Alles was Recht ist, oder auch nicht! - Christoph Saunus

Alles was Recht ist, oder auch nicht! - Gutachterliche Selbsterfahrung im Strafprozess

Alles ist möglich, alles kann geschehen, alles ist wahrscheinlich; der rechtliche Ausgang ist ebenso offen wie die Tür zur unfassbaren Wahrheit.

Faktum ist, bei Gerichten gibt es bekanntlich lediglich nur Urteile – folglich wird dort auch nicht zwangsläufig Recht gesprochen! Hierzu lautet die richterliche Erklärung: Der Bürger muss, ohne Rücksicht auf betroffene Einzelschicksale, ggf. mit Ungerechtigkeiten leben! Sinnfrage: Wer sitzt und wer gehört auf die Klagebank? Ob sie wollen oder nicht - Vorsicht vor anwaltlichen Strafrechtlern: Extrovertierte Triebkräfte im Archetyp-Logistik-Tool versuchen nämlich nicht selten erfolgreich – sowohl mit der juristischen Keule verklausulierter Befangenheitsanträge als auch aufgrund fehlender juristischer Waffengleichheit seitens der Gutachter (insbesondere gerichtsunerfahrene Techniker) kompetente Sachverständige als primärer Störfaktor – im wahrsten Sinne des Wortes - mundtot aus laufenden Verfahren zu canceln.

 

Ware ? Wahrheit ? Wahrhaftigkeit

Autor: Christoph Saunus

Geht es im Strafprozess tatsächlich nur um nichts als die Wahrheit, oder evtl. doch um die Ware Wahrheit auf Kosten der Wahrhaftigkeit? Stimmt darüber hinaus das gängige Klischee, dass bei cleveren Anwälten jedes erdenkliche Mittel den Zweck heiligt, um an das hehre Ziel des „Rechts" zu gelangen? Ein offenes Geheimnis ist hingegen, dass nicht wenig rechtschaffene Bürger nach Inanspruchnahme des ihnen per Grundgesetz verbürgten Jedermannrechts verzweifelt vom Glauben abfallen. Besonders dann, wenn z. B. eine Urteilsverkündung mehr Fragen aufwirft, als Antworten gibt. Beschütze uns Gott, denn wer kann sich schon als Erfolg versprechendes Rechtsmittel einen hochkarätigen Staranwalt mit exorbitanter Strafprozesskarriere leisten? Bauherren, Anlagenbetreiber, Fachplaner, Projektleiter sowie Anlagenbauer und Produkthersteller werden in der Regel nur sehr selten mit dem Strafrecht konfrontiert, geschweige denn, sie stehen selbst unter Verdacht oder sind gar als Angeklagte direkt darin involviert. Dabei kann dieses Tabu-Thema jederzeit jeden unversehens treffen und schlimmstenfalls ist plötzlich nichts mehr so wie es einmal war. Auch Bau-Sachverständige geraten sehr schnell in so ein juristisches Horror-Szenarium, wenn sie in einen Strafprozess Gutachten erstellen, ohne hierbei die Risiken und Nebenwirkungen so eines privilegierten Tribunals näher zu kennen. Da allesamt per Definition keine ausgewiesenen Profis in diesem Rechtsmilieu sind ist im Fall der Fälle, wenn sie nämlich mit chirurgischem OP - Röntgenblick durchleuchtet werden, allerhöchste Vorsicht geboten. Daher soll der folgende Beitrag als allgemeine Information Bauschaffenden für diese immer aktueller werdende Rechtsthematik etwas sensibilisieren, damit sie nicht eines Tages im doppelten Wortsinn betroffen sind. Bereits im Vorwege sei darauf hingewiesen, dass man im Heiligen Gral des Rechts sehr, sehr starke Nerven braucht, möglichst wie armdicke Stahlseile. Auf die Möglichkeit, dass sich so ein Martyrium in der nächst höheren Instanzen-Odyssee nochmals wiederholen kann, sei nur am Rande erwähnt.

Albtraum und Wirklichkeit

Das ideologisch wohl am meisten belastete und zugleich negativ besetzte juristische Begriffsduo "Recht - haben - und- Recht - bekommen,, klingt abgedroschen. Ist es auch. Muss es aber nicht sein. Es geht auch anders. Sollte Justitia, die alt ehrwürdige Dame des Rechts, hin und wieder eine verrutschte Augenbinde tragen, nimmt man dieses, wenn nicht gerade mit Presseschlagzeilen als Justizskandal publiziert, in der Regel mit Gleichmut hin. Besondere Reaktionen oder berechtigte Empörung gibt es dann höchstens lakonisch irgendwo am Rande des Rechtsmilieus. Man weiß halt, dass die Wahrheit niemals absolut ist und Recht und Unrecht aufgrund antizyklischer Gerichtsbarkeit immer grenzwertig ist und auch weiterhin ein ganz natürliches Phänomen bleiben wird. Für einen bis dato unbescholtenen Bürger, der möglicherweise aufgrund einer Verkettung unglücklicher Umstände in eine tragische Strafprozesssituation gerät, beginnt dann häufig ein erbarmungsloser Leidensweg mit ungeahntem Ausmaß. Wenn er dann evtl. jahrelang auf das Verfahren warten muss und obendrein Tage bis Wochen während des laufenden Prozesses ständig in der beklemmenden Gerichtssaal-Atmosphäre zwischen Bangen und Hoffen auf der Anklagebank sitzt, permanent konfrontiert mit der zermürbenden Ungewissheit einer evtl. Verurteilung, für den kann die moralische Scheinwelt zur traumatisierenden Hölle auf Erden werden. Dass der zunächst sehr abstrakte und relativ harmlos klingende Doppelwortbegriff - Recht haben und Recht bekommen - unter den geschilderten Umständen, nicht zuletzt aufgrund der damit verbundenen möglicherweise gravierenden persönlichen Auswirkungen, eine völlig neue Bedeutung erhält, versteht sich von selbst. Auch wenn es furchtbar klingen mag, der Bürger als Souverän muss in einem Rechtsstaat mit der Angst vor der Angst leben, ob er will oder nicht. Denn wie aus berufenem Munde zu hören, ist selbst der Pabst nicht unfehlbar.

