Unfallursachen und Baumängel bei Nassraumfußböden
Risiken und Nebenwirkungen bei Aquaplaning & Co
Muss bei gefährlichen Nassraumfußböden erst was passieren, bis etwas passiert?
Die Sanitär- und Fliesenbranche funkt SOS und zurückkommen nur triviales SMS zum Schreddern. Das folgende Frühwarnsystem „Volle Kontrolle“ gibt daher rutschsichere Antworten aus der Praxis versus Theorie.
Siehe hierzu auch den Beitrag auf Homepage unter: http://christoph-saunus.de/artikel/sikerwasser-phobie-bei-duennbettverfliesungen
Anmerkung: Zum bauvertragsrechtlichen Thema „Bauprodukte" folgende aktuelle Urteile:
LG Mönchengladbach - AG Mönchengladbach-Rheydt, 17.06.2015, 4 S 141/14
Verwendet der Unternehmer Bauprodukte, die weder ein Übereinstimmungszeichen noch die Konformitätskennzeichnung der Europäischen Gemeinschaft (CE-Kennzeichnung) tragen, stellt sich das Werk regelmäßig als mangelhaft dar.
BGH, Urteil vom 30.7.2015 - VII ZR 70/14
Ein Mangel liegt auch dann vor, wenn eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit nicht zu einer Beeinträchtigung des Werts oder der Gebrauchstauglichkeit des Werks führt.
Quelle: www. blog-baurecht.de
Bundesgerichtshof Grundsatz-Entscheidung (VII ZR 65/14)
Es gelten als Schnittstelle zwischen Bautechnik und Bauvertragsrecht grundsätzlich die allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) zum Zeitpunkt der Abnahme - auch wenn diese nach Vertragsabschluss geändert werden sollten!
Wichtiger Praxishinweis: Grundsätzlich eine förmliche Bauabnahme vertraglich vereinbaren und mit Hilfe kompetenter Fachberatung auch durchführen – danach beginnt nämlich die bauvertraglich wirksame Beweislastumkehr!
OLG München, Hinweisbeschluss vom 30.08.2017, Az.: 25 U 1728/17
Vorsicht bei gefiesten bodengleichen Duschen mit Entwässerungen
Das OLG München hat entschieden, dass Versicherungen bei Durchfeuchtungsschäden in gefliesten Duschbereichen mit Bodenablauf nicht leisten müssen. Daher gilt heute mehr denn je: Augen auf bei der Duschplatzgestaltung!
Bei einem Wasserschaden in einer gefliesten Dusche ohne Duschbecken, also nur mit Bodenablauf, entschied das OLG München 2017, dass kein Anspruch auf Leistung der Leitungswasser-Versicherung bestehe. Die Versicherung müsse nur leisten „beim Vorhandensein einer mit dem Rohrsystem fest verbundenen Einrichtung“, so das Münchner Oberlandesgericht. Versicherungsnehmer mit Fliesenlösungen müssen den Schaden so aus eigener Tasche zahlen.
Beim Einbau einer fugenlosen Dusche in edlem Stahl-Email – ganz gleich ob als bodengleiche oder bodennahe Duschfläche oder als klassische Duschwanne – handelt es sich um eine fest verbundene Einrichtung. Kommt es hier zu einem Schaden, leisten nach dem OLG-Beschluss von 2017 die Versicherungen.
Quelle: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!(30.07.2019)
Urteil vom 12.04.2018 Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf, Aktenzeichen: 5 U 50/16
Vorsicht bei TGA Fachberatungen und/oder Planungen
seitens Fachfirmen, Produkthersteller-Industrie & Co.
Das o. g. Gerichtsurteil verdeutlicht nochmal eindrucksvoll die bauvertraglichen respektive kaufvertraglichen Situationen bei Planungen und/oder Beratungen ohne versicherungstechnische Leistungsabsicherung.
Die Baubranche mit ihren Handwerks-Fachbetrieben einschl. Produkthersteller-Industrie, Großhandel etc. haben teilweise immer noch nicht erkannt welche unberechenbaren bauvertraglichen und/oder verkaufsrechtlichen Risiken sie ggf. nicht nur mit oder ohne offiziellen Beratungs- und/oder Planungsauftrag eingehen - sondern auch bei unentgeltlicher bzw. kostenneutraler Gefälligkeitstätigkeit respektive stillschweigenden Abschluss eines Auskunfts-/Beratungsvertrages.
Eine seriöse Fachplanung bzw. Fachberatung sollte aus Sicherheitsgründen gegenüber dem Auftraggeber grundsätzlich offiziell versicherungstechnisch abgesichert sein. Was bei Architekten und Ingenieur-Planungsbüros in der Regel der Fall ist wird bei ausführenden Firmen und Produktherstellern der Industrie o. ä. häufig aus Unkenntnis ignoriert - oder schlimmer noch - aus eigenem wirtschaftlichen Interesse d. h. mit Blick auf den Auftrag etc. verschwiegen oder durch Kleingedrucktes kaschiert.
Auch naiven vorschriftshörigen Theoretikern ist häufig nicht bewusst, dass die Kompetenz-Verfasser von Merkblättern, Verarbeitungs-Richtlinien, Verbandsempfehlungen usw. sowie Vordenker von Regelwerken, Vorschriften o. ä. verbindlichen Broschüren grundsätzlich keine Verantwortung für den von ihnen verfassten Kontext übernehmen. Dieser Haftungsausschluss gilt sinngemäß auch für Produkthersteller die für die Inhalte mit Zeichnungen etc. in ihren „Planungsordnern“ o. ä. Hochglanzbroschüren - trotz selbsterklärter fundierter Planungs- und Problemlösungskompetenz - jegliche Verantwortung ablehnen in Verbindung mit irgendwo platzierten Erklärungs-Hinweisen. Auch der Beuth-Verlag hat für die hochkostenpflichtigen Normen in ihrer Präambel den Verantwortung delegierenden Hinweis, dass der Anwender die volle Eigenverantwortung trägt. Einerseits wird versucht den DIN-Status als allgemein anerkannte Regel der Technik (a.a.R.d.T.) zu reklamieren und andererseits haben diese Normen keine gesetzliche und/oder bauvertragsrechtliche Verbindlichkeit sondern sind ohne besondere Vereinbarung lediglich eine sogenannte Kannbestimmung. Siehe hierzu auch den Fachbeitrag auf der Website:
https://christoph-saunus.de/artikel/verunsicherung-im-bau-vertragsrechsunwesen
Wenn eine ausführende sachkundige Fachfirma ohne vorliegendes Leistungsverzeichnis des Auftragsgebers ein Angebot auf Grundlage seiner internen Planung erstellt (ohne diese ist logischerweise keine seriöse Kostenermittlung möglich) trägt er nach erfolgter Auftragserteilung – bei fehlender schriftlicher Verantwortungs-Klärung - in letzter Konsequenz, die bauvertragsrechtliche Verantwortung für die mängelfreie Erstellung seines Gewerks. Sinngemäß gilt diese Problematik der indirekten oder direkten Pflichtverletzung auch für ausführende Handwerks-Fachfirmen, Architekten, Planern etc. die sich ggf. mit Blindvertrauen auf kostenlose Service Rundum-Sorglospakete von Industrie-Produktherstellern verlassen und letztendlich doch die volle Eigenverantwortung tragen müssen. In der Industrie gilt nämlich u. a. der entscheidende Leidsatz, dass trotz aller technischen Möglichkeiten das Geschäft auch auf der Basis von Emotionen und Kontakt-Kommunikationen basiert. Folglich verstärkt sich bei den Industriellen der Trend nicht nur als multifunktionale Dienstleistungsanbieter beratend und planend hilfreich mit zu betätigen sondern bisweilen darüber hinaus auch teilweise noch vor Ort als Problemlöser zu helfen und falls gewünscht schriftlich Aktenvermerke oder Protokolle zu verfassen. Die nach dem Stresstest im doppelten Wortsinn betroffenen Bauprotagonisten verkennen in der Regel zu spät die juristische Treffsicherheit der delegierende Verantwortung mit der augenöffnenden Formulierung: Alles ohne Gewähr! Folglich enthalten die „Allgemeinen Verkaufs- bzw. Geschäftsbedingungen“ die juristisch relativierende Formulierungsfloskel: Alle Aussagen und Tätigkeiten sind Unverbindlichkeit einschl. die unser Firmenrepräsentanten.
Neuster Trend zusätzliche Marktanteile zu generieren: Einige Industrielle wagen gar den Höhenflug neben der Produktherstellung gleichzeitig auch Bauprojekt selber als Generalisten mit Subiknechten zu realisieren – fragt sich nur auf wessen Kosten?
Weitere Erkenntnis zum o. g. Urteil: Der Hersteller haftet ohne Planungsauftrag nur begrenzt, nämlich nur bezüglich der fachgerechten und zugesicherten Funktionalität d. h. lediglich für evtl. produktinfizierte Probleme jedoch nicht etwa in Verbindung mit darüber hinaus gehenden möglichen System Anlagen-Funktionsmängeln.
Anmerkung: Wenn beispielsweise Produkte ein allgemein bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP) o. ä. Konformitätskennzeichnungs-Zertifizierung benötigen – diese jedoch nicht besitzen - liegt ein gravierender Produktmangel seitens des Herstellers vor. Dieses gilt auch wenn ein Produkt keine Unfallsicherheits-Zertifizierung o. ä. Unbedenklichkeits-Bescheinigung von einem autorisierten Prüfinstitut besitzt obwohl bei der Anlagenkomponente Unfallgefahr besteht z. B. im Unterwasser-Ansaugbereich.
Unglaublich aber wahr: Es gibt tatsächlich in bestimmten Branchen nach wie vor immer noch Anlagenkomponenten oder Gerätekonfigurationen im Fachhandel bei denen mögliche Lebens- oder Unfallgefahr besteht und die ohne zertifizierte Gefährdungsanalyse vertrieben werden und ahnungslose Anlagenbauer diese Höllengeräte in Unkenntnis der Unfallsicherheitsgefahr installieren und folglich mit in der Verantwortung stehen (siehe Fachbeitrag-Hinweis am Ende dieser Kommentierung).
Allgemeine Rechtfertigungs-Hinweise: Im Privatbereich gibt es keine gesetzlichen Vorschriften - jeder bestimmt was er haben möchte - ist im Sinne des Bauvertragsrecht gegenüber dem Auftraggeber definitiv falsch. Gemäß Landesbauordnungen (LBO) - als geltendes gesetzliches Baurecht – müssen private und öffentliche Bauwerke vertragsrechtlich u. a. auch unfallsicher sein.
Bei einem Unfall interessiert den Richter nämlich primär: Wie hat sich der Unfall ereignet, wie hätte man den Unfall vermeiden können und warum wurde der Unfall vom Verantwortlichen nicht verhindert?
Übrigens, wenn bei Bauteilen von allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) abgewichen wird ist dieses bauvertragsrechtlich korrekt im klärenden Einvernehmen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer schriftlich als Sonderkonstruktion o. ä. zu vereinbaren und zu dokumentieren. Siehe hierzu folgender Fachbeitrag auf der Website:
https://christoph-saunus.de/artikel/toedliche-unfallgefahren-oe-ae-bei-schwimmbad-technikanlagen
Hinweis: Am Ende des Beitrags befinden sich meine Norm-Einsprüche zum DIN-Entwurf 185341 Teil 1 – 3 „Abdichtung von Innenräume“ (vorgesehen als Ersatz für die DIN 18195 „Bauwerksabdichtung“).
Aktuelle Verfliesungs-, Abdichtungs-und Beton-Normen
(Norm DIN 18195 Teil 1 – 10 ist jetzt ungültig)
Stattdessen gelten die neuen Abdichtungs-Normen:
DIN 18534 Teil 1 - 5 für Innenraum-Abdichtungen
DIN 18535 Teil 1 - 3 Abdichtungen für Behälter und Becken
Hinweis: Als Augenöffner siehe den Kontext im Beitragsende
(Ab)Dichtung & (Un)Wahrheit vs. Wasserdicht ist Pflicht
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Einschlägige Regelungswerke im Schwimmbeckenbau
DIN 18195 Abdichtung von Bauwerken - Begriffe (2017-07)
DIN 18134 Abdichtung von Innenräumen Teil 1-3 (2017-07)
DIN 18135 Abdichtung von Behältern und Becken Teil 1-3 (2017-07)
DIN 18157 Ausführung von Bekleidungen und Belägen Teil 1 bis 3 (2017-04)
DIN 18201 und 18202 Maßtoleranzen im Hochbau (2013-04)
DIN 18560 Teil 1 u. Teil 2 Estriche im Bauwesen (2015-11 u. 2004-04)
DIN 18299 (VOB Teil C) Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten (Ausgabe 2016)
DIN 18352 (VOB Teil C) Fliesen- und Plattenarbeiten (Ausgabe2016)
DIN 18331 (VOB Teil C) Betonarbeiten (Ausgabe2016)
DIN EN 206 Beton (2017-01)
DIN 4030 Teil 2 Beurteilung betonangreifender Wässer etc. (2008-06)
Merkblatt DGfdB R 25.01 Stahlbetonbecken mit keramischen Auskleidungen (2013-10)
Merkblatt DGfdB R 25.04 Schwimm- und Badebecken aus Stahlbeton (2017-03)
Merkblatt DGfdB 25.05 Sanierung von Schwimmbeckenkonstruktionen (in Bearbeitung)
Merkblatt DGfdB 25.07 Gefälleausbildung in Schwimmbädern (2015-02)
ZDB Merkblatt „Schwimmbadbau“ Hinweise für Planung und Ausführung etc. (2012-08)
ZDB Merkblatt „Verbundabdichtung“ Hinweise für die Ausführung etc. (2012-08)
ZDB Merkblatt „Leidfaden“ Hinweise für Abläufe und Rinnen im Verbund etc. (2012-08)
DGUV Regel BGR/GUV-R 105 Betrieb von Bädern (2011-06)
Stand: Juli 2017
Vorsicht verregeltes Bauvertragsrecht!
Der zwingend notwendige Praxisabgleich zwischen den Verantwortlichkeits-Schnittstellen: „Realisieren & Funktionieren“ und/oder auf die Bäderbrache bezogen: „Schwerelos in vollen Zügen Poolwohlfühlen versus im eigenen Angstschweiß baden gehen“, obliegt - gemäß a.a.R.d.T.* - grundsätzlich den Anwendern! Die hemmungslosen Verfasser delegieren hingegen mit autorisiertem Bestandsschutz-Selbstverständnis ihre juristische Vordenker-Eigenverantwortung, entsprechend der implantierten Compliance-DNA „Ethik der Monetik“, bequem auf Kosten Anderer – nämlich an fachkompetente Planer und rechtschaffende Anlagenbauer respektive verantwortungsvolle Handwerker.
Frustraten-Erkenntnis: Da wird die Schwimmbad-Branche ständig mit theoretisch verkopften Vorschriften-Shitstorm geflutet bis chloroformierte Wasserköpfe, mit aquademischer Placebo-Quali-Kakophonie, auch noch die restliche logistische Techno-Praxisdenke - im ohnehin sinkenden Leckage-Pool der Unkenntnis - endgültig weggespült haben. Anschließend wundern sich die Totengräber, wenn nach der ultimativen Regelung der eigenen Sargnagellänge die Friedhöfe mit Norm-Leichen überfüllt sind.
So einfach ist das - oder auch nicht - wenn die letzte Messe über rechtlich unverbindliche Normen u. ä. Regel-Kannbestimmungen für im doppelten Wortsinn Betroffene, bereits gelesen ist!
*Allgemein anerkannte Regeln der Technik“ (a.a.R.d.T.) müssen bauvertragsrechtlich bindend praktisch und technisch dynamisch angepasst:
- Wissenschaftlich theoretisch als richtig angesehen werden
- In der Praxis technischen Experten bekannt sein
- Sich aufgrund praktischer Erfahrung bewährt haben
Siehe hierzu auch Beitrag „Baurecht/Fremdautoren“ Ziffer III. Fremdautoren: 1. RA Martin Liebert auf meiner Homepage unter: http://christoph-saunus.de/artikel/baurecht--fremdautoren
Gleichzeitig gibt es unter der Info-Liste Artikel hierzu passend den hochinteressanten und dringend zu empfehlenden Fachbeitrag „Verunsicherung im Bau-Vertragsunwesen“.
http://christoph-saunus.de/artikel/verunsicherung-im-bau-vertragsrechsunwesen
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Auf besonderen Leserwunsch der aktuelle Hinweis zur Verwendung von rückseitig netzverklebten Fliesen- und Mosaikbelägen in Schwimmbad Nassräumen etc.
Im vorstehend genannten ZDB Merkblatt „Schwimmbadbau“ Hinweise für Planung und Ausführung keramischer Beläge im Schwimmbadbau (2012-08) heißt es unter Ziffer 7.1 wörtlich: Werksseitig durch Papier- oder Textilnetzverklebung auf ihrer Rückseite zu Verlegeeinheiten zusammengefasste klein- oder mittelformatige Fliesen oder Platten (Fliesentafeln) sind für Unterwasserbereiche oder zeitweise überflutete Bereiche nicht geeignet.
Beim Einsatz – in Sonderausführung – von rückseitig geklebten Belagsmaterialien ist der verbindliche Eignungsnachweis durch den Hersteller (Haftfestigkeit bei Trocken- und Nasslagerung, mikrobiologische Eignung) zu erbringen.
Der Kontext verdeutlicht, dass der besagte Belag in zeitweise überfluteten Bereichen wie z. B. Beckenumgänge, öffentliche Nassraum-Bodenflächen in Saunaanlagen etc. und Duschen usw. ungeeignet ist.
Nochmals als Diagramm Quelle: Agrob Buchtal
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Rutschgefahrenhinweis für den Homoplanschikus
der mit chloroformierten Heiligenschein
über das Beckenwasser gehen kann
Bildquelle: Internet
No. 1 Unfallrisiken: Die o. g. Sinnfrage stellt sich nach folgenschweren Ausrutsch-Unfällen automatisch für die Beteiligten, auch hinsichtlich der gesundheitlichen und juristischen Folgen. Bei versicherungstechnischen so wie gerichtlichen Klärungen geht es nämlich primär um die zwei alles entscheidenden Grundsatzfragen: 1. Wie konnte der Unfall geschehen? 2. Wie hätte man das Unglück verhindern können?
No. 2 Leckagerisiko: Der mit undichten Fußböden in Nassräumen verbundene Ärger, Zeit- und Kostenaufwand für Mängelbeseitigung und schlimmstenfalls noch in Verbindung mit juristischen Folgen ist in der Baubranche hinlänglich bekannt. Dieses Martyrium kann, wie die tägliche Praxis zeigt, für die im doppelten Wortsinn Betroffenen bis hin zum existenziellen Exodus gehen.
No. 3 Risikoursachen: Die Ursachen von Unfällen und Undichtigkeiten bei Nassraum-Fußböden sind sehr vielfältig. Einige Beispiele von a) bis f):
a) Vorschriften-Verregelungen die selbst verantwortungsvolle Planer und ausführende Fachfirmen nicht mehr beherrschen können,
b) teilweise von der Industrie gelieferte Kamikaze-Produkte zur Harakiri-Montage,
c) fehlende Bauvertragskenntnisse sowie nicht vorhandenes übergreifendes Fachwissen an den Gewerke-Schnittstellen z. B. Fliesen-, Sanitär- und Hochbaubranche,
d) Verantwortung delegierende, bisweilen falsche Empfehlungen und realitäts- bzw. praxisfernen Hinweise und Aussagen etc. von einigen Produktherstellern,
e) nicht selten gravierende Planungs- und Ausschreibungsfehler von kopflastigen Bautheoretikern,
f) permanent vorhandener Zeit- und Kostendruck, häufig in unheilvoller Symbiose mit dem weithin gefürchteten Raubritter-Dream-Team vom Bau. Auch bekannt als Trio-Infernale, welches verantwortungsvolle Planer und Fachfirmen als Loser der bauvertragsrechtlichen Endprodukt- Verwertungskette missbrauchen.
