Schwimmbäder gehen baden – Swimming Pools saufen ab - der Glanz vom WU-Beton-Gold verblasst
Ursachen – Risiken – Nebenwirkungen
Wer kennt sie nicht, die Leaks im Chaos-Management
Betonköpfe – Hohlköpfe – Wasserköpfe
Sollte man dem realitätsresistenten Triebtätern nicht sofort das Handwerk legen – bevor ihre Köpfe rollen
- oder reicht es aus, wenn man sie entwässert?
Hierbei stellt sich jedoch die ultimative Sinnfrage:
Der Mensch besteht aus ca. 75 % Wasser und sein Kopf?
Viel Wasser bedeutet nicht zwangsläufig viel Verstand;
denn wer nach allen Seiten offen ist – soll nicht ganz dicht sein!
Merke:
Wer ständig in die Fußstapfen anderer Tritt hinterlässt keine Spuren!
Übertragen auf die Betonbranche:
Man sollte nicht vergängliche Spuren im Sand hinterlassen sondern für die Ewigkeit in Beton zementieren!
Sind die feuchten Alpträume des inkontinenten, sorry, inkompetenten Trio Infernale - Infantale - Radikale - Banale - Anale - Team verantwortlich für die folgenschweren Ursachen & Hintergründe sowie unberechenbaren Risiken @ Nebenwirkungen.de im Pool der Unkenntnis?
Die folgende Insider-Diagnose mit der prophylaktischen Therapie vom Wistleblower aus dem friesischen Nord-Pool der Erkenntnis erklärt das Schwimmbecken Watergate von der Waterkant bis zum Alpenrand aufgrund der unheilvollen Kausalität zwischen Korrelation versus Kausalität „dolus eventualis“.
Juristisch: Bedingter Vorsatz, nicht direkt gewollt, aber billigend in Kauf genommen!
Es ist mit Sicherheit frei erfunden, dass laut Vergabe- und Vertragsordnung - Bauleistungen (VOB) ab sofort uneingeschränkter forensischer Bestandsschutz für Big Date Techno-Sondermüll gilt - prodoziert vom ambivalenten Bautrio-Infernale, nämlich Beton-, Hohl- und Wasserköpfen mit Selfie-Dachschäden.
Gilt gehirnamputierter Schwachsinn aufgrund von „Risse in der Festplatte“ künftig bauvertraglich als „Allgemein anerkannte Regeln der Technik“ (aaRdT)?
Vorsicht Hardcore- statt Prosa-Technik ad absurdum: Oder gilt künftig der technische DIN-Sexismus potenzieller Frustraten, die als impotenzielle Kastraten, wahnwitzig behaupten, Normen sind Schrottpapiere als Weichwährung von der (Schwimm)Bad-Bank die von gehirnamputierten Bad(e) –Boys als BeDINungs-Pornografie zweckentfremdetet werden?
Herrscht auf Cash & Crash Zoff-Baustellen daher altjuristisch sanktionierter Artenschutz für den flotten Chaos-Dreier der Pool-High-Society nach dem -Prinzip (Zufall und Irrtum)?
Nicht von ungefähr lautet daher die Ethik der Monetik der sich allseits anbiedernden Selbstzweckoptimierer: „Herr Polier nehmen sie mir, ich hab Schaufelgröße vier“. Als Gebäude-Fundament gilt für das konkludente dilettanti - avanti Triangel der Standpunkt „Wo ich stehe - hat kein anderer Platz!“, frei interpretiert nach der Shakespeare Aphorisme „Design oder nicht sein, das ist hier nicht die Frage!“
Zwischenfazit: Als Kunst am Bäderbau wird von der Gattung Homo Planschikus zur Denkmalspflege ständig mit übergroßer Kelle Betongold angerührt - zum vermörteln ihrer Bauschäden - versteht sich.
Hinweis: Am Ende des Beitrags wir das kombinierter Stahlbeton-Kunststoff Becken-System der Firma Steuler Typ: "Bekapool" in vorgefertigter Modulbauweise beschrieben.
Hinweis:
WU-Beton-Schwimmbecken sollen möglichst getrennt von der Gebäude-Konstruktion geplant und ausgeführt werden und ist ggf. gedämmt auf einer WU-Beton-Gebäude-Wanne funktionssicher aufzustellen.
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Aktuelle Verfliesungs-, Abdichtungs-und Beton-Normen
(Norm DIN 18195 Teil 1 – 10 ist jetzt ungültig)
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Eindrucksvolles Schwimmbecken-Refugium
als historischer Steinzeit-Zeuge aus der Antike
Quelle : Internet
Lost Places (vergessener Ort)
Nostalgisch Beton-Schwimmbecken mit Qualitäts-Edelpatina für die Ewigkeit
Unvergängliche Schwimmbecken-Zeitzeugen
WU-Beton •Verfliesungen •Überlaufrinnen
wider den Öko-Urkräften der Natur
(Bildquelle: Internet)
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Einschlägige Regelungswerke im Schwimmbeckenbau
DIN 18195 Abdichtung von Bauwerken - Begriffe (2017-07)
DIN 18134 Abdichtung von Innenräumen Teil 1-5 (2017-07)
DIN 18135 Abdichtung von Behältern und Becken Teil 1-3 (2017-07)
DIN 18157 Ausführung von Bekleidungen und Belägen Teil 1 bis 3 (2017-04)
DIN 18201 und 18202 Maßtoleranzen im Hochbau (2013-04)
DIN 18560 Teil 1 u. Teil 2 Estriche im Bauwesen (2015-11 u. 2004-04)
DIN 18299 (VOB Teil C) Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten (Ausgabe 2016)
DIN 18352 (VOB Teil C) Fliesen- und Plattenarbeiten (Ausgabe2016)
DIN 18331 (VOB Teil C) Betonarbeiten (Ausgabe2016)
DIN EN 206 Beton (2017-01)
DIN EN 1992-1 Stahlbeton (2010-12 und 2015-09)
DIN 4030 Teil 2 Beurteilung betonangreifender Wässer etc. (2008-06)
DIN EN 13813 Estrichmörtel-Kriterien (2017-3)
DIN 18560 Estriche im Bauwesen (2015-11)
DIN 18580 Baustellenmörtel (2016-06)
DIN EN 1504 Betonschutz und Instandsetzung etc. (1015-2)
AFStb Instandhaltungs –Richtlinie
AfStB Richtlinie Wasserundurchlässige Bauwerke aus Beton (Entwurf-Febr. 2017)
DBV-Merkblatt Betonierarbeiten von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton etc.(01/2014)
Richtlinien für den Bäderbau Koordinierungskreis Bäder (April 2013)
Merkblatt DGfdB R 25.01 Stahlbetonbecken mit keramischen Auskleidungen (2013-10)
Merkblatt DGfdB R 25.04 Schwimm- und Badebecken aus Stahlbeton (2017-03)
Merkblatt DGfdB 25.05 Sanierung von Schwimmbeckenkonstruktionen (in Bearbeitung)
Merkblatt DGfdB 25.07 Gefälleausbildung in Schwimmbädern (2015-02)
ZDB Merkblatt „Schwimmbadbau“ Hinweise für Planung und Ausführung etc. (2012-08)
ZDB Merkblatt „Verbundabdichtung“ Hinweise für die Ausführung etc. (2012-08)
ZDB Merkblatt „Leidfaden“ Hinweise für Abläufe und Rinnen im Verbund etc. (2012-08)
DGUV Regel BGR/GUV-R 105 Betrieb von Bädern (2011-06)
DAfStb Heft 555, Erläuterungen zur DAfStb-Richtlinie Wasserundurchlässige Bauwerke aus Beton, Ausgabe 2006
DBV-Heft 43 (2018) „WU-Bauwerke aus Beton. Fassung Juni 2018“ Fachbeitrag: Die neue DAfStb-WU-Richtlinie – Neuerungen und Grundlagen von WU-Konstruktionen. Autoren: Alfes Christoph; Frank Fingerloos; Claus Flohrer; Denis Kiltz.
Stand:Juli 2018
Siehe zum aktuellen ZDB Merkblatt „Schwimmbadbau“ den ausführlichen Kontext auf der Homepage unter: https://christoph-saunus.de/artikel/dichtung-a-wahrheit-ueber-gravierende-probleme-in-gefliesten-wu-beton-schwimmbecken
Vorsicht: ZDB Merkblatt „Schwimmbadbau“ aktuelle Ausgabe August 2019
„Hinweise für Planung und Ausführung keramischer Beläge im Schwimmbadbau“
Schwimmbecken-Verfliesungen • Schön & Gefährlich!
Krimi-Burleske als Kunst am (Raub)Bau: Tatort: „Pool der Unkenntnis“. Tatwaffe: ZDB Fliesen-Merkblatt. Tatmunition: Platzpatronen respektive Worthülsen als Rohrkrepierer, Tatverdacht: Hintergründe und Risiken bei Fliesenschäden in Beton-Schwimmbecken mit und ohne Abdichtung und ihre gravierenden Folgen. Tatsachen: Augenzwinkernder Zeugenbericht über Dichtung und Wahrheit mit easy peasy Erkenntnissen aufgrund grottenschlechter Beweissicherung und Verantwortung delegierenden Selbstinszenierung der Fliesenbranche. Taturteil: Nach dem Meineid folgt der Offenbarungseid bei dem man Triebtäter überführt auf Kreuz legt mit dem biblischen Urteilsspruch der Verdammnis: Wer`s nicht glaubt - muss dran glauben • „sine qua non“ • Tatfinale: Springt der heilige Götterfunke einer mit Flammeneifer gelebten moralischen Offenbarung nicht beizeiten über ist beim ultimativen Zünden der Nachbrennen in der Hölle der Teufel los • Hölleluja!
Fliesen & Abdichtung ● Kollateralschaden
Dient die Selbstinszenierung der Alchemisten mit ihrer verorteten ZDB-Fliesenkosmetik für H2Ooooo Wellnass-Schwimmbecken als Design-Makulatur zur Verantwortung delegierenden Rechtfertigung? Der mit lesefreundlicher Patina veredelte Techprosa-Fachbeitrag aus der Praxis für die Praxis bestätigt in eindrucksvoller Weise die Altersweisheit der Schüttelreim-Linguistik • bist du nicht willig - so gebrauch ich Gewalt: Chemie ist, das was qualmt und stinkt – Bauphysik ist, was nie gelingt!
Wenn der Schwimmbadtraum zum Alptraum wird und der einst stolze Poolbesitzer beim Anblick von unabsehbaren Fliesen-Mängelschäden zu Tränen gerührt ist - und nach dem Lesen des ZDB Merkblatt „Schwimmbadbau“ ein Auge das andere nicht mehr sieht -folgende Chemie-Ironie als Rattelschneck-Satire: Je ein Spritzer Spülmittel unter die Tränendrüsen - das verringert die Oberflächen-Spannung von Wasser und es bilden sich keine Tränen mehr - denn das Auge fühlt mit!
Der folgende tiefentspannte Blutdrucksenker mit Rückblick • Ausblick • Durchblick und zukunftsweisenden Rundblick über den Schwimmbeckenrand enthält keinen Anspruch auf Entschädigungen für evtl. empfundenen Zeitklau!
Hinweis: Wer lesen kann - ist im Vorteil • und darüber hinaus auch noch zwischen den Zeilen – ist überqualifiziert!
Merke: Bei gefliesten Betonschwimmbecken steht nicht das ZDB-Merkblatt im Mittelpunkt sondern es ist lediglich Mittel • Punkt!
ZDB-Merkblatt-Betrachtung aus dem kritischen Blickwinkel der Praxis
Quo vadis Schwimmbeckenverfliesungen aufgrund ultimativ drastisch verschärften Wasserqualitätsparameter-Forderungen aus dem Pillepalle-Chemiedepot mit dem unberechenbaren Funktionsrisiko • merkblattgerecht versus funktionsgemäß • in Verbindung mit zusätzlichen völlig neuen Beckenfüll- und Entleerungskriterien mit einzuhaltenden Zeitangaben die sich über Tage hinziehen können. Handelt es sich beim druckfrischen ZDB-Merkblatt evtl. um ein Status quo Kompromiss-Verdünnungspapier von Smart-Lobby-Control - so wie der teilweise toxisch anmutende Kontext möglicherweise vermuten lässt? Basiert die restaurierte und zugleich multilateral hochgerüstete Verbands-Broschüre evtl. auf der Verantwortung delegierenden Selbstschutzverständnis der chemischen Fliesenprodukt-Herstellerindustrie - um in gefliesten Schwimm- und Badebecken mit Sicherheit baden zu gehen.
Sinnfrage: Geht der Vertrauensverlust gegenüber Verfliesungen mit und ohne Verbundabdichtungen in Schwimm- und Badebecken aufgrund gravierender Schadensbilanzen - in Richtung überschreitender Zumutbarkeit verbunden mit erodierenden Imageverlusten? Bevor man fassungslose Steilvorlagen zur eigenen Schadensbegrenzung anderen Schwimmbeckenbau-Materialverwendern liefert die ggf. weniger problematischen Produktschnittstellen besitzen - sollte man die relevanten Funktionskriterien - die jeder Werkstoff selbstverständlich besitzt – ohne profane Wort-Artistik korrekt und plausibel als seriöse Entscheidungskriterien nennen. Das heißt im Klartext: Verfassen einer interessensausgleichenden Informationssymmetrie um mittels professionellem Fliesenkompass die vielen Klippen in Schwimmbecken funktionssicher zu umschiffen. Wattierte und weichgespülte All Inclusive Infos mit irritierenden Basar-Effekt - bei dem nur der Hersteller die tatsächlichen Vor- und Nachteile seiner Produkte kennt - kann sich sträflich ruframponierend auswirken und ggf. sogar mit ruinösen Folgen. Siehe als Akquise hierzu die jeweiligen Fachbeiträge mit Härtefällen aus dem Bild-Archiv unter der Infoleiste „Artikel“ auf meiner Website - um mit Sicherheit baden zu gehen statt im eigenen Angstschweiß.
