Planung - Realisierung - Betrieb von höhenverstellbaren Zwischenböden - Christoph Saunus

Planung - Realisierung - Betrieb von höhenverstellbaren Zwischenböden

Funktionsprinzip höhenverstellbarer Zwischenböden 

Quelle : Vario Pool - Myrtha Pools 

Hubböden bzw. höhenverstellbare Zwischenböden mit veränderbaren Wassertiefen bieten unterschiedlicher Mehrfachnutzungsmöglichkeiten z. B. bei Variobecken, Lehrschwimmbecken, Sportbecken o. ä. in Schwimmbädern und ggf. auch mit Alleinstellungsmerkmal für Rollstuhlfahrer und integrierter Treppenanlage sowie für Beckenteilflächen mit Schleppschürze (Ruhestand-Schrägung max. 45°) bzw. Unterschwimmschutz. Sie sind ebenso wie bewegliche Beckenabtrennungen konstruktionsmäßig und funktionstechnisch hochkomplexe Einrichtungen. Die Hubbodenplattformen ggf. auch für Freiformbecken gibt es je nach Herstellerwahlweise Beton/Fliesen oder in Leichtbauweise Edelstahl/GFK o. ä. Höhenverstellbare Zwischenböden erfordern daher nicht nur entsprechende Fachkenntnisse in der fachgerechten Planung und vorschriftenkonformen Ausführung sondern auch sehr hohe Qualifikations-Standards an Betreiber respektive sein zuständiges Fachpersonal. Wie die Praxis zeigt gibt es nicht selten sowohl im Bestand als auch bei der Planung und Ausführung – insbesondere bei Hubböden - Funktions- und Unfallsicherheitsmängel.

Ursächlich hierfür sind erfahrungsgemäß nicht primär fehlende Regelwerke sondern die Komplexität mit den diversen zu berücksichtigenden Randbedingungen und den unzähligen zu beachtenden Gewerke-Schnittstellen in Verbindung mit den jeweiligen Betriebs- und Baustellenbedingungen. Dieses betrifft u. a. die folgenden Parameter: Funktionsanforderungen, Gebäudekriterien, Konstruktion, Unfallsicherheit, Wartung einschl. Bedienbarkeit,  Werkstoffbestimmung, Beckenhydraulik, chemisch-physikalische Beckenwasserqualität etc. 

Regelwerke und Informationen für höhenverstellbare Zwischenböden (Hubböden):

  • DIN EN 13451-11:2014 Schwimmbadgeräte Teil 11: Zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung für höhenverstellbare Zwischenböden und bewegliche Beckenabtrennungen (20 Seiten). Vormals: DIN EN 13451-11:2004  

  • Richtlinien für den Bäderbau - April 2013, Koordinierungskreis Bäder (KOK-Richtlinien) Ziffer 28.10.20 Höhenverstellbare Zwischenböden (Hubböden) Seite 73 bis 75

  • DIN EN 15288 – Mai 2019, Teil 1: Sicherheitstechnische Anforderungen an die Planung und Bau, Teil 2:Sicherheitstechnische Anforderungen an den Betrieb. 

  • Betrieb von Bädern BGR/GUV-R 108 – Juni 2011, Regel: „Betrieb von Bädern“ Deutsche Gesetzliche Unfallsicherung (DGUV)
    Aus dem Kontext Seite 25 Ziffer 4.2.8 Hubböden und bewegliche Beckenabtrennungen: Hubböden und bewegliche Beckenabtrennungen sollen so beschaffen sein, dass von ihnen keine Gefährdungen ausgehen. Beispielsweise soll durch die Bauweise sichergestellt sein, dass sich Hubböden in gesicherter Arbeitsstellung nicht bewegen können.
    Siehe hierzu DIN EN 13451-11 „Schwimmbadgeräte – Teil 11: Zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für höhenverstellbare Zwischenböden und bewegliche Beckenabtrennungen“.
    Zu Schleppschürzen siehe auch Abschnitt 4.2.1.
    Ziffer 5.11. Betrieb von höhenverstellbaren Zwischenböden und beweglichen Beckenabtrennungen. Beim Verstellen von Zwischenböden und Beckenabtrennungen dürfen sich keine Personen im Becken befinden. Das Mitfahren von Behinderten, auch solchen in Rollstühlen, ist unter erfahrener Aufsicht erlaubt. Während des Hubvorgangs muss ein mindestens 500 mm* breiter Streifen, gemessen von der Beckenwand, frei sein. Der Gebrauch von Startblöcken und Sprunganlagen im Bereich von höhenverstellbaren Zwischenböden ist wirksam zu unterbinden, wenn die Wassertiefe nicht ausreichend ist.

