Unfallursachen und Baumängel bei NassraumfußbödenRisiken und Nebenwirkungen bei Aquaplaning & Co
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Gruppenschlüssel |
Bewertung Trittsicherheit |
Gleitreibungskoeffizient µ |
1 |
sehr unsicher |
< 0,21 |
2 |
Unsicher |
0,21 – 0,30 |
3 |
bedingt sicher |
0,31 – 0,42 |
4 |
Sicher |
0,43 – 0,63 |
5 |
sehr sicher |
> 0,63 |
Die o. g. BGI/GUV-I 8687 bewertet die Rutschgefahr aufgrund von 5 Messungen mit einer Messstrecke von 50 cm mit Gleitmittel z. B. sanitäre Nassräume mit Trinkwasser bzw. bei Schwimmbädern mit Beckenwasser. Es werden die 1 und 2 Messung verworfen und die folgenden Messungen 3 bis 5 ausgewertet. Zwischen µ 0,30 bis 0,45 wir der Bereich als „rutschhemmend“ eingestuft und darüber als „uneingeschränkt betriebstauglich“. Unter dem µ Wert von 0,30 ist die Rutschhemmung nicht ausreichend, außer der Belag entspricht der Bewertungsgruppe R und die Kontrollmessungen weichen weniger als 10% von der Nullmessung ab (was auch immer das bedeutet).
Rutschhemmende Kausalität & Korrelation
Die Problematik bei rutschhemmenden Fußbodenbelegen nach GUV 26/17 in Nassräumen besteht hauptsächlich in der Wechselbeziehung zwischen vorgeschriebener rutschhemmender Oberflächenrauigkeit sowie der notwendigen Hygieneanforderung in Verbindung mit den Wünschen nach problemloser Reinigung und Desinfektion. Darüber hinaus werden bei den Materialien auch noch dauerhafte Rutschhemmungseigenschaften gefordert. Neben den bereits erwähnten Baumaßnahmen mit vorschriftsmäßigem Gefälle etc. ist auch die fachgerechte Reinigung und Pflege mit geeigneten Reinigungsmittel und deren sachgerechten Anwendung von mitentscheidender Bedeutung. Dieses betrifft insbesondere auch die bauphysikalisch hochsensiblen Fliesenfugen sowohl bei minerelischen als auch bei polymer-kunststoffvergüteten Produkten z. B. beim gnadenlosen Einsatz von Hochdruckreinigungsgeräten.
Da bekanntlich bei Epoxydharzen bereits über 50 °C eine Materialzerstörung stattfinden kann, ist bei der Verwendung von Dampfstrahl-Reinigungsgeräten größte Vorsicht geboten. Darüber hinaus sollte man wissen, dass sich bei Reinigungsmitteln mit Flusssäureveredelungen als hochwirksame chemische Keule nicht nur mineralische Ablagerungen wie von Zauberhand rückstandslos verflüssigen, sondern im übertragenen Sinn gleichzeitig auch irreparabel die Keramikoberflächen. Solche kollateralen Glasurschäden gibt es bei Fußbodenkeramik sowohl mit als auch ohne Mikro- oder Nano-Lotuseffekt. Folglich sollte aus Sicherheitsgründen die Reinigung (Dosierung, Temperaturniveau, Anwendungsmechanik, Einwirkzeit, Reinigungsintervalle etc.) in Verbindung mit den zu bestimmenden Reinigungsprodukten gemeinsam mit dem Chemikalienhersteller als für das Personal verbindliche Reinigungsanweisung schriftlich dokumentiert werden. Übrigens gibt es von renommierten Reinigungsmittel-Herstellern ggf. projektbezogene Reinigungspläne mit den jeweilig zu verwendenden Produkten.
Hinweis: Die Deutsche Gesellschaft für das Badewesen (DGfdB) veröffentlicht als sinnvolle Entscheidungshilfe regelmäßig eine aktualisierte sogenannte „RK- Liste“ für Reinigungsmittel mit Eignungsprüfung zur Vor- und Nachbehandlung keramischer Beläge in Schwimmbädern unter Berücksichtigung ihrer Fugenverträglichkeit. Hierbei werden gleichzeitig auch noch zusätzlich die produktspezifischen Einsatzkriterien genannt wie z. B. Anwendungskonzentration, ph-Wert etc. einschl. besonderer Herstellerhinweisen.
Badeschlappen Rutschgefahr:
Überprüfungen der Reibungswiderstände bei sogenannten Badeschlappen haben ergeben, dass sich die Rutschhemmung bei kostengünstigen und teuren Produkten nur unwesentlich unterscheidet. Daher Vorsicht: Hemmungslose Rutschgefahr!
Firma: Fashy GmbH Typ: Aqua Club (TÜV geprüfte Rutschhemmung)
Nachträgliche Verbesserung der Rutschhemmung
Um bei Fußbodenbelägen auch nachträglich die Rutschhemmung zu verbessern gibt es verschiedene Nachbehandlungsverfahren unter Verwendung unterschiedlicher Wirkpräparate, ohne dass hierbei wesentliche optische sowie materielle und reinigungsmäßige Beeinträchtigung entsteht. Ein inzwischen praxisbewährtes, sogenanntes Anti- Rutschbehandlungsverfahren mit offiziellen Rutschprüfungszeugnissen namhafter Institute hat z. B. die Firma Schaller & Bock, Adlerstraße 78, 25462 Rellingen. Ihr Verfahren mit der Bezeichnung Supergrip basiert auf der Veränderung der Oberflächenstruktur durch chemotechnische Anwendung im mikroskopischen Bereich. Als besonderen Sicherheits-Service bietet die Firma im Anschluss an ihre Nachbehandlung eine Gleitreibungsmessung mit schriftlich dokumentiertem Zertifikat. Wie die folgenden Bilder zeigen, gibt es auch die Möglichkeit nachträglichen Aufbringens von rutschhemmenden Streifen auf unfallgefährdeten Nassraumfußboden-Fliesenbelägen.
Gesetzliche Nassraum- Bauregelungen
Zum besseren Verständnis der gesetzlichen und bauvertragsrechtlichen Kriterien in Verbindung mit hochbrisanten Fußbodenaufbauten mit Abdichtung in Nassräumen folgende Hinweise: Wie bereits erwähnt muss anfallendes Wasser innerhalb von Gebäuden z. B. gemäß Länderbauordnung § 3 „Allgemeine Anforderungen“ schadlos und Unfallsicher entsorgt werden. Laut Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt) sind bei der Planung und Ausführung von Bauwerken im öffentlichen und privaten Bereich die bauaufsichtlichen Regelungen ohne Wenn und Aber rechtlich verbindlich und dürfen auch nicht durch privatrechtliche Regelungen o. ä. abgeändert oder ausgesetzt werden. Die zu verwendende Bauprodukte sind in der Bauregelliste (BRL) enthalten, und deren Anwendungen sind den Technischen Bestimmungen (LTB) zu entnehmen. In der o. g. Bauregelliste A Teil1 sind die Produkte dokumentiert, welche mit Ü - Kennzeichnung den nationalen Normen entsprechenden, z. B. Bahnenabdichtungen DIN 18195. Nicht geregelte Bauprodukte enthält die seit 2001 offiziell gültige Bauregelliste A Teil 2 mit Verwendbarkeitsnachweis, z. B. als „Allgemein bauaufsichtliches Prüfzeugnis“ (abP) beispielsweise für Verbundabdichtungen oder gleichfalls die Bauregelliste B Teil1 mit europäischer technischer Zulassung mit CE-Konformitätsnachweis und Brauchbarkeitsnachweis (ETA) oder Einzelfallzulassung (CUAP).
Anmerkung: Verbundabdichtungen wurden zwar in der DIN 18195 Bauwerksabdichtungen Teil 2 „Stoffe“ aufgenommen wobei die o. g. Norm allerdings, man lese und staune, zusätzlich ein ergänzendes „Allgemein bauaufsichtliches Prüfzeugnis“ (abP) fordert. Warum wohl? Bingo!
Hinweis: Die Beanspruchungsklassen von Wand und Fußbodenflächen unterscheiden sich gemäß der o. g. Bauregelliste A Teil 2 Nr. 1.10 für flüssige Abdichtungsstoffe und dem abP – Prüfzeugnis wie folgt:
A = Hohe Beanspruchung durch nicht drückendes Wasser z. B. Duschen, Schwimmbeckenumgänge etc. (Abdichtungsstoffe* D + M + R)
B = Hohe Beanspruchung mit ständig von innen drückendes Wasser z. B. Schwimmbecken (Abdichtungsstoffe* M + R)
C = Hohe Beanspruchung ohne drückendes Wasser mit zusätzlicher chem. Einwirkung z. B. Wäschereien, gewerbliche Küchen o. ä. (Abdichtungsstoff* R)
Abdichtungsstoffe*: D = Polymerdispersion nur für Wände
M = Kunststoff-/ Zementmörtel-Kombination
R = Reaktionsharze
Nassraumfußböden: Tradition versus Modern
Ein in der Baubranche wohl meistdiskutiertes Thema betrifft zweifelsohne die Ursachen und folgenschweren Auswirkungen von Wasserschäden im Allgemeinen und die der Folgeschäden in Nassräumen im speziellen.
In Nassräumen gibt es die beiden folgenden abdichtungsmäßigen Fußbodenaufbauvarianten:
1. Klassisch: mit Norm-Abdichtungsbahnen gemäß DIN 18195 mit darüber angeordnetem Gefälle-Estrich entsprechen DIN 18560 und Norm-Verfliesung im Mittel- oder Dickbettverfahren nach DIN 18352 „Fliesen- und Plattenarbeiten“ (ATV/VOB).
2. Alternativ: mit Verbundabdichtung und kraftschlüssig darüber befindlicher Dünnbettverfliesung DIN 18157 Teil 1(hydraulisch erhärtender Dünnbettmörtel) bzw. Teil 2 (Reaktionsklebstoff auf Epoxidharzbasis).
Siehe die folgende zeichnerisch dargestellte Gegenüberstellung, links mit traditioneller Bahnenabdichtung und rechts mit alternativer Verbundabdichtung.
Vorsicht: Für die von nach wie vor uneinsichtigen Sicherheits-Fetischisten leider immer wieder geforderte Vermischung beider genannten Varianten - unten „Klassisch“ und oben „Alternativ“ - widerspricht nicht nur eindeutig geltenden Abdichtungs-Regelwerken. Diese sogenannte Hosenträger- und Gürtel- Scheinsicherheit biete auch keinen abdichtungsmäßigen Vorteile sondern neben den völlig unnötigen Investitionskosten eher Nachteile, wenn nämlich die obere Abdichtung undicht werden sollte etc.
Nachteil der Variante 1 Klassisch: Traditionelle Fußboden-Abdichtungsaufbau haben den Nachteil der zwangsläufig stattfindenden Durchfeuchtung des Gefälleestrichs mit Drainagefunktion mit den damit evtl. mittel oder langfristig verbundenen unhygienischen und geruchsbelästigenden sowie bauphysikalischen Risiken und Nebenwirkungen.
Vorteil der Variante 2 Alternativ: Verbundabdichtungen mit Dünnbettverfliesung haben den Vorteil der hydraulisch unproblematischen Direktentwässerung von der Belagsoberfläche ohne Durchfeuchtung des Untergrunds.
Voraussetzungen: Geeignete Produkte und eine sehr sorgfältige und fachgerechte Verarbeitung sind Grundvoraussetzung. Dieses wiederum erfordert eine kompetente Planung und Bauleitung bzw. Bauüberwachung sowie entsprechend geschultes Fliesenleger-Fachpersonal.