Nichts als die Wahrheit ?

Der so genannte judiziale Irrtum kann bekanntermaßen bereits im gerichtlichen Beweissicherungsverfahren und/oder Zivilprozess für den Einzelnen gravierende Folgen haben, die tragischerweise vom beruflichen Ruin bis hin zum existenziellen Firmen-Exodus führen können. Bei der für ehrgeizige Anwälte prestigeträchtigen juristischen Königsdisziplin, dem Strafprozess, gelten aufgrund der damit verbundenen evtl. folgenschweren Auswirkungen nicht selten völlig andere drastisch verschärfte Gesetzmäßigkeiten und Tatbestände. Neben evtl. gesundheitlichen Folgeschäden können die Konsequenzen von empfindlichen Geldbußen über beruflich ächtende Vorstrafen mit zusätzlichen öffentlich rechtlichen Sanktionen bis hin zum Schlimmsten, dem Strafvollzug (Gefängnis) gehen: Semper aliquid haeret. So ein bedrohliches Strafregister hat daher bisweilen dramatischen Einfluss auf die allseits beschworene Waffengleichheit vor „neutralen neutralen" Gerichten. So können auch technische Fachgutachter, je nach Interessenlage der Parteien, sehr schnell in ein juristisch eskalierendes Kreuzfeuer geraten. Dass sich solche gefährlichen Gefechtslagen im Ernstfall nicht nur auf die technischen Fachaussagen des Gutachters beschränken, sondern sich rasend schnell auch auf andere juristisch verminte Nebenkriegsschauplätzen ausdehnen kann, ist in einem Strafprozess nicht ungewöhnlich. Im Gerichtssaal herrscht nämlich nicht selten das desillusionierende Gesetz der Doppelmoral bei der ein suggerierter Glaube an die Vision des Rechts sehr schnell zur Metapher verkommt. Verbale Attacken, radikale Dialoge, gnadenlose Anschuldigungen, persönliche Verunglimpfung, willfährige Unterstellungen usw. - usw. Das typische „Vabanque" Spiel. Zermürbender Gerichtsalltag pervers, tschuldigung per se. Will sagen: Bewusst inszeniertes knallhartes Anwalts- Kalkül, um Ultima-Ratio alles und jeden unter Generalverdacht zu stellen - nur nicht sich selbst. Ob und wann bzw. nach welchen „Leidmotiven" Richter als wertkonservative oder moderne Krisenmanager ihre schützende Hand über erbärmlich Malträtierte ausbreiten liegt in ihrem ureigenen ganz persönlichen Ermessen. Da es offiziell keinen gerichtlich definierten Personenschutz gibt, weiß man auch nicht, in welchem Ausmaß technische Leidenschaft evtl. Leiden schafft.

Volle Deckung im Hauptquartier

Welche munitionierten Strategien von den Kontrahenten bei ihren bisweilen tollkühnen Manövern in gerichtlichen Schutzgräben militarisiert in Anschlag gebracht werden, um auch deckungslos in einen juristischen Hinterhalt geratene Sachverständige mit nicht genehmen Gutachten frontal in nachhaltiger Weise unter Beschuss zu nehmen, entscheidet die jeweilige Situation und/oder Sachlage. Beim juristischen Dauerfeuer ist die Zielrichtung des Koordinatenkreuzes ständig mit enormer Sprengkraft auf jede einzelne Äußerung des Gutachters gerichtet. Und so türmen sich zwangsläufig die von den Scharfschützen als Rohrkrepierer abgefeuerten Worthülsen auf ihrem Feldhermhügel. Im Klartext geht es nämlich darum, den im juristischen Nahkampfgebiet an vorderster Front stehenden, mental angeschossenen Gutachter eindrucksvoll als Tanzbär mit Nasenring vorzuführen. Dass bei solch einem gnadenlosen Stellungskrieg auch gelegentlich bis zur diffamierenden Sollbruchstelle mit juristischen Kanonen auf Spatzen (Tatbestände) gefeuert wird und bei solchen Flächen deckenden Streufeuern ballistisch gezielte Querschläger auch gutachterliche Einzel kämpf er treffen können, liegt in der Natur der Sache. Bei Interventionen mit unmissverständlicher Gefechtslage wird, entsprechend aufgerüstet, weder auf Einzelschicksale noch auf die Fachkompetenz von Gutachtern Rücksicht genommen. Auf gerichtlich sanktioniertem Schlag - sorry - Schlachtfeldern geht es ohne wenn und aber um die logistische Explosion in eigener Sache, d. h. um die gnadenlose Wahrnehmung von Eigeninteressen im Sinne des Mandanten. Dabei lotet man generalstabsmäßig bereits im Vorwege sehr sorgfältig die kollabierende Wirkung nachhaltig wirkender Kollateralschäden im gerichtlichen Hauptquartier aus. Anwaltliche Minenentschärfungen bei Mandanten lesen sich bisweilen so: Je nach Angeklagten-Situation werden selbst praxiserfahrene Ingenieure mit Nehmerqualitäten bei einem Rückzugsgefecht ggf. schleunigst an die kurze Leine gelegt und anschließend von ihren Kommunikationsberatern zu taubstummen Schweigestatisten abgerichtet. Gleichzeitig wird evtl. störende Fachkompetenz zwecks Schadensbegrenzung umgehend ad acta versenkt. Um in der allgemein verständlichen Fachsprache zu bleiben: Bauprofis werden gemäß den (an) unerkannten Regeln der Technik von Techno-Flüsterern mit zielgerichtetem Stakkato zunächst entschärfend demotiviert und anschließend mit technischem KO akribisch demontiert. Ggf. mit der Option sie bei spannungsgeladener Atmosphäre obendrein dann auch noch schock artig von plus (+) auf minus (-) umzupolen. Gute Besserung beim häufig zitierten Affentheater: Nichts hören, nichts sehen, nichts sagen!

Wo befindet sich die Wahrheit?