    Die tatsächliche Wassertiefe über höhenverstellbaren Zwischenböden ist gut sichtbar anzuzeigen (siehe auch Abschnitt 4.2.5 dieser Regel).
    * Die Mindest-Spaltbreite von 500 mm ist falsch. In der DIN EN 13451-11 Ziffer 5.1.4 „Vermeidung von Fangstellen“ heißt es wörtlich: Die Öffnung zwischen dem starren Teil eines höhenverstellbaren Zwischenbodens und dem Becken muss ≤ 50 mm in einer Richtung sein. Wenn die Öffnung größer als 8 mm ist, ist eine Verschlussvorrichtung zu verwenden. Dieses entspricht im übertragenen Unfallsicherheitssinne auch der besagten DIN EN 13451-11 Ziffer 4.2.1 wo es wörtlich heißt: Öffnungen in Beckenwänden und Beckenböden sollen eine Breite von 8 mm nicht überschreiten, ausgenommen sind Wasseraustrittsöffnungen von Wellenanlagen.
    Dieses gilt auch für die Spaltöffnungen von ≤ 8 mm zwischen den Elementen bzw. Paneelen ggf. Perforiert bei der Hubbodenfläche.
    Unter der BGR/GUV-R 108 Regel Ziffer 7.3 „Weitere Prüfungen“ werden für Hubböden Prüfintervalle von 12 Monaten durch eine befähigte Person genannt.

Die DGUV Regel 107-001 "Betrieb von Bädern"

Die DGUV Regel 107-001 "Betrieb von Bädern" soll für die Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten in Hallenbädern, Freibädern, soweit anwendbar einschließlich Schwimm- und Badeteichanlagen, sowie medizinischen Bädern angewendet werden. Sie gibt den Betreibern von Bädern Hinweise und Empfehlungen hinsichtlich Bau, Ausrüstung und Betrieb.
Höhenverstellbare Zwischenböden, sogenannte Hubböden, dienen dazu, Bereiche des
Beckens variabel zu nutzen. Hierdurch kann die Wassertiefe den Bedürfnissen der Nutzerinnen und Nutzer angepasst werden. Die aktuelle Wassertiefe muss immer deutlich erkennbar gekennzeichnet sein.

Folgende Wassertiefen sind üblich:

0,30 m

Wassergewöhnung

0,60/0,90/1,35 m

Schwimmerlernung und Nichtschwimmer

bei 1,80 m

Schwimmen und Wasserball

mindestens 1,80 m

im hubbodenlosen Teil

3,40 m und mehr

im Sprunganlagenteil
(Hubböden nicht für Sprungbecken empfohlen)

Hubböden müssen u. a. folgende Anforderungen erfüllen:

● Sie müssen gegen unbeabsichtigte Bewegung gesichert sein.
● Ein Unterschwimmen muss ausgeschlossen sein, z. B. durch eine geneigte Schleppschürze (maximal 45 Grad).
● Die Oberfläche von Hubböden darf keine Fangstellen für Finger oder Zehen aufweisen. ● Dies wird erreicht, wenn die Öffnungen in einer Richtung < 8 mm sind.
● Die Öffnung zwischen starrem Bodenteil des Hubbodens und Beckenwand darf höchstens < 50 mm in einer Richtung betragen. Ist die Öffnung > 8 mm, muss diese z. B. durch eine Dichtungslippe gesichert sein.
● Die Fahrgeschwindigkeit darf 500 mm/min nicht überschreiten.
● Die aktuelle Wassertiefe höhenverstellbarer Zwischenböden muss gut sichtbar angezeigt werden.
● Die Neigung des Hubbodens muss in einer Wassertiefe von < 1,35 m überall < 10 % sein.
● Die Rutschhemmung des Bodens muss bei Wassertiefen von < 1,35 m im begehbaren Teil der Bewertungsklasse B bzw. 18° entsprechen.
● Die Konstruktion muss korrosionsbeständig sein.

Es gelten folgende Anforderungen für den Betrieb von Hubböden:
● Hubböden dürfen nur durch unterwiesene Personen bedient werden.
● Die Bedienerin oder der Bediener muss freie Sicht auf den ganzen Beckenbereich haben.
● Die Freigabe des Beckens hat erst in gesicherter Ruhestellung zu erfolgen.
Hubböden dienen nicht dem Transport von Menschen oder Material.
● Das Becken muss von Badegästen geräumt sein.
● Der Bedienungsschalter ist vor Unbefugten zu sichern.
● Die in gesicherter Ruhestellung nutzbare Wassertiefe im Bereich des Hubbodens muss für die Badegäste jederzeit deutlich erkennbar sein und selbsttätig angezeigt werden.
● Bei Wassertiefen unter 1,80 m sind die Startsockel zu sperren.
● In regelmäßigen Abständen sind Hubböden auf Funktion und Standsicherheit zu überprüfen.
● Wartungsarbeiten sind nur bei leeren Becken durchzuführen sofern von Anlagenhersteller nicht anders beschrieben.

Das Mitfahren von Menschen mit Einschränkungen, auch solchen in Rollstühlen, ist unter erfahrener Aufsicht erlaubt, wobei während des Hubvorgangs ein mindestens 50 cm breiter Streifen, gemessen von der Beckenwand, frei sein muss.

I. Bauvertragsrechtskriterien: Was viele Fachleute insbesondere Planer und ausführende Fachfirmen häufig nicht wissen ist die ebenfalls sehr wichtige Tatsache, dass neben den technischen Regelwerken auch die bauvertragsrechtliche Vorschriften einerseits sowohl im Neubau-Gebäudebereich andererseits auch im Bestand sowohl im öffentlichen als auch privaten  Baubereich wie folgt zu beachten respektive zu berücksichtigen sind.

In den Landesbauordnungen der einzelnen Bundesländer ist bei Gebäuden gesetzlich geregelt und rechtsverbindlich u. a. auch eine Mängelfreiheit incl. Unfallsicherheit etc. in Verbindung mit bauaufsichtlichen Materialprüfzeichen bzw. Produktzertifizierungen o. ä.  gefordert. Bei Mängel respektive Mängelverdacht haben Auftragnehmer in Verbindung mit bauvertragsrechtlich vereinbarter „Vergabe- und Vertragsverordnung für Bauleistung“ Teil B (VOB/B) - als sogenannte Kannbestimmung - gemäß § 4 Abs. 7 vor der Abnahme des Gewerkes  und laut VOB/B § 13 und nach der Abnahme (4 Jahre Gewährleistung mit Beweislastumkehr) die Möglichkeit einer geforderten Mängelbeseitigung durch den Aufragnehmer bei angemessener Fristsetzung  - als sogenannte „zweite Chance“. Hierbei reichen Angaben über Mängelsymptome statt konkretisierten Mängelursachen - wobei die Mängelrüge nicht zwingend schriftlich erfolgen muss - aber aufgrund evtl. Beweislast dringend zu empfehlen ist. Die vorstehende Baurechtskriterien gelten sinngemäß auch für die Mängelbeseitig gemäß dem Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 633 mit 5 Jahren Gewährleistung ● bei nicht vereinbarter VOB gilt automatisch BGB.

