Unglaublich, aber wahr - Christoph Saunus

 

 

Ein weiterer Grund für die Aktualisierung des alten Merkblattes aus dem Jahre 1997 ist die Europäische Gerätesicherheits-Norm DIN EN 13451, insbesondere der Normteil 1 und der Normteil 3.

Interessant ist in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass es die DIN EN 13451 mit den Teilen 1 bis 10 zwar seit 2001 gibt, aber die Norm bis zum Zeitpunkt des tragischen Haaransaug-Todesfalls Mitte  2005  in  der  Bäderbranche  weit  gehend unbekannt war. Fakt ist weiterhin, dass man bis dato zwar die Gefahren bei Unterwasseransauganlagen in Schwimm- und Badebecken primär im Bereich  des  Körperansaugens  richtig  erkannt hatte. Die lebensgefährlichen Folgen beim Ansaugen von Haaren mit anschließenden Verknotungen wurden hingegen total verkannt bzw. völlig unterschätzt. Faktum ist darüber hinaus, dass es nicht nur  im  europäischen  Ausland  immer  wieder  zu Todesfällen und unzähligen glücklich verlaufenden Ansaugunfällen kommt. Auch bei uns gibt es trotz der  bestehenden  Vorschriften,  Regelungen  etc. bedauerlicherweise  Unglücksfälle,  auch  wenn diese nicht so spektakulär in der Presse publiziert werden.

Mit  der  Neuüberarbeitung  des  Merkblattes wird nunmehr versucht, den aktuellen Erkenntnissen unter Berücksichtigung der DIN EN 13451, als so genannte Lebensversicherung, entsprechend Rechnung zu tragen. Anmerkung der Redaktion: Warum man im besagten Gremium aufgrund der komplexen  Thematik  nicht  zum  Beispiel  die  auf diesem Gebiet spezialisierten Wasserattraktions- Herstellerfirma Fluvo-Schmalenberg berücksichtigt hat, ist schon merkwürdig. Gleichzeitig dann auch noch auf den präqualifizierten und zugleich praxiserfahrenen Autor, der als ö.b.u.v.-Gutachter mit der lebensgefährlichen Materie bestens vertraut ist, sinnstiftend zu verzichten, obwohl er die tödliche Haaransaugproblematik journalistisch als Erster international publik gemacht hat, ist nicht nur sehr seltsam, sondern auch äußerst befremdend, wie man in der Folge sieht.

Wohl   dem,   der   so   viele   Sachkenntnisse besitzt, um nicht vom fachkompetenten Wissenstransfer zu partizipieren!

VORSCHRIFTENSPAGAT

Im folgenden Beitrag wird nicht nur allgemein auf das Merkblatt eingegangen,  sondern  es  werden  auch  solche Aussagen und Textpassagen kritisch hinterfragt, die nach der Prämisse „Anspruch sucht Wirklichkeit“ einer Ergänzung und/oder Kommentierung bedürfen. Dem neuen Merkblatt muss man allerdings, als so genannten Praxis-Lei(d)tfaden zugute halten, dass es neben den aktuellen Erkenntnissen den sehr schwierigen Spagat zwischen dem alten Merkblatt 60.03 und den gültigen Regelungen, Normen etc. bewältigen musste, so wie die folgenden im Merkblatt Absatz 3 genannten „Mitgeltenden Unterlagen“.

•     KOK-Richtlinien für den Bäderbau

•     Schwimmbad-Norm DIN 19643

•     Gemeindeunfallversicherung    (GUVR-1/111) Sicherheitsregeln für Bäder

•     Europäische Gerätesicherheits-DIN EN 13451

MERKBLATT   ABSATZ   5.1.2   „EINSAUGUNGEN“

Mit diesem Absatz sind wir bereits mitten in der vorstehend genannten Recyclingproblematik des alten Merkblattes 60.03.

In beiden Merkblättern sind die freien Ansaugöffnungsquerschnitte  bei  einer  Anordnung  der Abdeckungsunterkante  bis  einschließlich  0,60 Meter unter der Wasserfläche auf 3,0 Millimeter begrenzt und bei der oben genannten Anordnung über 0,60 Meter auf 8,0 Millimeter.

