Dichtung & Wahrheit über gravierende Probleme in gefliesten
WU-Beton-Schwimmbecken 
Abdichtungspfusch Adaptionsmurks Dehnfugenexplosion Siliconphobie

(Bildquelle: Internet)

Mängelsuche im Pool der Unkenntnis

 

Anmerkung: Zum bauvertragsrechtlichen Thema „Bauprodukte“  folgende aktuelle Urteile:

LG Mönchengladbach - AG Mönchengladbach-Rheydt, 17.06.2015, 4 S 141/14

Verwendet der Unternehmer Bauprodukte, die weder ein Übereinstimmungszeichen noch die Konformitätskennzeichnung der Europäischen Gemeinschaft (CE-Kennzeichnung) tragen, stellt sich das Werk regelmäßig als mangelhaft dar.

BGH, Urteil vom 30.7.2015 - VII ZR 70/14

Ein Mangel liegt auch dann vor, wenn eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit nicht zu einer Beeinträchtigung des Werts oder der Gebrauchstauglichkeit des Werks führt.

OLG Koblenz vom 19.05.2016

1 U 204/14

1. Der mit der Vollarchitektur beauftragte Architekt hat für die mangelfreie Erstellung des Bauwerks zu sorgen.

2. Die Planung eines Architekten ist mangelhaft, wenn sie nicht die vertraglich vereinbarte oder stillschweigend vorausgesetzte Beschaffenheit aufweist. Eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit liegt auch dann vor, wenn der mit dem Vertrag verfolgte Zweck des Werks nicht erreicht wird und das Werk seine vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt (sog. funktionaler Mangelbegriff).

3. Als grundsätzlich einzuhaltender Mindeststandard gelten dabei die allgemein anerkannten Regeln der Technik; maßgebend ist dann, ob die Bauausführung zum Zeitpunkt der Abnahme (Bauerrichtung) den anerkannten Regeln der Technik entspricht.

4. Hat der Architekt auch die Bauaufsicht übernommen, ist das Bauwerk in angemessener und zumutbarer Weise zu überwachen und auf dessen plangerechte und mängelfreie Ausführung Bedacht zu nehmen.

5. Bei wichtigen oder kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein besonders hohes Mängelrisiko aufweisen, ist der Architekt zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer intensiv(er)en Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet; dies betrifft auch sämtliche Bereiche der Bauphysik, namentlich die Anforderungen an die Isolierung und Wärmedämmung.

6. An fehlerhafte rechtliche Annahmen des Sachverständigen ist das Gericht nicht gebunden.

 

Quelle:  www. blog-baurecht.de

Bundesgerichtshof  Grundsatz-Entscheidung (VII ZR 65/14)

Es gelten als Schnittstelle zwischen Bautechnik und Bauvertragsrecht grundsätzlich die  allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.)  zum Zeitpunkt der Abnahme - auch wenn diese nach Vertragsabschluss geändert werden sollten!

Wichtiger Praxishinweis: Grundsätzlich eine förmliche Bauabnahme vertraglich vereinbaren und mit Hilfe kompetenter Fachberatung auch durchführen – danach beginnt nämlich die bauvertraglich wirksame Beweislastumkehr!

 

Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg 20.05.2020 (Aktenzeichen: 11 U 74/18)

Laut bauvertraglichem Gerichtsurteil wurde eine SHK-Gebäudefirma als Auftragnehmer (AN) von einem Auftraggeber (AG) erfolgreich verklagt  -  weil er seine Bedenkenanmeldung  gemäß Bauvertragsrecht  gegen eine vorgegeben Planungsausführung nicht so ausführlich und allgemein plausibel verständlich verfasst hat und der AG daher den Kontext in der funktionalen Tragweiten-Problematik nicht erkennen konnte. Begründung der Gerichtsentscheidung aufgrund der hohen Anforderungen an Bedenkenanmeldungen gemäß BGB-Bauvertragsrecht § 13 VOB/B: Ein Bedenkenhinweis  hat zur rechten Zeit, in der gebotenen Form, mit der notwendigen Klarheit und gegenüber dem richtigen Adressat zu erfolgen. Erklärungen pauschalen Inhalts sind – jedenfalls wenn ein Fachunternehmen beauftragt wurde – unzulänglich.  Von Gericht  wurde auch ein Mitverschulden des AG gemäß § 254 BGB verneint,  da der Hinweis des AN zu wenig nachhaltig gewesen sei, so dass der AG nicht selbst in die vertiefende Prüfung eintreten konnte.

Ein weitere Anmerkung zu einer ähnlichen Bausituation: Bei einer Baubehinderungs-Anzeige gemäß VOB/B  § 6 Ziffer (3) des AN gegenüber dem AG  ist der AN verpflichtet - die Beendigung der Behinderung mit erneuter Arbeitsaufnahme bzw. bei neuem Arbeitsbeginn dem AG schriftlich mitzuiteilen.

 

Oberlandesgericht (OLG) Hamm 14.08.2019 Geschäfts.-Nr. 12 U 73/18

Kritischer Norm-Hinweis zur Abdichtungs-DIN 18533 – wider den a. R. d. T.

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Normativ gedichteter Klartext

Der vorstehende kritische Kontext bestätigt nochmal in eindrucksvoller Weise meine seit vielen Jahren thematisierte hochproblematische Normhörigkeit mit dem suggerierten Qualitätssiegel „Anerkannte Regel der Technik“ (a.R.d.T.).

Im Norm-Präambel-Beipackzettel des Beuth-Norm-Verlages lauten die Verantwortung delegierenden Risiken und Nebenwirkungen gegen Schluckbeschwerden: Norm-Anwender haften in voller Eigenverantwortung!

Im Klartext: Einerseits wird z. B. bauvertraglich häufig ausdrücklich respektive ultimativ die Berücksichtigung der tangierenden Normen gefordert und andererseits haften im diametralen Widerspruch hierzu Planer, ausführende Firmen etc. für daraus resultierende Mängel d. h. aufgrund von DIN- respektive Norm-Fehlern.

Bei Rechtsstreitigkeiten verwenden Betroffene mit ihren Rechtsbeistand – je nach Lagebericht – bequem Normen u. ä. Regelwerke als juristisches Todschlagargument. Was wundert wenn ggf. Gerichte im normfixiert Rechtsglauben der widersprüchlichen Verantwortungsdelegation bei der DIN-Anwendung Gehör schenken obwohl bekanntlich Normen lediglich Kannbestimmungen sind - sofern sie nicht bauvertragsrechtlich verbindlich vereinbart wurden. Damit sind wir wieder beim Ursprungs-Problem mit dem Ethik & Monetik-Code: Norbi @ Orbi. Das geschilderte normative Verantwortungsbewusstsein mit den damit verbundenen Erkenntnisfolgen sollte eigentlich „allgemein anerkannte Regel der Technik“ von engagierten sach- und fachkundigen und weitgehend eigeninteressensneutralen  DIN-Vordenkern sein. Hierbei sind die beim Erstellen von Normen die damit zwangsläufig verbundenen Kompromisse zu berücksichtigen. Nicht von ungefähr ist die Homepage proppenvoll mit Loser-Schadensbeispielen aus der Praxis aufgrund von allen möglichen  Ursachen in Verbindung mit Falschplanungen und Realisierungsproblemen vor Ort etc.

Irritationen vermeidend: Selbstverständlich sind fachkompetente zukunftsweisende Normen unerlässlicher Regelungsbestandteil einer innovativ und funktionssicheren Bauwirtschaft! Aber bitteschön möglichst nicht von notorischen Norm-Fetischisten mit Troublesmaker-Image auf Kosten der im doppelten Wortsinn Betroffenen d. h. seriöse bauhelmerfahrene und zugleich gescheit tätige Kopf- und Handarbeiter als letztes Glied in der Verantwortungskette.

Apropos Dichtung & Wahrheit: Gerade im Schwimmbeckenbau muss oben und unten alles dicht sein um mit Sicherheit geDINt und nicht beDINt sowie anschließend verDINt  im eigenen Angstschweiß baden zu gehen! Hierzu gibt es z. B. die aktuelle DIN 18535-3: Abdichtung von Behältern und Becken mit flüssig zu verarbeitenden Abdichtungsstoffen. Als normativen Blutdrucksenker lesen Sie die Risiken und Nebenwirkungen im wasserdichten Website-Beipackzettel mit unzähligen dokumentierten Härtefällen sowie beigefügter schrecklich schöner Bild-Galerie aus der Praxis für die Praxis im Einklang mit der Realität statt Naivität. (C. Saunus)

 

Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf 12.04.2018 - 5 U 50/16

Vorsicht bei TGA Fachberatungen und/oder Planungen seitens Fachfirmen,  Produkthersteller-Industrie & Co.

Das o. g. Gerichtsurteil verdeutlicht nochmal eindrucksvoll die bauvertraglichen  respektive kaufvertraglichen Situationen bei Planungen und/oder Beratungen ohne versicherungstechnische Leistungsabsicherung.

Die Baubranche mit ihren Handwerks-Fachbetrieben einschl. Produkthersteller-Industrie, Großhandel etc. haben teilweise immer noch nicht erkannt welche unberechenbaren bauvertraglichen und/oder verkaufsrechtlichen Risiken sie ggf. nicht nur mit oder ohne offiziellen Beratungs- und/oder Planungsauftrag eingehen - sondern auch bei unentgeltlicher bzw. kostenneutraler Gefälligkeitstätigkeit respektive stillschweigenden Abschluss eines Auskunfts-/Beratungsvertrages.

Eine seriöse Fachplanung bzw. Fachberatung sollte aus Sicherheitsgründen gegenüber dem Auftraggeber grundsätzlich offiziell versicherungstechnisch abgesichert sein. Was bei Architekten und Ingenieur-Planungsbüros in der Regel der Fall ist wird bei ausführenden Firmen und Produktherstellern der Industrie o. ä. häufig aus Unkenntnis ignoriert - oder schlimmer noch - aus eigenem wirtschaftlichen Interesse d. h. mit Blick auf den Auftrag etc. verschwiegen oder durch Kleingedrucktes kaschiert.

Auch naiven vorschriftshörigen Theoretikern ist häufig nicht bewusst, dass die Kompetenz-Verfasser von Merkblättern, Verarbeitungs-Richtlinien, Verbandsempfehlungen usw. sowie Vordenker von Regelwerken, Vorschriften o. ä. verbindlichen Broschüren  grundsätzlich keine Verantwortung für den von ihnen verfassten Kontext übernehmen. Dieser Haftungsausschluss gilt sinngemäß auch für   Produkthersteller die für die Inhalte mit Zeichnungen etc. in ihren „Planungsordnern“ o. ä. Hochglanzbroschüren - trotz selbsterklärter fundierter Planungs- und Problemlösungskompetenz - jegliche Verantwortung ablehnen in Verbindung mit irgendwo platzierten Erklärungs-Hinweisen. Auch der Beuth-Verlag hat für die hochkostenpflichtigen Normen in ihrer Präambel den Verantwortung delegierenden Hinweis, dass der Anwender die volle Eigenverantwortung trägt. Einerseits wird versucht den DIN-Status als allgemein anerkannte Regel der Technik (a.a.R.d.T.) zu reklamieren und andererseits haben diese Normen keine gesetzliche und/oder bauvertragsrechtliche Verbindlichkeit sondern sind ohne besondere Vereinbarung lediglich eine sogenannte Kannbestimmung. Siehe hierzu auch den Fachbeitrag auf der Website:

https://christoph-saunus.de/artikel/verunsicherung-im-bau-vertragsrechsunwesen

Wenn eine ausführende sachkundige Fachfirma ohne vorliegendes Leistungsverzeichnis des Auftragsgebers ein Angebot auf Grundlage seiner internen Planung erstellt (ohne diese ist logischerweise keine seriöse Kostenermittlung möglich) trägt er nach erfolgter Auftragserteilung – bei fehlender schriftlicher Verantwortungs-Klärung - in letzter Konsequenz,  die bauvertragsrechtliche Verantwortung für die mängelfreie Erstellung seines Gewerks. Sinngemäß gilt diese Problematik der indirekten oder direkten Pflichtverletzung auch für ausführende Handwerks-Fachfirmen, Architekten, Planern etc. die sich ggf. mit Blindvertrauen auf kostenlose Service Rundum-Sorglospakete von  Industrie-Produktherstellern verlassen und letztendlich doch die volle Eigenverantwortung tragen müssen. In der Industrie gilt nämlich u. a. der entscheidende Leidsatz, dass trotz aller technischen Möglichkeiten das Geschäft  auch auf der Basis von Emotionen und Kontakt-Kommunikationen basiert. Folglich verstärkt sich bei den Industriellen der Trend nicht nur als multifunktionale Dienstleistungsanbieter beratend und planend hilfreich mit zu betätigen sondern bisweilen darüber hinaus auch teilweise noch vor Ort als Problemlöser zu helfen und falls gewünscht schriftlich Aktenvermerke oder Protokolle zu verfassen. Die nach dem Stresstest im doppelten Wortsinn betroffenen Bauprotagonisten verkennen in der Regel zu spät die juristische Treffsicherheit der delegierende Verantwortung mit der augenöffnenden Formulierung: Alles ohne Gewähr! Folglich enthalten die „Allgemeinen Verkaufs- bzw. Geschäftsbedingungen“ die juristisch relativierende Formulierungsfloskel: Alle Aussagen und Tätigkeiten sind Unverbindlichkeit einschl. die unser Firmenrepräsentanten.

Neuster Trend zusätzliche Marktanteile zu generieren: Einige Industrielle wagen gar den Höhenflug neben der Produktherstellung gleichzeitig auch Bauprojekt selber als Generalisten mit Subiknechten zu realisieren – fragt sich nur auf wessen Kosten?

Weitere Erkenntnis zum o. g. Urteil: Der Hersteller haftet ohne Planungsauftrag nur begrenzt, nämlich nur bezüglich der fachgerechten und zugesicherten Funktionalität d. h. lediglich für evtl. produktinfizierte Probleme jedoch nicht etwa in Verbindung mit darüber hinaus gehenden möglichen System Anlagen-Funktionsmängeln.

Anmerkung: Wenn beispielsweise Produkte ein allgemein bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP) o. ä. Konformitätskennzeichnungs-Zertifizierung benötigen – diese jedoch nicht besitzen - liegt ein gravierender Produktmangel seitens des Herstellers vor. Dieses gilt auch wenn ein Produkt keine Unfallsicherheits-Zertifizierung o. ä. Unbedenklichkeits-Bescheinigung von einem autorisierten Prüfinstitut besitzt obwohl bei der Anlagenkomponente Unfallgefahr besteht z. B. im Unterwasser-Ansaugbereich.

Unglaublich aber wahr: Es gibt tatsächlich in bestimmten Branchen nach wie vor immer noch Anlagenkomponenten oder Gerätekonfigurationen im Fachhandel bei denen mögliche Lebens- oder Unfallgefahr besteht und die ohne zertifizierte Gefährdungsanalyse vertrieben werden und ahnungslose Anlagenbauer diese Höllengeräte in Unkenntnis der Unfallsicherheitsgefahr installieren und folglich mit in der Verantwortung stehen (siehe Fachbeitrag-Hinweis am Ende dieser Kommentierung).