Anspruch und Wirklichkeit
Den o. g. Widerspruch verdeutlichen in eindrucksvoller Weise die folgenden Fakten.
Fehlerhaft geplante und/oder mangelhaft ausgeführte Nassraumfußböden in Verbindung mit nicht normkonformer Entwässerungstechnik verursachen, wie verlässliche Statistiken namhafter Versicherungen eindrucksvoll nachweisen, jährlich Bauschäden in Milliardenhöhe. Laut Unfallversicherungsträger stehen die jährlichen ca. 250.000 Rutsch-, Stolper- und Sturzunfälle aufgrund von ungeeigneten Fußbodenbelägen und/oder falschem Bodengefälle etc. als No.1 an der Spitze des alltäglichen Unfallgeschehens.
Wenn man den nackten Zahlen glauben schenkt, sprechen diese eine deutliche Sprache über die nach wie vor beängstigende Sicherheits-Situation in unserer heutigen Baukultur. Die Gründe für die unsägliche Schadens- und Unfallentwicklung in diesem hochkomplexen Gebäudespezialbereich sind sehr vielfältig. Ursachen sind z. B. Kompetenzdefizite gegenüber baulichen Anforderungen und einschlägigen Regelwerken bzw. Vorschriften, mangelhafte Schreibtischtäter-Planungen und inkompetente Bauüberwachung aufgrund fehlender Baupraxis, nicht geeignete Materialvorgaben und/oder falsch gewählte Produkte sowie gravierende Ausführungsfehler respektive hinlänglich bekannter Baupfusch, je nach Tagesform von Top-Fachhandwerkern. Ein zusätzliches Bauproblem sind die unzähligen auf dem Markt befindlichen Verfliesungs- und Abdichtungsprodukte u. a. aus laborierenden Alchimistenküchen, bisweilen infiziert mit dem tödlichen Harakirivirus. Die Risiken und Nebenwirkungen respektive Eignung von solchen teilweise hirntoten Kamikaze-Produkten lässt man, dem heutigen Zeitgeist folgend, bequem auf Kosten desinformierter Planer, ahnungsloser Handwerker und überforderter Bauherren Verantwortung delegierend austeste.
Super Gau am Bau
Die kausalen Folgen der o. g. Dienstleistungsmentalität führen, wie allgemein bekannt, schlimmstenfalls bis zum Super Gau am Bau als investigative Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für ständig in der ansonsten seriösen Branche herumwildernde Problemverstärker (activist investoren). Gemeint ist, wie ein frustrierter Brancheninsider schwadroniert, das allseits gefürchtete Raub-Bau Double pure Infernale mit ihrem logistischen Profit-Networking „Cash in die Täsch“ zur rücksichtslosen Befriedigung ureigener Raffgierbedürfnisse. Wer kennt sie nicht, die ultimativen Drohgebärden mit wahllos konstruierten Mängelbehauptungen von erbarmungslos ihre Underdog-Subbis knechtenden Generalüber- und rigorosen Allesnehmer. Im zwangsbeglückenden Doppelpack versteht sich, mit überaus gerissenen Lügendetektoren (juristischen Bodyguards) namens Doktore-Advokatus non grata als multifunktionale Ich AG. Klartext: So können die gemein(?)nützigen Brandbeschleuniger und selbstlosen Kopfgeldjäger als wehende Schwarzkittel-Cowboys mit dualer Chaos-Schwarmintelligenz die ohnehin geschundenen Baumalocher zwecks recht(?)schaffender Total-OP zum finalen Jagen tragen. John Wayne lässt grüßen!
Nach dem gerichtlichen Wald und Wiesen Ehrenkodex: „Ein Ende mit Schrecken ist besser als ein Schrecken ohne Ende“ entscheidet dann Richter Gnadenlos in ehrerbietendem samtschwarz - für traurige Exodus-Härtefälle – bisweilen mit Sozial-Kompetenz und/oder faszinierender Grausamkeit, de jure als Hochwürden oder de fakto als Merkwürden über den Irrglauben der vielen Wahrheiten im unberechenbaren Rechtswesen.
Mea maxima culpa, bei all denjenigen, die glauben, dar o. g. Identifikations- QR-Code gehöre nicht zu ihrem Reputations-Portfolio.
Sicherheitshinweis: Bitte bleiben Sie beim folgenden extrem klärungsbedürftigen Gerichts-Ausrutscher mental standhaft.
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Zeit- und Kostenaufwändige Lufttrocknungsmaßnahmen
im gefliesten Estrich-Fußbodenaufbau in einer attraktiven Wellnessanlage
aufgrund einer folgenschweren Wasser-Havarie
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Folgeschäden mangelhafter
Schwimmbeckenumgangs-Fußbodenabdichtung
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Alles was Recht ist oder auch nicht!
Tatbestand: Verkehrssicherungspflichten von Schwimmbadbetreibern bei nassen Fußböden in Hallenbädern aus gerichtlicher Sicht.
Sinnfrage: Sind ö. b. u. v. Sachverständige die Loser unserer Rechtsprechung und einschlägige Fachregelwerke inzwischen Makulatur?
Urteil: In einem Urteil hatte das Oberlandesgericht (OLG) die Zahlung von Schmerzensgeld an die Klägerin abgewiesen, die auf dem nassen Fußboden(in einer Pfütze) zwischen einer teilweise offenen Duschanlage und dem Tauchbecken zu Fall kam und eine Verletzung am linken Arm erlitt. Die von der Klägerin vertretene Auffassung, dass eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Badbetreiber vorliegt, weil u.a. das in einer umlaufenden Rinne sich sammelnde Wasser nicht schnell genug abfließen könne und die Beseitigung der Nässe durch das Personal nicht in kürzeren zeitlichen Abständen vorgenommen wird, wurde vom Gericht trotz Vorliegens eines entsprechenden Gutachtens nicht geteilt.
Urteilsbegründung: Nach Auffassung des Gerichts ist dem Badbetreiber keine rechtswidrige Verletzung vertraglicher oder deliktischer Verkehrssicherungspflichten vorzuwerfen. Es fehlt danach an einer Gefahrenlage, der durch weitergehende bauliche Vorkehrungen, als sie verwirklicht sind, oder durch weitergehende Maßnahmen als das praktizierte Wischen während des Badebetriebs begegnet werden müsste.
1. Merkwürdigkeit: Badegäste müssen laut Gericht mit nassen Fußböden (stehendes Wasser, verminderte Rutschhemmung etc. ) rechnen.
Gerichtskontext: Jeder Benutzer eines Schwimmbades bzw. des Nassbereichs einer Saunaanlage muss nach den Darlegungen des Gerichts wissen, dass auf dem Fliesenboden Wasser stehen kann. Der Badegast muss sich auf die dadurch verminderte Bodenhaftung einstellen. Bei ausreichender Beleuchtung sind Wasserpfützen ohne weiteres erkennbar, warnen also vor sich selbst. Sondersituationen können allerdings im Einzelfall gegeben sein, wenn die Rutschgefahr über das Normalmaß hinaus gesteigert ist, weil z. B. Seifenwasser aus dem Duschbereich hinausläuft. Wasserlachen erhöhen für sich genommen nach den Ausführungen des Gerichts im Badebereich nicht signifikant die Rutschgefahr gegenüber einer "einfachen" Bodenfeuchtigkeit.
2. Merkwürdigkeit: Die vom Gutachter festgestellte mangelhafte Fußboden-Oberflächenbeschaffenheit ist laut Gericht nicht zu beanstanden.
Gerichtskontext: Entgegen der Annahme des Sachverständigen legt das Gericht dar, dass die baulichen Gegebenheiten einwandfrei geplant sind und sich in einem verkehrssicheren Zustand befinden. Dies hat der Senat ohne erneute sachverständige Beratung aufgrund eigener Lebenserfahrung festgestellt, die sich aus der Benutzung von Hallenbädern ergibt. Die vom Sachverständigen festgestellten Unterschiede in der Beschaffenheit der Fliesenoberflächen, die sich aus der Verwendung von unverzichtbaren Reinigungsmitteln ergeben, zwingen nicht dazu, den Fliesenbelag nach wenigen Jahren der Benutzung kosten- und zeitaufwendig auszuwechseln, um die Bodenbeschaffenheit wieder an den Urzustand der Fliesenoberfläche heranzuführen, stellte das Gericht weiter fest. Bei Abwägung des Grades an Risikoherabsetzung gegen den Aufwand stünde die Belastung aus einem derartigen Vorgehen außer Verhältnis zu dem angestrebten Ziel.
3. Merkwürdigkeit: Regelwidriges fehlendes Fußbodengefälle mit Pfützenbildung ist laut Gericht kein Mangel.
Gerichtskontext: Ebenso ist das Gericht der Beanstandung des Sachverständigen, das Fehlen eines Gefälles zur zügigen Ableitung des Wassers, nicht gefolgt, sondern hat festgestellt, dass der Betreiber eines Hallenbades keine Vorkehrungen treffen muss, die das Entstehen von Wasserpfützen überhaupt verhindert.
4. Merkwürdigkeit: Der gutachterliche Begründungsvergleich zur Arbeitsstättenrichtlinie ist laut Gericht unzulässig.
Gerichtskontext: Der vom Sachverständigen angestellte Vergleich mit Arbeitsstätten geht nach den Ausführungen des Gerichts von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz aus. In Betrieben gehe es um die Beherrschung, von Gefahrensituationen für Arbeitnehmer, deren Aufmerksamkeit für Gefahrenquellen im Bodenbereich durch Arbeitsvorgänge abgelenkt ist und deren Reaktionsfähigkeit herabgesetzt sein kann. Ein Badbenutzer kann demgegenüber seine volle Aufmerksamkeit auf den bekanntermaßen rutschgefährlichen Boden konzentrieren.
5. Merkwürdigkeit: Das vom Gutachter angeregte zusätzliche Gefälle von 1% (gefordert werden laut Regelwerken sogar mind. 2 %) hat das Gericht abgelehnt
Gerichtskontext: Der vom Sachverständigen angeregte Einbau eines zusätzlichen Gefälles von 1%, das mit dem schon bestehenden Gefälle zu verschränken gewesen wäre, hätte die Schaffung einer ringförmigen Hügellandschaft mit weiteren Höhenunterschieden von 1 cm auf 1 m bedeutet. Dies würde das Gehen erschweren und sogar Stolpergefahren insbesondere für ältere und gehbehinderte Personen mit schlurfendem Gang schaffen, vor allem wenn sich diese mit Hilfe von Deltarädern bewegen. Auf diesen Benutzerkreis hatte sich der Badbetreiber bei der Planung des Bauwerks in dem Thermalkurort nach Darstellung des Gerichts ebenfalls einzustellen.
6. Merkwürdigkeit : Die vom Gutachter angeregte regelmäßige Beseitigung der Nässe hat das Gericht abgelehnt
Gerichtskontext: Auch der von der Klägerin geforderten höheren zeitlichen Frequenz der regelmäßigen Wischvorgänge des Reinigungspersonals zu folgen, sei nach der Entscheidung, des Gerichts nicht geboten gewesen. Dieses ist ebenfalls ein Verlangen, das die Gefahrensituation als solche nicht spürbar abmildern würde.
7. Merkwürdigkeit. Die gerichtliche Begründung.
Gerichtskontext: Völlige Beseitigung der Nässe wäre allenfalls dadurch zu erzielen, wenn das Badepersonal während der Öffnungszeiten permanent mit Wasserschabern tätig wäre, was jedoch angesichts der Beherrschbarkeit der Rutschgefahr durch Eigenvorsorge der Badbenutzer unzumutbar ist.
Juristische Risikoanalyse: Bekanntlich liegt Recht haben und Recht bekommen wie auf stürmischer See, nämlich in Gottes Hand. Dieses erklärt sich u. a. auch dadurch, dass bestehende Gerichtsurteile für Rechtsanwälte als Argumentationshilfe dienen und Richtern mit orientierendem Bezug die Rechtsprechung erleichtert. Gott Erbarmen, Amen!
Textquelle: Fachzeitschrift „Das Schwimmbad und sein Personal“ Redaktion: BMJ mit Hinweis: Datenbank zur Rechtsprechung. Anmerkung: Meine Layout-Ergänzungen sind in Fettschrift kenntlich.
Frontbericht über Mängel verminter Bauareale
Wie der folgende Lagebericht im Visier von Praxis und Theorie an der multilateralen Baufront eindrucksvoll dokumentiert, können aktive Einzelkämpfer ohne schusssichere Weste sehr schnell in das bauvertragsrechtliche Dauerfeuer und/oder juristische Sperrfeuer geraten. Damit es nicht unversehens zum gefürchteten Worst Case am Bau aufgrund außer Kontrolle geratener Tsunami – Kollateralschäden in unfallgefährdeten Nassräumen kommt, sollte man bereits rechtzeitig im Vorwege logistisch gezielt agieren und nicht erst im verzweifelten Nachgang reagieren. Das bedeutet ständig offensiv das Sturmgewehr professional im Fadenkreuz-Anschlag und nicht mit strategisch verengtem Selbstschutz-Röhrenblick harmlose Schreckschuss-Rohrkrepierer zünden. Die wesentlichen hierbei zu beherrschenden Grundregeln im Sinne der „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ sind orientierende Grundkenntnisse über die bürokratische Monokultur im scheinbar undurchdringlichen Vorschriftendschungel. Zur bilateralen Unterstützung und funktionstechnischen Prophylaxe zunächst ein Info-Überblick zum Nulltarif.
Relevante Normen und Regelwerke
I. Allgemeine Regeln: Nach den bundesweiten gesetzlichen Regelungen sowie den Forderungen z. B. der Länderbauordnungen § 3 „Allgemeine Anforderungen“, bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 823 „Schadensersatzpflicht“ und Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) § 1 „Haftung“ muss anfallendes Wasser innerhalb von Gebäuden schadlos und unfallsicher entsorgt werden. Diese allgemein gültige sowie gleichzeitig auch volkswirtschaftlich sinnvolle Vorschrift wird übertragen auf den Gebäudebereich nochmals im juristischen Kontext durch die bauvertragsrechtlich einzuhaltenden „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ (a.R.d.T.) gemäß Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) und Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verbindlich dokumentiert.
II. Verfliesungs–Regeln: Bauvertragsrechtlich gilt keramische Fliesen- und Plattenarbeiten z. B. allgemeinen die DIN 18352 (ATV/VOB Teil C) und speziell für weitgehend hohlraumfreie keramische Dünnbett-Verfliesungen die DIN 18157 Teil 1 Ziffer 7.3.3 oder sog. Fließbettmörtel, sowie für trockengepresste und stranggepresste keramische Fliesen und Platten die Produktnorm DIN EN 14411, die Prüfnorm DIN EN ISO 10545 (Teile 1 bis 17), für hydraulischen Dünnbett-Fliesenmörtel und Klebstoffe DIN EN 12004 und für Fugenmörtel DIN EN 13888.
Hinweis: Für mechanisch hochbelastete Beläge nur Produkte DIN EN 14411 Gruppe AI und BI verwenden
III. Abdichtungs-Regeln: Für Bauwerksabdichtungen gilt die nicht unumstrittene DIN 185951 Teil 1 bis 10, die z. Z. gerade wieder grundlegend überarbeitet bzw. aktualisiert wird. In Vorbereitung befinden sich die E DIN 18534 „Abdichtung von Innenräumen“ und die E DIN 18535 „Abdichtung von Behältern und Becken“.
In sanitären Fußboden- bzw. Nassraumbereichen geht der Abdichtungstrend seit Jahren in Richtung Verbundabdichtungen in Verbindung mit Dünnbett-Verfliesungen. Fakt ist aber auch, dass die fachgerechte Umsetzung dieser Abdichtungssysteme z. B. auf mineralischer Basis mit 2 x 1 mm Schichtdicke unter Baustellenbedingungen nicht ganz unproblematisch ist. Dieses ist offensichtlich auch ein wesentlicher Grund dafür, dass die drei folgenden aktuellen Fliesen-Merkblätter bzw. Fachinfos vom Zentralverband Deutsches Baugewerbe (ZDB) bisher ständig zwangsweise überarbeitet und ergänzt wurden.
Unglaublich: Im aktuellen ZDB Merkblatt (siehe folgende Nr. 1) liest man erneut mit Erstaunen, dass die Schichtdickenkontrolle des Materialverbrauches bei Verbundabdichtungen über Lieferscheine nachzuweisen ist. Bei so einer Zahlenlogik ergibt sich zwangsläufig die sich selbst beantwortende (Un)Sinnfrage: Warum nicht gleich statt Lieferschein die Rezeptpflicht einführen? Zwecks medizinischer Vorsorge versteht sich, denn nur wer (ver)rechnen kann ist im Vorteil!
Meine Herren Interessensvertreter, egal ob per Definition privilegierte Mathematiker, manipulierende Zahlenjongleur oder passionierte Schönrechner o. ä. absegnende Zahlenkopfnicker: Statt Liefer – Schein – Nachweise zum nachträglichen Update sind im seriösen Bauwesen seit dem metrischen Millimeterzeitalter fälschungssicher Schichtdickenmessungen an Hand von beweissicheren und dokumentierten Messungen vor Ort und gleichzeitig deponierter Materialproben als Beweissicherung eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Reichen die unzähligen überfüllten Zahlen-Friedhöfe im Baubereich immer noch nicht als mahnende Beispiele aus?
Zur Verdeutlichung: Die geforderte filigrane Mindesttrockenschichtdicke bei Kunststoff-Mörtel-Verbundabdichtungen beträgt, unter Baustellenbedingungen wohlgemerkt, lediglich MM- (mini-mal) 2 x 1 mm und bei Reaktionsharz-Abdichtungen sogar nur noch insgesamt 1 mm einschl. Sandbestreuung als Haftgrund.
1. ZDB-Merkblatt: Hinweise für die Ausführung von flüssig zu verarbeitenden Verbundabdichtungen mit Bekleidungen und Belägen aus Fliesen und Platten für den Innen- und Außenbereich (Ausgabe 2012).
2. ZDB-Merkblatt: Hinweise für Planung und Ausführung keramischer Beläge im Schwimmbadbau (Ausgabe August 2012).
3. ZDB-Merkblatt: Hinweis für die Planung und Ausführung von Abläufen und Rinnen in Verbindung mit Abdichtungen im Verbund (AIV), Ausgabe August 2012.
Hinweis: Verbundabdichtungen einschl. Dünnbettkleber und Dichtbänder sowie Dichtmanschetten benötigen für die Anwendung in diesem bauaufsichtlichen rechtlich geregelten Bereich ein offizielles, gesetzlich vorgeschriebenes allgemein bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP) nach Bauregelliste (BRL) A, Teil 2, lfd. Nr. 2.50 vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt). Alternativ gilt auch der Nachweis der europäischen technischen Zulassung (ETA) nach ETAG 022, Teil 1 ebenfalls für die Nassraumflächen der Beanspruchungsklasse A.
IV. BGR/GUV-Regeln: BGR/GV-R108 „Betrieb von Bädern“, BGI/GUV-I 8527 „Bodenbeläge für nassbelastete Barfußbereiche“, BGI/GUV-R 181 „Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr“, BGI/GUV-I 8687 „Bewertung der Rutschgefahr unter Betriebsbedingungen“.
Hinweis zu BGI/GUV-I 8687: Für die normkonforme Bodenbelagsprüfung auf der „Schiefen Ebene“ gilt die DIN 51130 und die DIN 51131 für das Verfahren zur Messung des Gleitreibungskoeffizienten (siehe hierzu auch die Kapitel in der Beitragsfolge).
V. Baustoff-Regeln: Für die weiteren normativen Baubereiche gelten u. a. für Tragwerke aus Beton die DIN 1045 und DIN EN 206, Hochbautoleranzen DIN 18202 sowie Estriche DIN EN 13813 und Zementestrich DIN 18560 mind. Festigkeitsklasse CT –C25-F4 und für Putz-Systeme DIN V 18550 sowie Fugendichtungen DIN 52460.
