Tödliche Unfallgefahren o. ä. bei Schwimmbad-Technikanlagen - Christoph Saunus

Unterwasser- Ansauggefahren in Schwimmbädern
Planungs- und Ausführungskriterien von Wasserattraktionen

Retro-Schwimmbad-Nostalgie mit Badekappenzwang

anno 1951

 

Unfallgefahren mit Risiken & Ursachen

in Schwimmbecken

Siehe zu diesem Thema auch meine  3 weiteren Veröffentlichungen unter Archiv/ Baurecht & Gutachten z. B. Unglaublich aber wahr - Alles was Recht ist, oder auch nicht!-Gutachterliche Selbsterfahrung im Strafprozess: Bei Letzteren geht es um ein einen tragischen Unterwasser-Haaransaug-Todesfall aus dem Jahre 2007 im öffentlichen Schwimmbad Gumbala der Stadt Gummersbach. Nähere Informationen dazu finden Sie unter: http://www.christoph-saunus.de/archiv/baurecht-a-gutachten/alles-was-recht-ist-oder-auch-nicht

Zehn Jahre später, am 21. Januar 2017, ereignete sich erneut ein Unfall im selben Schwimmbad, bei dem ein 3 jähriges Mädchen ebenfalls ertrunken ist. Die Staatsanwaltschaft ermittelt - wobei die Todesursache z. Z. ungeklärt ist. Stand: 02.02.2017.

Aus aktuellem Anlass: Vorsicht Unfallsicherheitsgefahren im Rechtsvollzug

 

 

Wie unberechenbar unsere Rechtsprechung selbst bei gravierenden Unfallsicherheits-Regelverstößen mit tragischen Todesfolgen ist und welche Riesiken und Nebenwirkungen es auch bei TÜV-Prüfzert-Beipakzetteln gibt - dokumentiert der authentisch investigative Praxis- Rutschenunfallbeitrag unter dem augenöffnenden Website-Info-Klick: https://christoph-saunus.de/artikel/wasserrutschen-spass-mit-juristischen-folgen

 

Sicherheit ist nicht teilbar!

Unfallsicherheit muss sowohl im öffentlichen als auch privaten Schwimmbadbereich oberste Priorität haben – alles andere ist fahrlässig!

 

Merke: Laut Gesetzeskraft der Länderbauordnungen (LBO) wird ausnahmslos bei sämtlichen Gebäuden ultimative „Unfallsicherheit“ gefordert.

Am Beitragsende gibt es weitere gravierende Unfallsicherheitshinweise mit Dokumentationen über lebensgefährliche Konstruktionsmängel bei Schwallwasserbehältern, Schwimmbecken-Treppen und Leitern sowie Lebensgefahrmängel bei Schwimmbecken.

 

Im folgenden Einleitungs-Video sind die teilweise bis heute leider immer noch unterschätzten Schwimmbecken-Unfallgefahren an Hand einer dramatischen Rettungsaktion in einem öffentlichen Schwimmbecken eindrucksvoll dokumentiert.

 

 

Video-Einspielung

https://www.youtube.com/watch?v=JJDaxhZjV2s

 

Quelle Autor: Sofia Solar

La Ter Cera TV piscina en EE. UU.

Mit dem vorstehenden Überwachungs-Video über einen hochdramatischen Unterwasser- Attraktions-Ansaugunfall am 27.04.2018  im Schwimmbad Avista Resort in Myrtle Beach im Bundesstaat South Carolina warnt die örtliche Polizei über drohende Unfallgefahren in Schwimmbecken.

Hinweis: Dieses sollte endlich  auch ein ernst zu nehmendes Beispiel für all diejenigen naiven Realitätsverweigerer sein, die nach wie vor die Unfallgefahren in Schwimmbecken  nicht ernstnehmen  und darüber hinaus auch noch,  aufgrund fehlenden Praxiswissen, versuchen mit theoretischem Halbwissen verantwortungsbewusste Fachleute zu verunglimpfen- Nahmen brauchen nicht genannt werden denn die - mit Verlaub -  theoretischen Klugscheißer wissen selber am besten, dass sie gemeint sind!

Situation 1 Ein 12-jähriger Junge entfernte mit seinem Freund eine der vorhandenen Pumpen-Wasseransaug-Metallabdeckungen im Beckenboden für Pool-Attraktionen und anschließend tauchen sie abwechselnd in den ungesicherten Öffnungsbereich mit dem nunmehr ungeschützten offenen Pumpen-Ansaugrohr. Nach dem einer der Beiden vom Pumpen-Wassersog angesaugt und nicht mehr vom Freund befreit werden konnte - begann die folgende dramatisch geschilderte und dokumentierte  Rettungsaktion.

Situation 2 Bei den zu Hilfe gerufenen Badegästen erkennt einer geistesgegenwärtig die Gefahrensituation und versorgt den Jungen mit Unterwasser-Mund zu Mundbeatmung minutenlanger solange mit lebensrettenden Sauerstoff , bis es nach endlos langen ca. 9 Minuten  mehreren Rettungs-Polizisten gleichzeitig gelingt den angesaugten Jungen  endlich zu befreien um sofort mit Reanimierungen zu beginnen. Nach erfolgreichen sofortigen Wiederbelebungsmaßnahmen wird der gerettete 12-Jährige in die nächste Klinik gebracht. (sg)

Unfallsicherheitsfazit Die tragische Unfallschilderung hat eindrucksvoll bewiesen, dass es im  Schwimmbeckenbereich keine Unfallsicherheits-Kompromisse geben darf. Dieses gilt sowohl für die Planung und Ausführung von Wasserattraktionen als auch was die die vorgeschriebenen Kontrollen und Wartungen gemäß der einschlägigen Regelwerken betrifft wie z. B. DIN EN 13451 Teil 1 und 3 sowie Merkblatt R 60.03 von der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen (dGfdB) etc.

Im besagten Unfall betrifft das einerseits die Funktionssicherheit der Konstruktion  für die Ansaugabdeckung der Wasserattraktions-Pumpe durch Fremdeinwirkung von Badegästen und andererseits die Einhaltung der täglichen Funktions-Sicherheitskontrollen vor Betriebsbeginn durch entsprechend geschultes Aufsichtspersonal. Des Weiteren muss der ebenfalls zwingend geforderte Tasten Not-Ausschalter zur zentralen Abschaltung der relevanten Pumpen gut sichtbar vorhanden sein in Verbindung mit einem sinnvollen Vakuum-Schalter o. ä. Zusatzsicherung zur automatischen Abschaltung der Attraktionspumpen bei entstehendem Unterdruck im Saugsystem. Alles Weitere zum Thema Unfallursachen und Sicherheitsprofilaxe  ist aus dem folgenden Fachbeitrag ersichtlich.

Weitere tragische Schwimmbadunfälle mit tödlichen Folgen

Aus aktuellem Anlass, bei dem  ein 13 und 11 jähriges Mädchen aus Deutschland und der Schweiz aufgrund gravierender Unterwasser- Ansaumängel bei Hotel-Schwimmbecken in Bulgarien und der Türkei ertrunken sind, befasst sich der folgende Beitrag sehr ausführlich mit Unfallsicherheitskriterien bei Wasserattraktionen in Verbindung mit lebensgefährlichen Unterwasser-Ansaugkonstruktionen. Wie dramatisch die Unfallgefahr in Schwimmbädern tatsächlich ist verdeutlicht die Tatsache, dass es seit 2009 bedauerlich Weise sechs tragische Todesfalle gegeben hat.  Der jüngste bedauerliche Todesfall ereignete sich am 17.10. 2011 in einem Hotel-Pool auf der kanarischen Insel Fuerteventura. Erst als ein zweiter Mann zur Hilfe kam gelang es den achtjährigen Jungen aus Deutschland leider zu spät von der Unterwasser- Ansaugstelle zu befreien.

Hochaktuell: Schon wieder tragische Todesfälle in Hotel-Pools

Bildzeitung: 25.12.2019 - 16:57 Uhr

Mijas – Schreckliches Drama im Spanienurlaub: Ein Mädchen (9) geriet an Heiligabend im Swimmingpool eines Hotels in Not. Daraufhin eilten ihr Vater (52) und ihr Bruder (16) zu Hilfe. Das nahm ein tragisches Ende: Alle drei kamen aus bislang ungeklärten Umständen ums Leben!

Das Unglück ereignete sich am frühen Dienstagnachmittag im Ferienresort „Club La Costa World“. Laut spanischen Medien sind die Opfer Mitglieder einer fünfköpfigen britisch-amerikanischen Familie, die in einer andalusischen Ferienanlage an der Costa des Sol die Weihnachtstage verbringen wollte.

Die Familie hatte sich bereits seit einigen Tagen in Mijas (unweit von Málaga) aufgehalten, sagten Augenzeugen unter anderen der Regionalzeitung „Sur“. Zunächst sei die Neunjährige in einem Pool des Resorts in Not geraten, anschließend sprangen Vater und Bruder zu dem Mädchen ins Wasser – am Ende konnte alle drei nur noch tot geborgen werden.

Die Polizei ermittelt jetzt die Ursache des Unglücks. Zwar müsse man die Autopsien noch abwarten, man schließe „ein Problem mit der Pumpe aber nicht aus“, sagte ein Polizeisprecher. Aufgrund defekter Saugrohre ist es bereits mehrfach zu Unfällen in Pools gekommen.

▶︎ So starb eine Russin (12) im vergangenen Sommer in einem Hotelpool in der Türkei, als ihr Arm von einer Pumpe angesaugt wurde. Erst nach 15 Minuten konnte das Mädchen befreit werden. Sie wurde reanimiert, starb aber Tage später an den Folgen des Unfalls.

▶︎ Im Sommer 2011 war ein 13 Jahre altes Mädchen aus Deutschland auf ähnliche Weise in einem nicht zugelassenen Hotelpool in Bulgarien tödlich verunglückt (siehe Urteil).

DREI JAHRE HAFT FÜR DEN BAULEITER

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Pool-Pumpe saugte deutsche Schülerin (12) tot

Bildzeitung: 05.12.2019 - 19:46 Uhr

Acht Männer konnten Ana (12) nicht retten. 20 Minuten lang versuchten sie, das von einer Pool-Pumpe angesaugte Mädchen zu befreien – und scheiterten. Ana aus Öhringen (Baden-Württemberg) ertrank in einem Prager Hotel.

Zwei Jahre nach dem furchtbaren Tod des Kindes stand jetzt ein Verantwortlicher vor Gericht: Der Bauleiter (46) der Anlage wurde wegen fahrlässiger Tötung schuldig gesprochen. Urteil: drei Jahre Haft ohne Bewährung!

Außerdem sprach das Gericht in Prag ein fünfjähriges Berufsverbot gegen den Mann aus. Ein Justizsprecher bestätigte das Urteil am Donnerstag. Zuvor hatte der MDR berichtet.

Bei der Installation der Pumpe im Schwimmbad war übel geschlampt worden, auch später wurden EU-Richtlinien nicht eingehalten. Vor den Ansaugrohren gab es kein Gitter, ein Vakuumbrecher (verhindert zu starken Unterdruck) war nicht montiert. Es gab keinen Not-Aus-Knopf und die Hotel-Angestellten hatten keine Ahnung, wie sie die Pumpe abstellen können. Außerdem war sie viel zu stark eingestellt.

► So hatte Ana am 18. August 2017 keine Chance. Sie war mit ihrer Mutter in einem Prager Kurhotel, wollte kurz vor der Abreise noch einmal mit ihrer Zwillingsschwester Mimi baden gehen. Beide Mädchen waren gute Schwimmerinnen.

Ana tauchte – und kam nicht mehr hoch. Mimi bemerkte, dass ihre Schwester unter Wasser gefangen, mit dem Po an einem Rohr angesaugt war. Doch es gelang ihr nicht, Ana zu befreien. In Panik holte sie Hilfe. Drei Hotelangestellte kamen.

Anas Mutter Andrea Dahl Villegas zum MDR: „Ich dachte, zu dritt schaffen sie das. Dann kamen Feuerwehrmänner, fünf Männer. Alle gehen in den Pool – und sagen: "Es geht nicht. Wir können sie nicht freibekommen.‘“

Erst als nach 20 Minuten jemand den Strom abschaltete, wurde Ana aus dem Wasser geholt, am Beckenrand wiederbelebt. Die Schäden an ihrem Gehirn waren nach der langen Zeit ohne Sauerstoff jedoch zu groß, sie fiel ins Koma. Sechs Tage später wurden in der Klinik die lebenserhaltenden Maßnahmen abgestellt. Ana starb.

Der Prozess und das Urteil sind für die Eltern enorm wichtig. Seit dem Tod ihrer Tochter engagieren sie sich im Verein „Sicherheit in Hotelpools“, der über versteckte Gefahren in Schwimmbädern aufklären will.

„Ich möchte, dass kein Kind mehr so stirbt“, sagte Andrea Dahl Villegas dem MDR. „Man kann solche Fälle verhindern. Und ich möchte, dass keine Mama, kein Papa, keine Schwester oder Bruder so etwas erleben muss“.

MÄDCHEN (12) AUS BAWÜ 2017 GESTORBEN
Gericht bestätigt Urteil nach Pool-Tod in Prag
 (Ergänzung zum obigen Beitrag)

 Vor knapp vier Jahren starb eine Zwölfjährige aus Baden-Württemberg nach einem Badeunfall in einem Hotelpool in Prag. Das Oberste Gericht Tschechiens in Brünn (Brno) hat nun eine Bewährungsstrafe von zwei Jahren für einen verantwortlichen Bauleiter bestätigt, wie am Donnerstag aus der Urteilsverkündung hervorging.

Der Mann wurde der fahrlässigen Tötung für schuldig befunden. Der Berufungsantrag wurde in weiten Teilen abgewiesen.

Das Mädchen war am 18. August 2017 beim Tauchen von einem Abflussrohr angesaugt worden und hatte sich nicht mehr selbst befreien können. Erst mit Hilfe der Feuerwehr gelang es, das Kind aus dem Wasser zu holen. Es starb wenige Tage später im Krankenhaus. Mutter und Zwillingsschwester des Mädchens mussten das Unglück mitansehen.

Gutachter stellten folgenschwere Verstöße gegen technische Normen bei Planung und Bau der Anlage fest. Die Richter sahen es als erwiesen an, dass die Schutzgitter an dem Rohr „völlig ungeeignet“ gewesen seien. Zudem sei die Saugleistung der insgesamt sechs Pumpen viel zu hoch gewesen. Die Einlassöffnung befand sich in einer Tiefe von 2,6 Metern.

Für mehr Sicherheit in Hotelpools setzt sich seit Jahren der deutsche Verein „Parents4safety“ ein. Er hat nach eigenen Angaben mehr als 500 Unfälle an Ansauganlagen dokumentiert, fast alle davon im Ausland. „Alter und Schwimmfähigkeit verlieren an Bedeutung, solange Ansaugöffnungen tödliche Kräfte entwickeln“, warnt der Verein auf seiner Internetseite.

Quelle: Bild plus 13.05.2021

Warum gibt es nach wie vor immer wieder schreckliche Unterwasser-Ansaugunfälle o. ä. tragische Ereignisse in Schwimmbecken obwohl es div. nationale und internationale Unfallsicherheitsregeln für Schwimmbäder gibt z. B. EU-Norme DIN EN 13451 Teile 1 bis 11 sowie DIN EN 15288; Deutsche Norm DIN 19643, Merkblatt DGfdB - R 65.07, Betriebsregeln Bäder BGR/GUV-R 108 etc. und siehe Beitragsfolge aus der Praxis?

Das Bundesgericht (BGB) hat in einem aktuellen Urteil vom 22.08.2019 (Aktenzeichen: III ZR 113/18) zur Erfüllung der Obhut- und Verkehrssicherheitspflicht für Anlagenbetreiber zur Vermeidung bei Gefahren vor Körperschäden etc. entschieden. Hierbei geht es u. a. auch um die Aufsichts- und Nachrüstungspflicht zur Vermeidung von Gefahrenlagen z. B. unter Berücksichtigung von DIN-Normempfehlungen sowie andere geeignete Schutzmaßnahmen etc. Das Urteil enthält auch grundlegende und praxisrelevante Fragestellungen für Anlagenbetreiber zu einschlägigen DIN-Regelwerken o. ä. technischen Standards die im Bereich Planung und Ausführung zu beachten und mit dem potentiellen Auftraggeber zu kommunizieren sind. Auch wenn es im konkreten Fall  um fehlenden Verbrühungsschutz in eine Gebäude-Warmwasserversorgung geht – beim Baden in einem Wohnheim gab es einen Verbrühungsunfall bei einer behinderten Person - so besteht doch eine gewisse Korrelationen mit ähnlichen Unfallsicherheits-Mängelsituationen die im Bereich Planung und Ausführung zu beachten und mit dem potentiellen Auftraggeber zu kommunizieren sind.