Siehe hierzu auch unter Vita die Fachbeitragsfolge über Bauvertragsrecht  unter Website: https://www.christoph-saunus.de/artikel/verunsicherung-im-bau-vertragsrechsunwesen  

Die o. g. DIN EN 13451-11 unterscheidet zwischen höhenverstellbaren Zwischenböden (Hubböden) und beweglichen Trennwänden wobei es nochmals eine Klassifizierung zwischen Typ 1 gibt bei die Nutzlast durch Auftrieb getragen wird und Typ 2 bei der Nutzlasten über Antriebssysteme von der Beckenkonstruktion getragen werden. Die konstruktive Festigkeit der Statik von höhenverstellbaren Zwischenböden ist in Ziffer 5.1.2. mittels Flächenbelastung definiert -  abweichende Flächennutzungs- bzw. Einsatzbereiche sind statisch gesondert zu berücksichtigen. Hubböden gibt es bei größeren Becken auch mit Schleppschürzen deren Neigung jedoch aus Sicherheitsgründen in keiner Ruhestellung größer als 45° sein darf. Für zusätzliche individuelle Nutzungen besteht die auch die Möglichkeit Hubböden multifunktional z. B. unter statischer Berücksichtigung als belastbare „Fußböden“  zu verwenden bei der die Hubbodenfläche bündig mit dem Beckenrand ist - siehe folgendes Bild.

 

Multifunktionale Schwimmbecken-Hubboden-Abdeckung Fa. Myrtha Pools 

 

II. Unfallsicherheitskriterien: Bei höhenverstellbaren Zwischenböden (Hubböden) gilt neben der fachgerechten Funktion primär die Betriebs-Unfallsicherheit zu der folgende Kriterien gehören:

  • Die vorschriftenkonforme Einweisung des Betriebspersonals nach Betrieb von Bädern BGR/GUV-R 108 – Juni 2011, Deutsche Gesetzliche Unfallsicherung (DGUV) mittels einer entsprechend dokumentierten Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sowie Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV/GUV-V A1) etc. Die DIN EN 13451-11 „Zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung für höhenverstellbare Zwischenböden und bewegliche Beckenabtrennungen“ weist im Anhang A.1 darauf hin, dass nur sachkundige und ausgebildete Mitarbeiter höhenverstellbare Zwischenböden bedienen dürfen.
  • Vor Ort deponierte komplette dokumentierte Betriebs- und Wartungsunterlagen vom Anlagenhersteller mit Betriebsbuchführung usw. Im normativen Anhang A. Bedienungsanweisung der o. g. DIN EN 13451-11 Bedienungsanweisung für Höhenverstellbare Zwischenböden Seite 16 gibt es folgende diesbezügliche Hinweise unter A.1 Bedienungsanleitung und A.2.1 Wartungsarbeiten sowie A. 2. 2 Trockener Zustand.
  • Im vorstehenden Anhang A. 1 gibt es auch die Sicherheitshinweise, dass die Bedienungseinrichtung uneingeschränkte Sicht in die besagte Umgebung haben muss und der Notschalter nach DIN EN 60947-5-5 während der Hubbodenbewegung ununterbrochen gedrückt zu halten ist (Totmannknopf). Die weiteren allgemeinen Hinweise aus der Praxis dienen als Ergänzung: Aus Sicherheitsgründen sollte ein vom Aufsichtspersonal einfach zu bedienender Not-Aus-Drucktasten-Schalter ggf. beleuchtet direkt an oder im zentralen Schalttableau - in unmittelbarer Nähe des Beckenumgangsbereiches ggf. im Regieraum o. ä. installiert sein. Orientierende Regelwerke hinsichtlich der Beschaffenheit und Gestaltung des Not-Aus-Schalters sind z. B. die DIN EN 60204-1 Sicherheit von Maschinen, DIN ISO 13849-1 und DIN ISO 13850 sowie ggf. DIN EN 60947-5-5.