VI. Entwässerungs-Regeln: Für den relevanten Entwässerungsbereich gilt hinsichtlich der allgemeinen Anlagentechnik die VOB DIN 18352 und DIN 18381und teilweise noch die nationale Norm DIN 1986, insbesondere der spezielle Teil 100 und die internationale Basisnorm DIN EN 12056 mit ihren grundsätzlichen funktionstechnischen Anforderungen sowie die DIN EN 1253 speziell für Fußbodenentwässerungen. Der bei Entwässerungen mit zu beachtende Brandschutz ist in der mitgeltenden Norm DIN 4102 respektive Muster-Leitungs-Richtlinie (MLAR) und der Schallschutz in der DIN 4109 respektive VDI 2081 geregelt.
VII. Insiderhinweis von einem Fliesen- Experten
Stolperstein des Anstoßes in Fliesenregelwerken sind unterschiedliche bzw. aktualisierte Aussagen in den BGI/GUV-I 8527 „Bodenbeläge für nassbelastete Barfußbereiche“. Hierbei geht es um die folgenschweren Textpassagen in der BGI/GUV-I 8527-Stand-1999, Ziffer 3 „Geprüfte Bodenbeläge“ Seite 8 und aktuelle Ausgabe Stand 2011, Seite 9.
Erläuterung: In der o. g. Ausgabe recht für die Aufnahme der Fliesen bzw. einer bestimmten Keramik im Kuratorium „Rutschhemmende Bodenbeläge – Liste NB“ lediglich eine Prüfung bei c/o Säurefliesner-Vereinigung e. V. Die aktuelle Ausgabe 2011 enthält wörtlich zitiert folgende Ergänzungen:
"Bei der Anwendung dieser Liste NB ist zu berücksichtigen, dass das Prüfergebnis nur für die geprüfte Charge Gültigkeit besitzt. Deshalb ist in dieser Liste immer die Nummer der geprüften Produktionscharge angegeben. Ist sicher zu stellen, dass auch die Erzeugnisse aus einer anderen Produktionscharge die Anforderungen einer Bewertungsgruppe erfüllen, wird empfohlen, Muster der entsprechenden Produktionscharge auf ihre rutschhemmenden Eigenschaften prüfen zu lassen. Prüfungen der Bodenbeläge werden u.a. durch folgende Institute durchgeführt:
• Institut für Wand- und Bodenbeläge Säurefliesner-Vereinigung e.V., Großburgwedel
• IFA Institut für Arbeitschutz der DGUV, Sankt Augustin"
Hinweis: Offensichtlich hat man sich bei der o. g. Überarbeitung allerdings keine Gedanken über die sich daraus ergebenden Folgen bzw. die daraus resultierenden logischen Konsequenz für die Praxis vor Ort gemacht. Die entscheide Frage ist nämlich, wer die besagte Objekt-Prüfung bezahlt bzw. gemäß Bauvertragsrecht tatsächlich bezahlen muss.
Juristische Fragen: Wenn eine ausführende Fliesenfirma den o. g. Prüfungsnachweis nicht besitzt ist das ein Bauvertragsmangel der von Juristen bzw. Generalplanern etc. gnadenlos als sogenanntes Totschlagargument verwendet werden kann? Muss diese Bauleistung korrekterweise im LV mit einer separaten Position ausgeschrieben werden? Wurde das jemals so ausgeschrieben oder ist dieser Info-Tatbestand, wie ich mal behaupte, derzeit in der Branche völlig unbekannt? Ist das Ganze nur Russisch Roulett als Nullsummenspiel zur individuellen Arbeitsbeschaffungsmaßnahme auf der nach oben offenen Richterskala?
Gussasphalt-Terrazzo : Eine moderne Alternative zu traditionellen gefliesten Keramik-Fußböden in Schwimmbädern. Für Nassraum-Fußböden geeigneter Gussasphalt-Terrazzo wird in ca. 30 mm Materialdicke auf Trennlage zur Entkoppelung bei Verbundabdichtungen mit Gefälleestrich verlegt.
Entwässerungshinweis: Zur Sickerwasser Drainage ist ein Gefälle zu Entwässerungsabläufen oder -rinnen mit integrierten Sekundärwasser-Öffnungen erforderlich.
Anmerkung: Weitere Informationen Deutscher Gussasphalt-Fachverband Internet www.gussasphalt.de
Wasserdicht ist Baustellen-Dokumentationspflicht
Wie aus der o. g. selbst für gestandene Fachleute überfordernden Normregelungsvielfalt bereits ersichtlich, besteht bei Planern und Auftraggebern sowie Auftragnehmern in Anbetracht der diversen Gewerke-Schnittstellen nicht nur die Problematik der fachgerechten Planung und Ausführung. Zusätzlich verschärfend gibt es auch noch, das nicht zu unterschätzende Risiko der bauvertragsrechtlichen Ausführungsabsicherung mit einer im wahrsten Sinne des Wortes „wasserdichten“ Vertragsgestaltung. Zur existenzsichernden Eigenabsicherung für den Fall einer gerichtlichen Schadens-Beweissicherung mit gutachterlicher Ursachenklärung sei aufgrund diverser leidvoller Praxiserfahrungen mit tragischen Einzelschicksalen nochmals auf folgenden Tatbestand hingewiesen. Wie die Baupraxis zeigt, gewinnt die professionelle Baubegleitung respektive die Bauleiterfunktion, neudeutsch Weißhelm-Gebäudemanagement, mit der baubegleitenden „wasserdichten“ Beweissicherung währen der Bauphase immer mehr an Bedeutung. Dieses gilt insbesondere auch für ausführende Firmen z. B. bei der nachträglichen Ursachenklärung von möglichen Bauproblemen. Eine Existenz sichernde Vorgehensweise beinhaltet ggf. die rechtzeitige schriftliche Bedenkenanmeldung (VOB DIN 1961 § 4 Abschnitt 3). Ebenfalls dringend anzuratenden ist ein beweissichernder schriftlicher Selbstschutz in Form eines chronologischen baubegleitenden Bautagebuches in Verbindung mit einer bildlich lückenlosen Dokumentation. Je nach Gewerk und Erfordernissen z. B. im Fliesenbereich kann auch die Sicherung bzw. Deponierung von Material- und Verarbeitungsproben einschl. Verpackungsbeschriftungen sowie Produktdatenblättern o. ä. durchaus sinnvoll sein. Erfahrungsgemäß lassen sich nämlich, wie die Praxis bei aufgetretenen Leckage-Bauschäden o. ä. zeigt, materialbedingte Schadensursachen aufgrund von ungeeigneten Baustoffen bzw. technischen Produkten etc. ohne sichergestelltes Beweismaterial im Nachhinein, wenn überhaupt, nur noch sehr schwer klären.
Vorsicht gegenüber Bauprotokollen: Selbst offizielle Bauprotokolle werden neuerdings, so wie kürzlich tatsächlich geschehen, von aggressiven Raubrittern vom Bau, je nach persönlicher Vorteilslage, kurzer Hand vom rechtsrelevanten Bauprotokoll einfach in bauvertragsrechtlich unbedeutende Erinnerungshinweise umdeklariert. Daher ist, wie die tägliche Baupraxis beweist, bei Unklarheiten von seitens des Auftraggebers (AG) erstellten Baustellenprotokollen o. ä. dem Auftragnehmer (AN) generell eine sofortige Prüfung zu empfehlen und bei fehlendem Einverständnis ist umgehend schriftlicher Widerspruch dringend anzuraten. Ein Bauprotokoll ist juristisch nur dann wirkungslos bzw. nicht bindend wenn z. B. der Bestätigende (AG) so weit von dem Ergebnis der Besprechungs-Verhandlung abweicht, dass er von der Vernunftlogik nicht zwangsläufig mit dem Einverständnis des (AN) rechnen kann.
Wasser muss (ab)fließen aber (unfall)sicher
Die wichtigsten Unfallsicherheitsparameter in Nassräumen sind neben funktionalen Raumgestaltungskriterien unter Berücksichtigung einschlägiger Regelwerke und Unfallverhütungsvorschriften gleichbedeutend auch die Ausführung von fachgerechtem Fußbodengefälle. Das Vorstehende gilt insbesondere auch für die Berücksichtigung der vorschriftsmäßigen Oberflächen-Rutschfestigkeit durch Verwendung geeigneter Fußbodenbeläge mit Baumusterprüfung. Diese Prüfzeugnisse basierend auf der rutschhemmenden Eignungsprüfung nach DIN 51097 mit dem Begehungsverfahren „Schiefe Ebene“. Der o. g. keramische Belags-Prüfbericht berücksichtigt als dokumentiertes Prüfergebnis gemäß Merkblatt GUV 26.17 die Eignung des keramischen Belages für den jeweiligen Einbau- und Nutzungsbereich durch die Bestimmung des mittleren Neigungswinkel mit den Bewertungsklassen 12° oder 18° bzw. 24° in Verbindung mit den Bewertungsgruppen A und/oder B bzw. C (siehe in der Folge auch Abschnitt „Rutschhemmende Nassraumkriterien“). Weitere sehr wichtige Unfallsicherheitsaspekte sind die Anwendung geeigneter Reinigungsverfahren und die Verwendung richtiger Reinigungsmittel nach der Praxiserkenntnis: „So viel wie notwendig, so wenig wie erforderlich“ (siehe weitere Hinweise in der Beitragsfolge). Diese o. g. allgemein gültigen Forderungen mögen im Kontext zunächst als überzogen erscheinen. Fakt ist jedoch, dass sowohl die bereits erwähnten Unfallstatistiken als auch die diversen gerichtlichen und außergerichtlichen Beweissicherungsverfahren aufgrund folgenschwerer Personenschäden - verursacht durch Ausrutsch-Unfälle o. ä. - eindeutig das Gegenteil beweisen.
Authentischer Härtefall
In einem rechtlich inszenierten Härtefall nach der Devise „Geld spielt keine Rolle ,wir haben eh keins“, musste auf besonderen Wunsch eines juristischen Streithammels bauseits eine ca. 1,00 m X 0,50 m (0,50 m²) große Fliesen-Fußbodenfläche mit allen daraus resultierenden Risiken und Nebenwirkungen (irreparable Materialzerstörung der Verbundabdichtung etc.) einschl. Nebenkosten entnommen werden, um anschließend im Gerätelabor eines autorisierten Prüfinstitutes den abermals zeit- und kostenaufwendigen Rutschtest auf einer angenässten schiefen Ebene gemäß DIN 51097 durchzuführen. Hiebei wurden dann erwartungsgemäß die eigentlich hinlänglich bekannten Erkenntnisse nochmals nachgewiesen, dass weder die Angaben zur Fliesen- Rutschhemmung korrekt waren noch der eingebaute Keramik-Fußbodenbelag geeignet respektive rutschsicher war. Dabei hätte der offensichtlich mit seiner extrovertierten Denkweise scheinbar auf die schiefe Bahn geratene Realitätsverweigerer sinnvollerweise, so wie auch in der Praxis durchaus üblich, einvernehmlich einen Bodenbelags-Gleitreibetest vor Ort in Anlehnung an die E-DIN 51131 mit einem mobilen Gleitmessgerät problemlos ohne Materialzerstörung durchführen können. Siehe hierzu ergänzend in der Folge der Absatz „Alternative Rutschhemmungsmessung“.
Wichtige Unfallschutzregelwerke
Konkrete Regeln für präventive Unfallsicherheit und Gesundheitsschutz (GUV-Regeln) für Nassräume enthalten z. B. relevante Normen, Merkblätter und die folgenden Sicherheitsregeln der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) bzw. des Gemeindeunfallversicherungsverbandes, herausgegeben vom Bundesverband der Unfallkassen:
GUV-I 8527 „Bodenbeläge für nassbelastete Barfußbereiche“ (Oktober 2010)
GUV-R 181 „Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr“
GUV-1/111 „Sicherheitsregeln für Bäder“
BGR/GUV-R 108 Juni 2009 „Betrieb von Bädern“ (mit 76 Seiten)
Speziell für Schwimmbäder gibt es:
Richtlinien für den Bäderbau (KOK - Richtlinien - 2013)
Merkblatt 25.07 „Gefälleausbildung in Bodenbelegen von Schwimmbädern“ vom Bundesverband öffentlicher Bäder E.V. (Mai 2001)
DIN EN 15288-1 Schwimmbäder „Sicherheitstechnische Anforderungen an Planung und Bau“ mit der deutschen Fassung, November 2008
DIN EN 13451-1 Schwimmbadgeräte; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren, Juli 2011
DIN 19643 Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser, November 2012
Fußbodengefälle gegen Aquaplaning & Co
In Nassräumen hat, wie bereits mehrmals erwähnt, die fachgerechte Entsorgung des anfallenden Wassers von gefliesten Fußbodenflächen als vorbeugenden Unfallschutz eindeutig Priorität. Die vorstehenden ultimativen Sicherheitsforderungen zur Vermeidung von unfallträchtigen Wasserständen bzw. Pfützenbildungen etc. lassen sich, wie bereits mehrmals erwähnt, mit vorschriftsmäßigem Fußbodengefälle nachhaltig verhindern. Gleichzeitig wird mit einem fachgerechten Bodengefälle die unhygienische und zugleich reinigungsaufwendige Ablagerungsproblematik wirksam reduziert.
In Schwimmbädern wird z. B. gemäß den bereits o. g. „Richtlinien für den Bäderbau“ (KOK - Richtlinien) und dem Merkblatt 25.07 „Gefälleausbildung in Bödenbelägen von Schwimmbädern“ der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen E. V. (DGfdB) bei gefliesten Fußbodenflächen in Nassräumen folgende gleichmäßige Mindestgefälle mit vorgegebener Bodenentwässerungs-Anzahl konkret gefordert:
Duschräume = 3% 1 Bodenablauf für max. 2 Duschen
Umkleiden = 2% 1 Bodenablauf / 10 m² Belag
Beckenumgänge = 2% Entwässerung direkt in die Schwimmbecken-Überlaufrinne
oder 1 Bodenablauf für 10 bis 15 m²
Ergänzungsempfehlungen: Bodenablaufabstände untereinander 5 m
max. Gefälle bei kleinen Bereiche 5% (ggf. vermeiden)
Gefälle über 5% nur bei erhöhter Rutschhemmung des
Bodenbelages, z. B. Bewertungsgruppe „C“ statt „B“
Hinweise: In Waschräumen fordert die Arbeitsstättenrichtlinie mind. einen Bodenablauf je 30 m² Reinigungsfläche und die Sanitär-Normen, Trinkwasser-DIN 1988 bzw. DIN EN 1717 und Abwasser-DIN 1986-100 unter jeder Wasserentnahmestelle einen Entwässerungsanschluss.
Anmerkung: Aufgrund der bei Bodenabläufen zwangsläufig entstehenden Fußboden-Gefälleprobleme haben sich inzwischen in Nassräumen Schlitzschienen-Entwässerungssysteme mit max. 8 mm Schlitzbreite bewehrt (siehe weitere Hinweise in der Beitragsfolge unter Absatz „Bodenentwässerungen mit System“).
EU-Norm-Kompetenzgefälle
Auch die o. g. europäische Norm DIN EN 15288-1 „Sicherheitstechnische Anforderungen an Planung und Bau bei Schwimmbädern“ fordert in Barfußbereichen ein Gefälle zwischen 2% und 5% mit dem Hinweis bei Gefälle über 3% besonders auf die Rutschhemmung zu achten. Bei Rampen werden Neigungen von 5% bis 6% empfohlen. Die Eurokraten empfehlen außerdem bei Böden in Schwimm- und Badebecken funktionstechnisch völlig realitätsfremd, Neigungen unter 6% und darüber hinaus bei < 0,8 m Wassertiefen Neigungen unter 5%. Bei so einer praxisfernen hochprozentigen Max. Gefälle-Zwangsbeglückung der europäischen Norm- Frustverstärker ist die ge-DIN-t Bäderbranche zu recht vollends be-DIN-t. Für die übliche jährliche Schwimmbeckenreinigung ist, wie jeder Praktiker weiß, kein Beckenbodengefälle notwendig. Außerdem erfordert so ein sinnloses Gefälle bei WU-Betonbecken unnötigerweise einen zusätzlichen schadensträchtigen und zugleich kostenaufwendigen Gefälle-Verbundestrich. Ähnlich problematisch verhält es sich auch bei der Gefälle-Herstellung bei Metall- und Kunststoff-Schwimmbecken.
Viel sinnvoller wäre ein Praxishinweis, dass Planer für Nassräume und Beckenumgänge zur Schadensbegrenzung grundsätzlich Gefällepläne mit Entwässerungen erstellen müssen. Zur Verdeutlichung: Bei einer durchaus üblichen Entwässerungsebene von ca. 3 m Länge oder Breite ergibt sich nämlich in Verbindung mit einem vorschriftsmäßigen Gefälle von 2% bereits ein höhenmäßig zu berücksichtigender Unterschied von 60 mm. Die Folgen bei falschem Bodengefälle sind, (siehe den folgenden Fußbodengefälleabsatz) bekanntlich nicht nur die immensen Mängelbeseitigungskosten. Diese beinhalten sehr häufig auch noch Fußboden-Totalsanierungen bis auf den Rohbeton. Beim nachträglichen Herstellen eines fachgerechten Fußbodengefälles gibt es zwangsläufig weitere höhenmäßige Bauprobleme aufgrund der vorhandenen Festpunkte, die sich z. B. im Bereich von Türen bzw. Türschwellen, Schwimmbeckenköpfen, Brüstungen, etc. ergeben.
Nostalgischer Schwimmbad-Fußbodennassraum
aus den 60ern ohne Gefälle mit Entwässerungsrinnen
0,00 % Fußboden-Sturzgefälle
Zum Vorstehenden Negativ-Zahlencode ein authentischer Härtefall der ganz besonderen Art: In einem größeren Krankenhaus fehlte, man lese und staune, bei einem ca. 5,00 m breiten, bekanntermaßen hoch unfallgefährdeten Fußbodenumgang eines Therapiebeckens, entgegen allen einschlägigen Unfallsicherheits-Vorschriften, nicht nur das zwingend erforderliche Fußbodengefälle. Der gefällelose Fußboden wies obendrein auch noch großflächige unhygienische und unfallgefährdende Pfützenbildungen in mm Höhe als sogenannter Rutschverstärker auf. In der Architektenzeichnung hatte der Planer scheinbar aufgrund von Kompetenzgefälle die hydraulische Fußbodenkoordinate tatsächlich mit +/- 0 verbindlich vorgegeben. Und siehe da, sämtliche folgende Bauschaffende der Gattung Lemminge wie z. B. Bauleitung, Gebäudemanagement, Estrich- und Fliesenfirma sowie Sanitär- und Fußboden-Heizungsfirma etc. hatten diesen nullkommanull Planungsschwachsinn mit „blindem Crashgehorsam“ doch tatsächlich kritiklos übernommen.
Bauvertragsrecht: Summa summarum haftet das obige super Nullen-Kollektiv, ohne Wenn und Aber, gesamtschuldnerisch wegen „unterlassener Bau-Hilfe“ nach dem Verursacherprinzip, sorry, wegen versäumter Hinweispflicht nach § 4 Nr. 3 VOB/B. Merke: Gemeinsam macht bisweilen einsam!
Anmerkung: Ross und Reiter werden ganz bewusst nicht genannt, denn die inkompetente Doppelnullen, bei denen offensichtlich sprichwörtlichen der Gaul durchgegangen sind, wissen nämlich selbst am besten, wen sie, mit Verlaub, vollends in die bauvertragliche Schei** geritten haben. Übrigens liegen die Unfallschutz-Gummimatten aufgrund des nach wie vor laufenden Rechtsstreits immer noch als Mahnmal auf dem Sturzgefälle-Fußboden.
Vorsicht: Fehlendes Fußbodengefälle lässt sich nicht wie unlängst als Baupfusch-Rechtfertigung von einem fachlich überforderten Hobby- Schwachverständigen zweckoptimystisch sorry -mistisch behauptet, nämlich den mangelhaften Fußbodenbelag durch höher gewählte Rutschhemmungs-Klassifizierung schönrechnen bzw. das gravierende Mangelproblem mittels nullkommanix Inkompetenz-Gefälle einfach wegspülen.