Weitere Infos über das Bauvertragsthema „Recht so oder jetzt erst Recht“ u. a. in der Website: https://christoph-saunus.de/artikel/verunsicherung-im-bau-vertragsrechsunwesen

Quelle BGH-Kommentar: Bei Gefahr von Körperschäden . . . von RA Ralf Suhre, SANITÄR + HEIZUNGSTECHNIK 3/2020, Krammer-Verlag Düsseldorf und das Internet

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Relevante Normen und Merkblattregelungen

Aktuelle Schwimmbad-Unterwasser-Ansaugregelungen im deutschen und europäischen Unfallsicherheits-Technology Observatory:  Seit Juli 2001 gibt es die Europäische DIN EN 13451, insbesondere Teil 1 und 3 über sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für Schwimmbadgeräte. Die vorstehende Europäische Norm mit den Teilen 1 und 3 ist seit November 2011 als überarbeitete Neuausgabe aktualisiert.  Darüber hinaus hat die Deutsche Gesellschaft für das Badewesen e. V. ihr Merkblatt 60.03 aus dem Jahre 1997 „Vermeidung von Ansaug-, Ablauf- und Zulaufanlagen in Schwimm- und Badebecken“ nach abgelaufener Halbwertszeit im Mai 2007 als neun Hoffnungsträger aktualisiert. Des weiteren gibt es ein Merkblatt 65.07 aus dem Jahre 1998 von Deutsche Gesellschaft für das Badewesen "Wasserattraktionen in Schwimmbädern. Bau und Betrieb" als aktuelle Version von Januar 2011. "Weiteres „Security design Made in Germany“: DIN EN 15288 mit dem Teil 1 „Sicherheitstechnische Anforderungen an Planung und Betrieb“ und Teil 2 „Sicherheitstechnische Anforderungen an den Betrieb“ und DIN EN ISO 14121-1 „Sicherheit von Maschinen-Risikobeurteilung“ sowie von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung das Regelwerk GR/GUV-R 108 (Aktuell Juni 2011): „Betrieb von Bädern“ usw. Auch die aktuelle Schwimmbad-Norm DIN 19643, November 2012 weist unter Ziffer 7.17 „Zusätzliche Wasserkreisläufe oder Luftinjektionen für Becken aller Art“  sicherheitshalber gleichzeitig auf  alle vorstehenden Regelwerke hin. Auch die „Richtlinien für den Bäderbau“ (KOK-Richtlinie), aktuelle Ausgabe April 2013, bezieht sich auf Seite 167 Ziffer 65.60 mit Hinweis auf das o. g. Merkblatt 60.03 (DGfdB) und die bereits genannte DIN EN 13451 Teil 3 auf die zu berücksichtigenden Schutzmaßnahmen bei Pumpen-Sauganschlüssen. Warum man jedoch gleichzeitig den ebenfalls relevanten Norm-Teil 1 der o. g. DIN EN 13451 ignoriert ist ebenso  merkwürdig wie der Sinn in der nachstehend wörtlich zitierte Satzpassage in der KOK-Richtlinie:  „Ein direkter Pumpensauganschluss sollte möglichst vermieden werden“ Zitat ende. Wie bitteschön hätten es die maritimen Vordenker denn gerne bei Ansauganschlüssen von Wasserattraktionen übertragen auf die reale Praxis? Laut den ständig auf der Keimpirsch befindliche wehenden Weißkittel, als dominierende Norm-Eminenz im Natur-Urelement ist nämlich die Verwendung von abgebadetem Rohwasser aus Überlaufrinnen-Schwallwasserbehältern für Wasserattraktionen nicht erlaubt sondern nur Beckenwasser oder gefiltertes und gechlortes Reinwasser. In Planschbecken  mit max. 0,60 m Wassertiefe darf laut Schwimmbad-Norm DIN 19643 Ziffer 7.7 für Attraktionen mit Wassereintrag über Wasserflächen generell nur Filter-Reinwasser gemäß mikrobiologische Anforderungen Ziffer 5.3 verwendet werden. Folglich gibt es hier auch keine Unfallgefahren durch Wasseransaugungen direkt aus Planschbecken. Unter den geschilderten Vorschriften-Dschungel verwundert daher auch nicht die Tatsache, dass trotz der sich sintflutartig ausbreitenden Regelungsvielfalt und nicht zuletzt auch aufgrund ihrer Verregelungs-Widersprüche, Ungereimtheiten, Praxisferne usw. inzwischen selbst gestandene Fachleute überfordert sind. Tragische Todesunfällen und eine schockierend hohe Dunkelziffer von sogenannten Beinahe-Unfällen in Schwimmbecken aufgrund von Planungsfehlern und/oder Ausführungsmängeln in Verbindung mit Wasser-Attraktionsanlagen verdeutlicht dieses nach wie vor sowohl in der Bäderbranche bestehendes als auch bei vielen Fachleuten vorhandenes hydraulisch physikalisches Wissensvakuum.

Selbst meine diversen vor Jahren bereits im Inn- und Ausland erschienenen Fachbeiträge zu diesem hochbrisanten Sicherheitsthema (siehe die besagten Veröffentlichungen auf meiner Homepage www.christoph-saunus.de) basierend auf weltweiten Praxiserfahrungen als Planer und Anlagenbauer sowie als Gutachter z. B. für den Staatsanwalt beim tragischen Haaransaug-Todesfall in Gummersbach im Jahre 2007, haben die Thematik der Risiken und Gefahren bei Unterwasser-Ansaugungen von Wasserattraktionen scheinbar immer noch nicht ausreichend sensibilisiert.

Was wundert! Bei einem tragischen Unterwasser-Ansaugunfall mit Todesfolge in einem südlichen  EU-Urlaubs-Nachbarland diagnostiziert doch tatsächlich ein überqualifizierter Aquademiker vor laufender Unterwasser-Kamera mit eingetrübten Fernsehdurchblick versteht sich und, so wie es für einen  Homoplanschikus standesgemäß ist, mit beeindruckendem Strömungs-Messgerät bewaffnet über folgende Trivial-Hydraulik zum Fremdschämen: „Todesursache - Unterwasser-Körperansaugung aufgrund zu hoher Wasser-Fließgeschwindigkeit im Ansaug-Abdeckungsbereich!“

Richtigstellung: Entscheidendes Unfallfaktum ist nicht etwa, wie vorstehen fälschlich behauptet, die  Wasserfließgeschwindigkeit vor der Ansaugabdeckung sondern die viel zu hohen lebensgefährlichen Körper-Ansaugkräfte welche beim vollflächigen Verschließen funktionstechnisch völlig falsch konstruierter Beckenwasser-Ansaugungen entstehen. Folglich lässt sich mit einem Unterwasser-Strömungs-Messgerät weder seriös noch korrekt die besagte Unfallursache feststellen. Diese ermittelt man nämlich durch die funktionstechnische Überprüfung der Ansaugkonstruktion in Verbindung mit der einfachen Ermittlung der Ansaugkraft. Diese berechnet sich problemlos durch einfaches Multiplizieren der freien Ansaugöffnungsfläche mit der geographisch möglichen Pumpensaughöhe. Schließlich ist schon aus der Grundschule hinlänglich bekanntlich, dass die hydraulisch physikalischen Gesetzmäßigkeiten in Ihren Auswirkungen seit alters her stets gleich geblieben sind und auch künftig bleiben werden. Ein Hauptproblem in der Bäderbranche ist daher nicht die Hydraulik per se sondern die Trivial-Erkenntnis, dass Beckenwasser-Ansaugungen nicht ganz dicht sind und ständige Chemikalien-Dauerbelastung in Schwimmbecken zu Wasserköpfen führt. Denn, wer nach allen Seiten offen ist, kann bekanntlich nicht ganz dicht sein. So fischen Unterwasser-Laienprediger als vermeintliche Netzwerk-Hydraulik-Experten, sich ständig in Neptuns physikalischen Zahlenmeeren prostituierend, mit zu großer Maschenweite, sprich fehlendem fachlichen Grundfachwissen, völlig verzweifelt nach irgendwelchen dubiosen Problemlösungen. Oder wie ein Insider zynisch meint: Diese mit Schwarmintelligenz orientierungslos in Unterwasser-Zahlenfriedhöfen hilflos umherirrend Wassermänner kennen nicht einmal die fundamentalen Hydraulik-Unterschiede  zwischen Körperansaugen und Haare-Verknoten. Wenn dann auch noch obendrein chloroformierte Schwimmbad-Vortragstouristen als lebende Pumpenkennlinien ihr interessiertes Publikum im hochexklusiven Bäder SYMPH2OSIUM „Panta Rhei“ mit hochnotpeinlichen Prothesen tschuldigung skurrilen  Hypothesen belästigen, stellt man sich besorgt die Frage: „Wo ist der Gehörsturz - immer wenn man ihn braucht ist er nicht da?“

Körper-Ansaugkriterien und Haar-Verknotungsursachen

Körperansaug-Unfallkriterien

im Unterwasserbereich basieren in der Regel auf funktionstechnisch falsche Beckenwasser-Ansaugkonstruktionen und Unkenntnisse gegenüber den möglichen immensen Ansaug-Flächenkräften beim Verschließen von Unterwasser Ansaugabdeckungen. Aufgrund von offen getragenen langen Haaren und Bademodentrends z. B. mit loser Flatter-Körperbekleidung einschl. ausgefallenen Schmuck-Accessoires besteht ein erhöhtes Gefahrenzpotential durch evtl. Ansaugen, Verklemmen und Einsaugen etc. Die entstehenden Ansaugkräfte bzw. Gewichtskräfte  betragen bei vollständig abgedecktem Wasseransaug-Querschnitt, unabhängig von der tatsächlichen Pumpen-Leistung (Förderhöhe und Fördermenge), geographisch bedingt ca. 8 m/WS = 0,8 bar ~ 10 N ~ 1 kg.

Zur Verdeutlichung: Beim kompletten Verschließen einer Unterwasser-Rohransaugöffnung DN 125 respektive einer freien Ansaugfläche von ca. 122 cm² z. B. mit menschlichen Körperteilen, beträgt die auf den Badenden wirkende Ansaugkraft ca. 970 N entsprechend einer Gewichtskraft von ca. 97 kg. Angesichts dieser plausiblen Fakten stellt sich die Sinnfrage warum es immer wieder verunsichernde Aussagen und sogar Fachveröffentlichungen über Haare-Ansaugprobleme in Verbindung mit Strömungsgeschwindigkeiten gibt. So wird z. B. darauf hingewiesen, dass der benötigte Graftaufwand zur Entfernung von auf Abdeckung angesaugter Haare bei Fließgeschwindigkeiten ≤ 0,3 m/s ca. 3 N entsprechend 0,3 kg beträgt und ≤ 0,5 m/s ca. 10 N entsprechend 1 kg. In der aktuellen DIN EN 13451 Teil 3 wird bei der allgemein gültigen Strömungsgeschwindigkeit ≤ 0,5 m/s in Verbindung mit einer Haarfangprüfung eine Zugkraft < 15 N (1,5 kg) gefordert. Im besagten Merkblatt ist vor der Ansaugabdeckung eine Strömungsgeschwindigkeit von max. 0,5 m/s und in der Abdeckung und dahinter max. 0,3 m/s erlaubt. Sind die normativen 0,5 m/s und /oder die 15 N tatsächlich falsch? Bei so entscheidenden Unfallkriterien kann weder das Krähenprinzip „keiner hackt den anderen die Augen aus“ noch die drei Affen Verhaltens-Regel „nichts sehen – hören – sprechen“ gelten. Wenn, dann bitteschön an Hand eindeutiger sowie zweifelsfreier Fakten endlich Courage zeigen!

Faktum: Unfallursachen in Verbindung mit langen Haaren basieren auf folgenschweres, bisweilen verhängnisvolles Verknoten von Haaren entweder aufgrund falsch konstruierter Abdeckungen und/oder durch turbulente Strömungsverhältnisse hinter der Abdeckung bzw. Ansaugkammer wie nachstehend ausführlich und plausibel beschrieben.

Gefährliche Haarverknotungsunfälle im Unterwasserbereich haben ihre Ursache nicht, wie selbst von einigen Fachleuten fälschlich angenommen bzw. behauptet, generell nur auf die Ansaugkräfte bei Unterwasserabdeckungen. Daher lässt sich die Unfallgefahr bei Haarverknotung nicht auf die vorstehend beschriebenen Körperansaug-Unfallkriterien reduzieren. Richtig ist vielmehr, dass Unterwasser- Ansaugunfälle  in Verbindung mit längerem Haar, losen Textilien einschl. Bändern o. ä. primär auf hydraulisch gefährliche Strömungsverhältnisse im Unterwasserbereich von Attraktions-Ansaugungen basieren. Die Unfallursachen sind nicht laminare Wasserströmungen sondern die hochgefährlichen Auswirkungen  von hydraulischen Turbulenzströmungen. Diese können vor und beim Durchströmen von Ansaugabdeckung sowie primär in Ansaugkammern hinter Ansaugabdeckungen entstehen. So kann es beispielweise in Verbindung mit unkontrollierten Turbulenzströmungen hinter der Abdeckung, wie Praxiserfahrungen beweisen, ohne weiteres  zu Haar-Verknotungen mit verhängnisvollen Folgen kommen wenn sich der Badegast nicht rechtzeitig befreien kann bzw. nicht sofort durch fremde Hilfe befreit wird. Siehe hierzu die relevanten Hinweise aus den folgenden beiden maßgeblichen Unfallsicherheits-Regelwerken.

Merkblatt 60.03 (DGfdB) versus DIN EN 13451-3
(Quo Vadis Hydraulikus im Aqua-Pool der Erkenntnis)

Zur Verdeutlichung die Gegenüberstellung von entscheidenden Aussagen mit Textpassagen aus den o. g. Regelwerken. Hierbei geht es u. a. um die z. Z. nach wie vor bestehenden hydraulischen Unfallsicherheits-Risiken und Nebenwirkungen bei Unterwasser-Ansaugungen von Wasserattraktionen in Schwimm- und Badebecken, insbesondere auch unter dem Aspekt der vorstehend beschriebenen Haaransaug-Verknotungsgefahren:

Merkblatt 60.03 (DGfdB) Unfallvermeidung:

a) Ansaugöffnungsgrößen bis 60 cm unter der Wasserfläche max. 3 mm und tiefer max. 8 mm.

b) Mindestabstand zwischen zwei Ansaugabdeckungen i.R. 1,00 m.

c) Wasserfließgeschwindigkeiten durch Ansaugabdeckungen und dahinter bzw.in Ansaugkammern max. 0,3 m/s.

d) Der lichte Abstand zwischen der Ansaugabdeckung und der Ansaugkammer-Rückwand soll mindestens 10 cm betragen bzw. darf das 1,5 fache des Innendurchmesser der größten Saugleitung  nicht unterschreiten.

e) Die Fließgeschwindigkeit in Saugrohren  darf beim ersten Meter hinter der Ansaugkammer 0,8 m/s nicht überschreiten. Bei mehreren Ansaugöffnungen und/oder Ansaugrohren sollen möglichst gleiche Strömungsverhältnisse herrschen und bei bestimmten Ansaugabdeckungs-Konstellationen gibt es zusätzliche zu berücksichtigende Hinweise.

Praxishinweis zur Unterwasserattraktionen Ansaugprüfung:

Bei öffentlichen Wasserattraktions-Ansaugprüfungen sollte es eigentlich selbstverständlich sein, dass der autorisierte Prüfer bei jeder Unterwasser-Ansaugstellenprüfung, zur genauen Volumenstrommessung (m³/h) bzw. hydraulischen Bestimmung des Tempolimit, ein transportables Ultraschall-Durchfluss-Messgerät, wie im vorstehenden Bild dargestellt, verwendet. Nur so hat man einen  genauen Anlagen-Ansaugwasser-Durchflusswert zur korrekten Einstellung der Pumpenleistung respektive Volumenstrom-Drosselung mittels Regulierarmatur auf der Pumpendruckseite. Natürlich Inklusive unverstellbare Armaturen-Arretierung als Unbefugtenschutz sowie entsprechende Hinweisschilder. Andernfalls wird das Drosselventil sehr schnell zum Frustventil.

Pumpenbild Luxemburg mit folgendem Text: In Betrieb befindliche Unterwasser-Attraktionspumpen ohne Volumenstromprüfung und ohne Armaturen- Eindrosselung.

Geschwindigkeit im Rohr 1 m hinter der Ansaugoberfläche:

Ansaugvolumen

Nennweite Anschlussrohr

Bis 20 m³/

DN 100

Bis 35 m³/h

DN 125

Bis 50 m³/h

DN 150

Bis 100 m³/h

DN 200

Bis 140 m³/h

DN 250

Bis 200 m³/h

DN 300

f) Die Konstruktionen der Ansaugöffnungen bzw. Abdeckungskriterien sind unter Ziffer 5.1.5 umfangreich kommentiert mit unterschiedlichen Forderungen bezogen auf eine Ansichtsfläche jeweils bis zu 0,5 m² und > 0,5 m² sowie mit mehreren Ansichtsflächen > 0, 5 m².

g) Hinsichtlich der Zulauföffnungen gibt es außer den Hinweisen auf mögliche Injektor-Saugwirkungen und die Möglichkeit der Haarfangprüfung keine relevanten Forderungen.

h) Laut Ziffer 5.7 und Checkliste Abschn. 5.7 sollen mit Hinweis auf eine Übereinstimmung mit der DIN EN 13451 zentrale Not-Aus-Schalter zur Abschaltung sämtlicher relevanten  Pumpen und Belüftungseinrichtungen bzw. Druckschaltern regelmäßigen Funktionstests unterzogen werden ohne nähere Konkretisierung.

i) In Ziffer 6. wird auf örtliche Haarfangprüfungen  gemäß DIN EN 13451 Teil 3 Punkt 5.4 hingewiesen.

Anmerkung: Der o. g. Punkt 5.4 im Merkblatt ist nicht mehr aktuell da er sich auf die alt Norm aus dem Jahr 2001 bezieht, in der gültigen Norm 2011 befindet sich der o. g. Hinweis unter Punkt 5.3.

Achtung: In der alten Norm wurde bei 10 Prüfungen eine Zugkraft < 25 N gefordert und in der neuen Norm 2011 ist die Zugkraft auf < 15 N reduziert.

j) Das Merkblatt enthält als sinnvollen Praxishilfe im Anhang sowohl eine Checkliste zur Auslegung von Ansauganlagen als auch Formblätter zur Prüfung von Ansauganlagen.

DIN EN 13451-3 (Sicherheitstechnische Anforderungen):

a) Die erlaubte Ansaugöffnungsgröße beträgt generell  ≤ 8 mm.

b) Mindestabstand zwischen zwei Ansaugabdeckungen 2,00 m.

c) Erlaubte Wassergeschwindigkeiten bei Ausläufen generell ≤ 0,5 m/s  in Verbindung mit den beiden folgenden Ansaugsituationen Ziffer I und II:

Ziffer I: Bei mehreren Abdeckungen muss eine der folgende drei Anforderungen erfüllt sein:

1. Mindestens zwei Abläufe

2. Abstand zwischen Ansaugabdeckungen ≥ 2,0 m/s

3. Bei Verstopfung einer Abdeckung muss 100 % Ansaug-Volumenstrom sichergestellt sein

Ziffer II: Einzelgitter sollen wie folgt konstruiert sein:

1. Ein Nutzer darf nicht mehr als 50% abdecken können

2. Gitter mit peripherer Ansaugung mit mind. 10 % Wölbung entsprechend der Hauptabmessung

3. Flächenmaß bei Einzelgitter mit Einzelöffnungsanordnung ≥ 1 m²

d) Der geforderte lichte Abstand zwischen der Ansaugabdeckung und der Ansaugkammer-Rückwand ist identisch mit dem o. g. Merkblattes d). Siehe hierzu auch das folgende Bild 2 „Beispiele für Ansaugkammern“ aus der DIN EN 13451-3.

