Neuigkeiten 1: Meine Einsprüche - Christoph Saunus

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“Wasserdicht ist bei Nassraum-Böden Pflicht”

Pressemitteilung von 7. November 2013 - 11:24

von PR Team Gate

Stichwörter: BauwerksabdichtungenChristoph SaunusDIN 18195DuschrinnenEmsdettenSchwimmbadpapstSeal SystemSekundärentwässerung,SickerwasserTece

Christoph Saunus

Irrtum Sekundärentwässerung: Der Mythos von Sekundärentwässerungen bei Bodenabläufen geistert teilweise nach wie vor auch im modernen Systemverbund mit Dünnbettverfliesungen und Verbundabdichtungen durch die Entwässerungsbranche.

Ursächlich hierfür ist die aus der klassischen Fußbodenabdichtung stammende historische DIN 18195 “Bauwerksabdichtungen”. Die Norm fordert nämlich für traditionelle Fußbodenaufbauten – bestehend aus Fliesenbelag, Gefälle-Estrich und Bahnenabdichtung – folgerichtig bei Bodenabläufen zusätzliche Sekundär-Entwässerungsöffnungen oberhalb der Abdichtungsebene zur Ableitung von anfallendem Sickerwasser.

Dass Fußboden-Systemverfliesungen im weitgehend hohlraumfreien Buttering-Floating-Dünnbettverfahren mit Verbundabdichtungen diese zusätzlichen Sekundärentwässerungen nicht benötigen, versteht sich für kompetente Fachleute von selbst.

Das Vorstehende gilt auch für die unsinnige Hosenträger-Sicherheitsdenke, nämlich im weiteren Fußbodenaufbau unter der Verbundabdichtung nochmals zusätzlich eine zweite Bodenablauf-Dichtebene einschließlich Sekundäröffnungen vorzusehen.

Was passiert bei Rückstau (Verstopfung im Abflusssystem) und/oder Undichtigkeiten in der Verbundabdichtung?

Schlimmstenfalls der Supergau am Bau!

www.christoph-saunus.de

Informationen zu Christoph Saunus (öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Schwimmbadanlagen):

- Studium der Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechnik an der Ingenieur-Akademie für Bauwesen in West-Berlin
- Abteilungsleiter im Ingenieurbüro für Gebäudetechnik in Berlin
- anerkannter Bäder-Experte 
- in der Branche als “Schwimmbad-Papst” bekannt
- Arbeitsschwerpunkte: Planung und Projektleitung (Supervision) im In- und Ausland von Krankenhäusern, Industrie- und Kommunalobjekten sowie Sport- und Schwimmbad-Großprojekten
- zum Beispiel: Sportzentrum Mekka / Saudi Arabien 
- Leitung eines Management- und Consultingbüros in Alt Duvenstedt
- Autor zahlreicher Fachbücher in deutscher und englischer Sprache
- zum Beispiel: “Schwimmbäder: Planung, Ausführung, Betrieb” (in fünfter Auflage)
- Fachjournalist mit regelmäßigen Veröffentlichungen
- Referent bei internationalen Symposien
- öffentlich bestellter und vereidigter Schwimmbadgutachter (Industrie- und Handelskammer Kiel)

Die TECE GmbH ist Hersteller und Anbieter von Haustechniksystemen: Spül- und Vorwandtechnik, Entwässerungs- und Abscheidetechnik sowie Rohrsysteme. Das Unternehmen wurde 1987 in Emsdetten, Nordrhein-Westfalen, gegründet und hat hier bis heute seinen Stammsitz. Zur TECE Gruppe gehören 18 Tochterunternehmen weltweit. Das Unternehmen produziert in fünf Werken, zwei davon in Deutschland (Emsdetten und Wuppertal).

Kontakt
TECE GmbH
Norbert Thomas
Hollefeldstraße 57
48282 Emsdetten
2572 928 0
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Pressekontakt:
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70376 Stuttgart
0711 95.46.45-50
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Boom der Bäder

In den vergangenen Jahren haben zwar etliche deutsche Kommunen aus Kostengründen ihre Schwimmbäder geschlossen, doch das von Politik und Medien oft unterstellte Massensterben der Einrichtungen hat es nicht gegeben - im Gegenteil. Nach einer vom Bundeswirtschaftsministerium in Auftrag gegebenen Studie ist die Zahl der Hallen- und Freibäder zwischen 2000 und 2012 um etwa zehn Prozent auf 7499 gestiegen. Das liege unter anderem daran, dass besonders im Osten der Republik etliche neue Spaßbäder errichtet wurden, teilt die Beratungsfirma 2hm & Associates mit, die die Zahlen für das Ministerium erhob. In den neuen Bundesländern kommt nun ein Bad auf 15 000 Einwohner, im Westen müssen sich durchschnittlich 11 000 Einwohner eine Anlage teilen. Quelle: Der Spiegel 33/2013

Gutachter news: Die Alten sind wieder da!


Christoph Saunus ist wieder offiziell als ö. b. u. v. Gutachter von der Industrie- und Handelskammer zu Kiel bestellt.

Das Grundsatzurteil zum Alters-Diskriminierungsgesetz Anfang des Jahres hat erwartungsgemäß bestätigt,

dass künftig auch Gutachtertätigkeiten über die ursprüngliche Altersgrenze von ultimativen 68 Jahren plus Sondergenehmigung von max. 2 Jahren möglich sind.

Das gerichtliche Kanzeln, von vielen eh’ als inakzeptable Altersgrenzen-Willkür empfundenen,

sichert den Erhalt von in der Gutachterbranche dringend benötigtes Kompetenz-Fachwissen.

Von der sinnvoll reaktivierten Alters-Weisheit profitiert nicht nur die Rechtsprechung, sondern auch die im doppelten Wortsinn Betroffenen,

da sie bei Gerichtsverfahren in der Regel auf fachtechnische Klärung durch kompetente Sachverständigen- Gutachten angewiesen sind.


Einspruch zum Merkblattentwurf R 25.01 (DGfdB)

 

 

Einspruch Ch. Saunus an Deutsch Gesellschaft für das Badewesen e. V.

Februar 2013

Richtlinie für den Bäderbau 5. Auflage

Vorab-Ausgabe September 2012

Sehr geehrte Damen und Herren,

nach dem ich über ominös verschlungene Pfade leider erst jetzt die o. g. Richtlinie erhielt bin ich bereits beim flüchtigen Überfliegen des gebäudetechnischen Kontextes von den diversen implantierten Ungereimtheiten sichtlich überrascht worden.

Es steht außer Frage, dass die Bäderbranche ein richtungsweisendes und zugleich anspruchsvolles Regelwerk wie die KOK- Richtlinie dringend benötigt.

Grundvoraussetzung ist allerdings, das die Verfasser entsprechende Fachkompetenz und Praxiserfahrungen besitzen und Ihnen gleichzeitig auch tatsächlich bewusst ist, dass nach diesen Richtlinien auch vollverantwortlich geplant, ausgeschrieben und  gebaut wird und ggf. werden mit Bezug auf die besagten Richtlinien obendrein auch noch Gutachten erstellt.

Folglich können Mängel, Fehler, Widersprüche etc. im Kontext der Richtlinie  verheerende Praxisauswirkungen für im doppelten Wortsinn Betroffene haben.

Daher verwundern bisweilen die gravierenden Fehler, Mängel etc. speziell im gebäude- und schwimmbadtechnische Bereich. Mit weltweit über 40 Jahre Praxiserfahrung an vorderster Baufront weiß man wie was im positiven Sinne für die besagte Richtlinie kritisch richtig zustellen ist.

Die Fehlerursache mag auch darin begründet sein, dass man sich möglicherweise scheut umfassend zu informieren und dann in der Folge teilweise völlig unakzeptables Halbwissen abgesondert wird wie die Ziffern 1 bis 15 teilweise dokumentieren.

Entsprechen solche Peinlichkeiten tatsächlich den Anspruchsniveau der DGfdB in ihrer scheinbaren Elite-Trutzburg, in dem man dort offensichtlich immer noch aufklärungsresistenten glaubt auf die sinnvolle Fremdnutzung von in der Bäderbranche vorhandenem kompetenten Humankapital zu verzichten?

Man stelle sich einmal vor was passieren würde, wenn ich mir so etwas in meinen Fachbüchern mit über 800 Seiten (die Richtlinie hat vergleichsweise gerade mal 237 Seiten), regelmäßigen Fachveröffentlichungen und auf meiner weltweit gelesenen, in der Bäderbranche mit Sicherheit einzigartigen Homepage www.Christop-Saunus.de erlauben würde. Mein Image als Unperson würde nochmals von all denen zusätzlich geadelt werden die sich einerseits nicht zu schade sind, mein über viele Jahre hart erarbeitetes Wissen bequem zu lutschen um andererseits vor „Mistgunst“  anschließend genüsslich den Kübel der Häme über den Einzelkämpfer zu entleeren und hierbei gleichzeitig für sich ultimativ Bestandsschutz mit Denkmalspflege einfordern.

Zum Glück kennt man sich halt in der exorbitanten Bäderbranche dank vollfunktionsfähigem Insider-Netzwerk im informativen Internetzeitalter.

Nochmals die Anmerkung: Meine folgenden ironisierten Hinweise,  in der Sache jedoch bitter ernst gemein, basieren lediglich auf flüchtiges Überlesen des Richtlinieninhaltes, denn weitere Zumutungen  muss ich mir nicht mehr  antun .

1. Die völlig inakzeptable Nassraum-Darstellung Abb. 30 auf Seite 110 mit den gravierenden Funktionsmängeln aufgrund der direkten WC-Nachsorge im desinfizierenden Schwimmbeckenwasser spricht für sich, folglich ist dem auch nichts weiter hinzuzufügen.

2. Zur Ziffer 29.00 „Bauphysik“ auf den Seiten 212 und 213 verweise ich zur Klarstellung auf die beigefügte Info-Anlage aus berufenem Munde.

3. Ziffer 22.20 „Becken aus Edelstahl“ auf Seite 47.

Unter Werkstoffgruppe 2 wird auf die max. Chloridkonzentration im Beckenwasser von 500 mg/l verwiesen. Dieser seit zig Jahren von Theoretikern kritiklos übernommene  Zahlen-Code entbehrt nicht nur jeder faktischen Beweisgrundlage sondern ist, wie die Praxis seit Jahren beweist, definitiv falsch. Alles Weitere hierzu kann man in meinem bereits mehrmals bei Fachverlagen erschienene Edelstahlbeitrag, nunmehr verewigt  auf meiner Homepage, unter „Aktuelle Artikel“ Bereich Edelstahl, nachlesen. Wenn einer das Gegenteil beweisen kann, bitte melden zwecks Veröffentlichung!

4. Unter Ziffer 23.10 „Allgemeines“ Seite 50 fehlt der äußerst wichtige Hinweis, dass   Materialien mit Kunststoffanteilen wie z. B. Fliesenkleber , Verfugungsprodukte etc. bei direktem Schwimmbadwasserkontakt zwingend eine KSW - Hygienezertifizierung besitzen müssenden (siehe DIN 19643) und in Verbindung mit Abdichtungen ein allgemein bauaufsichtliches Prüfzeichen (abP).

5. Hinsichtlich der Ziffer 23.30 „Folie“ Seite 51 ist richtig zu stellen, dass zur Kondensatableitung unter der Folie, wie jeder Fachmann weiß, zwingend ein Kondensatablauf notwendig ist und das erwähnte Vlies, eine völlig andere Funktion hat wie beschrieben.

6. Ziffer 23.50 „Beschichtung“ Seite 51.

In welchem Chlor-Kautschuk-Zeitalter leben die Nostalgiker eigentlich, um umfangreich über Farbanstrich zu berichten die in der Gegenwart keiner mehr kennt geschweige verwendet?

Hinweis: Lt. DIN 19643 etc. müssen Materialen mit direktem Beckenwasserkontakt  Hygienezertifizierungen nach KSW besitzen, respektive DVGW-Arbeitsblatt W 270 so wie ggf. ein abP Prüfzeichen.

7. Ziffer 24.50.50 „Rohranschlüsse“ Seite 56.

Welche Entlüftungen sind an welchen Fallsträngen vorzusehen? Belüftungen sind, wenn, dann an den entferntesten Punkten der Überlaufrinnen-Sammelleitung in Anlehnung an die Entwässerungs-Norm vorzusehen.