Rutschhemmende Nassraumkriterien
Neben den geforderten, vorschriftsmäßigen Fußbodengefällen müssen Bodenbeläge in Nassräumen wie z. B. keramische Fliesen und Platten nach DIN EN 14411 und Prüfnorm DIN EN ISO 10545 sowie Betonwerksteinplatten nach DIN 18500 leicht zu reinigen sein. Darüber hinaus sollten die o. g. Keramiken die bereits beschriebenen Baumusterprüfungen über die geforderten rutschhemmenden Eigenschaften im Sinne der Unfallverhütungsvorschriften besitzen. In der folgenden Tabelle I. aus der GUV 26.17 sind die zu berücksichtigenden Kriterien für unterschiedliche Nassraumbereiche mit den jeweiligen Bodenbelags-Bewertungsgruppen und den dazu gehörenden Neigungswinkeln ersichtlich.
Grafik: Bewertungsgruppen der Rutschhemmung gemäß Merkblatt GUV 26.17
Quelle: Villeroy & Boch
Mit Sicherheit baden gehen
Folgende Ergänzungen zu Verfliesungen in Schwimmbecken. Bei Schwimmbecken-Wassertiefen < 0,8 m soll die Rutschhemmung gemäß DIN EN 15288-1 der Bewertungsklasse 18° nach DIN EN 13451-1 entsprechen. Bei Wassertiefen von 0,8 m bis 1,35 m verringert sich die o. g. Rutschhemmung entsprechen der Bewertungsklasse 12°. Gemäß vorstehender Norm gilt bei Schwimmbecken mit geneigten Beckenböden über 8° bis 1,35 m Wassertiefe die erhöhte Bewertungsklasse 24°. Laut o. g. Norm „müssen“ Neigungen in Schwimmbecken-Böden durch Kontrastfarbe und/oder sich unterschiedlich anfühlenden Oberflächenausführungen gekennzeichnet sein.
Laut EU-Norm DIN EN 13451-3 „müssen“ begehbare Abdeckroste grundsätzlich der Rutschhemmungs- Bewertungsgruppe B mit dem Neigungswinkel 18° (DIN EN 13451-1) entsprechen. Des Weiteren „müssen“ laut o. g. Norm, Oberflächen von Abdeckungen in Schwimmbeckenböden, die in einer Richtung größer als 200 mm sind, mit der Rutschhemmung der Umgebungsflächen übereinstimmen.
Unfallschutz in Arbeitsnassräumen
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbschG) § 4 „Allgemeine Grundsätze“ und die Arbeitsstättenverordnung (ArbstättV) § 8 „Rutschhemmungs-Forderungen“ sowie die dazugehörenden Arbeitsstätten-Richtlinie (ASR A 1.5 „Fußböden“) und die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) A1 „Allg. Vorschriften“ enthalten allgemeine Forderungen zur rutschhemmenden Ausführung von Fußböden in gewerblichen Nassräumen o ä. Arbeitsbereichen. Nach der o. g. Arbeitsstättenverordnung § 3 Abs. 1 sollen Fußböden eben ausgeführt sein ggf. mit geringem Gefälle zur Vermeidung von Wasserlachen mit entsprechenden Abläufen und z. B. in Küchen mit Rostabläufen und /oder Rinnen zur rückstaufreien Direktentwässerung im Bereich der Kochgruppe etc. Außerdem sind Stolperstellen (Höhenunterschiede > 4 mm) zu vermeiden und gerundete statt rechtwinklige Fußboden-Wandübergänge zu wählen.
In der bereits genannten GUV-R 181 „Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr“ wird sehr ausführlich auf diese komplexe Thematik eingegangen, ohne jedoch speziell den Bäderbereich zu berücksichtigen. Eine in der o. g. Vorschrift enthaltene sehr umfangreiche Tabelle enthält, unterteilt in 30 funktionstechnisch unterschiedliche Arbeitsräume und Arbeitsbereiche sowie betriebliche Verkehrswege, jeweils sogenannte R-Bewertungen über die verschiedenen Rutschgefahren.
R - Bewertung: Die Rutschgefahr in der o. g. Tabelle wird in sogenannten R-Bewertungsgruppen (R 9 bis R 13) definiert. Hiebei bedeutet die Bewertung R 9 geringer Rutschgefahr und R 13 höchste Anforderungen an die Bodenbelags-Rutschhemmung. So gilt z. B. für Sanitärräume (Toiletten, Umkleide- und Waschräume) R 1o und Räume mit medizinischen Bädern, Hydrotherapien etc. R 11 und kleine Küchen (< 100 Gedecke täglich) ebenfalls R 11 sowie Großküchen (>100 Gedecke täglich) R 12. Im häuslichen Privatbereich ist erfahrungsgemäß R 9 ausreichen bzw. durchaus üblich.
Anmerkung: Bei besonders gleitfähigen Abwässern gibt es noch einen zusätzlich zu berücksichtigenden Flüssigkeits-Verdrängungsraum bezogen auf die Profilierung der Keramikoberfläche bzw. den offenen Hohlbereich unter der Gehebene mit den Bezeichnungen V 4 bis V 10.
Hinweis: Die Zuordnung der o. g. R-Bewertungsgruppen basieren auf der bereits mehrmals erwähnten Prüfnorm DIN 51097 zur Beurteilung der Rutschhemmung von Bodenbelägen nach dem folgenden Begehungsverfahren „Schiefe Ebene“.
Rutschhemmungsmessung DIN 51097 (Schiefe Ebene)
Die in der o. g. Tabelle I genannten rutschhemmenden Prüfkriterien mit definierten Mindestneigungswinkeln für keramische Bodenbeläge in Nassräumen basieren auf den Prüfkriterien der DIN 51097 „Prüfung keramischer Bodenbeläge, Bestimmung der rutschhemmenden Eigenschaften, nass belastete Barfußbereiche“. Die stationäre Prüfeinrichtung für die exakte Bestimmung der Rutschhemmung besteht aus einer sogenannten „Schiefen Ebene“ mit stufenlos verstellbarem Neigungswinkel, auf deren begehbaren Fläche der angenässte Prüfbelag von ca. 1,00 m X 0,50 m barfuß von einer Prüfperson vor- und rückwärts begangen wird. Hierbei werden dann die Oberflächen-Rutschhemmungseigenschaften bestimmt bzw. gemessen. Dieses Prüfverfahren hat aufgrund der o. g. stationären, konstruktionsmäßig sehr aufwendigen Anlage den gravierenden Nachteil, dass man hiermit keine Belagsprüfung direkt vor Ort durchführen kann. Daher wäre bei einer nachträglich geforderten normkonformen Überprüfung des Fliesenfußbodens in einem autorisierten Institut eine materialzerstörende Fußbodenflächenentnahme von ca. 1,00 m X 0,50 m erforderlich. Bei einer Dünnbettverfliesung in Verbindung mit Verbundabdichtung kann diese jedoch eine irreparable Materialzerstörung bedeuten.
Alternative Rutschhemmungsmessung
Zur nachträglichen Überprüfung der Rutschhemmung vor Ort ohne zeit- und kostenaufwändiger Materialzerstörung hat sich zwischenzeitlich die mobile Gleitmessmethode mittels Gleitkoeffizienten µ hinlänglich bewährt, auch wenn die Messmethode nicht der gültigen Prüf-DIN 51097 entspricht. Die Handhabung und Durchführung des alternativen Prüfverfahren nach dem „ewigen“ Norm-Entwurf DIN E 51131 mit transportablen Gleitmessgeräten z. B. GMG 100 bzw. 200 gemäß Berufsgenossenschaftliches Institut für Arbeitssicherheit (BIA) ist in folgenden Informationsbroschüre der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) sehr ausführlich beschrieben: BGI/GUV-I 8687 „Bewertung der Rutschgefahr unter Betriebsbedingungen“ (Januar 2011). Die Messbewertung der Prüffläche direkt vor Ort erfolgt mit angenässtem Bodenbelag über den zu ermittelnden physikalischen Gleitreibungskoeffizienten µ = F/N. Zum Verständnis: F ist die mittlere Reibungskraft und N die vertikale Kraft auf den Gleitern des Messgerätes. Der elektronisch gemessene und gleichzeitig schriftlich dokumentierte Gleitreibungskoeffizient wurden nach der Wuppertaler Kennwerttabelle für Gleitsicherheit wie folgt interpretieren:
Gruppenschlüssel |
Bewertung Trittsicherheit |
Gleitreibungskoeffizient µ |
1 |
sehr unsicher |
< 0,21 |
2 |
Unsicher |
0,21 – 0,30 |
3 |
bedingt sicher |
0,31 – 0,42 |
4 |
Sicher |
0,43 – 0,63 |
5 |
sehr sicher |
> 0,63 |
Die o. g. BGI/GUV-I 8687 bewertet die Rutschgefahr aufgrund von 5 Messungen mit einer Messstrecke von 50 cm mit Gleitmittel z. B. sanitäre Nassräume mit Trinkwasser bzw. bei Schwimmbädern mit Beckenwasser. Es werden die 1 und 2 Messung verworfen und die folgenden Messungen 3 bis 5 ausgewertet. Zwischen µ 0,30 bis 0,45 wir der Bereich als „rutschhemmend“ eingestuft und darüber als „uneingeschränkt betriebstauglich“. Unter dem µ Wert von 0,30 ist die Rutschhemmung nicht ausreichend, außer der Belag entspricht der Bewertungsgruppe R und die Kontrollmessungen weichen weniger als 10% von der Nullmessung ab (was auch immer das bedeutet).
Rutschhemmende Kausalität & Korrelation
Die Problematik bei rutschhemmenden Fußbodenbelegen nach GUV 26/17 in Nassräumen besteht hauptsächlich in der Wechselbeziehung zwischen vorgeschriebener rutschhemmender Oberflächenrauigkeit sowie der notwendigen Hygieneanforderung in Verbindung mit den Wünschen nach problemloser Reinigung und Desinfektion. Darüber hinaus werden bei den Materialien auch noch dauerhafte Rutschhemmungseigenschaften gefordert. Neben den bereits erwähnten Baumaßnahmen mit vorschriftsmäßigem Gefälle etc. ist auch die fachgerechte Reinigung und Pflege mit geeigneten Reinigungsmittel und deren sachgerechten Anwendung von mitentscheidender Bedeutung. Dieses betrifft insbesondere auch die bauphysikalisch hochsensiblen Fliesenfugen sowohl bei minerelischen als auch bei polymer-kunststoffvergüteten Produkten z. B. beim gnadenlosen Einsatz von Hochdruckreinigungsgeräten. Da bekanntlich bei Epoxydharzen bereits über 50 °C eine Materialzerstörung stattfinden kann, ist bei der Verwendung von Dampfstrahl-Reinigungsgeräten größte Vorsicht geboten. Darüber hinaus sollte man wissen, dass sich bei Reinigungsmitteln mit Flusssäureveredelungen als hochwirksame chemische Keule nicht nur mineralische Ablagerungen wie von Zauberhand rückstandslos verflüssigen, sondern im übertragenen Sinn gleichzeitig auch irreparabel die Keramikoberflächen. Solche kollateralen Glasurschäden gibt es bei Fußbodenkeramik sowohl mit als auch ohne Mikro- oder Nano-Lotuseffekt. Folglich sollte aus Sicherheitsgründen die Reinigung (Dosierung, Temperaturniveau, Anwendungsmechanik, Einwirkzeit, Reinigungsintervalle etc.) in Verbindung mit den zu bestimmenden Reinigungsprodukten gemeinsam mit dem Chemikalienhersteller als für das Personal verbindliche Reinigungsanweisung schriftlich dokumentiert werden. Übrigens gibt es von renommierten Reinigungsmittel-Herstellern ggf. projektbezogene Reinigungspläne mit den jeweilig zu verwendenden Produkten.
Hinweis: Die Deutsche Gesellschaft für das Badewesen (DGfdB) veröffentlicht als sinnvolle Entscheidungshilfe regelmäßig eine aktualisierte sogenannte „RK- Liste“ für Reinigungsmittel mit Eignungsprüfung zur Vor- und Nachbehandlung keramischer Beläge in Schwimmbädern unter Berücksichtigung ihrer Fugenverträglichkeit. Hierbei werden gleichzeitig auch noch zusätzlich die produktspezifischen Einsatzkriterien genannt wie z. B. Anwendungskonzentration, ph-Wert etc. einschl. besonderer Herstellerhinweisen.
Badeschlappen Rutschgefahr:
Überprüfungen der Reibungswiderstände bei sogenannten Badeschlappen haben ergeben, dass sich die Rutschhemmung bei kostengünstigen und teuren Produkten nur unwesentlich unterscheidet. Daher Vorsicht: Hemmungslose Rutschgefahr!
Firma: Fashy GmbH Typ: Aqua Club (TÜV geprüfte Rutschhemmung)
Nachträgliche Verbesserung der Rutschhemmung
Um bei Fußbodenbelägen auch nachträglich die Rutschhemmung zu verbessern gibt es verschiedene Nachbehandlungsverfahren unter Verwendung unterschiedlicher Wirkpräparate, ohne dass hierbei wesentliche optische sowie materielle und reinigungsmäßige Beeinträchtigung entsteht. Ein inzwischen praxisbewährtes, sogenanntes Anti- Rutschbehandlungsverfahren mit offiziellen Rutschprüfungszeugnissen namhafter Institute hat z. B. die Firma Schaller & Bock, Adlerstraße 78, 25462 Rellingen. Ihr Verfahren mit der Bezeichnung Supergrip basiert auf der Veränderung der Oberflächenstruktur durch chemotechnische Anwendung im mikroskopischen Bereich. Als besonderen Sicherheits-Service bietet die Firma im Anschluss an ihre Nachbehandlung eine Gleitreibungsmessung mit schriftlich dokumentiertem Zertifikat. Wie die folgenden Bilder zeigen, gibt es auch die Möglichkeit nachträglichen Aufbringens von rutschhemmenden Streifen auf unfallgefährdeten Nassraumfußboden-Fliesenbelägen.
Gesetzliche Nassraum- Bauregelungen
Zum besseren Verständnis der gesetzlichen und bauvertragsrechtlichen Kriterien in Verbindung mit hochbrisanten Fußbodenaufbauten mit Abdichtung in Nassräumen folgende Hinweise: Wie bereits erwähnt muss anfallendes Wasser innerhalb von Gebäuden z. B. gemäß Länderbauordnung § 3 „Allgemeine Anforderungen“ schadlos und Unfallsicher entsorgt werden. Laut Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt) sind bei der Planung und Ausführung von Bauwerken im öffentlichen und privaten Bereich die bauaufsichtlichen Regelungen ohne Wenn und Aber rechtlich verbindlich und dürfen auch nicht durch privatrechtliche Regelungen o. ä. abgeändert oder ausgesetzt werden. Die zu verwendende Bauprodukte sind in der Bauregelliste (BRL) enthalten, und deren Anwendungen sind den Technischen Bestimmungen (LTB) zu entnehmen. In der o. g. Bauregelliste A Teil1 sind die Produkte dokumentiert, welche mit Ü - Kennzeichnung den nationalen Normen entsprechenden, z. B. Bahnenabdichtungen DIN 18195. Nicht geregelte Bauprodukte enthält die seit 2001 offiziell gültige Bauregelliste A Teil 2 mit Verwendbarkeitsnachweis, z. B. als „Allgemein bauaufsichtliches Prüfzeugnis“ (abP) beispielsweise für Verbundabdichtungen oder gleichfalls die Bauregelliste B Teil1 mit europäischer technischer Zulassung mit CE-Konformitätsnachweis und Brauchbarkeitsnachweis (ETA) oder Einzelfallzulassung (CUAP).
Anmerkung: Verbundabdichtungen wurden zwar in der DIN 18195 Bauwerksabdichtungen Teil 2 „Stoffe“ aufgenommen wobei die o. g. Norm allerdings, man lese und staune, zusätzlich ein ergänzendes „Allgemein bauaufsichtliches Prüfzeugnis“ (abP) fordert. Warum wohl? Bingo!
Hinweis: Die Beanspruchungsklassen von Wand und Fußbodenflächen unterscheiden sich gemäß der o. g. Bauregelliste A Teil 2 Nr. 1.10 für flüssige Abdichtungsstoffe und dem abP – Prüfzeugnis wie folgt:
A = Hohe Beanspruchung durch nicht drückendes Wasser z. B. Duschen, Schwimmbeckenumgänge etc. (Abdichtungsstoffe* D + M + R)
B = Hohe Beanspruchung mit ständig von innen drückendes Wasser z. B. Schwimmbecken (Abdichtungsstoffe* M + R)
C = Hohe Beanspruchung ohne drückendes Wasser mit zusätzlicher chem. Einwirkung z. B. Wäschereien, gewerbliche Küchen o. ä. (Abdichtungsstoff* R)
Abdichtungsstoffe*: D = Polymerdispersion nur für Wände
M = Kunststoff-/ Zementmörtel-Kombination
R = Reaktionsharze
Nassraumfußböden: Tradition versus Modern
Ein in der Baubranche wohl meistdiskutiertes Thema betrifft zweifelsohne die Ursachen und folgenschweren Auswirkungen von Wasserschäden im Allgemeinen und die der Folgeschäden in Nassräumen im speziellen.
In Nassräumen gibt es die beiden folgenden abdichtungsmäßigen Fußbodenaufbauvarianten:
1. Klassisch: mit Norm-Abdichtungsbahnen gemäß DIN 18195 mit darüber angeordnetem Gefälle-Estrich entsprechen DIN 18560 und Norm-Verfliesung im Mittel- oder Dickbettverfahren nach DIN 18352 „Fliesen- und Plattenarbeiten“ (ATV/VOB).
2. Alternativ: mit Verbundabdichtung und kraftschlüssig darüber befindlicher Dünnbettverfliesung DIN 18157 Teil 1(hydraulisch erhärtender Dünnbettmörtel) bzw. Teil 2 (Reaktionsklebstoff auf Epoxidharzbasis).
Siehe die folgende zeichnerisch dargestellte Gegenüberstellung, links mit traditioneller Bahnenabdichtung und rechts mit alternativer Verbundabdichtung.
Vorsicht: Für die von nach wie vor uneinsichtigen Sicherheits-Fetischisten leider immer wieder geforderte Vermischung beider genannten Varianten - unten „Klassisch“ und oben „Alternativ“ - widerspricht nicht nur eindeutig geltenden Abdichtungs-Regelwerken. Diese sogenannte Hosenträger- und Gürtel- Scheinsicherheit biete auch keinen abdichtungsmäßigen Vorteile sondern neben den völlig unnötigen Investitionskosten eher Nachteile, wenn nämlich die obere Abdichtung undicht werden sollte etc.
Nachteil der Variante 1 Klassisch: Traditionelle Fußboden-Abdichtungsaufbau haben den Nachteil der zwangsläufig stattfindenden Durchfeuchtung des Gefälleestrichs mit Drainagefunktion mit den damit evtl. mittel oder langfristig verbundenen unhygienischen und geruchsbelästigenden sowie bauphysikalischen Risiken und Nebenwirkungen.
Vorteil der Variante 2 Alternativ: Verbundabdichtungen mit Dünnbettverfliesung haben den Vorteil der hydraulisch unproblematischen Direktentwässerung von der Belagsoberfläche ohne Durchfeuchtung des Untergrunds.
Voraussetzungen: Geeignete Produkte und eine sehr sorgfältige und fachgerechte Verarbeitung sind Grundvoraussetzung. Dieses wiederum erfordert eine kompetente Planung und Bauleitung bzw. Bauüberwachung sowie entsprechend geschultes Fliesenleger-Fachpersonal.
Abhängigkeiten: Hinsichtlich der Verarbeitungsproblematik ist zum einen die Abhängigkeit von der fachlichen Qualifikation und/oder die jeweiligen Tagesform des Fliesenlegers vor Ort als evtl. Schwachpunkt zu nennen. Zum anderen die unsägliche Zeitenwende, bei dem im Fliesegewerk nicht mehr der einst qualitätssichernde Meistertitel als Gewerbevoraussetzung gefordert wird. Stattdessen gibt es seit 2011 die grenzenlose Handwerkerfreiheit mit Arbeitnehmer-Freizügigkeit für acht mittel- und osteuropäische EU-Mitgliedsstaaten. Ob sich die besagten EU-Handwerker zwecks Dumpingpreisveredelung wiederum Migranten-Subbis anderer Länder bedienen, wird sich zeigen.