Bei den beiden unterschiedlichen Ansaugöffnungsquerschnitten handelt es sich offensichtlich um  eine  willkürliche  Festlegung  ohne  wissenschaftlichen oder anderweitigen Berechtigungsnachweis. Denn, warum sollte das Ansauggefahrenpotenzial an der ideologischen Wasserscheide zwischen  0,60  Meter  und  0,61  Meter  Tiefe  eine Vergrößerung der Ansaugöffnung von 3,0 Millimeter  auf  8,0  Millimeter  hydraulisch  logisch  bzw. funktionstechnisch plausibel rechtfertigen?

Erschwerend  kommt  noch  hinzu,  dass  nicht nur  die  bereits  im  Merkblatt  Absatz  3  zitierten Regelwerke   bei   Schwimm- und   Badebecken generell von max. 8,0 Millimeter Öffnungsgröße respektive Schlitzbreiten ausgehen, sondern sich auch  die  empirischen  Praxiswerte  in  der  Regel gleichfalls   auf   die   besagten   8,0   Millimeter beschränken.

Folglich besteht hier entsprechender technologischer Klärungsbedarf, denn zusätzliche Irritation  ist  das  Letzte,  was  die  Branche  in  diesem hoch sensiblen Sicherheitsbereich benötigt.

MERKBLATT ABSATZ 5.1.5 „GROSS- UND VOLLFLÄCHIGES     VERSCHLIESSEN     VON ANSAUGÖFFNUNGEN“

Die  fast  zwei  Seiten umfassenden diversen Berechnungshinweise und Konstruktionsforderungen in allen Ehren, nur: Sollte  man  das  Thema  nicht  zunächst  einmal  funktionstechnisch   sinnvoll   auf   den   eigentlichen Ausgangspunkt bringen, bevor man eventuell die Aufrüstungsspirale  überdreht?  Denn  der  Ausgangspunkt lautet, wie ich meine, entsprechend den Kriterien der Priorität ohne Wenn und Aber: Ansaugungen müssen zunächst einmal haarfangsicher sein und daher ohne irgendwelche faulen Kompromisse  den  Haarfangtest  gemäß  DIN  EN 13451 Teil 3 bestehen. Schließlich ist der Sicherheitshaartest nicht nur funktionstechnischer Ausgangspunkt, sondern auch Mittel. Punkt!

Das Sicherheits-Hauptaugenmerk liegt zweifelsohne  beim  Problem  der  Haaransaugung,  so wie es die DIN EN 13451 richtig erkannt hat, indem sie einerseits sehr ausführlich auf die anlagentechnischen Voraussetzungen eingeht und andererseits die Durchführungskriterien des Haarfangtests klar und deutlich definiert. Sind diese Kriterien anlagen- und funktionstechnisch erfüllt, ist in der Regel auch die eventuelle Gefahr des folgenschweren   Ansaugens   von   Körperteilen   wohl zunächst weit gehend gebannt. Denn bekanntlich kommt vor der Behandlung die Diagnose!

Daher ist völlig unverständlich, warum man in diesem Zusammenhang die entscheidenden bzw. sehr wichtigen Hinweise bzw. Textpassagen der DIN EN 13451 nicht im Gesamtkontext direkt übernommen oder zumindest durch wörtliches Zitieren von relevanten  Satzpassagen mitberücksichtigt hat. Hierzu gehören zum Beispiel die Forderung bzw. Möglichkeit der Anlagenzertifizierung. Hieraus ergeben sich nämlich die folgenden, besonders erwähnenswerten Möglichkeiten sinnvoller Anlagendifferenzierungen:

a) Serienanlagen

Diese Anlagen werden von der Industrie entwickelt, produziert und vertrieben oder gegebenenfalls für den Anlagenbauer entsprechend den Auftraggebervorgaben mit ihren Anlagenkomponenten  als  Komplettanlagen  konfiguriert.  Diese Anlagen  bzw.  Anlagenkonstellationen  gibt  es bereits teilweise entsprechend den Forderungen der DIN EN 13451 mit Sicherheitszertifizierungen durch autorisierte Prüfinstitute.