Warum reagiert das direkt betroffene Fliesenhandwerk in Anlehnung an den Filmklassiker „Das Schweigen der Lämmer“ mit Woll-lustigem Schweigen? Und das in Kenntnis oder Unkenntnis der Tatsache, dass Auftragnehmer Auftraggeber gemäß Bauvertragsrecht den inhaltlich gewöhnungsbedürftigen Forderungen im besagten ZDB Merkblatt rechtzeitig u. a. darüber zu informieren hat – nämlich a) die Becken-Wasseraufbereitung grundsätzlich der DIN 19643 entsprechen muss, b) einige geforderte chemische Beckenwasserparameter darüber hinaus noch höher sind als in der DIN vorgegeben und c) die Kriterien der mit einem riesigen bzw. umfangreichen Zeit- und Arbeits- und Kostenaufwand verbunden ggf. tagelangen Becken Füll- und Entleerungen dem Bauherrn zu erläutern sind. Spätestens dann, wenn es heißt „Kunde droht mit Auftrag“ kommt die Stunde der vielen Wahrheiten und nach getaner Arbeit wird ggf. im Schwarzkittel-Epizentrum - mit nach oben offener Richterskala – juristisch mehr Schlecht als Recht gesprochen! Apropos Rechtschaffend. Der typisch klebrige Leidspruch der lösungsmittelfreien Moral-Giganten lautet: Ihr Schlechten handelt gefälligst wie die Rechten! Wen interessiert den ernstlich - im aphoristischen Branchen-Kanon bleibend - welches Merkblatt-Logodesign auf dem Rettungsring beim Schwimmenlernen steht • sondern vielmehr warum notorische Trockenschwimmer lustwandelnd mit Präser-String-Tanga im Pool der Unkenntnis verzweifelt versuchen über Wasser zu gehen. Bevor die problemgeschüttelten direkt betroffenen Baugewerke das ZDB-Merkblatt mittels Blindcheck als vermeintliches Sorglospaper - ohne erforderliche Denkleistung versteht sich - adoptieren, die folgende präventive Prophylaxe zum Fliesen-Merkblatt-Statement Ziffer 11 mit vier nachhaltigen Schadensbegrenzungen. Die kritischen Anmerkungen und investigativen Hinweisen basierend auf Jahrzehnte authentisch er- und durchlebter Praxiserfahrungen (siehe Gesamtkontext im Homepage-Fachbeitrag einschl. der schrecklich schönen Bild-Doku-Härtefälle mit dem Layout-Design „Unglaublich aber wahr“) aufgrund von folgenschweren Verfliesungs- und Abdichtungsproblemen etc. aus der Sicht einer in öffentlichen und privaten Bäderbereich tätigen leidensfähigen Schwimm- und Badebadwasser-Aufbereitungstechnik.
1. Die Aufgabe der Beckenwasseraufbereitung ist eine gesundheitliche hygienische und chemische unbedenkliche Wasserqualität sicherzustellen. Dieses ist für den öffentlichen Bäderbereich u. a. in der Rechtsvorschrift der Bäderhygieneverordnung gefordert sowie in den bei vielen unbekannte Landesbauordnungen (mit Gesetzeskraft) hinsichtlich der allgemeinen Hygieneforderung und der zu erbringenden Material- bzw. Produkt-Einungsnachweise z. B. mittels allgemein bauaufsichtlichem Prüfzeugnis (abP) o. ä. gefordert.
2. Zur Schwimmbad Norm DIN 19643: Die DIN 19643 „Aufbereitung von Schwimm- und Badewasser“ gilt nicht für Schwimmbecken-Wasseraufbereitungen in Einfamilienhäusern (siehe Norm-Ziffer 1.“Anwendung“) im Gegensatz zu den o. g. zitierten Landesbauordnungen in welchen z. B. auch allgemeine verbindliche Forderungen zur hygienischen Gebäudebeschaffenheit enthalten sind.
In der DIN 19643 Ziffer 6.4 „Wasserbenetzte Oberflächen“ gibt es u. a. sinngemäß den funktionstechnischen primären Hinweis, dass die Materialien z. B. der Beckenauskleidungen nicht die Beckenwasserbeschaffenheit negativ beeinflussen dürfen und außerdem wird weitergehend gefordert, dass die besagten Werkstoffe gegenüber Mikroorganismen und Phytoplankton etc. und der physikalisch-chemischen Wasserbeschaffenheit indifferent sein müssen.
3. Der vorstehende Normkontext verdeutlicht u. a. dass es nicht Aufgabe normkonformer Beckenwasseraufbereitungen ist evtl. Eignungsprobleme von Materialien bzw. von Risiko-Produkten in Schwimmbecken - z. B. von Verfliesungen mit und ohne Abdichtungen - in irgendeiner Form bauphysikalisch oder funktionstechnisch zu kompensieren. Oder im übertragenen Sinn - in Partnerschaft bei der jeder jeden schafft • oder nur einer schafft - die grünen Bananen auf Kosten der Bauhandwerker reifen zu lassen. Daher wird auch nicht von ungefähr für diese Werkstoffe gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik (anRdT) eine chemische und hygienische Eignung für die Verwendung bzw. den Einsatz in Schwimmbecken gemäß o. g. DIN 19643 in Ziffer 1 vorgegebenen Beckenwasser-Qualitätsparameter gefordert.
4. Von meinem bauvertragsrechtlichen Verständnis: Wenn ein Gewerk Sonderforderungen hat welche über die normkonformen bzw. offiziell geregelten Beckenwasser-Qualitätsparameter hinausgehen respektive oder gar mit diesen kollidieren - um ggf. ihre Produkte zu schützen, sollte man den Kontext von kostenpflichtigen Merkblättern o. ä. sinnvoller Weise vor der Veröffentlichen mit dem im doppelten Wortsinn Betroffenen d. h. Gewerke übergreifend sowohl interdisziplinär koordinieren als auch zielorientiert abstimmen. Gleichzeitig ist im Interesse der Beteiligten darauf hinweisen, dass es sich evtl. hierbei um eine bauvertragsrechtliche Sonderregelungen handelt die möglicherweise mit Auftraggebern vorher schriftlich zu vereinbaren ist. Denn auch für die Zusammenarbeit im Bäderwesen gilt: Die Chemie muss stimmen • denn ohne Chemie geht`s nie!
Hinweis: Auf die Gesamtkommentierungen der Unklarheiten, Widersprüche etc. im ZDB-Merkblatt wird aufgrund des Umfangs verzichtet. Bekannt lesefreundlich veredelt wird ohne chloroformierte Schwimmbad-Spätfolgen lediglich auf den hochproblematischen Kontext in Ziffer 11 Befüllung und Entleerung von Becken für Bauherren, Planer, Bauleitern, Schwimmbadfirmen und auch Fliesen-Handwerksfirmen kritisch im Sinne für und nicht etwa gegen die Bäderbrachen - aus der Praxis für die Praxis - näher eingegangen (Stand Oktober 10. 2019).
ZDB- Merkblatt Ziffer 11 Befüllung und Entleerung von Becken
Zitat: Die Badewasseraufbereitung muss dauerhaft der DIN 19643-1 [I-17] entsprechen.
Die irritierende Bezeichnung „Badewasseraufbereitung muss dauerhaft der DIN 19643-1“ entsprechen würde im korrekten Wortsinn interpretiert bedeuten, dass Verfliesung in privaten Schwimm- und Badebecken gemäß Definition DIN 19643 Ziffer 1 - ungeeignet bzw. nicht zu verwenden sind. Logische Folgerung zur implizierten Doppeldeutigkeit: Bekanntlich erfüllen private Schwimmbäder in der Regel a) aus vielen plausiblen Gründen nicht die anlagentechnischen bzw. funktionstechnischen total überhöhten Norm-Anforderungskriterien, b) weil sie es auch nicht müssen c) aufgrund viel zu hoher Investitions- und Betriebskosten, den fehlenden örtlichen Gegebenheiten, der nicht vorhandenen energetischen und funktionstechnischen Sinnhaftigkeit usw. So einfach ist das mit dem Muss • oder auch nicht - bei Verdruss • denn Muss ist eine harte Nuss die man erstmal knacken muss schrieb einst sinngemäß schon Theodor Fontane. Friesen-Platt aus dem Nordpool: Wat mutt - dat mutt! Dicht ist nämlich im Bäderbau Pflicht!
Merke: Oben und unten muss alles dicht sein und auch was hinten raus kommt - ansonsten wir bei Inkontinenz different gepampert
Kann es evtl. sein, dass die Vordenker des besagten ZDB-Merkblattes fehlinterpretierend nicht explizit die Wasseraufbereitung nach DIN 19643-1 gemeint haben sondern evtl. mehrdeutig lediglich die Beckenwasser-Qualitätsparameter in Anlehnung an die DIN 19643?
Zu einer evtl. Erklärung den folgenden funktionstechnischen Bluthochdruck-Stresstest ZDB-Absatz in Ziffer 12 Reinigung und Hygiene?
Für die Desinfektion und Aufbereitung des Schwimm- und Badebeckenwassers ist die Beachtung der entsprechenden Vorgaben der KOK-Richtlinien [II-14] und der DIN 19643 auch für privat genutzte Schwimmbecken zu beachten.
Hinweis: Als textliches Pendant hierzu die Definitionen in den einschlägigen Regelwerken - die KOK- Richtlinien und/oder DIN 19643 gilt nicht für Einfamilienhäuser - wobei es dem ZDB-Merkblatt selbstverständlich unbenommen bleibt den Schutz für ihre Verfliesungen und Abdichtungen in Schwimm- und Badebecken - wo auch immer selbst zu bestimmen - aber bitte auf welcher bauvertragsrechtlichen Basis soll die Verantwortung- Delegation auf andere Fremdgewerke etc. erfolgen? Hier geht es nicht um irgendwelche Spitzfindigkeiten oder chlorformierte Wortklaubereien sondern die Chemie muss interdisziplinär stimmen. Andernfalls handelt es sich im Ernstfall um Arbeitsbeschaffungs-Maßnahmen für Weiß- und Schwarzkittel sowie im doppelten Wortsinn Direktbetroffene - verbunden mit unmissverständlichem Klärungsbedarf!
Merke: Das Problem beim Verfassen von Regelwerken ist häufig die Erkenntnis, dass Gutgemeint das Gegenteil von Gut ist!
Augenzwinkernder Ergänzungs-Hinweis: Auf meiner Homepage gibt es als Nachhilfe-Prophylaxe für betreute Denke bei Schluckbeschwerden gegenüber dem Beipackzettel der Norm-Police DIN 19643 diverse Hinweise und Anmerkungen zu den enthaltenen Risiken, Nebenwirkungen, Unklarheiten und Widersprüche – als obligatorischen kostenneutralen Kopf- und Handwerker Sonderservice.
Weiteres Zitat: Günstige Werte des aufbereiteten Badewassers:
● Säurekapazität: 1,6 bis 2,4 mmol/l
● Wasserhärte: 60 bis 120 mg Ca/l
● pH-Wert: 6,5 bis 7,5
Die Badewasseraufbereitung ist vom Betreiber bzw. von dessen Bevollmächtigten zuverlässig und laufend zu überprüfen und schriftlich zu dokumentieren.
Gilt das im schweren Wasser mit chemisch freien Radikalen angereicherte Wellnasspool-Lustelement tatsächlich für die verwässernde Planung und Betrieb öffentlicher und/oder auch privater gefliester Schwimmbecken (für Privatschwimmbecken gibt es nämlich keine rechtlichen H2Oooo Vorschriften)?
Zur Säurekapazität: Die DIN 19643-2 fordert zur fachgerechten Filter-Flockungsmittelwirkung in schwachgepufferten Schwimmbadwasser mit geringer Karbonathärte eine Säurekapazität ≥0,7 mol/m³ (0,7 mmol/l) und bei Warmsprudelbecken (Whirlpool) ≥ 0,3 mol/m³ (0,3 mmo/l und darüber hinaus gibt es keine direkten bzw. weitere Forderungen hinsichtlich die Beckenwasserqualität betreffend. Auf welcher wissenschaftlichen Grundlage o. ä. basieren die im Merkblatt geforderten wesentlich höheren Werte mit ggf. notwendigen zusätzlichen Chemikalienbelastungen des Beckenwassers?
Zur Wasserhärte: In der DIN 19643 und in den anderen verbindlichen Regelwerken z. B. wie in Ziffer 1 genannt gibt es keine Forderungen zur Wasserhärte 60 bis 120 mg Ca/l. Warum auch - mit Ca bezeichnete man früher die Carbonathärte als temporäre Härte respektive in der Chemie auch als °dH – z. B. 8,4 bis 14 = II. Mittelhart. Daher verwendet die Norm als chemische Messgröße statt der Karbonathärte (°dKH) nunmehr die Säurekapazität KS4,3.
Umrechnung zwischen Karbonathärte (°dKH) und Säurekapazität KS4,3
1°dKH = 0,36 mol/m³ Säurekapazität
14°dKH = 5,04 mol/m³ Säurekapazität
Säurekapazität X 2,8 = Karbonathärte (dH)
Säurekapazität 5,04 X 2,8 ≈ 14,1°dKH
Was der Hinweis auf die in der Schwimmbadbranche unübliche Wasserhärte von 60 bis 120 mg Ca/l in Verbindung mit der vorgegebenen Säurekapazität von 1,6 bis 2,4 mmol/lm - bezüglich der Becken-Verfliesung sinngemäß bewirken soll - sollte man den mit Beteiligten klärungsmäßig plausibel verdeutlichen.
Zwischenfazit: Ist das tatsächlich ein ultimativer Fliesen-Chemismus wo jeder mit muss?
Weiteres Zitat: Das Befüllen des Beckens ist erst nach vollständiger Fertigstellung der Fliesen-, Verfug- und Silikonarbeiten nach (28 Tagen) vorzunehmen (Ziffer 11 und 5).
Hierzu ist anzumerken, dass man wohl aus bestimmten Sicherheitsgründen die besagte Zeit bis zum Befüllen von ursprünglich im Merkblatt August 2012 von 14 Tagen (Ziffer 3) auf nunmehr 24 Tage erhöht hat - ohne plausible Begründung.
Weiteres Zitat: Schockartige und zu schnelle thermische Belastungen beim Entleeren oder Befüllen des Beckens sind zu vermeiden.
Die Temperatur des Füllwassers ist den zum Zeitpunkt des Befüllens vorherrschenden Bauteiltemperaturen des Beckenkörpers anzupassen (+ - 3 °C).
Hier steht zweifelsohne die Klärungs-Problematik an, wie diese mehrdeutige theoretische Forderung tatsächlich in Verbindung mit den zu beteiligenden Sanitär- und Heizungsfirma, Bauleitung etc. in der Praxis realisiert werden soll - auch unter bauvertragsrechtlichen Sicherheits-Aspekten.