8. Abb. 20 „Unterwasserfenster“ Seite 90.

Hier hat man den Eindruck, als ob der funktionstechnische Durchblick fehlt. Wenn die Anschlüsse an Folienbecken, Verbundabdichtungen etc. gemäß den zeichnerischen Darstellungen ohne Los- und Festflansch hergestellt werden, gibt es die Leckagen wie man sie aus der Praxis hinlänglich kennt. Was sollen solche theoretischen Triebtäter-Detailkonstruktionen bezwecken? Es gibt hierzu umfangreiches Info-Material über fachgerechte Los- und Festflanschkonstruktionen welches man verwenden kann.

9. Ziffer 64.10.30 „Berechnung“ Seite 173.

Zur Klarstellung, die Schmutzwasser-System-Berechnungsmenge wird gemäß DIN 1986 – 100 durch die Dimension der Entwässerungsabläufe und deren Anzahl bestimmt und nicht wie behauptet, nach der Summe der Duschwasser-Auslaufvolumenströme.

Beispiel: Je Entwässerungen DN 70 = 1,5 l/s

Gleichzeitigkeitsfaktor = 1

4 Bodenabläufe DN 70 x 1,5 l/s = 6 l/s

√ 6 l/s = ca. 2,5 l/s rechnerisches Norm-Abwasservolumen.

10. Ziffer 64.20.10 “Trinkwasserversorgung” Seite 173.

In der Auflistung der Regelwerke fehlen bei der DIN 1988 die Teile 200 und 300, sowie der Hinweis auf DVGW – W 553.

11. Ziffer 64.20.40 „Schutzfiltration“ Seite 174.

Der Schutzfilter wird selbstverständlich hinter dem Wasserzähler angeordnet, davor hat außer den Stadtwerken keiner etwas was zu suchen!

Die gesamte DIN 19632 ist schon lange nicht mehr gültig. Gültig sind hingegen die DIN 19628 (2007) und die DIN EN 1344-1 (2007).

 

12. Ziffer 64.30.30 Seite 175 u. a. „Legionellenprophylaxe“.

Fast eine halbe Seite über alles und jenes schreiben und dabei die Mitte Dezember 2011 in Kraft getretene gestzliche Trinkwasserverordnung (Trinkwv) und die 2. Novellierung Dezember 2012 nicht zu erwähnen ist hochnotpeinlich!

13. Ziffer 64.40.30 „Armaturen“ Seite 175.

Die DIN 50968 ist seit 01.07.2000 außer Kraft. In der gültigen DIN EN 12540 : 2000 werden keine Schichtdicken gefordert.

14. Ziffer 64.40.60 „Bodenabläufe“ Seite 175.

Der Brandschutz ist nicht nur bei Kunststoffabläufen erforderlich wie behauptete, sondern gilt selbstverständlich auch für Metallabläufen.

15. Nach dem Credo: „Es geht immer noch schlimmer!“ sind wir unversehens bei meinem Lieblingsthema, der Ziffer 65.00 „Schwimmbad-Wasseraufbereitung“ Seiten 177 – 187 gelandet.

Auf die hier vorhandenen diversen gravierenden Mängel etc. gehe ich nicht auch noch ein, damit sich andere, mit ihrem typischem Selbstverständnis, erneut beidhändig auf ihre Schultern klopfen können.

So eine Fehleranhäufung sind die zwangsläufig Folge, wenn man glaubt die DIN 19643 in der Endfassung kommentieren zu können, obwohl diese noch gar nicht verabschiedet wurde. Als Augenöffner sei mein bereits mehrmals bei renommierten Fachverlagen veröffentlichte  Norm-Einspruchsbeitrag auf meiner Homepage unter „News“ Unterrubrik „Neuigkeiten 1“ empfohlen.

Abschließend zu diesem Thema die ironische 1000 $ Kompetenzfrage: Wie viel übernommene Norm-Einsprüche hat wohl die DGfdB geschrieben und wie viele Dr. WC Saunus???

Fazit: Wer schreibt schon gerne für die senkrechte Ablage!

Eine wohltuende Anerkennung und Bestätigung meines Engagement sind neben den unzähligen fachkompetenten Fans u. a. auch die bemerkenswerte Reaktion der Norm auf meinen druckfrischen Wasserrutschenbeitrag (siehe Anlage).

Das Letzte: Schwimmbad-Fossil Saunus wünscht in diesem Sinne augenzwinkernd „Gute Besserung“ und verweist als Edelfeder jetzt schon auf die gewohnt kritische und mit investigativen Journalismus verfasste Veröffentlichung über die KOK-Richtlinie nach Erscheinen der Endfassung.

Mehr profilierungssüchtige Schwimmbad-Designerdroge geht nicht!!!

Christoph Saunus         

Fachartikel Vorankündigung zur neue Norm DIN 19643 Ende 2012/Anfang 2013

Mit Schwimmbad-Norm (Schein)Sicherheit baden gehen.

Normkonform oder Fachgerecht?

Von der Staubwolke den die Fehler und Mängel in der Bäder-DIN anno 1997

(Gott hab sie selig) aufgewirbelt hat,

haften hoffentlich nicht weiterhin diverse Restpartikel auf der neuen Norm.

Von den zusätzlichen Risiken und Nebenwirkungen aufgrund der schwierigen Zangengeburt

des Norm-Babys ganz zu schweigen!Haben Sie schon neu ge-DIN-t oder sind sie bereits be-DIN-t?

Gott hab mit den leidensfähigen Norm-Sündern Erbarmen – Amen!

 

Mein Fachartikel über den DIN-Entwurf 19643.

Ist der neue DIN-Entwurf 19643 bereits der große Wurf???

Nach Vermisstenmeinung ist das

Norm-Schwimmbecken für den:

Smile Optimisten  ? halb voll 

FrownPessimisten  ? halb leer 

Embarassed Normmisten ? zu klein 

 

Basierend auf der hinlänglich bekannten Erfahrung „Vor der Norm ist nach der Norm“ eine Augen öffnende Diagnose mit differenzierter Analyse über klärungsbedürftige Symptome im aktuellen Einspruchskonstrukt des 120-seitigen Norm-Patienten mit der Hospiz Registrier-Nr. DIN19643.

Normentwurf auf dem Prüfstand

Mal ehrlich: Verstehen Sie noch, worum es im Normentwurf DIN -19643 genau geht, geschweige denn welche Risiken und Nebenwirkungen der Norm-Beipackzettel im gnadenlosen operativen Geschäft mit den gefürchteten Piranhabecken tatsächlich enthält?

Vorab: Das vorliegende Aquaworld-Reformwerk ist zwar etwas dick geraten aber kein dick aufgetragener Lesefutter-Brocken en masse über das revitalisierende Swimmingpool-Lustelement H2Oooh im inspirierenden WellFett sorry WellFit-Spa. Wie die fast 30 jährige DIN-Bäder-Praxiserfahrung der Vergangenheit sehr eindrucksvoll bewiesen hat ist das in der Regel durchaus zählebige Immunsystem im Kosmos Wasserb(l)au jedoch bei weiten nicht gegen alle möglichen Norm-Fehler resistent. Der Sanierungs-Entwurf vom ehrenamtlich tätigen DIN-Lifestyle-Management erfordert in der vorliegenden Norm-Rohfassung mit den Teilen 1 bis 4, daher im Sinne nachhaltiger Qualitätssicherung, leider einen unbequeme Rundum-Check-up ggf. mit schmerzhaften jedoch unumgänglichen Entlastungsschnitten. Hierbei dient die erforderliche, sehr zeitaufwendige und zugleich kritische Vorsorge-Faktenrecherche der dekontaminierenden Schadensbegrenzung aufgrund befürchteter funktionstechnischer und vertragsrechtlicher Norm-Mängelauswirkungen im operativen Geschäft einer bekanntermaßen gnadenlosen Baupraxis.

Leserhinweis: Für zeitgetriebene Faktensammler und umtriebene Rückwärtsleser besteht, zum Autoren-Leidwesen, die Möglichkeit, ggf. den folgenden exorbitanten Lesegenuss der konkreten Technik-Prosa zu überspringen. Im versachlichenden ad acta Seitenzugriff direkt am Beitragsende kann man sich dann über die nackten Fakten im autentischen Frontal-Kontext der 21 Autoren-Normeinsprüchen umfassend informieren.

Norm-Historie

Zur mentalen Einstimmung in die Norm-Biografie zunächst eine historische Laudatio in Verbindung mit der bis zum heutigen Tage ungeklärte und gleichzeitig die EU-Harmonisierung konterkarierende Retro-Sinnfrage an die Historiker in der hochkarätigen Norm-Exekutive „Wasserwesen“: Wie ist es evolutionstechnisch möglich, dass in der Königsdisziplin Bäderbau nach dem typischen DIN-Credo „Am Deutschen Schwimmbad-Norm(un)wesen soll die ganze Welt genesen“, der verklärte Bäder-Norm-Klassiker „Made in Germany“ bzw. der romantisch konservierte Qualitätsbegriff „Germania-Historica“ immer noch nationales Artefakten-Heiligtum ist? Ultra-Norm-Ortodoxe Germanphobie?

Während das heimischen Quasi-DIN-Monopol im deutschen Bäder- Business de fakto seit Jahrzehnten als ruhender Po(o)l exclusiven Status quo Bestandschutz genießt ist inzwischen auf allen sonstigen Baustellenbereichen multifunktionales Euro-Normen-Design bereits längst grenzenloser Stand der Technik.

Fiktive Rechtfertigung der Norm-Eigner des elitären Club of Germany-Pool: Ja, es ist richtig, wir sind als HighEnd-Solitär führendes Niedrig-Chlorland zum schwerelosen Mitschwimmen in einem beneidenswert Exklusiv-Wasserfluss als abgehobener Bade-Hochgenuss, aber… sorry, wir haben kapiert, das „Natural Solutios for Water-Engineering, sprich die Wasserchemie im Pool der Erkenntnis stimmt nicht bei den Aquademikern des internationalen Homoplanschikus-Establishment. Danke!

Merke: Wenn man beim gemeinsamen Warm-Planschen in der Schwimmbad-Badewanne bzw. Wohlstandstümpel nicht nass werden will ist eine schwache Behauptung allemal besser als ein starkes Argument!

Der Dichter Robert Gerhardt hat in einem Epigramm einst formuliert: „Mein Gott, ist das beziehungsreich, ich glaub‘, ich übergeb‘ mich gleich“.

Norm - Einspruchsprozedere

Anlass der augenzwinkernden Bestandsaufnahme ist u. a. auch das im Gesamtkontext etwas irritierende Normenaussch(l)uss-Antwortschreiben Wasserwesen (NAW) aufgrund meiner eingereichten Einsprüche. Trotz massivem Ansturm und Gerangel an der Norm-Klagemauer (83 registrierte DIN-Einsprüche) ist es mir schlussendlich dann doch noch gelungen, meine mit sehr viel investiertem Zeitaufwand und Leidenschaft, die hoffentlich in der distanzierten Partnerschaft keine Leiden schafft, 21 DIN-Einsprüche einschl. plausibler Begründungen an das Reformations-Tor zum Norm-Workshop zu nageln (siehe Anhang „Autoreneinsprüche zur DIN 19643 Teil 1 bis Teil 4“). Bemerkenswert erscheint in diesem Zusammenhang die vom Norm-Institut gleichzeitig ihrem Antwortschreiben mit zur Unterschrift beigefügte urheberrechtliche Nutzungsabtretungserklärung mit dem ultimativen Hinweis, dass andernfalls der eingereichte Textbeitrag nicht berücksichtigt wird. Der offensichtlich standardisierte Copyright-Formulierungstext lautet in der Einleitung wörtlich: Einräumung von Urhebernutzungsrechten durch (Name und Adresse des Einspruchskandidaten eintragen) an DIN Deutsches Institut für Normung e. V. für sämtliche während der Dauer der Mitarbeit des Unterzeichners*) in den Gremien von DIN, CEN/CENELEC und ISO/IEC gemeinsam erarbeitete Dokumente. Danach folgend ca. eine dreiviertel Seite Norm-Demokratie mit Hinweisen, Belehrungen, Akzeptanzforderungen usw. Die Rücksendung meines Brandbriefes mit den o. g. 21 plagiatfreien Beanstandungs-Kompendium an die DIN-Institution enthielt den Raubkopie-Sicherheitshinweis: Es wird zusichernd vorausgesetzt, dass ich mein geistiges Eigentum jederzeit journalistisch z. B. für Veröffentlichungen etc. verwenden kann in Verbindung mit den eigenen Erfahrungen beim Normeinspruchs-Verfahren. Eine bestätigende Rückantwort steht bisher aus.

sempre apertus – immer offen?