 

e) Es gibt, im Gegensatz zum o. g. Merkblatt, keine Vorgaben zu Fließgeschwindigkeit in Saugrohren

f) Es gibt auch hier, im Gegensatz zum o. g. Merkblatt, außer den unter den vorstehenden Ziffer I. und II. genannter Hinweisen keine zusätzlichen Vorgaben hinsichtlich der Konstruktionen von Ansaugöffnungen bzw. Abdeckungen.

g) Bei Einläufen beträgt die Wassergeschwindigkeit ≤ 15 m/s und im Beckenboden < 700mm Wassertiefe  ≤ 2 m/s sowie bei Luft und/oder Wasserattraktionen der Gesamtdruck ≤ 30 kPa. Hinweise auf mögliche Injektor-Saugwirkungen bei Attraktionseinläufen z. B. Unterwassermassagen gibt es nicht.

h) Unter Ziffer 4.6  „Risiken durch Ansaugung“ wird auf das sogenannte Vakuumfreigabesystem mit verschiedenen Realisierungsmöglichkeiten eingegangen mit dem Zusatz, dass derartige Strömungssicherheitssysteme kein vollständig abgesicherten Unfallschutz bieten.

i) Die Kriterien der örtlichen Haarfangprüfung sind in der Ziffer 5.3 in Verbindung mit einer Zugkraft von < 15 N ausführlich beschrieben. Siehe hierzu das folgende Bild 8 aus der DIN.

j) Die DIN enthält im Gegensatz zum o. g. Merkblatt keinen Anhang mit sinnvollen Praxishilfen (Checkliste und Formblätter zur Prüfung von Ansauganlagen).

 

Merkblatt DGfdB R 60.03, Fassung: Februar 2016 – Vermeidung von Gefahren an Ansaug-, Ablauf- und Zulaufanlagen in Schwimm- und Badebecken

 

Das Merkblatt enthält u. a. neben der folgenden Checkliste im Anhang 6 Checkprüfprotokolle für Inbetriebnahme und  Änderungen sowie Ansauganlagen-Prüfungen: Täglich, monatlich alle zwei Monate.

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Unfallsicherheitstest-Dokumentation

bei Unterwasserattraktionen in einem Schwimmbecken

 

 

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Zwischenfazit: Die in beiden Regelwerken aufgezeigten Abweichungen, Widersprüche, bisweilen fehlende Praxisbezüge im verhängnisvoll irritierenden Kontext mit überzogenen Forderungen, offensichtlich ohne  wissenschaftliche Beweise, lassen sich eigentlich nur augenzwinkernd folgendermaßen erklären: Die  Verfasser der besagten Regelwerke verschanzen sich als Hydraulik-Ritter der elitären Schwafel- sorry Tafelrunde mit unheilbar gesundem Selbstbewusstsein inkl. genseitig respektvoll geschätzter Abneigung  in ihren jeweils wasserdicht abgeschotteten Trutzburgen um ungestört als elitäre Gralshüter ehrfurchtsvoll vor sich selbst auf die Knie zu fallen. Da mutieren extrovertierte  Denkmalspfleger mit für die Ewigkeit  im Stein der Weisen respektive des Anstoßes gemeißelten Heilsbotschaften selber zum Denkmal mit exorbitantem Bestandsschutz. Und lassen, wie ein Insider ironisiert, hierbei gleichzeitig eine nahende Götterdämmerung bei den  Herren Hoch- und/oder Merkwürden erahnen. Fakt ist, dass der jeweilige Ausschuss, als geschlossene Gesellschaft öffentlichen (Un)Rechts für seine „Ausschuss-Tätigkeit“ keine rechtliche o. ä. Verantwortung tragen muss. Folglich delegiert man diese bequem an das ignorierte fachkompetente Humankapital. Sprich: An die  ständig an der gnadenlosen Schwimmbadfront in voller Eigenverantwortung tätigen Planer und Anlagenbauer sowie Gutachtern    o .ä. verantwortungsbewusste Bauhelmträger. Sorry, das vorstehende Schmunzel-Synonym gilt selbstverständlich nur als allgemeine Standortbestimmung ohne irgendeiner Branchen-Diskreditierung oder gar Diskriminierung!

Risiken und Nebenwirkungen in Beipackzetteln von Regelwerken

Auch für die beiden vorstehen erläuterten Unfallsicherheits-Regelwerke gilt der Safety-Grundsatz: Lesen Sie zu den Risiken und Nebenwirkungen den Beipackzettel oder fragen Sie Ihren Rechtsbeistand (Anwalts Liebling).

Faktum: Die Unfallsicherheits-Regelwerke sind alles andere als eine Berufsunfähigkeitsversicherung.

Auf den Punkt: Trotz der Info-Sintflut müssen verantwortungsvolle Bauschaffende in der Schwimmbadbranche weiterhin wie bisher im eignen Angstschweiß baden um nicht ungewollt baden zu gehen.

Empfehlung: Steht Dir das Badewasser bis zum Hals, lass ja den Kopf nicht hängen!

Klärungsbedarf: Warum hat sich der eurokratische Norm-Ausschuss DIN EN 13451 aus dem Jahre des Herrn 2011 nicht mit den Merkblatt-Verfassern (DGfdB)  Jahrgang 2007 entsprechend konsensfähig  abgestimmt bzw. den vorhandenen Wissens-Pool der Erkenntnis Made in Germany  ignoriert?  Vorsatz -grob Fahrlässig oder?

Klartext: Warum verwendet man bei fundamentalen Unfallsicherheits-Kriterien Verantwortung delegierend die unverbindliche Hilfskrücke „sollte“ statt mit Waterkant-Klartext „Wat mutt - dat mutt“ eindeutig Stellung zu nehmen?

Fragen: Nach welchen Unfallschutz-Kriterien sollen sich verantwortungsvolle Produkthersteller, Planer, Fachfirmen, Anlagenbetreiber und ggf. Sachverständige bzw. Gutachter angesichts der gravierenden unterschiedlichen und zugleich widersprüchlichen Aussagen zwischen dem o. g. Merkblatt und der Euro-Norm korrekt richten:

1. Öffnungen bei Ansaugabdeckungen je nach Wassertiefe 3 mm und 8 mm oder generell 8 mm?

2. Mindestabstand zwischen zwei Ansaugabdeckungen 1,00 m oder 2,00 m?

3. Beckenwasser Fließgeschwindigkeiten 0,3 m/s oder 0,5 m/s?

4. Ansaugabdeckungs- Konstruktionen gemäß Merkblatt oder Norm?

5. Zulauf- bzw. Einlauf-Wassergeschwindigkeit unbegrenzt oder normkonform  ≤ 15 m/s und im Beckenboden < 700mm Wassertiefe  ≤ 2 m/s?

6. Sind zentrale Not-Aus-Schalter und Belüftungseinrichtungen bzw. Druckschaltern zwingend vorgeschrieben oder sogenannte normative Vakuumfreigabesystem o. ä. lediglich Empfehlungen (siehe vorstehend unter „Klartext“)?

7. Muss in Saugrohren hinter der Ansaugkammer die Fließgeschwindigkeit im ersten Meter gemäß Merkblatt ≤ 0,8 m/s betragen obwohl es in der besagte Norm diesbezüglich keine Begrenzung gibt?

Nonsens & Konsens: Darüber, dass zwischen der Ansaugabdeckung und der Ansaugkammer-Rückwand ein Mindestabstand von 10 cm sein soll bzw. der Mindestabstand das 1,5 fache des Innendurchmesser der größten Saugleitung  betragen muss, besteht in beiden Regelwerke merkwürdiger Weise trotz nachweisbaren Nonsens einvernehmlicher Konsens.

Begründung: Bei den ultimativen Abstands-Forderungen bei Ansaugkammern ist zu befürchten, dass diese nicht nur an theoretischer Kopflastigkeit leiden sondern, übertragen auf die praktische Realisierung vor Ort, obendrein auch noch der Verdacht auf funktionstechnische Bulimie besteht.

Beispiel: Bei größeren Wasserattraktionen mit durchaus üblichen Pumpen-Ansaugrohren von DN 250 oder DN 300 ergibt sich rechnerisch (1,5 x Innenrohrdurchmesser) lichte Höhen-Abstandsmasse in der Ansaugkammer von ca. 35 cm bzw. ca. 45 cm. Wenn man dann auch noch die max. erlaubte Strömungsgeschwindigkeit gemäß Merkblatt von 0,3 m/s in und hinter der Abdeckung berücksichtigt, wird z. B. bei Betonbecken mit Wand- oder Bodendicken von ca. 30 cm oder bei dünnwandigen Stahl- oder Kunststoffbecken das ganze konstruktive überaus monströse und zugleich Statik sprengende  Bauausmaß in seiner gesamten Tragik deutlich. Diese Problematik gilt sowohl für den Schwimmbecken Neubaubereich als auch nochmals potenzierend für Sanierungen im Altbaubestand.

Beweis: Wenn derart in Bausubstand eingreifende Konstruktionsforderungen ultimativ von Regelwerken gefordert werden ist die Frage erlaubt, ob deren Notwendigkeit auch tatsächlich auf wissenschaftlich eindeutig und zweifelsfrei nachgewiesenen Fakten basieren. Bitte Beweise seitens der Merkblatt-Vordenker - insbesondere auch von den Verfassern der DIN EN 13451? Oder hat die ranghöhere Sicherheits-Norm als Plag-DIN ungeprüft hochkontaminiertes Sicherheitsmaterial aus einer Alchemisten-Gerüchteküche zweckentfremdend recycelt? An Hand von reproduzierbaren Laborversuchen in einem renommierten Produktionsunternehmen, bei denen ich persönlich zugegen war, lies sich nämlich problemlos nachweisen, dass die geforderten Abstandsvorgaben unrealistisch hoch sind. Bei den Strömungsversuchen mittels Haarfangtest in Verbindung mit erheblichen reduzierten Abstandsmaßen in der Ansaugkammer ergaben sich lediglich laminare Wasserströmungen und von daher auch keine folgenschwere Haarverknotungen aufgrund von gefährlich verwirbelnden Turbulenz-Strömungen. Warum machen die nautisch desinfizierten  Unterwasser-Vordenker eigentlich nur so viel Wirbel in ihren eigens für sie chloro - desinfizierten und gloro - infizierten Weihwasser? Weiterer berechtigte Gründe die Abstandsforderungen in Ansaugkammern korrigierend zu überdenken sind die unzähligen bestehenden Schwimm-und Badebecken mit ihren empirischen Funktionsnachweisen:

a)  keine Ansaugkonfigurationen wie gefordert besitzen

b) trotzdem  problemlos funktionieren

c) sich nachträglich örtlich beding nicht umrüsten lassen.

Sonderlösungen bei Wasserattraktions-Ansaugungen

Auf meine Einspruchsinitiative hin enthält u. a. das Merkblatt 60.03 (DGfdB) unter Ziffer 5.2 „Konstruktive Anforderungen an Ansaugöffnungen/Ansaugkammern“ folgenden wörtlichen Passus: „Bei industriell vorgefertigten Ansauganlagen kann von den Anforderungen an den Mindestabstand abgewichen werden, wenn die Unbedenklichkeit von herstellerunabhängigen, durch Zertifizierung autorisierte Stellen nachgewiesen wird“. Zitat Ende.

Wie aus den folgenden Datenblättern der renommierten Abdeckungs-Herstellerfirma Fluvo/Schmalenberger GmbH ersichtlich betragen bei ihren zertifizierten Ansaugungen gemäß DIN EN 13451 die Abstände zwischen Abdeckung und Saugrohr nicht 1,5 x Rohrdurchmesser sondern nur lediglich ca. 10 cm.

Auskünfte über Zertifizierungen bei den o. g. Wasserattraktions- Ansaugeinbausätzen 
Fa.  Fluvo-Schmalenberg

Hydrauliker: Interessiert nur was als flüssiges Endprodukt der Techno-Nahrungsaufnahme hinten raus kommt und die Ingenieure dienen hierbei als Klobrille durch welche der hydraulische Shitstrom hindurch muss. Anschließend empfiehlt ein Schwadroneur, als Abwasser-Installateur, zwei Spülkästen gleichzeitig zu ziehen.

Ultimaratio: Was hindert eigentlich geschlossene Gesellschaften daran, dass in Branchen vorhandene  Fachkompetenz-Reservoir zu nutzen? Antwort: Weil man ohne Gesichtsverlust bequem fehlendes Wissen von den Praktikern lutschen kann! Dies Experten transferieren nämlich ohne großes Aufsehen mit ihren fachkompetenten Einsprüchen kostenlos Wissen. So funktioniert bisweilen demokratische Verbandsarbeit in der freien Marktwirtschaft mit sich ständig beidhändig selbst auf die Schultern klopfenden Kreativ-Ausschüssen. Beweise? Der Info-Giftschrank der Peinlichkeiten lässt sich ggf. jederzeit problemlos öffnen.

Allgemein anerkannte Regeln der Technik: Die allgemein anerkannte Regeln der Technik (a. a. R. d. T.) gelten in der Regel nicht nur als ultimative Mindestanforderung am Bau. Es handelt sich hierbei gleichzeitig auch um einen überaus elastischen juristischen Wortbegriff. Dieser Tatbestand kann sich bei fehlgeleiteten Wasserströmungen in einer bekanntermaßen nicht wasserdichten Schwimmbad-Verregelung ggf. bauvertraglich bzw. rechtsprechungsmäßig  verheerend auswirken. Besonders dann wenn plötzlich entschleunigte Temposünder in asynchronischer Eintracht, oder wohl treffender zugeneigter Zwietracht, hydraulisch diametrale Langsamkeit einfordern. Der tragischen Supergau im Unterwasser Schwimmbad-Bau beginnt dann, wenn die stillen Brüter in den beiden o. g.  autoritären Organisations-Reaktoren aufgrund des mit Unkenntnis verstrahlten schweren Beckenwassers  auch noch im konträren Doppelpack die Chuzpe besitzen, jeweils für sich ultimativ dual-synchron den Anspruch der a. a. R. d. T. zu deklarieren statt diesen selbstkritisch  zu reklamieren.  Daher die hypothetische 1000 $ Frage: Erfüllt der Inhalt in den Regelwerken tatsächlich den folgenden Ansprüchen:  a) Anerkennung durch die Mehrheit der Fachleute, b) wissenschaftlich begründet, c) praktisch erprobt und d) ausreichen bewährt? Wen interessiert denn tatsächlich die Antwort? Außer, die eines Tages im doppelten Wortsinn persönlich Betroffen!  Dann aber Gott Erbarmen - Amen.

Augenöffner: In den Präambeln von Regelwerken heißt es Verantwortung delegierend: Jeder Anwender handelt in Eigenverantwortung. Höchststrafe: Wer`s nicht glaubt muss ggf. dran glauben.

Pro jure: Sicherheit ist nicht teilbar - folglich gibt es hierfür auch keinen Bestandsschutz!  Richter interessiert: a) wie ist der Unfall passiert b) was war die Ursache  und c)  wie hätte man dieses verhindern können.

Sinnfrage: Was passiert wenn das Trio-Infernale „Bauherr - Rechtsanwalt – Richter“ im Ernstfall mit losem Wissen und Gewissen gewissenslos handelt? Bingo!

Resümee: Badegäste stehen im Mittelpunk, Regelwerke sind nur Mittel. Punkt.

EU Norm-Phobie

Auch bei Eurokratikern mutieren bisweilen gewählte Volksvertreter, im übertragenen Sinn, zu Volkstretern. Die Deutsche Schwimmbad-Norm DIN 19643 ist eines der wenigen Techno-Relikte welches als nationales Norm - Fossile überlebt hat. Im Bewegungsraum Schwimmbadwasser gibt es trotzdem in Richtung Privatschwimmbecken hochinteressantes Expansionspotential im Namen der Euronormites

Widersinn & Unsinn: Auch in der Königsdisziplinen Bäderbau geht es bekanntlich immer noch schlimmer. Diesen  Eindruck vermittelt auch die o. g. Euro – Norm DIN EN 1351 -3 Ziffer 4.6.3. mit einem nicht mehr nachvollziehbaren Kontext nebst einer Skizze in Bild 3 für Skimmer. Sie haben richtig gelesen, „Skimmer -altdeutsch „Oberflächenreiniger“. Wie ist so ein diametraler Widersinn oder wohl treffender Unsinn in einer auch für Deutschland gültigen Norm für öffentliche Schwimm- und Badebäder möglich, obwohl Skimmer bekanntlich aufgrund der ultimativen Überlaufrinnen-Forderung in  öffentlichen Schwimmbädern nicht erlaubt sind. Die Konstruktions-Forderungen der o. g. Norm lauten wörtlich: Skimmer müssen über eine Öffnung im Deckel oder über eine separate Belüftungsleitung wirksam zur Atmosphäre hin belüftet werden. Skimmer müssen allen allgemeinen Anforderungen der EN 13451-1 zu Fangstellen entsprechen. Andernfalls müssen sie einer spezifischen Risikobeurteilung unterzogen werden. Zitat Ende!  Wenn Verfasser von technischen Gedenkschriften so oft müssen muss man augenzwinkernd den Verdacht von Inkontinenz befürchten. Wenn die Eurokraten dann auch noch obendrein vergessen auf die Unfallgefahren bei handelsüblichen Skimmer- Beckenboden-Wasseransaugungen hinzuweisen, müssen auch diese Tatbestände für sich sprechen. Oder? Übrigens muss keiner müssen, außer bei gelber Gefahr, nur dann  müssen St. Blasius und Co das Schwimmbecken verlasse. Sind sie nun be-DIN-t oder haben Sie schon ge-DIN-t ?

Macht oder macht nichts: Wenn es schon keine EU-Norm für öffentliche Schwimmbäder und Whirlpools gibt so doch eine „Produktfamiliennorm“ für private Sprudelbäder. Die DIN EN 60335-2-60:2003 + A1:2005 + A“:2008 „Besondere Anforderungen für Sprudelbadgeräte und Sprudelbäder“ (German Version Mai 2009) ist zugleich auch eine VDE 0700-60 Bestimmung. Laut Ziffer 1. „Anwendungsbereich“ heißt es wörtlich: Nicht für den normalen Hausgebrauch bestimmte Geräte, die aber dennoch zu einer Gefahrenquelle für die Allgemeinheit werden können wie z. B. Geräte, die von Laien in Hotels, in Fitness-Zentren und ähnlichen Orten verwendet werden, fallen in den Anwendungsbereich dieser Norm. Unter Ziffer 22.103 wird gefordert, dass durch Sogwirkung des Wassers keine Haare in Öffnungen angesaugt werden dürfen wenn sie zu einer Gefahr führen können. Die Haarfangprüfungs-Kriterien entsprechen teilweise denen der DIN EN 13451Teil 3 jedoch mit einer zugelassener Zugkraft von 20 N statt wie in der vorstehenden DIN EN 13451 mit 15 N.