Wenn dieses Outsourcing immer noch nicht ausreicht, wird von den gerichtlichen Verkehrsrechtsexperten a priori gefordert, dass Techniker künftig auf Straßen nur noch rechts fahren dürfen. Und siehe da, alle fahren rechts und die renitenten Frustverstärkerfeiern endlich mal einen erwähnenswerten Triumph. Dazu passend die Tausend-Euro- Frage: Wo befindet sich das Recht, rechts neben links d. h. links von rechts und das Unrecht links neben rechts d. h. rechts neben links? Bingo. Recht und Unrecht gibt es nicht nur rechts und links oder umgekehrt, sondern mitunter auch seitenverkehrt und darüber hinaus, man lese und staune, auch juristisch clean im deckungsgleichen Doppelpack. Recht so? Hinweis: Auf die eingangs dokumentierte Presse-Schlagzeile über den exorbitanten Abgang erster Klasse in der Kölnischen Rundschau - Gummersbach mit Internetnachschlag für den Impressario sei zwekks augenöffnender Lebenserkenntnis kommentarlos hingewiesen. Der Autor berichtet in einer der nächsten Ausgaben exclusiv über den Prozessausgang. Recht auf allen Ebenen Um die Hintergründe, respektive Risiken und Nebenwirkungen in einem Strafprozess als gutachterlichen Selbstschutz nicht nur richtig zu deuten, sondern auch rechtzeitig zu erkennen, sollte man die gerichtlichen Strukturen so wie die Rechtsarchitektur in den Heiligen Hallen der ultimativen Wahrheit von zweifelsohne Ehrfurcht einflössenden und zugleich sehr einsam machenden Gerichtssälen kennen. Das oberste exekutive Entscheidungspodest, als statische Säulen des Rechtsgebäudes, besteht aus dem unantastbaren Vorsitzenden Richter und den beisitzenden Richtern, sowie den gerichtlich vereidigten Schöffen. Die direkt darunter befindliche hochherrschaftliche Prozessebene setzt sich in der Regel aus dem Staatsanwalt, den Angeklagten mit ihren Anwälten und ggf. den Nebenklägern mit Anwälten zusammen. Außerhalb vom Gerichtsaal-Ambiente, im so genannten Unterhaus, befinden sich die jeweils einzeln vorzuladenden, zur Wahrheit verdammten Zeugen. Irgendwo zwischen der oberen und unteren geometrischen Hierarchieordnung, prinzipiell jedoch unter der institutionellen Rangfolge der wichtigen und mächtigen Rechts-Layouter, warten in einem bisweilen vogelfrei anmutenden Raum mit undefinierbarer Fallhöhe der rekrutierte Sachverständige mit sehr gemischten Gefühlen auf die Obduktion seines hoffentlich schwindelfrei erstellten Gutachtens.

Geniestatus par excellence

Zum Geniestatus von Rechtsanwälten sei ergänzend angemerkt, dass ihre inzwischen schon symbolische Gerichtsdominanz häufig darauf beruht, dass sie in der Regel ausgewiesene Spezialisten für Strafrecht sind. Als cooler Macher renommierter Rechtskanzleien wissen die gewieften Taktiker sehr wohl, wo sich bei einer Gerichtspremiere die Achillesferse von technischen Hoffnungsträgern befindet. Unter dem beklemmenden Eindruck des herrschenden Ausnahmezustands neigen nämlich gerichtsunerfahrene Techniker, je nach Mentalität instinktiv zu übereifrigem Aktionismus. Mit der Folge, dass sie z. B. als lebende Pumpenkennlinie ihre Fachkenntnisse mit emotionalem Engagement bzw. mit vollem Elan teilweise spontan als Enzyklopädie des Wissens respektive als technische Kunst am Bau detailversessen erläutern. In solch einer überaus nervenden Situation lassen sich provozierte Sachverständige, statt ständig die emotionalen Handbremse zu betätigen, durchaus einmal im Übereifer eines leidenschaftlichen Wortgefechtes bzw. erregten Schlagabtausches spontan zu einem technisch enthemmten Seelenstriptease verleiten. Treten sie hierbei womöglich dann gleichzeitig auch noch distanzlos, technisch verbiestert, auf ihrem fest geschraubten Meinungsbild pochend, blauäugig im Affekt die Türe zum Recht ein, ist in der Regel ein folgenschwerer Vertrauensverlust nicht mehr auszuschließen. Und schon nimmt der technische Perfektionsdrang seinen verhängnisvollen Lauf. Die ständig rechtbewahrenden Tugendwächter diagnostizieren nämlich postwendend mit ihrem typisch reflexartigen Inquisitorengehabe den ultimativen Tatbestand: Mangelnde Kritikfähigkeit! Weitere O-Tonfolge der auf Rechtshygiene fokussierten Antidopingkommission: Disqualifikation aufgrund verbotenem exhibitionistischen Doping-Missbrauch der Design-Droge Technik.

Recht halbieren - Unrecht verdoppeln

Das ist dann der Moment, bei dem für einige regelmäßig durch Gerichtssäle pilgernder Rechtsnomaden die Stunde der Wahrheit gekommen ist. Wer will es ihnen verdenken, wenn sie „gemein-hin" das Diktum der Ethik der Monetik bei jeder Präposition, neudeutsch Gemengelage, im wörtlichen Sinn von Crash & Cash auch für sich postulieren, um mit der mathematisch abgedroschenen Advokaten Gleichung: „Recht haben = Unrecht verdoppeln" nachhaltige Aquise zu betreiben. Als gestandene Anwälte für Strafrecht sind sie schließlich keine parteineutralen Samariter sondern an den Pranger stellende Gerechtigkeits- Vollstrecker von eigenen Gnaden. Auch unabhängige Richter können kraft Ihres Amtes nicht feinsinnige Beichtväter sein, um gnädig allen Erdenbürgern die erhoffte Absolution zu erteilen. Folglich wissen einige Gerichtsveteranen sehr wohl, wie man solche Situationen im Sinne der Prozess-Ökonomie rechtsbereinigend nutzt. So wird zunächst mit manipulierender Routine die komplexe und anspruchsvolle Technik vermurksend simplifiziert, um dann anschließend mit akrobatischer Triebdynamik die eigene moralphilosophische Gerichtsrhetorik wirkungsvoll in Szene zu setzen. Was im Klartext nichts anderes bedeutet, als mit geschäftsschädigenden Gutachtern, im wahrsten Sinne des Wortes „kurzen Prozess" zu machen. Hierbei wird das legitime Rechtsmittel des Befangenheitsantrages als juristische Todschlagkeule ständig in alle erdenklichen Richtungen geschwungen, in der Hoffnung, dass sie irgendwann auch irgendwen trifft; anschließend fasst sich der normale Bürger an den Kopf und dabei in s Leere. Diese schnellen Brüter ziehen einem zum Anheizen mit vollem energetischen Vorsatz so schnell über den Tisch, dass man anschließend die Reibungshitze als Nestwärme empfindet und nach dem Verheizen nicht einmal bemerkt hat, dass bereits längst die eigene Selbstschutz-Panzersicherung durchgebrannt ist. O-Ton eines weißen Schafes in der Schwarzkittelzunft. Und da fordere noch einer verschärfende Wärmeschutzgesetze.