Dichtung und Wahrheit
Problematiken bei Verbundabdichtungen können sich einerseits aus den nicht ganz unproblematischen „diffusionsoffenen“ Verbundabdichtungssystemen selbst (die DIN 18195 verlangt „Wasserdichtigkeit“) mit der unter Baustellenbedingungen herzustellenden Millimeter Dünnschichtstärke z. B. bei mineralischen Systemen (2 x 1 mm) ergeben. Andererseits gibt es, wie von geschädigten Handwerksunternehmen wohl nicht zu Unrecht reklamiert, neben den inkontinent chronischen Verbundabdichtungsbeschwerden auch noch die hinlänglich bekannte Dichtband-Beständigkeitsmisere mit versehentlich implantierter Sollbruchstelle an der Material zerstörenden Beckenwasserscheide zwischen Bangen und Hoffen. Tatsache ist , dass kompetente Fachleute bisweilen der alternativen Abdichtungsverfliesung, wohl nicht von ungefähr, den bauaufsichtlichen und zivilrechtlichen Status der anerkannten Regel der Technik u. a. mit folgender Risikoanalyse verweigern: Häufig sehr große Sanierungskosten durch Folgeschäden aufgrund von Abdichtungsleckagen. Im Dauer-Unterwasserdruckbereich von Schwimmbecken entstehen bei Verbundabdichtungen und Dünnbett-Verfliesungen bisweilen riesige Schadenssummen. Häufige Ursache sind Beckenwasser-Hinterwanderungen der Verbundabdichtung und/oder unkontrollierte Wasseraustritten z. B. bei falsch konstruierten Überlaufrinnen-Beckenköpfen in Fußbodenaufbauten von Beckenumgängen. Auch wenn der Deckmantel der Verschwiegenheit immer größer und größer wird, bleibt es, wie unlängst zu hören, dennoch nicht aus, dass aufgrund von Schreibtischkonstruktionen Direktbetroffene frustriert kolportieren: „Wer nach allen Seiten offen ist, ist nicht ganz dicht!“
Gut gedichtet
Zur präventiven Risikominimierung bzw. als Hilfe zur Selbsthilfe ist es sinnvoll bzw. zwingend notwendig, bereits bei der Planung von alternativen Verbundabdichtungssystemen bzw. flüssig zu verarbeitenden Abdichtungsstoffen in Verbindung mit Dünnbettverfliesungen die Gültigkeit der Prüfzeugnisse einschl. Ausstellungsdatum genau zu prüfen. Die Verbundabdichtung und der Fliesenmörtel oder –kleber sowie die Dichtbänder und Dichtmanschetten sollten demnach ein gemeinsames allgemein gültiges Prüfzeugnis (abP) nach den aktuellen Prüfgrundsätzen besitzen. Nach den o. g. aktuellen Prüfgrundsätzen (PG-AIV-F) Ausgabe Juni 2010 (35 Seiten) erfolgen nämlich, im Gegensatz zu früher, die Dichtigkeits- und Materialprüfungen druckabhängig in Verbindung mit Durchdringungen einschl. Dichtmanschetten und Dichtbändern in einem offenen Behälter mit einem hydraulisch definierten Wasserdruck respektive Wasserstand.
Hinweis: Die vorstehenden Hinweise hinsichtlich der Prüfzeugnis-Gültigkeit incl. Ausstellungsdatum resultieren aus den bisweilen sehr kurzen Überarbeitungsintervallen der abP - Prüfgrundsätze aufgrund von notwendigen Änderungen, Korrektur z. B. im Jahr 2009 und anschließend sofort wieder 2010. Da die o. g. bauaufsichtlichen Prüfzeugnisse eine Gültigkeit von 5 Jahre besitzen gibt es folglich auch ältere Prüfzeugnisse, die nach wie vor ohne die verschärften Prüfkriterien gültig sind.
Empfehlung: Rechtzeitig vor der Planung und Ausführung ein aktuelles Prüfzeugnis von Abdichtungs- und Verfliesungs- Produktsystemherstellern verlangen.
Normen für Bodenentwässerungen
Panta rhei (griechisch πάντα ῥεῖ), „Alles fließt“): Bei der Konfiguration der eurokratischen Nassraum-Entwässerungs-DIN befindet sich, wie man nachfolgend sieht, alles im normativ geregelten Fluss:
DIN EN 1253-1 Basis-Norm „Abläufe für Gebäude“
DIN EN 1253-2 Planung und Bemessung
DIN EN 1253-5 Installation, Prüfung, Betrieb, Wartung etc.
DIN EN 124 „Aufsätze und Abdeckungen“ Belastungsklasse in Nassräumen K3 (300 kg) Die Ablaufleistung beträgt mit 20 mm Aufstauhöhe bei DN 50 und DN 70 ca. 0,8 l/s so wie ca.1,4 l/s bei DN 100.
Keine Regel ohne Ausnahme bzw. ohne deutsche Ergänzungs-Norm:
DIN 1986-100 (Rest-Norm) mit speziellen Ausführungsvorschriften.
Die professionelle Ablauftechnik mit innovativer Nassraum-Entwässerungsvielfalt geht von klassischen Bodenabläufen über Ablaufrinnen mit Rostabdeckungen bis hin zu den derzeitigen Entwässerungs-Highlights, nämlich den Fußbodengefälle optimierenden Schlitzschienen-Entwässerungssystemen. Aus Gründen der Unfallsicherheit darf die Schlitzbreite jedoch nur max. 8 mm betragen.
Als perfektes Facelifting für zeitgemäße Badezimmer mit bodenebenen barrierefreien Walk-In (dt. Tritt ein) Panorama-Duschrefugien gibt es, als sinnvolle Alternative zu traditionellen Punktabläufen moderne Ablaufschienensysteme. Diese derzeit im Megatrend liegenden Duschrinnen sind handelsüblich in superflachen Mini-Aufbauhöhen von ca. 55 mm und Ablaufleistungen von 0,4 l/s bis 0,8 l/s incl. Brand- und Schallschutz < 25 dB(A) erhältlich. Die Firma Viega bietet als funktionale Bodenablauf-Ästhetik spezielle Entwässerungsaufsätze für frei wählbare Bodenbeläge mit unscheinbar umlaufender Randschattenfugen deren Ablaufleistung ca. 0,5 l/s beträgt.
Design oder Nichtsein
Diese ultimative DNA-Design-Sinnfrage stellt sich seit Shakespeare – pardon - seit vielen Jahren nicht mehr bei der inzwischen überaus innovativen Entwässerungsbranche. Die kreative German-Sanitärzunft hat nämlich rechtzeitig erkannt, wie man dem sinnebeflügelnden Wellnass Lustelement H2O vor dem endgültigen Abtauchen ins Highend Abwasser-Labyrinth mit anspruchsvollem Ambiente und gebührender Wertschätzung respektvoll die letzte Ehre erweist.
Die Fakten: Männer und Frauen aus Europa benutzen das Bad im Durchschnitt ca. 30 Minuten wobei ca. 64 % das Duschen bevorzugen. Briten benutzen vergleichsweise ihr Baderefugium hingegen statistisch nur ca. 19 Minuten. Was sagt uns das? Oder auch nicht? Alles ist relativ! So beträgt der deutsche Durchschnitts-Wasserverbrauch ca. 120 l pro Tag/Person und gleichzeitig stöhnen die Klärwerke über Abwassermangel. In anderen Ländern mit chronischem Wassermangel liegt die tägliche Trinkwasser-Verschwendung bei 250 l und höher.
Hotel-Schwimmbad mit Entwässerungsrinne im Beckenumgang
Das Angebot: Das inspirierende und zugleich animierende Portfolio der innovativen Entwässerungs-Manufakturen veredelt nach dem Credo: Frisch-Frischer-Fresh nicht nur ästhetisch kunstvoll den dynamischen Wasserfluss sondern vermittelt gleichzeitig auch berauschenden Wasser-Hochgenuss statt Amok - Abwasserverdruss.
Das Branchengeheimnis: Funktional optimiertes Aqua-Clean plus und erlesenes Wasser-Equipment - choreografisch kunstvoll komponiert im extravaganten Erlebnisbad integriert - vermittelt eine ganz persönliches Stressless-Wohlgefühl in vitalisierendem First Class Shower-Couture.
Die Qual der Wahl: Das Auge des Betrachters fließt in visueller Gelassenheit mit, in eine grenzenlose Drain-Vielfalt statt in eine optisch beleidigende Gully-Einfalt. Superior-Unikate mit handsigniertem Logo mattschwarz appliziert auf dekorativen Abdeckpaneelen aus poliertem Edelstahl kombiniert mit Platin matt, puristischer Hochglanz-Verchromung oder Natur pur Öko-Design wahlweise aus wasserfestem Doussie-Edelholz alternativ unvergängliches Edelpatina aus zeitlosem Marmor und Granit. Für destinquierte Healthiness-Duscher per Excellence: Brillant goldgerahmt, transluzentes Kristallglasdekor mit floraler Sandstrahlveredelung und integrierten Hightech LED-Illuminierungseffekten als faszinierende Regenbogen-Farblichtpormance.Das digitale Smart Shower-Table spült mit wohlig sanften Klängen nicht nur den hektische Alltagsdruck aus den Gehörgängen sondern gleichzeitig öffnet der virtuose Sound auch wie von selbst die Seelenschleusen. Zum entspannten Relaxen mit sinnlich entschlackenden Bewusstseinserleuchtung gibt es in der Requisiten-Bathroomlonge zum tief Durchatmen aromatisch oder ätherisch betörende Raumbeduftungen.
Auf den Punkt: O -Ton einer Public Realition Agentur für Lifestyle-Mediendesign mit grandios formuliertem Corporate-Marketing: Verkaufsentscheidend ist die „unique selling proposition“ (USP). Decodierte Botschaft: Verkaufsentscheidend ist das „Produkt- Alleinstellungsmerkmal“. Haben wir das nicht schon immer gewusst?
Empfehlung: Ressourcenschonende Initiative „Blue Responsibility“ für öko-logisch nachhaltige Badezimmer-Architektur und Funktions-Design vom VDMA Fachverband Armaturen und dem Industrieforum (IFS).
Tatort Fußboden –Tatwaffe Entwässerungen
Bevor es nochmals zur Sache geht, vorab zur Entspannung, natürlich nur für Nichtbetroffene, die folgende authentische Härtefall-Story: Nachdem man im Tatort Schwimmbad anlässlich der Sanitär-Abnahme kopfschüttelnd feststellen musste, dass sich bei über 35 Bodenabläufen die Glockengeruchverschlüsse aufgrund falscher Entwässerungs-Aufsätze nicht mehr herausnehmen ließen, im Klartext die Rostabdeckungsöffnung waren zu klein, gab`s vom Installateur, der hat`s eh schwör, eine Tatortanalyse, die jeder Realsatire zur Ehre gereicht hätte. Der im doppelten Wortsinn betroffene Realitätsverweigerer behauptete nämlich mit cleverer Rechtfertigungslogik: Entwässerungen benötigen keine hygienische Reinigung und Pflege, folglich brauchen die Glocken, sprich Tatwaffen, auch nicht herausnehmbar sein. Sie haben so einen tragekomischen anti clean Härtefall tatsächlich auch schon mal persönlich erlebt oder gar durchlitten? Wie man sieht, es geht immer noch schlimmer! Denn wie steht`s beispielweise mit der Hygienevorsorge bei max. 8 mm breiten Entwässerungs-Schlitzschienensystemen die kraftschlüssig als Konstruktionseinheiten verschweißt sind und keine Wartungsmöglichkeit besitzen? Bild (rechts) mit nicht herausnehmbarer Glocke.
4 Entwässerungs-Szenarien
Fakt ist, dass die ambitionierte Entwässerungs-Industrie beim Funktions-Design keine Kosten scheut. Dieses Engagement gilt auch für die Umsetzung ihres innovativen Produkt-Know how hinsichtlich der Unfallsicherheit und des vorbeugenden Schall- und Brandschutzes gemäß DIN 4109/DIN 4102. Trotzdem gibt es bei den drei folgenden Problembereichen dringenden Klärungs- sowie Handlungsbedarf.
Szenario No. 1 „Unfallsicherheit“: Immer häufiger sieht man in öffentlichen Nassräumen Entwässerungen mit nicht verschraubten Abdeckungen, obwohl es diese inzwischen sogar handelsüblich mit speziell gesicherten Schraubverschlüssen gibt. Aufgrund fehlender Schraubsicherungen besteht zwangsläufig eine latente Unfallgefahr z. B. durch problemlose Zweckentfremdung der Roste verbunden mit dem evtl. Verletzungsrisiko durch Kinder etc. Daher stellt sich zu Recht die Frage, warum es bisher in einschlägigen Regelwerken keine diesbezüglichen Unfallsicherheitsvorschriften gibt, in denen für öffentliche Nassräume generell verschraubte o.ä. vandalensichere Befestigungen für Entwässerungs-Abdeckungen zwingend gefordert werden.
Hinweis: Bauherren und Anlagenbetreiber sind bei einem Unfall aufgrund ihrer Verkehrssicherheitspflicht nach § 823 BGB Schadensersatzpflichtig und für Hersteller die Produkthaftung. Fachplaner und ausführende Firmen können bei einem anhängigen Gerichtsverfahren ebenfalls sehr schnell als Streitverkündete verantwortungsvoll mit involviert sein.
Szenario No. 2 „Andichtungsprobleme“: Die Industrie liefert zum fachgerechten Einbau von Abdichtungen für ihre Entwässerungen seit Jahrzehnten praxisbewährte zweiteilige Pressverbindungen mit Los- und Festflansche. Diese äußerst robusten Pressverbindungen sind z. B. auch in der Entwässerungs-Norm DIN EN 12531-1 Abs. 8.9.3 bereits aus dem Jahre 2003 mit Mindestflanschbreiten definiert. Hierin beträgt die Festflanschbreite 70 mm und bei Losflansche 60 mm und für Klebeflansche 100 mm sowie bei Dichtbahnen- Anschweißflansche 50 mm. Im bekanntermaßen nicht unproblematischen Andichtungsbereich mit alternativen Dünnschicht-Verbundabdichtungen werden bisweilen bei Abläufen und Rinnen kostengünstige und zugleich riskante Andichtungslösungen auf wenige mm Flanschbreiten als schmale Connection-Gratwanderung zwischen Optimismus und Pessimis(t)mus angeboten. Ob diese Entwicklung auch tatsächlich im doppelten Wortsinn nachhaltig wasserdicht ist, können Leidtragende aus Selbsterfahrung am besten beurteilen. Sicherlich trägt das Fliesenhandwerk und die Fliesenprodukthersteller respektive die chemische Industrie eine nicht unerhebliche Verantwortung hin zum Trend kostengünstiger Andockstreifen von 30 mm Breite für Verbundabdichtungen.
ZDB-Merkblatt: Seit August 2012 gibt es den aktuellen ZDB Leitfaden, Insider sprechen nicht von ungefähr ironisch vom Leidfaden, „Hinweise für die Planung und Ausführung von Abläufen und Rinnen in Verbindung mit Abdichtungen im Verbund (AIV)“. Dass auch dieses Regelwerk in vorauseilendem Kompromiss-Gehorsam den sich ergebenden Sachzwängen durch die mit involvierten Vor- und Nachdenker entsprechend Rechnung trägt, versteht sich von selbst. So gibt es einerseits Detailzeichnungen über Entwässerungen mit seit Jahrzehnten praxisbewährte Los- und Festflanschkonstruktionen zum fachgerechten Anschließen von Verbundabdichtungen. Andererseits gibt es Detailzeichnungen mit geforderten 30 mm Klebeflanschbreiten sowie weiter darüber hinausragende mind. 50 mm breite Dichtmanschetten-Überlappungen auf Vergussmörtel/Estrich. Als dritte Variante werden Entwässerungsaufsätze mit kraftschlüssig verbundenen Dichtmanschetten erwähnt. Für Dichtmanschetten mit Verbundabdichtungen und Fliesenkleber werden, wie bereits erwähnt, als gemeinsame Systemeinheit entsprechende abP- oder ETA -Prüfzertifizierungen gefordert.
Praxis-Hinweise: Evtl. Risiken und Nebenwirkungen bei der Verarbeitung von Verbundabdichtungen in Verbindung mit Mini-Klebeflanschbreiten von 30 mm unter Baustellenbedingungen werden erwartungsgemäß ebenso ignoriert wie die zusätzlich zu berücksichtigenden ebenfalls sehr wichtigen Baukriterien des vorbeugenden Schall- und Brandschutzes.
Fehlende Selbsterkenntnis: In einigen Baubereichen gibt es hinsichtlich der Erarbeitung und/oder Aktualisierung von Fachregelwerken bisweilen Kommunikationsprobleme. Anstatt dass sich die Verfasser des in der Baubranche vorhandenen Humankapitals kompetenter Fachleute aus den mit involvierten Gewerke-Schnittstellen zur Vermeidung von fachtechnischen Problemen, Fehlern, Widersprüchen etc. bedienen, wird nach dem gegenseitigen Schulterklopfen die Praxis vor Ort bequem als Verantwortung delegierende Durchreiche benutzt. Ohne irgendwelche rechtliche Folgen für die Konstrukteure der „genormten Sargnägel“. Zynischer Kommentar eines sich fremdschämenden altge- und inzwischen be-DIN-ten Handwerkers.
Die Folgen: Später wundern sich die proaktiven Denkmalspfleger erstaunt sowohl über die von ihnen verursachten Risiken und Nebenwirkungen als auch über die daraus zwangläufig für Planer und ausführende Fachfirmen incl. Bauherren resultierenden, bekanntermaßen ausufernden Baumängeln in Verbindung mit den bauvertraglichen und juristischen Folgen. Währenddessen die Triebtäter sich derweilen verabschiedend auf der Flucht befinden.
Wann überprüfen die Interessensvertreter von Fachverbänden bzw. Verfasser von Regelwerken in ihren Trutzburgen nicht endlich zum Wohle der gesamten Baubranche ihr betoniertes Selbstverständnis? Bevor, wie ein kompetente Fachmann wohlwollend ironisch meint, andere Fachexperten mit ätzenden Sarkasmus die bisweilen stattfindende selbstüberschätzende Selbstdemontage, sprich beginnende Götterdämmerung der Aufklärungsresistenten, im Sinne von Excellence-Artenschutzes bzw. als vorbeugenden Selbstschutz, rigoros stoppen? Siehe hierzu als schadensbegrenzende Augenöffner diesbezügliche Infos auf meiner Homepage www.Christoph-Saunus.de
Bau-Realität: Wer jemals persönlich an der gnadenlosen Baufront gedient hat und die teilweise lazarettähnlichen äußerst schmal geschienten Safty-Andichtungs-Präservationen gesehen hat, oder schlimmer noch, von hochgefährlichen Nassraum- Tretmienen undichter Verbundabdichtungs-Connection bauvertraglich getroffen wurde, kennt den Verdruss durch unkontrolliertem Wasserfluss. Warum stellt sich die Branche eigentlich nicht die Sicherheitsfrage, ob es nicht tatsächlich preiswerter bzw. kostengünstiger ist, auch bei alternativen Verbundabdichtungen sinnvollerweise „Alternative“ funktionssichere Pressflansche zu empfehlen statt womöglich sich selbst oder Bausubstanzen inkontinent „nass“ zu machen?