Weitere Zitate: Zum Spannungsabbau sollte der Beckenboden mit Füllwasser für 3 Stunden mit ca. 30 mm Wasser beaufschlagt werden, anschließend kann die Befüllung mit ca. 50 mm pro Stunde fortgesetzt werden.
Dies ist auch bei Bodenflächen in verschiedenen Höhenlagen zu berücksichtigen.
Betriebspausen zur Sanierung, Unterhaltung, Wartung und Pflege von mit keramischen Fliesen und
Platten ausgekleideten Stahlbeton-Becken sind ausreichend zu bemessen, jedoch zeitlich auf das
Erforderliche zu begrenzen.
Dabei sind die verbindlichen Herstellerangaben der zur Verwendung vorgesehenen Materialien unter
Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten einzuhalten (z. B. vorhandene Restfeuchte des Untergrundes, Trocknungs-, Vernetzungs- und Abbindezeiten der Produkte).
Das Austrocknen der Ausgleichs-, Bettungs- und Belagsschichten des Beckens während der Revisionsphasen sollte vermieden werden, um Spannungen in der Konstruktion zu minimieren.
Die Entleerung des Beckens sollte zur Vermeidung von Belagsablösungen durch hydrostatischen
Druck hinter dem keramischen Belag mit einer Geschwindigkeit von ca. 10 cm pro Stunde erfolgen.
Die benötigte Füll- und Entleerungszeit für eine Beckenwassertiefe von ca. 1,50 m beträgt insgesamt ca. 48 Stunden. Unter dem vorstehenden Aspekt gibt es auch wegen der benötigten Zeit ebenfalls erheblichen nicht unproblematischen Klärungsbedarf mit den Beteiligten z. B. bezüglich der Kosten für die Realisierung in Verbindung mit den benötigten Beaufsichtigungen und dokumentarischen Protokollierungen etc. und der damit gleichzeitig verbundenen zu klärenden Gewährleistungs-Verantwortung unter bauvertragsrechtlichen Sicherheits-Aspekten wenn es beispielsweise später zu Schäden bei der Beckenverfliesung kommen sollte usw. usw.
Ungeklärt ist ggf. auch rückwirkend die Gewährleistungssituation respektive evtl. bauvertraglichen Kriterien aufgrund der gravierenden Änderungen und Ergänzungen zwischen der ZDB Merkblatt vom August 2012 und dem aktuellen vom August 2019 - sollte es eine Korrelation bezüglicher Schadensvorkommnisse geben? Die Antwort zu den Altlasten nach der Verantwortung delegierenden Betroffenheitslogik – der Versuch ist nicht strafbar - liefert das Merkblatt im zitierten Vorwort fett wie gedruckt:
Bei vor Erscheinen dieses Merkblattes ausgeführten Schwimmbecken können die hier enthaltenen
Festlegungen zur Beurteilung nicht herangezogen werden.
Warum nicht? Unter den hinlänglich bekannten Gegebenheiten ist der Glaube „Vertrag ist Vertrag“ naives Wunschdenken – denn „alles was Recht“ ist entscheidet im Bauvertragswesen das Duo Infernale-Team mit den wehenden Schwarzkitteln und Richter Gnadenlos. Die Kritik richtet sich im konstruktiv positiven Sinne für die Baubrache und nicht etwa gegen sie. Schließlich geht es nicht um irgendwelche Fliesen-Sicherheitsphobien mit aus den Fugen geratenen Spitzfindigkeiten oder triviale Animositäten aus der alchemistischen Gerüchteküche o. ä. chloroformierte Befindlichkeiten. Erfahrungsgemäß kann es nämlich in gefliesten Schwimmbecken ggf. sehr schnell zu Folgeschäden mit riesige Schadenssummen kommen - schlimmstenfalls mit kollateralen Auswirkungen über den Beckenrand hinaus (siehe Beitragsbilder). Beim Worstcase respektive Verfliesungs-Härtefällen findet die vorstehende noch so fett gedruckte ZDB-Selbstschutz-Hoffnung in der Regel juristische und/oder bauvertragsrechtliche keine Ablass-Berücksichtigung – daher ist bei derart offenkundig für das Fliesenhandwerk gesponserte Advokaten-Denke durchaus Vorsicht geboten. Bei Kamikaze-Produkten und/oder Harakiri-Verarbeitungen hilft kein ZDB-Sorglos-Qualitätsmanagement mit bequem ausgesourster Denke - den vermeintlichen Interessensausgleich bestimmt nicht selten die Willkür der Machtverhältnisse auf Kosten Anderen. Folglich kann sich nämlich die irrationale Druckerschwärze von Troubleshootern ggf. sehr schnell als Troublemaker augenöffnend ins pechschwarze Gegenteil verkehren. Nämlich dann wenn die radikale angeblich sinnstiftende ZDB-Diktatur mit den implantierten Becken-Füll- und Entleerungs-Qualitätssicherungen aufgrund der ernüchternden Erkenntnis - alles nur Placebo – folgenschwer floppt und man anschließend bestürzt feststellt, dass ein Verfliesungs-Schadensverlauf durchaus auch zeitnah stattfinden kann und nicht nur mittelfristig linear oder langfristig progressiv nach erhofften Ablauf der Gewährleistung. Und nicht nur dass, es gibt da auch noch die mikrobiologische respektive mikroorganismische Glückspilz-Mängelkomponente. Wenn nämlich Verfliesungen mit und ohne Abdichtung in Schwimmbecken versus Wellnass-Keimfitnesszentren - als unerschöpfliche Fastfood-Nahrungsquelle für doofe Spaltpilze verkommen. Wer ist dann wieder der Loser am Bau? Bingo - Jackpot!
Schluss-Hinweis: Ob die drastischen Forderungsverschärfungen bei der Beckenbefüllung und Entleerung die hinlänglich bekannten Probleme mit der Fliesen- und Abdichtungs-DNA in Schwimm- und Badebecken tatsächlich reduziert wir nicht zu Unrecht von praxiserfahrenen Fachleuten bezweifelt. Faktum ist, wer als Tech-Versteher mit Bauhelmerfahrung lesen kann ist im Vorteil, denn - wie bereits erwähnt - Oben und unten muss alles dicht sein und auch was hinten raus kommt! Zu weiteren ZDB Fliesengewerke-Selbstschutzaussagen wie z. B.: Kontext-Unklarheiten, Missverständnis-Probleme und neuen Ergänzungsforderungen usw. mit Betonoberflächen-Haftzugmessungen ≥ 1.5 N/mm², Feldbegrenzungsfugen-Kriterien, XXL-Wartungsfugenhinweisen u.s.w.u.s.f. später mehr in einer Limited Edition mit Schmunzle-Prävention: Schuld hat immer der Bauherr – hätte er nicht gebaut gäb`s auch keine Probleme!
Das Vorletzte: Angesicht der Irrungen und Wirrungen im besagten Merkblatt folgert man als gestandener Bauhelmträger zwangsläufig bei so einer merkwürdigen bauphysikalischen Aussage wie in Ziffer 2.2 „Bauteile zwischen Becken und Beckenumgang“ mit dem Kontext: Bauteile im Beckenkörper sowie die Fuge zwischen oberen Beckenrand und Umgangsplatte bei Becken mit hochliegenderm Wasserspiegel (gemeint ist wohl korrekt Wasserfläche) sind zu vermeiden! zwangsläufig: Die Erkenntnis von heute ist nicht selten der Irrtum von morgen und nach ZDB-Denke bisweilen der Irrtum von vorgestern! Wie man Schwimmbecken-Köpfe evtl. mit kopflos Forderungen ggf. verregeln kann verdeutlich die damit direkt korrespondierende Klartext-Frage: Soll künftig in Kenntnis bauvertraglich einschlägiger Regelwerke auf derartige Bauteilbewegungsfugen tatsächlich verzichtet werden? Besitzen bauvertragsunkundige H2O-Vordenker tatsächlich kein Standard-Fachwissen über damit verbundener gravierender Folgen z. B. was die hinlänglich bekannter Körperschall-Problematiken betrifft? Warum stellen die sogenannten Experten dann im selben eigens kreierten Merkblatt alle 9 Beckenkopf-Abbildungen 3A bis 3I bauphysikalisch fachgerecht und praxisbewährt korrekt mit bauteilentkoppelten Bauteil-Bewegungsfugen dar? Desweiteren sei die ergänzende Verständnis-Frage erlaubt, warum und mit welcher offiziellen Autorisierung begibt sich die Fliesenbranche einerseits grundlos regelnd in völlig fremde Gewerke wie z. B. Beton, Akustik, Schwimmbad-Anlagentechnik etc. und andererseits nimmt der Fachverband sehenden Auges - mit bequemer Verantwortungs-Durchreiche - ggf. in Kauf, wenn im doppelten Wortsinn betroffene Baugewerke, Planer etc. - im Fachjorgan bleibend – baden gehen?
Handwerk hat bekanntlich einen goldenen Boden - wenn man den folgenden Retro-Leitspruch beachtet: Schuster bleib bei deinen Leisten – insbesondere auch Tischler - die haben nämlich mehr Leisten. Apropo Leisten, Bauvertrags-Leistung der Schwimmbad-Wasseraufbereitung ist eine Gesundheitsgefärdungen im Beckenwasser zu verhindern – nicht mehr und nicht weniger. Der von der Bäderbranche hygienisch und chemisch aufbereitete Wasserstoff ist nicht etwa dafür da evtl. Verfliesungs-Produktmängel geschickt zu kompensieren respektive evtl. durch fremdgesteuertes Outsourcing kostenneutral als Sondermüll zu kompostieren. So einfach sind vertrauensbildende Smart-Bekenntnisse – oder auch nicht!
Das Allerletzte: So eine Chuzpe der (Un)Moral mit lesefreundlich veredeltem Traktat nach der Maxime - egal was hinten raus kommt – vulgo aus dem Darm mit und ohne Charme - muss man sich als Schmozetten-Verfasser ergebnissoffen leisten können • oder? Ansonsten bleibe ich investigativ dran – und tschüss bis bald • gleiche Welle – gleiche Quelle. Man hört und sieht sich - sagt der Gehörlose zum Blinden • und jeder weiß nun schwarz auf weiß wer gemeint ist – sorry ;-)
Ansonsten bleibe ich dran – und tschüss!
Bildquelle: Internet
Normen muß man sich leisten können
und wenn man sie versteht - sollten u. a. auch die eigenverantwortliche Realisierungsmöglichkeit unter Berücksichtigung der implantierten Risiken und Nebenwirkungen mit teilweise exorbitanten Mehrkosten z. B. im Baubereich berücksichtigt werden. Angesichts der Normenklatura mit der allgegenwärtigen Normoritis-Influencer erscheint es daher an der Zeit endlich ein wirksames Präventionsmittel für das operative Geschäft der Spin-Doctoren als Mehrwert-Protagonisten in der Wirtschaft zu entwickeln. Dieses betrifft Selbstverständlichkeit nicht „sinnvolle und praxisrelevante Smart-Normen“ deren Notwendigkeit bereits in dieser Website mit Open Datapool-Zoom sehr ausführlich thematisiert ist. Das Normen gleichzeitig eine ergiebige Management- Wertschöpfungsquelle im ökonomischen Building-Business ist und ggf. Begehrlichkeiten weckt - versteht sich von selbst. Im Zusammenhang mit der sich sintflutartig ausbreitenden bisweilen unbeherrschbaren Normierung respektive omnipräsenten Zwangs-Vernormung und ihre Relevanz und Bedeutung für die Baubranche sei auf die ultimativen bauvertragsrechtlich zu erfüllenden Forderungen der Bundesgesetz-Regelungen in den jeweiligen 16 „Landesbauordnungen“ (LBO) auf der Basis der Musterbauordnung (MBO) verwiesen. Danach müssen sämtliche Wohngebäude generell gemäß den „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ (aaRdT) mängelfrei und unfallsicher etc. sein – hierbei gibt es jedoch für die praktische Realisierung dankenswerter Weise mit kompetentem Augenmaß innovative Freiräume ohne normative Regelungsversklavungen o. ä. Zwangsbeglückungen. Dieses gilt insbesondere auch hinsichtlich der beiden Kapitel: Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung und Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen und Prüfzeugnisse usw.
Zur augenzwinkernden Entspannung und Beseitigung normativer (Un)Klarheiten der entliehene High-End PR-Bau-Satz - Schmunzel Witzle gemacht • Selba gelacht: Im Tech-Design Management-Future, Just – in – Time / Just – in – Sequence, der Marketing-Wertschöpfungskette „Raubbau“ herrschen digital & integral Supply Chain Performance-Konfigurationen mit interaktiver Inside-Out und evaluiertem Outseit-In Solution - siehe Exklusiv Download: www.anstandslos&durchgeknallt.com® Chr. Saunus
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Oberlandesgericht (OLG) Hamm 14.08.2019 Geschäfts.-Nr. 12 U 73/18
Kritischer Norm-Hinweis zur Abdichtungs-DIN 18533 – wider den a. R. d. T.
Normativ gedichteter Klartext
Der vorstehende kritische Kontext bestätigt nochmal in eindrucksvoller Weise meine seit vielen Jahren thematisierte hochproblematische Normhörigkeit mit dem suggerierten Qualitätssiegel „Anerkannte Regel der Technik“ (a.R.d.T.).
Im Norm-Präambel-Beipackzettel des Beuth-Norm-Verlages lauten die Verantwortung delegierenden Risiken und Nebenwirkungen gegen Schluckbeschwerden: Norm-Anwender haften in voller Eigenverantwortung!
Im Klartext: Einerseits wird z. B. bauvertraglich häufig ausdrücklich respektive ultimativ die Berücksichtigung der tangierenden Normen gefordert und andererseits haften im diametralen Widerspruch hierzu Planer, ausführende Firmen etc. für daraus resultierende Mängel d. h. aufgrund von DIN- respektive Norm-Fehlern.