Der Wortspielbegriff „immer offen“ lässt sich im vieldeutigen Kontext auch ironisch dahin gehend definieren: Wer nach allen Seiten offen ist, ist nicht ganz dicht. Je nach optischem Weit- und/oder Durchblick könnte dieses auch nicht ganz wasserdicht bedeuten. Daher ist es inzwischen auch (k)ein offenes Geheimnis: Alle halten dicht, darum ist Wasser-Dicht auch in Normen Pflicht! Der Bäderbranche ist sehr wohl bewusst, dass die neu domestizierte und rekonstruierte, nicht gerade pflegeleichte Premium-Bäder-DIN 19643 mit ihrer Technik im Überfluss weder ein technisch und hygienisch wasserdichtes Rundum-Sorglospaket noch ein multifunktionaler Alleskönner ist und auch nicht sein kann. Außerdem bietet die Norm im juristischen Ernstfall auch keinen bauvertraglich dicht haltenden Fullservice-Schutzschirm gegenüber den im Wasser-Milieu mit augenfälligem Trachtenlook umher watenden wehenden Weißkitteln und schwarzen Samtroben. Schließlich ist es auch nicht Aufgabe der ehrenamtlichen Norm-Vordenker, mit ihrem bädertechnischen Regelwerk eine Schwimmbadtechnik für naive Dot-it-yuorself-Anfänger bzw. Overal-Hobby-Bastler zu vermittel und/oder als Norm-Kümmerer schulisch fehlendes Fachgrundwissen von sich evtl. im Vorschriften-Dschungel verirrender Selbstübersch(w)ätzer zu ersetzen. Im Gegenzug kann man allerdings erwarten, dass die Beckenwasser-Zukunftsgestalter mit ihrer normativen Denkallmacht aufgrund der verantwortungsvollen Po(o)le-Position nicht etwa die anstehende Norm-Kernsanierung für sich als persönliche Ego-Denkmalspflege nutzen. Oder schlimmer noch, als Brandbeschleuniger mit akribischem Techno-Correct (TI) versuchen jeden einzelnen Sargnagel, möglicherweise unabsichtlich als Sprengstoff-Unterwasser-Torpedo für die im doppelten Wortsinn betroffenen Einzelkämpfer an vorderster Bäderfront zu normieren.

Ökonomie versus Ökologie

Bisweilen hat man, wie ein Anonymus resümiert, allerdings den Eindruck, dass die evtl. fremdgesteuerte oder gar teilweise produktinfizierte Norm-Community mit den sich selbst auferlegten Grundsätzen wie z. B. Umweltschutz, Ökologie, Ökonomie und Energieeffizienz im Sinne der „Green Ecomony“ relativ sorglos umgehen. Gleichzeitig ist es dem DIN-Dream Team scheinbar auch teilweise sehr erfolgreich gelungen, sich der Realisierung sinnvoller und nachhaltiger Wirtschafts-Prinzipien zu entziehen bzw. zu widersetzen. Bezeichnend ist, dass sowohl die alte als auch die neue Bäder-DIN ohne die notwendige Selbstreflektion in ihrem Editorial von Planern und Anlagenbauern einen sach- und fachgerechten Normumgang unter Beachtung wirtschaftlicher Aspekte fordert. Dabei hat in Zeiten von Niedrig- Energieeffizienz selbstverständlich auch in der Supersoftware der DIN 19643 ein optimierter Hartware-Korrelationsabgleich zwischen vermuteten und tatsächlichen Energieverbrauchsfakten in der Offshore-Bädertechnik stattzufinden. Kritikwürdig ist außerdem, die bisweilen im kopflastigen DIN-Portfolio fehlende Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeitsaspekten so wie das gleichzeitige Ignorieren des bereits erwähnten existenziellen Gefahrenpotenzials aufgrund des opulenten Norm-Umfanges.

Heiter bis tödlich

Merke: Praxis ist nicht alles, aber ohne Praxis ist alles nichts!

Andernfalls behaupten nach bestandenem Ingenius-C(r)ashkurs, Bäcker und Friseure sie seien als normgeschwängerte Profiteur bereits überqualifizierte „In-genie-eure“.

Hinweis: Avanti – Dilettanti; Humor ist, wenn man dreckig sorry trotzdem lacht! Die vorstehende Placebo-Zertifizierung richtet sich natürlich nicht gegen das ehrenwerte Dienstleistungs-Handwerkduo, denn bekanntlich ist dem Ingenieur nichts zu schwör. Per Aqua-Definition ist der Schwimmbadwasser-Bannstrahl im vermeintlichen Bäder-Eldorado nach dem Filmklassiker „Denn sie wissen nicht was sie tun“ gezielt auf technisch unterbelichtete Pool-Jäger gerichtet, die ständig konfus mit der Büchse der Pandora auf der Pirsch in fremden Baderevieren parasitär herum wildern. Wer kennt sie nicht, die mit feuchter Inkasso-Tarnung direkt an der Trockenschwimmer-Peripherie ständig fiskalisch observierenden Baller-Baller-Freiberufler: Maskulin ausgepolstertes Stringtanger-Badehöschen zum smarten abtörnen in der erotischen Tiefebene. Halali - Waidmanns heil - zum finalen Fangschuss freigegeben!

Heilende Selbsterkenntnis

Auch für privilegierte Normen-Perfektionisten sollte die H.Y.B.R.I.D.- Selbsterkenntnis gelten: „Weniger ist häufig mehr“ respektive „Qualität statt Quantität!“ Je detaillierter und maßloser nämlich technische DIN-Regelwerke mit multifunktionalem Kompromiss-Forderungskonsens überfüttert werden, umso größer ist bekanntlich auch das Fehlerrisiko, sich im immer undurchdringlicheren Harakiri-Norm-Labyrinth zu verirren. Gleichzeitig dürfen beim technisch und chemisch hemmungslosen Kamikaze-Wettrüsten evtl. folgenschwere Kollateralschäden aufgrund der damit gleichzeitig verbundenen existenziellen Wasserstoff-Sprengkraft, für betroffene Planer und Handwerker direkt an der territorialen Schwimmbadfront nicht naiv verkannt oder gar bewusst ignoriert werden. Folglich gehören evtl. profilsüchtiges Arroganzgebaren und egomanes Dominanzgebaren auf Norm- Musealen Bahren.

Zum Geleit: A pro pos Nachlese mit sakraler Totenwache inclusive Beileidsschreiben. Nach der letzten offiziellen Bäder-DIN-Trauerfeier im Jahre des Herrn 1997 mit anschließendem nicht enden wollenden Urnengang, waren, wie sich kürzlich ein frustrierter Sargträger sarkastisch erinnert, sämtliche Normleichen-Friedhöfe mit ihren unzähligen für die Ewigkeit in abgegrabbelten Grabsteinen gemeißelten Normfehler-Bestattungsnachrufen bereits überfüllt. Um im gleichen Atemzug als Frustverstärker verballhornend nochmals feixend zu räsonieren, oder gemein-hin, nachtretend zu schwadronieren: Im Norm-Auschuss ist à la Götterdämmerung die Halbwertzeit der Ritter der Schwafelrunde als (Ge)Scheiter-Haufen per se bereits überschritten. Bei so einer gehässigen Aussch(l)uss-Anmaßung des sich partout nicht fremdschämenden Leichenschänder-Rüpel ist sicherlich nicht zu befürchten, dass die mental Notstrom-Panzersicherung der souverän agierenden Norm-Transmitter durchknallt. Oder?

Nachruf: Ross und Reiter sind in memoriam auf angenehme Weise in den maritimen Schwimmbad-Untiefen für immer und ewig verschollen. Hoffentlich – Gott sei geklagt-halleluja!

Im Namen der DIN: Starrsinn und/oder Unsinn?

Missverständnissen vorbeugend: In der Folge geht es nicht etwa als Agent Provokateur pauschal gegen das hinlänglich bewährte und zweifelsohne auch technisch notwendige Norm-Engineering mit ihrem hohen Qualitätsstandards im Allgemeinen. Im Gegenteil. Der kritische und zugleich ironisch lesefreundlich veredelte Beitrag soll postum nicht nur als Info-Beipackzettel rechtzeitig vor evtl. implantierten Risiken und infektiösen Nebenwirkungen in einer mit dem Fragwürdigkeits-Virus kontaminierten Discount-DIN warnen. Als mögliches Mängel-Korrektiv im Sinne Pro-Schwimmbad und zur fachgerechten Verkappung „mutmaßlicher“ Norm-Fehler werden gleichzeitig auch fatale Folgen der normativen Macht des Faktischen vor ihrer Ratifizierung im unerschöpflichen Pool-Wohlfühl-Jungbrunnen als sinnvolle Hilfe zur Selbsthilfe praxisrelevant aufgezeigt.

Einerseits ist es relativ bequem, als Norm-Inquisitor nach der Zwangsentsorgung der ausgedienten Bäder-Norm auf der Deponie der Vergessenheit flugs gegenseitig schulterklopfend die Altlast-Abwrackprämie zu kassieren. Andererseits muss man den cleveren DIN-Aktivisten zu gute halten, das sie als kreative Norm-Pioniere anschließend versuchen einen möglichst wartungsfreien Durchlauferhitzer zur Erwärmung von recyceltem 08/15 Standardwissen zu bastel, um nicht im eiskalten Schwimmbadwasser baden zu gehen.

Energetische Wärmelehre: Man ziehe den Gegenüber so schnell über den Tisch, das er die Reibungshitze als Nestwärme empfinden! Ehre wem Ehre gebührt. Nur was ist mit dem leidgeprüften Bauteam wie Planern, Anlagenbauern und Bauherren, die als Point of Sale am Ende womöglich sämtliches normatives Funktionsungemach im eigenen Angstschweiß ausbaden müssen? Im Ernstfall verkünden, wie ein Wodu-Norm-Flüsterer weissagt, die etablierten Herren Merkwürden im heiligen Kral der Recht-Schaffung gebetsmühlenartig ihre fundamentale Heilsbotschaft, deren präventive Wasserstandsmeldung lautet: „Steht euch das Beckenwasser bis zum Hals, lasst ja den Kopf nicht hängen!“, versehen mit dem sakralen Bibelspruch: „Wer‘s glaubt, wird selig oder muss dran glauben!“. Erhält so ein (un)christlicher Ablasshandel von Allerheiligen mit der orientierenden Standortbotschaft – bisher standen wir am Schwimmbeckenrand, jetzt sind wir bereits einen Schritt weiter – als erleuchtete Wahrheitsfindung tatsächlich Gottes Segen?

Merke: Die alten Römer wussten bereits: „Notare necesse est – schwimmen können ist lebensnotwendig“ Diese antike, über alle Lebenslagen hinweg geltende Erkenntnis, verdeutlicht auch sehr eindrucksvoll das folgende Justitias Augenbinde öffnende Satire-Facelift. Faktum ist nämlich, übertragenen auf die gefährlichen Schwimmbaduntiefen im juristischen Baualltag, die häufig fehlende Waffengleichheit im Kreuzfeuer der Parteien aufgrund des freien Spiels der Kräfte von bestimmten Auftraggebern die hemmungslos als abgezockte Allesnehmer agieren. Daher ist auch bei Superior-Normen aus Qualitäts-Sicht regelmäßige Wartung Pflicht.

Norm-Behinderung ist heilbar!

Nach der allgemeinen Erkenntnis: „Wissen ist Macht – Unwissenheit macht nichts -Halbwissen macht Probleme - viel Wissen macht einsam“ stellt sich zwangsläufig die ungewissen Frage nach möglichen Folgen bei übermäßigem Norm-Konsum. Damit sind wir bereits mitten in der Bäder-Norm-Realität angekommen, nämlich bei den in der Schwimmbad-Medicallounge am häufigsten auftretenden Befindlichkeits-Symptomen beim exzessiven Norm(er)leben mit der Design-Droge DIN 19643:

1. Naivum: Norm-Hörigkeit

2. Infektion: Norm-Phobie

3. Syndrom: Norm-Burnout

Den pragmatischen Troubleshooter und gestandenen Medizinmännern in der Bäderbranche ist durchaus bewusst, dass das mit omnipotentem Männer-Humankapital via Norm-Gen-Pool gezeugte DIN-Baby das männliche DNA-Balz-Erbgut einer sehr schwierigen Zangengeburt ist. Außerdem gibt es laut Liebesgeflüster im Geburtsschein beim besagten Kuckuckskind evtl. auch noch ein funktionstechnisch hochbrisantes Inzucht-Risikopotenzial deren mögliche Folgen ggf. von den direkt betroffenen Beckenwasser-Designer ebenfalls im überhitzten Sud-Fass auszubaden sind. Der männliche Sündenfall eines sich biologisch selbst schwängernden Gentlemen- Consult ist scheinbar wohl auch der Grund für die Johannes Offenbarung bei der Mann & Frau vergeblich den biologischen Norm-Kompetenz-Quotienten „unbefleckter Empfängnis“ als Mutter Courage - Geburtshelfergarant sucht. Maria hilf!