Bedientableau für Hubböden Fa. afb-han.de

 

  • Auf die max. Spaltbreite zwischen dem starren Teil des höhenverstellbaren Zwischenbodens und der Beckenwand von max. 8 mm und andernfalls eine Verschlussvorrichtung zu verwenden ist - wurde bereits mit Norm Hinweis auf Ziffer 5.1.4 erwähnt wobei es bei der Ziffer 5.1.4 es weitere ergänzende Unfallsicherheitshinweise bezüglich der Verletzungsgefahr von Fingern und Zehen usw. gibt. In diesem Zusammenhang ist besonders die Bausituation dahingehend zu beachten, dass bei gefliesten Betonbecken und sonstigen Beckenkonstruktionen die Flächen der senkrechten Beckenwände stabil genau lotrecht sind, was ggf. bei dünnwandigen instabilen Werkstoffen z. B. Edelstahl oder nichtmetallischen Materialien erfahrungsgemäß nicht ganz unproblematisch sein kann. Unter der Norm-Ziffer 6 mit den Seiten 13 bis 15 gibt es weitere Hinweise über die Spaltbreiten-Prüfverfahren etc. mit den folgenden Bilder 2 bis 4 über die o. g. Abstandsbereiche zwischen Hubböden und Beckenseitenwänden.  

 Bilder 2 bis 4 aus der DIN EN 13451-11

  

Perforierter Edelstahl-Hubboden mit fachgerechtem Wandanschluss-Eckbereich  

 

Bildquelle: afd-han.de 

 

  • Die Ziffer 5.1.5 Rutschhemmung nimmt Bezug auf die Oberflächen-Beschaffenheit gemäß Bewertungsklasse 18° gemäß DIN EN 13451-1:2011, Tabelle 1 bei Wassertiefen ≤ 1,35m (Nichtschwimmerbeckentiefe)
  • Die jeweiligen Wassertiefen sind für die Beteiligten automatisch gut sichtbar anzuzeigen - ggf. sind auch dazwischenliegende Wassertiefenanzeigen sinnvoll
  • Bei Arbeiten an Hubböden sind unbeabsichtigte Bewegungen zu sichern wobei die unbeabsichtigte Inbetriebsetzung z. B. durch einen Schlüsselschalter und/oder durch feste Abstützungen verhindert werden kann. 

Vorsicht bei Unfallgefahr im Bestand: Nach geltender Rechtssprechung gibt es bei festgestellter respektive bestehender Unfall- oder gar Lebesgefahr bei vorhandenen Gebäuden und/oder Anlagen keinen Bestandsschutz – Sicherheit ist nicht teilbar - sondern der der Mängel muss vom Besitzer bzw. Betreiber sofort beseitigt werden.

III. Funktions- und Hygienekriterien: Wie bereits eingangs hingewiesen wird in der DIN EN 13451-11 auf die beiden unterschiedlichen Funktionsprinzipien bei höhenverstellbare Zwischenböden gemäß Norm Tabelle 1 „Klassifizierung“ zwischen  Typ 1 „Auftriebstechnik“ und Typ 2 „Antriebstechnik“ eingegangen.

1. Allgemein: In diesem Zusammenhang ist bereits bei der Planung auch die geeignete Werkstoffwahl und Korrosionsbeständigkeit z. B. gegenüber aggressiven Chloriden etc.  in Verbindung mit den chemischen Beckenwasser-Qualitätsparametern (Süßwasser, Meerwasser etc.) und der vorhandenen Betriebsweise zu beachten. Bei Beckenwasserbenetzten Kunststoffen sind laut DIN 19643 Ziffer 6.4 aus hygienischen Gründen die KSW-Prüfempfehlung zu beachten und zum allgemeinen Korrosionsschutz ebenfalls die DIN 19643 Ziffer 10.8.3 „Passiver Korrosionsschutz“ durch Beschichtung und Bekleidungen gefährdeter Bauteile.  Bei Edelstahl siehe ggf. den Website Edelstahl-Fachbeitrag: https://www.christoph-saunus.de/artikel/fachbeitrag-edelstahl-nr-14571-ein-edler-werkstoff
Bei Edelstahlkonstruktionen hat sich der Werkstoff Nr1.4404 ggf. auch bei Meerwasser in Abstimmung mit dem Hersteller des höhenverstellbaren Zwischenbodens bewährt.