Man kennt sich, spricht die dieselbe Sprache und, und, usw.

Im Prozess hat die juristische Hausmacht, bestehend aus Richtern sowie Staats- und Rechtsanwälten, nicht zuletzt aufgrund ihrer gerichtlichen Kompetenz und Ausbildungs-Matrix zweifelsohne Image-Priorität. Ihnen gemein: Man kennt sich, man weiß, wie Systeme funktionieren, wie man Netzwerkarchitekturen nutzt, man spricht dieselbe akademische Sprache, man versteht den juristischen Businessjargon, man beherrscht die Rechts-Nomenklatura mit Quellen- Code (-----). Man kann eigentlich alles, nur nicht seriös und würdevoll verlieren. Oder doch? Ob man sich als Gerichts-Koryphäen in so einer exklusiven Scheinwelt allerdings auch gegenseitig respektvoll schätzt, sei dahingestellt. Diese Achse der elitären Rechtsfindung mit dem Angeklagten als Transmitter einfach als Trio-Infernale zu bezeichnen, wie teilweise der Fall, wäre jedoch zu kurz gegriffen. Fakt ist hingegen, dass Gutachter im erlauchten Kreis der intellektuellen Rechtsfindung nicht wie evtl. andere Wahrheit suchende Archäologen oder sonstige -logen unter Artenschutz stehen. Im Gegenteil, nicht selten werden sie schlicht als Störfaktor empfunden. Von daher verkörpern sie lediglich die Funktion eines Erfüllungsgehilfen. Nicht mehr und nicht weniger. Diese Frondienste haben sie aufgrund ihrer freiwillig gewählten Knechtschaft gegenüber dem Gericht zu leisten. Gleichzeitig wird von ihnen erwartet, dass sie stets ehrfurchtsvoll in gebotener Demut dem gerichtlichen Pathos entsprechenden Respekt zollt. Die Aura der Gerechtigkeit produziert sich bekanntermaßen selbst und duldet daher keine Götter neben sich. Wer klagt, wird beklagt, wer erklagt, wird verklagt. Oder? Auch nicht! Merke: Der Gutachter ist nicht Mittelpunkt, sondern Mittel. Punkt.

Feuer - Frei, denn so verbrennt man die Wahrheit

Techniker respektive Gutachter verfügen in der Regel über kein zusätzliches juristisches Spezialwissen, sondern sind bestenfalls mit dem Bauvertragsrecht vertraut. Mit diesem sehr komplexen Baurecht (VOB und BGB) sind wiederum nicht nur häufig Rechtsanwälte sondern bisweilen auch Richter überfordert. Nur wen interessiert das? Die latente Gefahr für Techniker basiert daher auf dem herrschenden juristisch verkopften Rechtsverständnis, und so geraten sie mit ihrer technical Correctness sehr schnell zwischen die jeweiligen Interessensfronten. Hierbei werden im Justizgebäude mit brennendem Ehrgeiz eitle Feuerwerke gezündet und auf Kosten der Rechtsfindung von juristischen Pyromanen mit brennender Gesetzeslunte abgefackelt. So kann es ohne weiteres passieren, dass der eine oder andere befeuerte Akteur gerichtsuntauglich mittels kalter Flamme verbrannt auf der Stecke des Leidens verbleibt, um irgendwann als juristischer Sondermüll zwangsentsorgt zu werden. Dass dann im ehrwürdigen Rechtsgebäude Feuer unterm Dach ist - sollte man glauben. Nur glauben ist nicht wissen und Unwissenheit ist mit unter ebenso brandgefährlich wie glühende Bekenntnisse zur falschen Zeit am falschen Ort (Gericht). So stellt sich zwangsläufig die brennende Klärungsfrage: Geht es im Strafprozess im übertragenen Sinne tatsächlich um den vorbeugenden Brandschutz und darum, ggf. Brandstifter dingfest zu machen. Oder nicht vielmehr darum, zunächst durch wahrloses Werfen von beidseitig an Dochtenden gezündeten Nebelkerzen panische Angst verbreitende Brände anzufachen, um sie anschließend im Schutz des Rauches mit heldenhaften Eifer wieder eigenhändig zu löschen? Diese selbstlose Brandbekämpfung erfolgt dann auch noch mit dem hochwirksamen Kerosin der Juristerei, wie ein feuerresistenter Brandmelder mit gelassenem Humor vermerkt. Wenn dann tatsächlich der rhetorisch gezündete Funke prozessentscheidend übergesprungen ist und am Ende der verbal attackierenden Feuersbrunst im Gerichtsaal alles in Schutt und Asche gelegt wurde, ist vom juristischen Selbstverständnis her die synergetische Eigendynamik des ideologischen Infernos der verbrannten Erde nur ein Missverständnis. Schlimmstenfalls ist die Selbstverbrennung der Rechtslogik auf dem Scheiterhaufen der (Ungerechtigkeit für die heißen Kandidaten halt eben mehr als nur ein unglücklicher Zufall. Na und? Asche auf das Haupt von solchen überhitzten Feuerteufeln mit derart brandgefährlichen Profilneurosen. Um im gleichen Atemzug nochmals nachzukoffern: Bei solcher Spezies von multiresistenten Anwälten braucht man sich keine Gedanken über irgendwelche Befindlichkeiten zu machen, sie haben keine. Wie heißt es juristisch so treffend: Für alles und jeden gilt zunächst die rechtsphilosophische Unschuldsvermutung. Warum nicht auch für feurig engagierte Anwälte, die schließlich nur mit ihren flammenden Appellen den irrationalen Weg der Wahrheit ausleuchten wollen - um Anderen heimzuleuchten? Und so verkommt die gerichtliche Baustelle zur juristischen Zurschaustelle. Siehe da, das Pharisäertum treibt plötzlich nicht nur in heiligen Gotteshäusern ihr Unwesen. Na wenn schon? Geschenkt! Wen interessiert denn allen Ernstes eine evtl. klärende Vergangenheitsbewältigung?