Allgemeine Rechtfertigungs-Hinweise: Im Privatbereich gibt es keine gesetzlichen Vorschriften - jeder bestimmt was er haben möchte - ist im Sinne des Bauvertragsrecht gegenüber dem Auftraggeber definitiv falsch. Gemäß Landesbauordnungen (LBO) - als geltendes gesetzliches Baurecht – müssen private und öffentliche Bauwerke vertragsrechtlich u. a. auch unfallsicher sein.

Bei einem Unfall interessiert den Richter nämlich primär: Wie hat sich der Unfall ereignet, wie hätte man den Unfall vermeiden können und warum wurde der Unfall vom Verantwortlichen nicht verhindert?

Übrigens, wenn bei Bauteilen von allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) abgewichen wird ist dieses bauvertragsrechtlich korrekt im klärenden Einvernehmen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer schriftlich als Sonderkonstruktion o. ä. zu vereinbaren und zu dokumentieren.  Siehe hierzu folgender Fachbeitrag auf der Website:

https://christoph-saunus.de/artikel/toedliche-unfallgefahren-oe-ae-bei-schwimmbad-technikanlagen

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Neues Urteil vom Bundesgerichtshof (BGH) mit Kehrtwende in der Rechtsprechung

Eine Abrechnung nach fiktiven Mängelbeseitigungskosten ist nicht mehr möglich. Soll nicht repariert werden, so wäre es nur mögliche die Erstattung der Wertdifferenz, mithin Vermögensdifferenz zu verlangen, die sich ergibt, wenn der hypothetische Wert des mangelfrei gelieferten Werks dem tatsächlich gelieferten mangelbehafteten Werks gegenübergestellt wird.

 

Aktuelles Bundesgerichtshofurteil vom 21.Juni 2018

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Juristisches Staatsexamen. Thema Strafrecht.

Der Professor: "Was ist Betrug?" Der Student: "Ein Betrug wäre es zum Beispiel, wenn Sie mich durchfallen lassen." Professor: "Wieso das?"
Student: "Weil nach dem Strafrecht jemand einen Betrug begeht, wenn er die Unkenntnis eines anderen dazu ausnutzt, um ihm Schaden zuzufügen."

Anmerkung: Eindrucksvolle Bestätigung meiner investigativen Homepage-Schadens-Dokumentation über gravierende Mängel bei gefliesten WU-Beton-Schwimm- und Badebecken im authentisch  bebilderten Internet-Sanierungstagebuch vom Familienbad Hürth „De Bütt“

unter: http://www.familienbad.com/bau-revisionstagebuch/

Hinweis: An Ende des Beitrages befindet sich eine Irreparable Schadens-Chronologie im gefliestem WU-Beton-Schwimmerbecken mit falsch geplanten und ausgeführten Verfliesungsaufbau.

Schwimmbäder Uniperversum per Vers

 

Bildquelle Internet

 

Nicht ganz dicht? Realsatire aus dem Bäderalltag!

 

Wer nach allen Seiten offen ist – ist nicht ganz dicht

Merke

Oben und unten muss alles dicht sein

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Betonbrutale Problemlösung

Ist ein mängelverseuchtes WU-Beton-Schwimmbecken mit Fliesen

tapeziert und Flusssäure gefüllt - ein gelöstes Pfuschproblem?

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In der folgenden dramaturgisch veredelten Tech-Prosa werden nicht nur konkrete Schwimmbad-Abdichtungsfakten funktional und praxistauglich präzisiert. Gleichzeitig werden auch investigativ die irreparabel verheerenden Folgen in der seriösen Bäderbranche  durch fachlich inkontinente  Wasser-Lasser  mit ihrer unkontrollierten Fake-Leckwasser-Flutung -  kritisch kommentiert. Tatsache ist weiterhin, dass ihr hemmungsloser Shitstorm-Bäderausfluss mit implantiertem Havari-Verdruss, gemäß der Erkenntnis - gegen die Dummheit kämpfen selbst Götter vergebens - alle Dämme der Vernunft sprengt! Folglich hat die beschriebenen Ursache der Tsunami-Überschwemmung  die absichernde Sollbruchstelle in der kompetenten Aquanautik-Zunft inzwischen erreicht und ist längst ein warnendes funktionstechnisches und bauvertragsrechtliches Negativbeispiel: Wieder den allgemein anerkannte Regel der Technik!

 

Die vorstehende Trivial-Erkenntnis wird bisweilen von aquademischen H2O`s konterkariert in dem diese penetrierenden Poolnässer – offenkundig ohne fundierte bauphysikalische und bauvertragliche Fachkenntnisse versteht sich - doch tatsächlich nass forsch behaupten: Stagnierendes Leckage- Beckenwasser respektive unhygienisches Brackwasser hinter undichten Verbundabdichtungen in gefliesten Beton-Schwimmbecken sind weder Verfliesung-Baumängel noch Abdichtungs-Baupfusch - denn solche Bausituationen widersprechen weder den einschlägigen Regelwerken noch den allgemein anerkannten Regeln der Technik.

Wenn dann obendrein auch noch inkontinente Harakiri-Experten als Allrounder für Bauschäden – included empirische Dachschäden – allen Ernstes rechtfertigend behaupten: Die Funktion der Verbundabdichtung ist lediglich dafür gedacht - dahinter befindlichen Estrich und Wand-Ausgleichsputz zu schützen und Beton-Ausblühungen zu verhindern - gepaart mit zweckoptimistischer Placebo-Wunschdenke, die Produkthersteller-Industrie zertifiziert diesen Unsinn auch noch schriftlich mit einem wasserdichten Copyright Okay-Qualitätssiegel  - ist nicht nur automatisch die funktionstechnische Sollbruchstelle bei den Schwachmaten irreparabel aktiviert sondern obendrein auch noch betreutes Denken für solche naiven Kamikaze-Pool-Dichter angesagt.

Spinndoktor Fehldiagnose? Man muss diesen ehrenwerten Herren Merk- pardon Hochwürden ja nicht gleich unterstellen sie stehen volldröhnt unter Drogen - angefixt mit einer Realität enthemmter High-Überdosis der halluzinierenden Schwimmbad-Designerdroge „Chloroform“.

Selbst dann nicht, wenn mit der tragekomischen inszenierten Worstcase-Realsatire „Dichtung & Wahrheit“ gleichzeitig auch die einst wasserdichten Dämme der Vernunft gegen Klugscheißer- Kakophonie bei der Trial and Error Wasserscheide „Bauvertragsrechtliche Gewährleistung“ brechen.

In Anbetracht der jahrelangen seriös engagierten Bemühungen die Ursachen und Nebenwirkungen der hinlänglich bekannten Fliese-Abdichtungs-Probleme in Schwimmbecken mittels investigativen Praxiserfahrungs-Veröffentlichungen und authentischen Bilddokumentationen schadensbegrenzend zu erläutern – Stichworte: Beckenundichtigkeiten, Fliesenabscheren, Keimfitnesscenter-Pilzkontamination etc. –  besteht dringend schadensbegrenzender Handlungsbedarf. Es ist an der Zeit endlich nachhaltig die verifizierbaren nicht wasserdichten Behauptungen und unkorrekten Aussagen der rufschädigenden Branchen-Wasser-Lasser domestiziert und gepampert nachhaltig abzudichten um künftig mit  Sicherheit - statt im eigenen Angstschweiß - baden zu gehen.

Tech-Aquaplaning bei havarierten Schwimmbecken-Umgängen

In die gleiche Härtefall-Richtung gehen bisweilen (im doppelten KO-Wortsinn) auch realitätsresistente Bestandsschutz-Behauptungen o. ä. konfuse Gefälligkeitsaussagen bei havarierten Fußböden in Nassräumen zwecks Erfüllung der beauftragten und erwarteten Sanierungs-Kostenoptimierungen – bis es nicht mehr weh tut - alles ohne Gewähr.

Was wundert wenn Troubleshooter - logistisch mit simplem Hightech-Baumarkt-Messequipment ohne Tiefenwirkung bewaffnet - verzweifelt versuchen, kompatible Feuchtigkeitsaussagen bei  solchen Schwimmbeckenumgängen zu generieren, die aufgrund mangelhafter Beckenkopfkonstruktionen unkontrolliert mit Beckenwasser geflutet wurden.

Fakt ist, in der Regel handelt es sich nicht selten bei solchen bauphysikalischen, unversehens gewässerten konstruktiven Fußbodenaufbauten - um edle Oberbeläge, Verbundabdichtungen, Fußbodenheizung einschl. schwimmenden Estrich sowie Dämmung gemäß Energieeinsparungsgesetz auf Rohbetonuntergrund. Daher sind so hochkomplexen Klärungsfälle beim exklusiven Tatort Schwimmbecken-Umgänge die o. g. oberflächlich abtastende Aquaplaning-Messmethode kein relevante alternative zu korrekten Bauteilöffnungs-Erkenntnissen mit zielführender Tiefenwirkung.

Folglich gibt es ohne Bauteilöffnungen auch keine zwingend notwendige Klärung mit der erforderlichen Gewissheit über die tatsächliche Mängelursache und den vorhandenen Schadensumfang. Ohne diese eindeutig belastbaren Erkenntnisse ist nämlich die Gebrauchstauglichkeit respektive Widerverwendbarkeit der diversen mit dem aggressiven Beckenwasser in direkten Kontakt gestandenen Baustoffe - weiterhin unklar respektive langfristig nicht sichergestellt.

Wird dann auch noch basierend auf den o. g. hypothetischen Oberflächen-Feuchtemessungen ohne bauphysikalisch verbindliche Untergrundinfos weitergehend vollmundig theoretisierend Behauptet – eine zu empfehlende Heißluft-Trocknung ist beim genannten konstruktiven Fußbodenaufbau zwischen der Abdichtungseben und dem Rohbeton eine optimale multifunktionale Problemlösung– erscheint es zwingend notwendig Protagonisten und Popolisten trocken zu legen. Dieser funktionstechnische Schwachsinn lässt sich nur noch mit der folgenden aufgeblasenen Luftnummer toppen:Heißlufttrocknungen bei Nassraumfußböden mit Abdichtung lassen sich mit zeitlich definierter Fertigstellung und in Verbindung mit kontinuierlich gemessenen und dokumentierten Feuchte-Registrierungsnachweisen- völlig unproblematisch, praxisbewährt und termingerecht realisieren.

Vorsicht: Hier wird ggf. gerade erneut hypothetisch die tickende Zeitbombe an der mentalen Loser-Sollbruchstelle gezündet. Denn zu seriösen Informationen gehören selbstverständlich auch konkrete Hinweise über den erforderlichen Bohrungsumfang in den Nassraum-Fußböden mit Nennung dazugehörender eindeutig definierter Ausführungskriterien hinsichtlich der damit zwangsläufig verbundenen Materialzerstörungen im Fußboden-Oberflächenbelag, gemeinsam mit der Verbundabdichtung usw. Darüber hinaus fehlen ebenfalls konkrete Aussagen über die fachgerechte Wiederherstellung des beschädigten Fußbodenaufbaus mit Abdichtung im Rahmen der Sanierungsarbeiten einschl. der bauvertraglich rechtsverbindlichen Gewährleistungsklärung etc.

Weitere Infos sie folgen Beitrag auf der Homepage: https://christoph-saunus.de/artikel/nassraum-fussbodenundichtigkeiten-a-aquaplaning

Gefahrenhinweis für Amok-Blindfahrer die ständig ungebremst als

inkompetente Tech-Kamikaze auf der mentalen Überholspur entgleisen

Sie sind nicht gemeint Ähnlichkeiten ergeben sich rein zufällig und/oder zwangsläufig

Augenblicke

 

H2Oooh-Selbsterfahrung im Bäder-Bau
mit und ohne  tragischen Super-Gau

 

Es gibt ihn doch noch den

Wasserfluss ohne Verdruss

wo jeder Dichter mit Muss

- Merke-

Wasserdicht ist Pflicht

ohne Wenn und Laber

Es gibt jedoch Aqua-Typen

in unserer Bäder-Welt

- Vorsicht-

mit einer Chaos-Aura

wie ein Trümmerfeld

Ihr Wirkradius ist die Hölle

der Heiligenschein erlischt

und einen dieser Spinner

- Sorry-

haben sie als Loser

gerade final erwischt

Erbarmen und Amen

(Saunus:  wat mutt dat mutt)

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Schwimmbecken-Leidfaden für den Supergau im Bäderbau
versus

mit Sicherheit nicht im eigenen Angstschweiß baden gehen

Warum saufen Immer häufiger von vollgedröhnten Wasserköpfen & CQ Start-up Hightechs – mit  der Dealer-Berufskrankheit Chemie-Doping Chlorofin geflutete Do-it-yourself Schwimmbecken ab und werden nach irreparablen Leckagen ad-hoc

als

H2Ooooh Hygiene-Feuchtbiotop-Keimfitnesscenter trocken gelegt?

Denkanstößiger Nonsens im Konsens

 

Inkompetenz > Kamikaze-Produkte > Harakiri-Verarbeitung > Worst Case Scenario

Tech-Upgrade zwischen Sein & Schein

Ursachen - Hintergründe – Folgen

Aquademischer Verregel-Shitstorm überschwemmt die Schwimmbadbranche

Fehlendes Missionierungsverbot für sinnlose No®menklatura Heilsbotschaften

Hygiene-Weißkittel & Schwarzroben verbreiten als Piranhaconda-Raffzähne mit Ethik und Monetik Abzockercode den „Virus der Angst“ im Haifischbecken „Bäderbau“

Fatale Duo-Infernale-Konfiguration „Dichtung & Wahrheit“ <-> Theorie & Praxis

Inkontinentes Sesselfurzer-Beton-Konstruktios-Design ist nicht ganz dicht

5 Chloroformierte Pool-Verfliesungs-Wunder-Beckenbeläge sind wasserundurchlässig, diffusionsdicht, wasserdampfbremsend, temperatur- und keimschockbeständig. Infoquell: PR-Placebo.

 

 

Schwimmbad-Weisheit

Wer nach allen Seiten offen ist – ist nicht ganz dicht!

Echte Partnerschafft

Ist wenn nur einer schafft - oder jeder jeden schafft

oh Wunder!

Wer übers Wasser geht - darf auch mal baden gehen.

Wahrheitsfindung

Wer`s nicht glaubt – muss dran glauben

Wunschdenke

Alle wollen in den Himmel - nur nicht so schnell

Erkenntnis

In der Hölle ist der Teufel los

Offenbarung

Gott erbarmen – Amen!!!