Abhängigkeiten: Hinsichtlich der Verarbeitungsproblematik ist zum einen die Abhängigkeit von der fachlichen Qualifikation und/oder die jeweiligen Tagesform des Fliesenlegers vor Ort als evtl. Schwachpunkt zu nennen. Zum anderen die unsägliche Zeitenwende, bei dem im Fliesegewerk nicht mehr der einst qualitätssichernde Meistertitel als Gewerbevoraussetzung gefordert wird. Stattdessen gibt es seit 2011 die grenzenlose Handwerkerfreiheit mit Arbeitnehmer-Freizügigkeit für acht mittel- und osteuropäische EU-Mitgliedsstaaten. Ob sich die besagten EU-Handwerker zwecks Dumpingpreisveredelung wiederum Migranten-Subbis anderer Länder bedienen, wird sich zeigen.
Dichtung und Wahrheit
Problematiken bei Verbundabdichtungen können sich einerseits aus den nicht ganz unproblematischen „diffusionsoffenen“ Verbundabdichtungssystemen selbst (die DIN 18195 verlangt „Wasserdichtigkeit“) mit der unter Baustellenbedingungen herzustellenden Millimeter Dünnschichtstärke z. B. bei mineralischen Systemen (2 x 1 mm) ergeben. Andererseits gibt es, wie von geschädigten Handwerksunternehmen wohl nicht zu Unrecht reklamiert, neben den inkontinent chronischen Verbundabdichtungsbeschwerden auch noch die hinlänglich bekannte Dichtband-Beständigkeitsmisere mit versehentlich implantierter Sollbruchstelle an der Material zerstörenden Beckenwasserscheide zwischen Bangen und Hoffen. Tatsache ist , dass kompetente Fachleute bisweilen der alternativen Abdichtungsverfliesung, wohl nicht von ungefähr, den bauaufsichtlichen und zivilrechtlichen Status der anerkannten Regel der Technik u. a. mit folgender Risikoanalyse verweigern: Häufig sehr große Sanierungskosten durch Folgeschäden aufgrund von Abdichtungsleckagen. Im Dauer-Unterwasserdruckbereich von Schwimmbecken entstehen bei Verbundabdichtungen und Dünnbett-Verfliesungen bisweilen riesige Schadenssummen. Häufige Ursache sind Beckenwasser-Hinterwanderungen der Verbundabdichtung und/oder unkontrollierte Wasseraustritten z. B. bei falsch konstruierten Überlaufrinnen-Beckenköpfen in Fußbodenaufbauten von Beckenumgängen. Auch wenn der Deckmantel der Verschwiegenheit immer größer und größer wird, bleibt es, wie unlängst zu hören, dennoch nicht aus, dass aufgrund von Schreibtischkonstruktionen Direktbetroffene frustriert kolportieren: „Wer nach allen Seiten offen ist, ist nicht ganz dicht!“
Gut gedichtet
Zur präventiven Risikominimierung bzw. als Hilfe zur Selbsthilfe ist es sinnvoll bzw. zwingend notwendig, bereits bei der Planung von alternativen Verbundabdichtungssystemen bzw. flüssig zu verarbeitenden Abdichtungsstoffen in Verbindung mit Dünnbettverfliesungen die Gültigkeit der Prüfzeugnisse einschl. Ausstellungsdatum genau zu prüfen. Die Verbundabdichtung und der Fliesenmörtel oder –kleber sowie die Dichtbänder und Dichtmanschetten sollten demnach ein gemeinsames allgemein gültiges Prüfzeugnis (abP) nach den aktuellen Prüfgrundsätzen besitzen. Nach den o. g. aktuellen Prüfgrundsätzen (PG-AIV-F) Ausgabe Juni 2010 (35 Seiten) erfolgen nämlich, im Gegensatz zu früher, die Dichtigkeits- und Materialprüfungen druckabhängig in Verbindung mit Durchdringungen einschl. Dichtmanschetten und Dichtbändern in einem offenen Behälter mit einem hydraulisch definierten Wasserdruck respektive Wasserstand.
Hinweis: Die vorstehenden Hinweise hinsichtlich der Prüfzeugnis-Gültigkeit incl. Ausstellungsdatum resultieren aus den bisweilen sehr kurzen Überarbeitungsintervallen der abP - Prüfgrundsätze aufgrund von notwendigen Änderungen, Korrektur z. B. im Jahr 2009 und anschließend sofort wieder 2010. Da die o. g. bauaufsichtlichen Prüfzeugnisse eine Gültigkeit von 5 Jahre besitzen gibt es folglich auch ältere Prüfzeugnisse, die nach wie vor ohne die verschärften Prüfkriterien gültig sind.
Empfehlung: Rechtzeitig vor der Planung und Ausführung ein aktuelles Prüfzeugnis von Abdichtungs- und Verfliesungs- Produktsystemherstellern verlangen.
Normen für Bodenentwässerungen
Panta rhei (griechisch πάντα ῥεῖ), „Alles fließt“): Bei der Konfiguration der eurokratischen Nassraum-Entwässerungs-DIN befindet sich, wie man nachfolgend sieht, alles im normativ geregelten Fluss:
DIN EN 1253-1 Basis-Norm „Abläufe für Gebäude“
DIN EN 1253-2 Planung und Bemessung
DIN EN 1253-5 Installation, Prüfung, Betrieb, Wartung etc.
DIN EN 124 „Aufsätze und Abdeckungen“ Belastungsklasse in Nassräumen K3 (300 kg) Die Ablaufleistung beträgt mit 20 mm Aufstauhöhe bei DN 50 und DN 70 ca. 0,8 l/s so wie ca.1,4 l/s bei DN 100.
Keine Regel ohne Ausnahme bzw. ohne deutsche Ergänzungs-Norm:
DIN 1986-100 (Rest-Norm) mit speziellen Ausführungsvorschriften.
Die professionelle Ablauftechnik mit innovativer Nassraum-Entwässerungsvielfalt geht von klassischen Bodenabläufen über Ablaufrinnen mit Rostabdeckungen bis hin zu den derzeitigen Entwässerungs-Highlights, nämlich den Fußbodengefälle optimierenden Schlitzschienen-Entwässerungssystemen. Aus Gründen der Unfallsicherheit darf die Schlitzbreite jedoch nur max. 8 mm betragen.
Als perfektes Facelifting für zeitgemäße Badezimmer mit bodenebenen barrierefreien Walk-In (dt. Tritt ein) Panorama-Duschrefugien gibt es, als sinnvolle Alternative zu traditionellen Punktabläufen moderne Ablaufschienensysteme. Diese derzeit im Megatrend liegenden Duschrinnen sind handelsüblich in superflachen Mini-Aufbauhöhen von ca. 55 mm und Ablaufleistungen von 0,4 l/s bis 0,8 l/s incl. Brand- und Schallschutz < 25 dB(A) erhältlich. Die Firma Viega bietet als funktionale Bodenablauf-Ästhetik spezielle Entwässerungsaufsätze für frei wählbare Bodenbeläge mit unscheinbar umlaufender Randschattenfugen deren Ablaufleistung ca. 0,5 l/s beträgt.
Design oder Nichtsein
Diese ultimative DNA-Design-Sinnfrage stellt sich seit Shakespeare – pardon - seit vielen Jahren nicht mehr bei der inzwischen überaus innovativen Entwässerungsbranche. Die kreative German-Sanitärzunft hat nämlich rechtzeitig erkannt, wie man dem sinnebeflügelnden Wellnass Lustelement H2O vor dem endgültigen Abtauchen ins Highend Abwasser-Labyrinth mit anspruchsvollem Ambiente und gebührender Wertschätzung respektvoll die letzte Ehre erweist.
Die Fakten: Männer und Frauen aus Europa benutzen das Bad im Durchschnitt ca. 30 Minuten wobei ca. 64 % das Duschen bevorzugen. Briten benutzen vergleichsweise ihr Baderefugium hingegen statistisch nur ca. 19 Minuten. Was sagt uns das? Oder auch nicht? Alles ist relativ! So beträgt der deutsche Durchschnitts-Wasserverbrauch ca. 120 l pro Tag/Person und gleichzeitig stöhnen die Klärwerke über Abwassermangel. In anderen Ländern mit chronischem Wassermangel liegt die tägliche Trinkwasser-Verschwendung bei 250 l und höher.
Hotel-Schwimmbad mit Entwässerungsrinne im Beckenumgang
Das Angebot: Das inspirierende und zugleich animierende Portfolio der innovativen Entwässerungs-Manufakturen veredelt nach dem Credo: Frisch-Frischer-Fresh nicht nur ästhetisch kunstvoll den dynamischen Wasserfluss sondern vermittelt gleichzeitig auch berauschenden Wasser-Hochgenuss statt Amok - Abwasserverdruss.
Das Branchengeheimnis: Funktional optimiertes Aqua-Clean plus und erlesenes Wasser-Equipment - choreografisch kunstvoll komponiert im extravaganten Erlebnisbad integriert - vermittelt eine ganz persönliches Stressless-Wohlgefühl in vitalisierendem First Class Shower-Couture.
Die Qual der Wahl: Das Auge des Betrachters fließt in visueller Gelassenheit mit, in eine grenzenlose Drain-Vielfalt statt in eine optisch beleidigende Gully-Einfalt. Superior-Unikate mit handsigniertem Logo mattschwarz appliziert auf dekorativen Abdeckpaneelen aus poliertem Edelstahl kombiniert mit Platin matt, puristischer Hochglanz-Verchromung oder Natur pur Öko-Design wahlweise aus wasserfestem Doussie-Edelholz alternativ unvergängliches Edelpatina aus zeitlosem Marmor und Granit. Für destinquierte Healthiness-Duscher per Excellence: Brillant goldgerahmt, transluzentes Kristallglasdekor mit floraler Sandstrahlveredelung und integrierten Hightech LED-Illuminierungseffekten als faszinierende Regenbogen-Farblichtpormance.
Das digitale Smart Shower-Table spült mit wohlig sanften Klängen nicht nur den hektische Alltagsdruck aus den Gehörgängen sondern gleichzeitig öffnet der virtuose Sound auch wie von selbst die Seelenschleusen. Zum entspannten Relaxen mit sinnlich entschlackenden Bewusstseinserleuchtung gibt es in der Requisiten-Bathroomlonge zum tief Durchatmen aromatisch oder ätherisch betörende Raumbeduftungen.
Auf den Punkt: O -Ton einer Public Realition Agentur für Lifestyle-Mediendesign mit grandios formuliertem Corporate-Marketing: Verkaufsentscheidend ist die „unique selling proposition“ (USP). Decodierte Botschaft: Verkaufsentscheidend ist das „Produkt- Alleinstellungsmerkmal“. Haben wir das nicht schon immer gewusst?
Empfehlung: Ressourcenschonende Initiative „Blue Responsibility“ für öko-logisch nachhaltige Badezimmer-Architektur und Funktions-Design vom VDMA Fachverband Armaturen und dem Industrieforum (IFS).
Tatort Fußboden –Tatwaffe Entwässerungen
Bevor es nochmals zur Sache geht, vorab zur Entspannung, natürlich nur für Nichtbetroffene, die folgende authentische Härtefall-Story: Nachdem man im Tatort Schwimmbad anlässlich der Sanitär-Abnahme kopfschüttelnd feststellen musste, dass sich bei über 35 Bodenabläufen die Glockengeruchverschlüsse aufgrund falscher Entwässerungs-Aufsätze nicht mehr herausnehmen ließen, im Klartext die Rostabdeckungsöffnung waren zu klein, gab`s vom Installateur, der hat`s eh schwör, eine Tatortanalyse, die jeder Realsatire zur Ehre gereicht hätte. Der im doppelten Wortsinn betroffene Realitätsverweigerer behauptete nämlich mit cleverer Rechtfertigungslogik: Entwässerungen benötigen keine hygienische Reinigung und Pflege, folglich brauchen die Glocken, sprich Tatwaffen, auch nicht herausnehmbar sein.