Urbi @ orbi: Die dominante Männerweisheit des Alters macht offensichtlich auch vor dem neuen Norm-Manifest DIN 19643 nicht halt, oder doch? Trotzdem sollte man nach der männlichen Opferrolle mit dem Weihrauch geschwängerten Akt der Verzweiflung das gerade aus der Taufe gehobene Stiefkind anschließend nicht gleich wieder mit dem geheiligten Abklingbecken ausschütten.

Nach den geschilderten Geburtswehen des Norm-Früchtchens – pardon – Frühchens im Schwimmbad-Wasserkindbett, dessen letzte Messe mit Sicherheit noch nicht gelesen ist, zurück zur Beantwortung der bauvertraglichen Ausgangsfrage mit ihren juristischen Praxisauswirkungen aufgrund der vielfältigen Belastungsstoffe in der hochkomplexen 120-seitigen DIN -Text Collage.

Klartext: DIN-Rechtsproblem ist, dass die aktualisierte 4 teilige Normen-Kollektionen einerseits für sich das vermutete oder tatsächliche Qualitätssiegel „Allgemein anerkannte Regeln der Technik“ adaptiert mit dem ambitionierten Anspruchsprofil der bauvertraglichen Mindestforderung. Andererseits hat der angebliche ultimative Absolutionsanspruch der vertrauten Schwimmbad-Norm DIN 19643 als technische Regel im Sinne von Ländererlassen o. ä. keine bindende Gesetzeskraft. Wenn, dann hat die vermeintliche DIN-Ikone zivilrechtlich lediglich einen empfehlenden Charakter. Nicht mehr und nicht weniger! Siehe auch Wikipedia – freie Enzyklopädie.

Effizienz & Kompetenz

Für Bauherren, Fachplaner, Produkthersteller, ausführende Fachfirmen, Gutachter etc. stellt sich daher im Sinne der Bauvertragshygiene die bange Faktencheckfrage: Wer schützt uns ggf. vor präjudizierenden Auswirkungen der (un)vollkommenen Norm-Allmacht? Einerseits wird in der Regel bereits mit der Auftragserteilung gleichzeitig auch kategorisch die o. g. Bäder-DIN als verbindliche Bauvertragsgrundlage gefordert versehen mit dem Chiffre funktionstechnischer Ultimoratio. Andererseits besteht das latente Risiko, dass die spätere normkonforme Ausführung vor Ort bzw. die gewünschte Realisierung der Normforderungen aufgrund von Fehlern innerhalb der Norm ein mangelhaftes Baugewerk darstellt. Die Problemlösung liegt mit Sicherheit nicht in der evtl. versäumten rechtzeitigen Klärung der Schmunzelfrage an den Bauherrn respektive Auftraggeber: Hätten Sie es lieber Normkonform oder Praxisgerecht? Sie lässt sich auch nicht mit der ironischen Zusatzfrage plausibel beantworten: Haben Sie heute schon geDINt oder sind Sie bereits ganz Norm-al beDINt?

Faktum: Das Gewerk muss spätestens dann, wenn nämlich im Ernstfall die existenzielle Stunde der vielen Wahrheiten und Unklarheiten schlägt, unabhängig der omnipräsenten Norm-Sybolkraft für den vereinbarten Gebrauch geeignet und zugleich mängelfrei sein. Darüber hinaus muss das besagte Bauteil außerdem auch Bauvertragsrechtlich gemäß Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB Teil B) und/oder Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) z. B. auch § 631(1) den „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ entsprechen.

Wichtige VOB-Anmerkung: Bei vielen Bauschaffenden bzw. Handwerkern ist immer noch unbekannt, dass bereits laut Bundesgerichtshof-Entscheid 2008 und aufgrund der anschließenden Gesetzesänderung § 305 ff BGB mit privaten Bauherren respektive privaten Auftraggebern, selbst bei einer Textübergabe der VOB/B, kein zweifelsfrei rechtskräftiger VOB-Vertragsabschluss mehr möglich ist. Folglich ist im besagten Privatbereich als Bauvertragsrecht das o. g. Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) zu vereinbaren.

Weitere Hinweise: Bisweilen zu hörende Baugewerke-Forderungen nach dem „Stand der Technik“ oder gar noch abgehobener dem „Stand der Wissenschaft“ basieren in der Regel auf Irrglauben, Definierungs-Missverständnissen oder bauvertragliche Kompetenzmängel o. ä. Staatsexamen-Defiziten. Faktum ist nämlich, dass die beiden letztgenannten Anforderungsprofile erheblich bzw. weit über den allgemein anerkannten Regeln der Technik liegen. Stand der Technik wird bisweilen im Umweltschutz gefordert, wo hingegen Stand der Wissenschaft möglicherweise aquadämliches sorry akademisches Wissen schafft, mit dem schlimmstenfalls in ominöser Schein-Partnerschaft jeder jeden schafft.

Normhinweis: Das Deutsches Institut für Normung e. V. beantwortet die bauvertragliche äußerst prekäre Verhaltens- bzw. Haftungsfrage eindeutig und zweifelsfrei, indem es bequem Verantwortung delegierend auf ihrer Normpräambel verweist, in der es Sinngemäß kategorisch heißt: Jeder Normanwender handelt eigenverantwortlich! In-dubio-pro-reo, im Zweifel für die Norm?

Ergänzungshinweis: Als juristisches Pendant zur o. g. Markenprodukt-Mogelpackung vergleichsweise die Situation beim geltenden Kaufvertragsrecht: Ein ansonsten mängelfreies Bauprodukt erfüllt bereits bei Fehlern in der Materialbeschreibung bzw. bei Mängeln in der Montage- und Betriebsanleitung nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen.

Produkthaftung: Das besagte Produkt ist folglich im juristischen Sinn mangelhaft mit allen sich daraus ergebenden negativen Folgen für die Beteiligten oder treffender, für die im doppelten Wortsinn Betroffenen an der erbarmungslosen Baufront.

Alle Rechts-Populistischen Klarheiten der vermeintlichen Norm-Allzweckwaffe beseitigt….!?

Alles, was Recht ist oder Recht so?

So einfach ist das, oder auch nicht, mit den Regeln und Ausnahmen der Rechts-Mantra. Nämlich dann, wenn im Normeinspruchverfahren einerseits rechtzeitig von kompetenten Fachleuten auf gravierende Fehler in der DIN hingewiesen wird. Das erlauchte Normungsgremium andererseits diese berechtigten Warnhinweise auf giftige Derivate in der DIN jedoch aus bestimmten Gründen, z. B. möglicher Interessenkonflikte, fauler Konsens-Kompromisse oder evtl. vorhandener Wissensdefizite in ihrer zementierten Norm-Endfassung einfach beratungsresistent ignoriert.

Rechtsfrage: Handelt es sich bei so einem bisweilen folgenschweren Tatbestand um bevormundende Sorgfaltspflichtverletzung, respektive im juristischen Sinne um Fahrlässigkeit oder gar um groben Vorsatz? Den unsäglichen Zeitgeist folgend, als Wutbürger mit Hilfe des Jedermann-Rechtes alles und jedes einfach in Frage zu stellen, gibt es inzwischen ernst zunehmende Bestrebungen, wenn auch zunächst als fiktives Normfehler-Szenario angedacht, eine juristische Klärung im Sinne des Beschlussmangelrechtes mittels Anzeigeerstattung und Schadensersatzansprüchen zu erwirken. Es ist zu befürchten, dass nach abgelaufener Schamfrist, nicht nur bei leidensfähigen Gutmenschen, die mit göttlichem Empfängerhorizont immer noch glauben gefahrlos trockenen Fußes über das juristisch verminte Schwimmbeckenwasser lustwandeln zu können, die mentale Sollbruchstelle erreicht ist. Über die Befindlichkeits-Antwort: „Ich kann mich nicht beklagen, bei mir klagen die Gläubiger“ als logische Konsequenz überzogener Normforderungen aufgrund befürchteter Lobby-Interessen-Dominanz etc., sollte man sich dann auch nicht im Norm-Office erstaunt wundern. Dieses gilt, wie ein notorischer Norm-Kritiker meint, sinngemäß auch für die vermeintliche Gnade der Unkenntnis mit der nicht endenden Blutspur im Tal der Tränen mit bereits bedenklich wackelnden Türscharnieren in maroden Bauzäunen. Plausible Begründung des o. g. Norm-Abstinenzlers: Aufgrund einer nicht unerheblichen Kontaminierungs-Normfehler-Quote sind an der Schwimmbecken-Wasserscheide zwischen Theorie und Praxis fatale Folgeschäden vorprogrammiert! Man darf mit Bezug auf Erich Kästner: „Es gibt nichts Gutes, außer man tut es“, auf die weitere Entwicklung gespannt sein.

Abgesang: Wenn beim Norm-Marschblasen das Hohelied der Gläubigkeit erklingt und auch das DIN-Orchester im Gleichklangt singt, tapsen die Nachtigallen! Erzwungene Schüttelreimfolge: Hört, hört, wer und was da alles in der Branche singt und in wessen Ohren welcher kompostierter pardon komponierter Sound erklingt!

Norm-Glauben und DIN-Wirklichkeit

Vor der folgenden chirurgischen Norm-Not-OP mit 21 DIN-Einsprüche im aseptischen Schwimmbad-Hospital zunächst als Cut 5 schmerzhafte Kurzdiagnosen über die technische und hygienische verordnete Gerätemedizin. Hierbei lautet das instruktive Credo vom praxiserfahrenen Bäder-Spindoktore: Chemie ist das was riecht und stinkt, Physik ist das was nie geling – darum erst das Wasser, dann die Säure, sonst geschieht das Ungeheure!

1. DIN-Schwachstellen: Gravierende und zugleich irritierende DIN-Schwachstelle scheint das rigorose Zusammenfassen der alten Norm-Teile 2 bis 5 zu sein. Zynische Norm-Kenner witzeln, dass der aktuelle DIN-Entwurf mit der brachialen Text-Kastration nunmehr reduziert auf die Normteile 1 und 2 nichts weiter ist als normative Nonsens- sorry synthetische Konsenskleister-Makulatur bei dem angebliche Problemlösungen neue Lösungsprobleme schaffen. Wie die diversen DIN-Einsprüche als sogenannte Norm-Sammelklage bereits sehr eindrucksvoll dokumentieren, hat man offensichtlich die zwangsläufig aus der Textminimierung resultierenden negativen Praxisauswirkungen wie z. B. bei den Fehlinterpretationen im Kontext der Filterkonstruktionen, Filterfunktionen etc., völlig verkannt (siehe meine Normeinsprüche Normteil 2 Nr. 16 bis 20).

2. Definierungschaos: Für totales Definierungschaos sorgt z. B. die vom Grundsatz her sicherlich gut gemeinten und auch als sinnvoll zu begrüßende Möglichkeit, das Filter-Umwälzvolumen unter bestimmten Voraussetzungen betriebswirtschaftlich zu reduzieren (siehe folgende Ziffer 3). Doch jetzt kommt`s dicke, gleichzeitig versehen nämlich Hydraulik- Controller als lebende Pumpenkennlinien inkonsequent ihren eigenen empirischen Filterleistungs-Reduzierungsfaktor postum mit einem kuriosen Multiplikations-Superhandicap namens Mindestüberlauf q. Mit der vorstehenden Filterleistungserhöhung sollen offensichtlich ohne irgendeinen plausiblen hydraulischen Notwendigkeitsnachweis spekulativ die Fliehkräfte des Beckenwassers so beschleunigt werden, dass die unberechenbare dynamische Wasserwelle auch ja ständig gleichmäßig in die Überlaufrinne schwappt und nicht etwa mit hydraulisch-physikalischem Trockenlauf hygienisch kollabiert. Praxiserfahrene Wassermänner diagnostizieren daraufhin ein monomathematisches Paradox aufgrund selbstüberschätzender Einstein-Relativierungslehre: Wer als Zahlenjongleur bzw. als Unantastbarer ständig ehrfurchtsvoll vor sich selbst auf die Knie fällt und gleichzeitig mit Elogen-Zustimmung „rechnen“ kann braucht es mit den Stellen vor und hinterm Komma nicht so genau nehmen. Siehe alles Weitere zur obigen über-flüssigen Diskrepanz in meinem Normeinspruch Nr. 5 im Anhang. Dazu addiert sich noch die überaus gewöhnungsbedürftig Codierung des irritierenden Norm-Layouts verbunden mit ihrer umständlichen Handhabung.