Kompetenzdefizite: Wasser hat bekanntlich einen spitzen Kopf und sucht und findet hydraulisch weitergedacht mit tödlicher Sicherheit den Weg des geringsten Widerstandes! Warum entzieht die verantwortungsbewusste Entwässerungsindustrie, in Anbetracht des latenten Schadensrisikos mit evtl. immensen Sanierungskosten, nicht im interdisziplinären Kontext den Technik strangulierenden Kostenoptimierer, einfach die Akzeptanz? In dem nämlich das Qualitäts- und Sicherheitsmanagement statt billig konstruierte Andichtungs-Flanschstege zu verhökern, zumindest für den abwassermäßigen und abdichtungstechnisch hochanspruchsvollen öffentlichen Baubereich, praxisbewährte klassische Los- Festflansch-Pressverbindungen als funktionssichere Alternative handelsüblich mit anbietet.
Irrtum Sekundärentwässerung: Der Mythos von Sekundärentwässerungen bei Bodenabläufen geistert teilweise nach wie vor auch im modernen Systemverbund mit Dünnbettverfliesungen und Verbundabdichtungen durch die Entwässerungsbranche. Ursächlich hierfür ist die aus der klassischen Fußbodenabdichtung stammende historische DIN 18195 „Bauwerksabdichtungen“. Die Norm fordert nämlich für traditionelle Fußbodenaufbauten, bestehend aus Fliesenbelag, Gefälle-Estrich und Bahnenabdichtung, folgerichtig bei Bodenabläufen zusätzliche Sekundär-Entwässerungsöffnungen oberhalb der Abdichtungsebene zur Ableitung von anfallendem Sickerwasser. Das Fußboden-Systemverfliesungen im weitgehen hohlraumfreien Buttering-Floating-Dünnbettverfahren mit Verbundabdichtungen diese zusätzlichen Sekundärentwässerungen nicht benötigen versteht sich für kompetente Fachleute von selbst. Das Vorstehende gilt auch für die unsinnige Hosen und Träger Sicherheitsdenke, nämlich im weiteren Fußbodenaufbau unter der Verbundabdichtung nochmals zusätzlich eine zweite Dichtebene mit Bodenablauf einschl. Sekundäröffnungen vorzusehen. Was passiert bei Rückstau (Verstopfung im Abflusssystem) und/oder Undichtigkeiten in der Verbundabdichtung???
Ist der sanitäre Entwässerungsbereich noch zu retten?
Aber sicher! Warum nur um alles in der Welt greift die Sanitärbranche, insbesondere die sanitäre Entwässerungs-Industrie, völlig grundlos den vorstehenden Verfliesungs-Sickerwasser-Unsinn in Verbindung mit modernen Verbund-Abdichtungssystemen bei Nassraum-Fußböden überhaupt auf. Oder anders gefragt, warum lässt sich die innovative Sanitärbranche völlig überflüssig vom Fliesengewerk hochnotpeinlich als missbrauchter bzw. fremdgesteuerter Wasserträger instrumentalisieren?
Bei allem gebotenen Respekt und Wertschätzung gegenüber der bekanntermaßen überaus leidensfähigen sanitären Entwässerungsbranche wie z. B. Industrie, Produkthersteller, Fachplaner und ausführende Firmen gleichermaßen, das Lei(t)dmotiv kann doch nicht lauten „Schadensbegrenzung in Fremdgewerken“ damit sie anschließend deren Inkompetenzteam nass macht. Die Qualitätssicherung für die Produkte und deren fachgerechten Verarbeitung liegt klar geregelt in der Eigenverantwortlichkeit des jeweiligen Baugewerkes und nicht in einer Verantwortung delegierenden Pseudo-Partnerschafft bei der nur einer Schafft oder jeder jeden schafft. Im Ernstfall schwadronieren nämlich diese Wertschwätzer obendrein auch noch mit der, sorry, Verarsche: „Ich brauch mich nicht zu beklagen, bei mir klagen die Gläubiger“.
Lernen lernen: Wer grundlos als selbsternannter Schnittstellen-Koordinator an der Wasserscheide zwischen Theorie und Praxis nicht die damit zwangsläufig verbundenen Risiken kennt, hat realitätsresistent den Zeitgeist verpennt!
Beispiel-los: Das Eigenmarketing von einem Firmenrepräsentanten eines Entwässerungs-Produktherstellers auf die Frage, warum man sich in Firmenprospekten und Fachveröffentlichungen mit Wort und Bild detailliert zum Fremdgewerk Verfliesung äußert, mit Aussagen wider den allgemein anerkannten Regeln des Fliesen-Handwerks, folgender O-Ton: „Wir verstehen uns als Schnittstellen-Koordinator“. Derartige Wasserträger-Aussagen sind, übertragen auf das Bauvertragsrecht, nicht nur unhaltbar sondern bei so einer branchenübergreifenden Lobbyarbeit wird der angebliche Problemlöser selber zum Problem.
Klartext: Nochmals zum Verständnis der folgende Hinweis, normkonform und fachgerecht ausgeführte Dünnbettverfliesungen im Verbundabdichtungssystem benötigen keine zusätzlichen Sickerwasseröffnungen in Fußboden-Entwässerungen. Die o. g. merkwürdigen „Social Media-Aktivitäten“ stellen daher automatisch verantwortliche SHK-Technikplaner und Sanitärhandwerker, die solchen Infos möglicherweise verwenden, völlig unnötigen unter Generalverdacht. Die Deutungshoheit des Generalverdachtes mit den juristischen Folgen für die im doppelten Wortsinn Betroffenen bleibt der Fantasie und/oder der Erfahrung jedes einzelnen selbst überlassen.
Empirisch: Wer das Überflüssige sucht, verpasst das Wesentliche. Denn, sowohl für Aussagen als auch für die Planung und Ausführung gilt gewerkespezifisch: „Wasserdicht ist Pflicht!“
Fa. Dallmer
Bei Fußboden-Dünnbettverfliesungen mit Verbundabdichtung gibt es - im Gegensatz zu konventionellen Dickbett-Verfliesung mit Gefälleestrich- - kein separat abzuleitendes Sekundär-Drainage-Sickerwasser!!!
Bei Fußboden-Dünnbettverfliesungen mit Verbundabdichtung gibt es - im Gegensatz zu konventionellen Dickbett-Verfliesung mit Gefälleestrich- - kein separat abzuleitendes Sekundär-Drainage-Sickerwasser!!!
Irrungen & Verwirrungen: Bei fachgerechter kraftschlüssiger Fußboden-Verfliesung mit Verbundabdichtung darf es lt. den einschlägigen Fliesen-Regelwerken gar keinen Sickerwasserfluss zwischen Fliesenbelag und Abdichtung geben. Ein wesentlicher Vorteil dieses Systems ist nämlich gerade die hygienische Verfliesung ohne fließenden Wasser-Estrich-Kontakt gegenüber den traditionellen Fußbodenaufbauten mit den allseits hinlänglich bekannten Nachteilen, wie z. B. unhygienisches Sickerwasser mit Geruchsbildung, Drainage-Probleme im Ausgleichs-Estrich, Fliesenbelags-Ablösungen usw. Wenn die sanitären Produkthersteller dann neuerdings trotzdem Abläufe und Entwässerungsrinnen mit funktionstechnisch völlig sinnlosen diffusionsoffenen Fliesenanschluss zur sekundären Sickerwasser-Entwässerung anbieten ist, wie ich meine, die sanitärtechnische Sollbruchstelle erreicht. Werden darüber hinaus dann auch noch Empfehlungen geben, statt Fliesenanschlüsse mit elastischen Silikonfugen herzustellen, kraftschlüssig Verbindungen mit Fliesenmörtel ist die Schmerzgrenze überschritten. Scheinbar kennen diese Sanitärvertreter nicht den Sinn und Zweck von elastischen Fugen zur Vermeidung von Spannungen, Schwindrissen und Abschüsselungen im Fliesenbelag aufgrund von temperaturbedingten Material-Längenänderungen. Die Sanitärbranche hat funktionsgerechte Entwässerungen gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen und fachrecht einzubauen, nicht mehr und nicht weniger. Alles Weitere, wie z. B. das Herstellen von weitgehend hohlraumfreier Verfliesung mit Verbundabdichtungsmaterialien und deren Anschlüsse unter Verwendung von vorgeschriebenen Dichtmanschetten bzw. Dichtbändern obliegt eindeutig und zweifelsfrei bauvertragsrechtlich dem Fliesengewerk. Dieses gilt auch für geforderte allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis (abP) im System mit dem Fliesenkleber einschl. Dichtmanschetten respektive Dichtbändern. Wie die Baupraxis zeigt wird immer wieder versucht Sanitärfirmen in juristischen Verfahren mit hinein zu ziehen und bisweilen mit erfolgreicher Quoten-Verklagung. Daher sollten die Sanitärbranche sich nicht in totaler Selbstüberschätzung mit Verfliesungs- 1/2 Wissen um ihr eigenes Gewerk kümmern und nicht als benutzter Erfüllungsgehilfe versuchen unnötig in Fremd-Gewerken unter dem Motto "Schöner Wohnen" umher zu wildern.
Schlusspunkt: Irgendwelche kopflastigen Bedenkenträger für die Bauhelmtragen oder Blaumannanziehen in der Regel Fremdworte sind, (oben und unten dichte Profilneurotiger und Wasserköpfe ausgenommen) suggerieren administrativ Korrelationen zwischen Dicht und Undicht bzw. einen konkludenten Fliesenhohlraum-Wasserfluss mit Verdruss. Nicht nur Clevere Starjuristen würden angesichts solcher diffusen, verkopft infizierten Triebtäter-Behauptung, dass nämlich im kraftschlüssigen Abdichtungsverbund mit fachgerechten Dünnbett-Nassraumverfliesungen angeblich Sickerwasseranfall über zusätzliche Sekundäröffnungen bei Entwässerungen drainiert werden muss, postwendend zwischen grob Fahrlässig und Vorsatz diagnostizieren. Diese von naiven Laienprediger zusammen phantasierte, funktionstechnisch verwässerte und zugleich branchenschädigende Glaubens-Botschaft (Glauben heißt bekanntlich nicht wissen) lässt sich problemlos „wasserdicht“ widerlege. Beispielsweise mit dem ZDB Blatt, Ausgabe 2012 „Hinweise für die Planung und Ausführung von Abläufen und Rinnen in Verbindung mit Verbundabdichtungen im Verbund“ (AIV) sowohl an Hand der diversen Detailzeichnungen als auch mittels inhaltlichen Kontext. Siehe folgende Detailzeichnung aus dem besagten ZDB-Merkblatt. Zitat eines zu recht frustrierten Anonymus, nennen wir ihn inkognito Doc. Aquademikus!
Missverständnissen vorbeugend: Der Vorstehende branchenübergreifende Kontext ist im positiven Sinne für und nicht etwas gegen die Sanitärbranche gedacht, andernfalls hätte ich als investigativer Wiederholungstäter nicht den augenöffnenden Zeitaufwand investiert. Nur in einer Welt, in der es keine Logik gibt, gibt es keinen Widerspruch.
Hinweis: Die Funktion (allgemein anerkannte Regel der Technik) ist Mittelpunkt. Regelwerke (Normen, Merkblätter etc.) sind, wenn überhaupt, nur Mittel. Punkt! Folglich sind fehlerhafte Material-Beschreibungen und/oder Verarbeitungshinweise juristische gesehen, gravierende Produktmängel.
Übrigens: gibt es immer noch Härtefälle bei denen in Verbindung mit den o. g. Dünnbettverfliesungen und Verbundabdichtungen traditionelle Entwässerungen für Estrich-Fußbodenaufbauten nicht nur falsch geplant, sondern obendrein auch noch installiert werden statt fachgerechte handelsübliche Spezialeinläufe.
Allgemeiner Hinweis: Durchdringungen sind bekanntlich das schwächste Glied in der Abdichtungs-Sicherheitskette. Was spricht dann dagegen, die fachgerechten und funktionssicheren Los-Festflanschdichtungen zur Vermeidung von folgenschweren Kettenreaktionen einzubauen?
Merke: Billig wird in der Regel teuer, denn Qualität ist, wenn der Kunde wieder kommt und nicht das Produkt! Oder den Humanisten Josef Schmidt zitierend: „Die Qualität meiner Ziele bestimmt die Qualität meiner Zukunft“.
Anspruch & Wirklichkeit: Planerische und handwerkliche Arbeit ist RICHTIG zu verrichten. Wer mit dem TÜV-Zertifikat „made in German-Murks“ Mega-Baupfusch verursacht sollte gefälligst in sich gehen und dort auch bleiben statt mit dem provokanten Vulkärslogen „Anschiss ist die beste Verteidigung“ moralverachtend zu bluffen. Denn die eigene Inkompetenz muss nicht auch noch anderen zum Nachteil gereichen.
Sinnstiftungsfazit: Da inzwischen selbst der Papst keinen Anspruch auf Unfehlbarkeit erhebt, sollte auch die Entwässerungszunft auf dubiose Daseinsvorsorge verzichten. In dem sie als selbstüberschätzende Ego-Heilsbringer die Fliesenbranche mit völlig unnötigen diffusionsoffenen Sekundär-Abflussbotschaften zwangsmissioniert, mein ein frustrierter Szenekenner. Denn was bleibt ist nicht einmal das Echo der Vergangenheit. In Gottes Namen, amen!
Abschließend nochmals zur bauvertraglichen Erinnerung: Der Auftragnehmer schuldet dem Auftraggeber gemäß Werkvertrag zum Zeitpunkt der Abnahme eine mangelfreie Leistung, respektive sein Gewerk muss den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a. a. R. d. T.) entsprechen. Dieses betrifft sowohl die Ausführung wie auch die verwendeten Werkstoffe ggf. geforderten zertifizierten Produkte. Folglich gibt es auch für das jeweilige Gewerk überhaupt keine Veranlassung oder gar Verpflichtung absurde Vorsorge gegenüber evtl. Baumängeln anderen Gewerken zu treffen wie z. B. in Form von zusätzlich integrierten Entwässerungs-Drainageableitungen für Sickerwasser aus Fliesen-Hohlbereichen bei Dünnbettverfliesung auf Verbundabdichtungen.
Außer: Die Verfliesungs-Tsunamis betrachtet ihren überflüssigen Firlefanz als Anleitung zur Selbstabschaffung nach dem Credo: Arbeiten richtig verrichten auch wenn man damit Unsinn anrichtet.
Szenario No. 3 „Es geht immer noch schlimmer“: Wer den vorstehenden, mit Sickerwasser hochgespülten „Lei(t)dspruch“ und den o. g. hochnotpeinlichen Kontext mit dem aquapura Schwach-, Blöd- oder wohl treffender, sich verflüssigenden Dünnsinn über zu drainierendes Sickerwasser bei Fliesenverlegung im Dünnbettverfahren auf Verbundabdichtungen gelesen hat, kann sich ggf. durch die folgende authentische Härtefallrecherche bestätigt sehen. Wer obendrein dann auch noch die vorgegaukelte Pfriemel-Forderung nach den diffusen pardon diffusionsoffenen Entwässerungsrandbereichen ungläubig zur Kenntnis nimmt, fasst sich angesichts der nachhaltig wirkenden Pseudo-Fachkompetenz symptomatisch an den Kopf und dabei ins Leere.
Tatort: In einem exklusiven privaten Schwimmbad mit Wellnessanlage wurde im Schwimmbeckenumgang mit durchgehend bodengleich offenem Sauna-Vorraum und integrierter Erlebnisdusche folgender Nassraum- Fußbodenaufbau ausgeführt: Betonsohle mit Verbundabdichtung und darüber ca. 80 cm x 50 cm große verfugte Natursteinplatten in ca. 2 cm Materialdicke. Die strukturierten nicht kalibrierten Natursteinplatten waren punktuell auf sogenannten Mörtelbatzen in einem Hohlraumabstand von ca. 2 bis 3 cm verlegt. Zur Entwässerung befanden sich an den Wandbereichen des Sauna-Vorraumes und der Dusche jeweils eine Edelstahl-Entwässerungsrinnen mit Kleberändern zum Andichten der Verbundabdichtung. Die Rinnenabdeckungen waren bodengleich d. h. plattenbündig auf ca. 5 cm hohen Abstandshaltern befestigt.
Quo vadis Hygienia: Bereits nach relativ kurzer Nutzung traten aufgrund des mediterranen Verkeimungs-Feuchtraumklima unter dem Plattenbelag zwangsläufig penetrant ausdünstende Geruchsbelästigungen auf. Da sich die ausführende Fliesenfirma nebst der mit betroffenen Protagonisten, verschlossen wie Meeresaustern, partout nicht kooperativ an der Ursachenklärung beteiligen wollte, stellte ein kompetenter Fachmann nach einer Bauteilöffnung problemlos den bereits beschriebenen, unhygienischen sowie infektionsgefährdeten respektive gesundheitsschädigenden Baupfusch fest. Da trotz der örtlich eindeutig festgestellten gravierenden Hohlraum-Verfliesungsmängel die selbstherrliche Fliesen(fach)firma sowie das administrative Design-Duo Architekt und Bauleiter sich nach wie vor uneinsichtig zeigten, beantragte der Bauherr ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren. Der ö. b. u. v. Sachverständige mit No-Namen-Status, sorry der Name ist mir gerade entfallen (kicher - kicher), stellte problemlos folgende Verstöße gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik (a a R d T) fest.
4 gravierende Regelverstöße:
1. Naturstein-Fußbodenbeläge in Nassraumbereichen sind in Verbindung mit Verbundabdichtungen, wie auch generell bei anderen keramischen Belagsmaterialien, weitgehend hygienisch hohlraumfrei im Dünnbettverfahren gemäß DIN 18157 zu verlegen.
2. Dieses geht u. a. auch eindeutig und zweifelsfrei aus den einschlägigen ZDB Merkblättern für Verbundabdichtungen mit Belägen in Innen- und Außenbereichen (Januar 2012) und für Schwimmbadbau (Juli 2012) sowie Entwässerungen im Verbund (August 2012) und dem Merkblatt 24.01 „Abdichtung in Nassräumen von Schwimmbädern“ (DGfdB) hervor.
3. Bei Natursteinverlegung im Dünnbettverfahren sind Natursteinplatten in Verbindung mit Verbundabdichtung zu kalibrieren damit die rückseitigen Verlegeflächen weitgehend plan bzw. eben sind.
4. In Landes- Bauordnungen (LBauO) wird u. a. sinngemäß gefordert, dass Bauteile zum Schutz gegen schädliche Einflüsse den geforderten öffentlich rechtlichen Anforderungen zu entsprechen haben. Das heißt, die Beschaffenheit und Gebrauchstauglichkeit ist so sicher zu stellen, dass keine Gesundheitsgefahren oder unzumutbare Belästigungen entstehen.
Klartext: Die von der Betroffenen- sorry Klugscheißer-Koalition im doppelten Wortsinn hinterlassene Duftnote ging für das ambivalente Crash- und Cash-Trio Infernaler nach der missglückten technical animals Devise „Versuch & Irrtum“, trotz anschließendem Kriechen in den Selbigen, mit Verlaub, juristisch in die offene Hose. Wisch und Weg Zeitgeistbotschaft: „Entschuldigung war gestern, heutzutage erteilt man sich Generalamnestie inkl. Selbstabsolution“. Wer`s nicht glaubt, muss daran glauben!
Bewegungsfugendetail Quelle: Fa. Sopro
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Szenario No. 4 „Die Kunst der Fuge“: Der Sinn und Unsinn von überdehnten Siliconfugen, als Baupfusch-Kaschierung verehrt und verrufen, bestätigt sich mit all seinen Wirrungen und Irrungen bei Bodenentwässerungen in eindrucksvoller Weise. Statt bei Fußbodenaufsätzen in Verbindung mit Fliesen fachgerecht elastische Dehnfugen vorzusehen, werden immer häufiger kraftschlüssige zementäre oder epoxidvergütete Verfugungen hergestellt mit der Folge, dass sich z. B. Festpunkte im Fliesenbelag ergeben und sich bei Kunststoff- Entwässerungsaufsätzen die Abdeckungen aufgrund von Verformungen etc. nicht mehr problemlos zu Reinigungszwecken entfernen lassen. Außerdem sind bei Entwässerungsrinnen das integrierte Gefälle von ca. 1,5 % und bei Schlitzschienen von ca. 0,5 mm % zu berücksichtigen sowie das Festpunktthema und die thermischen Längenänderungen z. B. von Edelstahl mit 0,017 mm /m K.