Sie haben so einen tragekomischen anti clean Härtefall tatsächlich auch schon mal persönlich erlebt oder gar durchlitten? Wie man sieht, es geht immer noch schlimmer! Denn wie steht`s beispielweise mit der Hygienevorsorge bei max. 8 mm breiten Entwässerungs-Schlitzschienensystemen die kraftschlüssig als Konstruktionseinheiten verschweißt sind und keine Wartungsmöglichkeit besitzen? Bild (rechts) mit nicht herausnehmbarer Glocke.
4 Entwässerungs-Szenarien
Fakt ist, dass die ambitionierte Entwässerungs-Industrie beim Funktions-Design keine Kosten scheut. Dieses Engagement gilt auch für die Umsetzung ihres innovativen Produkt-Know how hinsichtlich der Unfallsicherheit und des vorbeugenden Schall- und Brandschutzes gemäß DIN 4109/DIN 4102. Trotzdem gibt es bei den drei folgenden Problembereichen dringenden Klärungs- sowie Handlungsbedarf.
Szenario No. 1 „Unfallsicherheit“: Immer häufiger sieht man in öffentlichen Nassräumen Entwässerungen mit nicht verschraubten Abdeckungen, obwohl es diese inzwischen sogar handelsüblich mit speziell gesicherten Schraubverschlüssen gibt. Aufgrund fehlender Schraubsicherungen besteht zwangsläufig eine latente Unfallgefahr z. B. durch problemlose Zweckentfremdung der Roste verbunden mit dem evtl. Verletzungsrisiko durch Kinder etc. Daher stellt sich zu Recht die Frage, warum es bisher in einschlägigen Regelwerken keine diesbezüglichen Unfallsicherheitsvorschriften gibt, in denen für öffentliche Nassräume generell verschraubte o.ä. vandalensichere Befestigungen für Entwässerungs-Abdeckungen zwingend gefordert werden.
Hinweis: Bauherren und Anlagenbetreiber sind bei einem Unfall aufgrund ihrer Verkehrssicherheitspflicht nach § 823 BGB Schadensersatzpflichtig und für Hersteller die Produkthaftung. Fachplaner und ausführende Firmen können bei einem anhängigen Gerichtsverfahren ebenfalls sehr schnell als Streitverkündete verantwortungsvoll mit involviert sein.
Szenario No. 2 „Andichtungsprobleme“: Die Industrie liefert zum fachgerechten Einbau von Abdichtungen für ihre Entwässerungen seit Jahrzehnten praxisbewährte zweiteilige Pressverbindungen mit Los- und Festflansche. Diese äußerst robusten Pressverbindungen sind z. B. auch in der Entwässerungs-Norm DIN EN 12531-1 Abs. 8.9.3 bereits aus dem Jahre 2003 mit Mindestflanschbreiten definiert. Hierin beträgt die Festflanschbreite 70 mm und bei Losflansche 60 mm und für Klebeflansche 100 mm sowie bei Dichtbahnen- Anschweißflansche 50 mm. Im bekanntermaßen nicht unproblematischen Andichtungsbereich mit alternativen Dünnschicht-Verbundabdichtungen werden bisweilen bei Abläufen und Rinnen kostengünstige und zugleich riskante Andichtungslösungen auf wenige mm Flanschbreiten als schmale Connection-Gratwanderung zwischen Optimismus und Pessimis(t)mus angeboten. Ob diese Entwicklung auch tatsächlich im doppelten Wortsinn nachhaltig wasserdicht ist, können Leidtragende aus Selbsterfahrung am besten beurteilen. Sicherlich trägt das Fliesenhandwerk und die Fliesenprodukthersteller respektive die chemische Industrie eine nicht unerhebliche Verantwortung hin zum Trend kostengünstiger Andockstreifen von 30 mm Breite für Verbundabdichtungen.
ZDB-Merkblatt: Seit August 2012 gibt es den aktuellen ZDB Leitfaden, Insider sprechen nicht von ungefähr ironisch vom Leidfaden, „Hinweise für die Planung und Ausführung von Abläufen und Rinnen in Verbindung mit Abdichtungen im Verbund (AIV)“. Dass auch dieses Regelwerk in vorauseilendem Kompromiss-Gehorsam den sich ergebenden Sachzwängen durch die mit involvierten Vor- und Nachdenker entsprechend Rechnung trägt, versteht sich von selbst. So gibt es einerseits Detailzeichnungen über Entwässerungen mit seit Jahrzehnten praxisbewährte Los- und Festflanschkonstruktionen zum fachgerechten Anschließen von Verbundabdichtungen. Andererseits gibt es Detailzeichnungen mit geforderten 30 mm Klebeflanschbreiten sowie weiter darüber hinausragende mind. 50 mm breite Dichtmanschetten-Überlappungen auf Vergussmörtel/Estrich. Als dritte Variante werden Entwässerungsaufsätze mit kraftschlüssig verbundenen Dichtmanschetten erwähnt. Für Dichtmanschetten mit Verbundabdichtungen und Fliesenkleber werden, wie bereits erwähnt, als gemeinsame Systemeinheit entsprechende abP- oder ETA -Prüfzertifizierungen gefordert.
Praxis-Hinweise: Evtl. Risiken und Nebenwirkungen bei der Verarbeitung von Verbundabdichtungen in Verbindung mit Mini-Klebeflanschbreiten von 30 mm unter Baustellenbedingungen werden erwartungsgemäß ebenso ignoriert wie die zusätzlich zu berücksichtigenden ebenfalls sehr wichtigen Baukriterien des vorbeugenden Schall- und Brandschutzes.
Fehlende Selbsterkenntnis: In einigen Baubereichen gibt es hinsichtlich der Erarbeitung und/oder Aktualisierung von Fachregelwerken bisweilen Kommunikationsprobleme. Anstatt dass sich die Verfasser des in der Baubranche vorhandenen Humankapitals kompetenter Fachleute aus den mit involvierten Gewerke-Schnittstellen zur Vermeidung von fachtechnischen Problemen, Fehlern, Widersprüchen etc. bedienen, wird nach dem gegenseitigen Schulterklopfen die Praxis vor Ort bequem als Verantwortung delegierende Durchreiche benutzt. Ohne irgendwelche rechtliche Folgen für die Konstrukteure der „genormten Sargnägel“. Zynischer Kommentar eines sich fremdschämenden altge- und inzwischen be-DIN-ten Handwerkers.
Die Folgen: Später wundern sich die proaktiven Denkmalspfleger erstaunt sowohl über die von ihnen verursachten Risiken und Nebenwirkungen als auch über die daraus zwangläufig für Planer und ausführende Fachfirmen incl. Bauherren resultierenden, bekanntermaßen ausufernden Baumängeln in Verbindung mit den bauvertraglichen und juristischen Folgen. Währenddessen die Triebtäter sich derweilen verabschiedend auf der Flucht befinden.
Wann überprüfen die Interessensvertreter von Fachverbänden bzw. Verfasser von Regelwerken in ihren Trutzburgen nicht endlich zum Wohle der gesamten Baubranche ihr betoniertes Selbstverständnis? Bevor, wie ein kompetente Fachmann wohlwollend ironisch meint, andere Fachexperten mit ätzenden Sarkasmus die bisweilen stattfindende selbstüberschätzende Selbstdemontage, sprich beginnende Götterdämmerung der Aufklärungsresistenten, im Sinne von Excellence-Artenschutzes bzw. als vorbeugenden Selbstschutz, rigoros stoppen? Siehe hierzu als schadensbegrenzende Augenöffner diesbezügliche Infos auf meiner Homepage www.Christoph-Saunus.de
Bau-Realität: Wer jemals persönlich an der gnadenlosen Baufront gedient hat und die teilweise lazarettähnlichen äußerst schmal geschienten Safty-Andichtungs-Präservationen gesehen hat, oder schlimmer noch, von hochgefährlichen Nassraum- Tretmienen undichter Verbundabdichtungs-Connection bauvertraglich getroffen wurde, kennt den Verdruss durch unkontrolliertem Wasserfluss. Warum stellt sich die Branche eigentlich nicht die Sicherheitsfrage, ob es nicht tatsächlich preiswerter bzw. kostengünstiger ist, auch bei alternativen Verbundabdichtungen sinnvollerweise „Alternative“ funktionssichere Pressflansche zu empfehlen statt womöglich sich selbst oder Bausubstanzen inkontinent „nass“ zu machen?
Kompetenzdefizite: Wasser hat bekanntlich einen spitzen Kopf und sucht und findet hydraulisch weitergedacht mit tödlicher Sicherheit den Weg des geringsten Widerstandes! Warum entzieht die verantwortungsbewusste Entwässerungsindustrie, in Anbetracht des latenten Schadensrisikos mit evtl. immensen Sanierungskosten, nicht im interdisziplinären Kontext den Technik strangulierenden Kostenoptimierer, einfach die Akzeptanz? In dem nämlich das Qualitäts- und Sicherheitsmanagement statt billig konstruierte Andichtungs-Flanschstege zu verhökern, zumindest für den abwassermäßigen und abdichtungstechnisch hochanspruchsvollen öffentlichen Baubereich, praxisbewährte klassische Los- Festflansch-Pressverbindungen als funktionssichere Alternative handelsüblich mit anbietet.
Irrtum Sekundärentwässerung: Der Mythos von Sekundärentwässerungen bei Bodenabläufen geistert teilweise nach wie vor auch im modernen Systemverbund mit Dünnbettverfliesungen und Verbundabdichtungen durch die Entwässerungsbranche. Ursächlich hierfür ist die aus der klassischen Fußbodenabdichtung stammende historische DIN 18195 „Bauwerksabdichtungen“. Die Norm fordert nämlich für traditionelle Fußbodenaufbauten, bestehend aus Fliesenbelag, Gefälle-Estrich und Bahnenabdichtung, folgerichtig bei Bodenabläufen zusätzliche Sekundär-Entwässerungsöffnungen oberhalb der Abdichtungsebene zur Ableitung von anfallendem Sickerwasser. Das Fußboden-Systemverfliesungen im weitgehen hohlraumfreien Buttering-Floating-Dünnbettverfahren mit Verbundabdichtungen diese zusätzlichen Sekundärentwässerungen nicht benötigen versteht sich für kompetente Fachleute von selbst. Das Vorstehende gilt auch für die unsinnige Hosen und Träger Sicherheitsdenke, nämlich im weiteren Fußbodenaufbau unter der Verbundabdichtung nochmals zusätzlich eine zweite Dichtebene mit Bodenablauf einschl. Sekundäröffnungen vorzusehen. Was passiert bei Rückstau (Verstopfung im Abflusssystem) und/oder Undichtigkeiten in der Verbundabdichtung???
Ist der sanitäre Entwässerungsbereich noch zu retten?
Aber sicher! Warum nur um alles in der Welt greift die Sanitärbranche, insbesondere die sanitäre Entwässerungs-Industrie, völlig grundlos den vorstehenden Verfliesungs-Sickerwasser-Unsinn in Verbindung mit modernen Verbund-Abdichtungssystemen bei Nassraum-Fußböden überhaupt auf. Oder anders gefragt, warum lässt sich die innovative Sanitärbranche völlig überflüssig vom Fliesengewerk hochnotpeinlich als missbrauchter bzw. fremdgesteuerter Wasserträger instrumentalisieren?