Bei Rechtsstreitigkeiten verwenden Betroffene mit ihren Rechtsbeistand – je nach Lagebericht – bequem Normen u. ä. Regelwerke als juristisches Todschlagargument. Was wundert wenn ggf. Gerichte im normfixiert Rechtsglauben der widersprüchlichen Verantwortungsdelegation bei der DIN-Anwendung Gehör schenken obwohl bekanntlich Normen lediglich Kannbestimmungen sind - sofern sie nicht bauvertragsrechtlich verbindlich vereinbart wurden. Damit sind wir wieder beim Ursprungs-Problem mit dem Ethik & Monetik-Code: Norbi @ Orbi. Das geschilderte normative Verantwortungsbewusstsein mit den damit verbundenen Erkenntnisfolgen sollte eigentlich „allgemein anerkannte Regel der Technik“ von engagierten sach- und fachkundigen und weitgehend eigeninteressensneutralen DIN-Vordenkern sein. Hierbei sind die beim Erstellen von Normen die damit zwangsläufig verbundenen Kompromisse zu berücksichtigen. Nicht von ungefähr ist die Homepage proppenvoll mit Loser-Schadensbeispielen aus der Praxis aufgrund von allen möglichen Ursachen in Verbindung mit Falschplanungen und Realisierungsproblemen vor Ort etc.
Irritationen vermeidend: Selbstverständlich sind fachkompetente zukunftsweisende Normen unerlässlicher Regelungsbestandteil einer innovativ und funktionssicheren Bauwirtschaft! Aber bitteschön möglichst nicht von notorischen Norm-Fetischisten mit Troublesmaker-Image auf Kosten der im doppelten Wortsinn Betroffenen d. h. seriöse bauhelmerfahrene und zugleich gescheit tätige Kopf- und Handarbeiter als letztes Glied in der Verantwortungskette.
Apropos Dichtung & Wahrheit: Gerade im Schwimmbeckenbau muss oben und unten alles dicht sein um mit Sicherheit geDINt und nicht beDINt sowie anschließend verDINt im eigenen Angstschweiß baden zu gehen! Hierzu gibt es z. B. die aktuelle DIN 18535-3: Abdichtung von Behältern und Becken mit flüssig zu verarbeitenden Abdichtungsstoffen. Als normativen Blutdrucksenker lesen Sie die Risiken und Nebenwirkungen im wasserdichten Website-Beipackzettel mit unzähligen dokumentierten Härtefällen sowie beigefügter schrecklich schöner Bild-Galerie aus der Praxis für die Praxis im Einklang mit der Realität statt Naivität. (C. Saunus)
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Mit gefliesten WU-Beton Schwimmbecken sicher baden gehen
Einerseits kann es zweifelsohne bei gefliesten WU-Betonbecken aufgrund von bauphysikalisch überforderten Planungs- und/oder Ausführungs-Theoretikern mit implantierter fachlicher Inkompetenz einen vorprogrammierten und zugleich folgenschwer befürchteten Supergau im Schwimmbeckenbau geben. Andererseits haben darüber hinaus seit Jahrzehnten, fachgerecht geplante und vorschriftenkonform ausgeführte WU-Beton-Schwimmbecken erfahrungsgemäß eine sehr lange Standzeit, respektive sie bestätigen im wasserdicht übertragenen Bädersinn, sehr hohe Lebenserwartungen? Trotzdem wir in der Bäderbaubranche bisweilen mit dem chronischen Virus der Angst produktinfiziert Marketing inszeniert. Ein tod-sicherer Panorama-Weitblich über den gefliesten WU-Beton-Beckenkopf beweist jedoch, dass sämtliche Schwimmbecken-Systeme respektive Konstruktionen ihre material- und werkstoffbedingten Vor- und Nachteile besitzen - diese sollte man als kompetenter Bäderfachmann kennen. Selbst die Schnellen Brüter der Corporate Governance mit verstrahlter Produkt-DNA können für ihre Schwimmbecken-Materialien aus Kunststoffe, Metall etc. weder rechtsverbindlich seriöse Verfallsdaten prognostizierten noch können sie - in der Metapher „Reaktor-Paradoxie“ verbleibend – mit tödlicher Sicherheit garantieren, dass kein evtl. Worst Case möglich ist. Siehe hierzu auf der Homepage die folgenden Info-Fachbeiträge:
https://christoph-saunus.de/artikel/fachbeitrag-edelstahl-nr-14571-ein-edler-werkstoff
https://christoph-saunus.de/artikel/kriterien-bei-folien-schwimmbecken
https://christoph-saunus.de/artikel/kriterien-von-polyester-werkstoffen-bei-schwimmbecken
Vorsicht verregeltes Bauvertragsrecht!
Der zwingend notwendige Praxisabgleich zwischen den Verantwortlichkeits-Schnittstellen: „Realisieren & Funktionieren“ und/oder auf die Bäderbrache bezogen: „Schwerelos in vollen Zügen Poolwohlfühlen versus im eigenen Angstschweiß baden gehen“, obliegt - gemäß a.a.R.d.T.* - grundsätzlich den Anwendern! Die hemmungslosen Verfasser delegieren hingegen mit autorisiertem Bestandsschutz-Selbstverständnis ihre juristische Vordenker-Eigenverantwortung, entsprechend der implantierten Compliance-DNA „Ethik der Monetik“, bequem auf Kosten Anderer – nämlich an fachkompetente Planer und rechtschaffende Anlagenbauer respektive verantwortungsvolle Handwerker.
Frustraten-Erkenntnis: Da wird die Schwimmbad-Branche ständig mit theoretisch verkopften Vorschriften-Shitstorm geflutet bis chloroformierte Wasserköpfe, mit aquademischer Placebo-Quali-Kakophonie, auch noch die restliche logistische Techno-Praxisdenke - im ohnehin sinkenden Leckage-Pool der Unkenntnis - endgültig weggespült haben. Anschließend wundern sich die Totengräber, wenn nach der ultimativen Regelung der eigenen Sargnagellänge die Friedhöfe mit Norm-Leichen überfüllt sind.
So einfach ist das - oder auch nicht - wenn die letzte Messe über rechtlich unverbindliche Normen u. ä. Regel-Kannbestimmungen für im doppelten Wortsinn Betroffene, bereits gelesen ist!
*Allgemein anerkannte Regeln der Technik“ (a.a.R.d.T.) müssen bauvertragsrechtlich bindend praktisch und technisch dynamisch angepasst:
- Wissenschaftlich theoretisch als richtig angesehen werden
- In der Praxis technischen Experten bekannt sein
- Sich aufgrund praktischer Erfahrung bewährt haben
Siehe hierzu auch Beitrag „Baurecht/Fremdautoren“ Ziffer III. Fremdautoren: 1. RA Martin Liebert auf meiner Homepage unter: http://christoph-saunus.de/artikel/baurecht--fremdautoren
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Bauphysikalische WU-Beton-Kriterien
Eindrucksvolle Bestätigung meiner investigativen Homepage-Schadens-Dokumentation
über gravierende Mängel bei gefliesten WU-Beton-Schwimm- und Badebecken im
authentisch bebilderten Internet-Sanierungstagebuch vom Familienbad Hürth „De Bütt“
unter: http://www.familienbad.com/bau-revisionstagebuch/
Zement-Merkblatt Hochbau H 10 3.2012
Schwimmbecken WU-Beton-Stahlbetonbewehrung
im Überlaufrinnen -Beckenkopfbereich
Gefürchtetes Bauduo
Prallt das allseits gefürchtete Kompetenz-Duo „Theorie und Praxis“ in unheilvoller Symbiose mit dem dreisten Triple-Infernale „Beton- Hohl- und Wasserköpfe“ unversehens als Komplettdesaster ohne Zaster auf Baustellen aufeinander, fällt einem nichts ein, worüber man schweigen sollte. Bei diesem berüchtigten Big Five gilt das intellektuelle Statussymbol: Wer verzwergt wen und wie schnell mit trivialem Bonsai-Wissen. Bei der anschließenden ritualen Versöhnung heißt die Lektion: „Fortiter in re, suaviter in modo“ (Claudie Aquaviva). Steinhart in der Sache – (über)flüssig im OO-Ton. Ja, diese domestizierenden Latriner sorry aquademischen Lateiner der Spezis Homo erectus – immer der Nase nach – um als homöopathische Inkontinenzler der Pipifax Academia St. Blasius mit entschlackendem Premium Shistorm - „Urinus die gelbe Gefahr“ – Kollegen unverhohlen ans Bein zu Pinkeln(!)
Entwarnung: Nach der tapfer überstandenen „Corpus Delicti-Penetration “ hält sich angesichts der entwürdigenden Struller-Transformation die Anmach-Scham bei den anonymen Bettnässern in Grenzen. C`esta la vie: Quantit`e - n`egligeable (So ist das Leben-marginale Belanglosigkeit)
Augenzwinkernd kolportiert
Dass es bei diesen verkopften Dream-Team-Triebtätern aufgrund ihres fest zementierten Worstcase-Baumanagement: „Planung ist Fehler durch Irrtümer zu ersetzen“ die eingangs beschriebenen chronische Dachschäden gibt, steht bei Spin-Doctores aus dem operativ zu verarzenden Bäderbereich außer Frage. Wer oder was im Schwimmbadunwesen nicht ganz dicht ist bzw. zu heiß gebadet wurde, verdeutlicht der folgende Waterloo-Bericht: „Unglaublich aber wahr“ über den kollateralen „Supergau im Bäderbau“. Dass hierbei die ironisiert beschriebene Allmachtfantasien parasitärer Kopffüsser (wirbellose Bau-Kraken) erwartungsgemäß wieder lesefreundlich im Sinne von Servus, wischen und weg authentischen veredelt werden, versteht sich beim investigativen Schwimmbad-Whistleblower-Fossil von selbst.
Daher liest sich der folgende Beitrag, um beim Thema zu bleiben, wie ein Vital-Wellness-Weekend im entschlackenden Beauty-Pool mit Visage-Sculpting, Pilates-Lifestyle-Feeling & Co. als kalibrierender Balsam für geschundene Technikerseelen. Versprochen!
In eigener Sache: Evtl. Undercover-Ähnlichkeiten im Nirgend- oder Anderswo sind rein zufällig und daher unbeabsichtigt.
I. Leaks bei Betonköpfen
1. Tatbestand: Undichte WU-Stalbeton-Schwimmbecken
1.1. Tatort: Ein Prestige-Attraktionsbad mit diversen gefliesten Schwimm- und Badebecken aus WU-Stahlbeton in der geforderten Stahlbeton-Qualität nach DIN EN 206 „Beton“ und DIN 1045 mit den Teil 1: „Beton, Stahlbeton und Spannbeton“ sowie Teil 2: „Festlegung, Eigenschaften, Herstellung und Konformität“ und den Praxisteil Teil 3:„Bauausführung“.
1.2. Befund: Bereits während des Befüllens gab es unzählige Leckagen im WU-Beton Beckenwände, Beckenböden und Schwallwasserbehältern.
1.3. Reaktion: Daraufhin haben die überforderten Schwimmbad-Neurotikern - ohne vorheriger Ursachenklärung versteht sich - in symptomatischer Panik improvisierte Beton-Kosmetiker betrieben. Mit unzähligen Injektionen hat man vergeblich per se versucht die Erosionen bei mangelhaften WU-Beton- Schwimmbecken abdichtungsmäßig zu verarzten.
1.4. Risse in der Beton-Festplatte
Im Beckenboden, mit einbetoniert Schwimmbad PVC - Reinwasserverrohrungen gab es aufgrund der gravierend mangelhaften Betonüberdeckung von nur wenigen cm, zwangsläufig parallel verlaufende Betonrisse direkt über den besagten Kunststoff-Rohren. Da bei der vorliegenden Diagnose keine Injektions-Abdichtung möglich war hat man kurzer Hand zum aseptischen Skalpell gegriffen. Mittels chirurgischem OP-Eingriff wurde im WU-Becken die Spaltbereiten entsprechen vergrößert und anschließend zweckoptimistische mit lazarettähnlicher Vergussmassen-Bandagierung (ohne allgemein bauaufsichtliche Prüfzeugnisse vulgo abP- Produkt-Nachweis) gemäß Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt) verschlossen. Da anschließend, warum auch immer, auf eine erforderliche Dichtigkeitsprüfung verzichtet wurde, stellte sich auch erst später heraus, dass Beckenwasser unterhalb des Beton-Beckenbodens in Form kontinuierlich tropfenden Kalzium-Stalaktiten austrat. Die dann folgende zweckoptimistische baupsychologisch pardon bauphysikalisch völlig absurde Rechtfertigung von den im doppelten Sinn betroffenen Triebtäter entsprach indirekt einem Offenbarungseid. Angesichts der utopischen Behauptung, dass sich nämlich der Beton unter den prekären Gegebenheiten selber heilt, respektive die Beton-Selbstheilungskräfte die unzähligen Leckagen schließen, stellte sich zwangsläufig die chloroformierte Undichtigkeits-Frage, wer hat hier Risse in der Festplatte?
1.5. Beton-Karbonatisierung
Zu den phänomenologischen Eigenschaften der Karbonatisierung und Schädigungsursachen bei WU-Beton, insbesondere bei Schwimmbecken, gibt es nach wie vor erhebliche Unsicherheit. Fakt ist, dass es bei mangelhaftem Beton in Verbindung bei direktem Beckenwasserkontakt mit Bewehrungsstälen, aufgrund von Schädigung der dünnen Oxidschutzschicht, die latente Gefahr von Korrasionsschäden gibt. Der beim fachgerechten Abbindeprozess durch das Ca(OH)2 entstehende hochalkalische Betoninnenbereich mit pH-Werten von ca. 13, schützt den Stahlbeton.
Des Weiteren kann es beim mangelhaften Beton durch chemische Umwandlung der alkalischen Bestandteile durch das Diffundieren von gasförmigen CO2- Molekülen (Kohlendioxid) zum Absinken des pH-Wertes im o. g. Betoninnenbereich führen. Aufgrund dieser Depassivierung treten ggf. nachfolgend Bewehrungsstahl-Schädigungen auf die ggf. zu irreparablen Folgeschäden führen. Siehe hierzu als weitere Information z. B. das Heft 150 des Deutschen Ausschuss für Stahlbeton (DAfStb) und das Merkblatt DGfdB R 25.04 (Fassung Dezember 2011) „Schwimm-und Badebecken aus Stahlbeton“ von der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen. Ab März 2017 gibt es die aktualisierte Fassung DGfdB R 25.04 (siehe hierzu auch unter Ziffer 8).
Quelle: Internet
Die folgenden Tabellen 2 - 4 sind aus einem WU-Beton Schwimmbecken-Referat
von Prof. DR. -Ing. Thomas Freimann
2. Zu geringe Betonüberdeckung
Aufgrund der Tatsache, dass die o. g. Kunststoffrohre scheinbar nicht fachgerecht befestigt waren sind diese offensichtlich beim Betonieren aufgeschwemmt. Daraus resultierend hatten die besagten PVC-Druckrohre in Dimensionen bis DN 100, wie bereits erwähnt, nur nach sehr geringe Beton-Überdeckungen.