Vom Winkeladvokaten bis Richter Gnadenlos

Auf völlig fremdes juristisches Paragraphen-Terrain gibt es, wie bereits erwähnt, für Techniker keine, auch nur annäherungsweise stattfindende Waffengleichheit. Hierbei muss man einfach wissen, dass in der Prozessfolge nicht nur seine Fachkompetenz permanent in Frage gestellt wird, sondern einige Anwälte mit verbliebener Restintelligenz bisweilen selbst auch die technische Logik mit ihren unumstößlichen Gesetzen der Mathematik, Physik, Chemie etc. Die Attackierung der persönlichen Glaubwürdigkeit geht weiter bis hin zur diffamierenden Schmerzgrenze als probates Rechtsmittel für alle möglichen anwaltlichen Unschuldsargumentationen als loyale Interessenswahrnehmung für ihre Mandanten. Und damit wären wir bereits wieder beim Ausgangsthema, dem alles relativierenden Duell zwischen Recht haben und Recht bekommen. Nämlich genau dort, wo am mentalen Glaubensscheideweg Recht und Unrecht als vermeintlich kontrastreicher Ausfluss der viel gepriesenen Wahrheit plötzlich und unerwartet auf wundersame Weise bis zur unkenntlichen Symbiose verschmilzt. In einem juristischen Niemandsland kann bei demjenigen, der ein ausgeprägtes Rechtsbewusstsein hat, ein Strafprozess durchaus nachhaltig schockierende Wirkung hinterlassen. Wenn angesichts solch eines herrschenden Erkenntnispessimismus obendrein dann auch noch Formulierungen wie: Wehende Schwarzkittel, despotische Samtroben, introvertierte Winkeladvokaten, Kampfverteidiger, Rechtsverdreher, Lügenkittel, Konfliktprovokateure, Schwachverständige, Gefälligkeitsgutachter, Black-out-Syndrom und Gedächtnisschwund, Bauernopfer, Richter Gnadenlos o. ä. Wortschöpfungen bis zum Abwinken unter vorgehaltener Hand hartnäckig die Runde machen, kann man als Außenstehender, wie ein wahrheitsresistenter Insider mit schmunzelndem Zynismus meint, davon ausgehen, endlich in der Gegenwart angekommen zu sein. Augenzwinkerndes Resümee eines Anonymus über die gefährliche Wahrheit: Einige übereifrige Unrechtsreiniger der Gattung Extremus glauben sie seien die Taliban der Gerechtigkeit, da sie scheinbar jeden Zusammenstoß mit der Realität schadlos überstehen Derartiger Sarkasmus ist sicherlich in den wenigsten Prozesssituationen angebracht, denn häufig geht es nämlich um sehr, sehr tragische Fälle bzw. leidvolle Schicksale. Dieses ändert jedoch nichts an der geschilderten offensichtlich wohl teilweise auch so herrschenden gerichtlichen Alltagspraxis, aus der sich scheinbar das nach wie vor allgegenwärtig Vorurteil speist bzw. das gängige Klischee immer wieder aufs neue bedient wird: Vor dem Gericht sind alle gleich bis auf die, die gleicher sind, indem man die Kleinen mit drohendem Zeigefinger verurteilt und die Großen stillschweigend laufen lässt. Stichworte: Undurchsichtige Geheimdeals zum Wohle der Nation, mangelnde Beweisklärungen, unklare Gesetzeslagen, faule Kompromisse hinter verschlossenen Türen, eklatante Widersprüche zum normalen Bürgerrechtsempfinden usw. usw.

Bekenner-Code von Profis

Vermutlich sind die treuen Leser etwas irritiert, wenn sie bei eindeutigen Fakten die sonst üblichen klaren Worte vermissen und stattdessen plötzlich eine Vielzahl übervorsichtig formulierter Konjunktive lesen. Diese auf den ersten Blick etwas befremdlich wirkende Wortwahl basiert nicht etwa auf dem kiloweisen Konsum von Kreide, als so genannten Weichspüler. Hiermit soll ein für allemal klärend dokumentieren werden, dass die Technik inzwischen sehr wohl den so genannten Bekenner-Code der Anwaltszunft kennt, der gemäß „eidesstattlicher Versicherung" wie folgt lautet: Das Handwerkszeug von uns Juristen ist der unklare und elastische Ausdruck. Wir formulieren es so, dass wir zugleich alles und zugleich gar nichts sagen. Anschließend hängen wir unsere Fähnchen in den Wind oder wir streiten darüber, was wirklich gemeint wäre, wenn Nichts deutet darauf hin, dass sich an dieser diplomatischen Sicherheits-Praxis des Ungefähren und Beliebigen etwas ändern wird, auch nicht in Richtung bestimmter Prozessverläufe. Die gängige Gerichtspraxis lautet daher etwas ironisierend auf den Punkt gebracht: Wenn, bildlich gesprochen, die Vögel einem zum Füttern die Brotkrümel bringen und wenn sie obendrein dann auch noch in Sichtweite auf den Rücken fliegen, weil sie das Elend nicht sehen wollen, ist dieses übertragen auf einen laufenden Prozess, so als wenn ein Anwalt augenzwinkernd seinem Rechtskollegen gegenüber Online frei Haus bzw. per hohem Gericht entscheidende Argumentations-Hinweise gegen sich selbst liefert. Spätestens dann sollte man wissen, dass die gegnerische Partei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (Juristen deutsch) während des Prozessverlaufes bereits uneinholbar an einem vorbei gerauscht ist. Tragische Selbsterkenntnis: Einer ist immer der Loser, nicht nur am Bau.