3. Ultrafiltration: Im besagten Normentwurf wurde erstmalig ein ganz neues Beckenwasser-Aufbereitungssystem mit technologisch dominanten 19-seitigen Norm-Modul Teil 4 „Verfahrenskombination mit Ultrafiltration“ ausgelobt.

Sinnfrage: Warum kommt der äquivalente Norm-Teil 2 im neuen Norm-Aquaristikum mit diversen unterschiedlichen Beckenwasser-Aufbereitungsverfahren hingegen vergleichsweise asketisch ohne Adipositas (medizinisch = Fettleibigkeit) mit der selben Seitenanzahl aus?

3.1: Nullen, die die Welt bedeuten: Zum besseren Filterverständnis, die von einem selbst optimierten Teilchenbeschleuniger, der Name ist mir leider entfallen, mit ultimativer Hochdruck-Schallgeschwindigkeit (nicht etwa als Rohrkrepierer) in diverse Norm-Umlaufbahnen geschossenen Membrantechnologien. Danach weisen diese multifunktionalen Wasseraufbereitungs-Verfahren folgende physikalisch-technische Filtratparameter mit Poren reinen Barriereöffnungen auf:

MF (Mikrofiltration) ca. 0,2 µm

UF (Ultrafiltration) ca. 0,1 bis 0,01 µm (DIN 19643 Teil 4)

NF (Nanofiltration) ca. 0,01 bis 0,001 µm

UU (Umkehrosmose) unter 0,001 µm

3.2 DIN-Wissenstransfer: Nach dem genüsslichen Konsumieren der Soft- und Hardware des bädertechnischen Nonplus Ultra-Hightech-Equipment äußern schmunzelnde Filter-Konstrukteure den Verdacht, dass im DIN Teil 4 der pekuniäre Ultra-Moralfaktor Ethik & Monetik einer exquisiten Würdigung widerfährt. Für die angebliche loyale Technik-Protektion spricht augenscheinlich auch die exorbitante Aufmerksamkeit im o. g. Performance-Normteil 4 mit verklausuliertem Ultra-Bestandschutz zum „water proofed“ schwimmen lernen. Allerdings deutet einiges rehabilitierend bzw. relativierend darauf hin, dass das Wasseraufbereitungs-Interieur als organisches Herzstück jeder Schwimmbad-Wasseraufbereitungstechnik doch scheinbar hoch komplex ist. Folglich ist die privilegierte Schlüsseltechnologie vermutlich nur mit entsprechender Risikokompetenz beherrschbar und bedarf offensichtlich einer „Ultra-Betreuung“ mit betriebssichernder Verantwortungs-Delegierung (siehe auch Normeinspruchs-Kommentar Nr. 21 Absatz Titel 4). Dass der besagte Normteil 4 sicherheitshalber mit 18 Literaturhinweisen versehen ist und ein Autor frappierend gleich 9 mal namentlich genannt wird spricht für sich, d. h. für eine plagiatfreie Info-Moral und nicht etwa für gewieftes Kriesen-PR.

3.3 Inside & Outside: Ist die indiskret unter vorgehaltener Hand kursierende Intro-Info einer angeblich im Rausch der Kohle stattgefundenen DIN-Kampfabstimmung über die sinnvollste Anordnung von Kohlepulver- Dosierimpfstellen entweder vor oder hinter den Membranmodulen ein Sollbruchstellen-Indiz im Fokus von Pflicht versus Kür? Weitere in der Bäderbranche akkumulierende topp secret Prognosefragen: Ist die genannte „UV-Bestrahlung“ ggf. als Alternative zur Aktivkohle tatsächlich eine ernst gemeinte Erleuchtung? Ist die Kohle- und Chemo-Abwasserklärung tatsächlich ohne zusätzlichen Klärungsbedarf geklärt? Ist die mathematische Verdoppelung der Beckenwasserbelastung respektive Filterleistungsreduzierung mit dem subventionierten (Un)berechenbarkeits-Code k von 0,5 auf 1,0 tatsächlich kein closed Notdurft - 00 –Summen-Pokerspiel mit clean equipment: Servus, wisch und weg?

Abschließende Tausend € - Frage: Sind die exorbitant teuren Membranmodule tatsächlich ebenso kostenpflichtige Verschleißteile (inclusive undefinierter Lebenszyklen) wie angeblich auch sündhaft teure Membranzellenmodule von hochgelobten Chlor-Elektrolyseanlagen?

Ein Narr ist wer da als Economist kritisch hinterfragt!

Schmunzel-Resümee: Die von übereifrigen Garagen-Laborbastlern kohlebefeuerte Alchemisten-Gerüchteküche dampft, und alles weitere entzieht sich einer ultra wasserdichten Betrachtungsweise; Sorry!

4. Chlorit+Chlorat Emissionshandel: Dass nach der Devise, es geht immer – noch schlimmer, der chemische Schwimmbeckenwasser-Chlorbelastungsindex im Norm-Sicherheitsranking der Enquete-Kommission zweifelsohne Hygienepriorität besitzt ist hinlänglich bekannt. Das analytische Weißkittelstrategen im Namen der Norm von der Technik ständig zusätzliche individuelle Gesundheitsleistungen (IGel) zur Beckenwasser-Schadstoffreduzierung fordern kennt man zur genüge aus eigenen Erfahrung mit der gewieften Ärzteschaft, die dem Gesundheitstrend folgend, ständig neue Krankheiten schafft. Das Infektionsschutzgesetz über die Wasserbeschaffenheit im § 37 Abs. 2 ist ebenfalls bekannt. Welcher clevere oder lebensmüde Techniker wagt schon einen lebensgefährlichen Widerspruch wenn es um Leben und Leben lassen geht nach der Wellnass-Prämisse: Nehme Dir das Leben, so lange Du lebst? Für kollektives Kopfschütteln im Schwimmbadgewerk hat allerdings die administrative Forderung des Hygiene-Ethikgremiums nicht nur gegenüber der angeblich Chemiestress verursachenden Beckenwasser-Belastungsobergrenze Bromat (2 mg/l) gesorgt sondern in der Tat auch das Chlorverbindungs-Emissionsduo Chlorit + Chlorat. Besonders deswegen, weil die Selbstmedikation der Chemo-Allergiker hinsichtlich eines toxikologisch zwingenden Notwendigkeits-Nachweises an Hand einer zweifelsfreien Risikoprognose, nicht von ungefähr, angezweifelt wird.

Design-Drogen: Die Praxismeinung gestandener Experten gegenüber dem scheinbar unwiderstehlichen Suchtpotenzial des Chlorit-Chlorat-Doubel mit dem Extremwert von 10 mg/l lautet: Die Notwendigkeit des Tragen von Sicherheits- Ganzkörperkondomen mit integrierter ABC-Schutzmaske gegen chlorierte Wasserstoff-Befindlichkeiten im Pool ist nach derzeitiger Erfahrung eben so wenig wahrscheinlich wie das Zufrieren der chemisch verseuchten Schwimmbad-Wasserhölle als gefürchteter Chemo-Tempel des Todes. Chemie-Cocktails im Sinne von „ohne Chemie geht`s nie“, haben in Schwimmbädern bekanntlich sehr wichtige immunisierende Antibiotikafunktionen. Hierbei dienen gesundheitssichernde Chemikalien als nachhaltig glücksbringenden Beckenwasser-Seelenbalsam zum Pool-Wohlfühlen im natura Urstrom des Lebens nach der altbekannten Alchemistenlehre „Keine Wirkung ohne Nebenwirkung“ und/oder der homöopathischen Gruselmagie „Die Dosis macht das Gift“. Solange es jedoch keine wissenschaftlich abgeschlossenen Chlorit & Chlorat Langzeitanalysen hinsichtlich der o. g. toxikologisch zwingenden Notwendigkeit im Tatort Schwimmbecken gibt, kann so eine experimentierfreudige Norm-Arbeitskreis-Methodik ohne Öffnung des mit den Wässern des Todes gefüllten Grusel-Giftschranks sehr schnell für die überaus leidensfähige Schicksalsgemeinschaft Planer, Anlagenbauer und Bad-Betreiber zum folgenschweren K.O.-Kriterium werden (siehe auch Normeinspruchs-Kommentar Nr. 2). Beim neuen wohlig schaudernden DIN-Parameter Arsen und den angeblichen Ballast-Schadstoff Bromat werden wir`s ja noch sehn, bei den intrazellulären Keim der Angst z. B. den allergischen Legionellen-Rebellen-Antikörpern und parasitären Pseudo(no)maden so wie anderen (furcht)erregenden Orga(ni)smen sehen wir bereits die normativen Folgen im Spa-Urquell elementaren Lebens.

5.Schweigen und Ignorieren: Bedauerlich ist für mich als engagierter Bäder-Frontmann, dass die zugegebenermaßen als Lyriktextura teilweise emotionalen sowie bisweilen schonungslosen und zugleich etwas überspitzten Hinweise auf Widersprüche, Mängel und Fehler mit Ergänzungen, Konkretisierungen, Änderungsvorschlägen usw. im aktuellen Normentwurf leider nur bedingt Berücksichtigung finden. Im zeitlichen Kontext gesehen stammen bzw. wiederholen sich nämlich viele dieser Mängelbeanstandungen aus den Norm-Urtextentwurf anno 1996 mit anschließender Erscheinungen der Bäder-Bibel 1997. Als unbewältigte Vergangenheit wurde die Mängel-Altlasten bis hin zum letzten Normteil Teil 5 im Millennium-Jahr 2000 aktuell fortgeschrieben. Nach der Verdrängungs-Strategie „Alles bleibt anders bis es unsterblich gestorben ist“ haben auch meine über die Jahre hinweg regelmäßig erscheinenden investigativen Veröffentlichungen, diverse Fachvorträge im In- und Ausland, Schwimmbadfachbücher usw. scheinbar ihre präventive Nachhaltigkeit verfehlt. Dabei handelt es sich sowohl bei den alten als auch den neuen Mängel-Konfliktpotenzial um ganz konkrete Praxisfakten untermauert mit nachweisbaren bisweilen gravierenden Folgen für verantwortungsvolle Planer und Anlagenbauer und, last but not least, leidgeprüfte Bauherren respektive verzweifelte Schwimmbadbetreiber.

Anmerkung: Wie zwingend notwendig ein zielgerichtetes Aktionszweckbündnis (Corporate Compliance) zwischen Theorie und Praxis im interdisziplinären Gesamtkontext auch unter Einbeziehung des außerhalb des Norm-Refugiums vorhandenen Know-how Humankapital potenzieller Querdenker als sogenannte freie Radikale ist, dokumentiert u. a. auch die folgende schwimmbadtechnische „Steuer-Erklärung“ mit den 21 im Originaltext wiedergegebenen Norm-Einsprüchen.

Way out

Dem Ernst und der Tragweite der Mängelsituation im Normentwurf entsprechend Rechnung tragend, wurde zum besseren Verständnis gleichzeitig auch, soweit möglich, en de`tail informatives Hintergrundwissen vermittelt. Bitte um Verständnis, dass sich die folgenden in der Originalfassung an das DIN-Institut wiedergegebenen Einsprüche aufgrund der XXXL-formatierten No(r)menklatura mit teilweise völlig unnötigen Ballaststoffen hochgerüsteten 120 Seiten Umfangs nur auf relevante, die Praxis vor Ort direkt betreffende DIN-Widersprüche, Mängel und/oder Fehler beschränkt und daher auch keinen Vollständigkeitsanspruch erhebt und auch nicht (er)heben kann.