Basierend auf dieser Tatsache wurden sicherheitshalber die generellen Überprüfungen der Betonüberdeckung bei den statischen Bewehrungsstählen innerhalb der Becken einschl. Überlaufrinne veranlasst. Diese Überprüfungen der WU-Ortbeton-Querschnitte von 30 cm. ergaben allseits dramatisch geringe Beton-Überdeckungswerte von teilweise nur noch ca. 20 mm statt der im LV. geforderten 40 mm.
3. Rissbreitenbeschränkung
Bildquelle: Fachverein Betonteile mit Gitterträger
Die in diesem Zusammenhang sicherheitshalber noch zusätzlich mit veranlassten Prüfungen der Statik ergab, dass seinerzeit eine rechnerische Rissbreitenbeschränkung von 0,2 mm zu Grunde gelegte wurde. In den allgemeinen Vorbedingungen des Leistungsverzeichnisses wurden u. a. auch die Richtlinien für den Bäderbau (KOK-Richtlinien) genannt welche eine Rissbreitenbeschränkung definitiv von max. 0,15 mm fordern. Die o. g. Bäderrichtlinien beziehen sich im Kontext auch noch ergänzend auf das Merkblatt DGfdB R 25.04 (Fassung Dezember 2011) „Schwimm-und Badebecken aus Stahlbeton“ von der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen. Unter der Merkblatt-Ziffer 6.6 wird ebenfalls eine rechnerische Beschränkung der Rissbreite von max. 0,15 mm genannt. Das o. g. Merkblatt bezieht sich hinsichtlich der Beton-Qualität bei Schwimmbädern u. a. auch sehr ausführlich auf die bereits eingangs genannten, mit geltenden Technischen Regeln für Stahlbetonbauteile z. B. der DIN EN 206 „Beton“, der DIN 1045-1 „Bemessung und Konstruktion“, DIN 1045-2 „Beton-Eigenschaften etc.“ und DIN 1045-3 „Bauausführung“. Die Frage ob die Ursachen und Hintergründe für die Rissbreiten- Abweichungen auf evtl. Rissen in Schreibtischtäter-Festplatten zurückzuführen sind blieb erwartungsgemäß ungeklärt. Wie aus gut unterrichteten Headhuntern-Latrinengerüchten zu erfahren lag die Ursache im fehlenden Papier begründet. Der zum Problemaussitzen benötigte Entschlüsserungs-Kot ließ sich nämlich aufgrund der leeren Klopapierrolle nicht mehr Dechiffrieren.
4. Ethik der Monetik
Unstrittig ist, dass der Bewehrungsstahl bei WU-Beton ein primärer Kostenfaktor ist. Wenn es darüber hinaus auch den Tatsache entspricht, dass bei Reduzierung der Rissbreitenbeschränkung von 0,2 mm auf 0,15 mm sich die benötigte Menge an Bewährungsstahl nahezu verdoppelt, werden zwangsläufig Begehrlichkeiten geweckt. Um festzustellen ob die allgegenwärtige Wertschöpfungs-Design-Droge „Ethik der Monetik“ ausgerechnet im Schwimmbad(un)wesen unwirksam sein soll benötigt man keine Erfahrung als Chlor-Junki mit ständigem €-Zeichen in den Realität getrübten Augen.
5. Delegation von Verantwortung
Wie häufig bei nicht korrekten und/oder nicht zweifeldfreien Aussagen in technischen Regelwerken kommt es, wie auch in diesem Härtefall, zwangsläufig zu folgenschweren bauvertragsrechtlichen Definierungs-Problemen.
Was wundert, die praxisbewehrte Problemlösung: Delegation von Verantwortung mit rechtfertigenden Schuldzuweisungen zwischen den im doppelten Wortsinn betroffenen Betonköpfen. Die vorgebrachen Rechtfertigungs-Argumente der Heilsbringer erinnern in ihrer hochnotpeinlichen Unlogik an Urzeiten. In der nämlich normhörige Regelungs-Vordenker mit unverminderter Dauer-Power Regelungswut und Verordnungswahn gebetsmühlenartig normativen Regelungs-Schwachsinn verbreiteten. Anschließend fallen die schein-heiligen DIN-Propheten als Schicksalsdeuter von eigenen Gnaden, ehrfurchtsvoll vor sich selbst auf die Knie.
6. Schwachverständige
Die aufgrund der unter Ziffer 3 .beschriebenen Rissbreitenprobleme daraufhin zwecks außergerichtlicher Klärung konsultierten Sachverständigen machten erwartungsgemäß ihren Ruf als Schwachverständige alle Ehre, in dem sie als angebliche Problemlöser - selber zum Problem wurden. Statt in voller Eigenverantwortung die geforderte gutachterliche Klärungsfrage korrekt zu beantworten, ob nämlich die max. erlaubte Rissbreite bei WU-Beton-Schwimmbecken nach allgemeiner Beton-Normdefinierung 0,2 mm betragen darf gab`s“ von den Beton- Kosmetikern die typische kühl gereizte Reaktion „no comment Bei der Eigenverantwortung übernehmenden Aussage, dass nach der o. g. Bäderrichtlinie respektive dem Merkblatt DGfdB R 2504 mit max. 0,15 mm sein muss, haben sich die Herren Merkwürden mit den typischen, aus den Verdauungstrakt gequälten Dünnpfiff in die selbst gepämperten Hosen gemacht.
Entwarnung: Beim dem während der analen Phase als Eau d` Toilette in de Bugs penetrierte Shitstorm handelte es sich nur um ihr Gehirn.
Sorry: Friesisch platt ut de Schiethus: Wat mutt, dat mutt!
7. Mangelhafte Bauüberwachung
Obwohl WU-Beton-Schwimmbecken grundsätzlich in die Überwachungsklasse 2 nach DIN 1045-3 fallen, konnte man erwartungsgemäß die vorgeschriebene Berücksichtigung der folgenden Forderungs-Kriterien nicht eindeutig nachweisen:
a) Die Überwachung des Betoneinbaus durch das Bauunternehmen und einer von diesem beauftragten ständigen Betonprüfstelle.
b) Eine zusätzliche Überwachung durch eine dafür anerkannte Überwachungsstelle (Fremdüberwachung).
8. Auszüge aus dem Merkblatt DGfdB R 25.04
Empfohlene Mindestdicke von WU-Betonteile für Schwimmbecken
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WU-Betonteile |
Ortbeton |
Fertigteile |
Elementwände mit (Ortbetonergänzung) |
Becken-Wände |
240 mm
|
200 mm
|
240 mm (120 mm Ortbeton) |
Becken-Boden |
250 mm
|
200 mm
|
./. |
WU-Beton-Richtlinie Deutscher Ausschuss für Stahlbeton (DAfStb)
Allgemeine Planungshinweise für WU-Betonwerke
(Tabelle unter 4 Aufgabe Planung Seite 3)
9. Zwischenfazit
Nach derzeitigem Erkenntnisstand ist auf dem dramatischen, mit Stolpersteinen statt Meilensteinen gepflasterten Leidesweg der mangelhaften Schwimmbecken weder von den wehenden Schwarzkitteln (Anwalte-Liebling) noch von der schwarzen Robe (Richter Gnadenlos) die letzte Messe gelesen. Fakt ist, dass aufgrund der morbiden WU- Stahlbetonbeckenkonstriktion samt der amorphen Verfliesung mit mangelhaften Calciumbelägen als Edelpatina (siehe folgenden Titel II.) die Blutspuren hinter wackelnden Bauzäunen immer länger und länger werden.
Ob eine Präservations-Abdichtung in Form von einem Safety Beton--Vollkörperkondom z. B. mit Verbundabdichtung o. ä. die finale Problemlösung darstellt wie von Troubleshootern empfohlen, steht gegenwärtig als Tausend $ Frage im Raum.
Das Allerletzte: Das Problem ist, dass missionierende Betonköpfen mit Vollkasko-Bestandsschutz nach einem verursachten Supergau im Schwimmbeckenbau erfahrungsgemäß nicht selten von strahlenden Lichtgestalten zu unterbelichteten Armleuchtern verblassen. Was bei den vom Betonsockeln gestürzten scheinheiligen Herren Merkwürden aufgrund ihrer begrenzten Halbwertszeit als Grabsteininschrift in Erinnerung bleibt ist der folgende Abgesang: „Verglüht im Abglanz seines Glückes“. Anmerkung eines Frustraten: In Gottes Namen – Erbarmen - Amen…und tschüss!.
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10. Kunst am Bau
Das Leben geht weiter und mit ihr auch die Lebensweisheit: Nehm dir das Leben, solange du lebst - denn das Leben ist lebensgefährlich! Und schon sind die gnadenlosen Bauschänder wieder auf der Flucht, um mit ihrer Überlebensbotschaft „WU-Beton heilt sich selber!“ erneut unruhestiftend in fremden Revieren herumzuwildern. Um nach der Abzocke im Pool der Unkenntnis mit ihrem betonphysikalischen Schwachsinn an der Sollbruchstelle zwischen Dichtung und Wahrheit abzutauchen.
Übertragen auf die Realität in der Bäderbranche bedeutet dieses im Klartext: Wer nach allen Seiten offen ist, ist nicht ganz dicht! Gute Besserung.
11. Vorsicht Fehlentscheidungen & Irrtümer
Bei Bauproblemen kommt es nicht selten seitens Auftragnehmer gegenüber Auftragnehmern zu folgenden bauvertragsrechtlich relevanten Fehlentscheidungen:
a) Bei festgestellten Baumängeln kann es, wie teilweise widersinnig praktiziert, keine vertraglich vereinbarte Verlängerung der Gewährleistung geben!
Merke: Da Mängel nach wie vor Mängel sind und auch bis zur Beseitigung bleiben, sind diesbezüglich vereinbarte Gewährleistungs-Verlängerungen hinsichtlich dieser Mängel bauvertraglicher Quatsch!
b) Auftraggeber, die in Kenntnis gravierender Baumängel das Bauabnahme-Protokoll ohne diesbezügliche schriftliche Mängeldokumentation unterschreiben, bekommen nach der Abnahme (Beweislast-Umkehr) mit nachträglicher Geltendmachung von bauvertraglicher kostenneutraler Mängel-Beseitigungsansprüchen gegenüber Auftragnehmern in der Regel juristische Klärungs- Probleme.
Begründung: Auftraggeber, die in Kenntnis von bestehenden Baumängeln, das jeweilige Abnahmeprotokoll ohne gleichzeitige konsequente Dokumentierung der noch zu beseitigenden Mängel unterschreiben, akzeptiert indirekt diese Mängel und verwirken ggf. das Werksvertragliche Recht der kostenlosen Mängelbeseitigung durch den Auftragnehmer.
Das Vorstehende gilt sinngemäß auch für das Dienstleitungs-Verhältnis zwischen den baubeteiligten Gewerken und der Produkthersteller-Industrie wenn nämlich einen mangelhafte Ware nicht rechtzeitig schriftlich reklamiert wird..
c) Bauherren, Architekten, ausführende Fachfirme im Baubereich etc. unterliegen häufig dem folgenschweren Irrtum in dem sie glauben, dass sie selbst bei unkorrekten bzw. falschen Beratungs-, Planungs- u. ä. Aussagen von Repräsentanten (Vertreter) von Produktherstellern respektive Industrieunternehmen automatisch entsprechende Schadensübernahme-Absicherungen gegenüber Produktherstellern besitzen.
Dieser gutgläubige Tatbestand kann sehr schnell für Planer und Handwerker zum existenziellen Verhängnis werden.
Das Kleigedruckte in allgemeinen Produktherstellerbbedingungen enthält nämlich u. a. Verantwortung delegierende Hinweis wie z. B sinngemäß: Beratungs- und/oder Planungstätigkeiten von unseren Vertretern sind rechtliche unverbindlich und Produktbeschreibungen gelten nicht als Beschaffenheitsvereinbarungen oder Garantien und es können daraus keine Ansprüche geltend gemacht werden usw.
Merke: Hersteller von Produkten bzw. Materialien haben erfahrungsgemäß keine versicherungstechnisch abgesicherten Planungskonzessionen o. ä. um bei verschuldeten Planungsfehlern etc. Schadensverantwortung. zu übernehmen bzw. entstandene Beseitigungskosten zu beteiligen geschweige zu begleichen.
Umso mehr ist unter diesen bauvertragsrechtlichen Aspekten nicht nachvollziehbar wenn Produkthersteller z. B. aus der Industrie bei Hochglanz gesteilten Kompendien nicht nur den Wortbegriff Planung in den unterschiedlichsten Marketing-Varianten verwenden. Als nachhaltige Firmenphilosophie versucht man obendrein auch noch mit Know-how Kompetenzattributen wie beispielsweise Objekt-, Anwendungs- und Lösungsberatung etc. weiter zu veredeln. Und alles ohne Gewähr - versteht sich - da man (klein gedruckt) den konkreten Anwendungsbereich nicht kennt.
d) Anders verhält es sich hingegen bei Fehlern in offiziellen Verarbeitungsanweisungen und/oder Betriebs- und Wartungsunterlagen von Produktherstellern die nicht den gesetzlichen Ansprüchen genügen. Planer und ausführende Firmen wissen häufig nicht, dass mangelhafte Anleitungen von Produktherstellern definitiv mit Produktmängeln gleichzusetzen sind für welche der Hersteller haftet. Dieses ist bei vertraglicher Haftung die Gewährleistung BGB § 433. Bei außervertraglicher Haftungs-Verantwortung bei schuldhafte Pflichtverletzung das BGB § 823 respektive bei Haftung ohne schuldhafter Pflichtverletzung das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) trägt.