 

Hubboden mit Schleppschürze Schwimmbad Röbel

       

     

      

   

2. Hubboden-Kriterien: In der folgenden archivarischen Bild-Dokumentation sind die unterschiedlichen An- und Auftriebssysteme bei höhenverstellbaren Zwischenböden ersichtlich. Dieses sind beispielsweise gemäß Klassifizierung Norm-Tabelle 1, Typ 2 getragen von der Beckenstruktur: Mechanische Spindelhubsysteme und Scherenhubsysteme z. B. mit frequenzgeregelten elektromechanischen Antrieb oder bei kleineren Anlagen ggf. mit Hydraulikantrieb. Eine weitere Variante ist das (Schub) Kettensystem mit geringer mechanischer Anlagentechnik. Zusätzlich gibt es spezielle hydraulische Antriebssysteme wobei mit Seilen aus Edelstahl und Hydraulikzylinder die gewünschte Tiefenfixierung erfolgt. Gemäß Klassifizierung Norm-Tabelle 1, Typ 1 ausschließlich durch Auftriebstechnik ohne Maschinenelemente im Wasser unter der Abdeckplatte sondern stattdessen verwendet man pneumatische Auftriebsenergie mit ölfreier Druckluft.  Hubzylinder    

Neben den unterschiedlichen Ausdehnungsparametern der unterschiedlichen Werkstoffe mit den verschiedenen Ausdehnungskoeffizienten sind in Verbindung mit den Beckenwasser- und Umgebungs-Temperaturen - insbesondere bei Kreuzfahrtschiffen und Exklusiv-Großjachten o.ä. die materielle Hubbodenplattform respektive das Belagsmaterial wie z. B. Verfliesung o. ä. zu beachten. Ein weiteres Kriterium ist die Möglichkeit der Demontage und anschließender Neumontage wenn z. B. eine Beckenneuverfliesung o. ä. Sanierungsarbeiten am Becken selbst notwendig werden sollten. Besondere Beachtung ist bei Schwimmbecken mit zusätzlicher Innenabdichtung erforderlich z. B. bei gefliesten Betonbecken mit Verbundabdichtung im Bereich der Durchdringungen mit der fachgerechten Eindichtungen der Hubboden-Befestigungselemente usw.

3. Beckenwasserhygiene und Beckenhydraulik: Bei höhenverstellbaren Zwischenböden sind auch u. a. auch die sich zwangsläufig ergebenden hydraulischen und hygienischen Aspekte besonders mit  zu beachten und planerisch zu berücksichtigen. Ggf. ist ein beleuchtetes Sichtfenster in eine Beckenwand zwecks Inaugenscheinnahme der hygienischen Situation unter dem Hubboden sinnvoll. Ansonsten weisen einschlägige Regelwerke  besonders auf die hydraulischen Hygienekriterien in Verbindung mit der konstruktiven Hubboden-Konfiguration hin.  Gemäß der besagten DIN EN 13451-11 wird in Ziffer 5.1.1 „Allgemeines“ und  5.1.12 „Verhinderung der Störung mit dem Umwälzsystem“ eine fachgerecht Beckendurchströmen mit einem entsprechend der Beckennutzung, z. B. Nichtschwimmerbecken,  dimensioniertes Wasserumwälzvolumen oberhalb und unterhalb der Hubbodenplattform gefordert. Bei vertikaler oder horizontaler Hydraulik in die Überlaufrinne ist jederzeit ein  vorschriftenkonformer Volumenstrom durch den Hubbodenbereich sicherzustellen unter Berücksichtigung der Öffnungsgröße ≤ 8 mm. Bei zusätzlicher Absaugung im Beckenboden ist zu berücksichtigen, dass keine definierte Absaugung von abgelagerten Sinkstoffen möglich ist folglich sind regelmäßige hygienische Reinigungen unerlässlich. Zur Überprüfung der Becken-Durchströmung ist ein Färbetest mit unterster Bodenstellung empfohlen wobei zur Ergebnisauswertung die DIN EN 15288-2:2008, Anhang A genannt wird. Die Schwimmbad Norm DIN 19643 enthält in Ziffer 9.6 „Hydraulische Störglieder“ lediglich den Hinweis, dass höhenverstellbarer Zwischenböden mit Einrichtungen zum Sedimentaustrag auszurüsten sind. In den Richtlinien für den Bäderbau  vom Koordinierungskreis Bäder wir in der Ziffer 28.10.20 „Höhenverstellbarer Zwischenböden“ (Hubböden)  sehr ausführlich auf die Anforderungen an a) die Konstruktion und b) Wasserqualität und Wartung sowie c) an den Betrieb auf den Seiten 73 bis 75 sehr ausführlich eingegangen - so dass auf weitergehende Kommentierungen hierzu verzichte wird. 