Als Wiedervorlage werde ich allerdings nach abgelaufener Einspruchs-Inkubationszeit mit anschließendem Norm-Countdown der offiziellen DIN 19643-Fassung dem ultimativen Interventions-Grundsatz, „Wat mutt, dat mutt“ folgend, als couragierter Kronzeuge über das möglicherweise desillusionierende Summa cum laude Stresstestergebnis berichten. Versprochen!

Anhang: 21 Autoreneinsprüche zum Normentwurf DIN 19643 Teil 1

Vorwort: Sinn und Zweck von Norm-Investment ist funktionstechnische Reduzierung auf das Wesentlichste zum Wohle der Menschen und nicht umgekehrt!

Merke: Alles Machbare muss nicht zwangsläufig auch sinnvoll sein; böse Zungen behaupten jedoch das Gegenteil!

1.  Ziffer 2 Normative Verweise: Es fehlt die Brandschutz-Norm DIN 4102

2. Tabelle 2 Nr. 5.3.17 Hier fehlt das Komma (0,020 mg/l). Bei Nr. 5.3.19 fehlt die logische wissenschaftlich festgestellte Notwendigkeit für die genannten Oberwerte für Chlorit + Chlorat, da in der Brache, offensichtlich nicht zu Unrecht, inzwischen die wildesten Spekulationen kursieren. Wenn die toxikologische Normgrundlage auf tägliche Beckenwasserinhalationen über einen exponierten Zeitraum von Jahrzenten basiert, sollte man so einen für die Bäderbranche evtl. folgenschweren Schnellschuss schleunig überdenken, um bekanntermaßen kopflastige Hygiene-Rohrkrepierer zu vermeiden. Als ob wir nicht schon seit langem an den unzähligen hygienischen und technischen Grenzwertbelastungen angelang wären bzw. bereits drohen, daran zu ertrinken.

3.  Ziffer 6.5.3 musste es „Aufstellbereich“ statt Aufstellraum heißen, denn Dosieranlagen dürfen selbstverständlich im Filterraum mit installiert werden.

4.  Ziffer 7.17 dritter Absatz fehlen bei den Beckenwasser-Ansaugungen z. B. folgende zusätzliche Regelwerk-Hinweise: DIN EN 1345- 3, Merkblatt 60.03 der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen, DIN EN 15288 Teil 1 und 2 sowie BGR/GUV-R 108.

5.  Ziffer 8.2.2 Dass man sich gegenüber der hydraulisch konstruierten Norm- Berechnung, basierend auf der Poleni-Wehrformel, vehement zur Wehr setzen muss, dokumentiert bereits sehr eindrucksvoll das folgende Kleinbecken-Formel- Berechnungsbeispiel: 8 m Beckenlänge, 4 m Beckenbreite und 1,35 m Beckentiefe. Q = 0,25/V ca. 10 m³/h. Berechnung nach Mindestüberlauf L < 40 m = 0,8 (m³/h) m. QB = 24 m x 0,8 (m³/h) ca. 20 m³/h. Fazit: Statt der obigen berechneten Filterleistung von ca. 10 m³/h wäre nunmehr laut Mindestüberlauf-Volumenstrom eine Filterleistung von ca. 20 m³/h zu installieren. Das ist, mit Verlaub, definitiv nicht nur rechnerischer, sondern auch hydraulischer Unsinn, von der Norm-Logik ganz zu schweigen.

Beweis: Faktum ist, dass es seit Bestehen der Kleinbecken-Berechnungsformel 1997 und auch ansonsten seit Jahrzehnten keine Hydraulikprobleme in Verbindung mit den normativen Filterleistungsberechnungen gegeben hat. Jetzt glauben doch tatsächlich Normvordenker, dieses längjährige empirische Wissen und die damit verbundenen hinlänglich bewährten fundamentalen Praxiserfahrungen einfach mal so ohne wissenschaftlichen Beweishintergrund mit hypothetischen Berechnungsformeln in Frage zu stellen. Von meinem Praxisverständnis ist so etwas für eine technische Norm völlig inakzeptabel, auch wenn man möglicherweise primär auf den Normteil 4 „Ultrafiltration“ mit dem Bestandschutz-Belastbarkeitsfaktor k-Wert 1,0 m ­­³ zur drastischen Reduzierung der Filterumwälzung als Konkurrenz abschüttelndes Verkaufsargument reflektiert bzw. krampfhaft versucht, die hydraulischen Auswirkungen der Sonderfälle Ziffer 8.5.2 und/oder 8.5.3 oder Teillastbetriebe Ziffer 13.9.1 und 13.9.2 zu kompensieren. Einerseits subsumiert bzw. protegiert man die Ultrafiltration Teil 4 mit dem umstrittenen k-Wert 1 m ³ zur Halbierung der normalen k = 0,5 Filterleistung und andererseits wird die Filterleistung mit Hilfe der vorrangigen Rinnenlängen-Berechnung wieder erhöht. Siehe folgendes Berechnungsbeispiel für ein Bewegungsbecken: Beckenfläche 8 m x 4m = 32 m³/h Norm-Filterleistung. Filterleistung mit Ultrafiltration (k - Wert 1,0 m³) = 16 m³/h. Zwangsweise Filterleistungserhöhung aufgrund der Rinnenlängenformel: Gesamtlänge 24 m x 0,8 = 19,2 m³/h. Wen soll so eine völlig unlogische Zwangs-Normierung dienen oder bedienen? Damit die Hydraulik nicht total aus dem Norm-Ruder läuft, sollte sie mit dem folgenden logischen und praxisrelevanten allgemein gültige Hinweis wieder auf den Ursprungskurs gebracht werden „Die Beckenhydraulik darf nicht negativ beeinträchtigt werden“. Punkt!

Anmerkung: Wenn Formel -(Un)Sinnstifter sich schon grundlos in die Hydraulikuntiefen begeben, könnte man wenigsten erwarten, dass z. B. zwischen Wiesbadener-Überlaufrinne und Finnischer-Rinne differenziert wird und entsprechende hydraulische Praxiserfahrungen bereits auch im Privatschwimmbadbereich vorliegen. Dort gibt es nämlich unzählige optimal funktionierende Überlaufrinnen-Hydrauliken in Verbindung mit wesentlich kleineren Filter-Umwälzvolumenströmen gegenüber der Norm-Filterleistungen sowie z. B. auch in meinem Fachbuch nachzulesen. Meinen obigen Gesamtkontext kann ich jederzeit beweisen, ob das die obigen Formelerfinder tatsächlich können, wage ich zu bezweifeln. Da sich aufgrund der o. g. Hydraulikberechnung teilweise die Filter-Umwälzleistungen unnötig erhöhen verbunden mit nicht unerheblichen zusätzlichen Investitions- und Betriebskosten etc., bin ich auch gerne bereit, den Normtext in Ziffer 8.2.2 als investigativer Journalist in renommierten Fachzeitschriften mit den entsprechenden Herren öffentlich zu diskutieren, zumal ich dieses sich selbst im Normentwurf widersprechende Thema eh als Augenöffner entsprechend kommentiert veröffentlichen werde.

6.  Ziffer 8.5.1 Die vorletzte wörtlich zitierte Satzpassage: „Der Becken-Volumenstrom QB nach 8.2.2 darf nicht unterschritten werden“ hat sich aufgrund meiner vorstehenden Erläuterungen nunmehr hoffentlich erledigt und wird ersatzlos gestrichen.

7. Tabelle 4: Die rechte Spalte „Becken-Volumenströme (unterer Wert)“ mit der Berechnungsformel 1,0 x La ist nach meiner    Argumentation gemäß der o. g. Punkt 5 und 6 hinfällig, wobei der allgemeine Hinweis a für L < 49 q = 0,8 (m³/h)m eh falsch wäre, da dieser Wert laut Ziffer 8.2.2 statt 49 richtigerweise 40 heißen würde.

8. Ziffer 9.5.2 Warum „sollte“ ein Spülwasserspeicher mit allen seinen hinlänglich bekannten Problemen und hygienisch bedingten Zusatzkosten vorhanden sein? Warum verwendet man nicht statt des evtl. zu unnötigen Irritation führende Hilfsverbs „sollte“ korrekterweise „kann“? Was in größeren öffentlichen Bädern durchaus Sinn machen „kann“, ist nicht zwangsläufig bei kleinen öffentlichen Schwimmbecken wie z. B. Hotelbäder o. ä. zweckmäßig, sondern völlig praxisfremd.

Hinweis: In der Norm wird wie ein roter Faden das Hauptaugenmerk auf kommunale bzw. große Freizeitbäder gerichtet ohne endlich einmal realistisch zur Kenntnis zu nehmen, um wie viel größer das restliche öffentliche Bäderaufkommen inzwischen tatsächlich geworden ist und sich auch noch in Zukunft weiter erhöht. Im Gegensatz dazu wird das Sterben kostenmäßig und technisch ausufernde kommunaler Bäder volkswirtschaftlich nicht mehr zu stoppen sein. Anmerkung: Übrigens fehlt unter dieser Ziffer der wichtige Querhinweis auf den Normteil 2 Ziffer 4.4.2.3 letzter Absatz, hiernach darf nämlich das Spülwasser sinnvoller Weise auch direkt aus dem Becken oder wie bisher auch aus dem Rohwasserbehälter entnommen werden.

9. Ziffer 9.5.3 Der Hinweis: Ein Spülwasserspeicher „darf“ vorhanden sein, ist erneut wieder so ein sprachlicher Fehlgriff, warum nicht korrekt: Ein Spülwasserspeicher kann notwendig werden, um ...

10. Ziffer 10.2.1 Es gibt, außer evtl. Lobbyinteressen, keine logische oder plausible Begründung dafür, im Normentwurf erneut nur die Kriterien von Stahlfiltern und, textlich völlig überzogen, über Betonfilter zu nennen, zumal das Betonieren im doppelten Wortsin  inzwischen lediglich nur noch einen unbedeutenden Minderheitsstatus genießt. Kunststoff-Druckfilter wie z. B. aus Jahrzehnten praxisbewährtem glasfaserverstärkten Kunststoff (GFK) mit und ohne PVC-Inliner hingegen einfach zu ignorieren, wird von meinem Norm-Verständnis einer technisch korrekten DIN keinesfalls gerecht, zumal ich auf diesen unsäglichen Tatbestand  bereits beim Normentwurf 1997 sehr ausführlich hingewiesen habe. Dieses gilt auch für die in diesem Entwurf ebenfalls unterschlagenen PE- und PP-Kunststoffmaterialien für drucklose Filter o. ä.

11. Ziffer 10.5.1 Der wörtliche Hinweis im zweiten Absatz: „Rinnenablaufleitungen sind „nicht“ wie Schmutzwasserleitungen nach DIN 1986-100 zu berechnen“, ist entweder ein peinlicher Wort-Fehlgriff bezüglich des Wortes „nicht“ oder die Verfasser haben nichtige hydraulische Berechnungskompetenzen. Dann stellen sich allerdings für mich als Gebäude-Ing. die besorgten Fragen a) wie so eine folgenschwere Aussage in einer seriösen Norm möglich ist ohne konkrete Nennung einer alternativen und zugleich praktikablen Berechnungsmethode und b) alle meine in Jahrzehnten ausgeführten und problemlos funktionierenden Berechnungen wären nicht nur falsch, sondern auch meine Aussagen in meinen Veröffentlichungen, Fachbüchern und in den unzähligen Gerichts- und Privatgutachten. Wer tatsächlich glaubt, er könne meine hydraulischen Fachkenntnisse mit dem Unwort „nicht“ indirekt in Frage stellen, sollte hierzu auch offiziell stehen zwecks entsprechender Gegenreaktion. Wie soll denn wohl bitteschön die Dimensions-Berechnung der Überlaufrinnen-Abflussleitung außer nach den praxisbewährten Kriterien der o. g. Abfluss-Berechnungs-Norm z. B. für Regen- oder Schmutzabwasser sinnvoll und praktikabel erfolgen?