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Schwimmbecken-Zustand
eines jahrelangen Gutachten-Verfahrens

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Aktuelle Verfliesungs-, Abdichtungs-und Beton-Normen

(Norm DIN 18195 Teil 1 – 10 ist jetzt ungültig)

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Einschlägige Regelungswerke im Schwimmbeckenbau

DIN 18195 Abdichtung von Bauwerken - Begriffe (2017-07)

DIN 18134 Abdichtung von Innenräumen Teil 1-5 (2017-07)

DIN 18135 Abdichtung von Behältern und Becken Teil 1-3 (2017-07)

DIN 18157 Ausführung von Bekleidungen und Belägen Teil 1 bis 3 (2017-04)

DIN 18201 und 18202 Maßtoleranzen im Hochbau (2013-04)

DIN 18560 Teil 1 u. Teil 2 Estriche im Bauwesen (2015-11 u. 2004-04)

DIN 18299 (VOB Teil C) Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten (Ausgabe 2016)

DIN 18352 (VOB Teil C) Fliesen- und Plattenarbeiten (Ausgabe2016)

DIN 18331 (VOB Teil C) Betonarbeiten (Ausgabe2016)

DIN EN 206 Beton (2017-01)

DIN EN 1992-1 Stahlbeton (2010-12 und 2015-09)

 

DIN 4030 Teil 2 Beurteilung betonangreifender Wässer etc. (2008-06)

DIN EN 13813 Estrichmörtel-Kriterien (2017-3)

DIN 18560 Estriche im Bauwesen (2015-11)

DIN 18580 Baustellenmörtel (2016-06)

DIN EN 1504 Betonschutz und Instandsetzung etc. (1015-2)

AFStb Instandhaltungs –Richtlinie

AfStB Richtlinie Wasserundurchlässige Bauwerke aus Beton (Entwurf-Febr. 2017)

DBV-Merkblatt Betonierarbeiten von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton etc.(01/2014)

Richtlinien für den Bäderbau Koordinierungskreis Bäder (April 2013)

 

Merkblatt DGfdB R 25.01 Stahlbetonbecken mit keramischen Auskleidungen (2013-10)

Merkblatt DGfdB R 25.04 Schwimm- und Badebecken aus Stahlbeton (2017-03)

Merkblatt DGfdB 25.05 Sanierung von Schwimmbeckenkonstruktionen (in Bearbeitung)

Merkblatt DGfdB 25.07 Gefälleausbildung in Schwimmbädern (2015-02)

ZDB Merkblatt „Schwimmbadbau“ Hinweise für Planung und Ausführung etc. (2012-08)

ZDB Merkblatt „Verbundabdichtung“ Hinweise für die Ausführung etc. (2012-08)

ZDB Merkblatt „Leidfaden“ Hinweise für Abläufe und Rinnen im Verbund etc. (2012-08)

DGUV Regel BGR/GUV-R 105 Betrieb von Bädern (2011-06)

DAfStb Heft 555, Erläuterungen zur DAfStb-Richtlinie Wasserundurchlässige Bauwerke aus Beton, Ausgabe 2006

 

DBV-Heft 43 (2018) „WU-Bauwerke aus Beton. Fassung  Juni 2018“ Fachbeitrag: Die neue DAfStb-WU-Richtlinie – Neuerungen und Grundlagen von WU-Konstruktionen.  Autoren:  Alfes Christoph; Frank Fingerloos; Claus Flohrer;  Denis Kiltz.

Stand:Juli 2018

Aus aktuellem Anlass Stand Oktober 2019

Vorsicht: ZDB Merkblatt „Schwimmbadbau“ aktuelle Ausgabe August 2019

„Hinweise für Planung und Ausführung keramischer Beläge im Schwimmbadbau“

Schwimmbecken-Verfliesungen Schön & Gefährlich!

Krimi-Burleske als Kunst am (Raub)Bau: Tatort: „Pool der Unkenntnis“. Tatwaffe: ZDB Fliesen-Merkblatt. Tatmunition: Platzpatronen respektive Worthülsen als Rohrkrepierer, Tatverdacht: Hintergründe und Risiken bei Fliesenschäden in Beton-Schwimmbecken  mit und ohne Abdichtung  und ihre gravierenden Folgen. Tatsachen: Augenzwinkernder Zeugenbericht über Dichtung und Wahrheit mit easy peasy Erkenntnissen aufgrund grottenschlechter Beweissicherung und Verantwortung delegierenden Selbstinszenierung der FliesenbrancheTaturteil: Nach dem Meineid folgt der Offenbarungseid bei dem man Triebtäter überführt auf Kreuz legt mit dem biblischen Urteilsspruch der Verdammnis: Wer`s nicht glaubt - muss dran glauben sine qua non“ Tatfinale: Springt der heilige Götterfunke einer mit Flammeneifer gelebten moralischen Offenbarung nicht beizeiten über ist beim ultimativen Zünden der Nachbrennen in der Hölle der Teufel los Hölleluja!

Fliesen & Abdichtung Kollateralschaden

Laufende Ermittlungen: Dient die von alchemistischen Hütern der Baumoral für Schwimmbecken verortete ZDB-Fliesenkosmetik für H2Ooooo als Wellnas-Schwimmbecken als Design-Makulatur-Traktat zur Verantwortung delegierenden Rechtfertigung?

Zur Ehrenrettung? Vertrauensbildend sind zweifelsohne kompetente Produktmanager statt lobbyierende Produktverwalter  respektive Bessermacher  statt Besserwisser - in dem die Kreativen gleichzeitig auch innovative Problemlöser sind und nicht als Loser ein Teil des Problems. Im Klartext, es geht nicht um skrupellose  Allesnehmer sondern gefordert sind verantwortungsbewusste Unternehmer  die mit selbstkritischen An- und Einsichten zur nachhaltigen Profilaxe gegen Mängelprobleme und Implosionsschäden  bei Schwimmbecken-Verfliesungen zielführend beitragen.

Wäre dieses tatsächlich der Fall gäbe es sicherlich nicht den empirischen empfundenen Fixpunkt-Mythos mit folgenschweren Selbsttäuschungen in der Baubranche basierend auf erfunden Wahrheiten.  So versucht man bisweilen halt ehrenwerten Spin doctors bei ihrem alltäglichen operativen Geschäft zu unterstellen - sie würden strategisch gezielt geistige Transferleistungen und prophylaktische Heilmittel wie Salben, Pflaster sowie bittere Medizin und homöopathische Wässerchen als Beruhigungspillen an Bauschaffende verteilen – damit diese im Fachjargon bleibend -  auf ihre Kosten Fliesenmängelprobleme in Schwimmbecken ausbaden.

Auf den Punkt: Dumm ist - wer dumm ist – und dummerweise versucht sich realitätsresistent mit Irren weiter empor zu irren!

Erwartet die Fliesenbranche nach ihrem Produkt-Selbstverständnis tatsächlich, dass professionelle Handwerker-Kollegen aufgrund evtl. mit Scheindiagnosen  mit zweckoptimistischer Naivität (Laissez-faire) geschädigte Immunsysteme und offene Wunden bei überforderten ggf. kollabierenden Fliesenmaterialien kostenneutral zu verarzten oder gar zu heilen.

Augenzwinkern: Ähnlichkeiten sind nicht zufällig und beabsichtigt  sorry nicht-doch!

Der mit lesefreundlicher Patina veredelte Techprosa-Fachbeitrag „Gaube und Zweifel“ aus der Praxis für die Praxis bestätigt in eindrucksvoller Weise die Altersweisheit der aquademischen Schüttelreim-Linguistik mit dem alchemistischen Studium-Abschluss „Master of Desaster“ - da noch kein Master vom Himmel gefallen ist: Chemie ist, das was qualmt und stinkt – Bauphysik ist, was nie gelingt!

Wenn der privilegierte Schwimmbadtraum zum abgründigen Alptraum wird und der einst stolze Poolbesitzer beim frustrierenden Anblick von unabsehbaren Fliesen-Mängelschäden zu Tränen gerührt ist - und nach dem Lesen des ZDB Merkblatt „Schwimmbadbau“ ein Auge mit tränen des Zorns das andere nicht mehr sieht - folgende Chemie-Ironie  als Rattelschneck-Satire: Je ein Spritzer Spülmittel unter die Tränendrüsen - das verringert die Oberflächen-Spannung von Wasser und es bilden sich keine Tränen mehr - denn das Auge fühlt mit!

Der folgende tiefentspannte Blutdrucksenker mit Rückblick  Ausblick  Durchblick und zukunftsweisenden Drama- pardon Panorama-Rundblick über den Schwimmbeckenrand enthält keinen Anspruch auf Entschädigungen für evtl. empfundenen Zeitklau! Die investigative Meinungsmache bis zur mentalen Sollbruchstelle erwartet einerseits keine uneingeschränkte Zustimmung vom wasserdichten Syndikat - andererseits ist es auch keine provozierende Rufschädigung für das seriöse Kartell  - sondern bekanntermaßen ein konstruktiver Beitrag als legitimes Mittel zur moralisch produktiven Geschlechtsumwandlung im operativen Geschäft. 

Klartext: Wer lesen kann - ist im Vorteil und darüber hinaus auch noch zwischen den Zeilen – ist überqualifiziert!

Merke: Bei gefliesten Betonschwimmbecken steht nicht das ZDB-Merkblatt im Mittelpunkt sondern es ist lediglich Mittel Punkt!

ZDB-Merkblatt-Betrachtung aus dem kritischen Blickwinkel der Praxis

Quo vadis Schwimmbeckenverfliesungen aufgrund ultimativ drastisch verschärften Wasserqualitätsparameter-Forderungen aus dem Pillepalle-Chemiedepot mit dem unberechenbaren Funktionsrisiko merkblattgerecht versus funktionsgemäß in Verbindung mit zusätzlichen völlig neuen Beckenfüll- und Entleerungskriterien mit einzuhaltenden Zeitangaben die sich über Tage hinziehen können. Handelt es sich beim druckfrischen ZDB-Merkblatt evtl. um ein Status quo Kompromiss-Verdünnungspapier von Smart-Lobby-Control - so wie der teilweise toxisch anmutende Kontext möglicherweise vermuten lässt? Basiert die restaurierte und zugleich multilateral hochgerüstete Verbands-Broschüre evtl. auf der Verantwortung delegierenden Selbstschutzverständnis der chemischen Fliesenprodukt-Herstellerindustrie - um in gefliesten Schwimm- und Badebecken mit Sicherheit baden zu gehen.

Sinnfrage: Geht der Vertrauensverlust gegenüber Verfliesungen mit und ohne Verbundabdichtungen in Schwimm- und Badebecken aufgrund gravierender Schadensbilanzen - in Richtung überschreitender Zumutbarkeit verbunden mit erodierenden Imageverlusten? Bevor man fassungslose Steilvorlagen zur eigenen Schadensbegrenzung anderen Schwimmbeckenbau-Materialverwendern liefert die ggf. weniger problematischen Produktschnittstellen besitzen - sollte man die relevanten Funktionskriterien - die jeder Werkstoff selbstverständlich besitzt – ohne profane Wort-Artistik korrekt und plausibel als seriöse Entscheidungskriterien nennen. Das heißt im Klartext: Verfassen einer interessensausgleichenden Informationssymmetrie um mittels professionellem Fliesenkompass die vielen Klippen in Schwimmbecken funktionssicher zu umschiffen. Wattierte und weichgespülte All Inclusive Infos mit irritierenden Basar-Effekt - bei dem nur der Hersteller die tatsächlichen Vor- und Nachteile seiner Produkte kennt - kann sich sträflich ruframponierend auswirken und ggf. sogar mit ruinösen Folgen. Siehe als Akquise hierzu die jeweiligen Fachbeiträge mit Härtefällen aus dem Bild-Archiv unter der Infoleiste „Artikel“ auf meiner Website – damit die Homoplanschikus-Branche mit Sicherheit baden geht - statt im eigenen Angstschweiß.

Warum reagiert das direkt  betroffene Fliesenhandwerk in Anlehnung an den  Filmklassiker Das Schweigen der Lämmer“ mit Woll-lustigem Schweigen um ja nicht geschoren zu werden  - statt im schwarzen Schafspelz kuragiert zu protestieren? Und das in Kenntnis oder Unkenntnis der Tatsache, dass Auftragnehmer Auftraggeber gemäß Bauvertragsrecht den inhaltlich gewöhnungsbedürftigen Forderungen im besagten ZDB Merkblatt rechtzeitig u. a. darüber zu informieren hat – nämlich a) die Becken-Wasseraufbereitung grundsätzlich der DIN 19643 entsprechen muss, b) einige geforderte chemische Beckenwasserparameter darüber hinaus noch höher sind als in der DIN vorgegeben und c) die Kriterien der mit einem riesigen bzw. umfangreichen Zeit- und Arbeits- und Kostenaufwand verbunden ggf. tagelangen Becken Füll- und Entleerungen dem Bauherrn zu erläutern sind. Spätestens dann, wenn es heißt „Kunde droht mit Auftrag“ kommt die Stunde der vielen Wahrheiten und nach getaner Arbeit wird ggf. im Schwarzkittel-Epizentrum - mit nach oben offenen Richterskala – juristisch mehr Schlecht als Recht gesprochen! Apropos Rechtschaffend. Der typisch klebrige Leidspruch der lösungsmittelfreien Moral-Performer lautet: Ihr Schlechten handelt gefälligst wie die Rechten! Wen interessiert den ernstlich - im aphoristischen Branchen-Kanon bleibend - welches Merkblatt-Logodesign auf dem Rettungsring beim Schwimmenlernen steht  sondern vielmehr warum notorische Trockenschwimmer lustwandelnd mit Präser-String-Tanga im Pool der Unkenntnis verzweifeltversuchen über Wasser zu gehen. Bevor die problemgeschüttelten direkt betroffenen Baugewerke das ZDB-Merkblatt mittels Blindcheck als vermeintliches Sorglospaper - ohne erforderliche Denkleistung versteht sich - adoptieren, die folgende präventive Prophylaxe zum Fliesen-Merkblatt-Statement Ziffer 11 mit fünf nachhaltigen Schadensbegrenzungen. Die kritischen Anmerkungen  und investigativen Hinweisen  basierend auf Jahrzehnte authentisch er- und durchlebter Praxiserfahrungen (siehe Gesamtkontext im Homepage-Fachbeitrag einschl. der schrecklich schönen Bild-Doku-Härtefälle mit dem Layout-Design „Unglaublich aber wahr“) aufgrund von folgenschweren  Verfliesungs- und Abdichtungsproblemen etc. aus der Sicht einer in öffentlichen und privaten Bäderbereich tätigen leidensfähigen Schwimm- und Badebadwasser-Aufbereitungstechnik.

1. Die Aufgabe der Beckenwasseraufbereitung ist eine gesundheitliche hygienische und chemische unbedenkliche Wasserqualität sicherzustellen. Dieses ist für den öffentlichen Bäderbereich u. a. in der Rechtsvorschrift der Bäderhygieneverordnung gefordert sowie in den bei vielen unbekannte Landesbauordnungen (mit Gesetzeskraft) hinsichtlich der allgemeinen Hygieneforderung und der zu erbringenden Material- bzw. Produkt-Einungsnachweise z. B. mittels allgemein bauaufsichtlichem Prüfzeugnis (abP) o. ä. gefordert.

2. Zur Schwimmbad Norm DIN 19643: Die DIN 19643 „Aufbereitung von Schwimm- und Badewasser“ gilt nicht für Schwimmbecken-Wasseraufbereitungen in Einfamilienhäusern (siehe Norm-Ziffer 1.“Anwendung“) im Gegensatz zu den o. g. zitierten Landesbauordnungen  in welchen z. B. auch allgemeine verbindliche Forderungen zur hygienischen Gebäudebeschaffenheit enthalten sind.