Die zehn Gebote für technische Gutachter

Jede Branche hat für den Fall der Fälle ihren Selbstschutz-Verhaltenskodex, warum

nicht auch technische Gutachter?

1. Gebot: Du sollst je nach Gutachtenumfang in bestimmten Fällen bzw. in Verbindung mit fachtechnischen Grenzbereichen nur nach vorheriger gerichtlicher Klärung personelle oder institutionelle Fremdhilfe in Anspruch nehmen.
2. Gebot: Du sollst bei den in der Regel notwendigen Ortsbesprechungen alle Verfahrensteilnehmer rechtzeitig auf dem Postweg, ggf. mit absicherndem Rückschein, einladen. Bauseits erforderliche Voraussetzungen etc. ebenfalls rechtzeitig den Parteien mitteilen. Vorsicht bei Fachgutachten oder gutachterlichen Aussagen per Ferndiagnose. Aufgrund fehlender Ortskenntnisse ist so ein „Tatbestand" äußerst problematisch und von daher nicht nur sehr riskant sondern birgt auch folgenschwere Gefahren.
3. Gebot: Du sollst sämtliche relevanten bauvertraglichen Unterlagen und Schriftverkehr zur gutachterlichen Vorklärung, je nach richterlicher Order, entweder direkt bei den Parteien oder über das Gericht anfordern.
4. Gebot: Du sollst nach intensiver Studie der Gerichtsakten akribische Vorortklärungen durchführen mit detaillierter Dokumentation der örtlichen Situation unter Berücksichtigung der Randbedingungen bzw. problematischer Gewerke-Schnittstellen.
5. Gebot: Du sollst Bausituationen mittels Fotoanlagen dokumentieren, ggf. mit Sicherstellung bestimmter Baumaterialien respektive Anlagenkomponenten für evtl. später notwendiger Beweissicherung.
6. Gebot: Du sollst Gutachten grundsätzlich völlig neutral mit fach- und sachgerechter Kompetenz anfertigen, mit Quellen- Offenlegung durch entsprechende technische Anlagen, z. B. über Vorschriften, gesetzliche Bestimmungen, technische Regelwerke (Normen, Merkblätter, Betriebs- und Wartungsunterlagen, Datenblätter usw.) etc. Hinweis: Nur Fragen beantworten, die auch tatsächlich vom Gericht gestellt sind. Zu Problematik von Ferndiagnose-Gutachten siehe 2. Gebot.
7. Gebot: Du sollst Dich zur Wahrnehmung von Gerichtsterminen sehr sorgfältig und umfassend vorbereiten und auf jeden Fall das Gutachten mit ev. relevanten Unterlagen zur Gerichtsverhandlung mitbringen. 8. Gebot: Du sollst Deine Gutachten bei Gericht mit plausiblen Fakten und in allgemein verständlicher Sprache erläutern, ohne nähere Einlassungen, Spekulationen, hypothetische Vermutungen etc., sofern nicht zwingend abverlangt.
9. Gebot: Du sollst Dich während der Gerichtsverhandlung weder provozieren noch zu unbedachten Äußerungen verleiten lassen. Dieses kluge Schweigen gilt grundsätzlich auch außerhalb des Gerichts, sowie bei Ortsterminen (siehe Punkt 4). Weitere Hinweise im gesonderten Anhang.
10. Gebot: Du sollst Dich zu Gutachten von Kollegen nur äußern, wenn dieses gefordert wird und hierbei kritische Statements lediglich dann abgeben, wenn besagte Gutachten eindeutige und zweifelsfreie Fehler aufweisen oder gar falsche Aussagen beinhalten. Missverständnissen vorbeugend: Gemeint ist weder das berüchtigte Krähenprinzip, nach der keine Krähe der anderen ein Auge aushackt, noch das verbreitete Vogel -Straußsyndrom.
11. Zusatz-Gebot als trivialer Schüttelreim:
Du sollst das Gericht ehren, und wage ja nicht, dich zu wehren oder das Recht selbst zu klären! Anhang zum 9. Gebot (Verbot): Kampferprobte Gerichtsveteranen empfehlen bei Grenzsituationen, als mentalen Selbstschutz, möglichst direkten Blickkontakt mit dem Richter aufnehmen und weiterhin strikt beibehalten. Begründung: Dieses erspart einem den möglicherweise verunsichernden Aug' in Aug' Visagenanblick in ein evtl. triumphal verzerrtes Pokerface mit synthetisch aufgesetztem Dauergrinsen, das bei jeder Trauerfeier unweigerlich den ultimativen Rausschmiss bedeuten würde. Einfach widerlich!

Gutachterliche Glaubens- und Todsünden

Wo Gebote gelten, gibt es zwangsläufig ,auch Glaubens- und Todsünden, die man als Sachverständiger kennen sollte. Wer dieses uneinsichtig verdrängt bzw. partout nicht begreifen will muss wissen, dass so ein Faktum, je nach Tatbestand und Tragweite, sehr schnell von der Honorar- Rückerstattung bis hin zum Haftungsrisiko einer privatrechtlichen Schadensersatzklage gehen kann.

Glaubenssünde:

Es geht in einem Gerichtsverfahren um nichts als die Wahrheitsfindung an dessen Ende dank gutachterlicher Mithilfe immer das Recht siegt und folglich der Bürger auch tatsächlich zu seinem erhofften Recht kommt. Beiläufige Info vom Marathoni Saunus: Sich selbst überholende technische Dauerläufer, die permanent ihrem Rechtsempfinden hinterherhecheln und hierbei nicht bemerken, dass sie sich aufgrund ihres juristischen Bonsaiwissens andauernd selbst auf die eigenen Füße treten, werden über kurz oder lang von cleveren Anwälten auf der Strecke des Leidens problemlos immer weiter nach hinten durchgereicht.