Bei allem gebotenen Respekt und Wertschätzung gegenüber der bekanntermaßen überaus leidensfähigen sanitären Entwässerungsbranche wie z. B. Industrie, Produkthersteller, Fachplaner und ausführende Firmen gleichermaßen, das Lei(t)dmotiv kann doch nicht lauten „Schadensbegrenzung in Fremdgewerken“ damit sie anschließend deren Inkompetenzteam nass macht. Die Qualitätssicherung für die Produkte und deren fachgerechten Verarbeitung liegt klar geregelt in der Eigenverantwortlichkeit des jeweiligen Baugewerkes und nicht in einer Verantwortung delegierenden Pseudo-Partnerschafft bei der nur einer Schafft oder jeder jeden schafft. Im Ernstfall schwadronieren nämlich diese Wertschwätzer obendrein auch noch mit der, sorry, Verarsche: „Ich brauch mich nicht zu beklagen, bei mir klagen die Gläubiger“.
Lernen lernen: Wer grundlos als selbsternannter Schnittstellen-Koordinator an der Wasserscheide zwischen Theorie und Praxis nicht die damit zwangsläufig verbundenen Risiken kennt, hat realitätsresistent den Zeitgeist verpennt!
Beispiel-los: Das Eigenmarketing von einem Firmenrepräsentanten eines Entwässerungs-Produktherstellers auf die Frage, warum man sich in Firmenprospekten und Fachveröffentlichungen mit Wort und Bild detailliert zum Fremdgewerk Verfliesung äußert, mit Aussagen wider den allgemein anerkannten Regeln des Fliesen-Handwerks, folgender O-Ton: „Wir verstehen uns als Schnittstellen-Koordinator“. Derartige Wasserträger-Aussagen sind, übertragen auf das Bauvertragsrecht, nicht nur unhaltbar sondern bei so einer branchenübergreifenden Lobbyarbeit wird der angebliche Problemlöser selber zum Problem.
Klartext: Nochmals zum Verständnis der folgende Hinweis, normkonform und fachgerecht ausgeführte Dünnbettverfliesungen im Verbundabdichtungssystem benötigen keine zusätzlichen Sickerwasseröffnungen in Fußboden-Entwässerungen. Die o. g. merkwürdigen „Social Media-Aktivitäten“ stellen daher automatisch verantwortliche SHK-Technikplaner und Sanitärhandwerker, die solchen Infos möglicherweise verwenden, völlig unnötigen unter Generalverdacht. Die Deutungshoheit des Generalverdachtes mit den juristischen Folgen für die im doppelten Wortsinn Betroffenen bleibt der Fantasie und/oder der Erfahrung jedes einzelnen selbst überlassen.
Empirisch: Wer das Überflüssige sucht, verpasst das Wesentliche. Denn, sowohl für Aussagen als auch für die Planung und Ausführung gilt gewerkespezifisch: „Wasserdicht ist Pflicht!“
Fa. Dallmer
Bei Fußboden-Dünnbettverfliesungen mit Verbundabdichtung gibt es - im Gegensatz zu konventionellen Dickbett-Verfliesung mit Gefälleestrich- - kein separat abzuleitendes Sekundär-Drainage-Sickerwasser!!!
Bei Fußboden-Dünnbettverfliesungen mit Verbundabdichtung gibt es - im Gegensatz zu konventionellen Dickbett-Verfliesung mit Gefälleestrich- - kein separat abzuleitendes Sekundär-Drainage-Sickerwasser!!!
Irrungen & Verwirrungen: Bei fachgerechter kraftschlüssiger Fußboden-Verfliesung mit Verbundabdichtung darf es lt. den einschlägigen Fliesen-Regelwerken gar keinen Sickerwasserfluss zwischen Fliesenbelag und Abdichtung geben. Ein wesentlicher Vorteil dieses Systems ist nämlich gerade die hygienische Verfliesung ohne fließenden Wasser-Estrich-Kontakt gegenüber den traditionellen Fußbodenaufbauten mit den allseits hinlänglich bekannten Nachteilen, wie z. B. unhygienisches Sickerwasser mit Geruchsbildung, Drainage-Probleme im Ausgleichs-Estrich, Fliesenbelags-Ablösungen usw. Wenn die sanitären Produkthersteller dann neuerdings trotzdem Abläufe und Entwässerungsrinnen mit funktionstechnisch völlig sinnlosen diffusionsoffenen Fliesenanschluss zur sekundären Sickerwasser-Entwässerung anbieten ist, wie ich meine, die sanitärtechnische Sollbruchstelle erreicht. Werden darüber hinaus dann auch noch Empfehlungen geben, statt Fliesenanschlüsse mit elastischen Silikonfugen herzustellen, kraftschlüssig Verbindungen mit Fliesenmörtel ist die Schmerzgrenze überschritten. Scheinbar kennen diese Sanitärvertreter nicht den Sinn und Zweck von elastischen Fugen zur Vermeidung von Spannungen, Schwindrissen und Abschüsselungen im Fliesenbelag aufgrund von temperaturbedingten Material-Längenänderungen. Die Sanitärbranche hat funktionsgerechte Entwässerungen gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen und fachrecht einzubauen, nicht mehr und nicht weniger. Alles Weitere, wie z. B. das Herstellen von weitgehend hohlraumfreier Verfliesung mit Verbundabdichtungsmaterialien und deren Anschlüsse unter Verwendung von vorgeschriebenen Dichtmanschetten bzw. Dichtbändern obliegt eindeutig und zweifelsfrei bauvertragsrechtlich dem Fliesengewerk. Dieses gilt auch für geforderte allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis (abP) im System mit dem Fliesenkleber einschl. Dichtmanschetten respektive Dichtbändern. Wie die Baupraxis zeigt wird immer wieder versucht Sanitärfirmen in juristischen Verfahren mit hinein zu ziehen und bisweilen mit erfolgreicher Quoten-Verklagung. Daher sollten die Sanitärbranche sich nicht in totaler Selbstüberschätzung mit Verfliesungs- 1/2 Wissen um ihr eigenes Gewerk kümmern und nicht als benutzter Erfüllungsgehilfe versuchen unnötig in Fremd-Gewerken unter dem Motto "Schöner Wohnen" umher zu wildern.
Schlusspunkt: Irgendwelche kopflastigen Bedenkenträger für die Bauhelmtragen oder Blaumannanziehen in der Regel Fremdworte sind, (oben und unten dichte Profilneurotiger und Wasserköpfe ausgenommen) suggerieren administrativ Korrelationen zwischen Dicht und Undicht bzw. einen konkludenten Fliesenhohlraum-Wasserfluss mit Verdruss. Nicht nur Clevere Starjuristen würden angesichts solcher diffusen, verkopft infizierten Triebtäter-Behauptung, dass nämlich im kraftschlüssigen Abdichtungsverbund mit fachgerechten Dünnbett-Nassraumverfliesungen angeblich Sickerwasseranfall über zusätzliche Sekundäröffnungen bei Entwässerungen drainiert werden muss, postwendend zwischen grob Fahrlässig und Vorsatz diagnostizieren. Diese von naiven Laienprediger zusammen phantasierte, funktionstechnisch verwässerte und zugleich branchenschädigende Glaubens-Botschaft (Glauben heißt bekanntlich nicht wissen) lässt sich problemlos „wasserdicht“ widerlege. Beispielsweise mit dem ZDB Blatt, Ausgabe 2012 „Hinweise für die Planung und Ausführung von Abläufen und Rinnen in Verbindung mit Verbundabdichtungen im Verbund“ (AIV) sowohl an Hand der diversen Detailzeichnungen als auch mittels inhaltlichen Kontext. Siehe folgende Detailzeichnung aus dem besagten ZDB-Merkblatt. Zitat eines zu recht frustrierten Anonymus, nennen wir ihn inkognito Doc. Aquademikus!
Missverständnissen vorbeugend: Der Vorstehende branchenübergreifende Kontext ist im positiven Sinne für und nicht etwas gegen die Sanitärbranche gedacht, andernfalls hätte ich als investigativer Wiederholungstäter nicht den augenöffnenden Zeitaufwand investiert. Nur in einer Welt, in der es keine Logik gibt, gibt es keinen Widerspruch.
Hinweis: Die Funktion (allgemein anerkannte Regel der Technik) ist Mittelpunkt. Regelwerke (Normen, Merkblätter etc.) sind, wenn überhaupt, nur Mittel. Punkt! Folglich sind fehlerhafte Material-Beschreibungen und/oder Verarbeitungshinweise juristische gesehen, gravierende Produktmängel.
Übrigens: gibt es immer noch Härtefälle bei denen in Verbindung mit den o. g. Dünnbettverfliesungen und Verbundabdichtungen traditionelle Entwässerungen für Estrich-Fußbodenaufbauten nicht nur falsch geplant, sondern obendrein auch noch installiert werden statt fachgerechte handelsübliche Spezialeinläufe.
Allgemeiner Hinweis: Durchdringungen sind bekanntlich das schwächste Glied in der Abdichtungs-Sicherheitskette. Was spricht dann dagegen, die fachgerechten und funktionssicheren Los-Festflanschdichtungen zur Vermeidung von folgenschweren Kettenreaktionen einzubauen?
Merke: Billig wird in der Regel teuer, denn Qualität ist, wenn der Kunde wieder kommt und nicht das Produkt! Oder den Humanisten Josef Schmidt zitierend: „Die Qualität meiner Ziele bestimmt die Qualität meiner Zukunft“.
Anspruch & Wirklichkeit: Planerische und handwerkliche Arbeit ist RICHTIG zu verrichten. Wer mit dem TÜV-Zertifikat „made in German-Murks“ Mega-Baupfusch verursacht sollte gefälligst in sich gehen und dort auch bleiben statt mit dem provokanten Vulkärslogen „Anschiss ist die beste Verteidigung“ moralverachtend zu bluffen. Denn die eigene Inkompetenz muss nicht auch noch anderen zum Nachteil gereichen.
Sinnstiftungsfazit: Da inzwischen selbst der Papst keinen Anspruch auf Unfehlbarkeit erhebt, sollte auch die Entwässerungszunft auf dubiose Daseinsvorsorge verzichten. In dem sie als selbstüberschätzende Ego-Heilsbringer die Fliesenbranche mit völlig unnötigen diffusionsoffenen Sekundär-Abflussbotschaften zwangsmissioniert, mein ein frustrierter Szenekenner. Denn was bleibt ist nicht einmal das Echo der Vergangenheit. In Gottes Namen, amen!
Abschließend nochmals zur bauvertraglichen Erinnerung: Der Auftragnehmer schuldet dem Auftraggeber gemäß Werkvertrag zum Zeitpunkt der Abnahme eine mangelfreie Leistung, respektive sein Gewerk muss den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a. a. R. d. T.) entsprechen. Dieses betrifft sowohl die Ausführung wie auch die verwendeten Werkstoffe ggf. geforderten zertifizierten Produkte. Folglich gibt es auch für das jeweilige Gewerk überhaupt keine Veranlassung oder gar Verpflichtung absurde Vorsorge gegenüber evtl. Baumängeln anderen Gewerken zu treffen wie z. B. in Form von zusätzlich integrierten Entwässerungs-Drainageableitungen für Sickerwasser aus Fliesen-Hohlbereichen bei Dünnbettverfliesung auf Verbundabdichtungen.
Außer: Die Verfliesungs-Tsunamis betrachtet ihren überflüssigen Firlefanz als Anleitung zur Selbstabschaffung nach dem Credo: Arbeiten richtig verrichten auch wenn man damit Unsinn anrichtet.