b) Individualanlagen

Diese  Anlagen  werden  individuell  geplant und/oder  von  fachkompetenten  ausführenden Schwimmbadfirmen  eigenverantwortlich  realisiert.  Hier ist sinnvoller Weise vor der offiziellen Anlagenübergabe eine Prüfung mit Dokumentation durch einen kompetenten Fachmann hinsichtlich der  Anlagenausführung  und  Funktionssicherheit gemäß Merkblatt 60.03 und DIN EN 13451, insbesondere des Haarfangtests, dringend zu empfehlen.

Unter den vorstehenden Aspekten reicht es daher nicht aus, die auch für Deutschland gültige europäische  Anlagensicherheits-Norm  DIN  EN 13451 lediglich mit Querhinweisen zu erwähnen, statt korrekterweise die relevanten Norm-Passagen beim Namen zu nennen bzw. im zweifelsfreien Kontext zu erwähnen.

Alleine  schon  durch  das  konkrete  Zitieren relevanter Punkte aus der oben genannten Norm, zum Beispiel hinsichtlich der Anlagenausführungen und der Prüfkriterien eines normkonformen Haarfangtests, würde sich sehr vieles im Merkblatt erübrigen. Hierzu zwei nicht unbedingt repräsentative Beispiele:

1. Warum  verweist  man  unter  anderem  bei Ansaugöffnungen zum Beispiel ohne weitere Info-Hinweise  auf  problemlösende  Wölbungen  von mind. 10 Prozent, wenn sich diese Ansaugabdeckungen  zwar  nicht  mit  dem  Körper,  jedoch,  je nach Größe, problemlos mit Haaren (je nach Haarlänge und Haardichte) abdecken lassen? Der wörtliche Merkblatt-Hinweis, dass das vollflächige Verschließen sehr kleiner Ansaugöffnungen mit  gewölbten  Abdeckungen  durch  Körperteile sehr wahrscheinlich ist, kann nur eine gut gemeinte schwarze Krücke mit gelben Punkten sein.

2. Warum  ist  im  Merkblatt  bei  vollflächiger Abdeckung  der  Ansaugöffnung  einerseits  ein Unterdruck  bis  100  mbar  erlaubt,  andererseits muss lt. DIN EN 13451 Teil 3 bei 10 Haarfang-Testversuchen die Anzeige des Zugmessgerätes < 25 N betragen?

Anmerkungen:

Ob es tatsächlich sinnvoll ist, die aus der griechischen Enzyklopädie kommende Druckbezeichnung  ba'ros „schwer“ sowohl im Merkblatt als auch in der DIN mit unterschiedlichen   SI-Einheiten   zu   versehen,   sei   einmal unkommentiert dahingestellt.

Wenn aber künftig bei der Planung, Ausführung und Inbetriebnahme grundsätzlich zwei völlig  separate  Prüfungen  erforderlich  sind,  zum einen die vollflächige Unterdruckprüfung mit max. erlaubten 100 mbar und zum anderen der Haarfangtest < 25 N, sollte man dieses auch im gemeinsamen Kontext zweifelsfrei und eindeutig gleichzeitig im Merkblatt für jeden leicht verständlich aufzeigen und nicht mit einem DIN-Querhinweis mehr irritieren, als aufklären. Die verwirrende Vielfalt der geforderten Ansaugprüfmöglichkeiten unter Punkt 5.1.5 und 5.2 geht, wie ich meine, in Richtung Tausend-Euro-Frage.

Hinweis:

Mit dem Einbau eines ganz simplen so  genannten  Vakuumbrechers  in  der  Pumpensaugleitung, bestehend aus einem über der Wasserfläche endenden offenen Zusatzrohr kann man eventuell Körperansaugprobleme problemlos und zugleich  hydraulisch  funktionssicher  lösen.  So einfach ist professioneller Begleitschutz bei Realitätsverlust, denn Praxis ist nicht alles, aber ohne Praxis ist alles nichts .