Todsündenregister:

1. Todsünde: Verstoß gegen das Neutralitätsprinzip

2. Todsünde: Rechtsfragen beantworten

3. Todsünde: Gutachten über fachfremde Gewerke erstellen und/oder persönliche Selbstüberschätzung

4. Todsünde: Verstoß gegen die Schweigepflicht

5. Todsünde: Nicht gestellte Fragen beantworten

6. Todsünde: Unzulässige Ermittlungen (Hilfssherifffunktion)

7. Todsünde: Unsachliche Provokationsüberreaktionen bei Kritik

8. Todsünde: Unzulässige Delegation von Verantwortung

9. Todsünde: Praxiserfahrungen, Prüfergebnisse und Normen sowie Regelwerk mit Endgültigkeitsanspruch deklarieren

10. Todsünde: Wesentliche Überschreitung des gerichtlichen Kostenvorschusses ohne vorherige Nachbeauftragung durch das Gericht.

Die Würde des Gerichtes ist unantastbar

Während die erstgenannten 8 Gebote für gestandene Gutachter mit entsprechender Fachkompetenz durchaus noch beherrschbar sind, gilt dieses Grundmuster jedoch nicht zwangsläufig für die zwei letzten Verhaltensregeln. Im Zweifelsfall sollte daher, insbesondere für das 9. Gebot unbedingt das Zölibat des enthaltsamen Sprachlosigkeits-Gelübdes an der Klagemauer des Schweigens gelten. An diesen hoch sensiblen Sollbruchstellen zwischen den beklemmenden Grenzbereichen von Glauben, Wissen und Halbwissen wartet nämlich das allgegenwärtige lodernde Fegefeuer der Wahren-Lüge mit all seinen fanalen Höllenqualen, die ein verantwortungsbewusster Gutachter bisweilen standhaft durchleiden, bzw. mit großer Leidensfähigkeit über sich ergehen lassen muss. Dieser gezwungenermaßen selber angelegte Stillschweige-Maulkorb als Selbstschutz wird besonders dann zum Leidenskreuz, wenn man als geschätzter Fachexperte und journalistische Edelfeder ständig mit blutendem Techniker-Herz die Fall-out-Stimmung mit teilweise überforderten Protagonisten „subkutan" {Juristendeutsch für unter die Haut gehen) miterleben muss. Da reicht in der Regel bereits ein Roundtable-Verhandlungstag um sich ein abschließendes Bild von bestimmten Gutmenschen, zu machen, die glauben als schimmernde Betroffenheits- Lichtgestalt mit offensichtlich drückendem Heiligenschein lauthals mit nervenden Vetogebärden ihren juristischen Imponier- Drive in die Verhandlung zu bringen, wie sich ein erfahrener Gerichtsreporter zu Recht empört. Mit dem zusätzlich Luft machenden Hinweis: Dieses penetrante Egomarketing wird dann obendrein auch noch von solchen Hardlinern im Jargon eines offenen Abflussrohres mit dem unerhörten Servus, Wisch und Weg Vulgärvokabular fäkal pervertiert: „Anschiss ist die beste Verteidigung". Igitt! Fakt ist, dass der gängige Slogan der Technikbranche: „Wissen ist Macht, Unwissenheit macht nichts" sich in einem Strafprozess sehr schnell in das Gegenteil verkehren kann. In so einem Verfahren ist nämlich nicht, wie bei Zivilprozessen manchmal geflunkert, der Gutachter gleichzeitig auch heimlicher Richter. Im Strafprozess herrscht das ungeschriebene administrative Gesetz der konspirativen, sorry, verifizierbarer Argumentation die juristisch missbrauchend in alle möglichen und unmöglichen Richtungen gehen kann. Merke: Der Weg ist das Ziel, der Erfolg gibt Recht; alles andere ist zweckoptimistisches Wunschdenken!

Quo vadis Justitia?

Mit Nichten; auch wenn die mühevolle Suche nach der gerichtsverwertbaren Wahrheit teilweise wie ein Delikt, sorry Relikt des Wundersamen anmutet. Auf wessen Kosten allerdings das mühevolle Vordringen bis zur Rechtsfindung geht, oder mit wem evtl. ein resozialisierendes Exempel statuiert wurde, sieht man spätestens bei der prozessualen Heilsprechung oder schuldzuweisenden Verdammnis durch das bereits auf Erden vorgezogene Jüngste Gericht. Und wehe es erdreistet sich ein Respekt- und ehrfurchtsloser Schwimmbad-Gott zu der selbstbewussten Schmunzelbehauptung, dass selbst ein Bäder-Papst nicht unfehlbar sei. Wo immer sich dieser Gebenedeite Herr Merkwürden im heiligen Gral der grenzenlosen Schwimmbäder-Welt auch befinden mag: Bitte melden, andernfalls hol ihn der Teufel!