Anmerkung: Die Ursache für die o. g. Probleme basieren nicht selten auf Unkenntnis im Kauf- und Bauvertragsrecht. Produkthersteller mit Kaufrechtproblemen wissen nicht einmal dass es ein Bauvertragsrecht, gibt geschweige, dass sie den Inhalt auch nur ansatzweise kennen. Die redlich bauschaffenden Kopf- und Handwerker kennen entweder nicht ihre Rechte oder fürchten Auseinandersetzungen mit der übermächtigen Industrie, die als Homo - oeconomicus vom Totschw
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Arte deco Fliesenpfusch als Kunst am Bau
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Schwimmbecken-Verfliesungsschadens-Chronologie
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Gravierende Glasur-Verletzungsgefahr durch Spannungsrisse in Spaltplatten
aufgrund fehlender Dehnfugen in Beckenwand- und Beckenboden-
Eckbereichen mit pfuschverdeckender Silicon-Placebofuge
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Abdichtungsversuche bei mangelhaften Schwimmbecken-Überlaufrinnen-Beckenköpfen im Bauteilbewegungsfugen-Kellerbereich sind bauphysikalischer Unsinn da sich Leckageursachen erfahrungsgemäß in mangelhaften Überlaurinnenbereichen befinden
Gravierend undichter WU-Beton Überlaufrinnen-Beckenkopf mit völlig sinnlosem kellerseitigem Leckage-Abdichtungsversuch im Bauteilbewegungen-Auflagerbereich mittels Bitumendichtbahnen
Undichtes WU-Beton-Schwimmbecken
mit vergeblichen starren Epoxid-Injektions-Verpressungen
mittels Packer
Undichtigkeiten im Arbeitsfugen-Bereich
(Beckenwand - Beckenboden)
Vorsicht:
Keine Verrohrungen in Erdreich von Schwimmbecken verlegen
sondern aus Sicherheitsgründen in der Bewehrung der Betonbeckensohle
II. Leaks bei Hohlköpfen
1. Tatbestand: Verfliesungs- Probleme in Schwimmbecken
Was sich „journalistisch augenzwinkernd überspitz formuliert“ auf den Baubühnen mit den 3 Statisten Beton-, Hohl- und Wasserköpfen bisweilen regelungstechnisch als theatralische Realsatire abspielt, ist in ihrer niederschmetternden Tragekomik bisweilen nicht mehr zu überbieten. Wie dick einige scheinbar an Adipositas leidende Vordenker bisweilen auch beim Thema „Dickbett-Verfliesung“ auf Kosten verantwortungsbewusster Fachplaner und redlich schaffender Handwerker teilweise auftragen ist, mitunter eine Zumutung für den normalen Fachverstand:
Wenn man die Gesamtthematik Schwimmbad-Verfliesung ironisch betrachtet, fragt man sich bisweilen besorgt, wer denn nun tatsächlich uneinsichtig an erschreckendem Realitätsverlust leidet, die Edelfedern oder die Leser von abgeholzten Festmetern Ökobaumbestand - zweckentfremdet zur unverminderten Regelungs-Tsunamis-Überflutung der Branche. Unbenommen was „Verfasser“ von Regelwerken eigentlich glauben sich „fassungslos“ herausnehmen zu können stellt sich die Sinnfrage, ob der technische IQ derartiger Zeitgeist-Qualitäts-Ergüsse in Pamphleten noch weiter absinken kann. Wo bleibt da der fachtechnische Respekt gegenüber den seriösen Lesern, von denen für derartige Zumutung auch noch Geld abverlangt wird? Ist die bereits erwähnte Blutspur am Bau aufgrund von Fehlern respektive Falschaussagen etc.in XXXL Regelformaten immer noch nicht lang genug? Sind Grabschändungen auf den Insolvent-Friedhöfen, aufgrund einer durch unbeherrschbarer Regelüberflutung versinkenden Bau-Branche nicht schon längst aus als abschreckendes Mahnmal passe? Muss derartiger Bestandsschutz mit extrovertierter Selfie-Denkmalspflege mit der in Grabsteinen gemeißelte Veritable „Die Sicherheit der Unsicherheit“ weiterhin für die Ewigkeit Gültigkeit haben?
2. Ist die Brache aufgrund von Regelungen, Vorschriften und Normen beDINt?
Zum (un)geregelten Thema „Dickbett-Verfliesung“ folgende augenöffnende Info:
a) DIN 18352 (VOB Teil C).beschreibt unter Ziffer 3.2.2.1 detailliert die Verlegekriterien für Dickbettverfliesungen
b) in Fliesenhersteller-Handbüchern z. B. Firma Agrob-Buchtal, Villeroy & Boch etc. wird nach wie vor die traditionelle Dickbettverfliesung genannt und zeichnerisch dargestellt
c) Regelwerk DGFB R 25.01 „Stahlbetonbecken mit keramischen Auskleidungen – Planung- und ausführungstechnische Hinweise“ von der „Der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen“ (DGfdB), Fassung 2013, beschreibt ausführlich bzw. detailliert die Verfliesung im Dickbettverfahren mit Bezug auf die o. g. DIN 18352 VOB/C ATN. Mörteldicke Beckenwände 15 mm und Beckenböden 20 mm
d) Arbeitsunterlage DGFB A 67 25.01 „Werkstoffe für Beckenauskleidungen im Behälterbau“ für schwimm- und Badebecken, ebenfalls von der „Der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen“ (DGfdB), Fassung 2015, behauptet hingegen wörtlich. „Das Dickbettverfahren ist nicht genormt und wird heute wegen der veränderten Ausgangsmaterialien kaum noch angewendet“. Zitat Ende.
Da hat man sich hier evtl. nicht nur begrifflich als Pedant zur Fliesen-Dünnbett-Norm DIN 18157 vergriffen, sondern auch in der Formulierungs-Begründung hinsichtlich der verringernden Anwendungsresonanz danebengegriffen? Das Argument der Ausgangsmaterial-Veränderungen ist, höflich formuliert, unkorrekt. Fakt ist, wie jedem Fachmann als Standartwissen bekannt, dass immer weniger Fliesenleger die traditionelle, weitgehend hohlraumfreie Dickbett-Verfliesung beherrschen und diese handwerklich anspruchsvolle Verlegung obendrein auch noch wesentlich arbeits- und kostenaufwändiger ist als das bequem - auf den Putz zu klopfende – herumspachtelnde Hobby-Kleben.
Zur Erinnerung: Beim besagten Projekt wurde explizit Dickbettverfliesung gefordert.
Die juristische Fachfrage: Ist das o. g. Verfahren im bauvertragsrechtlichen Sinn bzw. gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik (aaRdT) noch regelkonform oder bereits regelwidrig? Bitte melden!
Nachtrag: Die Erkenntnis, dass jeder Werkstoff bzw. jedes Material im Kontext mit der vorschriftsmäßige Verarbeitung, dem fachgerechten Betrieb und die richtige Wartung und Pflege seine individuellen Vor- und Nachteile hat gilt, wie die Schadensstatistiken beweisen, insbesondre auch für den hochbeanspruchten Bereich der Schwimmbadtechnik. Um diesem äußerst komplexen Thema gerecht zu werden, respektive faktisch kompetent zu beurteilen reicht bei Weitem kein Schulwissen oder gelutschtes Halbwissen von Theoretikern als ernst zu nehmende Gefährdungsanalyse. Damit Fachliteratur eine nachhaltige Wirkung besitzt und gleichzeitig auch eine tatsächliche Hilfe für die Planung und Ausführung darstellt, haben korrekte und unabhängige Werkstoff- bzw. Material-Neutralität Priorität. Dieses bestätigt nicht von ungefährem Jahrzehnte lange Alltags-Praxiserfahrungen u. a. mit funktionstechnischen Rohrkrepierern wie z B. Kamikaze-Werkstoffen und/oder Harakiri-Materialien. Dieses erfordert allerdings kuragiertes und logistisches Engagement an vorderster Baufront mit Schwefelgeruch und schusssicherer Weste gegen hinlänglich bekannte Querschießer-Attacken, abgefeuert von allen möglichen interessensgesteuerten Rohrkrepier- Heckenschützen.
Hinweis: Siehe in diesem Zusammenhang die unzähligen Material- und Werkstoff-Härtefälle aus meiner täglichen Schwimmbad-Praxis als Troubleshooter auf der Homepage unter „Galerie“ und „Fachbeiträge“ Die irreparable Schäden bei der Werkstoff-Lotterie: Fliesen, PVC-Folien, GFK und Edelstahl, welche allesamt bereits weit vorm Erreichen des prognostizierten Lebensziel das Zeitliche gesegnet haben, sprechen eine deutliche Sprache. Thermoplastischen Beschichtungen wurden aufgrund der hinlänglich bekannten, völlig inakzeptablen Hersteller-Vorschriften und den zu erbringenden bauphysikalischen Forderungen erst gar nicht als Zeitzeugen in meinem Material-Giftschrank aufgenommen. Aufgrund der vorprogrammierten Schadensmängeln erfüllen sie erfahrungsgemäß nicht auch nur annähernd die bauvertraglichen Gewährleistungskriterien,. Wer letzteres nicht kapiert ist von Beruf zweckoptimistischer Theoretiker und hat weder einen blassen Schimmer noch Ahnung von Bauvertragsrecht respektive Gewährleistung (VOB 4 Jahre - BGB 5 Jahre), geschweige denn über die Riesigen und Nebenwirkungen beim Einsatz derartigen Beschichtungen im anspruchsvollen Schwimmbeckenbau. .
Ergänzung zur o. g. Arbeitsunterlage A 67 unter Ziffer 2 d) - man beachte die Differenzierung der DGfdB zwischen Regelwerken und Arbeitsunterlagen. In der vorstehenden Arbeitsunterlage werden offensichtlich nach der prognostischen Prämisse „Leben und Leben lassen“, bei fachgerechtem Betrieb und Wartung - allerdings ohne relevante Hinweise auf die zwingend notwendigen Hygiene-Eignungszertifizierungen - folgende materialbezogene Lebenserwartungen genannt:
• Fliesenbeläge: ca. 30 Jahre ggf. länger, in Freibädern in der Regel kürzer
• Edelstahl: ca. 50 Jahre
• PVC - Folien: ca. 20 Jahre Freibäder, ca. 15 Jahre Hallenbädern
• Glasfaser-Kunststoff (GFK): ca. 20 Jahre
• Naturstein: entsprechen wie Fliesenbeläge
• Thermoplastische Beschichtungen: 1 bis 2 Jahre???
• Kunststoffplatten PVC, PE, PP o. ä.: sind nicht berücksichtigt???
Schwimmbecken-Zustand eines jahrelangen Gutachten-Verfahrens
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3. Schuld haben immer die Anderen
Wer als Insider die Schwimmbad-Branche kennt, dem ist hinlänglich bekannt, dass nicht nur wehenden Weißkittel sondern auch kopflastige Wasserköpfe häufig nach der Prämisse - Ohne Chemie geht’s nie! – ggf. dazu neigen, das Schwimmbad-Lustelement H2O gnadenlos fast zu tote zu quälen. Dafür, dass die Wasserqualität in Schwimmbädern für alle erdenklichen Probleme verantwortlich gemacht wird beweist in eindrucksvoller Weise die handwerklichen Königs-Disziplinen „Fliesengewerk“. Statt sich rechtzeitig, als unersetzliche Planungs- und Ausführungs-Grundlage, eine gültige Trinkwasser-Analyse für das Schwimmbeckenwasser zu beschaffen wird später im Pool der Unkenntnis Verantwortung delegierend mit viel zu großer Maschenweite im Trüben gefischt oder mit gelber, schwarz gepunkteter Armbinde, herumgestochert.
Bei Abdichtungsproblemen gibt’s postwendend die Rechtsfertigungs-Behauptung: „Wasser hat einen spitzen Kopf“. Entstehen Ablagerungen auf der Keramik, lösen sich Fliesenbeläge vom Untergrund oder fallen gar von Beckenwänden ist das zu aggressiv Beckenwasser schuld. Treten Verpilzungen auf und/oder unter Verfliesungen auf wird sofort behautet die Desinfektion des Beckenwassers sei mangelhaft.
Nach der Devise - Ich kann mich nicht beklagen, bei mir klagen die Gläubiger - gelten mineralische Ablagerungen und organischer Pilzbewuchs auf Schwimmbecken-Fliesen inzwischen als Edelpatina..
Die Fliesenbranche hat bei Schwimmbecken bis dato folgendes immer noch nicht erkannt:
a) Planungs- und Ausführungs-Basis ist die Kenntnis über die Schwimmbecken Füll- und Nachspeise -Wasserqualität an Hand einer offiziellen Trinkwasseranalyse.
b) Schriftlich dokumentierte, verbindlich geforderte chemische Beckenwasser-Qualitätsparameter.
c) Materialeignungsnachweise, z. B. allgemein bauaufsichtliche Prüfzeugnisse (abP) gemäß Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt), Hygiene-Zertifizierungen o. ä.
d) Verfliesungsprodukte dürfen das Beckenwasser nicht negativ beeinflussen und müssen nachgewiesen mikrobiologisch indifferent sein, d h. keine Nährstoffe für Mikroorganismen beinhalten. Laut Schwimmbad Norm DIN 19643 ist es nicht Sinn und Zweck einer Schwimmbecken-Wasseraufbereitung Mängel in ungeeignete Verfliesungsmaterialien zu beheben bzw. zu beseitigen.
e) Es ist sinnvoll Materialproben und werksseitig beschriftetes Verpackungsmaterial zwecks evtl. Beweissicherung z. B. beim Auftraggeber zu deponieren.
f) Dem Auftraggeber spätestens bei der Abnahme Betriebs- und Wartungsunterlagen bzw. Pflegeanleitungen mit Produktdatenblättern, Zetifizierungen etc. zu übergeben.
Hinweis: Mängel in Wartungsunterlagen bzw. Pflegeanleitungen sind gravierende Bau- bzw. Werksvertragsmängel!
4. Auch bei Verfliesungen muss die Chemie stimmen.
Der folgende authentische Praxis-Härtefall aus dem Pool der Unkenntnis dokumentiert in eindrucksvoller Weise den diametralen Widerspruch zwischen Theorie & Praxis aus der Alchemisten-Gerüchteküche der Bauchemie. Bis zum faktischen Gegenbeweis hat die folgende provokante Meinung von baugeschädigten Insider-Frustraten durchaus ihre Berechtigung: Technische Kastraten zeugen mit vollmundigen Rechtfertigungs-Schrott ständig Fehlgeburten die dafür verantwortlich sind, dass die Mängel- und Schadensstatistik auf der nach oben offenen Richterskale weiterhin rasant steigt.