In der DIN 19643 Ziffer 6.4 „Wasserbenetzte Oberflächen“  gibt es u. a. sinngemäß den funktionstechnischen primären Hinweis, dass die Materialien z. B. der Beckenauskleidungen nicht die Beckenwasserbeschaffenheit negativ beeinflussen dürfen und außerdem wird weitergehend gefordert, dass die besagten Werkstoffe gegenüber Mikroorganismen und Phytoplankton etc. und der physikalisch-chemischen Wasserbeschaffenheit indifferent sein müssen.

3. Der vorstehende Normkontext verdeutlicht u. a. dass es nicht Aufgabe normkonformer Beckenwasseraufbereitungen ist  evtl. Eignungsprobleme von Materialien bzw. von Risiko-Produkten in Schwimmbecken - z. B. von Verfliesungen mit und ohne Abdichtungen - in irgendeiner Form bauphysikalisch oder funktionstechnisch zu kompensieren.  Oder im übertragenen Sinn - in Partnerschaft bei der jeder jeden schafft •  oder nur einer schafft - die grünen Bananen auf Kosten der Bauhandwerker reifen zu lassen. Daher wird auch nicht von ungefähr für diese Werkstoffe gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik (anRdT) eine chemische und hygienische Eignung für die Verwendung bzw. den Einsatz in Schwimmbecken gemäß o. g. DIN 19643 in Ziffer 1 vorgegebenen Beckenwasser-Qualitätsparameter gefordert.

4. Von meinem bauvertragsrechtlichen Verständnis: Wenn ein Gewerk Sonderforderungen hat welche über die normkonformen bzw. offiziell geregelten Beckenwasser-Qualitätsparameter hinausgehen respektive oder gar mit diesen kollidieren - um ggf. ihre Produkte zu schützen,  sollte man den Kontext von kostenpflichtigen  Merkblättern o. ä. sinnvoller Weise vor der Veröffentlichen  mit dem im doppelten Wortsinn Betroffenen d. h. Gewerke übergreifend sowohl interdisziplinär  koordinieren als auch zielorientiert abstimmen. Gleichzeitig ist im Interesse der Beteiligten darauf hinweisen, dass es sich evtl. hierbei um eine bauvertragsrechtliche Sonderregelungen handelt die möglicherweise mit Auftraggebern vorher schriftlich zu vereinbaren ist. Denn auch für die Zusammenarbeit im Bäderwesen gilt: Die Chemie muss stimmen • denn ohne Chemie geht`s nie!

5. In diesem Zusammenhang sollte jedoch nicht verschwiegen werden, dass erfahrene Fachleute, Gutachter, Gerichte etc. der Fliesenbranche bisweilen mangelhafte Auftragsausführung attestieren ggf. im dualen Verbund mit der Bauchemie. Bei den sich daraus bisweilen ergebenden - offenen Rechnungen bzw. Begleichung von Verursacherschulden – von Mängelgeschädigter gegenüber Verursachern wird nicht selten die Verantwortlichkeiten von Top-Produkt-Performern delegierend und relativierend hoch, runter, rein und raus gerechnet. Die sogenannte „Faustformel“  weckt nicht von ungefähr den Eindruck, dass ggf. grüne Bananen zum Reifen auf die Baustellen geliefert werden - auf Kosten der Bauschaffenden versteht sich.

Hierzu der wörtlich zitierte Satz aus dem besagten Fliesen ZDB-Merkblatt: Bei vor Erscheinen dieses Merkblattes ausgeführten Schwimmbecken können die hier enthaltenen Festlegungen zur Beurteilung nicht herangezogen werden.

Im Umkehrschluss definiert sich dieser irritierende Besserwisser-Kontext: Warum gilt einerseits für Verfliesungsprodukte und ihre Verarbeitung vor August 2019 nicht der umfangreiche Fliesen-Selbstschutz-Forderungskatalog des aktuellen ZDB-Merkblattes? Andererseits fordert das Fliesengewerk - bei gleichen örtlichen Voraussetzungen - plötzlich nach August 2019 ultimativ zwingend vom Auftraggeber, Planern und anderen Baugewerken die Berücksichtigung ihres sich absichernden hochkomplexen ZDB-Fliesenschutzes. Bei dieser paradox erscheinenden Entscheidungsstrategie vor dem Hintergrund hinlänglich bekannter Fliesenschäden bei Schwimmbädern stellt sich die logistische und bauphysikalische Klärungsfrage: Ist die Produkteignung vor dem August 2019 möglicherweise aufgrund der unvollständigen bzw. fehlerhaften Verarbeitungs- und Betriebsdokumentation der Fliesenfirma mangelhaft bzw. die Funktionssicherheit  ggf. sowohl bauvertragsrechtlich als auch kaufvertragsrechtliche seitens des Fliesengewerbes nicht sichergestellt? Wenn nicht, wie hoch ist das vorhandene Mängelrisiko kostenaufwändiger Sanierungen? Bei einer faktenbasierenden Rechtfertigung  und/oder plausiblen Gegendarstellung o. ä. währe z. B. auch zu berücksichtigen, dass nach bereits erfolgter Material-Verarbeitung keine weitgehend unproblematische Produkt-Rückrufaktion mit anschließender Material-Beweissicherungs-Verwahrung realisierbar  sowie in einigen Tech-Bereichen – Ironie off.

Hierbei ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen (Gutachter-Sprech), dass es beim Lesen zu Schnappatmung mit  Schleudertrauma kommt – vorausgesetzt  - man öffnet rechtzeitig den oberen Hemdknopf damit nicht der Kragen platzt.

Hinweis: Auf die Gesamtkommentierungen der Unklarheiten, Widersprüche etc. im ZDB-Merkblatt wird aufgrund des Umfangs verzichtet. Bekannt lesefreundlich veredelt  wird ohne chloroformierte Schwimmbad-Spätfolgen lediglich auf den hochproblematischen Kontext in Ziffer 11 Befüllung und Entleerung von Becken für Bauherren, Planer, Bauleitern, Schwimmbadfirmen und auch Fliesen-Handwerksfirmen kritisch im Sinne für und nicht etwa gegen die Bäderbrachen - aus der Praxis für die Praxis - näher eingegangen (Stand Oktober 10. 2019).

Wenn die recycelte second hand Zwangsbeglückung mit temporärer Betäubungswirkung  tatsächlich die Lösung sein soll – will ich mein Problem zurück – so ein genervter Frustrat aus dem Pool der Erkenntnis.

 

ZDB- Merkblatt Ziffer 11 Befüllung und Entleerung von Becken

Zitat: Die Badewasseraufbereitung muss dauerhaft der DIN 19643-1 [I-17] entsprechen.

Die irritierende Bezeichnung „Badewasseraufbereitung muss dauerhaft der DIN 19643-1“ entsprechen würde im korrekten Wortsinn interpretiert bedeuten, dass Verfliesung in privaten Schwimm- und Badebecken gemäß Definition DIN 19643 Ziffer 1 - ungeeignet bzw. nicht zu verwenden sind. Logische Folgerung zur implizierten Doppeldeutigkeit: Bekanntlich erfüllen private  Schwimmbäder in der Regel a) aus vielen plausiblen Gründen nicht die anlagentechnischen bzw. funktionstechnischen  total überhöhten Norm-Anforderungskriterien, b) weil sie es auch nicht müssen c) aufgrund viel zu hoher Investitions- und Betriebskosten, den fehlenden örtlichen Gegebenheiten, der nicht vorhandenen energetischen und funktionstechnischen Sinnhaftigkeit usw. So einfach ist das mit dem Muss oder auch nicht - bei Verdruss denn Muss ist eine harte Nuss die man erstmal knacken muss schrieb einst sinngemäß schon Theodor Fontane. Friesen-Platt aus dem Nordpool: Wat mutt - dat mutt! Dicht ist nämlich im Bäderbau Pflicht!

Merke: Oben und unten muss alles dicht sein und auch was hinten raus kommt - ansonsten wir bei Inkontinenz different gepampert. Als Penetrant tschuldigung Pendant zur interdisziplinären Paruresis-Spurensuchen mit St. Blasius wird bei hinterlistigem CO2 Eou de toillete Aftershave-Ausstoß direkt am Kakophonie Tatort - Abort von sich meist verduftenden Flachspülern mit dicker Umwelthose Energie recycelnd und schadstofffrei - mittels kalter Öko-Flamme - abgefackelt!

Kann es evtl. sein, dass die unkundige chloroformierte H2O-Vordenker des besagten ZDB-Merkblattes fehlinterpretierend nicht explizit die Wasseraufbereitung nach DIN 19643-1 gemeint haben sondern evtl. mehrdeutig lediglich die Beckenwasser-Qualitätsparameter in Anlehnung an die DIN 19643?

Zu einer evtl. Erklärung den  folgenden funktionstechnischen Bluthochdruck-Stresstest ZDB-Absatz in Ziffer 12 Reinigung und Hygiene?

Für die Desinfektion und Aufbereitung des Schwimm- und Badebeckenwassers ist die Beachtung der entsprechenden Vorgaben der KOK-Richtlinien [II-14] und der DIN 19643 auch für privat genutzte Schwimmbecken zu beachten.

Hinweis: Als textliches Pendant hierzu die Definitionen in den einschlägigen Regelwerken -  die KOK- Richtlinien und/oder  DIN 19643 gilt nicht für Einfamilienhäuser -  wobei es dem ZDB-Merkblatt selbstverständlich unbenommen bleibt den Schutz für ihre Verfliesungen und Abdichtungen in Schwimm- und Badebecken - wo auch immer selbst zu bestimmen - aber bitte auf welcher bauvertragsrechtlichen Basis soll die Verantwortung- Delegation auf andere Fremdgewerke etc. erfolgen?  Hier geht es nicht um irgendwelche Spitzfindigkeiten oder chlorformierte  Wortklaubereien sondern die Chemie muss interdisziplinär stimmen und nicht etwa unter dem Aspekt - nach mir die Sintflut - sondern darum,  was auch immer notwendig ist („Whatever it takes“). Denn wird in unruhigen Fahrwasser der nautische Infofluss um Überflüssig handelt es sich lediglich um Arbeitsbeschaffungs-Maßnahmen für Weiß- und Schwarzkittel sowie im doppelten Wortsinn Direktbetroffene - verbunden mit unmissverständlichem Klärungsbedarf in den Untiefen der unwägbaren Poolfinsternis!

Merke: Das Problem beim Verfassen von Regelwerken ist häufig die Erkenntnis, dass Gutgemeint das Gegenteil von Gut ist!

Augenzwinkernder Ergänzungs-Hinweis: Auf meiner Homepage gibt es als Nachhilfe-Prophylaxe für betreute Denke bei Schluckbeschwerden gegenüber dem Beipackzettel der Norm-Police DIN 19643 diverse Hinweise und Anmerkungen zu den enthaltenen Risiken, Nebenwirkungen, Unklarheiten und Widersprüche – als obligatorischen kostenneutralen Kopf- und Handwerker Sonderservice.

 

Weiteres Zitat: Günstige Werte des aufbereiteten Badewassers:

Säurekapazität: 1,6 bis 2,4 mmol/l

Wasserhärte: 60 bis 120 mg Ca/l

pH-Wert: 6,5 bis 7,5

Die Badewasseraufbereitung ist vom Betreiber bzw. von dessen Bevollmächtigten zuverlässig und laufend zu überprüfen und schriftlich zu dokumentieren.

Gilt das im schweren Wasser mit chemisch freien Radikalen angereicherte Wellnasspool-Lustelement tatsächlich für die verwässernde Planung und Betrieb öffentlicher und/oder auch privater gefliester Schwimmbecken (für Privatschwimmbecken gibt es nämlich keine rechtlichen H2Oooo Vorschriften)?

Zur Säurekapazität: Die DIN 19643-2 fordert zur fachgerechten Filter-Flockungsmittelwirkung in schwachgepufferten Schwimmbadwasser mit geringer Karbonathärte eine Säurekapazität 0,7 mol/m³ (0,7 mmol/l) und bei Warmsprudelbecken (Whirlpool) 0,3 mol/m³ (0,3 mmo/l  und darüber hinaus gibt es keine direkten bzw. weitere Forderungen hinsichtlich die Beckenwasserqualität betreffend. Auf welcher wissenschaftlichen Grundlage o. ä. basieren die im Merkblatt geforderten wesentlich höheren Werte mit ggf. notwendigen zusätzlichen Chemikalienbelastungen des Beckenwassers?

Zur Wasserhärte: In der DIN 19643 und in den anderen verbindlichen Regelwerken z. B. wie in Ziffer 1 genannt gibt es keine Forderungen zur Wasserhärte 60 bis 120 mg Ca/l. Warum auch - mit Ca bezeichnete man früher die Carbonathärte als temporäre Härte respektive in der Chemie auch als °dH – z. B. 8,4 bis 14 = II. Mittelhart. Daher verwendet die Norm als chemische Messgröße statt der Karbonathärte (°dKH) nunmehr die  Säurekapazität KS4,3.

Umrechnung zwischen Karbonathärte (°dKH) und Säurekapazität KS4,3

1°dKH = 0,36 mol/m³ Säurekapazität

14°dKH = 5,04 mol/m³ Säurekapazität

Säurekapazität X 2,8 = Karbonathärte (dH)

Säurekapazität 5,04 X 2,8   14,1°dKH

Was der Hinweis auf die in der Schwimmbadbranche unübliche Wasserhärte von 60 bis 120 mg Ca/l in Verbindung mit der vorgegebenen Säurekapazität von 1,6 bis 2,4 mmol/lm - bezüglich der Becken-Verfliesung sinngemäß bewirken soll - sollte man den mit Beteiligten klärungsmäßig plausibel verdeutlichen.

Zwischenfazit: Ist das tatsächlich ein ultimativer Fliesen-Chemismus wo jeder mit muss?

 

Weiteres Zitat: Das Befüllen des Beckens ist erst nach vollständiger Fertigstellung der Fliesen-, Verfug- und Silikonarbeiten nach (28 Tagen) vorzunehmen (Ziffer 11 und 5).

Hierzu ist anzumerken, dass man wohl aus bestimmten Sicherheitsgründen die besagte Zeit bis zum Befüllen von ursprünglich im Merkblatt August 2012  von 14 Tagen (Ziffer 3)  auf nunmehr 24 Tage erhöht hat - ohne plausible Begründung.

 

Weiteres Zitat: Schockartige und zu schnelle thermische Belastungen beim Entleeren oder Befüllen des Beckens sind zu vermeiden.

Die Temperatur des Füllwassers ist den zum Zeitpunkt des Befüllens vorherrschenden Bauteiltemperaturen des Beckenkörpers anzupassen (+ - 3 °C).

Hier steht zweifelsohne die Klärungs-Problematik an, wie diese mehrdeutige theoretische Forderung tatsächlich in Verbindung mit den zu beteiligenden Sanitär- und Heizungsfirma, Bauleitung etc.  in der Praxis realisiert werden soll - auch unter bauvertragsrechtlichen Sicherheits-Aspekten.