Presse Informationensgehalt

Pressemeldungen über tragische Unfälle in Schwimmbädern durch gefährliche Beckenwasser-Ansaugungen

Die vorstehend ausführlich geschilderten „Tatbestände“ dokumentieren auch die folgenden zwei im Internet zu lesenden und wörtlich zitierten Satzpassagen aus Tageszeitungen bzw. Printmedien:

1. Zitat: In Deutschland gibt es für Pumpen in Schwimmbädern strenge Auflagen. Erlaubt ist laut TÜV nur eine Leistung von 0,5 Meter pro Sekunde. Jedes neue Schwimmbecken mit Pumpenanlage werde vom TÜV abgenommen. Wer oder was ist TÜV?

2. Zitat: Geregelt ist zudem die Strömungsgeschwindigkeit, die in den Gittern erreicht werden darf: Sie soll den Wert von 0,3 Meter pro Sekunde nicht überschreiten. Die Maximalkraft, die dabei entstehen darf, liegt bei 25 Newton - das entspricht 2,5 Kilogramm. „ Das ist eine Kraft, die im Wasser selbst Erwachsene in Gefahr bringen kann“, sagt Diplomingenieur Stefan Mersmann, der die „Deutsche Gesellschaft für das Badewesen“ berät.

3. Zitat: Als die Massagedüse ansprang, wurden ihre langen Haare angesaugt. Dadurchknallte sie mit dem Knopf gegen den Beckenrand. Die Düse hatte solche Kraft, dass die junge Frau sich alleine nicht mehr befreien konnte. Zwei Badegäste eilten zu Hilfe und konnten die Haare nach einer Weile aus der Düse lösen. Die Massagedüsen sind etwa zwei bis drei Millimeter groß. Mittels einer Pumpe wird Wasser in die Becken geblasen. Wenn sich die Pumpe wieder ausschaltet, zieht sich das Wasser zurück. Dabei entsteht ein Unterdruck und der erzeugt eine gewisse Saugkraft. Das Amtsgericht kam nun mit Hilfe eines Sachverständigen zu dem Schluss, dass die Massagedüse damals nicht dem aktuellen Stand der Technik entsprochen haben könnte. Der Betreiber verweist auf folgende Hausordnung: „Badegäste mit langen Haaren sollten im Prinzip eine Badekappe tragen“.

Comingout Originalzitat Ende no comment.

Fakt ist, dass es meines Wissens nach in jüngster Vergangenheit keine Fachveröffentlichungen über die teilweise immer noch unterschätzten Gefahrenrisiken durch Unterwasser-Ansaugungen von Körperteilen und Badebekleidungen gibt um den schwarzen Löchern im Schwimmbeckenbau das hydraulisch gefährliche Wasser endgültig abzugraben. Erschwerend kommt noch hinzu, dass die o. g. Regelwerke, wie bereits geschildert, diverse funktionstechnische Ungereimtheiten und teilweise unrealistische sowie praxisferne Forderungen enthält die bis hin zu folgenschweren Widersprüchen gehen. Daher werden in der weiteren investigativen Beitragsfolge die aktuellen Unfallsicherheits-Kriterien in Verbindung mit den erwähnten Körperteil-Ansaugungen, Haarverknotungen etc. bei Wasserattraktionen allumfassend und zugleich praxisrelevant an Hand typischer Planungsfehler und Ausführungsmängel bzw. Montagefehler ausführlich erläutert. Des Weiteren gibt es neben einer authentischen Foto-Dokumentation mit Fehlplanungs-Härtefällen aus der Praxis auch zusätzlich technisch relevante und teilweise bereits archevierte Diagramme, Nomogramme, Schemata, Detailzeichnungen etc. Darüber hinaus enthält der Beitrag hinlänglich bewährte und funktionssichere Problemlösungen sowohl zur fachgerechten Planung von funktionstechnisch gesunden  „Heilbädern“ als auch Praxishinweise um die hochgefährlichen Natur-Urgewalten des Wellnass Lustelements H2 OOOOH in hydraulisch verminten Schwimm- und Badebecken fachgerecht zu entschärfen.

Fünf Unterwasser-Ansaughärtefälle

Da bekanntlich alle guten, oder wie in diesem Fall, schlechten Dinge drei sind, und manchmal auch fünf wie aus dem vorstehenden angekündigten Trio-Infernale ein Härte-Quantett als ultimative Quadratur des Kreises. Zur thematischen Einstimmung und zur Veranschaulichung des derzeitigen Bäder-Business mit der Tatwaffe „Scheinsicherheit & Unwahrscheinlichkeit“ direkt in die bisweilen unergründlichen Untiefen von Wasserattraktionen im Tatort Schwimmbecken.

Hinweis: Nach dem Lesen der folgenden Augen öffnenden Härtefälle aus der Praxis für die Praxis kennt man Sicherheit den Wasserstoff, aus dem Bauherren-Albträume bestehen.

Anmerkung: Bei den fünf Sicherheits - Härtefällen handelt es sich nicht etwa um hoch gefährliche Unterwasser-Ansaugminen irgendwo weit weg im Ausland, wie evtl. zu vermuten, sondern um gravierende Sicherheitsmängel bei uns hier in Deutschland.

1.Sicherheits-Härtefall: Bei einen 2006 fertiggestellten exklusiven Premium-Hotel hatte man endlich nach sage und schreibe 5 Jahren festgestellt, dass die 2 unfallträchtigen Messwasser-Entnahmeeinrichtungen für das Innen- und Außenbecken überhaupt keine zusätzlichen Messwasserpumpen benötigen, da die vorhandene geodätische Wasserstandshöhe von ca. 1,20 m völlig ausreichend war. Die daraus resultierende jährliche Stromkosteneinsparung liegt  immerhin bei ca. 1500 €. Als ob so eine Ingenieurschande nicht schon schlimm genug ist, kam es, wie kürzlich bei einer Überprüfung festgestellt, für den Bauherrn nochmals knüppelhart. Die Unfallsicherheitsprüfungen bei den 6 installierten Wasserattraktionen hatte nämlich ergeben, dass insgesamt 4 Unterwasser Massage- und Gegenschwimmanlagen mit 70 und 45 m³/h Pumpenfördervolumen jeweils nur mit einer flachen Lochblechabdeckung von ca. 27 cm Durchmesser versehen waren. Darüber hinaus hatten 2 Unterwassersprudler mit je ca. 96 m³/h Pumpenleistung jeweils nur zwei Ansaugabdeckungen wie vorstehend beschrieben, wobei die Abdeckungs-Abstände vorschriftswidrig nur ca. 65 cm und 85 cm betrugen. Die insgesamt 6 Wasserattraktionen mit den lebensgefährlichen Unterwasser-Ansaugungen hatten ansonsten keine weiteren zwingend notwendigen und in den einschlägigen Regelwerken auch geforderten Unfallsicherheitseinrichtungen.

Hinweis: Zu den gravierenden Sicherheitsmängeln siehe die Erläuterungen in der Folge unter den Absätzen „Fachgerechte Planungs- und Ausführungskriterien“ Teil I. und Teil II.

2. Sicherheits-Härtefall: In einem öffentlichen Attraktions-Schwimmbecken hatten zwei große Wasserrutschen nicht nur 4 direkt nebeneinander angeordnete Abdeckungen mit jeweils nur einem normativen Ansaugvolumen von 20 m³/h (insgesamt 80 m³) sondern auch vorschriftswidrige Abstände untereinander von lediglich ca. 60 cm. Obendrein waren die Abdeckungen unmittelbar über dem Beckenboden aufgrund nachträglicher Erhöhung der Beckenbodenfläche um ca. 40 % im Volumenquerschnitt reduziert.

Zur Verdeutlichung: Eine Wasserrutsche benötigt zur fachgerechten Funktion ein Wasser-Umwälzvolumen von 120 m³/h, andernfalls wird sie zu schnell bzw. durch Verringerung der Wassermenge erhöht sich die Rutschgeschwindigkeit. Bei diesem Nichtschwimmerbecken hatte man kurzer Hand das ohnehin viel zu kleine Ansaugvolumen nochmals verantwortungslos drastisch verringert ohne sich über die damit zwangsläufig verbundenen gefährlichen Ansauggefahren zu berücksichtigen.

Technische Sicherheitskriterien: Siehe Hinweis wie vor.

3. Sicherheits-Härtefall: In einem 2010 eröffneten superior Urlaubshotel hatte der Schwimmbadbauer aus Kostengründen bei einer mehrflutigen Unterwasser- Massageanlage die einzelnen Anlagenkomponenten von verschiedenen Produktherstellern zusammengebastelt und/oder als Ladenhüter wie folgt verscherbelt: Eine viel zu große Pumpenleistung ca 80 m³/h statt ca. 40 m³/h, die drei Massagedüsen hatten 12 mm Durchmesser statt vorschriftsmäßigen max. 8 mm, es war auch nur eine Ansaugabdeckung mit einer Ansaugleistung nach Merkblatt 60.03 von ca. 20 m³/h installiert statt der notwendigen vier, zwei Pumpenabsperrungen (PVC-Kugelhähne DN 50) waren nicht fachgerecht bedienbar sondern teilweise in der Wand eingemauert, und die Pumpe befand sich obendrein auch noch in einem unbelüfteten Pumpenschacht (siehe Bild 2). Die gesamte Unterwasser-Massageanlage hatte darüber hinaus auch keine notwendige Unfallsicherheitstechnik wie in den bereits genannte Regelwerken zwingend gefordert. Beim Haaransaugtest hatte sich das Haar sofort verknotet (siehe Bild 1), so dass zum Entknoten die Abdeckung bei abgeschalteter Pumpe entfernt werden musste. Daraufhin wurde auf eine weitergehende Körperansaugprüfung verzichtet.

Nach der Praxiserkenntnis - es geht immer noch schlimmer - gab es noch zusätzlich folgenden Unfallschwerpunkte: Die Unterwasserentnahme für die automatische Mess- und Regelung der Chemikalien-Dosieranlage hatte eine Messwasserpumpe mit ca. 8,5 m³/h Fördervolumen (siehe Bild 3) und 1 bar (10m WS) Förderhöhe statt ca 30 Liter/h mit 0,12 bar (siehe Bild 4). Außerdem hatte die ca 4 m lange Messwasserleitungen eine Nennweite von sage und schreibe DN 32 statt DN 10 und darüber hinaus auch noch völlig sinnlos einen Rückflussverhinderern DN 32 wobei die besagte Messwasserleitung zusätzlich auch noch grundlos über die Beckenwasserfläche abgeschleift war. Des Weiteren waren die beiden Messwasserentnahmestellen unplausibel in unterschiedlichen Höhen von ca. 30 cm und 60 cm unter der Beckenwasserfläche angeordnet statt der üblichen ca. 20 cm. Nach dem versuchsweisen Verschließen einer Messwasseransaugstelle hatten sich während des Haaransaugtestes die Haare an der zweiten Ansaugstelle ebenso dramatisch verknotet wie bereits vorstehend bei der Unterwasser-Massageanlage beschrieben. Der Austausch der viel zu großen und gefährlichen Messwasserpumpe gegen eine handelsübliche Serienpumpe mit einem Fördervolumen von ca. 60 l/min und ca. 0,27 bar Förderhöhe sowie ca. 30 Watt Motorleistung ergab eine ökologische und ökonomische Stromeinsparungen von ca. jährlich 4950 KW zuzüglich der nicht unerheblichen Wasser-, Abwasser- und Energiekosteneinsparungen, da man das Messwasser direkt in das Abwassersystem geleitet hatte.

4. Sicherheits-Härtefall: In einem gefliesten Beton-Attraktions-Schwimmbecken, befindet sich u. a. ein großer Wildwasser-Strömungskanal mit einer Pumpen-Ansaugleistung von 600 m³/h ohne zentrale Not-Aus-Schaltung und ohne Strömungs-Sicherheitsschaltung o. ä. Im Beckenboden ist eine Beckenwasseransaugung mit folgender funktionstechnischer Hydraulik-Konfiguration:

3 PVC Pumpen-Ansaugrohre DN 250

1 Ansaugnische mit Lochblech-Abdeckung Größe 1,50 m x 0,50 m

8 cm Höhen-Abstandsmaß (Estrichhöhe) zwischen  Abdeckung und Rohre

Zum Vergleich nochmals die Regelforderungen:

a) Strömungsgeschwindigkeit in und hinter der Abdeckung laut Merkblatt 0,3 m/s und DIN 0,5 m/s

b) Strömungsgeschwindigkeit 1 m im Rohr laut Merkblatt 0,8 m/s

c) Zwischenabstand Abdeckung und Rohrbeginn laut Merkblatt 1,5 x lichter Rohrdurchmesser

Vorhandene hydraulische Parameter:

a) Pumpen-Wasseransaugvolumen 600 m/h

b) Bei der 1,50 m x 0,50 m großen Edelstahlabdeckung mit 8 mm Lochdurchmesse und einem freien Ansaug-Querschnitt von ca.2646 cm beträgt die Strömungsgeschwindigkeit ca. 0,6 m/s.

c) Strömungsgeschwindigkeit in der Ansaugkammer mit 1,42 m x 0,42 m (5964 cm²) ca. 0,28 m/s

d) Strömungsgeschwindigkeit in jedem der 3 PVC Saugrohren DN 250 ca. 1,1 m/s erforderlich wären 4 Rohre DN 250 oder 3 Rohre DN 300

e) Änderung des lichten Höhenabstandes über 8 cm statisch nicht möglich

f) Auf einen Haarfangtest wurde „sicherheitshalber“ verzichtet

Weiterer Bestand zwei Beckenboden-Ansaugungen mit jeweils:

400 m³/h Pumpenleistung

2 PVC-Rohre DN 250

1 Lochblech-Abdeckung 1,00 m x 0,50 m

8 cm Höhen-Abstandsmaß zwischen  Abdeckung und Rohren

Erkenntnis und Sanierung (max. Ansaugleitung 600m³/h):

a) Bisher gab es keine Unfälle, Verletzungen o. ä. Ansaugprobleme

b) Regelkonforme Sanierung im Beckenboden baulich nicht möglich

c) Gemeinsame horizontale Ansaugung integriert im Luftsprudel-Liegebereich

d) Lichter Querschnitt in der Abdeckung und Ansaugkammer gemäß Berechnungsformel Merkblatt 60.03 Ziffer 5.3 mit 0,3 m/s Strömungsgeschwindigkeit ca. 6.667 cm² ( mit 0,5 m/s = ca. 4.000 cm²)

e) 3 Ansaugrohre DN 300

f) Lichte Ansaugkammertiefe ca. 45 cm

g) Nachgerüsteter zentraler Not-Aus-Schalter

h) Unfallsicherheit-Nachrüstung eines Vakuumfreigabesystem

i) Funktionstest gemäß Merkblatt einschl. Haarfangtest nach DIN EN 13451-3: 2011-11

5. Sicherheits-Härtefall: Inzwischen müssen immer häufiger in die Jahre gekommene Schwimm- und Badebäder saniert werden. Hierbei beschränken sich die besagten Sanierungsarbeiten, meist auf Intension von Amtsärzten o. ä. mit Bezug auf Normen etc., die Erneuerung der physikalischen und chemischen Schwimmbecken-Wasseraufbereitungen. Diese sind im Wesentlichen die Erneuerung der mechanischen Filteranlagentechnik einschl. Flockung sowie die automatische Mess- und Regeltechnik der Hygiene-Hilfsparameter Chlor, ph-Wert und Redoxpotential für die Dosieranlagen der Desinfektion und ph-Wert-Korrektur. Die Schwimm- und Badebecken werden oft aus Kostengründen o. ä. im Bestand belassen mit teilweise verhängnisvollen Folgen die sich schlimmstenfalls lebensgefährlich auswirken. Im besagten kombinierten Schwimmer- und Nichtschwimmerbecken bestand die Hydraulik aus einer früher durchaus üblichen und auch heute noch anzutreffenden horizontalen Becken-Quer-Durchströmung wie folgt:

10 Reinwasser-Einläufe in einer Beckenlängswand (100 % Filterumwälzvolumen)

9 Rohwasser-Ansaugungen auf der gegenüber befindlichen Beckenlängswand (50 % Filterumwälzvolumen) mit Abdeckungen 30 cm Ø und 8 mm Bohrungen (siehe beigefügte Bilder)

1 Umlaufende Überlaufrinne (50 % Filterumwälzvolumen)

Zur funktionstechnischen Verdeutlichung die folgenden Volumenströme:

Gesamt-Filterleistung: 800 m³/h

10 Reinwasser-Einläufe 400 m³/h (je 40 m³/h)

Überlaufrinne 400 m³/h

9 Rohwasser-Ansaugungen 400 m³/h (je 44 m³/h)

Wie bereits erwähnt, hat man bei der Sanierung bzw. Planung und Ausführung der Wasseraufbereitungstechnik  den Beckenbestand nicht berücksichtigt. Bei der Funktionskontrolle kurz vor Schwimmbad-Wiedereröffnung hatten sich beim Haarfangtest an den 9 o. g. Ansaugstellen in Sekunde die Haare lebensgefährlich verknotet, so dass sich diese erst nach dem Abstellen der Filteranlage wieder  mühevoll entfernen ließen. Um das Schwimmbad provisorisch funktionssicher zu betreiben wurde die Filterleistung  von den 400 m³/h auf ca. 100 m³/h gedrosselt. Bei der gedrosselten Ansaugleistung von je ca. 11 m³/h pro Ansaugung lag bei der  Strömungsgeschwindigkeit von 0,3 m/s gemäß Merkblatt 60.03 (DGfdB) die gemessene Zugkraft bei ca. 5 N.

Hinweis: Laut DIN EN 13451-1 ist eine Strömungsgeschwindigkeit von 0,5 m/s mit einer max. Zugkraft bis 15 N erlaubt.

Anmerkung: Die Sanierung der Absaugungen erfolgte mit entsprechenden regelkonformen Abdeckungs-Konstruktionen.

Zwischenfazit: Beim Lesen der 5 authentischen Praxis-Härtefälle mit den unzähligen festgestellten Unfallsicherheitsmängel bei Wasserattraktionen und der riesigen Dunkelziffer in unzähligen anderen Schwimmbädern stellt man sich die folgende Frage: Wie erklärt sich der sorglose, respektive fahrlässige Umgang mit der zwingend notwendigen Unfallsicherheit angesichts der bereits eingangs erwähnten Sicherheits-Norm DIN EN 13451 Teil 1 und 3 aus dem Jahr 2001, dem Merkblatt 60.03 aus dem Jahr 2007 von der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen e. V. und dem tragischen Haaransaug-Todesfall in Gummersbach im Jahr 2007 etc.? Die vorstehend beschriebene Unfallsicherheits-Problematik gilt im juristischen Sinne selbstverständlich auch für den privaten Bäderbereich unabhängig der Tatsache, dass man dort, zur Privatbäder-Interessen-Wahrnehmung, jetzt ebenfalls mit eigenen DIN-Regelwerken in den international ohnehin schon verregelten Normierungsbereich einsteigt. Um, wie ein Vorschriften geschädigter Frustrat wohl nicht zu Unrecht kritisiert, den für einen normal Sterblichen ohnehin schon undurchdringlichen Vorschriften-Dschungel nochmals weiterhin zu verdichten.