Trotzdem gilt im Bäderbau nach wie vor die zweckoptimistische allseits Problemlösende Denke: Ohne stimmige Chemie geht’s im Schwimmbad nie! Die unmittelbar nach der Becken-Befüllungen mit Trinkwasser aufgetretenen gravierenden Verfliesungsmängel in den Schwimm- und Badebecken und die erfolglosen Mängelbeseitigungs-Versuche sind eindrucksvoller Beweis dafür, wie theoretische Wasserköpfe es doch immer wieder schaffen mit malträtierenden Waterboarding rechtschaffende Praktiker um den logischen Menschenverstand zu bringen.
5. Werksvertragliche Planungsgrundlagen
Für die Verfliesungsarbeiten im den Schwimmbecken gelten je nach bauvertraglicher Vereinbarung das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und/oder die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teile A und B sowie speziell Teil C. Der Teil C enthält die „Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen“ (ATV) u. a. auch für Fliesen- und Plattenarbeiten - DIN 18352.
6. Planung - Leistungsbeschreibung – Beauftragung
Das geschilderte Schadensausmaß aufgrund von gravierenden Baumängeln in den Schwimmbecken verdeutlicht einmal mehr den diametralen Gegensatz zwischen Theorie und Praxis.
6.1. Becken-Verfliesungskriterien
Gemäß Leistungsverzeichnis (LV) und Ausführungszeichnungen wurde für die Schwimmbecken-Verfliesung mit Steinzeugfliesen nach DIN EN 14411 A I. im Format 25 x 12,5 cm auf den Beckenwänden und Beckenböden sowie in der Finnischen Überlaufrinne generell Dickbettverfliesungen nach DIN 18352 mit 40 mm Gesamt-Belagsdicke beauftragt. Gemäß LV. erfolgt die konventionelle Dickbettverfliesung ohne irgendwelche zusätzliche Beckenabdichtungen sondern sowie seit Jahrzenten Praxis bewährt, möglichst hohlraumfrei direkt auf den WU-Beton. (Zur vorhandenen mangelhaften Betonqualität siehe eingangs unter Titel I.) Im LV wurde sinnvollerweise auch kein zusätzlicher handelsüblicher Haftgrund aus Industriellen-Alchimistenküchen ausgeschrieben. Stattdessen wurde, wie in der traditionellen Dickbettverlegung üblich und von mir als Schwimmbad- Fossil auch empfohlen, unproblematischer Spritzwurf entsprechend
Hinweise: a) DIN 18352 mit Mischungsverhältnis Zement: Sand 0/4 = 1:3 verwendet.
In der vorstehenden DIN 18352 werden unter Ziffer 3.2.2 „Ansetzen und Verlegen im Dickbett“ Mörtel-Nenndicken bei Wandbekleidungen von 15 mm und Bodenbelägen ohne Trennschicht von 20 mm genannt.
Hinweis: b) Im aktuellen Merkblatt DGfdG R 25.01 vom Oktober 2013 “Stahlbetonbecken mit keramischen Auskleidungen – Planungs- und ausführungstechnische Hinweise“ wird im Zusammenhang mit Dickbettverfliesungen die VOB/C ATV DIN 18352 mit der Märtel-Gruppe III. im Mischungsverhältnis Zement:Zuschlag 0/4 oder 0/8 = 1:4 genannt. Die Mörtelschichtdicke sollte 10 mm nicht unter sowie 30 mm nicht überschreiten und mindestens das 3 fache des Gesteinsdurchmessers betragen.
6.2. Unfallsicherheitshinweise bei Fliesenbelägen in Schwimmbeckenböden
Es ist nicht nachvollziehbar warum in den o. g. Regelwerken angesichts der hinlänglichen bekannten Unfallsicherheitsprobleme nicht erwähnt wird, dass Bodenbeläge in Schwimmbädern, mit Ausnahme von Schwimmer- und Springerbecken (Becken mit Wassertiefen über 1,35 m z. B. Nichtschwimmerbecken) nach den Regeln der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (BGR/GUV-R 108) rutschhemmend gemäß GUV-I 8527 sein müssen.
In der DIN EN 15288-1 „Sicherheitstechnische Anforderungen an Planung und Bau“ wird in Ziffer 5.6.3.1 „Beckenboden“ c) die Rutschhemmung nach DIN 13451-1 wie folgt sinnvoll präzisiert:
Wassertiefe < 0,8 m Bewertungsklasse 18°
Wassertiefe 0,8 bis 135 Bewertungsklasse 12°
Außerdem fordert die o. g. DIN EN 15288-1 unter derselben Ziffer d) Fußboden-Neigungsänderungen in Nichtschwimmerbecken z. B. bei Übergangsbereichen in Schwimmerbecken diese durch Kontrastfarbe und/oder durch unterschiedlich anfühlende Oberflächenausführungen zu kennzeichnen.
Anmerkung: Auch hier wird deutlich, dass kein normal sterblicher und verantwortungsbewusster Bäderfachmann den unzähligen Fangarmen der allgegenwärtigen Verregelungs-Hydra entrinnen kann.
6.3. Fliesenverfugungen
Als Verfugungsmaterial hatte man schwimmbadwasserbeständiges, handelsübliches zementäres Verfugungsmaterial gemäß DIN EN 13888 als Mörtel MG III. / Trasszement mit 3 mm Fugenbreite ausgeschrieben.
Hinweise: a) In der vorstehenden DIN 18352 werden z. B. bei Seitenlängen von Fliesen und Platten bis 10 cm Fugenbreiten von 1 mm bis 3 mm genannt und über 10 cm Seitenlängen Fugenbreiten von 2 mm bis 8 mm.
b) Im bereits genannten Merkblatt DGfdB R 25.01 wird unter Ziffer 3.4 hydraulisch erhärtender Fertigfugenmörtel (CG) nach DIN EN 13888 mit Schwimmbadwassereignung empfohlen. Bei besonders belasteten Bereichen wie z. B. Beckenköpfen und keramischen Rinnenauskleidungen verweist man auf die Verwendung von Reaktionsharz-Fugenmörtel.
Anmerkung: Es ist nicht nachvollziehbar warum in den o. g. Regelwerken angesichts der hinlänglichen bekannten Fugen-Placebo-Schichtdicken der äußerst wichtige Hinweis fehlt, dass nämlich Verfugungen in Fliesenmaterialdicke herzustellen sind.
6.4 Elastische Bewegungsfugen
Beim Kontrovers-Thema „Bewegungs-, Dehn-, Begrenzungs-, Trenn-, Kompensations-, Rand – und Anschlussfugen“ gerät in der Regel nicht nur so manche Branchenlogik aus den Fugen. Es verdeutlicht auch sehr eindrucksvoll die Auswirkungen der Fugen-Phobie bei den theoretisch verkopften Wasser- und Betonköpfe im Bäderbereich in Symbiose mit einer sich bauphysikalisch nullenden QI-DNA.
Zwischen-Hinweis: Seit geraumer Zeit treibenden Kompensationsfugen in Schwimmbecken ihr Unwesen. Definition nach Fliesen-ZDB- Merkblatt „Schwimmbadbau - Hinweise für Planung und Ausführung keramischer Beläge im Schwimmbadbadbau: „Kompensationsfugen sind elastische Fugen im Oberbelag zum begrenzten Abbau von Spannungen!“. Aseptische Diagnose im operativen Geschäft mit dem zweckentfremdeten Silicon-Busen-Placebo: Die Bauchemie versucht ihre Duo-Infernale-Probleme mit der Dünnbettverfliesung und präservativen Verbundabdichtung auf Kosten anderer begrenzend zu kompensieren inklusive kostenpflichtige Fugenwartung und Pilzkompostierung. Zur weiteren Info sei dringend mein Fachbeitrag auf der Homepage unter Artikel „Dichtung & Wahrheit über gravierende Probleme in gefliesten WU-Beton-Schwimmbecken“ empfohlen.
Die DIN 18352 nennt bei Verfliesungen im Dünnbettverfahren die DIN 18157 Teile 1 bis 3. Für traditionelle Dickbettverfliesungen gibt es lediglich den Hinweis: Bewegungsfugen sind mit Fugenmasse oder Profilen zu schließen.
Das Merkblatt DGfdB R 25.01 präzisiert sinngemäß wie folgt: Bewegungsfugen in keramischen Belägen werden in der Regel mit geeigneten Dichtstoffen auf Silicon-Basis
nach DIN 52460 hergestellt, wobei sie keine Dichtfunktion im Sinne der DIN 18195-7 übernehmen. Auf nicht erforderliche Bewegungsfugen bei starrem Belagsverbund ist aufgrund des Schadensrisiko und Erhaltungsaufwand zu verzichten, denn Siliconfugen sind laut VOB-Teil C bzw. DIN 52460 kostenpflichtige Wartungsfugen. Da Wartungsfugen nicht der normalen bauvertraglichen Gewährleistung gemäß VOB oder BGB unterliegen ist es sinnvoll z. B. einen gesonderten Wartungsvertrages zu vereinbaren. Darüber, wie allerdings die fachgerechte Fugenwartung im Schwimmbecken-Unterwasserbereich in der realen Praxis tatsächlich zu erfolgen hat, gibt es in den einschlägigen Regelwerken erwartungsgemäß keine konkreten Aussagen.
Der begrüßenswerte Merkblatt-Querhinweis mit der Forderung auf nicht erforderliche Kompensationsfugen im starren Belagsverbund zu verzichten, spricht eine monetär deutliche Sprache an die Adresse uneinsichtiger Fugen-Fetischisten die ständig mit €-Zeichen im Auge nicht die Realität sehen.
Persönliche Anmerkung: Der obige Wartungsfugenhinweis versteht sich selbstverständlich nicht als Alibi-Rechtfertigung-Plattitüde bzw. Möglichkeit von bequemer Schuldzuweisungen für bereits kurzzeitig verpilzte Siliconfugen aufgrund der Verwendung von Schwimmbadwasser ungeeigneter Kamikaze-Materialien, wie häufig als Verantwortung delegierendes Todschlagargument der Fall.
Weitere Merkblatt-Hinweise: Elastische Anschluss-Randfugen innerhalb von gefliesten Becken sind mit einer Breite von 6 – 10 mm senkrecht vom Beton bis zur Belagsoberfläche hochzuführen. Das elastische sowie chemisch und physikalisch beständige, respektive gegenüber Schwimmbadwasser widerstandsfähige Verfugungsmaterial muss außerdem den Hygieneforderungen z. B. KSW-Empfehlungen entsprechen und ein entsprechendes Prüfzeugnis besitzen.
Im Merkblatt-Kontext ist allerdings zu beanstanden, sowie bei Regelwerken häufig der Fall, dass konsequente weitergehende Detail-Hinweise bzw. konkrete Praxis-Aussagen wie Bewegungsfugen tatsächlich fachgerecht herzustellen sind fehlen. Dieses gilt hinsichtlich konkrete Aussagen a) wie man weitgehend unhygienischen Hohlräumen in den Fugen nachhaltig verhindert, Stichwort organisch Verpilzungen und b) welche hygienisch resistierte und zugleich wasserabweisenden Füllstoffen zu verwenden sind.
Was wundert, wenn die „Kunst der Fuge“ bisweilen aufgrund von gravierenden Fehlplanungen und Ausführungsmängeln total aus den Fugen gerät.
III. Leaks bei Wasserköpfen
1. Tatbestand: Trinkwasser-Placebo-Probleme
2. Trinkwasseranalyse
Ein primäres Problem in der Schwimmbad-Branche ist, dass anscheinend in Wasserköpfen kein Platz für die Berücksichtigung einer gültigen Trinkwasseranalyse vom regional zuständigen Versorgungsunternehmen vorhanden ist. Dabei sind bekanntermaßen, ohne Wenn und Aber, Kenntnis über bestimmte chemisch relevante Wasser-Parameter Grundvoraussetzung für eine fachgerechte und vorschriftsmäßige bauphysikalische und funktionstechnische Gesamtplanung zwingend notwendig. Hierbei handelt es sich z. B. um das Kalk-Kohlensäure-Gleichgewicht, Säurekapazität, pH Wert etc. DIN 19643 Teil 2-4 (2012) ändern
3. In der chronologischen Folge die einzelnen Phasen 1. bis Phasen 7. hinsichtlich des Schwimm- und Badebecken-Füllwassers mit Kommentierungen zu den aufgetretenen Problemen in Verbindung mit den Kontext der unter Titel II. beschriebenen gravierenden Verfliesungs-Mängeln in den unter Titel I. beschriebenen WU-Beton geschädigten Schwimm- und Badebecken
Phase 1: Geforderte Kriterien bei der Befüllung der Schwimm- und Badebecken aus dem städtischen Trinkwasser-Versorgungssystem:
a) pH-Werte im Neutral-Bereich zwischen 7,0 bis 7,2
b) Füllzeiten ca. 5 cm pro Stunde
c) Wassertemperatur ca. 20 ° C
d) kurze Entleerungszeiten
Anmerkung: Es gab keine Dokumentation im Bautagebuch o. ä. über die Einhaltungen der o. g. Parameter.(siehe Phase 7).
Hinweis zu b) und c): Was mutet das Duo-Infernaler - Bauchemie und Fliesenhandwerk - eigentlich Verantwortung delegierend anderen Bau-Gewerken zu um von ihren ureigenen Produktproblemen im Schwimmbad-Unterwasserbereich abzulenken? Schuld haben, wie bereits hingewiesen, bei Fliesen-Problemen grundsätzlich die Wasserqualitäten respektive die Schwimmbad-Branche und/oder der Betreiber z. B. bei Ausblühungen, Kalk- und Gips-Belägen, Pilzbefall etc. Da fasst man sich an den Kopf und dabei ins Leere!
Phase 2: Nach den o. g. Becken-Befüllungen gab es neben grauen und weißen losen Ablagerungen auch fest haftende Beläge auf sämtlichen Fliesen Wand- und Bodenbereichen einschl. Kunststoff- und Metall-Einbauteilen.
Phase 4: Die chemische Überprüfung der Trinkwasser-Analyse des städtischen Versorgungsunternehmers ergab, dass die Abweichungen zur Internet-Analyse marginal war und von daher völlig bedeutungslos. Es gab erwartungsgemäß auch mit der vorhandenen von 15°dGH (7,5 mol/m³), als willkommener Puffer bei einer Chlorgas-Desinfektion, sowie dem bestehenden Kalk-Säure-Gleichgewicht etc. keinerlei chemisch relevante Auffälligkeiten mit welcher sich die vorhandene Ablagerungsproblematik in irgendeiner Form plausiblen begründen respektive rechtfertigten ließ. Die bei auftretenden Problemen hinlänglich bekannte zweckoptimistische Verantwortung delegierende Placebo-Schutzbehaupteten von überforderten h2o-online Triebtäter verdeutlichen einmal mehr, wie es teilweise mit den Wasserköpfen in der zum Fremdschämen bestellten Bäderbrachen-Kompetenz tatsächlich steht.