Recht statt Gerechtigkeit

Es gibt bekanntlich, wie überall im Leben, so auch bei Gericht, Tage, da liegen Sieg und Niederlage dicht beieinander, nämlich dann, wenn Recht statt Gerechtigkeit gesprochen wurde. Daher kann man auch für die von gerichtsgeschädigten Frustraten im selben Kontext geäußerten resignierenden und zugleich ultimativen Worte durchaus respektvolles Verständnis haben: „Nie wieder Gutachter in einem Strafprozess, denn dieses kann Jahre des Lebens kosten". Recht haben sie; und sollten dieses auch nutzen! Dieses konsequente Dichtmachen basiert nicht etwa auf mangelnde Zivilcourage, wie von unseren politischen Volks(ver)tretern der allgegenwärtigen Gerichtsbarkeit und anderen selbstgerechten Moralaposteln ständig bei jeder sich bietenden Gelegenheit mit wackelnd erhobenem Zeigefinger angemahnt. Abschreckender Motivationskiller ist u. a. auch das bestehende Risiko möglicher Rechtsfolgen aufgrund unberechenbarer Gerichtsbarkeit. Merke: Selbsterfahrung ist nicht alles, aber ohne sie ist alles nichts. Hinweis: Nur Anwälte gewinnen immer, denn ihr Honorar ist sicher. Drum sei's, wie's ist, der Glaube an die (Un) Gerechtigkeit bei Gerichten und auf hoher See! Um den legendären Unfehlbarkeits- Nimbus von Justitia, der ehrfurchtsvollen Ikone der Macht und Ohnmacht, weiterhin aufrecht zu erhalten ist im Zweifelsfall die Waage der Gerechtigkeit geringfügig nachzujustieren und/oder die ev. etwas stumpfe Klinge des Damokles-Schwertes zur Wahrheitsfindung ggf. etwas nachzuschärfen. Trotzdem stellt sich einem nach der eindrucksvollen Milieustudie zwangsläufig die abschließend Sinnfrage: Wer kontrolliert eigentlich die nach oben offene Richterskala von Schuld und Sühne der Rechtskontrolleure im seismographischen Epizentrum „Kap der guten Hoffnung" (Gericht), bzw. welcher normale Staatsbürger kann sich tatsächlich einen demütigenden Canossagang durch die verschlungenen Instanzen-Wege oder wohl treffender undurchsichtigen Bürokraten- Dschungel unseres unwegsamen Rechtsrefugium leisten, sofern dieser bisweilen entwürdigende Leidensweg zum vermeintlichen Recht von Gerichts wegen überhaupt zugelassen wird? Fortsetzung folgt. Zu guter Letzt - als obligatorischer Abspann - die Abbitte im Büßergewand: Ähnlichkeiten in dem mittels prosaischer Juristenschelte journalistisch etwas überzeichneten Erklärungsbeitrages hinsichtlich der gerichtlichen Realität oder mit handelnden Personen sind (nicht) rein zufällig und selbstverständlich be- pardon unbeabsichtigt. Besteht bei dem einen oder anderen Anwalt aus bestimmten Gründen trotzdem weiterhin Frust auf mich, ist das in Ordnung, denn wohin soll er denn sonst? Schuld haben schließlich immer die Anderen. Sorry und Servus, verbunden mit der inständigen Hoffnung, dass künftig niemand vom rechten Weg der vielen Wahrheiten abkommen möge. Wer(s) glaubt, wird selig, oder muss dran glauben.

Christoph Saunus

Sport Bäder Freizeit Bauten 6/ 2007
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Juristische Poolemisierung – unterlassene Hilfe vs. Vorsatz??? Wörtliche Kontextauszüge aus einer Spiegel Online Kolumne  (26.10.2018) von Thoma Fischer, ehemaliger Vorsitzender Richter beim 2. Strafsenat am Bundesgerichtshof

Unterlassen: In Paragraf 13 Abs. 1 StGB heißt es:

"Wer es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist (…) nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt (...)."

"Unterlassen" besteht, wie der Name sagt, darin, dass ein Garant etwas nicht tut, was er tun müsste: Eine Rettungshandlung vollziehen, durch die der Erfolg entfiele. Der Vater muss das ertrinkende Kind aus dem Pool ziehen, der Feuerwehrmann das brennende Haus löschen, der Arzt den Patienten mit Herzstillstand reanimieren. Wenn sie das nicht tun und der Erfolg (Tod) eintritt, werden sie behandelt, als ob sie das Kind in den Pool geworfen, das Haus angezündet oder den Patienten erdrosselt, also aktive Handlungen begangen hätten. Das ist der Sinn von Paragraf 13 StGB.

Wenn ein Garant zwar nicht handelt, der (von ihm gewollte) Erfolg aber durch bloßes Glück oder das Eingreifen Dritter ausbleibt, liegt keine Tatvollendung vor, aber ein Versuch; das steht in Paragraf 22 StGB und ist beim Unterlassen nicht anders als beim aktiven Tun: Wer töten will und daneben schießt, hat den Versuch eines Totschlags begangen.

So weit, so einfach. Im Jahr 2017 hatte der 5. Strafsenat im "Göttinger Organspende-Fall" über so einen Fall zu entscheiden: Der angeklagte Arzt hatte eigene Patienten durch Manipulation von Daten auf der Organempfänger-Liste nach oben gebracht und dadurch den eigentlich Berechtigten den Zugang abgeschnitten. Ob dadurch wirklich jemand zu Tode kam, konnte man nicht feststellen, also: kein Erfolg beweisbar. Es ging daher um Versuch.

Der 5. Strafsenat wand sich in seinem Urteil vom 28. Juni 2017 (auf Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch erster Instanz) viele Seiten lang ohne erkennbares Ziel durch allerlei Eventualitäten und gelangte dann - etwa ab Seite 25 seines Besinnungsaufsatzes - zur Frage, was ein Garant sich eigentlich denken muss, um einen "Vorsatz des Unterlassens" zu haben. Hierzu entschied er: Ein Vorsatz zum Töten durch Unterlassen setzt voraus, dass der Täter annimmt, die von ihm unterlassene Handlung führe "mit Sicherheit" zur Rettung des Rechtsguts. Wenn der Täter nicht ganz sicher sei, dass die unterlassene Handlung den Erfolg abwenden würde, sei kein Vorsatz gegeben. Kein Vorsatz, kein Versuch - Freispruch.

Das klingt nur beim ersten Lesen schwierig, ist aber einfach: Stellen Sie sich einfach die oben genannten Beispielsfälle vor. Ihr Kleinkind fällt in den Pool und droht zu ertrinken. Sie stehen - als Vater - am Rand, eine Grillwurst in der Hand, und denken: Die Chance, dass ich das Kind retten kann, beträgt nur 95 Prozent; zu fünf Prozent schaffe ich's nicht. Bei dem Risiko werfe ich die Wurst nicht weg.

Klingt das abwegig? Ich finde das auch, bin aber diesmal nicht verantwortlich. Fragen Sie den 5. Strafsenat des BGH! Er hat, meine ich, einen echten Anfängerfehler gemacht: Er hat Kausalität mit Vorsatz verwechselt. Ein Landgericht, das so etwas schreiben würde, würde in der Luft zerrissen. Beim BGH gilt so etwas, wenn man Glück hat, als "neue Rechtsprechung", und Journalisten zitieren ehrfurchtsvoll die Pressemitteilung.

Leserbrief-Auszug: Oft besteht eine Korrelation zwischen der amtlichen Wichtigkeit und professionellen Unfehlbarkeit - ich könnte da selbst ein paar Dönneckes erzählen. Aber jeder Kommentar muss auch rechtfertigen, warum er einem anderen Kommentar den Platz wegnimmt, der seinetwegen nicht geschrieben wird. Sehe ich hier nicht.


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