MERKBLATT  ABSATZ  5.2  „KONSTRUKTIVE   VORGABEN   ANSAUGÖFFNUNGEN /ANSAUGKAMMERN“

In dem oben genannten Absatz heißt es unter anderem wörtlich: „Zwischen der Abdeckung und der Rückwand der Ansaugöffnung/Ansaugkammer  muss  ein  freier  Strömungsquerschnitt  ausgebildet  sein,  in  dem  eine  Strömungsgeschwindigkeit  von  0,3  m/s  nicht überschritten  wird.  Der  Abstand  zwischen der Hinterkante-Abdeckung und Vorderkante der Rückwand muss mindestens 10 Zentimeter betragen. Zusätzlich darf dieser Abstand das  1,5fache  vom  Innendurchmesser  der größten,  abgehenden  Saugleitung  aus  der Ansaugöffnung/-kammer nicht unterschreiten. Bei Unterschreitung der vorgenannten Mindestabstände  besteht  die  Gefahr,  dass die Abdeckungen der Ansaugöffnungen/Ansaugkammern nicht vollflächig, sondern nur punktuell im Bereich der jeweiligen Saugleitungen durchströmt werden.“

Diese ultimativen Forderungen unter Verwendung des Hilfsverbs „muss“ haben nicht nur bei der Schwimmbadindustrie für Kopfschütteln gesorgt. Auch praxiserfahrene Schwimmbadexperten haben sich angesichts der geforderten Zwangsmaßnahmen an den Kopf gefasst und dabei ins Leere.

Bei  den  ultimativen  Merkblattforderungen handelt es sich schließlich um konstruktionsaufwändige sowie kostenträchtige Ansaugeinrichtungen,  die  obendrein  auch noch  einen entsprechend  zu  berücksichtigenden Installationsaufwand benötigen, der nach   den   bisherigen   Praxiserfahrungen weder notwendig noch erforderlich war und dessen Sinnhaftigkeit daher wohl zu Recht in Frage gestellt werden darf.

Bei einem Ansaugrohr, zum Beispiel DN 200, würde demnach die Abstandstiefe innerhalb der Ansaugeinrichtung sage und schreibe ca. 400 mm betragen. Nimmt man die Forderungen des Merkblattes ernst, müsste die Industrie   ihre   serienmäßig   produzierten Ansaugungen trotz nachgewiesenem Haarfangsicherheitstest und im Besitz offizieller Sicherheitszertifizierungen nicht nur komplett umkonstruieren, sondern im Anschluss dann auch  nochmals  erhebliche  Kosten  für  die erneute Zertifizierung gemäß DIN EN 13451 investieren. Schließlich muss gespart werden, egal was es kostet, außer das Leben!

Sollte  sich  bei  den  nunmehr  sicherlich von der Industrie unweigerlich durchgeführten  Versuchen  tatsächlich  herausstellen, dass die ultimativen Forderungen des Merkblattes    nicht    zweifelsfrei    fundiert    sind und/oder  der  verlangte  Konstruktionsaufwand  der  Allrounder  womöglich  gar  nicht erforderlich  ist,  wäre  das  ein  Branchenaffront, der entsprechend zu publizieren wäre bei  gleichzeitiger  Zwangsentsorgung  des Rohrkrepierers auf diffusen Gedankenhalden bzw. Zahlenfriedhöfen. Denn angesichts leerer Kassen ist die Zeit, grüne Bananen zum Reifen auf die Baustellen zu schicken – auf Kosten des Anlagenbauers, versteht sich – inzwischen hoffentlich endgültig vorbei.