Die Problematik: Kompetente Entwässerungs-Hersteller fordern in Ihren Montageanweisungen bei Aufsätzen von Fußbodenentwässerungen korrekterweise elastische Anschlussfugen im Fliesen-Anschlussbereich. Andere hingegen sehen keine zwingende diesbezügliche Info-Notwendigkeit, und der clevere Produzentenrest meint, Verantwortung delegieren, das Thema Siliconfugen sei alleine Sache der Fliesenfirmen. Dieses verwundert insofern, da es trotz der aus den Fugen geratenen Vorschriften- bzw. Informationsflut bisher weder konkrete Hinweis bzw. Aussagen über diese besagten Fugen gibt noch funktionstechnische Begründungen für deren Notwendigkeit. Laut DIN 52460 handelt es sich hierbei schließlich um Kosten verursachende Wartungsfugen, die gemäß VOB Teil C ATC DIN 18299, 4.1 grundsätzlich besonders zu vergüten sind, sofern nicht anders vereinbart. Andererseits gibt es spezielle Firmen-Verarbeitungshinweise, in denen diese besagten elastischen Entkoppelungs-Dehnfugen bei Fußbodenentwässerungen zur Vermeidung von Festpunkten im Fliesenbelag gefordert werden.
Die Regelungen: Außerdem wird teilweise z. B. in dem bereits erwähnten ZDB Merkblatt „Bewegungsfugen in Bekleidungen und Belägen aus Fliesen und Platten“ und in weiteren Fliesen ZDB Merkblättern sowohl speziell für den Schwimmbadbau als auch allgemein für Verbundabdichtung im Innen- und Außenbereich auf die Notwendigkeit von Dehnfugen hingewiesen. Daneben gibt es auch noch diesbezügliche Erläuterungen in einigen Produktherstellerbroschüren sowie im Merkblatt des Fachverband Sanitär Heizung Klima mit Querhinweis auf die Fliesen-Norm DIN 18157. Merkblätter vom Industrieverband Dichtstoffe e. V. (IVD): Nr. 3 (August 2012) „Konstruktive Ausführungen und Abdichtungen von Fugen in Sanitär- und Feuchtträumen“, Nr.14 (Juli 2013) „Dichtstoffe und Schimmelpilzbefall Ursachen – Vorbeugen – Sanierung“, Nr. 17 (Juli 2013) „Anschlussfugen im Schwimmbadbau“. Zwei empfohlene IVD-Mustervorlagen: „Wartungsvertrag“ und „Baustellenprotokoll“.
Wichtig: Dehnfugen dürfen, wie leider in der Praxis immer wieder zu sehen, „keine Dreiflankenhaftung“ aufweise und das Silicon-Material muss für den Verwendungszweck geeignet sein damit nicht unversehens schwarzer Pilzbewuchs das Silicon mit Leben erfüllt.
Die Fehlerquote: Äußerst merkwürdig und bedenklich ist allerdings die Tatsache, dass selbst im bereits mehrmals zitierten ZDB Merkblatt. „Hinweise für die Planung und Ausführung von Abläufen und Rinnen in Verbindung im Verbund (AIV)“, Ausgabe 2012 nicht ein einziges mal die besagte Fuge erwähnt wird. Die Verfasser weisen lediglich daraufhin, dass neutral vernetzende Silicone allgemein für Fugen geeignet sind außer evtl. für Natursteinbeläge.
Die Forderung: Damit künftig bei elastischen Siliconfugen in Verbindung mit Fußboden-Entwässerungselementen nichts funktionstechnisch aus den Fugen gerät und damit der teilweise herrschende Siliconfugen Placebo-Verdacht endgültig beseitigt wird ist es an der Zeit, endlich im interdisziplinären Dialog zwischen dem Sanitär- und Fliesengewerken sowie der Entwässerungs- und Bauchemieindustrie für Klarheit zu sorgen.
Die Offenbarung: Nach dem Lesen der o. g. Beitragspassage gibt es hoffentlich auch nicht wieder die aquademisch verquaste Behauptung eines technisch enthemmten Vortragstouristen zu hören: „Siliconfugen sind sekundäre Dichtungsfugen!“ Hämischer Kommentar eines Teilnehmers: “Hauptsache oben und unten ist noch alles dicht, gute Besserung!“
(Ab)Dichtung & (Un)Wahrheit vs. Wasserdicht ist Pflicht
Warum lässt sich die in der Regel seriöse Sanitär-Entwässerungs-Branche - auf eigene Kosten versteht sich - bisweilen von der Bauchemie und/oder Fliesengewerken, teilweise als cleveres Abzocker Duo-Infernale agierend, in ihren nicht selten falsch konstruierten Harakiri-Nassräumen und der Verwendung von nicht immer funktional optimierten sogenannten Kamikaze-Produkten, als Loser vom Bau schuldzuweisend instrumentalisieren.
Erkenntnisse und Hinweise Firma Ardex zur neuen Abdichtungs-Normen
Ob bei Bädern, Schwimmbecken oder Balkonen: Wenn Wasser in die Unterkonstruktion gelangt, kommt es fast unweigerlich irgendwann zu Schäden. Um das zu verhindern, enthalten die 2017 erschienenen Normen DIN 18531 bis 18535 strengere Vorgaben für Abdichtungen. Ardex hat darauf reagiert und neue Abdichtungsprodukte entwickelt, die Verarbeitern noch mehr Sicherheit bieten sollen.
Quelle: Internet
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Info-Kommentar zur DIN 18534 Teil 1 & 5 Abdichtung von Innenräumen
mit bahnenförmigen Abdichtungsstoffen im Verbund mit Fliesen oder Platten
Die über Jahrzehnte gültige und immer gute be-DINte Norm-Reihe DIN 18195 „Abdichtung von Bauwerken“ Teil 1 bis 10 hat ab Juli 2017 endgültig ausgeDINt.
In der Folge geht es jedoch nicht etwa um die aktuelle DIN 18534 Juli 2017 Abdichtung von Innenräumen Teil 3: Abdichtung mit flüssig zu verarbeitende Abdichtungsstoffen im Verbund mit Fliesen und Platten (AIV-F). Diese seit Jahren bekannten und bewährten Abdichtungs-Systeme sind mit ihren Risiken und Nebenwirkungen auf meiner Website - als prophylaktischer Beipackzettel ausführlich kommentiert und darüber hinaus als präservative Zusatzabdichtungen in Schwimmbecken kritisch dokumentiert.
Allgemein: Aus gegebenem Anlass geht es vielmehr um die Norm DIN 18534 Juli 2017 Teil: 1 Abdichtung von Innenräumen Anforderungen, Planung- und Ausführungsgrundsätze und speziell um die Norm DIN 18534 Abdichtung von Innenräumen Teil 5: Abdichtung mit bahnenförmigen Abdichtungsstoffen im Verbund mit Fliesen oder Platten
Welche Unsicherheit bei der Planung und Einsatz dieser bahnenförmigen Abdichtungen im Verbund mit Fliesen oder Platten gibt verdeutlicht die Tatsache, dass der Begriff „bahnenförmige Abdichtung“ häufig falsch interpretiert wird. Dieses hat dann nicht selten zur Folge - wie kürzlich geschehen – dass man diese sogenannte Bahnen-Abdichtung regelwidrig im Schwimmbecken-Unterwasser-Druckbereich verwendet mit dem zwangsläufig daraus resultierenden folgenschweren funktionellen und bauvertragsrechtlichen Super-Gau im besagten Schwimmbadbau (siehe auch hierzu die o. g. Homepage). Der Verantwortung delegierende Deklarierungs-Hinweis, dass man dieser Präservative-Dichtbandage auch für Schwimmbecken als Sonderkonstruktions-Vereinbarung offiziell die Absolution erteilen kann ist ein Beweis dafür, dass Realsatiriker - die scheinbar nach allen Seiten offen sind – mit Verlaub nicht ganz dicht sind. Meine Herren Merkwürden - auch für Euch gilt im doppelten Wortsinn die Retro-Selbsterkenntnis im Namen von St. Blasius: Oben und unten muss alles dicht sein!
Da es auch bei Verwendung der besagten Bahnen-Abdichtung im Verbund mit Fliesen oder Platten - selbst in Nassräumen bisweilen gravierende Probleme mit erheblichen Folgemängeln gibt, als Augenöffner die weiteren Hinweise aus der Praxis für die Praxis...
Norm DIN 18534 Teil 1: Dieser Normteil gilt als allgemeine Grundlagen-Info für sämtliche folgenden DIN-Teile 2 bis 6.
Siehe das folgende Norm-Bild 1:
Übersicht zu den Anwendungsbereichen der Normen für die Abdichtung von Bauwerken.
Zu den vorgegebenen normkonform definierten Einsatzbereiche für die o. g. bahnenförmigen Abdichtungsstoffen im Verbund mit Fliesen oder Platten für Innenbereiche im häuslichen Badezimmerbereich siehe Tabelle 1:
Wassereiwirkungsklassen und Anwendungsbeispiele.
Der Einbau respektive die Verwendung der vorstehenden bahnenförmigen Abdichtungen z B. Fa. Sopro Typ AEB, Fa. Schlüter Typ Kerdi-200 und Fa. PCI Typ Ceresit CL 69 - deklariert als Abdichtungs-und Entkoppelungsbahnen – beschränkt sich auf die Wassereinwirkklasse W0-I bis W2-I ( siehe vorstehende Norm-Tabelle 1).
Hinweis: Die besagten bahnenförmigen Abdichtungssysteme müssen laut Norm-Forderungen einen offiziell zertifizierten Eignungsnachweis für häusliche Innenbereiche wie z. B. Badezimmer o. ä. besitzen, entweder als allgemein bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP) auf der Basis der PG-AIV-F oder nach ETA auf der Basis der ETAG 022.
Für öffentliche bzw. gewerbliche Nassraum-Gebäudebereiche wie beispielsweise Schwimmbecken-Umgänge, Duschanlagen, Küchen, Wäschereien, Brauereien usw.
Gilt die Wassereinwirkklasse W3-I für sehr hohe Wasserbelastungen sind die o. g. Abdichtungssysteme gemäß dien Teil 5: Abdichtung mit bahnenförmigen Abdichtungsstoffen im Verbund mit Fliesen oder Platten ungeeignet, respektive im Sinne der Norm, nicht erlaubt.
Für diese Bereiche gilt z. B. die DIN 18534 Juli 2017 Abdichtung von Innenräumen Teil 3: Abdichtung mit flüssig zu verarbeitenden Abdichtungsstoffen im Verbund mit Fliesen und Platten (AIV-F) insbesondere die Seite 7 mit der Tabelle 1 – Zuordnung der Abdichtungsbauarten Nr. 3 mit Rissüberbrückenden mineralischen Dichtschlämmen (CM) in 2,0 mm Mindesttrockenschichtdicke und Nr. 4 mit Reaktionsharz (RM) in 1,0 mm Mindesttrockenschichtdicke.
Schlussbemerkung für die vermeintlichen Placebo-Volljuristen mit selbstverliehenen Bauvertrags-Examen – bisweilen ständig vom eigenen Ego-Heiligenschein geblendet und zwischenzeitlich unbemerkt zum Armleuchter verblasst - der augenzwinkernde Hinweis: Wenn alle einschlägigen Regelwerke, Merkblätter und Hersteller-Verarbeitungsvorgaben sowie Normen etc. für multifunktionale Tech-Freaks keine Gültigkeit als allgemein anerkannte Regel der Technik (aaRdT) besitzen die folgende augenöffnende bauvertragsrechtlich bindende Gesetzes-Offenbarung zum Schwingen der juristischen Keule als Todschlag-Argument zu dem obligatorischen Saunus-Nulltarif. Laut Bauordnungen der Bundesländer sind Bauwerke und Bauteile so mit offiziell zertifizierten Baustoffen zu planen und auszuführen, dass weder durch Wasser, Feuer o. ä. Ursachen Bauschäden entstehen, noch gesundheitliche Beeinträchtigungen (Stichwort: Verfliesungs-Pilze) sowie sonstige unzumutbare Belästigungen etc. auftreten können.
Fußbodenheizung pro & kontra
Die Frage ob Fußbodenheizungen bei öffentlichen Hallen-Freizeitbädern in räumlich begrenzten Bereichen von gefliesten Schwimm- und Badebeckenumgängen sinnvoll, respektive tatsächlich notwendig sind, gibt es argumentativ unterschiedliche Meinungen. Wenn man bei einer neutralen Betrachtung von bestimmten Eigeninteressen von Fußbodenheizung infizierten Befürwortern und fachtechnisch unqualifizierten bzw. überforderten Fremddenkern o. ä. optimierende Monetär-Denke absieht, bzw. deren vorgefasste Meinung ignoriert, ergeben sich für kritisch hinterfragende Fachleute, zu mindestens bei Schwimmbecken-Umgängen mit unterkellerten Bereichen, keine zwingenden Notwendigkeiten für die Installation von zusätzlichen Fußbodenheizungen. Bekanntlich dienen Fußbodenheizungen nicht der zusätzlichen Hallenluftbeheizung, sondern wenn, dann lediglich zur Steigerung des Behaglichkeitsgefühls. Nur hierbei stellt sich die Sinnfrage um welche Behaglichkeitskriterien es sich tatsächlich handelt, da Badegäste in der Regel Badeschlappen ö. ä. Hygiene-Fußpräservationen tragen. Als plausible Gegenargumentation ergeben sich jedoch beim Einbau von Fußbodenheizungen in den o. g. Bereichen neben den zusätzlichen Planungskosten und nicht unerheblichen Investitionskosten u. a. auch noch die folgenden baulichen Nachteile in Verbindung mit möglichen funktionstechnischen Problemen:
- Höhere Fußbodenaufbaukonstruktionen ggf. mit Gefälleproblemen
- Evtl. Heizungs-Regelungsprobleme in Verbindung mit der Hallenluft-Temperaturregelung
- Evtl. zusätzliche Fußboden-Heizkreise mit deren Zusatzkosten aufgrund der heute durchaus üblichen Schlitzschienen-Entwässerungsrinnen
- Regelungs-Wartungsaufwand, sowie erhöhtes Mängel- und Schadensrisiko etc.
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Wanne-Tragegestell mit integrierter Ablaufrinne
für Leckwasser-Ableitung vom elastischen
Wannenrand-Wandanschlussbereich in den Geruchverschluss
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Badewannen-Abdichtung mit Entwässerung
( Fliesen und Sanitär-Information)
Hygienisch funktional sinnvoll?
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Aufgrund der geltenden gesetzlichen Energieeinsparungs-Verordnung (EnEV), die 2014 nochmals verschärft werden soll, mit ihrem bauphysikalisch zwingend geforderten sehr hohen Dämmwärmeschutz ist auch der Einbau bzw. die Notwendigkeit von Fußbodenheizungen in nicht unterkellerten Bereichen von Schwimm- und Badebeckenumgängen durchaus kritisch zu hinterfragen. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang auch die Tatsache, dass weder im Fußbodenheizungs-Regelwerk VDI 6030, noch in den Richtlinien für den Bäderbau die Fußbodenheizung in Schwimmbeckenumgängen thematisiert wird.
Fazit: Derzeit sehe ich keine thermophysikalisch überzeugenden Argumente für die zwingende Notwendigkeit zusätzliche Fußbodenheizungen in Schwimm- und Badebecken- Umgängen öffentlicher Bäder zu planen bzw. zu installieren.
Hotel-Schwimmbad-Dusche mit Silikon-Fugen-Pilzbefall
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Duschbodenablaufeinheit in einem Hotelbad
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Undichte Duschen aufgrund von ungeeigneten Produkten
und mangelhaften Verfliesungsarbeiten
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Nachruf
Mit der folgenden AQA-Status quo Forderung „Wasser Marsch - aber sicher, egal in welche Richtung!“ sind wir wieder unversehens beim Ausgangspunkt angelangt nämlich der hydraulisch trivialen Erkenntnis: Ob Nassraumgefälle oder Gully, es fließt alles nach Bernoulli!
Merke: Vorschriftsmäßige Nassraumfußböden und fachgerechte Entwässerungstechnik sind nicht gebäudetechnischer Mittelpunkt, sondern unfallsicherndes Mittel. Punkt.
Schmunzel-Hinweis: Nach der journalistisch investigativen Glossarprovo „Wahrheit & Klarheit“ hat der kritisch engagierte Wasserwächter zum juristischen Selbstschutz die Aufnahme ins Kronzeugen-Schutzprogramm beantragt. Ein herzliches Dankeschön verbunden mit der Hoffnung, dass Sie, liebe Leser, im Ernstfall ggf. einen geöffneten Rettungsschirm zur Verfügung stellen. A. D.
Christoph Saunus
Im Nachgang: Pressemitteilung von 7. November 2013 - 11:24
http://www.gratis-pressemitteilung.com
http://www.nachrichten.net
“Wasserdicht ist bei Nassraum-Böden Pflicht”
Pressemitteilung von 7. November 2013 - 11:24
von PR Team Gate
Stichwörter: Bauwerksabdichtungen, Christoph Saunus, DIN 18195, Duschrinnen, Emsdetten, Schwimmbadpapst, Seal System, Sekundärentwässerung,Sickerwasser, Tece
Irrtum Sekundärentwässerung: Der Mythos von Sekundärentwässerungen bei Bodenabläufen geistert teilweise nach wie vor auch im modernen Systemverbund mit Dünnbettverfliesungen und Verbundabdichtungen durch die Entwässerungsbranche.
Ursächlich hierfür ist die aus der klassischen Fußbodenabdichtung stammende historische DIN 18195 “Bauwerksabdichtungen”. Die Norm fordert nämlich für traditionelle Fußbodenaufbauten – bestehend aus Fliesenbelag, Gefälle-Estrich und Bahnenabdichtung – folgerichtig bei Bodenabläufen zusätzliche Sekundär-Entwässerungsöffnungen oberhalb der Abdichtungsebene zur Ableitung von anfallendem Sickerwasser.
Dass Fußboden-Systemverfliesungen im weitgehend hohlraumfreien Buttering-Floating-Dünnbettverfahren mit Verbundabdichtungen diese zusätzlichen Sekundärentwässerungen nicht benötigen, versteht sich für kompetente Fachleute von selbst.
Das Vorstehende gilt auch für die unsinnige Hosenträger-Sicherheitsdenke, nämlich im weiteren Fußbodenaufbau unter der Verbundabdichtung nochmals zusätzlich eine zweite Bodenablauf-Dichtebene einschließlich Sekundäröffnungen vorzusehen.
Was passiert bei Rückstau (Verstopfung im Abflusssystem) und/oder Undichtigkeiten in der Verbundabdichtung?
Schlimmstenfalls der Supergau am Bau!
www.christoph-saunus.de
Informationen zu Christoph Saunus (öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Schwimmbadanlagen):
- Studium der Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechnik an der Ingenieur-Akademie für Bauwesen in West-Berlin
- Abteilungsleiter im Ingenieurbüro für Gebäudetechnik in Berlin
- anerkannter Bäder-Experte
- in der Branche als “Schwimmbad-Papst” bekannt
- Arbeitsschwerpunkte: Planung und Projektleitung (Supervision) im In- und Ausland von Krankenhäusern, Industrie- und Kommunalobjekten sowie Sport- und Schwimmbad-Großprojekten
- zum Beispiel: Sportzentrum Mekka / Saudi Arabien
- Leitung eines Management- und Consultingbüros in Alt Duvenstedt
- Autor zahlreicher Fachbücher in deutscher und englischer Sprache
- zum Beispiel: “Schwimmbäder: Planung, Ausführung, Betrieb” (in fünfter Auflage)
- Fachjournalist mit regelmäßigen Veröffentlichungen
- Referent bei internationalen Symposien
- öffentlich bestellter und vereidigter Schwimmbadgutachter (Industrie- und Handelskammer Kiel)
Die TECE GmbH ist Hersteller und Anbieter von Haustechniksystemen: Spül- und Vorwandtechnik, Entwässerungs- und Abscheidetechnik sowie Rohrsysteme. Das Unternehmen wurde 1987 in Emsdetten, Nordrhein-Westfalen, gegründet und hat hier bis heute seinen Stammsitz. Zur TECE Gruppe gehören 18 Tochterunternehmen weltweit. Das Unternehmen produziert in fünf Werken, zwei davon in Deutschland (Emsdetten und Wuppertal).