Szenario No. 3 „Es geht immer noch schlimmer“: Wer den vorstehenden, mit Sickerwasser hochgespülten „Lei(t)dspruch“ und den o. g. hochnotpeinlichen Kontext mit dem aquapura Schwach-, Blöd- oder wohl treffender, sich verflüssigenden Dünnsinn über zu drainierendes Sickerwasser bei Fliesenverlegung im Dünnbettverfahren auf Verbundabdichtungen gelesen hat, kann sich ggf. durch die folgende authentische Härtefallrecherche bestätigt sehen. Wer obendrein dann auch noch die vorgegaukelte Pfriemel-Forderung nach den diffusen pardon diffusionsoffenen Entwässerungsrandbereichen ungläubig zur Kenntnis nimmt, fasst sich angesichts der nachhaltig wirkenden Pseudo-Fachkompetenz symptomatisch an den Kopf und dabei ins Leere.
Tatort: In einem exklusiven privaten Schwimmbad mit Wellnessanlage wurde im Schwimmbeckenumgang mit durchgehend bodengleich offenem Sauna-Vorraum und integrierter Erlebnisdusche folgender Nassraum- Fußbodenaufbau ausgeführt: Betonsohle mit Verbundabdichtung und darüber ca. 80 cm x 50 cm große verfugte Natursteinplatten in ca. 2 cm Materialdicke. Die strukturierten nicht kalibrierten Natursteinplatten waren punktuell auf sogenannten Mörtelbatzen in einem Hohlraumabstand von ca. 2 bis 3 cm verlegt. Zur Entwässerung befanden sich an den Wandbereichen des Sauna-Vorraumes und der Dusche jeweils eine Edelstahl-Entwässerungsrinnen mit Kleberändern zum Andichten der Verbundabdichtung. Die Rinnenabdeckungen waren bodengleich d. h. plattenbündig auf ca. 5 cm hohen Abstandshaltern befestigt.
Quo vadis Hygienia: Bereits nach relativ kurzer Nutzung traten aufgrund des mediterranen Verkeimungs-Feuchtraumklima unter dem Plattenbelag zwangsläufig penetrant ausdünstende Geruchsbelästigungen auf. Da sich die ausführende Fliesenfirma nebst der mit betroffenen Protagonisten, verschlossen wie Meeresaustern, partout nicht kooperativ an der Ursachenklärung beteiligen wollte, stellte ein kompetenter Fachmann nach einer Bauteilöffnung problemlos den bereits beschriebenen, unhygienischen sowie infektionsgefährdeten respektive gesundheitsschädigenden Baupfusch fest. Da trotz der örtlich eindeutig festgestellten gravierenden Hohlraum-Verfliesungsmängel die selbstherrliche Fliesen(fach)firma sowie das administrative Design-Duo Architekt und Bauleiter sich nach wie vor uneinsichtig zeigten, beantragte der Bauherr ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren. Der ö. b. u. v. Sachverständige mit No-Namen-Status, sorry der Name ist mir gerade entfallen (kicher - kicher), stellte problemlos folgende Verstöße gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik (a a R d T) fest.
4 gravierende Regelverstöße:
1. Naturstein-Fußbodenbeläge in Nassraumbereichen sind in Verbindung mit Verbundabdichtungen, wie auch generell bei anderen keramischen Belagsmaterialien, weitgehend hygienisch hohlraumfrei im Dünnbettverfahren gemäß DIN 18157 zu verlegen.
2. Dieses geht u. a. auch eindeutig und zweifelsfrei aus den einschlägigen ZDB Merkblättern für Verbundabdichtungen mit Belägen in Innen- und Außenbereichen (Januar 2012) und für Schwimmbadbau (Juli 2012) sowie Entwässerungen im Verbund (August 2012) und dem Merkblatt 24.01 „Abdichtung in Nassräumen von Schwimmbädern“ (DGfdB) hervor.
3. Bei Natursteinverlegung im Dünnbettverfahren sind Natursteinplatten in Verbindung mit Verbundabdichtung zu kalibrieren damit die rückseitigen Verlegeflächen weitgehend plan bzw. eben sind.
4. In Landes- Bauordnungen (LBauO) wird u. a. sinngemäß gefordert, dass Bauteile zum Schutz gegen schädliche Einflüsse den geforderten öffentlich rechtlichen Anforderungen zu entsprechen haben. Das heißt, die Beschaffenheit und Gebrauchstauglichkeit ist so sicher zu stellen, dass keine Gesundheitsgefahren oder unzumutbare Belästigungen entstehen.
Klartext: Die von der Betroffenen- sorry Klugscheißer-Koalition im doppelten Wortsinn hinterlassene Duftnote ging für das ambivalente Crash- und Cash-Trio Infernaler nach der missglückten technical animals Devise „Versuch & Irrtum“, trotz anschließendem Kriechen in den Selbigen, mit Verlaub, juristisch in die offene Hose. Wisch und Weg Zeitgeistbotschaft: „Entschuldigung war gestern, heutzutage erteilt man sich Generalamnestie inkl. Selbstabsolution“. Wer`s nicht glaubt, muss daran glauben!
Bewegungsfugendetail Quelle: Fa. Sopro
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Szenario No. 4 „Die Kunst der Fuge“: Der Sinn und Unsinn von überdehnten Siliconfugen, als Baupfusch-Kaschierung verehrt und verrufen, bestätigt sich mit all seinen Wirrungen und Irrungen bei Bodenentwässerungen in eindrucksvoller Weise. Statt bei Fußbodenaufsätzen in Verbindung mit Fliesen fachgerecht elastische Dehnfugen vorzusehen, werden immer häufiger kraftschlüssige zementäre oder epoxidvergütete Verfugungen hergestellt mit der Folge, dass sich z. B. Festpunkte im Fliesenbelag ergeben und sich bei Kunststoff- Entwässerungsaufsätzen die Abdeckungen aufgrund von Verformungen etc. nicht mehr problemlos zu Reinigungszwecken entfernen lassen. Außerdem sind bei Entwässerungsrinnen das integrierte Gefälle von ca. 1,5 % und bei Schlitzschienen von ca. 0,5 mm % zu berücksichtigen sowie das Festpunktthema und die thermischen Längenänderungen z. B. von Edelstahl mit 0,017 mm /m K.
Die Problematik: Kompetente Entwässerungs-Hersteller fordern in Ihren Montageanweisungen bei Aufsätzen von Fußbodenentwässerungen korrekterweise elastische Anschlussfugen im Fliesen-Anschlussbereich. Andere hingegen sehen keine zwingende diesbezügliche Info-Notwendigkeit, und der clevere Produzentenrest meint, Verantwortung delegieren, das Thema Siliconfugen sei alleine Sache der Fliesenfirmen. Dieses verwundert insofern, da es trotz der aus den Fugen geratenen Vorschriften- bzw. Informationsflut bisher weder konkrete Hinweis bzw. Aussagen über diese besagten Fugen gibt noch funktionstechnische Begründungen für deren Notwendigkeit. Laut DIN 52460 handelt es sich hierbei schließlich um Kosten verursachende Wartungsfugen, die gemäß VOB Teil C ATC DIN 18299, 4.1 grundsätzlich besonders zu vergüten sind, sofern nicht anders vereinbart. Andererseits gibt es spezielle Firmen-Verarbeitungshinweise, in denen diese besagten elastischen Entkoppelungs-Dehnfugen bei Fußbodenentwässerungen zur Vermeidung von Festpunkten im Fliesenbelag gefordert werden.
Die Regelungen: Außerdem wird teilweise z. B. in dem bereits erwähnten ZDB Merkblatt „Bewegungsfugen in Bekleidungen und Belägen aus Fliesen und Platten“ und in weiteren Fliesen ZDB Merkblättern sowohl speziell für den Schwimmbadbau als auch allgemein für Verbundabdichtung im Innen- und Außenbereich auf die Notwendigkeit von Dehnfugen hingewiesen. Daneben gibt es auch noch diesbezügliche Erläuterungen in einigen Produktherstellerbroschüren sowie im Merkblatt des Fachverband Sanitär Heizung Klima mit Querhinweis auf die Fliesen-Norm DIN 18157. Merkblätter vom Industrieverband Dichtstoffe e. V. (IVD): Nr. 3 (August 2012) „Konstruktive Ausführungen und Abdichtungen von Fugen in Sanitär- und Feuchtträumen“, Nr.14 (Juli 2013) „Dichtstoffe und Schimmelpilzbefall Ursachen – Vorbeugen – Sanierung“, Nr. 17 (Juli 2013) „Anschlussfugen im Schwimmbadbau“. Zwei empfohlene IVD-Mustervorlagen: „Wartungsvertrag“ und „Baustellenprotokoll“.
Wichtig: Dehnfugen dürfen, wie leider in der Praxis immer wieder zu sehen, „keine Dreiflankenhaftung“ aufweise und das Silicon-Material muss für den Verwendungszweck geeignet sein damit nicht unversehens schwarzer Pilzbewuchs das Silicon mit Leben erfüllt.
Die Fehlerquote: Äußerst merkwürdig und bedenklich ist allerdings die Tatsache, dass selbst im bereits mehrmals zitierten ZDB Merkblatt. „Hinweise für die Planung und Ausführung von Abläufen und Rinnen in Verbindung im Verbund (AIV)“, Ausgabe 2012 nicht ein einziges mal die besagte Fuge erwähnt wird. Die Verfasser weisen lediglich daraufhin, dass neutral vernetzende Silicone allgemein für Fugen geeignet sind außer evtl. für Natursteinbeläge.
Die Forderung: Damit künftig bei elastischen Siliconfugen in Verbindung mit Fußboden-Entwässerungselementen nichts funktionstechnisch aus den Fugen gerät und damit der teilweise herrschende Siliconfugen Placebo-Verdacht endgültig beseitigt wird ist es an der Zeit, endlich im interdisziplinären Dialog zwischen dem Sanitär- und Fliesengewerken sowie der Entwässerungs- und Bauchemieindustrie für Klarheit zu sorgen.
Die Offenbarung: Nach dem Lesen der o. g. Beitragspassage gibt es hoffentlich auch nicht wieder die aquademisch verquaste Behauptung eines technisch enthemmten Vortragstouristen zu hören: „Siliconfugen sind sekundäre Dichtungsfugen!“ Hämischer Kommentar eines Teilnehmers: “Hauptsache oben und unten ist noch alles dicht, gute Besserung!“
(Ab)Dichtung & (Un)Wahrheit vs. Wasserdicht ist Pflicht
Warum lässt sich die in der Regel seriöse Sanitär-Entwässerungs-Branche - auf eigene Kosten versteht sich - bisweilen von der Bauchemie und/oder Fliesengewerken, teilweise als cleveres Abzocker Duo-Infernale agierend, in ihren nicht selten falsch konstruierten Harakiri-Nassräumen und der Verwendung von nicht immer funktional optimierten sogenannten Kamikaze-Produkten, als Loser vom Bau schuldzuweisend instrumentalisieren.
Erkenntnisse und Hinweise Firma Ardex zur neuen Abdichtungs-Normen
Ob bei Bädern, Schwimmbecken oder Balkonen: Wenn Wasser in die Unterkonstruktion gelangt, kommt es fast unweigerlich irgendwann zu Schäden. Um das zu verhindern, enthalten die 2017 erschienenen Normen DIN 18531 bis 18535 strengere Vorgaben für Abdichtungen. Ardex hat darauf reagiert und neue Abdichtungsprodukte entwickelt, die Verarbeitern noch mehr Sicherheit bieten sollen.