MERKBLATT ABSATZ 5.5 „DROSSEL- UND   ABSPERREINRICHTUNGEN“

Bei Drosselarmaturen  empfiehlt  das  Merkblatt unter anderem dauerhafte Kennzeichnungen der Einstellung und darüber hinaus Hinweisschilder mit der Aufschrift „Sicherheitsrelevanter Sollwert, Einstellung nicht verändern“ sowie bei Absperreinrichtungen in Ansaugleitungen Hinweisschilder mit der Aufschrift „Sicherheitsrelevante  Einrichtung,  Absperrung nur bei Außerbetriebnahme der Ansauganlage zulässig“.

In Anbetracht der Tatsache, dass diese Armaturen von sicherheitstechnisch äußerst relevanter Bedeutung sind und der Kenntnis, wie die Praxis in der Regel vor Ort tatsächlich aussieht, wären die zitierten Sicherheitshinweise mit dem Zusatz „Hoffentlich passiert nichts  bzw.  wer  lesen  kann,  ist  im  Vorteil“ maximal als schmückendes Beiwerk akzeptabel, ansonsten sind sie völlig unzureichend. Da   eine   weitestgehende   Unfallsicherheit durch    die    oben    genannten    Armaturen gewährleistet sein muss, ist es nämlich zwingend  notwendig,  die  besagten  Armaturen zusätzlich so fest zu arretieren bzw. stellungsmäßig so zu fixieren, dass nur mit Hilfswerkzeugen  eine  Betätigung  oder  Verstellung möglich  ist.  Alles  andere  ist  theoretisches Wunschdenken  und  konterkariert  die  Realität,  wie  die  bisherige  Praxis  zur  Genüge beweist. Gleichzeitig wird völlig unnötig das eventuelle Sicherheitsproblem auf den Anlagenbetreiber verlagert bzw. auf eventuelle menschliche Unzulänglichkeiten beim Personal. Stichwort: Betriebssicherheitsverordnung.

Diese  vorstehenden  Erkenntnisse  basieren nicht  auf  theoretischer  Spurensuche  nach  dem Credo „Provokation als Prinzip“, sondern auf jahrzehntelangen  Praxiserfahrungen,  nicht  zuletzt auch als ö.b.u.v.-Gutachter, wo man nicht selten mit dieser Sicherheitsthematik konfrontiert wird. Die besagten Armaturen lassen sich zum Beispiel mithilfe  von  Schlössern,  Verplombungen,  Verschraubungen o. ä. Zusatzmaßnahmen problemlos gegen unbefugtes Betätigen funktionswirksam absichern.  Von  daher  ist  die  Realisierung  der genannten    Ergänzungsmaßnahmen    bei    den sicherheitsrelevanten Armaturen ohne irgendwelche Kompromisse zwingend notwendig und folglich auch in dieser Form im Merkblatt eindeutig und zweifelsfrei festzuschreiben.

MERKBLATT  ABSATZ  5.7  „INBETRIEBNAHME/PRÜFUNG DER NEUANLAGEN ODER GEÄNDERTEN ANLAGEN“

Das Merkblatt enthält, zur Ehrenrettung angemerkt, durchaus sinnvolle Forderungen. Es berücksichtigt oder differenziert aus (un)erklärlichen Gründen, im gesamten Merkblatt-Kontext wie einem roten Faden folgend, jedoch nicht ein einziges Mal die Tatsache, dass im gesamten öffentlichen Bäderbereich, zum Beispiel  Hotels,  Saunaanlagen,  Clubs  etc.  in  der Mehrzahl  serienmäßige  Wasserattraktionsanlagen zum Einbau kommen, für deren Funktionssicherheit  in  der  Regel  die  Hersteller  bereits  die volle Anlagengewährleistung tragen. Denn das ist doch wohl primär der Sinn und Zweck der DIN EN 13451, oder?

Anmerkung:

Welche Bewandtnis die undifferenzierte Merkblatt-Forderung nach „Ist-Volumenstrommessungen mit anerkannten Verfahren mit geringer    Fehlertoleranz“    bei    derartigen    so genannten   Kleinanlagen   hat,   sollte   mangels Handlungsbedarf  das  Geheimnis  der  Verfasser bleiben.