Weitere Zitate: Zum Spannungsabbau sollte der Beckenboden mit Füllwasser für 3 Stunden mit ca. 30 mm Wasser beaufschlagt werden, anschließend kann die Befüllung mit ca. 50 mm pro Stunde fortgesetzt werden.

Dies ist auch bei Bodenflächen in verschiedenen Höhenlagen zu berücksichtigen.

 

Betriebspausen zur Sanierung, Unterhaltung, Wartung und Pflege von mit keramischen Fliesen und

Platten ausgekleideten Stahlbeton-Becken sind ausreichend zu bemessen, jedoch zeitlich auf das

Erforderliche zu begrenzen.

 

Dabei sind die verbindlichen Herstellerangaben der zur Verwendung vorgesehenen Materialien unter

Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten einzuhalten (z. B. vorhandene Restfeuchte des Untergrundes, Trocknungs-, Vernetzungs- und Abbindezeiten der Produkte).

 

Das Austrocknen der Ausgleichs-, Bettungs- und Belagsschichten des Beckens während der Revisionsphasen sollte vermieden werden, um Spannungen in der Konstruktion zu minimieren.

 

Die Entleerung des Beckens sollte zur Vermeidung von Belagsablösungen durch hydrostatischen

Druck hinter dem keramischen Belag mit einer Geschwindigkeit von ca. 10 cm pro Stunde erfolgen.

Die benötigte Füll- und Entleerungszeit für eine Beckenwassertiefe von ca. 1,50 m beträgt insgesamt ca. 48 Stunden. Unter dem vorstehenden Aspekt gibt es auch wegen der benötigten Zeit ebenfalls erheblichen nicht unproblematischen Klärungsbedarf mit den Beteiligten z. B. bezüglich der Kosten für die Realisierung in Verbindung mit den benötigten Beaufsichtigungen und dokumentarischen Protokollierungen etc. und der damit gleichzeitig verbundenen zu klärenden Gewährleistungs-Verantwortung unter bauvertragsrechtlichen Sicherheits-Aspekten wenn es beispielsweise später zu Schäden bei der Beckenverfliesung kommen sollte usw. usw.

Ungeklärt ist ggf. auch rückwirkend die Gewährleistungssituation respektive evtl. bauvertraglichen Kriterien aufgrund der gravierenden Änderungen und Ergänzungen zwischen der ZDB Merkblatt vom August 2012 und dem aktuellen vom August 2019 - sollte es eine Korrelation bezüglicher Schadensvorkommnisse geben? Die Antwort zu den Altlasten nach der Verantwortung delegierenden Betroffenheitslogik – der Versuch ist nicht strafbar  - liefert das Merkblatt im zitierten Vorwort fett wie gedruckt:

Bei vor Erscheinen dieses Merkblattes ausgeführten Schwimmbecken können die hier enthaltenen

Festlegungen zur Beurteilung nicht herangezogen werden.

Warum nicht? Unter den hinlänglich bekannten Gegebenheiten ist der Glaube „Vertrag ist Vertrag“ naives Wunschdenken – denn „alles was Recht“ ist entscheidet im Bauvertragswesen das Duo Infernale-Team mit den wehenden Schwarzkitteln und Richter Gnadenlos. Die Kritik richtet sich im konstruktiv positiven Sinne für die  Baubrache und nicht etwa gegen sie. Schließlich geht es nicht um irgendwelche Fliesen-Sicherheitsphobien mit aus den Fugen geratenen Spitzfindigkeiten oder  triviale Animositäten aus der alchemistischen Gerüchteküche o. ä. chloroformierte Befindlichkeiten. Erfahrungsgemäß kann es nämlich in gefliesten Schwimmbecken ggf. sehr schnell  zu Folgeschäden mit riesige Schadenssummen kommen - schlimmstenfalls  mit kollateralen Auswirkungen über den Beckenrand hinaus (siehe Beitragsbilder). Beim Worstcase respektive Verfliesungs-Härtefällen findet die vorstehende noch so fett gedruckte ZDB-Selbstschutz-Hoffnung in der Regel juristische und/oder bauvertragsrechtliche keine Ablass-Berücksichtigung – daher ist bei derart offenkundig für das Fliesenhandwerk gesponserte  Advokaten-Denke durchaus Vorsicht geboten. Bei Kamikaze-Produkten und/oder Harakiri-Verarbeitungen hilft kein ZDB-Sorglos-Qualitätsmanagement mit bequem ausgesourster Denke - den vermeintlichen Interessensausgleich bestimmt nicht selten die Willkür der Machtverhältnisse auf Kosten Anderen. Folglich kann sich nämlich die irrationale Druckerschwärze  von Troubleshootern ggf. sehr schnell als Troublemaker augenöffnend ins pechschwarze Gegenteil verkehren. Nämlich dann wenn die radikale angeblich sinnstiftende  ZDB-Diktatur mit den implantierten Becken-Füll- und Entleerungs-Qualitätssicherungen aufgrund der ernüchternden Erkenntnis - alles nur Placebo – folgenschwer floppt und man anschließend bestürzt feststellt,  dass ein Verfliesungs-Schadensverlauf  durchaus auch zeitnah stattfinden kann und nicht nur mittelfristig linear oder langfristig progressiv nach erhofften Ablauf der Gewährleistung. Und nicht nur dass, es gibt da auch noch die mikrobiologische respektive Glückspilz-Mängelkomponente für epediologische Öko-Phrasenmäher. Wenn nämlich Verfliesungen mit und ohne Abdichtung in Schwimmbecken versus Wellnass-Keimfitnesszentren - als unerschöpfliche Fastfood-Nahrungsquelle für doofe Spaltpilze verkommen. Wer ist dann wieder der Loser am Bau? Bingo - Jackpot!

Schluss-Hinweis: Ob eine drastische, die Baugeschehnisse vor Ort ignorierende  Forderungsverschärfungen bei der Beckenbefüllung und Entleerung die hinlänglich bekannten Probleme mit der Fliesen- und Abdichtungs-DNA in Schwimm- und Badebecken tatsächlich reduziert wir nicht zu Unrecht von praxiserfahrenen Fachleuten bezweifelt.  Faktum ist, wer als Tech-Versteher mit Bauhelmerfahrung lesen kann ist im Vorteil, denn - wie bereits erwähnt -  Oben und unten muss alles dicht sein und auch was hinten raus kommt!  Apropos - das Thema  „Dichtung und Wahrheit vs. nicht ganz dicht“ – erhält ggf. nochmals eine zusätzliche hochinteressante Doppeldeutigkeit als Kunst am Bau - wenn nämlich traumatisierte Performance-Verbundabdichter beim subtilen Bepinseln von Schwimmbeckenwänden für die Ewigkeit - ein D‘eja`-vu Erlebnis haben - bei dem sie glauben sie wären in einer Pool-Kathedrale die leibhaftige Reinkarnation „Leonardo da Vinci“.

Zu weiteren ZDB Fliesengewerke-Selbstschutzaussagen wie z. B.: Kontext-Unklarheiten,  Missverständnis-Probleme und neuen Ergänzungsforderungen usw. mit Betonoberflächen-Haftzugmessungen ≥ 1.5 N/mm², Feldbegrenzungsfugen-Kriterien, XXL-Wartungsfugenhinweisen u.s.w.u.s.f. später mehr in einer Limited Edition mit Schmunzle-Prävention: Schuld hat immer der Bauherr – hätte er nicht gebaut gäb`s auch keine Probleme!

Das Allerletzte: So eine Chuzpe der (Un)Moral nach der Maxime - egal was hinten raus kommt vulgo aus dem Darm mit und ohne Charme - muss man sich leisten können oder? Ansonsten bleibe ich dran – und tschüss bis bald gleiche Welle – gleiche Quelle. Man hört und sieht sich - sagt der Gehörlose zum Blinden und jeder weiß nun schwarz auf weiß wer gemeint ist – sorry ;-)

Quelle: Deutsche gesetzliche Unfallversicherung

 

Normen muß man sich leisten können

und wenn man sie versteht - sollten u. a. auch die eigenverantwortliche Realisierungsmöglichkeit unter Berücksichtigung der implantierten Risiken und Nebenwirkungen mit teilweise exorbitanten Mehrkosten z. B. im Baubereich berücksichtigt werden. Angesichts der Normenklatura mit der allgegenwärtigen Normoritis-Influencer erscheint es daher an der Zeit endlich ein wirksames Präventionsmittel für das operative Geschäft der Spin-Doctoren als Mehrwert-Protagonisten  in der Wirtschaft zu entwickeln. Dieses betrifft Selbstverständlichkeit nicht „sinnvolle und praxisrelevante Smart-Normen“ deren Notwendigkeit bereits in dieser Website mit Open Datapool-Zoom sehr ausführlich thematisiert ist. Das Normen gleichzeitig eine ergiebige Management- Wertschöpfungsquelle im ökonomischen Building-Business ist und ggf. Begehrlichkeiten weckt - versteht sich von selbst. Im Zusammenhang mit der sich sintflutartig ausbreitenden bisweilen unbeherrschbaren Normierung respektive omnipräsenten Zwangs-Vernormung und ihre Relevanz und Bedeutung für die Baubranche sei auf die   ultimativen bauvertragsrechtlich zu erfüllenden Forderungen der Bundesgesetz-Regelungen in den jeweiligen 16 „Landesbauordnungen“ (LBO) auf der Basis der Musterbauordnung (MBO) verwiesen. Danach müssen sämtliche Wohngebäude generell gemäß den „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ (aaRdT) mängelfrei und unfallsicher etc. sein – hierbei gibt es jedoch für die praktische Realisierung dankenswerter Weise mit kompetentem Augenmaß innovative Freiräume ohne normative Regelungsversklavungen o. ä. Zwangsbeglückungen. Dieses gilt insbesondere auch hinsichtlich der beiden Kapitel: Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung und Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen und Prüfzeugnisse usw.

Zur augenzwinkernden Entspannung und Beseitigung normativer (Un)Klarheiten der entliehene High-End PR-Bau-Satz -  Schmunzel Witzle gemacht Selba gelacht: Im Tech-Design Management-Future, Just – in – Time / Just – in – Sequence, der Marketing-Wertschöpfungskette „Raubbau“ herrschen digital & integral Supply Chain Performance-Konfigurationen mit interaktiver Inside-Out und evaluiertem Outseit-In Solution - siehe Exklusiv Download: www.anstandslos&durchgeknallt.com® Chr. Saunus

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BILDZEITUNG 16.08.2019:

DAS NENNT DIE BUNDESWEHR SANIERUNG

Übungsbecken der Marine-Taucher seit zehn Jahren kaputt

Das Marine-Tauchbecken in Eckernförde (Schleswig-Holsten) ist seit 10 Jahren „erfolgloser Sanierung“ gesperrt! Nach Abdichtungs-Sanierungs-Baupfusch mit Undichtigkeiten gab es ein gutachterliches Gerichtsverfahren mit neuer Ausschreibung - laut Bundeswehr ist die Fertigstellung nicht vor 2020 zu erwarten (sinngemäß Bild-Zeitung).

Top Secrete: Bild Dir Deine Meinung - no Gutachter-Comment!

Vor der Sanierung

Bildquelle: Internet

Nach mangelhafter Verbundabdichtung

 

 

Baupfusch im regionalen Vorzeigebad

Quelle: Internet

 

Baupfusch im regionalen Vorzeigebad

 

Auch im halbkreisförmigen, 30 Grad warmen Erlebnisbecken des Schorndorfer „Seehallensaunarutschenwohlfühlfürallebads“ (Werbespruch) lösen sich die Fliesen vom Boden. Foto: Peter-Michael Petsch

Fliesen lösen sich in Becken des Schorndorfer Oskar-Frech-Schwimmbad – Halbjährige Schließung nötig

Schorndorf - Stets mit gewissem Neid blickten die benachbarten Rathauschefs seit dem Eröffnungssalto ihres Amtsbruders Matthias Klopfer am 11. März 2008 nach Schorndorf: 15 Millionen Euro wurden für ein „Fünf Sterne-Seebad mit ökologischem Anspruch“ investiert. Damit, so Klopfer, entwickle sich Schorndorf in der Badelandschaft des Rems-Murr-Kreises zur Nummer eins. Wer sich dem imposanten Gebäude nähere, bekomme „glänzende Augen“.

Derzeit erkennen Beobachter erneut feuchte Pupillen bei den Verantwortlichen. Doch statt Tränen der Euphorie sind es diesmal jene der Empörung. Im Gemeinderat ließ der Geschäftsführer der Schorndorfer Stadtwerke, Andreas Seufer, jetzt die Katze aus dem nassen Sack. Im Bad gibt’s gewaltige Mängel, in den Becken und an den Umläufen lösen sich die Fliesen in großem Umfang. Als wäre das nicht schon nervig genug, ist auch noch der Boden der Sauna undicht. Im Keller wird das herabtropfende Wasser, 50 Liter täglich, „mittels einer Zeltplane gesammelt“. Es sei „zu erwarten, dass der gesamte Bodenaufbau sowohl im Hallenbad wie auch in der Sauna komplett entfernt und vollständig neu aufgebaut werden muss“, so Seufer. Er rechnet „mit Kosten von rund 1,5 Millionen Euro und einer Schließung des Hallenbads von fünf bis sechs Monaten mit entsprechenden Einnahmeausfällen“.

Ein harter Schlag fürs erfolgsverwöhnte Oskar-Frech-Seebad: „Es erfreut sich sehr großer Beliebtheit und hat mit mehr als 380.000 Bade- und Saunagästen im Jahr 2011 die Erwartungen bei den Besucherzahlen weit übertroffen.“ Auch wenn die Schließung im Sommer erfolgen dürfte, würden die Einnahmen von Zehntausenden Gästen fehlen. „Äußerst ärgerlich“, wettert Seufer.

Fliesenleger legte jegliche Garantie- und Gewährleistung ab

Erstmals aufgefallen sind die abgeplatzten Fliesen dem Bäderbetriebsleiter Jörg Bay im Juli 2010. „Punktuelle Schäden“, wie man zunächst dachte, die der Fliesenleger in den Abendstunden umgehend behob. Kurz danach wurden die Mängel noch auffälliger. Ein Sachverständiger konstatierte „Hohlstellen und das Ablösen des Belags“. Ortstermine und Krisensitzungen folgten. Vertreter der Stadt, der Stadtwerke und des planenden Ingenieurbüros, der Fliesenleger und der Fliesen- und Klebehersteller diskutierten über mögliche handwerkliche Mängel oder Fehler beim Klebstoff. Doch es gab nur gegenseitige Schuldzuweisungen: „Keiner will’s gewesen sein“, so Seufers Fazit.

Nachdem der Fliesenleger jegliche Garantie- und Gewährleistung ablehnte, reagierten die Stadtwerke mit einer „schriftlichen Mängelrüge“. Ein externer Sachverständiger, Professor Rolf Gieler, entnahm dem Beckenboden etliche sogenannte Bohrkerne, die er am Finger-Institut der Bauhaus-Universität in Weimar untersuchte. Im März 2012 beantragte der von den Stadtwerken beauftragte Stuttgarter Rechtsanwalt Karsten Meurer die Eröffnung eines selbstständigen Beweisverfahrens beim Landgericht. Das wird am Ende entscheiden müssen, wer die Sanierung bezahlt.