Quelle: Internet
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Info-Kommentar zur DIN 18534 Teil 1 & 5 Abdichtung von Innenräumen
mit bahnenförmigen Abdichtungsstoffen im Verbund mit Fliesen oder Platten
Die über Jahrzehnte gültige und immer gute be-DINte Norm-Reihe DIN 18195 „Abdichtung von Bauwerken“ Teil 1 bis 10 hat ab Juli 2017 endgültig ausgeDINt.
In der Folge geht es jedoch nicht etwa um die aktuelle DIN 18534 Juli 2017 Abdichtung von Innenräumen Teil 3: Abdichtung mit flüssig zu verarbeitende Abdichtungsstoffen im Verbund mit Fliesen und Platten (AIV-F). Diese seit Jahren bekannten und bewährten Abdichtungs-Systeme sind mit ihren Risiken und Nebenwirkungen auf meiner Website - als prophylaktischer Beipackzettel ausführlich kommentiert und darüber hinaus als präservative Zusatzabdichtungen in Schwimmbecken kritisch dokumentiert.
Allgemein: Aus gegebenem Anlass geht es vielmehr um die Norm DIN 18534 Juli 2017 Teil: 1 Abdichtung von Innenräumen Anforderungen, Planung- und Ausführungsgrundsätze und speziell um die Norm DIN 18534 Abdichtung von Innenräumen Teil 5: Abdichtung mit bahnenförmigen Abdichtungsstoffen im Verbund mit Fliesen oder Platten
Welche Unsicherheit bei der Planung und Einsatz dieser bahnenförmigen Abdichtungen im Verbund mit Fliesen oder Platten gibt verdeutlicht die Tatsache, dass der Begriff „bahnenförmige Abdichtung“ häufig falsch interpretiert wird. Dieses hat dann nicht selten zur Folge - wie kürzlich geschehen – dass man diese sogenannte Bahnen-Abdichtung regelwidrig im Schwimmbecken-Unterwasser-Druckbereich verwendet mit dem zwangsläufig daraus resultierenden folgenschweren funktionellen und bauvertragsrechtlichen Super-Gau im besagten Schwimmbadbau (siehe auch hierzu die o. g. Homepage). Der Verantwortung delegierende Deklarierungs-Hinweis, dass man dieser Präservative-Dichtbandage auch für Schwimmbecken als Sonderkonstruktions-Vereinbarung offiziell die Absolution erteilen kann ist ein Beweis dafür, dass Realsatiriker - die scheinbar nach allen Seiten offen sind – mit Verlaub nicht ganz dicht sind. Meine Herren Merkwürden - auch für Euch gilt im doppelten Wortsinn die Retro-Selbsterkenntnis im Namen von St. Blasius: Oben und unten muss alles dicht sein!
Da es auch bei Verwendung der besagten Bahnen-Abdichtung im Verbund mit Fliesen oder Platten - selbst in Nassräumen bisweilen gravierende Probleme mit erheblichen Folgemängeln gibt, als Augenöffner die weiteren Hinweise aus der Praxis für die Praxis...
Norm DIN 18534 Teil 1: Dieser Normteil gilt als allgemeine Grundlagen-Info für sämtliche folgenden DIN-Teile 2 bis 6.
Siehe das folgende Norm-Bild 1:
Übersicht zu den Anwendungsbereichen der Normen für die Abdichtung von Bauwerken.
Zu den vorgegebenen normkonform definierten Einsatzbereiche für die o. g. bahnenförmigen Abdichtungsstoffen im Verbund mit Fliesen oder Platten für Innenbereiche im häuslichen Badezimmerbereich siehe Tabelle 1:
Wassereiwirkungsklassen und Anwendungsbeispiele.
Der Einbau respektive die Verwendung der vorstehenden bahnenförmigen Abdichtungen z B. Fa. Sopro Typ AEB, Fa. Schlüter Typ Kerdi-200 und Fa. PCI Typ Ceresit CL 69 - deklariert als Abdichtungs-und Entkoppelungsbahnen – beschränkt sich auf die Wassereinwirkklasse W0-I bis W2-I ( siehe vorstehende Norm-Tabelle 1).
Hinweis: Die besagten bahnenförmigen Abdichtungssysteme müssen laut Norm-Forderungen einen offiziell zertifizierten Eignungsnachweis für häusliche Innenbereiche wie z. B. Badezimmer o. ä. besitzen, entweder als allgemein bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP) auf der Basis der PG-AIV-F oder nach ETA auf der Basis der ETAG 022.
Für öffentliche bzw. gewerbliche Nassraum-Gebäudebereiche wie beispielsweise Schwimmbecken-Umgänge, Duschanlagen, Küchen, Wäschereien, Brauereien usw.
Gilt die Wassereinwirkklasse W3-I für sehr hohe Wasserbelastungen sind die o. g. Abdichtungssysteme gemäß dien Teil 5: Abdichtung mit bahnenförmigen Abdichtungsstoffen im Verbund mit Fliesen oder Platten ungeeignet, respektive im Sinne der Norm, nicht erlaubt.
Für diese Bereiche gilt z. B. die DIN 18534 Juli 2017 Abdichtung von Innenräumen Teil 3: Abdichtung mit flüssig zu verarbeitenden Abdichtungsstoffen im Verbund mit Fliesen und Platten (AIV-F) insbesondere die Seite 7 mit der Tabelle 1 – Zuordnung der Abdichtungsbauarten Nr. 3 mit Rissüberbrückenden mineralischen Dichtschlämmen (CM) in 2,0 mm Mindesttrockenschichtdicke und Nr. 4 mit Reaktionsharz (RM) in 1,0 mm Mindesttrockenschichtdicke.
Schlussbemerkung für die vermeintlichen Placebo-Volljuristen mit selbstverliehenen Bauvertrags-Examen – bisweilen ständig vom eigenen Ego-Heiligenschein geblendet und zwischenzeitlich unbemerkt zum Armleuchter verblasst - der augenzwinkernde Hinweis: Wenn alle einschlägigen Regelwerke, Merkblätter und Hersteller-Verarbeitungsvorgaben sowie Normen etc. für multifunktionale Tech-Freaks keine Gültigkeit als allgemein anerkannte Regel der Technik (aaRdT) besitzen die folgende augenöffnende bauvertragsrechtlich bindende Gesetzes-Offenbarung zum Schwingen der juristischen Keule als Todschlag-Argument zu dem obligatorischen Saunus-Nulltarif. Laut Bauordnungen der Bundesländer sind Bauwerke und Bauteile so mit offiziell zertifizierten Baustoffen zu planen und auszuführen, dass weder durch Wasser, Feuer o. ä. Ursachen Bauschäden entstehen, noch gesundheitliche Beeinträchtigungen (Stichwort: Verfliesungs-Pilze) sowie sonstige unzumutbare Belästigungen etc. auftreten können.
Fußbodenheizung pro & kontra
Die Frage ob Fußbodenheizungen bei öffentlichen Hallen-Freizeitbädern in räumlich begrenzten Bereichen von gefliesten Schwimm- und Badebeckenumgängen sinnvoll, respektive tatsächlich notwendig sind, gibt es argumentativ unterschiedliche Meinungen. Wenn man bei einer neutralen Betrachtung von bestimmten Eigeninteressen von Fußbodenheizung infizierten Befürwortern und fachtechnisch unqualifizierten bzw. überforderten Fremddenkern o. ä. optimierende Monetär-Denke absieht, bzw. deren vorgefasste Meinung ignoriert, ergeben sich für kritisch hinterfragende Fachleute, zu mindestens bei Schwimmbecken-Umgängen mit unterkellerten Bereichen, keine zwingenden Notwendigkeiten für die Installation von zusätzlichen Fußbodenheizungen. Bekanntlich dienen Fußbodenheizungen nicht der zusätzlichen Hallenluftbeheizung, sondern wenn, dann lediglich zur Steigerung des Behaglichkeitsgefühls. Nur hierbei stellt sich die Sinnfrage um welche Behaglichkeitskriterien es sich tatsächlich handelt, da Badegäste in der Regel Badeschlappen ö. ä. Hygiene-Fußpräservationen tragen. Als plausible Gegenargumentation ergeben sich jedoch beim Einbau von Fußbodenheizungen in den o. g. Bereichen neben den zusätzlichen Planungskosten und nicht unerheblichen Investitionskosten u. a. auch noch die folgenden baulichen Nachteile in Verbindung mit möglichen funktionstechnischen Problemen:
- Höhere Fußbodenaufbaukonstruktionen ggf. mit Gefälleproblemen
- Evtl. Heizungs-Regelungsprobleme in Verbindung mit der Hallenluft-Temperaturregelung
- Evtl. zusätzliche Fußboden-Heizkreise mit deren Zusatzkosten aufgrund der heute durchaus üblichen Schlitzschienen-Entwässerungsrinnen
- Regelungs-Wartungsaufwand, sowie erhöhtes Mängel- und Schadensrisiko etc.
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Wanne-Tragegestell mit integrierter Ablaufrinne
für Leckwasser-Ableitung vom elastischen
Wannenrand-Wandanschlussbereich in den Geruchverschluss
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Badewannen-Abdichtung mit Entwässerung
( Fliesen und Sanitär-Information)
Hygienisch funktional sinnvoll?
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Aufgrund der geltenden gesetzlichen Energieeinsparungs-Verordnung (EnEV), die 2014 nochmals verschärft werden soll, mit ihrem bauphysikalisch zwingend geforderten sehr hohen Dämmwärmeschutz ist auch der Einbau bzw. die Notwendigkeit von Fußbodenheizungen in nicht unterkellerten Bereichen von Schwimm- und Badebeckenumgängen durchaus kritisch zu hinterfragen. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang auch die Tatsache, dass weder im Fußbodenheizungs-Regelwerk VDI 6030, noch in den Richtlinien für den Bäderbau die Fußbodenheizung in Schwimmbeckenumgängen thematisiert wird.
Fazit: Derzeit sehe ich keine thermophysikalisch überzeugenden Argumente für die zwingende Notwendigkeit zusätzliche Fußbodenheizungen in Schwimm- und Badebecken- Umgängen öffentlicher Bäder zu planen bzw. zu installieren.
Hotel-Schwimmbad-Dusche mit Silikon-Fugen-Pilzbefall
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Undichte Duschen aufgrund von ungeeigneten Produkten
und mangelhaften Verfliesungsarbeiten
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Nachruf
Mit der folgenden AQA-Status quo Forderung „Wasser Marsch - aber sicher, egal in welche Richtung!“ sind wir wieder unversehens beim Ausgangspunkt angelangt nämlich der hydraulisch trivialen Erkenntnis: Ob Nassraumgefälle oder Gully, es fließt alles nach Bernoulli!
Merke: Vorschriftsmäßige Nassraumfußböden und fachgerechte Entwässerungstechnik sind nicht gebäudetechnischer Mittelpunkt, sondern unfallsicherndes Mittel. Punkt.
Schmunzel-Hinweis: Nach der journalistisch investigativen Glossarprovo „Wahrheit & Klarheit“ hat der kritisch engagierte Wasserwächter zum juristischen Selbstschutz die Aufnahme ins Kronzeugen-Schutzprogramm beantragt. Ein herzliches Dankeschön verbunden mit der Hoffnung, dass Sie, liebe Leser, im Ernstfall ggf. einen geöffneten Rettungsschirm zur Verfügung stellen. A. D.