Kontakt
TECE GmbH
Norbert Thomas
Hollefeldstraße 57
48282 Emsdetten
2572 928 0
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
http://www.tece.de
Pressekontakt:
id pool GmbH
Holger Siegel
Krefelder Straße 32
70376 Stuttgart
0711 95.46.45-50
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
http://id-pool.de
Ursprungsveröffentlichung in: Sanitär + Heizugstechnik, Krammer Verlag Düsseldorf (2014)
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Wasserrutschen-Urlaubsunfall im Badezimmer-Vorraum
Aquaplaning-Klägerbehauptung vom Gerichtsgutachter widerlegt
1.Unfallkriterien in Kurzfassung:
Unfallort: Viersterne-Urlaubs-Hotel in Südeuropa
Unfallstelle: Badezimmer-Vorraum
Unfallhergang: Hotelgast rutscht auf nassem Vorraum-Fußboden aus
Unfallfolgen: Schmerzhafter Knochenbruch mit Urlaubs-Abbruch
Unfallsituation: Im geflieste Bad mit Türe befand sich u. a. eine Badewanne welche mit einer kombinierten Wannenfüll- und Duscharmatur und einer seitlich angeordneten beweglichen Spritzschutzwand bestückt war. Vor dem o. g. Bad befindet sich ein ca. 1,50 m breiter offener Zimmer-Eingangsbereich mit einem polierten Steinfußbodenbelag.
II. Unfallschilderungen des Klägers
Unfall-Schilderung des Verletzten und seinem Ehepartner:
Das Ehepaar hatte sich nach den beiden hintereinander stattgefundenen Duschvorgängen, ca. eine Stunde nach dem Verlassen des Bades, zum Frühstück in Richtung Zimmertür begeben. Hierbei ist ein Ehepartner im Eingangsvorraum vor dem Badezimmer auf dem Steinfußboden ausgerutscht und hat sich eine komplizierte Verletzung am rechten Handgelenk zugezogen.
Unfall-Aussageprotokoll des Ehepaares mit Begründung:
Während des Duschvorgangs soll gleichzeitig auch Duschwasser über eine schadhafte Silicon-Wannenrandabdichtung unter die Badewanne gelangt sein. Unter der Badewanne, d. h. hinter der abnehmbaren Wannenschürze hat der Fußboden keine durchgehende Verfliesung sondern einen vertieften Absatz. Nach Auffassung des verletzten Hotelgastes und Ehepartners hat sich ein Teil des Duschwassers unter der Badewanne gesammelt und mit Zeitverzögerung als Wasserüberstau auf dem Marmor-Fußboden ausgebreitet. Danach, folgerte das Ehepaar weiter, ist das besagte Duschwasser vom Bad direkt über den schwellenlosen Türbereich in den bereits erwähnten Zimmer-Vorraum gelangt. Dort hat sich das Duschwasser, angeblich optisch nicht erkennbar, vollflächig als dünner Wasserfilm auf den gesamten Marmor-Fußboden ausgebreitet. Auf dem glänzenden Marmor-Fußboden, mit dem angeblich vollflächigen „unsichtbaren Wasserfilm“, ist der Hotelgast, wie bereits vorstehend geschildert, ausgerutscht und hat sich hierbei die ärztlich attestierte schweren Verletzung am Handgelenk zugezogen.
Unfallansprüche des Geschädigten:
Der Verunglückte hat gegenüber dem Reiseveranstalter mit der vorstehenden Argumentation beim deutschen Gericht Klage auf Entschädigung und Schmerzensgeld im fünf stelligen Bereich eingereicht.
Unfall-Ergänzungsaussagen des Ehepaares:
Bei einer vom Gericht angeordneter gerichtlichen Anhörung des Geschädigten und seinem Ehepartner als Zeuge gab es sinngemäß folgende ergänzende Aussagen:
- Um die Ursache des unkontrollierten Wasseranfalls konkret zu eruieren hat der technisch versierte Ehepartner - laut seinen Aussagen - am darauf folgenden Tag einen Probeversuch zwecks argumentativer Schlussfolgerungen durchgeführt.
- Hierbei hatte er zunächst den Dusche -Wasserstrahl gezielt auf den besagten mangelhaften Abdichtungsbereich zwischen Wannenrand und Fliesenwandfläche gehalten.
Hinweis: Diese völlig unrealistische Dichtigkeitsprüfung entspricht keinen einschlägigen Regelwerken.
- Das Ehepaar hat daraufhin - laut ihren Aussagen - mit einer Zeitverzögerung von ca. 15 bis 20 Minuten einen Wasseraustritt unter der Wanne festgestellt. Dieses Wasser soll sich dann in der Folge auf dem Marmor-Badezimmer-Fußboden in Richtung des Eingangs-Vorraumes ausgebreitet haben.
- Anschließend bildete sich auf dem glänzenden Marmor-Fußboden-Vorraum flächendeckend ein spiegelnder, optisch angeblich nicht erkennbarer und zugleich völlig konturloser Wasserfilm der letztlich zum tragischen Rutschenunfall geführt haben soll.
- Es wurde auch bestätig, dass sich keine sichtbaren Kalk-Ablagerungsrückstände auf dem Marmor-Fußboden befanden, sowie in Verbindung mit sich wiederholenden Wasserverdunstungen durchaus üblich.
Hinweis: Das Ehepaar hat keine verwertbaren Dokumentationen zwecks Beweissicherungen von den beschriebenen Unfallsituationen erstellt.
III. Gerichtliche vorgegebene Gutachterfragen
Unfall-Gutachterfragen vom Gericht an den Sachverständigen:
Laut Auftrag des Gerichtes sollte der Sachverständige an Hand der vorliegenden Gerichtsunterlagen und im Kontext mit den Aussagen der Unfallgeschädigten und deren Partner auf Plausibilität überprüfen und in einem Gutachten funktionstechnisch erläutern. Auf besonderen Wunsch des Gerichtes sollte primär auch die hydraulische und physikalische Frage dahingehend beantwortet werden, ob es -wie vom Kläger behauptet – unter den vorhandenen Gegebenheiten überhaupt möglich ist, dass sich auf der relativ großen Marmorfläche ein derart flächendeckender und zugleich unsichtbar glänzender Duschwasserfilm - ohne irgendwelche optisch erkennbare Wasser-Randkonturen - bilden kann.
IV. Allgemeine Hinweis zu einschlägigen Regelwerken
Grundsätzlich sind elastische bzw. plastische Silicon-Bewegungsfugen, besonders in Nassräumen, respektive bei chemischer und/oder physikalischer Wasserbeanspruchung, entsprechen dem VOB- bzw. BGB-Bauvertragsrecht kostenpflichtige Wartungsfugen.
- IVD-Merkblätter vom Industrieverband Dichtstoffe E.V. (IVD) enthalten entsprechende Praxishinweise für die fachgerechte Ausführung und Wartung einschl. Muster-Wartungsvertrag und Baustellenprotokoll etc.
- In Verbindung mit Fugendichtstoffe in Sanitär-Nassräumen gemäß Qualitätsanforderungen (CE-Kennzeichnung) DIN EN 1565 Teil 3 gelten z. B. auch folgende Merkblätter:
IVD-Merkblatt Nr. 1 „Abdichtung von Bodenfugen mit elastischen Dichtstoffen“ IVD-Merkblatt Nr.2 „Klassifizierung von Dichtstoffen – Nach der Bauproduktenrichtlinie (CE-Kennzeichnung) und internationaler Normung – Einteilung nach elastischem/plastischem Verhalten und Zulässiger Gesamtverformung“ IVD-Merkblatt Nr. 3 „Konstruktive Ausführung und Abdichtung von Fugen in Sanitär- und Feuchträumen“
IVD-Merkblatt Nr. 10 „Dokumentation mit Baustellenprotokoll“ IVD-Merkblatt Nr. 14 „Dichtstoffe und Schimmelpilzbefall Ursache – Vorbeugen- Sanieren“
IVD-Merkblatt Nr. 15 „Die Wartung von bewegungsausgleichenden Dichtstoffen.. mit Muster-Wartungsvertrag“
IVD-Merkblatt Nr. 23 „Abdichten von Fugen und Anschlüssen an Natursteinen“
- Die vorstehenden Kriterien für sanitäre Bewegungsfugen sind auch ein Grund dafür, dass in Nassräumen zusätzliche Abdichtungen sowohl unter Wannen als auch in Spritzwasser belastete Wandbereiche vorzusehen sind. Siehe z. B. das ZDB-Merk Blatt Ausgabe 2015 „Verbundabdichtungen – Hinweise für die Ausführung von flüssig zu verarbeitenden Verbundabdichtungen mit Bekleidungen und Belägen aus Fliesen und Platten für den Innen- und Außenbereich.
- In diesem Zusammenhang auch der Hinweis auf die DIN 18195 Teil 5 „Abdichtung gegen nicht drückendes Wasser auf Deckenflächen und in Nassräumen“
- Dito ZDB-Merkblatt (August 2012) „Hinweise für die Ausführung von flüssig zu verarbeitenden Verbundabdichtungen mit Bekleidungen und Belägen aus Fliesen und Platten für den Innen- und Außenbereich“
- Es gibt keine allgemeingültige Kriterien für Spritzwasser-Dichtigkeits-Überprüfung bei Silicon-Fugen o. ä. Für Duschabtrennungen gibt es hinsichtlich des Spritzwasserschutzes z. B. die Norm DIN EN 14428 und TÜV-Zertifizierungen etc. Danach
- Des Weiteren gibt es auch keine verbindlichen Vorschriften die z. B. in Hotelbädern zusätzliche Raumentwässerungen fordern
V. Rekonstruierte Duschwasser-Verbrauchskriterien
- Laut einschlägiger Fachliteratur und Praxiserfahrungen beträgt der Wasserverbrauch pro Person und einer üblichen Duschzeit von etwa 4 – 6 Minuten, je nach Brausekopf-Konstruktion ca. 15 bis 45 Liter.
- Anmerkung: Aus Energie-Kostengründen etc. werden auch im Hotelbereich immer häufiger Wasser-Sparduschen installiert mit einem tatsächlichen Wasserverbrauch von nur noch lediglich ca. 15 – 30 Liter.
Hinweis: Die vorhandene Duschkopfkonstruktion wurde vom Kläger nicht dokumentiert.
- Aufgrund der Tatsache, dass sich unter der 1,60 m langen und 0,60 m breiten Badewanne kein durchgehender Fußbodenbelag befand, ergibt sich bei einer ca. 2 cm Bodenvertiefung rechnerisch ein angestautes Stagnations-Duschwasservolumen von 20 Liter.
- Faktum ist, dass beim Duschen lediglich ein Spritzwasseranteil auf die Duschwände gelangt und der Hauptteil des Duschwassers über den Körper direkt in die Badewanne abfließt. Da laut Klägeraussage über das seitlich angeordnete bewegliche Duschelement kein Duschwasser direkt auf den Fußboden geflossen ist handelt es sich folgerichtig beim besagten Duschwasseranteil lediglich um den relativen geringen Spritzwasseranteil, welcher über die mangelhafte Wannenrandabdichtung unter den Wannenkörper gelangt ist. Wie aus den Messergebnissen unter dem folgenden Titel VI ersichtlich, ist es hydraulisch unmöglich mit dem anfallenden restlich verbleibenden Spritzwasservolumen einen flächendeckenden Wasserfilm auf dem Fußboden im Hotelzimmer-Vorraum herzustellen. .
- Zu der bereits erwähnten unrealistischen Dichtigkeitsprüfung mit dem gezielten Duschwasserstrahl direkt auf die mangelhafte Wannenrandabdichtung folgende Ergänzung. Hersteller von Dusch-Abtrennungssystemen weisen z. B. besonders darauf hin, dass ihre Abtrennungen den TÜV Kriterien entsprechend Spritzwasser schützend sind nicht etwa auch noch druckstrahlwasserdicht.
6. TÜV Prüfungen erfolgen z. B. mit einem definierten Volumenstrom von 11 Liter Wasser/Minute, wobei die Prüfdauer mittels Wasserbesprühung gegen die Duschfläche und nicht mit undefiniertem Druckwasserstrahl gezielt auf den Bereich der Trennwand und Duschwannenrand. Während der 3 minütigen Prüfdauer dürfen je nach Prüfung A und B, auf dem Trennwand-Außenbereich kleine Wassertropfen austreten.
7. Spritzwasserschutzprüfungen für Duschtrennwände nach DIN EN 14428-2015 bestehen aus zwei Prüfungen.,
Prüfung 1: Spritzwasserstrahl waagerecht auf die Türen/Wandelemente aus 300 mm Entfernung, 300 mm unterhalb der oberen Kante und 300 mm oberhalb der unteren Kante mit einer Prüfdauer von max. 1 min.
Prüfung 2: Spritzwasserstrahl senkrecht auf den Boden aus einer Höhe von 1900 mm, 300 mm von der Türöffnung in einer Zeit von max. 2 - 4 min.
Durchflussmenge aus dem Duschkopf: 10-12 l/min. bei 38°C. Bei beiden
Prüfungen dürfen nur geringe Mengen an Wasser austreten. Auch ein-
zelne, an den Türpfosten auslaufende Tropfen sind zulässig. Die Bildung
größerer Pfützen sind nicht zulässig. Beim Öffnen der Türen darf das
ablaufende Wasser auf den Boden tropfen.
8 Der vorstehende Kontext verdeutlicht nicht nur die Widersprüchlichkeit in den Aussagen der Kläger-Partei sondern widerlegt auch die funktionstechnisch unrealistischen Behauptungen hinsichtlich des angeblich Rutschen-Unfall verursachenden Spritzwasseranfalls.
VI. Vier Praxis-Experimente mit Fotodokumentation
Um das hydraulische Strömungsverhalten respektive um das physikalische Formverhalten von Wasser auf unterschiedlichen Fußboden-Werkstoffen experimentell festzustellen bzw. nachzuweisen wurden vom Sachverständigen vier Praxis-Prüfungen durchgeführt.und mit eindrucksvollen Fotoserien dokumentiert. Hierbei wurde ein halber Liter warmes Trinkwasser (ca 28 – 30°C) punktuell sehr langsam auf die folgenden 3 unterschiedlichen Fußboden-Materialien gegossen:
a) Solnhofener Natursteinplatten
b) Terrakotta Natursteinplatten
c)Keramik-Bodenplatten.
Wörtlicher Auszug aus dem Gutachten:
Auch wenn die o. g. Fußboden-Werkstoffe nicht mit den Viskositätseigenschaften etc. des besagten Marmor-Fußbodens identisch sind, lassen sich aufgrund physikalischer Gesetzmäßigkeiten in Verbindung mit der Kohäsion bzw. Oberflächenspannung des Wassers durch Versuche mit weitgehend laminarer Strömung aussagefähige Abschätzungen folgern. Hierbei handelt es sich z. B. um Strömungs-Bewegungsmuster und unregelmäßige Wasserverteilungen mit unterschiedlichen Bodenbenetzungen und um das Wasser-Freiform-Ausbreitungsverhalten etc.
Wie aus den beigefügten Bildern optisch sehr gut ersichtlich, hatte es bei allen vier Experimenten keine gleichmäßigen flächendeckenden Wasser-Filmbildungen auf den unterschiedlichen Bodenbelägen gegeben. Stattdessen bildeten sich gut erkennbar, energetisch bedingte Wasser-Freiformen mit unregelmäßig gekrümmten Bewegungsmustern in Verbindung mit einer Grenzschichtbildung im Millimeter-Höhenbereich.
Hinweise: Die lineare Oberflächenspannung lässt sich bei Flüssigkeiten, unter Berücksichtigung der Temperatur, mit der mathematischen Eötvös-Gleichung bestimmen.
Die visuellen gut sichtbaren Wasser-Verhaltenseigenschaften respektive Konturenbildungen werden nochmals dadurch verstärkt, dass sich Fußböden, insbesondere auch Naturstein, nicht mit 100 %-iger waagerechter Oberfläche verlegen lassen. Zusätzlich begünstigen auch noch die Verfugungen mit den jeweiligen Materialien und deren Verarbeitung, die unregelmäßigen Wasser-Freiformbildungen auf den besagten Bodenbelägen.
Zusammenfassung:
Bei den o. g. 4 Praxis-Experimenten wurden erfahrungsgemäß keine gleichmäßig flächendeckende Wasserfilmbildungen festgestellt. Es gab weiterhin auch keine längeren Wasser-Nachlauf- bzw. Wasser-Ausbreitungszeiten. Die Wasserflächen waren aufgrund der sich bildenden unterschiedlichen Wasserformen und der unregelmäßigen Randausbildungen optisch gut sichtbar bzw. visuell problemlos erkennbar.
Die gemessenen Wasser-Ausbreitungsflächen von ca. 0,25 m², respektive ¼ m², in Verbindung mit einem halben Liter Wasser verdeutlicht, wie groß das erforderliche Wasservolumen tatsächlich sein müsste, um den besagten Naturstein-Fußbodenbereich auch nur ansatzweise flächendeckend mit einem gleichmäßigen Spritzwasserfilm aus dem Duschbereich zu bedecken.
Die o. g. Erscheinungsbilder haben sich auch nicht dadurch relevant verändert indem etwas mit Duschgel angereichertes Trinkwasser verwendet wurde, da die Anteile von eventuellen Tensiden offensichtlich keine relevant erkennbaren Auswirkungen auf das Wasseroberflächenverhalten bzw. auf die Grenzflächenspannungen hatten.
Gutachterliches Fazit
Aufgrund der ausführlich geschilderten Fakten, basierend auf den Erkenntnissen der vorliegenden Gerichtsunterlagen, den Aussagen der Klägerpartei anlässlich der Gerichtsanhörung sowie der empirisch rekonstruierten Duschwasseranfall und den eigenen selber durchgeführten vier hydraulischen Versuchen mit unterschiedlichen Bodenbelägen und der Tatsache, dass das Kläger-Ehepaar keine Beweissicherungs-Fakten geliefert hat, ergaben sich folgende gutachterlichen Schlussfolgerungen:
Mit dem geringen, beim Duschen anfallenden Spritzwasservolumen über die mangelhafte elastische Silikon -Wannenrandabdichtung, in Verbindung mit dem verzögerten Fliessweg unter der Wanne und von dort weiter über den Badezimmer-Fußboden in den offenen Vorraum des Hotelzimmers, ist es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hydraulisch nicht möglich, dass sich auf dem Marmor-Fußbodenbelag ein gleichmäßiger flächendeckender Wasserfilm bilden kann. Das gleiche gilt sinngemäß auch für die gutachterlich widerlegte Kläger-Behauptung, dass der seinerzeit vorhandene Wasserfilm optisch nicht erkennbar war und folglich ursächlich für den tragischen Rutschen-Unfall ist.
Urteils-Primärfaktum: Neben den Kriterien des rekonstruierten geringen Spritzwasseranfalls während der Duschvorgänge und dem zeit verzögerten Fließverhalten über die Marmor-Fußbodenflächen, waren die überzeugenden Erkenntnisse aus den vier Hydraulik-Prüfversuche, das mit entscheidende Primärargument für den Urteilsspruch mit der daraus resultierenden Ablehnung der Klage und der gleichzeitigen gerichtlichen Einstellung des Verfahrens.
Christoph Saunus
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Dichtung & Wahrheit über die Ware Norm
DIN-E 18534 Teil 1 bis 3
Bahnen- und Verbundabdichtungen für Innenräume
Quelle: Internet
Meine Einsprüche zu Risiken & Nebenwirkungen im o. g. Norm-Beipackzettel an den DIN-Normausschuss Bauwesen (NABau)
(Bitte die Bezeichnung Norm-Aus-schuss nicht missverstehen)
Aktualisiert: 01.11.2017
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