Hierzu zwei Praxisbeispiele: Bei Schwimmbecken mit Skimmer-Hydraulik in Verbindung mit Sauganschlüssen im Bodenbereich ignoriert der Privatbäderbereich bis dato diese damit verbundene Unfallgefahren ebenso wie die Sicherheitsforderung, bei einer Wassertiefe über 1.35 m zusätzlich eine umlaufende Beckenrast-Stehstufe vorzusehen so wie bei öffentlichen Bädern zwingend gefordert (im besagten Privatschwimmbecken betrug die Wassertiefe 1,50 m bis 2,00 m).

Merke: Sicherheit ist de facto sowohl abstrakt betrachtet als auch im konkreten Einzelfall vom öffentlichen und privaten Bäderbereich nicht trennbar bzw. juristisch gesehen nicht teilbar, auch wenn einige Besserwisser dieses Faktum partout nicht akzeptieren wollen! Für den Richter steht nämlich, egal ob öffentliches oder privates Schwimmbecken, die Unfall-Ursache und deren Vermeidung im Mittelpunkt.

Unterwasser-Ansaughydraulik

Um die Sicherheitsgefahren bzw. die Gefährdungsexpositionen mit ihren Auswirkungen bei Unterwasser-Ansaugstellen von Wasserattraktionen richtig einzuschätzen und zu beurteilen, ist zunächst zwischen Haare- und Körperteil-Ansaugunfallrisiken zu unterscheiden. Die Ansauggefahren von Haaren bestehen primär beim Verknotung direkt mit oder hinter der Ansaugabdeckung o. ä. aufgrund von Wasserverwirbelungen sowie auch in meinen Fachbeiträgen z. B. „Unglaublich aber Wahr“ und „Selbsterfahrung im Strafprozess“ usw. auf meiner eingangs erwähnten Internetplattform ausführlich beschrieben.

Die Unterwasser-Haaransaugproblematik ist inzwischen nicht zuletzt auch aufgrund der Möglichkeit sinnvoller und zugleich normkonformer Haarfangprüfungen gemäß DIN EN 13451 Teil 3 in der Bäderbranche weitgehend bekannt und findet daher bei verantwortungsbewussten Planern und Anlagenbauern auch ihre vorschriftsmäßige Berücksichtigung bzw. fachgerechte Anwendung. Körperteil- oder Badebekleidungs- Ansauggefahren mit ihren gefährlichen Synergiewirkungen aufgrund enormer auftretender Ansaugkräfte bei Groß- oder Vollflächenverschließung von Unterwasser-Ansaugstellen, werden hingegen bedauerlicherweise leider immer noch vielfach total unterschätzt. Faktum ist jedoch,dass sich Badegäste, insbesondere Kinder, aufgrund unterschätzter Ansaugkräfte schlimmstenfalls nicht mehr selbstständig von der Ansaugstelle befreien können sowie die tragischen Todesfälle leider immer wieder leidvoll dokumentieren.

Dabei lassen sich die hydraulischen und physikalischen Gesetzmäßigkeiten von Druck und Dichte in Abhängigkeit der geografischen Höhe in ihrer unsäglichen Gesamttragweite wie folgt, etwas vereinfacht dargestellt, problemlos überschläglich berechnen.

Zur Erinnerung: Die Bezeichnung der Kraft bzw. Saugkraft erfolgt nach der SI-Einheit „Newton“ (N) mit den Umrechnungsfaktoren Kilogramm (kg) und Kilopond (kp) : 1 N = 1 kg * m/s²  ~ 0,102  kp.

Zur Verdeutlichung: 1 Newton ist die benötigte Kraft um eine ruhende Körpermaße von 1 kg in 1 s auf 1 m/s² zu beschleunigen. Das entspricht der Geschwindigkeitskraft  von ca 102 g (0,102 kg) auf Meereshöhe bei einer Erdbeschleunigung gN ~ 9,80665 m/s.

Zur Entspannung: Wer diesen Fachbeitrag über Unterwasser- Ansauggefahren mit hydrostatischer Antriebsdruckenergie liest und beim hydraulischen Abgleich die Gesetze der viskosen Reibung beachtet, darf sich beim Erreichen des Perpetuum-Mobile-Wirkungsgrades auch einmal. zwischendurch bequem im Wasserattraktions - Pool der -Erkenntnis schwerelos entspannen.

Berechnung von Ansaugkräften

Unterwasser-Ansaugkräfte resultieren in Verbindung mit atmosphärischer Schwerkraftwirkung, d. h. ohne Pumpensaugwirkung, aus der freien Öffnungsfläche der besagten Ansaugabdeckung und der hydraulisch wirksamen geodätischen Wassersäulen-Differenzhöhe zwischen der Wasserfläche über der Abdeckung und dem Wasserauslauf, der z. B. in einen offenen Zwischenbehälter münden kann.

Bei einer freien Ansaugfläche von insgesamt ca. 200 cm² und einer geodätischen Wassersäulendifferenz von ca. 3 m ergeben sich Unterdruck- respektive Andruckkräfte von ca. 600 Newton. Übertragen auf eine einzige Öffnung mit einem Durchmesser von 8 mm und einer Schwerkraft wirkenden Wassersäule von 3 m ergibt sich, je nach Kantenausbildung der o. g. Öffnung, ein Wasser-Durchflussvolumen von ca. 0,8 m³/h.

In unseren geografischen Höhenlagen ergeben sich in Verbindung mit den bei Unterwasser-Attraktionen übliche Kreiselpumpen, in vereinfacht Form veranschaulicht dargestellt,  eine theoretisch erreichbare Pumpenansaugkraft von 0,8 bar = 8 m WS (pu der Pumpe). Übertragen auf 1 cm² Ansaugfläche ergibt sich rechnerisch folgende Saugkraft:

F=p*A = 80000N/m² * 0,01*0,01/4*Pi = 6,28N = 6,28N/9,81kg/m*s² = 0,64kg

Die Ansaugkraft beträgt bei einer Rohr-Nennweite von  DN100 (A=78cm²) demnach rechnerisch: 0,64kg * 78cm³ = 50kg

Analog würde sich bei einem offenem Rohr DN 100 in Verbindung mit einem Pumpenunterdruck von 0,4bar (4 m WS) die Ansaugkraft halbieren, nämlich auf 25kg.

Bei einer freien Ansaugfläche von ca 314 cm², entsprechend einem Rohr-Nennweite DN 200, ergeben sich, zur Veranschaulichung mathematisch vereinfacht dargestellt, rechnerische Ansaugkräfte von: 314 cm² x 0,68 kg = 200 kg und bei ca. 706 cm² (DN 300) ca. 452 kg. Sinnbildlich übertragen geht die vorstehend genannte Ansaugkraft von 452 kg, sage und schreibe, geradezu in Richtung einer halben Tonne.

Im Zusammenhang mit dieser hoch interessanten Ansaugthematik sei auch auf die beigefügten Nomo- und Diagramme sowie auf die Umrechnungstabelle mit Ansaugflächen von 78 cm² (DN 100) bis 2500 cm² hingewiesen.

Ansaugkräfte bei Unterwasser-Attraktionen
max. Pumpenansaugungskräfte
8m/WS = 0,8 bar ~ 10 N ~ 1 kg

Ansaugungsfläche Ansaugungskräfte ca.
DN 100   Ø =   78  cm² 62,80 kg
DN 125   Ø = 122  cm² 97,60 kg
DN 150   Ø = 176  cm² 140,80 kg
DN 200   Ø = 314  cm² 251,20 kg
DN 300   Ø = 706  cm² 565,20 kg
DN 400   Ø = 1256 cm² 1004,80 kg
DN 500 = 2500 cm² 2000,00 kg
Zur Verdeutlichung: 1000 kg = 1 Tonne

Der zynischen Behauptung eines Experten, dass es unzählige Schwimmbäder in Deutschland gibt die aufgrund von Unterwasser-Ansaugimplantaten gleichzeitig auch als Heilbäder dienen, weil man dort jederzeit kosmetische Fettabsaugungen zum Null-Tarif erhält, ist funktionstechnisch nicht unbedingt zu widersprechen.

Fachgerechte Planungs- und Ausführungskriterien Teil I.

Aus dem Eingangs genannten allgemeinen Kontext der Europäischen Sicherheits-DIN EN 13451 und dem Merkblatt 60.03 ergeben sich zur fachgerechten Vermeidung von Unfallrisiken bei Unterwasser-Ansaugungen in Verbindung mit Wasserattraktionsanlagen öffentlicher Bäder die folgenden kritisch kommentierten Planungs- und Ausführungskriterien:

1. Not-Ausschalter: Als generelle Unfallsicherheitsvorkehrung sollte bei öffentlichen Schwimmbädern ohne ständig präsenter Personenaufsicht z. B. Hotelbäder o. ä. gemäß o. g. Merkblatt 60.03 in der Schwimmhalle an zentraler Stelle ein entsprechend beschrifteter Not-Ausschalter installiert sein, damit ggf. Badegäste bei Unfallgefahr sofort sämtliche relevanten Pumpen der Schwimmbadtechnik ausschalten können. Was das o. g. Merkblatt nicht erwähnt: Bei ständiger Anwesenheit von Aufsichtspersonal befindet sich der besagte Not-Ausschalter in der Regel auf dem gemeinsamen Technik-Tableau im Regieraum und nicht irgendwo in der Schwimmhalle.

Die o. g. Sicherheits-Norm fordert im Widerspruch zum Merkblatt 60.03 hingegen einen auf dem Beckenumgang erreichbaren Not-Ausschalter zur Pumpenabschaltung. Wörtlich genommen sind die vorstehenden Standortvorgaben der Not-Ausschalter unkorrekt, denn es ist ein gravierender Unterschied, ob sich dieser an zentrale Stelle z. B. gut sichtbar auf der Hallenwand respektive im Regieraum befindet oder gezwungenermaßen auf dem Beckenumgang. Oder?

Hinweis: Hinsichtlich der Beschaffenheit von Not-Ausschaltern siehe auch die DIN EN 60204-1 „Sicherheit von Maschinen - Elektrische Ausrüstung von Maschinen - Teil 1 Allgemeine Anforderungen“. Leider fehlt dieser wichtige Hinweis in den beiden o. g. Regelwerken.

2. Ansaugöffnungsgrößen: Das viel zitierte Merkblatt 60.03 unterscheidet hinsichtlich der Öffnungsgrößen bei Unterwasserabdeckungen zwischen der Beckenwasser Einbauhöhe bis 60 cm und darüber.

Untere Abdeckungskante bis 60 cm unter Wasserfläche

• Runde Einzelöffnungen: max. 3 mm

• Quadratische Einzelöffnungen: max. 3 mm diagonal

Praxis übliche Schlitzöffnungen z. B. bei Messwasser-Ansaugungen o. ä. werden aus unerklärlichen Gründen nicht genannt.

Obere Abdeckungskante unter 60 cm Wasserfläche

• Runde Einzelöffnungen: max. 8 mm

• Quadratische Einzelöffnungen: max. 8 mm diagonal

• Schlitzöffnungen beliebig lang: max. 8 mm

Anmerkung: Handelsübliche runde Ansaugungen und Einläufe aus Drahtgitter haben zwar eine quadratische Maschenbreite von 8 mm, wobei jedoch das Diagonalmaß nach Pythagoras entsprechend größer ist. Folglich sind diese Abdeckungen, auch wenn sie nach wie vor aller Orten beanstandungslos eingebaut werden, korrekterweise nicht vorschriftsmäßig.

 

Not-Aus Schalter für Unterwasserattraktionen in einem Hotel-Außenschwimmbecken

 

Notfall-Schere und Not-Aus Schalter
für Unterwasserattraktionen in einem Hotel-Schwimmbecken

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Hinweise: Die o. g. Maximal-Öffnungsmaße von 3 mm und 8 mm gelten generell für Unterwasser-Ansaugabdeckungen.

Gemäß Regel „Betrieb von Bädern“ BGR/GUV-R 108 (Juni 2011) von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) sind laut Ziffer 4.2.1 in Schwimmbeckenwänden und Böden Öffnungsgrößen bis max. 8 mm erlaubt, wobei die max. 8 mm laut Ziffer 4.2.2 auch für die lichte Öffnungsbreite für Überlaufrinnen- Rostabdeckungen gilt. Auch die Schwimmbad-Norm DIN 19643 enthält max. 8 mm Öffnungsbegrenzung bei den o. g. Überlaufrinnen-Rostabdeckungen.

Bei Wellenanlagen dürfen die Wasseraustrittsöffnungen laut BGR/GUV-R 108 Ziffer 4.2.9 hingegen max. 11 cm betragen auch wenn das nicht in der o.g. DIN oder dem Merkblatt erwähnt wird.

Vermeidung von Fang-, Quetsch- und Scherstellen gemäß DIN EN 1351-1

Zur Vermeidung von sogenannten Gesundheit gefährdenden Fang-, Quetsch- und Scherstellen in Schwimm- und Badebecken enthält die Unfallsicherheits-Prüfnorm DIN EN 13451 (November 2011) Teil 1, Seite 13 Ziffer 4.7 folgende Hinweise:

Ziffer 4.7.2.2 „Fangstellen für Finger und Zehen“: Zum Schutz von Fingern und Zehen  müssen die zulässigen Öffnungen ≤ 8mm betragen in Verbindung mit den Nachweisen über die bestandenen Prüfungen nach D. 1 und D. 3 gemäß Normanhang D.

Ziffer 4.7.2.3 „Fangstellen für Füße und Hände“: Zum Schutz von Füßen und Händen müssen die zulässigen Öffnungen ≥ 25 mm und  ≤ 110 mm betragen in Verbindung mit den Nachweisen über die bestandenen Prüfungen nach D. 1 und D. 3 gemäß Normanhang D.

Ziffer4.7.2.4 „Fangstellen für Kopf und Hals“: Zum Schutz von Köpfen und Händen müssen die zulässigen Öffnungen  ≤ 110 mm oder ≥ 230 mm betragen in Verbindung mit dem bestandenen Prüfungsnachweis nach D. 1 gemäß Normanhang D.

Ziffer 4.5 „Überstehende Teile“: Als Verletzungsschutz müssen nicht durch angrenzende Flächen geschützte überstehende Teile gemäß Bild 5 der Norm wie folgt gerundet sein: Höhe h ≤ 3mm = Radius R von > h/2, Höhe h > 3mm bis h ≤ 15 mm = R  ≥ 3 mm und Höhe h > 15mm müssen wie vor gerundet sein und die darüber befindliche verbleibende Resthöhe eine Neigung < 45° aufweisen.

Hier macht die berüchtigte Eurokraten-Formulierungsakrobatik tatsächlich Sinn zumal das Merkblatt 60.03 (DGfdB) keine diesbezüglichen Hinweise enthält. Die vorstehenden Öffnungskriterien bedeuten im Klartext, dass die weit verbreiteten Meinungen mit der typischen Besserwisser-Behauptung von vermeintlichen Fachleuten, dass Öffnungen in Schwimm- und Badebecken generell nur max. 8 mm betragen dürfen und es für überstehende Teile keine Forderungen gibt , definitiv falsch sind.

Hinweise: Dass Abdeckungen in Schwimmbecken zu Reinigungszwecken o. ä. abnehmbar sein sollten und außerdem nicht mit einfachen Schlitzschrauben sondern mit vandalensicheren Senkkopf-Kreuzschrauben oder mit Inbusschlüssel zu versehen sind sollte inzwischen selbstverständlich sein. Diese Sicherheitsvorkehrungen werden jedoch, wie die Praxis häufig zeigt, leider teilweise immer noch ignoriert, bisweilen sogar von Produktherstellern.

3. Ansaugabdeckungen: Nach Merkblatt 60.03 Ziffer 5.1.5. sollen Abdeckungen von Unterwasser-Ansaugstellen eine Mindestfläche von 300 cm² bei mindestens 40 cm² freien Öffnungsquerschnitt aufweisen. Ansauganlagen sollen stufenlos einstellbare Unterdruckschalter oder Belüftungseinrichtung haben, die einen Unterdruck bei vollständigem Verschließen der Abdeckung von max. 100 mbar in spätestens 5 Sekunden verhindern.

Einzel-Ansaugabdeckungen bis 0,5 m² Fläche sollen mit mind. 10 % der Gesamtlänge oder Durchmesser nach außen gewölbt sein.

Einzel-Ansaugabdeckungen über 0,5 m² mit einer Durchströmungsgeschwindigkeit von max. 0,5 m/s benötigen hingegen keine Wölbung.

Bei mehreren Ansaugungen mit einer Gesamtfläche über 0,5 m² gelten vorstehende Kriterien, wenn bei Vollverschließung einer Abdeckung oder Teilverschließung eines Flächenanteils von mind. 0,5 m² die Fließgeschwindigkeit von 0,5 m/s nicht überschritten wird, und gleichzeitig kann auf die o. g. Zusatz-Sicherheitskomponenten des Druckschalters bzw. der Belüftung verzichtet werden.

Alle Klarheiten beseitigt?

Allgemeine Abdeckungshinweise: Nach DIN EN 13451 Teil 3, Ziffer 4.5 „Rutschfestigkeit“ müssen begehbare Abdeckroste entsprechend stabil und der Rutschfestigkeits-Gruppe 18° in der Tabelle 1 der o. g. Norm DIN EN 13451 Teil 1 entsprechen.

Warum man den o. g. für die Praxis sehr wichtigen Text der alten DIN EN 23451 Teil 3 nicht in die Ziffer 4.5.2 mit übernommen hat ist mehr als bedauerlich. Dort wird nämlich gefordert, dass Oberflächen von begehbaren Abdeckungen mit einer Seitenlänge von über 200 mm den Rutschfestigkeitsanforderung der Umgebungsfläche entsprechen müssen. Diese Kriterien sind eigentlich logisches Standartwissen welches in der  Bäderbranche jedoch aus Unkenntnis bzw. fehlendem Praxis-Grundwissen erst bei einen Unfall entsprechende Beachtung findet.