MERKBLATT  ABSATZ  6  „PRÜFUNG  BESTEHENDER  ANLAGEN“

In  diesem  Absatz wird offensichtlich versucht, bestehende Anlagen rigoros platt zu machen, denn anders lassen sich die „Muss-Forderungen“ nicht erklären. Statt es sinnvoller Weise dabei zu belassen – so wie es derzeit auch gängige Praxis ist – zu prüfen, ob die Ansaugung den Sicherheits-Haartest nach DIN EN 13451 Teil 3 besteht, „müssen“ die Ansaugungen gemäß Merkblatt darüber hinaus auch noch mindestens der oben genannter Norm Teil 1 entsprechen. Immer noch nicht ausreichend, wird obendrein  auch  noch  ein  Sicherheitstest gemäß Merkblatt Absatz 5.7 gefordert. Da bekanntlich die Mehrzahl der besagten  Anlagen  die  im  vorstehenden  Absatz genannten  Sicherheitseinrichtungen  überhaupt  nicht  besitzen  und  es  unter  dem Absatz  6  auch  keine  weiteren  diesbezüglichen  Aussagen  gibt,  bleibt  abschließend nur  noch  resignierend  die  scharfsinnige Frage: Bleibt jetzt alles anders oder soll alles so werden, wie es derzeit ist?

MERKBLATT  ABSATZ  9  „BETRIEBLICHE MASSNAHMEN“

Bei den fünf imMerkblatt genannten Forderungen sind bis auf eine alle weiteren sinnvoll und berechtigt. Aber bei der besagten einen Forderung, die wörtlich lautet:

„Der Funktionstest nach Punkt 5.7 ist alle 2 Monate zu wiederholen“ hat man höflich formuliert  offensichtlich  nach  dem  Motto „Geld spielt keine Rolle, wir haben eh keines“ die Realität völlig aus dem Auge verloren.  Wer  soll  bitteschön  die  Ist-Volumenstrommessungen mit den geforderten Geräteansprüchen alle zwei Monate durchführen usw., usw.? Oder hat man einfach nur aufgrund des allgemeinen Formulierungseifers die  Kontrolle  über  die  Auswirkungen  im Detail verloren?

Hinweise:

Mein penetrantes Hinterfragen mag zwar auf den ersten Blick provokant erscheinen, ist es aber nicht. Denn wer das  Bauvertragsrecht  beherrscht  und  die daraus resultierenden Folgen kennt, oder als Betroffener im doppelten Wortsinn mit dieser juristischen Materie jemals konfrontiert war, weiß, wie unpräzise Textpassagen oder Formulierungen  von  gewieften  Rechtsverdrehern im Ernstfall gnadenlos missbraucht werden.

THEORIE VERSUS PRAXIS

Die Sinnfrage, ob der Entwurf tatsächlich der große Wurf  ist,  bei  dem  man  weder  se(e)hkrank wird noch zum Bauchplatscher   mutiert, beantwortet  die  endgültige  Fassung  des besagten Merkblattes 60.03. Da Sicherheit bekanntlich nicht teilbar und das Leben – wie man weiß – bisweilen lebensgefährlich ist, kann die Antwort auf die Pool-Sicherheitsfrage  eigentlich  nur  lauten:  mit  Sicherheit baden gehen! Dazu hätte man meiner Meinung  nach  durchaus  einige  Sicherheitsaspekte bzw. zusätzliche Anmerkungen sinnvoller Weise mitberücksichtigen können:

a) Zunächst allgemein

•  Wenn  man  beim  Zitieren  der  Europäischen Gerätesicherheits-Norm DIN EN 13451 die Bezeichnung EN siebenmal im Merkblatt vergisst, ist das zwar konsequent, aber nicht korrekt und folglich ein grober Lapsus der Gremien alias DGfdB.