Das Problem: Will man in Schorndorf den Badebetrieb nicht langfristig einstellen, muss die Sanierung wohl noch vor dem Richterspruch erfolgen. Stadträtin Sabine Becker-Rapp (CDU) orakelt, dass man am Ende „ein tolles Urteil, aber kein Geld“ bekomme, weil beim Schuldigen nichts mehr zu holen sei. Vorwürfe an die Verwaltung gibt’s ansonsten kaum. Man solle sich, so Grünen-Fraktionschef Werner Neher, zudem „hüten, das Bad schlechtzureden“. Auch Seufer seufzt: „Es gibt kein schöneres Bad hier in der Gegend – eigentlich.“

Die Schließung wird vermutlich im Sommer 2013 erfolgen. Bis dahin sollen die Schäden so behoben werden, dass Badegäste nicht etwa wegen scharfer Kanten abgebrochener Fliesen in Gefahr geraten. Rund 20 Kilometer westlich von Schorndorfer wird die Entwicklung übrigens genau beobachtet: Dort, in Fellbach, entsteht derzeit für insgesamt 45 Millionen Euro ein kombiniertes Hallen-Freibad. Die Eröffnung ist für Frühsommer 2013 vorgesehen – genau zu dem Zeitpunkt also, wenn Schorndorf für ein halbes Jahr dichtmacht. Da dürfte mancher neugierige Badegast erst recht den Weg vom mittleren ins untere Remstal antreten.

 

Kunstvolles Fliesenkleber-Zahnspachtel-Relief

nach Entfernung des Fliesenbelages

Vorsicht bei Abdichtungregelungen in WU-Beton-Schwimmbecken

Achtung: Bahnenförmige Abdichtung im Fliesen-Verbund  mit allgemein bauaufsichtlichem Prüfzeichen (abP) entsprechen nicht automatisch der DIN 18135 „Abdichtung von Behältern und Becken“ und müssen ggf. daher  als Sonderkonstruktion bauvertragsrechtlich gesondert vereinbart werden!

Wie irritierend und verwirrend bisweilen Regelwerke beim Realisierten von zusätzlichen Innenabdichtungen von Beton-Schwimmbecken in der Baupraxis teilweise sein können - verdeutlichen die folgenden Hinweise.

Fachgerecht und Vorschriften konform hergestellte wasserundurchlässige Beton-Schwimmbecken (WU-Betonbecken) benötigen keine zusätzliche Abdichtung als sogenannte Hosenträger zum Gürtel. Das, mit Verlaub, sogenannte Dummschwätzer-Deppen mit betreutem Bestandsschutz, getriebene Ego-Triebfedern in Ohrensesseln und sogar kompetenzüberforderte Schwachverständige in Gerichtsgutachten das Gegenteil behaupten, spricht für den Dichtigkeits- pardon Dichtungs-Zustand solcher Protagonisten.

Wie der Beitrag augenöffnend zeigt, sind nämlich zusätzliche Abdichtungen in WU-Beton-Schwimmbecken darüber hinaus  nicht selten auch noch obendrein hochproblematisch, da deren  Planung und Ausführung spezielle Fachkenntnisse erfordert die man, wie Schadensstatistiken beweisen,  in der Branche meist vergeblich sucht.

In den vorstehenden einschlägigen Regelwerken werden in der genannten DIN 18135 Abdichtung von Behältern und Becken Teil 1 bis 3 (2017-07) u. a. die normkonformen Kriterien von Abdichtungen in Schwimmbecken definiert.

Des Weiteren verweist die o. g. Norm u. a. gleichzeitig auch auf das produktspezifisch  geforderte  allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeichen (abP).

Vorsicht: Hieraus können sich nämlich ggf. folgenschwere bauvertragsrechtliche Probleme ergeben. Einerseits werden in der o. g. Norm die Anforderungen an bahnenförmige Abdichtung im Fliesen-Verbund  beschrieben und andererseits gibt es für die vorstehenden Abdichtungsbahnen auch allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeichen. Dieses ist an sich kein Widerspruch sondern vermittelt zunächst scheinbar produktmäßigen Konsens.

Hochproblematisch wird die Situation jedoch dann, wenn die besagte  bahnenförmige Abdichtung einerseits ein offiziell gültiges abP für den Einsatz in den Beanspruchungsklassen A (hochbeanspruchte Flächen z. B. öffentliche Schwimmbecken-Umgänge) und , B (Schwimmbecken-Innenabdichtungen sowie C (Öffentliche bzw. gewerbliche Duschen, Küchen, Wäschereien usw.) besitzt und andererseits jedoch nicht den Normanforderungen der DIN 18135 zur Abdichtung von Behältern und Becken entspricht.

Hierbei handelt es sich u. a. beispielsweise  um die Produkte Fa. Sopro Typ AEB, Fa. Schlüter Typ Kerdi-200 und Fa. PCI Typ Ceresit CL 69 etc.

Bahnenförmige Abdichtung im Fliesen-Verbund

Fa. Schlüter, Typ Kerdi-200

 

Hinweis: Die o. g.  Abdichtungs-und Entkoppelungsbahnen mit bauaufsichtlichen Prüfzeugnis entsprechen hingegen der Abdichtungs-Norm  DIN 18534 Teil 5 Abdichtung mit bahnenförmigen  Abdichtungsstoffen im Verbund mit Fliesen und Platten (AIV-P) mit  Beschränkung auf die Wassereinwirkklasse W0-I bis W2-I nicht jedoch für öffentliche Schwimmbeckenumgänge, Duschflächen in Sport- und Gewerbestätten, gewerbliche Küchen  o. ä. mit sehr hoher Wassereinwirkung.

Noch kurioser wird es in der Normenklatura nämlich dann, wenn bestimmte jahrelang im Schwimmbecken-Abdichtungsbereich praxisbewährte Bahnen-Abdichtungen renommierter Hersteller mit allgemein bauaufsichtlichem Prüfzeugnis (abP) gemäß der aktuellen Abdichtungs-Norm DIN 18535 (Juli 2017) für Behälter und Becken nicht zugelassen sind - jedoch die Akkreditierung respektive Zulassung  in der europäischen Norm DIN EN 14879 Teil 1 bis 6 für industriellen Beschichtungs- und Auskleidungsbau, mit den bekanntlich sehr hohen Qualitätsstandards, besitzen. Ein Schelm der dabei böses denkt!

Siehe hierzu meinen Fachbeitrag in meiner Website: https://christoph-saunus.de/artikel/nassraum-fussbodenundichtigkeiten-a-aquaplaning

 

Zurück zur Thematik regelkonformer  Abdichtung von Behältern und Becke.

Vor dem Einbau bahnenförmiger Abdichtung im Fliesen-Verbund  in Schwimmbecken ist der Auftragnehmer trotz vorhandenem abP bauvertragsrechtlich verpflichtet dem Auftragnehmer die produktspezifische Tatsache, dass diese Abdichtung nicht der Norm 18135  entspricht,   mitzuteilen und um sie dann im Auftragsfall juristisch eindeutig als „Sonderkonstruktion“ offiziell zu vereinbaren und korrekter Weise zu dokumentieren.

Erklären seine Heiligkeit als Herren Merkwürden sorry Hochwürden hiermit ein offizielles abP zur bauvertraglich finalen Regelungs-Makulatur?

Typisch: Gerät Selbstzweck-Normkontrolle mit bürokratischem Würgegriff  außer Kontrolle, sind die im doppelten Wortsinn „Betroffenen“ nicht nur beDINt   - sondern den geDINten  geht auch aufgrund des eNORMen Druckes die Luft aus.

Was wundert, wenn es unter den beschriebenen Produktsituationen durchaus zu irritierenden Merkwürdigkeiten kommen kann. Nämlich dann, wenn z. B. ein nicht normkonformes Bahnen-Abdichtungssystem zwar ein noch bis Mitte 2018 gültiges allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeichen besitzt und plötzlich nach Erscheinen der DIN 18135 Teil 2 im Juli 2017, d. h. kurze Zeit später, für das selbe Abdichtungssystem, ein neues abP mit entsprechen langer Gültigkeitsdauer (ca. 5 Jahre bis 2022) gibt.

 

Bauteilöffnung Mosaik-Fußbodenbelag mit Bahnenabdichtung

 

Bauteilöffnung Platten-Wandbelag (60 x 60 cm) mit Bahnenabdichtung

 

Die kritische (Un)Sinnfrage: Was sind tatsächlich die faktischen Hintergründe und funktionstechnischen Mängel – dass die besagten  bahnenförmigen Abdichtungs-Systeme im Fliesen-Verbund  trotz offiziellem  abP nicht in der Norm 18135 aufgenommen wurden?  Nach welchen, von den Normvordenkern nicht konkretisiert Qualitäts-  bzw. Funktions- Ausschluss- Kriterien, unabhängig der bauvertragsrechtlichen Sonderkonstruktions-Vereinbarung,  sollen  Beteiligte ihre Produktentscheidung richtungs- und zukunftsweisen treffen, z.B. Planer. Bauherren, Fliesen-Firmen etc.  Diese faktische Orientierungslosigkeit gilt ggf. auch für Gutachter bei evtl. später auftretenden Mängeln mit kollabierenden Bahnen-Abdichtungs-Systemen, Stichworte: Fliesen-Verpilzungen, Haftzugprobleme, Hohllagen, Durchfeuchtungen etc.?

Wer will es im doppelten Wortsinn den Direktbetroffenen verdenken, wenn sie leidgeprüft hinter vorgehaltener Hand mit Verlaub schwadronierend fragen: Wer kann – wie im verregelten Wirtschaftssystem  o. ä. bisweilen der Fall – unter Bestandsschutz stehende Vorschriften-Vordenker in Alzheimer Hilfstruppen mit entsprechenden Ernstfall-Erinnerungslücken tatsächlich noch ernst nehmen, wenn sie aufgrund möglicherweise korrumpierenden Interessens-Kompromissen implantierten Verregelungs-Quatsch versus DNA-Vorschriften-Blödsinn hemmungslos die kalibrierte Copyright-Absolution im Namen der „allgemein anerkannte Regel der Technik“ erteilen. Nur ja keine exemplarische Selbstkritik - welche die trügerische besitzstandswahrende Idylle stört – also weiter so!

Gleichnis: Zwei Allrounder als vordenkende Verunsicherer in einem Regel-Ausschuss  - bei dem die „Regel-Ausschuss- Bezeichnung“ Programm ist -  geraten gemeinsam  in einem

Korruptionsverdacht; die eine Sherlock- Monetik- Spürnase  wird angeklagt – die andere Anal- Ethik- Turbodüse  verklagt ihren Komplizen auf Schadenersatz wegen Rufschädigung und entgangener Beute.

Dazu passend die  augenzwinkernde Pointe: Sagt der Blinde zum Tauben –wir werden sehen!

 

Gravierende Schwimmbecken        

Planungs- und Fliesenmängel   

bei einer Überlaufrinne

  

    

 

Falsche hintere Rinnenkonstruktion zum Beckenumgang mit zu geringer Betonhöhe -

stattdessen Mörtelschicht als Höhenausgleich – und fehlender Verbundabdichtung sowie mangelhafter

Verfliesung mit 3 Lagen Spaltplatten als Ausgleiches-Füllmaterial  etc.

  

  

 

 

  

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Gravierende Planungs- und Fliesenmängel 

im Schwimmbecken

mit falscher Verbundabdichtungsausführung

 

  

 

 

 

 

 

  

  

  

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Norm-Design versus Regel-Nichtsein

Das herrschende und zugleich verwirrende Regelwerkwidersprüche zu Recht kritisiert werden ist auch darin begründet, dass es keinen normal sterblichen Fachmann gibt - auch nicht beiden Regelwerk-Vordenkern - der sämtliche  Schwimmbad-Vorschriften auch nur ansatzweise kennt, andernfalls würde es nicht teilweise die gravierenden Probleme mit den Selben geben. So werden einerseits durchaus langjährig praxisbewährte bahnenförmige Abdichtungssysteme im Fliesen-Verbund - aus welchen unerklärlichen Gründen auch immer, oder aufgrund von Insiderwissen hinlänglich bekannt – von der Norm selektierend nicht berücksichtigt. Andererseits besitzen hingegen hochproblematische Abdichtungssysteme für den Unterwasser-Druckbereich, man lese und Staune, problemlos sanktioniert die DIN-Absolution.

Frustraten Pool-Frontbericht als Odyssee-Burleske aus dem maritimen Unterwasser-Moloch Schwimmbad: Kamikaze Techno-Blindgänger lassen ihre Rohrkrepierer als Strandläufer implodieren!

Die investigative Beitragsfolge gibt weiter vertiefenden Praxiseinblick in die multilaterale Management-Logistik an der gnadenlos aufgerüsteten Bäderfront wobei jeder die gewonnenen  Erkenntnisse sinnvoll für sich selber strategischen nutzen sollte.

Merke:

Die fortschreitende Verregelung hat den Vorteil, dass man sich viel genauer irren kann!

 

Vorsicht verregeltes Bauvertragsrecht!

Der zwingend notwendige Praxisabgleich zwischen den Verantwortlichkeits-Schnittstellen: „Realisieren & Funktionieren“ und/oder auf die Bäderbrache bezogen: „Schwerelos in vollen Zügen Poolwohlfühlen versus im eigenen Angstschweiß baden gehen“, obliegt - gemäß a.a.R.d.T.* - grundsätzlich den Anwendern! Die hemmungslosen Verfasser delegieren hingegen mit autorisiertem Bestandsschutz-Selbstverständnis ihre juristische Vordenker-Eigenverantwortung, entsprechend der implantierten Compliance-DNA „Ethik der Monetik“, bequem auf Kosten Anderer – nämlich an fachkompetente Planer und rechtschaffende Anlagenbauer respektive verantwortungsvolle Handwerker.

Frustraten-Erkenntnis: Da wird die Schwimmbad-Branche ständig mit theoretisch verkopften Vorschriften-Shitstorm geflutet bis chloroformierte Wasserköpfe, mit aquademischer Placebo-Quali-Kakophonie, auch noch die restliche logistische Techno-Praxisdenke - im ohnehin sinkenden Leckage-Pool der Unkenntnis - endgültig weggespült haben. Anschließend wundern sich die Totengräber, wenn nach der ultimativen Regelung der eigenen Sargnagellänge die Friedhöfe mit Norm-Leichen überfüllt sind.

 

So einfach ist das - oder auch nicht - wenn die letzte Messe über rechtlich unverbindliche Normen u. ä. Regel-Kannbestimmungen für im doppelten Wortsinn Betroffene, bereits gelesen ist!

*Allgemein anerkannte Regeln der Technik“ (a.a.R.d.T.) müssen bauvertragsrechtlich bindend praktisch und technisch dynamisch angepasst:

  • Wissenschaftlich theoretisch als richtig angesehen werden
  • In der Praxis technischen Experten bekannt sein
  • Sich aufgrund praktischer Erfahrung bewährt haben

Siehe hierzu auch Beitrag „Baurecht/Fremdautoren“ Ziffer III. Fremdautoren: 1. RA Martin Liebert auf meiner Homepage unter: http://christoph-saunus.de/artikel/baurecht--fremdautoren

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Schadensmängel und Ursachen

bei gefliesten WU-Beton-Schwimm- und Badebecken

Wo bitte geht´s nach der riesigen Schockwelle mit dramatischer Fliesen-Apokalypse zum richtungsweisenden Pool der Erkenntnis? Bitte folgen Sie angesichts der alarmierenden Schadens-Dimension den Infos im lesefreundlich polemisierten Beitrag, mit bitterernstem Hintergrund, denn bekanntlich ist der Weg das Ziel!