Phase 5: Dass es immer wieder H2O – Sommeliere im Bäderunwesen gibt, welche diese o. g. hochnotpeinliche Inkompetenz noch professioneller toppen können, verdeutlicht die Beratertätigkeit ständig auf der Keimpirsch befindliche wehende Weißkittel aus dem Badewasser-Hygienebereich. Statt für den „wasserharten“ Klärungs-Auftrag kompetente Spezial-Labor-Wasser-Chemiker zu empfehlen, behaupteten die mikrobiologischen Tausendsassas, aus dem Reich der Mikroorgasmen nein - sorry Mikroorganismen folgende Problemlösung: Nach der Reduzierung des bisherigen neutralen pH-Wert von ca. 7,0 bis 7.2 in den sauren pH-Bereich von ca. 6,6 wird alles wieder gut. Dass die Hygieniker die weiteren funktionstechnischen Anlagen-Kriterien bzw. örtlichen Gegebenheiten einfach ignorieren basiert auf der Tatsache, dass ihnen das Praxiswissen über die funktionelle Beckenwassert-Aufbereitungstechnologie fehlt. Stattdessen reflektiert man vollmundig, dass sich ihre Grips-Ablagerungen - sorry gemeint sind natürlich die vorhandenen Gips-Ablagerungen, sowie die steinharten Kalk-Beläge und u. ä. Kristalline auf wundersame Weise im Nichts und Wiedernichts auflösen, einfach ohne zusätzliche Reinigungsmaßnahmen verschwinden versteht sich. Gibt es in der Folge aufgrund des Direkt-Kontaktes mit dem aggressiven Beckenwasser evtl. anderweitig resultierende Funktions-Probleme oder gar Materialschäden, wildern die Freibeuter wieder mit der Büchse der Pandora fest im Anschlag in anderen Revieren. Was für eine entwaffnende Ballermann-Logik von abgehalfterten Schieß mich Tod Blindgängern die nicht einmal mehr ihre Rohrkrepierer hören!
Phase 6: Aufgrund der analytischen Labor-Materialuntersuchungen konnte man nachweisen, dass die kristallinen Belags- und Ablagerungsprodukte einerseits aus gelösten Salzen Calciumcarbonat (CaCo3) Kalk vom Trinkwasser und dem Trass-Zementmörtel stammten und andererseits als ungelöste Salzausblühungen (Calciumcarbonat/-hydrogencarbonat (CaCoe)/(HCO3) und Calciumsulfat (CaSo4) Gips in Form von weißen und braunen Niederschlägen aus dem Fugen- und Verfliesungsmaterialien.
Hinweise: Hydrogencarbonat zerfällt unter bestimmten Bedingungen zu Calciumcarbonat und Kohlensäure, wobei letzteres zu Wasser und CO2 zerlegt wird (dissoziiert). Übrigens ist Calciumhydrogencarbonat ca. 120-mal leichter löslich als Calciumcarbonat.
Die vorstehenden analytischen Fakten ließen wiederum vermuten, dass es möglicher Weise nach den Trinkwasser-Befüllungen der Schwimm-und Badebecken d. h. während der Wasseraufbereitungs-Phase evtl. zum pH-Wert Problemen gekommen ist. Des Weiteren war offensichtlich der Fugenmörtel und das Fliesenmaterial einschl. Trasszement nicht ausreichen ausgehärtet.
Anmerkung: Die Beckenwasser-Desinfektion erfolgte mit pH-Wert senkender Chlorgasdosierung und einem im Bypass integriertem Marmorkiesfilter zur Stabilisierung der Säurekapazität. Der sich gut auflösende Marmorkies (CaCO3) bewirkt eine schnelle Senkung bzw. Neutralisierung des Salzsäuregehaltes hinter dem Chlorgasinjektor. Durch die Auflösung des Marmorkieses wird die Säurekapazität als Hydrogencarbonat (HCO3) freigesetzt. Bei zu geringem pH-Wert bzw. zu hohem Säuregehalt geht ggf. die Säurekapazität durch ausgasendes Kohlenstoffdioxyd (CO2) verloren.
Phase 7: Die Tatsachen, dass es im Bautagebuch hierzu keine diesbezüglichen Dokumentationen über die vorstehende Beckenwasser-Einfahrphase und Verfliesungszeiten gibt verdeutlichen einmal mehr, wie äußerst wichtig vorgeschriebene und vertraglich einzuhaltende lückenlose Dokumentationen im Bautagebuch sind. Andernfalls kann sich niemand mehr vom Alzheimer-Kollektiv daran erinnern. Oder angesichts der Tatsache, dass man vor lauter schwarzen Schafen kein weißen mehr sieht, erinnert man sich urplötzlich an den Filmklassiker: “Das Schweigen der Lämmer“.
Fazit: Wenn es beim künftigen Beckenwasser-Aufbereitungsbetrieb im neutralen pH-Wert Bereich von 7,0 bis 7,2 keine Ablagerungsprobleme o. ä. gibt, wäre das der eindeutige Bestätigungs-Beweis für die in der vorstehenden Phase 6 geschilderte Ursachen-These.
VI. Vorsicht, bei „sogenannten“ Gutachtern und „vermeintlichen“ Ingenieuren
Das Geschäft mit Schwimmbädern boomt ebenso wie der unseriöse Missbrauch in der Branche, um mit dem Wellness-Lustelement den schnellen Euro zu machen. Siehe den Beitrag „Home“ unter: http://christoph-saunus.de/home auf meiner Website. Daher als Augenöffner nur die folgende Kurzfassung über Risiken und Nebenwirkungen im bisweilen unseriösen Gutachter- und Ingenieur-Unwesen.
Begehrlichkeiten im Sinne von beruflicher Ethik versus Monetik werden bekanntlich immer dort geweckt, wo es offiziell weder klar definierten Nachweise über besondere Fachkenntnisse gibt, noch eindeutige Grenzen innerhalb der jeweiligen Tätigkeitsbereiche aufgezeigt werden. Wie die Praxis dokumentiert, werden nicht selten unter dem Vorwand und/oder Verwendung des Totschlagargumentes „freien Berufsausübung“ selbst zweifelsfreie Vorschriften auf Kosten gutgläubiger Auftraggeber vorsätzlich ignoriert. Das beginnt mit der missbräuchlichen Verwendung der inzwischen im Baubereich inflationären Bezeichnung Gutachter und Ingenieur, geht weiter über ominöse Studienabschlüsse bzw. merkwürdige Titel-Nachweise und endet nicht selten - ad absurdum - im Fiasko des bösen Erwachens. Selbst wenn die multifunktionalen Tausendsassas aufgrund falscher Expertisen ihr Honorar zurückzahlen müssen, ist bei ihnen die Schamgrenze bei weitem immer noch nicht erreicht. Auch bei Gefälligkeits-Gutachten zum Fremdschämen ist entsprechend dem Zeitgeist ultimative Coolnees angesagt. Siehe den Beitrag „Dipl. Ing. versus EU. Ing.“ unter: http://christoph-saunus.de/artikel/dipl-ing-versus-eur-ing- auf meiner Homepage.
Nachtrag: In Österreich (Küss die Hand gnädigste Frau Geheimrätin mit und ohne Geheimnisse - Habe die Ehre Herr Kommerzienrat mit und ohne Ethik der Monetik), dem Land des unbegrenzten Titelwahn-Sinns gibt es Gutachterbezeichnungen beginnend : vom Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger über Ziviltechniker und Gerichtssachverständiger bis zum Amtssachverständigen..
Diese unsägliche Entwicklung, breitet sich inzwischen in allen Bereichen der „Freien Marktwirtschaft“ wie ein Krake aus. Besonders problematisch wird es dann, wenn sich z. B. selbst zertifizierte Sachverständige und studierte Ingenieure gezwungenermaßen nicht mehr scheuen ggf. sogar Gerichtsgutachten für sach- bzw. fachfremde Bereiche zu erstellen. Diese illegalen Aktivitäten ausserhalb der akkreditierten Tätigkeitsbereiche erfolgen unbenommen der evtl. daraus resultierenden tragischen Folgen für die im doppelten Wortsinn Betroffenen. Statt klar die Grenzen aufzuzeigen - schweigen die Verantwortlichen der Prüfungs-Kommissionen - während das schützenswerte Gut der Rechtschaffenheit weiter sprachlos irreparablen Schaden nimmt.
Scheinbar bieten mit Mängeln kontaminierte Baustellen insbesondere Schwimmbad allen erdenklichen artfremden Raub- und Unglücksrittern der Schwafelrunde hervorragend die Möglichkeit - um als Piranhas - das einst seriöse Sammelbecken in ein grenzenloses Haifischbecken zu verwandeln. Alle wollen sie als homo oeconomicus in exponierter Poleposition munter im Pool der Unkenntnis planschen während der Bäder-Branche das Wasser bis zum Halse steht. Was für eine Logik!
Resümee: Wenn man technische oder bauphysikalische Unterstützung bei der Klärung von Baumängeln und/oder Sachschäden sucht, sollte man, statt sich vom hochglänz PR-Marketing kopflastiger Onlinern blenden zu lassen, realistisch kühlen Kopf bewahren.
Damit bei im doppelten Wortsinn Betroffenen, noch rechtzeitig vor dem Fiasko, das verlöschende Licht aufgeht! Denn einst vor Ehrgeiz glühende Lichtgestalten können nämlich im realen Praxistest sehr schnell zu unscheinbaren Armleuchtern verglühen während ihr extrovertierter Schattenwurf im Nichts verblasst. Einzelfälle? Kaum.
Empfehlung: Fachlichen Rat Suchenden sei daher empfohlen, so weit möglich, an Hand von glaubwürdigen Informationen und akribisch in der Branche ermittelten Entscheidungs-Fakten die tatsächlich vorhandene Qualifikation der für den benötigten Fachbereich erforderlichen Experten im persönlichen Gespräch zu prüfen. Als wirksamer Schutz gegen philosophierende Berufs-Theoretikern mit elitär abgehobenen Allmachtfantasien, die folgende These aus der Praxis für die Praxis: “Praxis ist nicht alles, aber ohne Praxis ist alles nichts!“
Fazit: Bei Schwimmbecken-Problemen steht nämlich der Sanierungserfolg im Mittelpunkt und nicht das Lösungsmittel. Punkt(!)
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Im Zusammenhang mit dem vorstehenden Gutachten
wurde auch gleichzeitig die falsch geplante und mangelhaft ausgeführter
Überlaufrinnen-Beckenkopfkonstruktion
wie folgt mit saniert:
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Bauwerkserhaltung - Instandsetzung im Beton- und Stahlbetonbau:
12. Symposium Baustoffe und Bauwerkserhaltung
Empfehlung für die Sanirung von Stahlbetonschäden
Weitere Fachliteratur: Instandhaltungsrichtlinie DAfStB
https://www.ruhr-uni-bochum.de/baustoffe/mam/raupach.pdf
https://de.wikipedia.org/wiki/Betoninstandsetzung
Diagramme und Bilder vom o. g. 12. Symposium
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Stahlbeton- Korrosionsursache
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Stahlbeton- Instandsetzung - Korrosionssanierung
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Rasterelektrodenmikroskopische-Untersuchungen
Poröser Mörtel
Porige Betonstruktur
Rasterelektrodenmikroskopische-Mörteluntersuchungen
Die Röntgendispersiven Analyse (EDAX) verdeutlicht aufgrund des porösen Mörtels die gelöste Baustoffauslaugung des Calciumcarbonats bis zu einer 700 fachen Vergrößerung
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Steuler „Bekapool-System“
in Beton-Kunststoff-Modulbauweise
Mit ihrem „Bekapool-System“ hat die Firma Steuler ein sehr interessantes kosten- und zeitsparendes Pool-Modul-Bauverfahren - als sinnvolle Alternative zur traditionellen Ortbeton-Beckenbauweise mit nachträglicher Beckenauskleidung etc. - entwickelt und bereits vielfach sehr erfolgreich realisiert. Bei dieser werksseitig vorgefertigten Schwimmbecken-Modulbauweise wird der praxisbewährte statische Beton-Werkstoff als funktionssichere Symbiose mit einer sehr widerstandsfähigen Kunststoff-Auskleidungstechnologie kraftschlüssig d. h. unlösbar verbunden. Die vorgefertigte Modulbauweise gestattet Freiform-Beckengestaltungen entsprechen den individuellen Wünschen des Kunden mit Komplettmontage und verbindlich terminierter kurzen Ausführungszeiten. Die Fertigung mit Transport einschl. Montage mit Verschweißung der Kunststoffauskleidung erfolgt in Eigenregie durch die renommierte Herstellerfirma Steuler - ohne die bekanntermaßen sonst üblichen bauseits zu koordinierenden problematischen Gewerke-Schnittstellen. Sämtliche Beckeneinbauteile sind bereits werksseitig und funktionssicher in den Modulen konfiguriert. Folglich verbleibt lediglich bauseitig die problemlose Installation der Anschlussverrohrung etc. ausserhalb des Beckens. Die logistisch bis ins Detail durchgeplante problemlose Beckenmontage vor Ort, erfolgt sinnvoll und praxisbewehrt aus Funktions- Gewährleistungsgründen für den Auftraggeber, durch die Herstellerfirma Steuler, als direkter, kompetenter Vertrags- und Ansprechpartner. Alles Weitere ist aus der folgenden Bilddokumentation ersichtlich.
Folgende Bilder sind von der Fa. Steuler
Schwimmbecken-Bauphasen:
- Phase 1: Statisches Fundament herstellen
- Phase 2: Beckenwandelemente aufstellen
- Phase 3: Überlaufrinnenelemente setzen
- Phase 4: Beckenbodenelemente verlegen
- Phase 5: Kunststoffplatten wasserdicht verschweißen
Weitere Informationen siehe auch unter Steuler: https://www.youtube.com/watch?v=HL93NDrMDE4
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Kriterien für Schwimmbecken aus Sichtbeton
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Rostverfärbungen im Sichtbeton-Schwimmbecken aufgrund von Korrosionen
an der Stahlbewährung im Bereich der Bauteil-Bewegungsfuge
Aktualisiert: 2022