• Wenn Edelfedern in einem technischen Merkblatt gestandenen Fachleuten mit wackelnd erhobenem Zeigefinger gebetsmühlenartig   mit   dem   Unwort „muss“ drohen, sollte man sich gefälligst vorher in der DIN 820 über die in Fachkreisen üblichen Formulierungen informieren, um über die Praxisauswirkungen solcher Hilfsverben im Klaren zu sein. Stichwort  Duo-Invernale; Schwarze Samtrobe (Satirebegriff  Lügenkittel)  und  Richter Gnadenlos.

•  Wenn man im Merkblatt unbewusst nicht erwähnt oder bewusst ignoriert, dass es inzwischen renommierte Hersteller gibt, die  serienmäßig  Kompaktanlagen  respektive  Anlagenkomponenten  mit  den geforderten  Sicherheitsprüfungen  gemäß DIN EN 13451 besitzen, wäre dieser Unterlassungstatbestand juristisch gesehen  im  ersten  Fall  fahrlässig,  schlimmstenfalls grob fahrlässig und im zweiten Fall Vorsatz (kleiner Scherz meinerseits).

•  Wenn man im Merkblatt Absatz 10 „Literaturnachweis“  nur  sich  selbst  zitiert und es nicht einmal für nötig hält, eine mehrmals national und zugleich international  erschienene  Veröffentlichung  zu erwähnen, in der die Haarfangproblematik erstmalig aufgrund eines Todesfalls thematisiert wird, stellt sich zwangsläufig die Frage nach solch einem Denkmuster. Diese journalistisch infizierte Sinn frage  werde  ich  jedoch  ganz  bewusst nicht mit der Bemerkung „Profi(t) – Ego – Marketing“ beantworten. Stattdessen soll die Printmedien-Frage in den Raum gestellt werden, ob man hier nicht verzweifelt versucht, mit vereinten Ausschluss-, pardon, Ausschusskräften  eine  Ethik-Drehtüre vergeblich zuzuschlagen?

b) Nun speziell zur Technik

•   Im Gesamtkontext des Merkblattes fehlt das interessante   Thema   Pumpen,   denn   diese Anlagenkomponente hat eine nicht unbedeutende  Systemfunktion.  Hier  geht  es  nämlich primär auch um die richtige Dimensionierung, das heißt um das tatsächlich notwendige Fördervolumen (m 2 /h) und die erforderliche Förderhöhe  (bar).  Da  hierüber  in  der  Branche bekanntlich  nach  wie  vor  erhebliche  Unsicherheit herrscht, mit der Folge von häufigen viel zu großen Sicherheitszuschlägen, wäre ein  diesbezüglicher  Hinweis  der  Deutschen Gesellschaft für das Badewesen e.V. in ihrem eigenen Merkblatt  65.07 „Wasserattraktionen in Schwimmbädern – Bau und Betrieb“ durchaus sinnvoll gewesen, oder ist dieses Merkblatt  nicht  mehr  aktuell?  Dann  bitteschön umgehende Zwangsentsorgung  in die senkrechte Ablage! Aufgrund des intermittierenden  Pumpenbetriebs  wäre  darüber  hinaus auch ein kurzer Hinweis auf die Korrosionsthematik durchaus sinnvoll gewesen.

•     Auf automatische Mess- und Regelanlagen für die Hilfsparameter freies Chlor, pH-Wert-Korrektur und Redoxpotenzial hätte man ebenfalls auch etwas näher eingehen können. Denn wie sich nach dem tödlichen Haaransaug-Unfall bei  diversen Anlagenüberprüfungen  gezeigt hat, benötigten die meisten Mess- und Regelanlagen überhaupt keine der Energie fressen den   Messwasserpumpen.   Diese   Anlagen erfordern nämlich in der Regel nur ein Wasservolumen von ca. 30 l/h bei einem Fließdruck von 0,1 bis 0,15 bar. Da die installierten Messwasserpumpen in der Regel viel zu groß sind, ergeben sich bei Motorleistungen von ca. 600 bis  700  Watt  im  Jahr  je  Pumpe  ca.  5256  bis 6132 kW respektive je nach Strompreis ca. 890 bis  1000  Euro  Betriebskosten  zuzüglich  der Investitionskosten.