Dubioser Gutachter-Härtefall

Zur thematischen Einstimmung über die teilweise sogar gutachterlich sanktioniertet Absurditäten im Schwimmbeckenbau vorab ein authentischer Gutachter- Härtefall aus der Baupraxis mit der Sinnfrage: Wer oder was ist hier nicht ganz dich? Ein titelträchtiger Aquademiker für Bauschäden hat sich bei einem Gutachten über Verbund-Abdichtungsmängel in einem gefliesten Schwimmbecken nach der Antithese - Unglaublich aber Wahr –, ohne aus dem Kontext gerissen, wohlgemerkt, mit bauphysikalisch grotesken Schwachsinn exorbitant  in Verfliesungsanlagen wie folgt kopfschüttelnd  verewigt.

Bauschaden-Gutachter sprengt bauphysikalische Sollbruchstelle

 

„Wenn eine Abdichtung im Verbund mit einer vernetzenden Verbundwirkung zwischen Abdichtungsmaterial und Betonoberfläche vorliegt und ein hydrostatischer Druck in allen Richtungen „anliegt“ – dass gilt auch senkrecht zur Fliesen- bzw. Abdichtungsebene -, dann „wandert“ keine Flüssigkeit seitlich über dutzende von Metern im Bauteilquerschnitt parallel zur Fliesenebene entlang. Dies auch aus dem Grund nicht, da durch den räumlich anliegenden hydrostatischen Druck formal kein hydrostatisches Druckgefälle i in der Form: Druckgefälle i = h/d (h = Wasserdruckhöhe…, d = Decke des Bauteils)  vorliegt, da es kein Druckgefälle im gefüllten Beckenzustand gibt und somit auch keine „Ablösekräfte“ gegenüber dem Fliesenbelag auftreten".

Augenzwinkernder Praxis-Hinweise: Bei der vorstehenden aquademischen sorry aqudämlichen - nicht doch - bauphysikalischen Fliesen-Stuss-Leerformel hat der offensichtlich konfuse Sachverständige scheinbar folgendes nicht berücksichtigt bzw. offensichtlich nicht gewusst: Fachleute mit trivialem Standart-Grundwissen und auch sämtliche Abdichtungs-Produkthersteller sowie einschlägige Regelwerke weisen nicht von ungefähr einvernehmlich daraufhin, dass bei fragmentierten Undichtigkeiten in Verbundabdichtungen automatisch eine unzulässige Beckenwasser-Hinterläufigkeit zwischen Abdichtung und WU-Beton stattfindet mit irreversiblen Schäden. Folglich funktionierte auch die in keinen Fliesen-Regelwerken je erwähnte kryptische Dichtigkeits-Formel i = h/d nur in undichten H2O-Köpfen aufgrund von hydrostatischem Kompetenz-Druckgefälle.

Kompliziert?

Das zweckoptimistisch naive Wunschdenken des Aquaristikers aus der düsteren Schwimmbadwelt der gedanklichen Finsternis, dass aufgrund des statischen Wassersdruckes hinter undichten Verbundabdichtungen keine Beckenwasser-Hinteräufigkeit stattfinden kann, grenzt mit Verlaub, an fatale Kontaminierung des logischen Menschenverstandes mit bauphysikalischen Schwachsinn. Die absurden, nicht wasserdichten Aussagen des Theorie-Transmitters lassen folgern, dass er keinerlei Praxiserfahrung im Schwimmbad-Fliesenbereich besitzt. Andernfalls würde der Tech-Trockenschwimmer nicht nur die sich zwangsläufig mittel- oder langfristig ergebenden Ablösungen der Fliesenbeläge mit Abdichtungen vom Untergrund kennen. Sondern ihm würden auch die Folgen der irreparablen Folge-Mängelschäden, deren Beseitigung sehr kostenaufwändige Komplettsanierungen bis zum Rohbeton zur Folge haben, bannt sein um sie dementsprechend zu berücksichtigen.

Verstanden?

Gut so. Zwecks Verständigungs-Verstärker sind die beschriebenen Härtefälle im Fachbeitrag nochmals eindrucksvoll mit Texten und Bildern dokumentiert.

Noch dabei?

Schlimmer geht immer! Schlimmstenfalls wird nämlich bei einem Rechtsstreit, von völlig schmerzfrei Schwachverständige, die mit gelutschtem Halbwissen mit Gefälligkeitsgutachten ständig in fremden Revieren herumwildern, das Verfahren ad absurdum geführt. Unabhängig der Tatsache, dass es sich hierbei in der Regel auch noch um Existenzen von Beteiligter handelt.

Nach der Devise - es geht immer noch schlimmer – hat der Schwachverständige augenöffnend seine inkompetenten Techno-Fantasien erneut ungeschützt schreibend wie folgt eindrucksvoll unter Beweis gestellt:

No. 1: Die Frage des Gegengutachters lautet, warum er  aufgrund der festgestellten Beckenwasser-Hinterwanderung bei der Verbundabdichtung nicht,  wie gutachterlich zwingend notwendig, in Verbindung mit seinen aufwändigen materialzerstörenden Bauteilöffnungen nicht gleichzeitig auch die Eindichtungen bei den Beckeneinbauteilen und der Beckenkopf-Überlaufrinne mit überprüft und dokumentiert hat? Daraufhin teilte der begriffsstutzige Wort-Stylist  schriftlich mit, dass er ohne -  und espektierlich zu werden – (er mein despektierlich) a) den Sinn und Zweck der Frage nicht verstanden hat und b) man ihm nicht diese Fragen gestellt hätte.

Fliesen-Problematik

 

Schwimmbecken-Verfliesungsschadens-Chronologie

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Gravierende Glasur-Verletzungsgefahr durch Spannungsrisse in Spaltplatten

 

aufgrund fehlender Dehnfugen in Beckenwand- und Beckenboden-

 

Eckbereichen mit pfuschverdeckender Silicon-Placebofuge

Vorweggenommene Heiligsprechung:

Wer es als ehrfurchtsvoll vor sich selbst auf die Knie fallender Heilsbringer von eigenen Gnaden  mit fehlender Bodenhaftung wagt, derart abgehobene Botschaften zu versenden, kann sicherlich gottähnlich auch chloroformiert über Schwimmbadwasser lustwandeln.

Als pedant zum Wasser lassen sich solche technischen Brandbeschleuniger ggf. als multifunktionale Techno-Cleverlys in der Bäderbranche feiern, in dem sie mit ihren ausgelatschten Plattmacher-Patschen selbst gelegte Flächenbrände löschen.

No. 2: Dass die geforderte Überarbeitung seiner Sanierungs-Schätzkosten vom ursprünglich fünf stelligen Betrag nunmehr verdoppelt korrigiert, im sechsstelligen Bereich sind begründete der nullende Zahlen-Jongleur damit, dass derartige „Revidierungen in der Natur der Sache“ lägen.

Dass jeder erfahrene Fachmann sofort erkennt, dass auch diese erneut viel zu niedrigen Schätzkosten des kopflastigen Zahlenstylisten ebenfalls völlig unrealistisch sind, versteht sich bei der mathematischen Einstein vorbelasteten Doppel-Null von selbst. Non Comment!

Bitte um Ihr Verständnis, die Textquellen-Anonymisierung der geschilderten Wahrheit dient dem Eigenschutz um auf den abgegriffenen Hinweis Ähnlichkeiten sind rein zufällig etc. zu verzichten.

Allgemeine Klartexte über Ursachen & Wirkungen

Die Ursache und Motive von Rechtsprechung  verhöhnenden Triebtätern ist, dass die ausgebufften Fachautisten häufig nicht nur fachlich total überforderten sind, inkompetente Theoretiker versuchen ungeschützt redend, nach der Prämisse „Versuch und Irrtum“, bei praxisbezogenen Fragen ihre Fachdefizite mit nichtssagenden Erklärungsmonstern zu kaschieren. Diese wiederum beruht auf der Tatsache, dass die Mainstream-Trokenschwimmer einerseits niemals selber praktisch im Bäderbau eigenverantwortlich tätig waren, sich andererseits jedoch realitätsresistent berufen fühlen, als Richter-Gnadenlos Techno-Recht zu sprechen. Aufgrund irgendwelcher  Approbationen und/oder Fake-Titel als kosmetisches Techno-Make-Up, erlauben sich die während einer hochnotpeinlichen Anhörung von einer elitäre Lichtgestalten zum Armleuchter verblassenden Blender, verzweifelt ihr unterbelichtetes Bullshit-Gedöns mit wackelnd erhobenem Zeigefinger zu rechtfertigen. Ggf. versuchen die durchgeknallten Kakofoniker sich  entweder mit gespreizten John Wayne Revolverfinger Gehör zu verschaffen oder sie zeige mit fingerfertigem Handling, als symbolischen Stallgeruchsverstärker, schwadronierend ihren Stinke- sorry himmelwärts erigierenden Mittelfinger.

So verkommen angesichts der nach oben offenen Richterskala im Epizentrum Bäderbau gutachterlich auf Klopapier verfasste Waschzettel zu hinter(n)listige Wischzettel zwecks fachtechnisch cleaner 00-Zwangsentsorgung im Sinne von: Servus, wisch und weg!

Der Schwachsinn hat Methode: Ständig unterbeschäftigt hemmungslos als Rohrkrepierer mit der Büchse der Pandora im Anschlagauf der Pirsch um rotzfrech in artfremden Revieren herumzuwildern - gleichzeitig Chaos mit katastrophalen Folgen für die im doppelten Wortsinn Betroffenen verbreiten - anschließend dem Zeitgeist folgend outgesourct auf der Flucht - währenddessen wird die hinterlassene Blutspur des Leidens immer länger und länger! Was für ein rufschädigender Verhaltens-Kodex bzw. widerlicher Leidindex eines erbärmlich-dämlichen Branchen-Schänders gegenüber seriösen und verantwortungsbewussten Fachkollegen, Verfahrensbeteiligten inkl. Richtern.

Risiken und Nebenwirkungen

Aus aktuellem Anlass befasst sich der folgende Beitrag über die sich seit langem flächenartig in Schwimmbädern ausbreitenden Fliesenablösungen im Unterwasserbereich von Beckenwänden und Beckenböden. Angesichts der bundesweit riesigen Fliesenmängelschäden und der unvermindert ausufernden Veröffentlichungssintflut in Printmedien, Internet usw. mit Hiobsmeldungen kompetenter Fachleute über hochdramatische Baupfusch-Situation mit großflächigen Fliesenablösungen von 1000 m² und größer in Millionenhöhen (siehe www.Christoph-Saunus.de unter News) ,sucht die im doppelten Wortsinn betroffene Bäderbranche verzweifelt plausible Erklärungen für den allseits herrschenden Fliesen-Overkill. Währenddessen hat das bereits wieder aus der abgetauchten Schockstarre erwachte Fliesen-Syndikat erwartungsgemäß mit großer Bugwelle sofortVerantwortung delegierende Ursachen(v)erklärungen und dubiose Lösungsvorschläge parat, damit geflieste WU-Betonschwimmbecken nicht peu a´peu „tot sterben“. Oder muss man zum Leben erst sterben? Derweil klopfen sich die Hersteller von Kunststoff- und Edelstahl-Schwimmbecken fröhlich auf die Schenkel. Über die folgenschweren Risiken und gravierenden Nebenwirkungen im o. g. Kriesen-Management-Beipackzettel, der als unheilvolle Symbiose zwischen Theorie und Praxis die schlimmsten Erwartungen nicht nur teilweise erfüllt, sondern im lavierenden Gesamtkontext bisweilen auch noch übertrifft, informiert mit ernsten Hintergrund die folgende etwas augenöffnend überzeichnete Technik-Prosa zum Schmunzeln. Hierbei ist der Stimmungsaufheller in düsteren Zeiten wie gewohnt, bildhaft polarisierend  und lesefreundlich veredelt, damit keiner beim trockenen Stoff eine Staublunge bekommen.

Gleich vorab zur derzeitigen Situation angemerkt: Kommen Würstchen an die Macht limitiert der Senf zur Gourmet-Design-Droge! Überzeugen Sie sich selbst über goutierte Schlemmerfolgen, wenn nämlich umtriebene Besserwisser als frustrierte Techno-Veganer im Spa-Resort a` la Carte zu allem und jedem ihren exorbitanten Senf dazu geben. Guten Appetit bei der Feinkost-Völlerei mit dem kulinarischen Scharfmacher a` la Bouine!

Heute Skandal - Morgen normal?!

Wer die ständig am Bau lauernden Unwegsamkeiten so wie die damit verbundenen Schreckensszenarien kennt und regelmäßig konstatiert die Branchen-Klimaberichte mit den düsteren Tiefs am Schwimmbecken-Horizont liest, für den sind unproduktive PR-Antworten und toxische Behauptungen von Multimediatoren der Bauchemie keine Problemlöser, sondern ein Teil des Problems. Die teilweise von der Industrie gebetsmühlenartig aktivierten Schwimmbecken-Heilsbotschaften zur Lösung der dringend zur Klärung anstehenden Fragen an der existenziellen Unterwasser- Demakationslinie entbehren nicht nur teilweise  jeglicher  bauphysikalischer so wie bauvertraglicher Grundlage. Die im kopfschüttelnden Schadens-Ranging ganz oben befindlichen Ratschläge unter der funktionstechnischen Gürtellinie ignorieren obendrein auch noch, mit uneinsichtigem Theorie-Selbstverständnis, die bereits erwähnte Baustellenrealität. Während derweil reihenweise redliche Handwerker unverschuldet absaufen entfleucht seine Dreistigkeit inkognito trockenen Fußes über das Wasser nach der Devise: Gestern standen wir noch am Beckenrand, heute sind wir schon einen Schritt weiter! Zwecks Wiedererlangung der prädisponierten Bodenhaftung vorab zwei Kurzinfos zu der im Beitrag geäußerten bisweilen zugespitzten Kritik gegenüber den empfohlenen völlig unakzeptablen bis hin zum Knock-Out führenden Abdichtungs- und Verfliesungs- Konfigurationen.