4. Unterwasser Ansaugabstände: Nach der DIN EN 13451 Teil 3 Ziffer 4.6.1, auf die in der Folge unter Nr. 6 noch näher eingegangen wird, soll der Abstand zwischen zwei Saugstellen > 2 m betragen. Laut Merkblatt 60.03 Ziffer 5.2 beträgt der Abstand zwischen den Außenkanten von Ansaugabdeckungen in gleicher Anordnungsebene mind. 1 m. Um das Informations-Kaos zu vervollständigen, heißt es im folgenden Satz wörtlich: Bei Ansaugöffnungen/Ansaugkammern, die derselben Ansauganlage zugeordnet sind und deren Abdeckungen in unterschiedlichen Ebenen des Beckens angeordnet sind, kann auf einen Mindestabstand verzichtet werden. Der verwirrende statt entwirrende Kontext bei technischen Fachinformationen in Verbindung mit dem sich bei so einen hoch sensiblen Unfallsicherheitsthema wie ein roter Faden durch die einzelnen technischen Bereiche hindurch zieht, zeigt einmal mehr die Aussage-Problematik von Verfassern, deren folgenschweren Risiken und Nebenwirkungen dann anschließend Planer, Anlagenbauer, Gutachter etc. im eigenen Pool der Erkenntnis ausbaden müssen.

Anmerkung: Für die scheinbar gravierenden Praxisdefizite gemäß Technically-Incorrect fehlt einem, angesichts der unfallträchtigen Sicherheitsthematik, höflich formuliert, jedes Verständnis. Schließlich ist hinlänglich bekannt, dass es überall herum geisternde normhörige Sachverständige o. ä. Vorschriften-Fetischisten gibt, die aufgrund mangelnder Fachkompetenz jede noch so absurde und/oder paradoxe Regelungsformulierung als rettenden Strohhalm ergreifen bzw. schlimmstenfalls gnadenlos als Totschlagargument miss(t)brauchen. Daher ist es um so wichtiger, dass Regelwerke funktionstechnisch kompetente und praxisrelevante Aussagen enthalten, um den heutigen Zeitgeist „Anschiss ist die beste Verteidigung“ rechtzeitig vorzubeugen. Oder etwa nicht?

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Turbinen-Doppelschwimmanlage Typ HydroStar

mit fehlenden Wassereinlaufabdeckungen

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Gegenstromschwimmanlage mit 3 Wasseransaugungen und

3 Wassereinlaufdüsen, Pumpenleistung: 150 m³/h bei 5,5 kW

Info mega-out no comment!

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Vorsicht:

Alte Gegenstrom-Schwimmanlage

(Jetstream) mit festgestellter Haaransaug-Unfallgefahr

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Fachgerechte Planungs- und Ausführungskriterien Teil II.


Zur Erreichung der regelungstechnisch notwendigen Bodenhaftung wird beim abgehobenen Rettungsschirm wie folgt die zweite Reißleine gezogen.

5. Max. Strömungsgeschwindigkeit: Die Durchströmungsgeschwindigkeit im freien Querschnitt von Unterwasser-Absaugabdeckungen darf laut Merkblatt 60.03 Ziffer 5.1.1 max. 0,3 m/s betragen. Die EU-Norm DIN EN 13451-3 erlaubt hingegen eine Wassergeschwindigkeit in der Umgebung von Unterwasser-Saugstellen bis max. 0,5 m/s. Im o. g. Merkblatt wird in Ziffer 5.1.5 mehrmals in Verbindung mit Ansaugöffnungen auf erlaubte Fließgeschwindigkeiten bis 0,5 m/s hingewiesen. Aufgrund der o. g. beträchtlichen voneinander abweichenden Wassergeschwindigkeits-Differenzaussagen stellen sich folgende Sinnfragen:

1. Wie lassen sich die gravierenden Abweichungen bei den max. erlaubten Strömungsvorgaben hydraulisch und sicherheitstechnisch plausibel begründen?

2. Wie sollen sich Bauherren, Planer, Anlagenbauer, Sachverständige etc. angesichts dieser nicht unwesentlichen Widersprüche verantwortungsvoll in der Praxis verhalten?

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Unfallsichere Einlaufdüse mit Schlitzöffnungen < 8 mm

 

6. Alternative Zusatzforderungen DIN 13451: In der DIN EN 13451 Teil 3 Ziffer 4.6 „Risiken durch Ansaugung“ gebt es in Verbindung mit der bereits vorstehend genannten max. 0,5 m/s Fließgeschwindigkeiten in der Umgebung von Unterwasser-Ansaugungen außerdem noch zusätzlich Mindestanforderungen wie eingangs  ausführlich beschrieben.

7. Max Fließgeschwindigkeit: Laut Merkblatt 60.03 Absatz 5.2 soll die Fließgeschwindigkeit bei Unterwasser-Ansaugstellen zwischen der Rückseite der Abdeckung und der Beckenwand bei einem Mindest-Zwischenmaß von 10 cm die Wassergeschwindigkeit von 0,3 m/s nicht überschreiten. Des Weiteren darf der o. g. Abstand das 1,5-fache vom Innendurchmesser der größten abgehenden Saugleitung aus der Ansaugöffnung/-kammer nicht unterschritten werden. Ausführliche Kommentierungen hierzu sind bereits eingangs dokumentiert.

8. Hydraulische Volumenstromeinstellung etc.: Um Wasserattraktionen vorschriftsmäßig und unfallsicher zu betreiben, sind neben den anlagentechnischen Planungs- und Ausführungskriterien bzw. nach erfolgter Montage hydraulische Anlagenabgleiche respektive Volumenstromeinstellungen ebenso zwingen notwendig wie die verstellungssicheren Armaturenarretierungen. Die laut Merkblatt zu Recht zwingend geforderten rechnerischen Strömungsberechnungen und Strömungsmessungen mit Ansaugüberprüfungen sind von einer entsprechend kompetenten Fachperson durchzuführen bzw. nachzuweisen und gleichzeitig entsprechend schriftlich zu dokumentieren. Das o. g. Merkblatt 60.03 enthält entsprechende Vordrucke zur dokumentierten Prüfung und Inbetriebnahme von Wasserattraktionen. Nach hydraulischer Volumenstrom-Anlageneindrosselung müssen die Regulierarmaturen gegen unbefugtes Verstellen fachgerecht abgesichert werden. Gleichzeitig fordert das besagte Merkblatt dauerhafte Armaturenkennzeichnungen mit der Beschriftung: „Sicherheitsrelevanter Sollwert, Einstellung nicht verändern“. Was der darüber hinausgehende, zusätzlich geforderte Beschilderungshinweis an der Absperreinrichtung der Saugleitung mit dem merkwürdigen Info-Satz „Sicherheitsrelevante Einrichtung, Absperrung nur bei Außerbetriebnahme der Ansauganlage zulässig“ funktions- und sicherheitstechnisch tatsächlich bewirken soll, kann nur ein Theoretiker erklären, für den das Tragen eines Bauhelm ein Fremdwort ist. Gestandene Fachleute sind auf derart triviale Ratschläge als Kompetenz-Tiefschläge nicht angewiesen, denn welcher Handwerker weiß nicht, dass man eine Absperrung in einer Ansaugung nur nach vorheriger Anlagen-Außerbetriebnahme betätigt? Oder hat sich der Linguistiker beim Kontextverfassen logistisch verhaspelt?

Unterschätzte Messwasser-Ansauggefahren: Messwasser-Ansaugungen für automatische Mess- und Regelanlagen zur chemischen Schwimmbeckenwasser-Konditionierung (Chlor-Desinfektion und pH-Korrektur) sind in Verbindung mit Messwasser-Pumpen aufgrund von entstehenden Ansaugkräften erfahrungsgemäß unfallträchtig. Ein weiteres Problem ist die Tatsache, dass Konstruktionen von Messwasser-Ansaugungen in den genannten Unfallsicherheitsregelwerken nicht  näher berücksichtig sind. Auch die Schwimmbad-Norm DIN 19643 erwähnt unter Ziffer 11.4.1 „Messwasserentnahme von Beckenwasser“, was den Unfallschutz betrifft, lediglich mit Querhinweis auf das Merkblatt R 60.03 (DGfdB) auf den Einbau der o. g. Entnahme 20 cm unterhalb der Wasserfläche. Wie die Praxis zeigt, werden Messwasser-Pumpen in der Regel nicht benötigt, außer die erforderliche geodätische Beckenwasserhöhe vor dem Messgerät von ca. 1,5 m ist nicht vorhanden. Auf die Energievergeudung aufgrund von nicht benötigten respektive unnötigen Einbaus von Messwasser-Pumpen und/oder zu groß gewähltem Messwasserpumpen-Fördervolumen wurde bereits vorstehend unter 3. „Sicherheits-Härtefall“ eingegangen. Der Einbau von zwei Messwasser-Ansaugungen  bietet lediglich eine begrenzte Sicherheit, da sich Ansaugstellen ggf. von Badegästen verschließen lassen. Sicherer ist inzwischen der Einbau handelsüblicher und ansaugsicherer Messwasser-Entnahmen und ,wenn möglich, sollte man auf Messwasser-Pumpen verzichten.

Hinweis: Viele kennen nicht die hydraulischen Gesetzmäßigkeiten, dass nämlich flächenmäßig wirkende Unterwasser- Ansaugkräfte beim vollständigen Verschließen von Ansaugstellen, aufgrund der geographisch begrenzten max. Ansaughöhe, vereinfach dargestellt, (8 m WS = 0,8 bar - 10 N – 1kg), unabhängig von der tatsächlich vorhandenen Pumpenförderhöhe und Fördermenge, völlig  identisch sind

Zur Verdeutlichung: Die Ansaugkräfte sind z. B. bei einer Pumpenleistung von 300 m³/h und denen einer Messwasserpumpe mit nur. 600 l/h unter den o. g. Gegebenheiten dieselben.

9.  Betriebliche Sicherheitsmaßnahmen: Die geforderten betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen im Merkblatt unter Ziffer 9 für Inbetriebnahme etc. sind durchaus berechtigt. Die täglichen, monatlichen, zweimonatlichen Anlagenprüfungen in Verbindung  mit den auszufüllenden Checklisten erscheinen allerdings sehr kopflastig, denn in der Regel halten erfahrene Schwimmbadbetreiber einen derartigen Aufwand nicht unbedingt für praktikabel bzw. zwingend notwendig. Dies Anlagen-Intervallprüfungen sind allerdings in Anbetracht der insgesamt geschilderten diversen Ungereimtheiten, Widersprüchen, Praxisdefiziten, theoretischen Überfrachtungen und dem dringenden Klärungsbedarf usw. das kleinere bzw. unbedeutendere Übel. Trotz aller Kritik, nicht etwa gegen die Bäderbranche, sonder im positiven Sinn für die Unfallsicherheit, sollte man allerdings berücksichtigen, wie hochbrisant und hochkomplex und zu gleich schwierig das Unfallsicherheitsthema in Verbindung mit Wasserattraktionen ist. Bei sicherheitstechnischen Problemlösungen ist daher nicht ängstliche Kompetenzabschottung in geschlossenen Vordenker-Zirkeln zum gegenseitigen Schulterklopfen angesagt, sondern die interdisziplinäre sinnvolle Nutzung des in der Branche vorhandenen Humankapitals ohne die typische Ausgrenzung von kreativen Querdenkern. Ausschuss bedeutet weder Ausschluss noch Ausschuss im doppelten Wortsinn!. Oder? Bitte nicht schmunzeln. Solange diese verklärte Hemmschwelle oder kontraproduktive Denkbarriere weiterhin besteht, muss man zwangsläufig dankbar sein, dass es überhaupt solche einschlägigen Regelwerke gibt. Von Normen, Merkblätter o ä. Regelwerke erwartet man allerdings zu Recht allgemeine und kompetente Informationen. Sie  sollen jedoch nicht gleichzeitig auch noch fehlendes fachtechnisches Ingenieur- Grundwissen ersetzen. Fazit: Wer nicht handelt, wird behandelt!

 

Aus dem dynamischen Hydraulik-Archiv

 

 

Schallschutz-Hinweis: Ggf. sind bei Schwimmbad-Wasserattraktionen zusätzlich auch die Schallschutz-Norm DIN 4109 bzw. die verschärfenden VDI-Schallschutz-Richtlinien zu berücksichtigen.

Anmerkung: Siehe hierzu mein Schwimmbad-Fachbuch und diverse Fachveröffentlichungen auch auf dieser Homepage.

Wasser-Attraktion-Weisheit
Im Schwimmbecken rauscht der Wasserfall,
wenn`s nicht mehr rauscht,
ist Wasser all!

Juristischer Beratungs-Hinweis:

Bei evtl. Problemen mit Versicherungen gibt es die sinnvolle Möglichkeit sich direkt hilfesuchend an den Ombudsmann in Berlin unter folgender Adresse zu wenden:

Versicherungsombudsmann e. V.

Leipziger Straße 121

10117 Berlin

Telefon: 08003696000

Mail:

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Die Beratung sollte kostenlos sein.

Das Letzte

In Anbetrag meines investierten Zeitaufwandes und journalistischer Erfahrungen verzeihe man mir den ironischen Hinweis: Die ständig auf der Pirsch befindlichen Plag-Copyrightder können nun wieder flugs, wie üblich, mit bequemen Wissenstransfers, ohne Quellenangabe versteht sich, seitenweise unschuldiges Papier schwärzen. Schließlich schützt unser Grundgesetz Artikel 5 auch das Recht der Schreibfreiheit. Was wundert, wenn in der Branche inzwischen der geflügelte (Vor)Satz gilt: „Die besten Beiträge sind in der Regeln die geklauten,sorry, die Anderer“!

www.christoph-saunus.

Der Beitrag ist bereits erschienen in folgenden Fachzeitschriften:

Schwimmbad und sein Personal (BDS EV.)

Sanitär- und Heizungstechnik (Krammer-Verlag)

Sport und Bäder Freizeit Bauten (Krammer Verlag)

 

Aktuelle Branchen Unfallsicherheits-Diagnose: Sachverstand begrenzt – Dummheit grenzenlos!

Der Bäder-Schwachsinn mit Unfallsicherheitstests zum Fremdschämen  geht weiter: Mit Fake-Fachstudium versteht sich, taucht ein chloroformierte Placebo-Aquademiker mit Bonsai-Hydraulikverstand doch tatsächlich offiziell beauftragt,  was sind das nur für erbärmlich naive Auftraggeber, direkt in den öffentlichen Pool der Unkenntnis. Die Schwimmbad-Unfall-Sicherheitsprüfung in den nautischen Schwimmbad-Untiefen beschränkte sich - Beschränktheit  im doppelten Wortsinn – darin, gleichzeitig die zwei vorhandenen Pumpen-Ansauggitter komplett mit Folien Abzudecken. Anschließend diagnostiziert die  graduierte ebende Pumpenkennlinie, dass die Ansauggitter nunmehr zerstört sind. (Wie so etwas z. B. bei einer 50 cm großen Unterwasser-Ansaugung-Abdeckung aussieht  verdeutlicht das beigefügte Bild).

Die Antwort auf die logische Frage, auf welcher normativen Grundlage dieses hirnlose Prüfverfahren  basiert und was daraus zu folgern ist, wurde erwartungsgemäß mittels argumentativem Waterboarding versenkt. Die von mir erbetene Stellungnahme zum physikalischen verifizierbaren  Shitstorm des hydraulisch dementen Wasser-Kopfes mit seinem  fachtechnischen Supergau im Worstcase-Bäderbau habe ich mit folgendem Troubleshooter-Hinweis dankend abgelehnt: Wer kopf- und hirnlos und obendrein auch noch völlig sinnlos gleichzeitig die zwei vorhandenen Unterwasser-Ansaugungen für Wasserattraktions-Pumpen komplett abdeckt ohne vorher zu prüfen ob zusätzliche Vakuumbrecher und/oder Strömungsschalter o. ä. Sicherheitskomponenten  installiert sind, bei dem ist die mentale Wasserscheide zwischen Versuch und Irrtum überschritten. Auf den Punkt: Wenn Hirnlose den normalen Menschenverstand köpfen ist die Bullshit-Kakaphonie-Sollbruchstelle erreicht!

Hinweis: Ross und Reiter nehmen gerade schadenbegrenzend outgesourct eine Rekonvaleszenz-Auszeit in meinem Giftschrank zur mentalen Regenerierung.

Vorsicht: Die realitätsresistenten Triebtäter lassen sich ggf. jederzeit problemlos augenöffnend identifizieren. Daher allseits gute Besserung!

PS: Gibt es evtl. eine Korrelation zu dem vorstehenden im Beitrag dokumentierten Bildern von einem Schwimmbecken-Unterwasser-Ansaug-Idiotentest? Hierbei handelt es sich um eine strahlende Lichtgestalt die - zum unterbelichteten Armleuchter verblasst – sehr erfolgreich im Tatort Schwimmbad hydraulische Suffizienz-Haarfangtests nach DIN EN 13451 und Merkblatt 60.03 bei „Unterwasser-Scheinwerfern“ durchgeführt hat. Ebenfalls beste Genesungsgrüße an den verblendeten Unterwasser-Solitär beim einleuchtenden  Reparieren seiner durchgeknallten Panzersicherung.

Bis auf weiteres: Non Comment!

Im Rausch der Unfallunsicherheit

(0,5 m/s 0.3 m/s)

DIN EN 13451 versus DGfdB Merkblatt 60.30

In der Bäderbranche herrscht bisweilen, als unerschöpfliche Legitimationsressource. ein den normalen Menschenverstand verr(i)egelnder Wahn & Sinn. Um nicht mit Sicherheit im eigenen Angstschweiß baden zu gehen betreiben inzwischen einige H2OOO Trockenschwimmer, unversehens Waterboarding fürs Gehirn! Missverständnissen vorbeugend, sich uferlos ausbreitende  Verregelungs-Tsunamis mit teilweise verheerende Folgen sind nicht  branchenspezifisch sondern inzwischen „Allseits anerkannte Regel der Technik“.

 

Zu den Fakten

No.1: Seit Mai 2007 gibt es das Merkblatt R60.03 der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen (DGfdB) „Vermeidung von Gefahren an Ansaug-, Ablauf- und Zulaufanlagen in Schwimm- und Badebecken“. Eine der ultimativen Forderung lautet, dass bei Abdeckungen von Unterwasser-Ansaugungen für Schwimmbad-Attraktionen die Durchströmungs-Geschwindigkeit max. 0,3 m/s betragen darf.

Anmerkung: Das vorstehende Merkblatt verweist u. a. auch auf die folgende Norm DIN EN 13451, Juli 2001.