Christoph Saunus
Im Nachgang: Pressemitteilung von 7. November 2013 - 11:24
http://www.gratis-pressemitteilung.com
http://www.nachrichten.net
“Wasserdicht ist bei Nassraum-Böden Pflicht”
Pressemitteilung von 7. November 2013 - 11:24
von PR Team Gate
Stichwörter: Bauwerksabdichtungen, Christoph Saunus, DIN 18195, Duschrinnen, Emsdetten, Schwimmbadpapst, Seal System, Sekundärentwässerung,Sickerwasser, Tece
Irrtum Sekundärentwässerung: Der Mythos von Sekundärentwässerungen bei Bodenabläufen geistert teilweise nach wie vor auch im modernen Systemverbund mit Dünnbettverfliesungen und Verbundabdichtungen durch die Entwässerungsbranche.
Ursächlich hierfür ist die aus der klassischen Fußbodenabdichtung stammende historische DIN 18195 “Bauwerksabdichtungen”. Die Norm fordert nämlich für traditionelle Fußbodenaufbauten – bestehend aus Fliesenbelag, Gefälle-Estrich und Bahnenabdichtung – folgerichtig bei Bodenabläufen zusätzliche Sekundär-Entwässerungsöffnungen oberhalb der Abdichtungsebene zur Ableitung von anfallendem Sickerwasser.
Dass Fußboden-Systemverfliesungen im weitgehend hohlraumfreien Buttering-Floating-Dünnbettverfahren mit Verbundabdichtungen diese zusätzlichen Sekundärentwässerungen nicht benötigen, versteht sich für kompetente Fachleute von selbst.
Das Vorstehende gilt auch für die unsinnige Hosenträger-Sicherheitsdenke, nämlich im weiteren Fußbodenaufbau unter der Verbundabdichtung nochmals zusätzlich eine zweite Bodenablauf-Dichtebene einschließlich Sekundäröffnungen vorzusehen.
Was passiert bei Rückstau (Verstopfung im Abflusssystem) und/oder Undichtigkeiten in der Verbundabdichtung?
Schlimmstenfalls der Supergau am Bau!
www.christoph-saunus.de
Informationen zu Christoph Saunus (öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Schwimmbadanlagen):
- Studium der Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechnik an der Ingenieur-Akademie für Bauwesen in West-Berlin
- Abteilungsleiter im Ingenieurbüro für Gebäudetechnik in Berlin
- anerkannter Bäder-Experte
- in der Branche als “Schwimmbad-Papst” bekannt
- Arbeitsschwerpunkte: Planung und Projektleitung (Supervision) im In- und Ausland von Krankenhäusern, Industrie- und Kommunalobjekten sowie Sport- und Schwimmbad-Großprojekten
- zum Beispiel: Sportzentrum Mekka / Saudi Arabien
- Leitung eines Management- und Consultingbüros in Alt Duvenstedt
- Autor zahlreicher Fachbücher in deutscher und englischer Sprache
- zum Beispiel: “Schwimmbäder: Planung, Ausführung, Betrieb” (in fünfter Auflage)
- Fachjournalist mit regelmäßigen Veröffentlichungen
- Referent bei internationalen Symposien
- öffentlich bestellter und vereidigter Schwimmbadgutachter (Industrie- und Handelskammer Kiel)
Die TECE GmbH ist Hersteller und Anbieter von Haustechniksystemen: Spül- und Vorwandtechnik, Entwässerungs- und Abscheidetechnik sowie Rohrsysteme. Das Unternehmen wurde 1987 in Emsdetten, Nordrhein-Westfalen, gegründet und hat hier bis heute seinen Stammsitz. Zur TECE Gruppe gehören 18 Tochterunternehmen weltweit. Das Unternehmen produziert in fünf Werken, zwei davon in Deutschland (Emsdetten und Wuppertal).
Kontakt
TECE GmbH
Norbert Thomas
Hollefeldstraße 57
48282 Emsdetten
2572 928 0
Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.
http://www.tece.de
Pressekontakt:
id pool GmbH
Holger Siegel
Krefelder Straße 32
70376 Stuttgart
0711 95.46.45-50
Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.
http://id-pool.de
Ursprungsveröffentlichung in: Sanitär + Heizugstechnik, Krammer Verlag Düsseldorf (2014)
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Wasserrutschen-Urlaubsunfall im Badezimmer-Vorraum
Aquaplaning-Klägerbehauptung vom Gerichtsgutachter widerlegt
1.Unfallkriterien in Kurzfassung:
Unfallort: Viersterne-Urlaubs-Hotel in Südeuropa
Unfallstelle: Badezimmer-Vorraum
Unfallhergang: Hotelgast rutscht auf nassem Vorraum-Fußboden aus
Unfallfolgen: Schmerzhafter Knochenbruch mit Urlaubs-Abbruch
Unfallsituation: Im geflieste Bad mit Türe befand sich u. a. eine Badewanne welche mit einer kombinierten Wannenfüll- und Duscharmatur und einer seitlich angeordneten beweglichen Spritzschutzwand bestückt war. Vor dem o. g. Bad befindet sich ein ca. 1,50 m breiter offener Zimmer-Eingangsbereich mit einem polierten Steinfußbodenbelag.
II. Unfallschilderungen des Klägers
Unfall-Schilderung des Verletzten und seinem Ehepartner:
Das Ehepaar hatte sich nach den beiden hintereinander stattgefundenen Duschvorgängen, ca. eine Stunde nach dem Verlassen des Bades, zum Frühstück in Richtung Zimmertür begeben. Hierbei ist ein Ehepartner im Eingangsvorraum vor dem Badezimmer auf dem Steinfußboden ausgerutscht und hat sich eine komplizierte Verletzung am rechten Handgelenk zugezogen.
Unfall-Aussageprotokoll des Ehepaares mit Begründung:
Während des Duschvorgangs soll gleichzeitig auch Duschwasser über eine schadhafte Silicon-Wannenrandabdichtung unter die Badewanne gelangt sein. Unter der Badewanne, d. h. hinter der abnehmbaren Wannenschürze hat der Fußboden keine durchgehende Verfliesung sondern einen vertieften Absatz. Nach Auffassung des verletzten Hotelgastes und Ehepartners hat sich ein Teil des Duschwassers unter der Badewanne gesammelt und mit Zeitverzögerung als Wasserüberstau auf dem Marmor-Fußboden ausgebreitet. Danach, folgerte das Ehepaar weiter, ist das besagte Duschwasser vom Bad direkt über den schwellenlosen Türbereich in den bereits erwähnten Zimmer-Vorraum gelangt. Dort hat sich das Duschwasser, angeblich optisch nicht erkennbar, vollflächig als dünner Wasserfilm auf den gesamten Marmor-Fußboden ausgebreitet. Auf dem glänzenden Marmor-Fußboden, mit dem angeblich vollflächigen „unsichtbaren Wasserfilm“, ist der Hotelgast, wie bereits vorstehend geschildert, ausgerutscht und hat sich hierbei die ärztlich attestierte schweren Verletzung am Handgelenk zugezogen.
Unfallansprüche des Geschädigten:
Der Verunglückte hat gegenüber dem Reiseveranstalter mit der vorstehenden Argumentation beim deutschen Gericht Klage auf Entschädigung und Schmerzensgeld im fünf stelligen Bereich eingereicht.
Unfall-Ergänzungsaussagen des Ehepaares:
Bei einer vom Gericht angeordneter gerichtlichen Anhörung des Geschädigten und seinem Ehepartner als Zeuge gab es sinngemäß folgende ergänzende Aussagen:
- Um die Ursache des unkontrollierten Wasseranfalls konkret zu eruieren hat der technisch versierte Ehepartner - laut seinen Aussagen - am darauf folgenden Tag einen Probeversuch zwecks argumentativer Schlussfolgerungen durchgeführt.
- Hierbei hatte er zunächst den Dusche -Wasserstrahl gezielt auf den besagten mangelhaften Abdichtungsbereich zwischen Wannenrand und Fliesenwandfläche gehalten.
Hinweis: Diese völlig unrealistische Dichtigkeitsprüfung entspricht keinen einschlägigen Regelwerken.
- Das Ehepaar hat daraufhin - laut ihren Aussagen - mit einer Zeitverzögerung von ca. 15 bis 20 Minuten einen Wasseraustritt unter der Wanne festgestellt. Dieses Wasser soll sich dann in der Folge auf dem Marmor-Badezimmer-Fußboden in Richtung des Eingangs-Vorraumes ausgebreitet haben.
- Anschließend bildete sich auf dem glänzenden Marmor-Fußboden-Vorraum flächendeckend ein spiegelnder, optisch angeblich nicht erkennbarer und zugleich völlig konturloser Wasserfilm der letztlich zum tragischen Rutschenunfall geführt haben soll.
- Es wurde auch bestätig, dass sich keine sichtbaren Kalk-Ablagerungsrückstände auf dem Marmor-Fußboden befanden, sowie in Verbindung mit sich wiederholenden Wasserverdunstungen durchaus üblich.
Hinweis: Das Ehepaar hat keine verwertbaren Dokumentationen zwecks Beweissicherungen von den beschriebenen Unfallsituationen erstellt.
III. Gerichtliche vorgegebene Gutachterfragen
Unfall-Gutachterfragen vom Gericht an den Sachverständigen:
Laut Auftrag des Gerichtes sollte der Sachverständige an Hand der vorliegenden Gerichtsunterlagen und im Kontext mit den Aussagen der Unfallgeschädigten und deren Partner auf Plausibilität überprüfen und in einem Gutachten funktionstechnisch erläutern. Auf besonderen Wunsch des Gerichtes sollte primär auch die hydraulische und physikalische Frage dahingehend beantwortet werden, ob es -wie vom Kläger behauptet – unter den vorhandenen Gegebenheiten überhaupt möglich ist, dass sich auf der relativ großen Marmorfläche ein derart flächendeckender und zugleich unsichtbar glänzender Duschwasserfilm - ohne irgendwelche optisch erkennbare Wasser-Randkonturen - bilden kann.
IV. Allgemeine Hinweis zu einschlägigen Regelwerken
Grundsätzlich sind elastische bzw. plastische Silicon-Bewegungsfugen, besonders in Nassräumen, respektive bei chemischer und/oder physikalischer Wasserbeanspruchung, entsprechen dem VOB- bzw. BGB-Bauvertragsrecht kostenpflichtige Wartungsfugen.
- IVD-Merkblätter vom Industrieverband Dichtstoffe E.V. (IVD) enthalten entsprechende Praxishinweise für die fachgerechte Ausführung und Wartung einschl. Muster-Wartungsvertrag und Baustellenprotokoll etc.
- In Verbindung mit Fugendichtstoffe in Sanitär-Nassräumen gemäß Qualitätsanforderungen (CE-Kennzeichnung) DIN EN 1565 Teil 3 gelten z. B. auch folgende Merkblätter:
IVD-Merkblatt Nr. 1 „Abdichtung von Bodenfugen mit elastischen Dichtstoffen“ IVD-Merkblatt Nr.2 „Klassifizierung von Dichtstoffen – Nach der Bauproduktenrichtlinie (CE-Kennzeichnung) und internationaler Normung – Einteilung nach elastischem/plastischem Verhalten und Zulässiger Gesamtverformung“ IVD-Merkblatt Nr. 3 „Konstruktive Ausführung und Abdichtung von Fugen in Sanitär- und Feuchträumen“
IVD-Merkblatt Nr. 10 „Dokumentation mit Baustellenprotokoll“ IVD-Merkblatt Nr. 14 „Dichtstoffe und Schimmelpilzbefall Ursache – Vorbeugen- Sanieren“
IVD-Merkblatt Nr. 15 „Die Wartung von bewegungsausgleichenden Dichtstoffen.. mit Muster-Wartungsvertrag“
IVD-Merkblatt Nr. 23 „Abdichten von Fugen und Anschlüssen an Natursteinen“
- Die vorstehenden Kriterien für sanitäre Bewegungsfugen sind auch ein Grund dafür, dass in Nassräumen zusätzliche Abdichtungen sowohl unter Wannen als auch in Spritzwasser belastete Wandbereiche vorzusehen sind. Siehe z. B. das ZDB-Merk Blatt Ausgabe 2015 „Verbundabdichtungen – Hinweise für die Ausführung von flüssig zu verarbeitenden Verbundabdichtungen mit Bekleidungen und Belägen aus Fliesen und Platten für den Innen- und Außenbereich.