12. Ziffer 10.5.2 Der Rohr-Hinweis im ersten Absatz... „sofern sie für die Fortleitung von Trinkwasser geeignet sind“ ist völlig deplatziert, da er für die Praxis überhaupt keinen plausiblen Sinn ergibt. Welchen Schwimmbadfachmann interessiert denn wohl die Fortleitung von Trinkwasser? Der Hinweis müsste korrekt lauten: Die besagten Leitungen müssen geeignet und beständig gegenüber Schwimmbadwasser sein! Punkt! So einfach formuliert man präzise Sätze. Des Weiteren ist zu kritisieren, dass bei den sechs genannten Rohrwerkstoffen das allgemein bekannte, kostengünstige sowie praxisbewährte und daher sehr häufig bei Überlaufrinnen-Sammelleitungen verwendete Kunststoff PVC-Abflussrohr (KG-Rohre nach DIN EN 1401) nicht genannt wird, obwohl ich auch auf diesen sehr merkwürdigen Tatbestand bereits beim Normentwurf 1997 hingewiesen habe. Stattdessen lässt man sich, die Zeichen der Zeit nicht erkennend, mit sage und schreibe 14 Normhinweisen über Stahlrohre aus, obwohl jeder Fachmann weiß, dass deren Restlaufzeit bereits so gut wie abgelaufen ist.

Norm-Ergänzungshinweis: Da sehr häufig bei Schwimmbecken z. B. Entleerungs-, Filterspül-, Überlaufleitungen usw. direkt an fäkale Schmutzwasser-Entwässerungssysteme angeschlossen werden und dieses teilweise sogar auch noch unter der Rückstauebene erfolg, da dieser Begriff häufig unbekannt ist, sollte man in der Norm den Hinweis aufnehmen, dass die o. g. Leitungen frei sichtbar ausmünden sollen bzw. es keine direkte Verbindung mit Schmutzwasser-Entwässerungssystemen geben darf. Allgemeine anlagentechnische Sinnfrage: Wo sind eigentlich im Normgremium die kompetenten Anlagenbauer mit entsprechenden eigenen Praxiserfahrungen vor Ort, um endlich die unzähligen Altlasten in der Norm zu entsorgen, zumal die vorstehenden 12 Punkte keinesfalls den Anspruch auf Vollständigkeit erheben, sondern lediglich auf allgemeine Defizite hinweisen sollen?

Wichtige Anmerkung: In technischen Normen sollte man mit dem folgenschweren Hilfsverb „muss“ äußerst vorsichtig bzw. sehr sparsam umgehen und nicht so leichtfertig diese Ultimativforderung verwenden, wie derzeit im Übermaß leider der Fall. Entweder kennen die „Muss-Verwender“ nicht die Unterschiede der Hilfsverb-Normdefinitionen der DIN 820,Teil 23 wie z. B. zwischen muss (Verbot), soll (Grundsatz), darf (Erlaubnis) soll (Empfehlung) und könnte (unverbindlich), oder sie kommen nicht aus dem technischen Anlagenbau und kennen folglich auch nicht die unsäglichen juristischen Trendgeflogenheiten in der Branche, mit denen man zur Kostenoptimierung versucht, Anlagenbauer nach allen Regeln der Baukunst ggf. bei Gerichten mit spitzfindigen Norm-Wortklaubereien vertragsrechtlich vorzuführen. Folglich sollte man das Hilfsverb „muss“, so weit irgend möglich, durch andere Formulierungen wie z. B. „sollte, könnte“ o. ä. zu entschärfen. Hierzu das folgende Norm-Beispiel!

13. Ziffer 10.6 In drei aufeinander folgenden Sätzen wird doch tatsächlich ohne zwingende Notwendigkeit dreimal das unsägliche Zwangswort „muss“ verwendet. Woher nehmen sich Normherren eigentlich gegenüber kompetenten Fachleuten das Recht, ultimativ vorzuschreiben, wie oft sie „müssen“? Hochnotpeinlich wird so etwas, man lese und staune, wenn entgegen der Norm-Mussforderung überhaupt kein freier Trinkwasserauslauf sein „muss“ denn man „kann“ mittels entsprechenden Rohrunterbrecher gemäß Trinkwasser-Norm DIN EN 1717 mit DVGW Prüfzeichen eine Direktverbindung mit dem Schwimmbadwasser aufgrund der o. g. Trinkwasserabsicherung praktiziert sowie auch seit zig Jahren fachgerecht hergestellt. Ein Sanitärfachmann, der die o. g. Trinkwasser-Norm kennt, muss folglich nicht „müssen“, wenn er „kann“.

Das Vorstehende gilt im übertragenen Sinn auch für Fehler, nicht präzise Formulierungen, Widersprüche usw. in technischen Normen, deren gravierenden Folgen bis zu Existenzvernichtungen gehen können. Als Projektplaner, Bauleiter etc. und insbesondere auch als Gerichtsgutachter kenne ich bis zum Abwinken die dramatischen Auswirkungen aufgrund von juristischen Norm-Härtefällen. Andernfalls würde ich mich nicht angesichts des teilweise unbedarften Umganges mit praxisrelevanten technischen Normaussagen emotional so angagieren respektive nicht meine kostbare Zeit im Sinne der Schwimmbadbranche in schadensbegrenzenden Normeinsprüchen investieren. Auch in Kenntnis der Tatsache, dass dieses zeitraubende Bemühen nicht zuletzt auch aus hinlänglich bekannten Interessenswahrungen und/oder Unkenntnis bzw. anderen vordergründigen Erwägungen von den im doppelten Wortsinn Direktbetroffenen nicht honoriert wird.

Dass es in bestimmten Fachbereichen sehr wohl entsprechend normative Praxiskompetenz gibt, dokumentiert z. B. der chemische Wasseraufbereitungspart.

14. Ziffer 11.3.2.7 Im dritten Absatz heißt es in Verbindung mit Schwefelsäure am Ende wörtlich: „Als Nebeneffekt erhöht sich die Sulfatkonzentration“. Hier fehlen die Hinweise auf die negativen Auswirkungen z. B. aufgrund der jeweiligen aggressiven Konzentrationen gegenüber Beton bzw. zementären Verfliesungsprodukten o. ä. mit Normbezug auf DIN 4030, Tabelle 4 mit den chemischen Sulfat-Expositionsklassen: Schwach angreifend 200 – 600 mg/l, stark angreifend 600 – 3000 mg/l und sehr stark angreifend über 3000 mg/l. Ohne die o. g. Grenzwerte hat der Norm-Hinweis für die Praxis überhaupt keinen relevanten Informationsgehalt!

15. Ziffer 11.4.1 Hier fehlen die weiteren sehr wichtigen Unfallsicherheitshinweise z. B. auf die DIN EN 13451 Teil 1 und 3 (Haarfangtest etc.) und das entsprechende Merkblatt (DGfdB)

Autoreneinsprüche zum Normentwurf DIN 19643 Teil 2

16. Ziffer 4.4.2.2 Die häufigste Ursache fiktiver Mängelprobleme in der Schwimmbadtechnik basieren auf Filtermaterial-Verwerfungen, da es nach wie vor kein hydraulisches Patentrezept gibt, um z. B. mittels Überlautrichterkonstruktion o. ä. grundsätzlich eine ebene Materialoberfläche sicherzustellen, da einerseits die verschiedenen Filtermaterialeigenschaften zu beachten sind und man andererseits darüber hinaus auch noch diverse zusätzliche hydraulisch-energetische Einflussparameter, die teilweise noch unbekannt sind, zu berücksichtigen hat. Daher ist es wenig sinnvoll, bei Filtermaterialien max. 5 cm Verwerfungs-Höhenunterschiede verbindlich festzuschreiben. Die österreichische Norm erlaubt zu mindestens Verwerfungen ± 5 cm pro m Filterdurchmesser. Die alles entscheidende Sinnfrage, was 5 cm fehlende Filtermaterialhöhe gegenüber einer Norm-Materialhöhe von 1,20 m tatsächlich für filtertechnisch relevante Funktionsauswirkungen auf die Wasserfiltratqualität hat, kann nämlich mit Sicherheit auch kein Normmitarbeiter eindeutig und zweifelsfrei beantworten. Nach meinen jahrzehntelangen empirischen Praxiserfahrungen gibt es selbst bei 10 cm Filtermaterial-Verwerfungen keine negativen Auswirkungen auf die Filtratqualität. In Anbetracht der evtl. bauvertragsrechtlichen und juristischen Folgen aufgrund eines möglicherweise überschrittenen 5 cm Zahlenwertes z. B. bei einen Filter mit 3,00 m Durchmesser, kann kein Theoretiker, sondern nur einer Beurteilen, der hiermit leidvoll konfrontiert wurde. Daher sollte man grundsätzlich auf irgendwelche Zahlenwerte verzichten und stattdessen sinnvollerweise den verbindlichen Nachweis einer fachgerechten Filtratqualität als alleiniges Entscheidungskriterium fordern. Dann hätte endlich diese ständige schikanöse Mängelsucherei bestimmter Zahlenfeteschisten o. ä. Anlagenhersteller-Missbraucher endlich ein Ende, die sich trotz einwandfreier Schwimmbad-Wasserparameter auf Kosten von irgendwelchen unbedeutenden Filtermaterialunebenheiten profilieren wollen. Das ist Faktum, denn ich weiß nicht nur als Gutachter, sonder auch als Projektplaner und Anlagenbauer, wovon ich schreibe.

17. Ziffer 4.4.2.3 Im derzeitigen Normentwurf hat man wohl offensichtlich aus funktionstechnischer Filterunkenntnis die Spülphasen von Ein- und Mehrschichtfiltern zusammen gelegt, ohne die daraus resultierenden negativen Folgen zu berücksichtigen. So ein gravierendes Wissensdefizit ist mit Verlaub mehr als nur hochpeinlich!

Spülprogramm 1 (für Ein- und Mehrschichtfilter)

1. Phase: Bei Einschichtfiltern ist die Wasserabsenkung bis zum Filterbett hydraulischer Unsinn, da die Wasserabsenkung bis zum Überlauftrichterrand völlig ausreicht mit gleichzeitiger Investitions-Kosteneinsparung für die sonst zusätzlich notwendige Wasserabsenkung (ich hoffe, dass man den technischen Kontext versteht).

3. Phase: Bei Wassergeschwindigkeiten von 60 bis 65 m/h spült, wie jeder Praktiker aus eigener leidvoller Erfahrung weiß, bei Mehrschichtfiltern das obere leichte Filtermaterial (Anthrazit, Bims, Braunkohlenkoks) sofort aus dem Filter. Folglich darf die Wassergeschwindigkeit bei Mehrschichtfiltern grundsätzlich nur unter 50 m/h betragen.
Ergänzender Norm-Hinweis: Die alte Norm und der Entwurf gehen grundsätzlich von einer zusätzlichen Filter-Luftspülung aus. Bei Filter-Durchmessern bis 1,20 m und bisweilen auch bis 1,40 m haben kompetente Fachleute aus der Praxis z. B. bei Hotelbädern, Saunaanlagen o. ä. kleineren Schwimmbadanlagen keine zusätzlichen Lüftspülungen vorgesehen, da es hierfür funktionstechnisch überhaupt keine Notwendigkeit gab und auch künftig nicht geben wird. Daher ist es zwingend notwendig, dass die neue Norm diese Jahrzehnte praxisbewährte und Kosten reduzierende Praxiserkenntnis endlich entsprechend berücksichtigt.

Spülprogramm 2 (für Einschichtfilter)

1. Phase: Auch bei diesen Einschichtfiltern reicht die Wasserabsenkung bis zum Überlauftrichter völlig aus, so dass man sich die unnötigen Kosten für sinnlose Wasserabsenk-Rohrschleifen oder zusätzliche Armaturen sinnvollerweise erspart.
3. Phase: Die kombinierte Wasser-Luft-Filterspülung macht bei Hallenschwimmbecken überhaupt keinen Sinn, sondern nur bei Freibecken, um evtl. grobe Schwimmteile von Bäumen, Sträuchern o. ä. aus Filtern zu spülen. Da hat offensichtlich der Verfasser den Text in meinem Schwimmbadfachbuch oder bei meinen Fachveröffentlichungen nicht richtig verstanden, andernfalls hätte er den Hinweis für „Freibecken“ im Normentwurf auch so fachgerecht erwähnt. Folglich sollte man diesen Hinweis für Schwimmbecken im Freien auch so in der Norm ergänzen, damit die Kombispülung auch entsprechenden Sinn macht.
Anmerkung: Der Norm-Hinweis unter Spülprogramm 1 mit der Möglichkeit, bei Filtern bis 1,20 m bzw. evtl. auch bis 1,40 m Durchmesser zu verzichten, gilt selbstverständlich auch für dieses Spülprogramm 2.