No.2: Seit Juli 2001 gibt es die europäische Norm DIN EN 13451“Schwimmbadgeräte“ mit den relevanten Teilen 1 „Allgemeine sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren“. Dort wird gefordert, dass unter allen Bedingungen bei Unterwasser-Ansaugstellen eine Wassergeschwindigkeit ≤  0,5 m/s in Verbindung mit jeweils mindestens einer zusätzlich genannten Anforderung zu berücksichtigen ist.

No.3: Auch in der aktualisierten o. g. DIN  EN 13451 “Schwimmbadgeräte“ November 2011, Teil 3 „Zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für Ein- und Ausläufe sowie Wasser-Luftattraktionen“ gilt sinngemäß weiterhin die bisher geforderte Wassergeschwindigkeit ≤  0,5 m/s bei Unterwasser-Ansaugstellen.

Anmerkung: Diese EU-Norm wird zurzeit bereits wieder in der CEN/TC 136/WG 8 überarbeitet!

Hinweis: In der vorstehenden Norm für öffentliche Bäder wurde sehr ausführlich auch auf einzuhaltende Sicherheitskriterien beim Einbau von Oberflächenreinigern (Skimmern) eingegangen. Merkwürdig ist, dass der Einbau von Skimmer gemäß unserer nationalen Schwimmbad-Norm DIN 19643 in öffentlichen Bädern nicht zugelassen ist. Trotzdem, man lese und staune, wird die kostengünstige Skimmer-Hydraulik  bisweilen auch offiziell in öffentlichen Bädern installiert. Dieses ist ein typisches Doppelpack-Widerspruchsbeispiel zwischen europäischen und nationalen Regelwerken.

No.4: Die nationale deutsche Schwimmbad-Norm-Bibel DIN 19643, November 2012 - eine EU-DIN zum Genesen am deutschen Norm(un)wesen gibt es nicht - verweist gleichzeitig sowohl auf das o. g. DGfdB-Merkblatt R60.30 (max. 0,3 m/s) als auch auf die ebenfalls genannte DIN EN 13451 (≤ 0,5 m/s). Dieselben Gemeinschaftshinweise enthält ebenfalls auch die aktuelle DGUV-Sicherheits-Regel der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, BGR/GUV-R 105 „Betrieb von Bädern“ sowie auch die „Richtlinien für den Bäderbau“ (KOK-Richtlinie), April 2013.

No.5: Aufgrund der scheinbaren Irrungen und Wirrungen in der Norm EN 13451 und dem besagten DGfdB-Merkblatt R60.30 sichern sich  die Hersteller von Wasserattraktionen bei ihren Unterwasser-Ansaugprodukten aufwändig mit zwei separaten Tabellen ab. Die clevere Industrie bietet somit die freie Wahl der Qual. Nämlich den Geschwindigkeits-Rausch zwischen 0,5 m/s und 0,3 m/s.

No.6: Zum Haftungsrisiko sei im übertragenen Sinn u. a. auf die Trinkwasser-Gefahrenentscheidung des OLG Hamm vom 13.02.2002, Az.: 30U 20/01, hingewiesen. Danach gibt es keinen Bestandsschutz wenn anlagentechnische und/oder funktionstechnische Gesundheitsrisiken bestehen. Dieses bedeutet faktisch, dass auch bei Schwimmbad-Wasserattraktionen die geltenden Unfallsicherheitskriterien mit der geforderten maximal erlaubten Durchströmungsgeschwindigkeiten bei Unterwasser-Ansaugungen jeder Zeit ohne Wenn und Aber einzuhalten sind. Ggf. sind entsprechende  Folglich sind ggf. auch Anlagenänderungen respektive Nachrüstungen durchzuführen.

Was denn nun: 0,5 m/s oder  0,3 m/s? – halbschwanger gibt es nicht in der Hydraulik.

 

Hochnotpeinlich

Wie aus der Fachzeitschrift „Archiv des Badewesens“ (Juni 2015), Herausgeber ist die  Deutschen Gesellschaft für das Badewesen (DGfdB), zu entnehmen, befindet sich das DGfdB-Merkblatt R60.30, Mai 2007 (siehe Ziffer 1.) z. Z. in Überarbeitung.

Danach ist vorgesehen die bisher 8 Jahre lang  verbindlich vorgeschriebene bzw. ultimativ vorgegebene Durchströmungsgeschwindigkeit bei Unterwasser- Ansaugungen nunmehr normkonform von derzeit max. 0,3 m/s drastisch auf ≤ 0,5 m/s zu erhöhen. Gleichzeitig versucht man jedoch sofort wieder mit Entschleunigung zu relativieren, indem man die 0,3 m/s empfiehlt. Als seriöser Planer, Bauleiter, Anlagenbauer und Schwimmbadgutachter, der aufgrund von  Sicherheitsaspekten 8 Jahre lang bewusst die besagten 0,3 m/s statt 0,5 m/s akribisch berücksichtigt hat,  fragt man sich nunmehr besorgt, ob der vorgegebene Rausch der Geschwindigkeiten lediglich nur ideologisches Placebo war. Wie ist so etwas angesichts der vorhandenen wissenschaftlichen Laborhydraulik möglich?

Merke: Die Unfall-Sicherheit ist Mittelpunkt und Regelwerke sind lediglich Mittel. Punkt!

Hierbei geht es nicht nur um die bis dato zwangsläufig entstandenen erhöhten Investitions-Kosten sondern auch um die möglicherweise damit verbundenen Regressfolgen bezüglicher Planungsabweichungen von DIN EN 13451.

 

Wer trägt die Verantwortung für die Folgen

In Anbetracht der beiden gravierenden Geschwindigkeits-Differenzen zwischen 0,5 m/s und 0,3 m/s geht es sicherheitstechnisch primär darum, auf welchen wissenschaftlichen o. ä. eindeutigen und zweifelsfreie bewiesenen Unfallsicherheitskriterien  die max. 0,3 m/s tatsächlich basiert. Gleichzeitig muss auch, aufgrund der damit verbundenen Brisanz bzw. Folgen,  die zusätzliche Ergänzungsfrage erlaubt sein, warum bzw. auf welchen Faktengrundlag basiert die 0,3 m/s, dass den Verfassern in der  DGfdB das Recht gibt ca. 14 Jahre lang die Normforderung von ≤ 0,5 m/s in der DIN EN 13451 strikt zu  ignorieren? Und nicht nur das, mit der hydraulisch  entschleunigten Fließgeschwindigkeit vom max.  0,3 m/s wurde auch noch seitens der DGfdB mit PR-Unfallsicherheits-Aspekten argumentiert.

Entspricht so eine ggf. lebensgefährliche Teilung der unteilbaren Unfallsicherheit tatsächlich dem selbst gestellten Anforderungsprofil der verantwortungsbewussten Deutschen Gesellschaft für das Badewesen? Oder ist das ein der EU-Norm geschuldeter faule Kompromiss mit obskurer Ideologisch eingefärbten Bordmitteln neben der deutschen Geschwindigkeits-Spur?

Die Glaubwürdigkeit bleibt auf der Strecke

Regelwerke sollen funktionstechnische Rahmenbedingungen und Fakten liefern, die der Praxisrealität entsprechen und keine unnötige Probleme mit Regelungs-Chaos produzieren. Als fatale Zahlen-Jongleure die letzte Sargnagellänge zu regeln ist einerseits widersinnige Behelligung der Funktionstechnik und andererseits völlig unnötige Denkmalspflege. Im vorliegenden Härtefall wird als Pedant zur bisherigen 0,5 m/s Normregelung, kurzerhand mit dreister Kosmetik das passend gemacht was bisher unpassend war. Nämlich nunmehr wird auch im neuen DGfdB-Merkblatt die 0,5 m/s stereotypisch  festgestanzt. Gleichzeitig relativiert man jedoch gönnerhaft das bisherige, offensichtlich binär gebastelte  0,3 m/s Entschleunigung-Alarmlamento weiterhin empfohlen. Was die eigentlich zu erwartende Glaubwürdigkeitserklärung  des hydraulischen Beweisführungsnachweises der 0,5 m/s betrifft herrscht erwartungsgemäß allseits wahnsinnige Sprachlosigkeit. Das Schweigen der Lämmer ohne die schwarzen Schafe zu schlachten = O-Ton eines Frustraten.

Zur Verdeutlichung

Verdeutlicht dieses nicht exemplarisch den privilegierten Status und die relevanten Folgewirkungen wenn „Regelwerker“ keine „Eigenverantwortung“ nach dem Verursacherprinzip für Ihr Handeln übernehmen? Für kostenpflichtige  Pamphlete bzw. Kompendien sollte die Übernahme der Verantwortlichkeit vom normalen Rechtsempfinden eine Selbstverständlichkeit sein statt bequem die Verantwortung für den selbst verfassten Inhalt als russisches Roulette an die Anwender zu delegieren. Im Bauvertragsrecht dürfte so ein aus der Verantwortung stehlen nicht möglich sein. Im diametralen Gegensatz zur DGfdB tragen wieder einmal Planer, Bauleiter, Anlagenbauer und Schwimmbadgutachter etc. ggf. die Folgen incl. existenziellen Haftungsrisikos!

Interessiert es denn tatsächlich Verregler wenn die o. g. Bau-Leistungsträger, aufgrund der der sich abzeichnenden 8 Jahre langen völlig unnötigen und zugleich sinnlosen 0,3 m/s Regelung gegenüber ihren Auftraggebern ggf. rufschädigend mit dem Problem-Makel der Unglaubwürdigkeit oder gar Inkompetenz behaftet sind? Dreimal dürfen Sie raten - Bingo!

Die Antwort auf mein Mail an die DGfdB nach der Interbad-Messe, mit Hinweis auf eine hochnotpeinliche Preisverleihung anlässlich des „interbad Innovation Award“ an eine Produkt bei dem die Hersteller-Verwendungsbeschreibung für den kreierten Einsatz im Schwimmbadwasser aus den Fugen geraten ist, steht erwartungsgemäß immer noch aus. Siehe nunmehr mein geöffnetes Maile auf meiner Homepage-Übersichtsleiste unter „Aktuell“.

Die Tausend $ Risiko-Frage

Das Vorstehende ist übrigens mit einem Grund, warum ich angesichts der Tatsache, dass viele Regelhörige der irrigen Meinung sind, mit vorauseilendem Gehorsam juristisch wasserdicht und zugleich unfallsicher zu handeln, freiwillig die undankbare Funktion des Troubleshooters respektive Unperson übernehme. Denn, wie die Praxis beweist, ist bekanntlich als „Kunst am Bau“ einer immer der Loser. Oder?

Trotzdem gibt es nach wie vor die Tausend $ Risiko-Frage unbeantwortet im Pool der Unkenntnis: Welche Durchströmungsgeschwindigkeit ist denn nun eindeutig und zweifelsfrei faktisch bewiesen sowie juristisch und funktionsmäßig - in der Bädersprache bleibend – tatsächlich wasserdicht?

Welche Unterwasser-Ansauggeschwindigkeit und ist denn nun künftig unter den Aspekten der Investitionskosten und ohne Berücksichtigung von evtl. chloroformierte Schwimmbadwasser-Spätfolgen tatsächlich Funktionssicherheit: Praxisgerechtes Highspeed ≤ 0,5 m/s oder theoretisch entschleunigtes max. 0,3 m/s oder umgekehrt -  Theorien versus Praxis???

 

Praxisbedeutung von Merkblättern etc.

Welche technische und juristische Bedeutung haben z B. käufliche DGfdB Merkblätter? Käuflich bezieht sich selbstverständlich nicht auf die personellen Interessensvertreter in der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen, sondern auf den Bezugspreis für den monetären Ethik und Monetik Wissenstransfer? Zurück auf die Ausgangsfrage zur Sinnhaftigkeit. Was bedeuten die o. g. Merkblätter für die im doppelten Wortsinn Betroffenen Planer, Ausführenden, Gutachter, Juristen etc. wenn z. B. abgrenzende Minderheitenmeinungen plötzlich als universal und absolut gültige Totalwahrheiten erklärt werden und/oder zumindest diesen absolutistischen Anschein mit ultimativem Wunschdenken erwecken wollen? Was ist mit der daraus zwangsläufig resultierenden  Verunsicherungs-Potenzierung wenn es dann auch noch diametrale funktionstechnische Widersprüche in den angeblich korrekten und anspruchsvollen Aussagen in Merkblätter versus nationale Normen kontra EU-DIN gibt? Unverbindliche und zugleich Verantwortung delegierende Empfehlungen gibt es bekanntlich in allen technischen Branchen bei denen man sich als gestandener Einzelkämpfer an der Beckenfront zumeist abwinkend an den Kopf fast und dabei ins Leere.

Sind wir noch zu retten oder befinden wir uns bereits im Betäubungs-Koma aufgrund des unerlaubten Inhalationskonsums der Doping-Designer-Droge  mit dem Qualitätssiegel „Poolwasser-Chloroform“?

Bekanntlich geht Polemik immer noch schlimmer

Was wundert: Bestimmte theoretische Triebtäter als egomane Hypermediatoren zum Fremdschämen bzw. leuchtende Plattformmonopolisten die im Ernstfall zu Armleuchtern verblassen, glauben sie müssen ständig gestandene Fachleuten mit ihrem mumifizierten Recycling-Halbwissen und/oder ihr Bonsai-Praxisunwissen vollmüllen.

Zyniker der chirurgischen Abteilung „Gesunder Menschenverstand“ mit dem Ziel der Profilaxen-Therapie  gegen Mainstream-Glaubwürdigkeitsallergien diagnostizieren inzwischen bei diesen Profilneurosen-Probanden der Gattung  Homoplanschikus hochgradige „Inkompetenteverdrängungskompetenz“.

Unglaublich aber wahr

Nur ein Praxisbeispiel welches beweist, dass nämlich Einbildung auch eine ist: Ein technischer Geisterfahrer aus dem Loser- sorry Usermilieu behauptet als Ex-Troll auf seinem  Kompetenz-Account, dass DIN so wie Regelwerke von Verbänden, Produktherstellern etc. generell „allgemein anerkannte Regeln der Technik sind“. Sein triviales Standartwissen nochmals auf seiner inzwischen gesperrten Platt-Form toppend: „Normen besitzen grundsätzlich Gesetzeskraft!“ Dabei wissen „allgemein anerkannte Regler der Technik“ als gestandene Wasser-Lasser, im Gegensatz zu inkompetente sorry inkontinente Shitstorm-Sitzpinkler, dass es sich bei den normativen Strategiepapieren nicht um Bullshit-Papier o. ä. vulgäre Kakophonie-Kots von der Klorolle handelt sondern um  Verantwortung delegierende Kannbestimmungs-Codes. Mit dem hinlänglich bekannten Malus, nicht zu verwechselt mit Promi-Bonus – wie war noch mal der Name? - bei denen nicht die Promis mit Staranwälten sondern die Anwender grundsätzlich in voller Eigenverantwortung stehen und ggf. existenziell  haften. Behauptungen, wie kürzlich selbst in seriösen Bäderzeitschriften zu lesen, dass nämlich Bäder immer normgerecht gebaut sein müssen und alles andere Unfug sei, bezeichnet man, nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik - denn um die geht es nämlich - als Unfug-Selbstentlarvung nach dem Erkenntnis-Code: „Bäcker und Friseure bezeichnen sich inzwischen als Schwimmbad-Ingenieure, denn dem Bäder-Ingenör ist nichts zu schör“.

Technikprosa zum Schmunzeln

Kot-Klartext sorry: Codes of Ethics verkommen im Water play equipment immer mehr zum symbolischen Exitus durch ständig im geistigen Tiefflug befindliche Crash-Co-Piloten. Gleichzeitig wird durch solche multifunktionaler Regelschänder - aufgrund fehlender Bodenhaftung ständig auf der Flucht - die Blutspur auf der mit Stolpersteinen gepflasterten WikiLeaks- und Whistleblower-Wegstrecke immer länger und länger. Und, wie ein Insider der verwässerten Szene bedauert, sinkt das frustrierte Engagement-Interesse beim investigativ engagierten Humankapital rapide bei gleichzeitiger mathematisch zahlenmäßiger Steigerung durch inkompetente Doppel-Nullen. So nun kennen sie die wahre Geschichte über die Risiken und Nebenwirkungen in Regel-Beipackzetteln mit der beschleunigten Heilsbotschaft: Wer nicht an den Zahlen-Code ≤ 0,5 m/s glaubt - muss dran glauben. Darum lebe dein Leben so lange du lebst - andernfalls bezahlt man vorzeitig mit dem Leben. Allseits gute Besserung!

Öffentlicher Badebetrieb auf eigene Gefahr nicht zulässig!

Nach Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) erfordern auch öffentliche Freibäder mit biologischer Wasseraufbereitung (Schwimmteiche)_ siehe auch FLL Richtlinie für Planung, Bau, Instandhaltung und Betrieb von Freibädern mit biologischer Wasseraufbereitung (Schwimm- und Badeteiche) mit Addichtung gegen den Untergrund und Merkblatt 94.05 der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen (DGfdB) Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflichten in öffentlichen Bädern - während des Betriebes - sowie auch gemäß § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)_ die Sicherstellung einer vollumfänglichen personellen Wasseraufsicht.

Hilfsorganisation bei Unterwasser-Ansaugsicherheitsproblemen in Schwimmbädern "Parents4safety"

Nach dem tödlichen Unfall ihres einzigen Sohnes Lucas in einem Hotelpool arrangiert sich die Familie Göb seit Jahren für die Unfall-Sicherheit in Schwimmbädern und hat zu diesem Zweck die Organisation „parents4safety“ gegründet. Um authentische Funktionsprüfungen bei Ansaugstellen von Unterwasserattraktionen durchzuführen, hat Alexander Göb die nebenstehende multifunktionale Versuchsanlage entwickelt mit der er individuell sämtliche Betriebsbedingungen der verschiedensten Produkte simulieren kann.

Die Firma „Parents4safety“ prüft auf Anforderungen Schwimmbecken auf ihre Unfallsicherheit mit entsprechenden Zertifizierungen.