4. Senkböden für Schwimmbecken: Senkböden sind nicht vergleichbar mit den vorstehend beschriebenen normkonformen höhenverstellbaren Zwischenböden bzw. Hubböden. Der Einbau findet bei kleineren Schwimmbecken hauptsächlich im Privatbadbereich statt. In der Regel wir in Verbindung mit einer statischen Tragekonstruktion eine nutzungsabhängig tragfähige Abdeckplatte mit Hilfe einer Hebevorrichtung auf die Beckenwasserfläche - als sogenannter Senkboden - abgesenkt und angehoben. Die Senkbodenkonstruktion wird ggf. gleichzeitig auch als Unfallschutzeinrichtung und/oder zur Energieeinsparung als Beckenabdeckung verwendet – siehe folgendes Bild.

Allgemeiner Ergänzungs-Normhinweis für Kletterwände: Als immer beliebter werdende Attraktionssteigerungen für Schwimmbäder gibt es u. a. die DIN 79001 September 2014  „Kletterwände für den Einsatz im Wasserbereich von öffentlich genutzten Schwimmbadanlagen“.

Christoph Saunus, 13.04.2021

Bewegliche Schwimmbeckenleiter für Hubböden mit seitlichem Unterschwimmschutz

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Bewegliche Edelstahltreppe für Hubböden

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Hubboden Fa. Wolf + Bierkamp Schwimmbecken

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Stempel-Hubboden Quelle: Internet

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Stempel-Hubboden Quelle: Internet

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Hubboden mit Seilzugsystem Quelle: Internet

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Pneumatik-Hubboden mit PE-Luftröhren DN 200 und Kettenzug-Arretierungen
in einem Schwimmbecken mit undichter zu sanierender GFK-Beckenauskleidung

    

   

   

   

   

   

   

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Höhenverstellbarer Bewegungsbecken-Zwischenboden
mit Kunststoff-Elementen und mechanischem Edelstahl Spindel-Scherensystem 

   

   

   

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Zusätzliche hydraulische Pumpenanlage zur hygienischen Beckenwasserumwälzung
unter einem Hubboden in einem Schulbecken

   

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Kombibecken mit Hubboden und Schleppschürze

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Hubboden mit Spindelsystem und Kunststoff-Paneelen

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Schul-Lehrschwimmbecken mit Hubboden und Unfall-Spindelöffnungs-Mängel
in den Becken-Seitenwänden mit über max. 8 mm

   

    

      

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Hubboden mit unfallträchtigen Spaltbreiten im Randbereich
von ca. 100 mm statt erlaubten max. 8 mm

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Hinweis:

Im folgenden PDF gibt es weitere ausführliche Informationen über Hubböden, Beckenteiler, Klappwände, Treppen etc. der Spezialfirma:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Pneumatisch verstellbare Zwischenböden in Multifunktionsbecken
der Fa. Köster

  

 

 

15.04.2021