- In diesem Zusammenhang auch der Hinweis auf die DIN 18195 Teil 5 „Abdichtung gegen nicht drückendes Wasser auf Deckenflächen und in Nassräumen“
- Dito ZDB-Merkblatt (August 2012) „Hinweise für die Ausführung von flüssig zu verarbeitenden Verbundabdichtungen mit Bekleidungen und Belägen aus Fliesen und Platten für den Innen- und Außenbereich“
- Es gibt keine allgemeingültige Kriterien für Spritzwasser-Dichtigkeits-Überprüfung bei Silicon-Fugen o. ä. Für Duschabtrennungen gibt es hinsichtlich des Spritzwasserschutzes z. B. die Norm DIN EN 14428 und TÜV-Zertifizierungen etc. Danach
- Des Weiteren gibt es auch keine verbindlichen Vorschriften die z. B. in Hotelbädern zusätzliche Raumentwässerungen fordern
V. Rekonstruierte Duschwasser-Verbrauchskriterien
- Laut einschlägiger Fachliteratur und Praxiserfahrungen beträgt der Wasserverbrauch pro Person und einer üblichen Duschzeit von etwa 4 – 6 Minuten, je nach Brausekopf-Konstruktion ca. 15 bis 45 Liter.
- Anmerkung: Aus Energie-Kostengründen etc. werden auch im Hotelbereich immer häufiger Wasser-Sparduschen installiert mit einem tatsächlichen Wasserverbrauch von nur noch lediglich ca. 15 – 30 Liter.
Hinweis: Die vorhandene Duschkopfkonstruktion wurde vom Kläger nicht dokumentiert.
- Aufgrund der Tatsache, dass sich unter der 1,60 m langen und 0,60 m breiten Badewanne kein durchgehender Fußbodenbelag befand, ergibt sich bei einer ca. 2 cm Bodenvertiefung rechnerisch ein angestautes Stagnations-Duschwasservolumen von 20 Liter.
- Faktum ist, dass beim Duschen lediglich ein Spritzwasseranteil auf die Duschwände gelangt und der Hauptteil des Duschwassers über den Körper direkt in die Badewanne abfließt. Da laut Klägeraussage über das seitlich angeordnete bewegliche Duschelement kein Duschwasser direkt auf den Fußboden geflossen ist handelt es sich folgerichtig beim besagten Duschwasseranteil lediglich um den relativen geringen Spritzwasseranteil, welcher über die mangelhafte Wannenrandabdichtung unter den Wannenkörper gelangt ist. Wie aus den Messergebnissen unter dem folgenden Titel VI ersichtlich, ist es hydraulisch unmöglich mit dem anfallenden restlich verbleibenden Spritzwasservolumen einen flächendeckenden Wasserfilm auf dem Fußboden im Hotelzimmer-Vorraum herzustellen. .
- Zu der bereits erwähnten unrealistischen Dichtigkeitsprüfung mit dem gezielten Duschwasserstrahl direkt auf die mangelhafte Wannenrandabdichtung folgende Ergänzung. Hersteller von Dusch-Abtrennungssystemen weisen z. B. besonders darauf hin, dass ihre Abtrennungen den TÜV Kriterien entsprechend Spritzwasser schützend sind nicht etwa auch noch druckstrahlwasserdicht.
6. TÜV Prüfungen erfolgen z. B. mit einem definierten Volumenstrom von 11 Liter Wasser/Minute, wobei die Prüfdauer mittels Wasserbesprühung gegen die Duschfläche und nicht mit undefiniertem Druckwasserstrahl gezielt auf den Bereich der Trennwand und Duschwannenrand. Während der 3 minütigen Prüfdauer dürfen je nach Prüfung A und B, auf dem Trennwand-Außenbereich kleine Wassertropfen austreten.
7. Spritzwasserschutzprüfungen für Duschtrennwände nach DIN EN 14428-2015 bestehen aus zwei Prüfungen.,
Prüfung 1: Spritzwasserstrahl waagerecht auf die Türen/Wandelemente aus 300 mm Entfernung, 300 mm unterhalb der oberen Kante und 300 mm oberhalb der unteren Kante mit einer Prüfdauer von max. 1 min.
Prüfung 2: Spritzwasserstrahl senkrecht auf den Boden aus einer Höhe von 1900 mm, 300 mm von der Türöffnung in einer Zeit von max. 2 - 4 min.
Durchflussmenge aus dem Duschkopf: 10-12 l/min. bei 38°C. Bei beiden
Prüfungen dürfen nur geringe Mengen an Wasser austreten. Auch ein-
zelne, an den Türpfosten auslaufende Tropfen sind zulässig. Die Bildung
größerer Pfützen sind nicht zulässig. Beim Öffnen der Türen darf das
ablaufende Wasser auf den Boden tropfen.
8 Der vorstehende Kontext verdeutlicht nicht nur die Widersprüchlichkeit in den Aussagen der Kläger-Partei sondern widerlegt auch die funktionstechnisch unrealistischen Behauptungen hinsichtlich des angeblich Rutschen-Unfall verursachenden Spritzwasseranfalls.
VI. Vier Praxis-Experimente mit Fotodokumentation
Um das hydraulische Strömungsverhalten respektive um das physikalische Formverhalten von Wasser auf unterschiedlichen Fußboden-Werkstoffen experimentell festzustellen bzw. nachzuweisen wurden vom Sachverständigen vier Praxis-Prüfungen durchgeführt.und mit eindrucksvollen Fotoserien dokumentiert. Hierbei wurde ein halber Liter warmes Trinkwasser (ca 28 – 30°C) punktuell sehr langsam auf die folgenden 3 unterschiedlichen Fußboden-Materialien gegossen:
a) Solnhofener Natursteinplatten
b) Terrakotta Natursteinplatten
c)Keramik-Bodenplatten.
Wörtlicher Auszug aus dem Gutachten:
Auch wenn die o. g. Fußboden-Werkstoffe nicht mit den Viskositätseigenschaften etc. des besagten Marmor-Fußbodens identisch sind, lassen sich aufgrund physikalischer Gesetzmäßigkeiten in Verbindung mit der Kohäsion bzw. Oberflächenspannung des Wassers durch Versuche mit weitgehend laminarer Strömung aussagefähige Abschätzungen folgern. Hierbei handelt es sich z. B. um Strömungs-Bewegungsmuster und unregelmäßige Wasserverteilungen mit unterschiedlichen Bodenbenetzungen und um das Wasser-Freiform-Ausbreitungsverhalten etc.
Wie aus den beigefügten Bildern optisch sehr gut ersichtlich, hatte es bei allen vier Experimenten keine gleichmäßigen flächendeckenden Wasser-Filmbildungen auf den unterschiedlichen Bodenbelägen gegeben. Stattdessen bildeten sich gut erkennbar, energetisch bedingte Wasser-Freiformen mit unregelmäßig gekrümmten Bewegungsmustern in Verbindung mit einer Grenzschichtbildung im Millimeter-Höhenbereich.
Hinweise: Die lineare Oberflächenspannung lässt sich bei Flüssigkeiten, unter Berücksichtigung der Temperatur, mit der mathematischen Eötvös-Gleichung bestimmen.
Die visuellen gut sichtbaren Wasser-Verhaltenseigenschaften respektive Konturenbildungen werden nochmals dadurch verstärkt, dass sich Fußböden, insbesondere auch Naturstein, nicht mit 100 %-iger waagerechter Oberfläche verlegen lassen. Zusätzlich begünstigen auch noch die Verfugungen mit den jeweiligen Materialien und deren Verarbeitung, die unregelmäßigen Wasser-Freiformbildungen auf den besagten Bodenbelägen.
Zusammenfassung:
Bei den o. g. 4 Praxis-Experimenten wurden erfahrungsgemäß keine gleichmäßig flächendeckende Wasserfilmbildungen festgestellt. Es gab weiterhin auch keine längeren Wasser-Nachlauf- bzw. Wasser-Ausbreitungszeiten. Die Wasserflächen waren aufgrund der sich bildenden unterschiedlichen Wasserformen und der unregelmäßigen Randausbildungen optisch gut sichtbar bzw. visuell problemlos erkennbar.
Die gemessenen Wasser-Ausbreitungsflächen von ca. 0,25 m², respektive ¼ m², in Verbindung mit einem halben Liter Wasser verdeutlicht, wie groß das erforderliche Wasservolumen tatsächlich sein müsste, um den besagten Naturstein-Fußbodenbereich auch nur ansatzweise flächendeckend mit einem gleichmäßigen Spritzwasserfilm aus dem Duschbereich zu bedecken.
Die o. g. Erscheinungsbilder haben sich auch nicht dadurch relevant verändert indem etwas mit Duschgel angereichertes Trinkwasser verwendet wurde, da die Anteile von eventuellen Tensiden offensichtlich keine relevant erkennbaren Auswirkungen auf das Wasseroberflächenverhalten bzw. auf die Grenzflächenspannungen hatten.
Gutachterliches Fazit
Aufgrund der ausführlich geschilderten Fakten, basierend auf den Erkenntnissen der vorliegenden Gerichtsunterlagen, den Aussagen der Klägerpartei anlässlich der Gerichtsanhörung sowie der empirisch rekonstruierten Duschwasseranfall und den eigenen selber durchgeführten vier hydraulischen Versuchen mit unterschiedlichen Bodenbelägen und der Tatsache, dass das Kläger-Ehepaar keine Beweissicherungs-Fakten geliefert hat, ergaben sich folgende gutachterlichen Schlussfolgerungen:
Mit dem geringen, beim Duschen anfallenden Spritzwasservolumen über die mangelhafte elastische Silikon -Wannenrandabdichtung, in Verbindung mit dem verzögerten Fliessweg unter der Wanne und von dort weiter über den Badezimmer-Fußboden in den offenen Vorraum des Hotelzimmers, ist es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hydraulisch nicht möglich, dass sich auf dem Marmor-Fußbodenbelag ein gleichmäßiger flächendeckender Wasserfilm bilden kann. Das gleiche gilt sinngemäß auch für die gutachterlich widerlegte Kläger-Behauptung, dass der seinerzeit vorhandene Wasserfilm optisch nicht erkennbar war und folglich ursächlich für den tragischen Rutschen-Unfall ist.
Urteils-Primärfaktum: Neben den Kriterien des rekonstruierten geringen Spritzwasseranfalls während der Duschvorgänge und dem zeit verzögerten Fließverhalten über die Marmor-Fußbodenflächen, waren die überzeugenden Erkenntnisse aus den vier Hydraulik-Prüfversuche, das mit entscheidende Primärargument für den Urteilsspruch mit der daraus resultierenden Ablehnung der Klage und der gleichzeitigen gerichtlichen Einstellung des Verfahrens.
Christoph Saunus
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Dichtung & Wahrheit über die Ware Norm
DIN-E 18534 Teil 1 bis 3
Bahnen- und Verbundabdichtungen für Innenräume
Quelle: Internet
Meine Einsprüche zu Risiken & Nebenwirkungen im o. g. Norm-Beipackzettel an den DIN-Normausschuss Bauwesen (NABau)
(Bitte die Bezeichnung Norm-Aus-schuss nicht missverstehen)
Aktualisiert: 01.11.2017
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