 

Video über Körper- und Haaransaugversuche

https://www.youtube.com/watch?time_continue=1&v=Blq48EQOBcw

 

POOLUNFÄLLE VERHINDERN
Darauf sollten Sie bei jedem Pools und jedem Schwimmbad achten
  • Der Pool wird täglich von geschultem Personal auf (technische) Mängel gecheckt
  • Der Pool sollte keine sichtbaren Mängel wie defekte Kabel, Beleuchtungen oder Rohre haben
  • Poolaufsicht ist von 10-18 Uhr gegeben
  • Ein Rettungskasten und Rettungsausrüstung müssen vorhanden und auch für Besucher gut erreichbar sein
  • Eine Notfallnummer / Notruf ist gegeben
  • Die Wassertiefen sind gekennzeichnet und am Rand sichtbar angegeben
  • Nichtschwimmerhinweise sollten gut sichtbar angebracht sein
  • Kinderpool/Planschbecken muss mindestens drei Meter vom Pool mit größeren Wassertiefen entfernt oder durch bauliche Maßnahmen getrennt sein
  • Wasserqualität macht einen guten und gepflegten Eindruck und wird wissentlich regelmäßig kontrolliert
  • Der Boden des Pools und Gegenstände auf dem Grund sind gut erkennbar
  • Roste und Gitter am und im Pool sind überall vorhanden und intakt, insbesondere auch an Wassereinläufen und Ausläufen
  • Die Zwischenräume (Maschen) von Rosten, Gittern und Sieben sollten nicht größer als 8 Millimeter sein
  • Wenn Gegenstände an den Ansauggittern hängen oder sie verstopfen, ist Skepsis angebracht
  • Die Gitter sollten gegen unbefugtes Öffnen gesichert sein
  • Ansaugungen sollten nur schwach sein, das lässt sich durch eine Prüfung mit einer Plastikfolie überprüfen
  • Für Pumpen sollte es einen Ausschaltknopf (Notfallbutton) geben, insbesondere bei Pools mit Ansaugpumpen müssen sie gekennzeichnet und gut sichtbar/erreichbar sein
  • Für Wasserattraktionen sollte es ein Not-Ausschaltknopf geben.

___________

Alexander Göb

Wemmstraße, 37
63619 Bad Orb
0178-61 84 170
e-mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Web: http://www.parents4safety.de

 

Ansaug-Unfall-Statistiken bis Ende 2015 (A. Göb)

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Zusätzliche

Unfall-Sicherheitsmängel in

Schwimmbädern bzw. Schwimmbecken

 

TRAGÖDIE IN TÜRKISCHEM WASSERPARK

Pool-Stromschlag – fünf Tote!

veröffentlicht am24.06.2017 - 11:48 Uhr

Albtraum im Wasserpark! Plötzlich stand der Pool unter Strom!

Furchtbares Unglück in der Türkei: Fünf Menschen starben in einem Spaßbad in der Stadt Akyazi.

Das Drama ereignete sich am Freitag. Drei Kinder (13, 15 und 17) befanden sich im Becken, als auf einmal Strom durchs Wasser schoss. Sie erlitten sofort einen Herzanfall! Der Manager des Parks (58) und sein Sohn (30) sahen sie hilflos im Pool treiben – und sprangen hinterher. Auch sie durchfuhr der tödliche Strom.

Ein Mädchen (3) erlitt am Sonntag schwere Verletzungen bei einem Badeunfall in Gummersbach. Jetzt starb das Kind.

Erst jetzt schalteten Mitarbeiter des Aqua-Parks die gesamte Stromversorgung im Bad ab. Helfer versuchten die Opfer laut „Hürriyet“ durch Herz-Massage wiederzubeleben, brachten sie ins Krankenhaus. Doch vergeblich: Alle drei Kinder, der Bad-Chef und sein Sohn starben.

Eine weitere Person wurde laut Nachrichtenagentur Anadolu verletzt.

Polizei am Pool. Wieso das Becken plötzlich unter Strom stand, wird jetzt untersucht.

Ersten Ermittlungen zufolge, gab es im Bad fatalerweise keine Fehlerstrom-Schutzeinrichtung, die im Notfall den Stromkreis unterbricht.

Wodurch der Stromschlag selbst ausgelöst wurde, wird noch untersucht. Bilder in türkischen Medien zeigen allerdings Verlängerungskabel, die direkt neben dem betroffenen Becken lagen. Der Verdacht: Eines davon könnte in Kontakt mit dem Wasser gekommen sein.

Angehörige, denen am Krankenhaus die schreckliche Nachricht überbracht wurde, weinten. Mehrere erlitten Nervenzusammenbrüche.

Akyazi liegt im Westen der Türkei, etwa 150 Kilometer von Istanbul entfernt.

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Lebensgefährliche Unfallsicherheitsmängel bei

Schwallwasserbehältern, Schwimmbecken-Treppen

und Leitern sowie Schwimmbecken.

 

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Achtung: Sicherheit ist nicht teilbar!

Unfallsicherheit muss sowohl im öffentlichen als auch privaten Schwimmbadbereich selbstverständlich oberste Priorität haben – alles andere ist fahrlässig!

 

Petition: Schweizerische Lebensrettungsgesellschaft

Der Wasser-Sicherheits-Check  - Dossier II Schulschwimmen

Mobile 3I08 Bild: Daniel Käsermann

 

 

Merke: Laut bundesweiter Gesetzeskraft von Landesbauordnungen (LBO) wird ausnahmslos bei sämtlichen Gebäuden ultimativ eine gebrauchstaugliche Baubeschaffenheit gefordert. Hierzu gehört - ohne Wenn und Aber - die  Unfallsicherheit ebenso wie die Vermeidung chemischer und bauphysikalischer Wasser-, Feuchtigkeits- und sonstige schädliche Einflüsse sowie unzumutbare Belästigungen usw. Zitat Ende!

 

Hinweise: Daher sind typische Rechtfertigungsversuche bei gravierenden Mängeln in Privat-Schwimmbecken mit  konstruierten  Begründungen, dass Sicherheitsbestimmungen für öffentliche Schwimmbecken grundsätzlich nicht für Privat-Schwimmbecken gelten, vom bauvertragsrechtlichen Grundsatz her - definitiv falsch.

 

Typisches Beispiel: Bei Wassertiefen über 1,35 m (definiert als Schwimmerbecken) wird nicht selten rechtfertigend behauptet:

a) es ist keine umlaufende Handfasse o. ä. Festhaltemöglichkeiten im Überlaufrinnen-Kopfbereich notwendig

b) umlaufende Sicherheitsstehstufen sind ebenfalls nicht erforderlich

c) Gegenstrom-Schwimmanlagen benötigen keine Unfallsicherheits-Zertifizierung o. ä. Nachweis

d) undefinierte Unterwasser-Ansaugungen etc. erfordern keinen Zertifizierungs-Nachweis oder dokumentierte Unbedenklichkeits-Prüfung vor Ort z. B. Ansaug- und Haarfangtest

e) optische Farbhinweise und rutschhemmende Oberflächen sind bei Schwimmbecken-Treppenstufen nicht nötig usw. usw.

Diese völlig  inakzeptable Argumentation gilt auch für Schwimmbadgeräte wie Treppen, Leitern, Unterwasser-Attraktionen usw. in Privat-Schwimmbecken die nicht den einschlägigen Regelwerken respektive Normen  entsprechen z. B. DIN EN 13451, Merkblatt R 65.07 (DGfdB), KOK Bäderrichtlinien, Unfallsicherheits-Vorschriften BGR/GUV-R 108 o. ä..

Das Unfallrisiko wird völlig unnötig dann nochmals erhöht, wenn z. B. aus Inkompetenz bzw. Unkenntnis bei Wassertiefen von 80 cm bis 135 cm (Nichtschwimmerbecken) einerseits die Beckenboden-Rutschhemmung nicht gemäß Norm-Prüfverfahren DIN 51097 hinsichtlich der geforderten Bewertungsgruppe A entspricht.  Andererseits Schwimmbecken-Umgänge kein vorschriftsmäßiges Fußbodengefälle aufweisen oder evtl. noch Vertiefungen oder gar Kontergefälle besitzen und evtl. auch noch darüber hinaus  nicht die Rutschhemmung gemäß Bewertungsgruppe B vorhanden ist - sowie beispielsweise in den Sicherheitsregeln BGR/GUV-R 181 und GUV-I 8527 etc. gefordert. Siehe hierzu auch den Homepage-Beitrag:

https://christoph-saunus.de/artikel/nassraum-fussbodenundichtigkeiten-a-aquaplaning

Tech-Fazit: Unter sicherheitstechnischen Planungs- und Ausführungs-Aspekten dokumentiert der vorstehende Unfallsicherheits-Mängelkontext drastisch formuliert - naive Verantwortungslosigkeit in unheilvoller Symbiose mit dummdreister Aquadämlichkeit. Diese unentschuldbare Unfall-Inkaufnahme, in Verbindung mit bisweilen folgenschweren respektive tragischen Unfallrisiken, lässt sich nur noch dadurch toppen - in dem naive oder schlimmer noch, abgezockte Profiteure die beschriebenen Unfallsicherheitshinweise bisweilen auch nicht einmal im öffentlichen Schwimmbeckenbereich berücksichtigt - sowie aus dem lebensgefährlichen Funktions-Design in der folgenden Doku-Bildarchivierung  ersichtlich.

 

Was passiert – wenn was passiert!?!

Wat mutt dat mutt: Sinngemäß gilt dieser Tatbestand der - Ethik & Monetik - auch für selbstautorisierte Pseudo-Zertifizierer die skrupellos als Ich-AG Plag-Aquademiker, gemäß dem Loser-Crash-Berufsethos - Mit Cash in de Täsch • Leben & Leben lassen - obskuren Placebo Scheinsicherheits-Schrott (ohne offizielle Hydraulik-Labortestprüfung versteht sich) verfassen, der hoffentlich - unfallsicher als Sondermüll - zwangsentsorgt auf dem Scheiterhaufen der Inkompetenz landet bevor evtl. wehende Schwarzkittel ultimativ aktiv werden. Sorry - Sie sind nicht gemeint - Ähnlichkeiten ergeben sich zwangsläufig!

Zusätzlicher Risikofaktor: Bei einem späteren Verkauf des Gebäudes kann es außerdem dahingehend Probleme geben, dass ggf. - beim Verschweigen oder Ignorieren der notwendigen Mängelunfallgefahr-Hinweispflicht – dieses widerrechtliche Handeln juristisch evtl. negativ als Vorsatz definiert wird - verbunden mit einer möglichen kostenaufwändigen Kaufrückabwicklung.

Bitte bauvertragsrechtliche Unkorrektheiten o. ä. im vorstehenden Gesamtkontext mit zweifelsfreien Fakten melden - ohne kontaminierten Eigeninteresse und ohne moralisch wackelnd erhobenen Zeigefinger. ● Danke!

Achtung: Wie dramatisch die Unfallsicherheits-Unkenntnisse in der realen Praxis des Bäderwesens tatsächlich sind - verdeutlicht die Tatsache, dass bisweilen selbst Verbände und Ausschüsse, kein fundiertes kauf- und bauvertragliches Grundwissen besitzen. Was wundert, wenn darüber hinaus teilweise sogar Gerätehersteller in Kauft- und Bauvertrags-Unkenntnis ihre Produkte nicht nur ohne Berücksichtigung der zu beachtenden Unfallsicherheits-Kriterien anbieten - sondern sie behaupten ggf. sogar Verantwortung delegierend, dass bestimmte Sicherheitsvorrichtungen nicht in der Norm gefordert werden, obwohl die Sicherheitsforderung z. B. in der EU-DIN 13451 enthalten ist. Anlagenbauer sind dann total überrascht, wenn sie in Unkenntnis der o. g. Vorschriften kostenneutral sanieren müssen. Es geht hier nicht etwa um konstruierte Einzelschicksale o. ä. - das Internet ist voll von solchen Härtefällen. Ggf. könnte man als Frustverstärker, falls es erforderlich werden sollte, neben der ohnehin augenöffnenden Bild-Dokumentation, auch noch den prall gefüllten Giftschrank öffnen.

 

Vorsicht: Juristisch höchst umstritten dürfte auch die bisweilen herrschende Meinungen bei denjenigen Produktherstellern, Planern und Anlagenbauern sein, die aus Unkenntnis oder aufgrund ästhetischer Bauherrenwünschen o. ä. dahingehend glauben rechtfertigend Argumentieren zu können - dass bei gravierenden produktspezifischen Unfallsicherheitsgefahren eine schriftlich vereinbarte Sondervereinbarung zwischen  Auftraggeber und Auftragnehmer bauvertragsrechtlich wasserdicht ist und es folglich später keine juristischen Probleme geben kann.

Mit Unsicherheit baden gehen?

Im Klartext: Bauherren bzw. Besitzer sollen in Kenntnis  gravierender Unfallsicherheitsmängel in ihren Schwimmbecken ggf. volle Eigenverantwortung tragen - mit allen damit zwangsläufig verbundenen lebensgefährlichen Risiken! Wer diesen Verantwortung delegierenden Zweckoptimismus tatsächlich naiv glaubt muss  dran glauben!

 

 

 

Zusätzlicher Risikofaktor: Bei einem späteren Verkauf des Gebäudes kann es außerdem dahingehend Probleme geben, dass ggf. - beim Verschweigen oder Ignorieren der notwendigen Mängelunfallgefahr-Hinweispflicht – dieses widerrechtliche Handeln juristisch evtl. negativ als Vorsatz definiert wird - verbunden mit einer möglichen kostenaufwändigen Kaufrückabwicklung.

Bauvertragsrechtliche Unkorrektheiten bitte melden.

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1. Schwallwasserbehältermängel

Lebensgefährliche

Schwallwasser-Behälter -Revisionsöffnung

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Konstruktions- und funktionsmäßig sowie hygienisch völlig inakzeptabler Schwallwasserbehälter

70 cm hoch mit  unfallgefährlicher  50 cm Revisionsöffnungsgröße statt zwingend vorgeschriebenen mind. 80 cm

und diversen statischen Innenverstrebungen und Aussteifungen an den Wänden und Behälterdecke

 

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Lebensgefährlicher unzugänglicher PP Schwimmbad-Schwallwasserbehälter 5,50 m x 1,60 m x 0,70 m hoch mit viel zu kleiner Revisionsöffnung ca. 48 cm Ø statt mind. 80 cm gemäß BGR/GUV-R 108 und diversen versperrenden statischen Innenverstrebungen außerdem mit hygienisch verbotenem Fäkalabwasser-Direktanschluss sowie ohne vorgeschriebene Behälter Be- und Entlüftung.

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Unfallgefährdeter Schwallwasserbehälter
mit unzulässiger zu kleiner Revisionsöffnung ≤ 80 cm Ø

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2. Leiter- und Treppenmängel

Nostalgische Sicherheits-Zeitzeugen

 

Obwohl in den relevanter Regelwerken für freistehende, starre in Schwimmbadwasser führende Treppen mit darunter befindlichen Zugänglichkeit entsprechend der europäischen Gerätesicherheits-Norm DIN EN 13451-2, sowie den  KOK- Richtlinien für Bäderbau und den Unfallsicherheitsregeln BGR/GUV-R 108 „Betrieb von Bädern“, ein Untertauchen zu verhindern ist - wird gegen diese Unfallsicherheitsregel verstoßen.

 

Rechtfertigender Treppenwitz

Sinngemäß der folgende Verantwortung delegierende Kontext von einem  angeblichen Fachmann der so denkt wie gedruckt:

Dass der o. g. Schwachsinn wider den einschlägigen Regelwerken und Praxiserfahrungen nicht nur Methode haben kann - sondern sich darüber hinaus auch noch toppen lässt - beweist sehr eindrucksvoll die folgende Inkompetenz-Selbstentlarvung:

Es besteht auch das latente Unfall-Gefahrenpotential, dass Kleinkinder aufgrund der Abstände der Stufen, in den Käfigbereich unter der Treppe gelangen können.

 

Als Sinnbild für den schriftlich verfassten Realitätsverlust die folgende praxisbewährte und zugleich simple Problemlösung mit zusätzlichen Sicherheits-Verstrebungen zwischen den Stufen:

Wer übernimmt die Verantwortung für die in der folgenden Bilddoku eindrucksvoller dargestellte latente Unfallgefahr respektive trägt das bestehende Sicherheitsrisiko im Tatort Schwimmbad?

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Schwimmbadleiter

DIN EN 13451-2:2016-03

EN 13451-2:2015 (D)

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Falschplanung einer Schwimmbecken-Leiter

unfallgefährlicher Wandabstand der oberen Trittstufe

( 120 mm statt max.8 mm)

Abstand zwischen Beckenrand und Trittstufe

mind. 750 mm – max. 950 mm

Wasserfläche und Trittstufe mind. 550mm – max. 750 mm

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Bildquelle: Internet

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Retro-Scheinsicherheit mit falscher oberer Trittstufe

Quelle: Internet Autopilot

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Mangelhafte und gefährliche Treppe
in einem gefliesten  Schwimmbecken

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Mangelhaftes, unfallgefährdendes und unhygienisches Hohlkörper-Treppenpodest
in einem privaten Kunststoff-Schwimmbecken

Unfallsicherheitsmängel: Fehlendes Haltegeländer, keine Stufenkennzeichnung, fehlende Rutschhemmung, zu große Unterwasseröffnungen

Hygienemängel: Stagnationswasser im Hohlkörper ohne Hydraulik, keine  Reinigungs- und Pflegemöglichkeit

     

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Schwimmbecken-Treppe entgegen der DIN EN -13451-2

und Unfallvergütungs-Vorschrift BGR/GUV-R 108

    

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Schwimmbecken Treppen

mit gravierenden Unfallsicherheitsmängeln

 

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Schwimmbeckentreppe ohne Unterschwimmschutz

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Fachgerechte Schwimmbecken-Leiter mit Zugangspodest 

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Mangelhafte Treppen aufgrund falscher erster Stufe nicht bis zur Beckenwand

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Fachgerechte geflieste Bewegungsbecken-Treppe mit Überlaufrinne

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Vorschriftsmäßige Beckentreppe

mit seitlichem Unterschwimmschutz

und Treppen-Abstands-Sicherheitsverstrebung

gemäß DIN 13451-2

Unfallvergütungs-Vorschrift BGR/GUV-R 108

Richtlinien für den Bäderbau

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Sicherheitstechnisch und hydraulisch fachgerechte Schwimmbeckentreppe

Fa. Myrthar  Pools

Höhenverstellbare Treppe für Hubboden

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3. Unfallgefahren bei Schwimmbecken

 

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Schwimmbecken-Kopfunikat

mit offener Überlaufrinne

und ohne Sicherheits-Handfasse

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Öffentliches Schwimmerbecken

ohne Überlaufrinne

und ohne Sicherheits-Handfasse

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Funktionierende Praxis versus verregelte Theorie

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Voll im Funktionsbetrieb befindliches Schwimmbad-Unikat

 

als eindrucksvoller Solitär aus den 70gern


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Mangelhafte Messwasser-Ansaugstelle

mit lebensgefährlicher Haar- und Körperansauggefahr

 

 

 

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