Zur Verdeutlichung: Bei drei bis fünf installierten Messwasserpumpen, was durchaus bei großen Bädern nicht unüblich ist, belaufen sich diese Betriebskosten bereits auf ca. 2700 Euro bis 4500 Euro.  Das  Argument  eventuell  zu  großer  Messwasser-Erfassungszeiten  lässt  sich  durch  eine fachgerechte Messstellenanordnung in unmittelbarer Nähe der Messwasserentnahmestelle entkräften  und  gleichzeitig  ist  hierdurch  sinnvoller Weise auch die Haarfang-Problematik mit geklärt.

ZU    GUTER    LETZT

Unter    der    Rubrik „Unglaublich, aber wahr“ lässt sich der folgende Haaransaug-Unfall  einordnen.  Dieser  Unfall  ist deswegen so dramatisch, weil selbst gestandene Schwimmbad-Fachleute so eine Unfallursache bis dato für völlig unmöglich gehalten haben. Hierzu exklusiv veröffentlicht die folgende Beschreibung mit Fotodokumentation:

Bei Sanierungsarbeiten in einem öffentlichen Schwimmbad wurden sämtliche Becken entleert. Bei einem nicht direkt von der Sanierung betroffenen entleerten Schwimmbecken ist über eine horizontal angeordnete Abdeckung mit vorschriftsmäßigen Schlitzbreiten von 8 Millimeter unbemerkt ein flaches Kunststoffteil in ein Unterwassermassage-Rohrsystem   gelangt.   Bei   der   späteren Wiederinbetriebnahme   des   Schwimmbeckens hatte sich ebenfalls unbemerkt das besagte Kunststoffteil  in  einer  der  acht Massagedüsen  verklemmt. Aufgrund der unglücklichen Stellung bzw. Position des besagten Kunststoffteils hatte nur die eine Hälfte des Düsenquerschnittes eine Wassermassagewirkung und bei dem unmittelbar daneben befindlichen verbleibenden Massagedüsenquerschnitt  entstanden  hingegen  nach  dem  Venturie- Injektorprinzip ein Unterdruck respektive eine Saugwirkung. Aufgrund der vorhandenen Vakuumwirkung wurden die Haare eines Badegastes in Sekundenschnelle angesaugt. Dank der Geistesgegenwart des Aufsichtspersonals hatte der Unfall glücklicherweise keine schwer wiegenden Folgen.

FAZIT

Wie das Unfallbeispiel eindrucksvoll dokumentiert, ist es fast unmöglich alle ev. Realitätsmöglichkeiten in der Praxis zu berücksichtigen, da immer ein unvorhersehbares  Restrisiko verbleibt. Abschließend noch ein eventuellen Missverständnissen vorbeugender

Hinweis: Wenn funktionstechnische Gefahr auch nur ansatzweise im Verzug ist, müssen Schwimmbadbauer sofort reagieren und alle Warnlampen auf Rot stellen – und zwar im Dauerbetrieb.  Folglich  ist  der  Augen  öffnende  Beitrag  keine negative Zäsur, sondern als nachhaltig wirkende Prävention aus der  Praxis  für  die  Praxis  zu  verstehen.  Andernfalls  hätte  ich nicht,  häufig  mit  dieser  dramatischen  Sicherheits-Peripherie konfrontiert, die Zeit für den Infobeitrag investiert, sondern stattdessen als Bäder-Voyeur  zur „Wellnass-Entspannung“ lieber Fliesen,  bevorzugt  Glasmosaik,  in  Schwimmbecken  gezählt. Oder, wie mir ein schmunzelnder Kollegenwitzbold, immer für eine  provokante  Überraschung  gut,  hintersinnig  empfahl,  als unterbeschäftigter Gutmensch regelmäßig Briefmarkensammlungen  mit  Schwimmbadlogo  zu  veröffentlichen.  Sorry,  liebe Philatelisten.

 

CHRISTOPH SAUNUS | text

CHRISTOPH SAUNUS, BILD | fotos

Schwimmbad & Therme

OKTOBER 2006

 


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