18. Ziffer 4.5.3 In Verbindung mit Adsorption an Pulver-Aktivkohle gehört selbstverständlich ein Hinweis in der Norm über die hinlänglich bekannte Problematik der Entsorgung, so wie es in dem Normentwurf-Teil 4 Ziffer 4.6.7 auf Seite 15 der Fall ist. Auch, wenn so ein unangenehmer Entsorgungs-Hinweis evtl. bestimmten Interessen widerspricht, gehört er selbstverständlich in die neue Norm!

19. Ziffer 4.3.1 Absatz 3 Die in der Norm genannte Flockungsmittel-Reaktionszeit ist weder bei kleineren Schwimmbecken-Wasseraufbereitungen praktikabel noch bei kleineren Filteranlagen unter normalen Bedingungen realisierbar und wird dort folglich in der Regel auch nicht umgesetzt. Daher sollte man in der Norm den folgenden Ergänzungshinweis mit aufnehmen: Abweichungen sind möglich, wenn die fachgerechte Flockungsmittelwirkung sichergestellt ist. Hierdurch wird verhindert dass endlich sich selbstüberschatzende Experten ohne Flockungskenntnisse die Möglichkeit der naiven Zahlentrickserei genommen wird, denn es gibt unzählige solcher Härtefallen, die auf Kosten von Anlagenbauern ungehindert ihr Unwesen in der Branche treiben!

20. Tabelle 3 Die plötzliche Reduzierung der Filtermaterialhöhe bei Mehrschichtfiltern von 1,20 m auf 1,0 m in Verbindung mit der max. erlaubten Filtermaterialverwerfung von 5 cm sowie die nicht nachvollziehbare Ignorierung von Stützschichten und die Fluidisierungsforderung von mind. 10 % bei Einschichtfiltern und mind. 20 % bei Mehrschichtfiltern ist höflich kommentiert äußerst merkwürdig und sollte zur Vermeidung von möglicherweise berechtigten Interessens-Spekulationen nochmals überdacht werden. Momentan sollte der Hinweis vorerst reichen.

21. Autoreneinsprüche zum Normentwurf Teil 3 und 4

Auf den Normteil 3 und 4 gehe ich nicht näher ein, da auch meine investierte Zeit irgendwann aufgebraucht ist und ich auch keine Lust mehr habe, weiter Schularbeiten für andere zu machen.
Übrigens: Beim Normteil 3 sind einige Filterspülphasen eben so falsch wie bereits von mir im Normteil 2 beschrieben.
Normteil 4: Aufgrund meiner praktischen und auch gutachterlich Erfahrungen mit der sehr komplexen technischen und chemischen sowie wartungsmäßig höchst anspruchsvollen Ultrafiltration im Normteil 4 enthalte ich mich ganz bewusst mit irgendwelchen Einsprüchen, da ich in Kürze eine diesbezügliche Veröffentlichung schreiben werde. Sehr merk- und fragwürdig und bei allem Wohlwollen nicht plausibel nachvollziehbar finde ich beim Normteil 4 die Notwendigkeit des voluminösen Literaturhinweises auf Seite 18 und 19 mit 20 Nachweisen und insgesamt 36 Namensnennungen einschl. des 9 mal erwähnten Autors K. Hagen. Ohne den augenzwinkernden Verdachts des evtl. Personenkults weiter zu vertiefen, besteht, wie ich meine, ggf. ein legitimes Aufklärungsinteresse über deren evtl. Notwendigkeiten.

Hiermit endet der Exkurs in die bisweilen rätselhaften Untiefen des Schwimmbad-Normentwurfes wobei deren Aussagen so „wie beschlossen und verkündet“ hoffentlich „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ richtig sind (Juristen Deutsch). Herzlichen Dank für Ihr Interesse, bis auf`s hoffentlich gemeinsame Wiedersehen nach dem Erscheinen der endgültigen Normfassung „Schwimmbad-DIN 19643“ im neuen Gewand.

www.Christoph-Saunus.de

Literatur: Norm DIN 19643 Teil 1 bis 5 (1997, 1999, 2000)

Norm DIN 19605 (Filter-DIN 1995)

Normentwurf DIN 19643 Teile 1 bis 4 (2011)

Unzählige Autoren-Fachveröffentlichungen im In- und Ausland

(siehe meine o. g. Homepage)

Fachbuch: Schwimmbäder • Planung • Ausführung • Betrieb

in deutsch- und englisch-sprachigen Ausgaben

C. Saunus, Krammer-Verlag Düsseldorf

Erschienen: 1. Sanitär + Heizungs Technik   Heft2/ Februar 2012
2. Sport Bäder Freizeit Bauten  Heft 4 / Dezember 2011
3. Das Schwimmbad und sein Personal Heft 2-5 /  2012

 

 

 

Babyschwimmen: Asthmagefahr durch Desinfektion mit Chlor?

UBA: Für Kinder unter zwei Jahren, die familiär mit Allergien vorbelastet sind, vorerst kein Babyschwimmen Schwimmen ist gut für die Gesundheit. Deshalb - und auch zum Schutz vor dem Ertrinken - wird Schwimmen in der Schule unterrichtet. Aber: Zur Desinfektion von Schwimmbeckenwasser ist Chlor erforderlich. Möglicherweise können Reaktionsprodukte des Chlors bei Risikogruppen zur Entwicklung von Asthma beitragen. Vor allem Trichloramin, ein Reaktionsprodukt aus Chlor und dem von Badegästen eingetragenem Harnstoff, ist als asthmaauslösende Substanz in Verdacht geraten. Ob tatsächlich eine Schadwirkung auf das Lungenepithel im frühkindlichen Stadium ausgeht und diese zu Asthma führt, kann auf Grund fehlender Daten zur Wirkschwelle von Trichloramin noch nicht abschließend beurteilt werden. Besorgten Eltern von Kindern unter zwei Jahren, in deren Familien gehäuft Allergien auftreten, empfiehlt das Umweltbundesamt (UBA), aus Vorsorgegründen vom Babyschwimmen abzusehen, bis geklärt ist, ob sich der Verdacht bestätigt. Alle anderen Kinder und Erwachsene können Schwimmbäder mit einer Wasseraufbereitung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik weiter ohne Bedenken nutzen.

UBA-Präsident Jochen Flasbarth forderte die Bevölkerung auf, einfache Hygieneregeln für ein gesundes Baden zu beachten: „Schwimmen ist gesund für Kinder und Erwachsene. Damit das so bleibt, sollte jede und jeder durch gründliches Duschen vor dem Baden dazu beitragen, dass es nicht zu Gesundheitsgefahren durch Trichloramin kommt." Trichloramin entsteht, wenn Chlor im Beckenwasser mit dem Harnstoff in Kontakt kommt, den die Badegäste über Urin, Schweiß, Kosmetika oder Hautschuppen ins Wasser einbringen. Trichloramin verursacht den typischen Hallenbadgeruch, der als „Chlorgeruch" empfunden wird. Von den Schwimmbadbetreibern verlangt Flasbarth, verfügbare Techniken zur Wasseraufbereitung konsequent zu nutzen: „Hallenbadbetreiber können die Belastung mit Trichloramin senken, indem sie genügend Frischwasser zuführen, ihre Bäder ausreichend belüften und nach allgemein anerkannten Regeln der Technik bauen und betreiben. Moderne Technik und intensive Aufklärungsarbeit können das Problem so weit lösen, dass Gesundheitsrisiken durch Reaktionsprodukte des Chlors minimiert werden."

Öffentliche Bäder werden in Deutschland pro Jahr von 250 bis 300 Millionen Menschen besucht.

Eine ausreichende Desinfektion des Beckenwassers - meist mit Chlor - ist unerlässlich: Denn nicht selten ist jemand mit Krankheitserregern infiziert, ohne Krankheitssymptome zu haben. Geht diese Person dann ins Schwimmbad, so ist unvermeidlich, dass Erreger in das Beckenwasser gelangen. Dass durch die Desinfektion - in geringen Konzentrationen – Desinfektionsnebenprodukte wie Trichloramin unvermeidlich entstehen, wird als kleineres Übel akzeptiert. In der Hallenluft deutscher Bäder fand das UBA Trichloramin-Konzentrationen bis maximal 18,8 Milligramm/Kubikmeter Luft (mg/m*). 90 Prozent der gemessenen Werte lagen allerdings unter 0,34 mg/m* und damit deutlich unter dem von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfohlenen Richtwert von 0,50 mg/m*. Bei den hohen Messwerten entsprach entweder die Wasseraufbereitung oder die Hallenbadlüftung nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik [DIN 19643 bzw. VDI 2089 Blatt 1]. Ob von solchen Konzentrationen eine Schadwirkung auf das Lungenepithel im frühkindlichen Stadium ausgeht und in wie weit diese zur Asthmaentstehung beiträgt, muss in weiteren Studien ermittelt werden. Belgische Autoren hatten 2003 erstmals einen möglichen Zusammenhang zwischen Asthma und dem Schwimmen in gechlortem Beckenwasser diskutiert. Ihre Hypothese: Das Risiko von Asthmaerkrankungen steigt, wenn der Spiegel des Clara-Zell-Proteins im Blutserum absinkt. Hintergrund ist, dass dieses Absinken auf eine Schädigung des Bronchialepithels hinweist, die - wenn sie wiederholt auftritt - vermutlich zu einem erhöhten Asthmarisiko führt. Als mögliche Substanz, die diesen Effekt auslöst, gilt das Desinfektionsnebenprodukt Trichloramin. Spätere Studien bestätigten diese Verdachtsmomente und zeigten eine signifikante Korrelation zwischen dem Zeitpunkt des ersten Schwimmens vor dem zweiten Lebensjahr und dem Abfall des Clara-Zell-Proteins im Blutserum. Noch fehlen aber Daten zur kritischen Konzentration an Trichloramin und ggf. weiterer Nebenprodukte, die einzeln oder gemeinsam diese Effekte auslösen. Die Schwimm- und Badebeckenwasserkommission des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) beim UBA empfiehlt, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, eine Bildung oder Anreicherung von Trichloramin und anderen Desinfektionsnebenprodukten so gering wie möglich zu halten:

1. Die Aufbereitungs- und Lüftungstechnik sollte auf dem Stand der allgemein anerkannten Regeln der Technik sein.

2. Die Badegäste sollten über ihren Einfluss auf die Wasserqualität informiert werden. Vor allem darüber, dass sie durch gründliches Duschen vor dem Baden Schweiß, Hautschuppen, Kosmetika und Urinreste entfernen, aus denen Trichloramin und andere Desinfektionsnebenprodukte entstehen, und dass sie das Becken nicht als Toilette benutzen sollten.

3. Sowohl Badbetreiber im Rahmen ihrer Eigenkontrollen, als auch Gesundheitsämter im Rahmen ihrer Überwachung sollten die chemischen Parameter entsprechend den Vorgaben der DIN 19643 und der UBA-Empfehlung regelmäßig prüfen und auf deren Einhaltung hinwirken.

4. Trotz dieser Maßnahmen kann ein zusätzliches Risiko, an Asthma zu erkranken, nach dem gegenwärtigen Wissensstand für die empfindlichste Personengruppe - Kleinkinder unter zwei Jahren mit allergischer Prädisposition - nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Besorgte Eltern müssen den Nutzen, den sie im Babyschwimmen sehen, gegenüber diesem Risiko abwägen.

Mitteilung „Babyschwimmen und Desinfektionsnebenprodukte in Schwimmbädern"

der Schwimmund Presseinformation Nr. 01/2011 Pressesprecher: Martin Ittershagen Mitarbeiter/innen: Stephan Gabriel Haufe, Dieter Leutert, Fotini Mavromati, Martin Stallmann, Doreen Redlich (Sekretariat)

Adresse: Postfach 1406,06813 Dessau-Roßlau

Telefon: 0340/2103 -2122, -6625, -2250, -2318, -2507, -2637

E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Internet: www.umweltbundesamt.de

Internet: www.fuer-mensch-und-umwelt.de

Badebeckenwasserkommission des BMG beim UBA: http://www.uba.de/uba-infomedien/3968.html.

Weitere Mitteilungen der Schwimm- und Badebeckenwasserkommission des BMG beim UBA unter:

http://www.umweltbundesamt.de/wasser/themen/badebeckenwasser/empfehlunqen.htm

Dessau-Roßlau, 10.01.2011

Hinweis:

Die Deutsche Gesellschaft für das Badewesen vertritt gegenüber dem Inhalt der vorstehenden Presseerklärung in ihrer Fachzeitschrift „Archiv des Badewesens“ faktisch untermauert eine etwas andere Auffassung.

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