Mission impossible 1: Beim ohnehin schon hoch problematischen und meist (über)flüssigen Verband- tschuldigung  Verbundabdichtungsgefriemel im Druckwasser belasteten Bäderbereich betätigt sich nunmehr die Bauchemie, man lese und staune, jetzt  auch noch zusätzlich als restriktive Chirurgenprofis im operativen Geschäft direkt an der aseptischen WU-Beton Unterwasserfront. In Anbetrag der dramatischen Gefechtslage mit den zwischenzeitlich am Schwimmbeckenrand in Stellung gebrachten juristischen Torpedos und den am Bäderhorizont heranziehenden Tsunami überschlagen sich ständig aktualisierte Wasserstandsmeldungen. Hierbei empfehlen scheinbar in Sachen Schadenbegrenzung erfahrene Wasser-Lasser beim inkontinent penetrierenden Patienten Beton-Pool einen prostatalischen Schnitt an der mentalen Wasserscheide zwischen euphorischer Vision & rauer Wirklichkeit. Im Klartext: Bei den ambulanten Kreuzzügen in OP-Schwimmbecken werden die selber be- sorry gekloppten bilateralen Trümmerfugen im WU-Beton höchstpersönlich von Chief-Dottore honoris causa Fummel mit maßgeschneiderten Premium-Notverbänden medizinisch verarztet. Anschließend wird die Applikations-Dichtschlämme als Medical-Wellnass zusätzlich noch mit angeblich wasserdichtem Epoxidharz-Trostpflaster verwahrt (siehe die beigefügten Bauzeichnungs-Details). Wer will es redlich schaffenden, ohnehin bereits überaus leidensfähigen Handwerkern verwehren, wenn sie sich angesichts der konfusen Abdichtungs-Prophezeihungen nach dem Zufallsprinzip von Unterwasser-Komikern mit ihren empfohlenen überaus riskanten Fremdgewerke-Betonschändung mit lazarettähnlicher Conektions-Ramschware zu recht verwahren, um nicht anschließend mit dem ärztlichen Copyright-Testat „Operation geglückt, Patient tot!“ existenzgefährdend baden zu gehen.

Mission impossible 2: Die Bauchemie, ohne die funktionierte es bekanntlich nie – wenn sie denn stimmt die Chemie, ist angesichts der sich seuchenartig ausbreitenden Fliesen-Havarien in Schwimm- und Badebecken mit peinlich zusammen geschusterten (Schuster bleib bei deinen Leisten)  Rechtfertigungs-Prothesen darauf fokussiert, ihre Betonschrumpfungseinfalt mittels siliconisierter Dehnfugenvielfalt zu kompostieren pardon zu kompensieren. Statt die hinlänglich bekannten Verpilzungs- o. ä. Haftungsrisiken bei Unterwasser-Siliconwartungsfugen, die häufig im Bade-Feuchtbiotop eh nur einen Placeboeffekt haben, durch strategische Abrüstung sinnvoll weiter zu reduzieren, rüsten die Siliconversteher und Fugensammler panikgetrieben bzw. angstübertrieben gegen unsinnige Phantomprobleme völlig irrational auf.

Zwischenfazit: Mit solchen zweckoptimystischen Heilsversprechungen mutieren selbst ernannten Branchen-Mutmacher zwangsläufig zu Bau-Wutmacher, denn bekanntlich ist in der Bäderbranche die (schein)heilige Bauchemie nicht akkreditierter Mittelpunkt, sondern lediglich Mittel. Punkt!

Supergau im Schwimmbeckenbau

Zur mentalen Abkühlung der z. Z. überhitzten Panikmache und zum besseren Verständnis der hochaktuellen Verfliesungs-Kernschmelze im Reaktor „Beton-Swimmingpool“ mit illegalem Spaltpotential im radioaktiven Beckenwasser und der unberechenbaren Restlaufzeit der hoch verstrahlten Thematik die folgende, entseuchende Einstiegshilfe aus dem berufenen Munde eines stillen Brüters mit erleuchtetem Insiderwissen nuklearen Ausmaßes.

1.Kernaussage: Der unerschöpfliche Einfallsreichtum und technische Prophezeiungs-Fundus einer scheinbar völlig entnervten Bauchemie lässt erahnen, dass einige zu Verstopfung neigenden Unterwasser-Detektoren, aufgrund rätselhafter Material-Kettenreaktionen, verzweifel ein Endlager für hoch verstrahltes Verfliesungs-Spaltmaterial suchen. Nicht zu letzt auch deswegen, weil bestimmte Produkte möglicherweise bauphysikalisch sorry baupsychologisch kontaminiert kurz vor dem „burn out“ stehen.

2.Kernaussage: Außerdem versucht einige atomare Spaltpilze vergeblich mit funktional überstrapazierten Unterwasser-Abdichtungscocktails und gleichzeitig hoch riskanten Andockmethoden verzweifelt, Lecks in WU- Betonbecken zu schließen.

3.Kernaussage: Des weiteren werden von unbedarften Youngtimern als Rechtfertigung für die Fliesenprobleme waghalsige Behauptungen und theoretische Hypothesen aktiviert, um über Jahrzehnte bewährtes Oldtimer-Praxiswissen kurzerhand zu exekutieren respektive zu kastrieren. Hierbei wir mit naiven Zweckoptimismus, wo jeder mit muss, suggeriert, dass unberechenbare Betonschrumpfungen bei Schwimmbecken dafür verantwortlich sind, dass sich  aufgrund irreparabler Spannungsauswirkungen die Haftzugfestigkeit keramischer Unterwasserbeläge so dramatisch verringert, dass sich mit Domino-Effekt serienweise Fliesen irreparabel sowohl von Wänden lösen als auch von Beckenböden ins Bodenlose fallen.

4.Kernaussage: Das diagnostizierte Fliesenbelags-Spannungspotential geht von gefährlichen Scherkräften über hydrodynamische Druckbelastungen bis hin, man lese und staune, zu abschindelnden Aufdachungen, wobei letzterer Formulierung wohl nicht von ungefähr, vom emotionalen Wortbegriff „Dachschaden“ abgeleitet ist.

5.Kernaussage: Als nachhaltige Haftungs-Problemlösung gegen eigenmächtige Fliesenverabschiedungen wird von den erwähnten Silicon-Fugensammlern empfohlen, künftig in Fliesenbelägen Bewegungsfugenvielfalt als Entspannungspunkte zu inplantieren, statt sinnvoll die bisherige empirische und zugleich praxisbewährte asketische Dehnfugeneinfalt weiterhin beizubehalten, oder möglicherweise die Fliesenfugen-Feldbegrenzugsphobie zu mini- bzw. midimieren.

6.Kernaussage: Anschließend soll das selbst zu verantwortende Fliesen-Spaltpotential mit verwurstetem Silicon- Imprägnierungskolorit zuge- bzw. verkleistert werden, um danach die überdesignete plastische Kunst am Bau als ökonomisch unerschöpflich sprudelnde Wartungsfugen-Wertschöpfungsquelle regelmäßig Inkasso anzuzapfen.

7.Kernaussage Die beschriebenen materiellen und funktionellen Problemlösungs-Heiligsprechungen von den bibelfesten Produkt-Gesundbetern lautet: „Wer´s glaubt wird selig, oder muss dran glauben“! Amen. Hier ist mit Sicherheit noch nicht die letzte Messe für gottlose Atheisten gelesen.

8.Kernaussage: Von einigen praxisresistenten Quacksalbern aus ominösen Alchemistenküchen wird nach wie vor die erfolgreiche kooperative Marketing-Philosophie verkannt die da lautet: Qualität ist wenn der Kunde wieder kommt und nicht das Produkt!

9.Kernaussage: Im Kern nichts Neues, die Realität hat inzwischen die Prognose wieder ein- bzw. sogar überholt! Angesichts des bildhaft projizierten Gesamtkunstwerkes im maritimen Schwimmbad-Lustelement H2O stellt sich die selbst beantwortende Baufrage nach der funktionssicheren Projektausführung: Wollen Sie es lieber Praxisgerecht oder Theoriekonform?

Zwischenfazit: Der beschriebene Freischwimmer-Stresstest der Industrie hinsichtlich bestimmter Verfliesungsprodukte als Ablasshandel gegenüber dem eigenen schlechten Gewissen  bedeutet im Pool der Erkenntnis auf den G-Punkt (G = Gewährleistung und nicht etwa, na Sie wissen schon.......) gebracht:

„Baden(gehen) ohne nass zu werden“!

 

 

 

 

 

 

 

Mit dem mathematischen Code auf die hygienisch triviale OO-Nonsens-Formel gebracht: „Steht Dir das Wasser bis zum Hals, lass ja den Kopf nicht hängen, denn andere Trockenschwimmer werden es schon irgendwie ausbaden“!

A p(r)opos auferstanden aus Latrinen, der folgende frivole Popofix-Geschmacksverstärker: Fragt ein indisponierter Badegast den Arzt: Kann man mit Durchfall baden gehen? Augenzwinkernde Antwort vom Dr. med. WC: Aber selbstverständlich, wenn Sie das Schwimmbecken voll bekommen!

So, jetzt ist endgültig Schluss mit lustig, versprochen!

 

Dichtung und Wahrheit

Der verhängnisvolle Widerspruch zwischen Dichtung und Wahrheit wird in der Fliesenbranche beim Thema Schwimmbecken-Abdichtungen im druckbelasteten Dauerwasserbereich in Verbindung mit wasserundurchlässigem Beton (WU-Beton) besonders sichtbar. Denn wenn  an der bädertechnischen Wasserscheide „Glaube auf Wirklichkeit“ stößt, sind in der Regel bereits die bauvertragsrechtlichen Tretminen an der Schwimmbecken-Unterwasserfront gezündet. Bestimmte Realitätsverweigerer aus der wertschöpfenden Bauchemie vertreten nämlich als selbstüberschätzende Hobby-Betongutachter nach wie vor die nicht nur höchst umstrittene, sonder seit zig Jahren hinlänglich widerlegte Antiquariatthese, dass Schwimmbecken aus fachgerechten WU-Beton  eine zusätzliche Safty-Präservation benötigen. Bei den folgenden drei testamentarisch Kompetenz-Offenbarungen der dot it jour self Unterwasser-Medizinmännern fassen sich die missionierenden Gesundbeter scheinbar ständig selbst an den drückenden Heiligenschein und dabei ins Leere:

1. Gebot: Abdichtungen schützen gegen Beton-Ausblühungen, Diagnose: Blühende Fantasien.

2.Gebot: Abdichtungen bieten wirksamen Korrosionsschutz für Beton- Stahlbewehrungen, Diagnose: Rostige Spekulation o. ä. Erosionserscheinungen.

3. Gebot: Abdichtungen entkoppeln den Fliesenbelag, Diagnose: Realitätsentkoppelung.

Zwischenfazit: Es geht im Abdichtungsunwesen scheinbar immer noch schlimmer!

Wer will es daher den durch Abdichtungsleckagen geschädigten Handwerkern nach horrenden Mängelkostenübernahmen und atemberaubenden Überlebenstrip durch die Gewährleistungshöllen ernstlich verwehren namens ihrer insolvent auf der Strecke des Leides verbliebenen Kollegen endlich einmal in memoriam Tacheles zu reden: „Wer nach allen Seiten offen ist, ist nicht ganz dicht“!  Während man die Handwerker in Geiselhaft nimmt befinden sich die einstigen Dichter und Denker, als aufklärungsresistente Lenker und Fahnenschwenker bereits im Lockaut. Längst wieder auf der Flucht respektive auf der Pirsch befindend rühren die dummdreisten Beton-Schwachköpfe wieder erneut kübelweise Unheil bringende Zementmische an um erneut verursachte Unterwasser-Bauproblemen zu verkleistern.

Wasserdicht ist Plicht

Beton ist bekanntlich seit vielen Jahrzehnten ein praxisbewährter Baustoff nicht zuletzt auch aufgrund  seiner weitgehenden Unauffälligkeit gegenüber Fehlplanungen o. ä. Missgeschick. Unabhängig dieser Tatsache gibt es durchaus auch Bausituationen, bei denen zusätzliche Abdichtungen in Beton-Schwimmbecken sinnvoll und notwendig sind z. B. bei bestimmten Sanierungen, fehlender WU-Betonqualität, Beckenstandorten in Obergeschossen mit darunter befindlichen hochsensiblen und/oder schutzbedürftigen Nutzungsbereichen usw.

Fakt ist aber auch, wie die tägliche Bäderpraxis beweist, dass fachgerecht hergestellte WU-Betonbecken nach den allgemein anerkannten Regeln  der Bautechnik keine zusätzlichen Abdichtungen benötigen. Als zweifelsfreie  Beweise bzw. Nachweise folgende einschlägige Regelwerke: Beton-Normen DIN 1045 bzw. DIN EN 206, Zement-Merkblättern der Betonindustrie, Merkblatt 25.04 der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen (Fassung Januar 2011), KOK-Bäderrichtlinien, ZDB-Fliesenmerkblatt für den Schwimmbadbau (Fassung Juli 2008).

DAfStb Heft 555, Erläuterungen zur DAfStb-Richtlinie Wasserundurchlässige Bauwerke aus Beton, Ausgabe 2006

DBV-Heft 43 (2018) „WU-Bauwerke aus Beton. Fassung  Juni 2018“ Fachbeitrag: Die neue DAfStb-WU-Richtlinie – Neuerungen und Grundlagen von WU-Konstruktionen.  Autoren:  Alfes, Christoph Alfe; Frank Fingerloos; Claus Flohrer;  Denis Kiltz.

Wie schadensträchtig und bisweilen hochriskant die sogenannte Hosenträger- und Gürtel-Scheinsicherheit mit flüssig zu verarbeitenden Verbundabdichtungen sein kann, zeigen die diversen leidvollen Härtefälle aus der gescheiterten WU-Beton-Abdichtungspraxis mit irreparablen Leckageschäden bei Schwimmbecken aufgrund zusätzlicher Abdichtungen. Ursachen dafür, dass Schwimmbecken aufgrund von unkontrolliert auftretenden Leckagen zu einem Fass ohne Boden, oder schlimmstenfalls zum offenen Grab werden können, sind nicht nur mögliche Verarbeitungsmängel und/oder ungeeignete Materialien mit teilweise daraus resultierenden riesigen Schadenssummen. Im übertragenen Sinn gilt dieses auch für juristische Lecks in nicht wasserdichten Bauverträgen.

 

Prüfzeugnisse (abP`s) ein Muss

So herrscht bei Planern und Ausführenden in der Bäderbranche nicht selten bauvertragsrechtlich folgenschwere Unkenntnis darüber, dass sowohl die Verbundabdichtungen als auch der Fliesenkleber gemeinsam ein gesetzlich vorgeschriebenes bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP) besitzen müssen und dass nicht, wie häufig fälschlich angenommen, nur ein Zertifizierung für ein Produkt ausreicht. Wie komplex und schwierig die Abdichtungsthematik und die damit verbundenen Randbedingungen auf der nach oben offenen Richterskala tatsächlich sind verdeutlichen auch die Tatsachen,dass die  Änderungs-Zyklen der o. g. abP-Prüfkriterien bzw. die Korrekturintervalle der Prüfgrundsätze für flüssig zu verarbeitende Abdichtungsstoffe immer kürzer werden  so z. B. Februar 2008, Juni 2009 und ganz aktuell Juni 2010. Ein weiteres Indiz für Branchen interne Produktprobleme sind die inzwischen nicht unwesentlich erhöhten  Anspruchsforderungen hinsichtlich der Materialien mit den teilweise gravierenden Prüfungsverschärfungen. Nicht von ungefähr werden jetzt endlich auch die Dichtungsbänder für Fliesendehnungsfugen und Bauteilbewegungsfugen ebenso wie  Abdichtungs-Durchdringungen mit Dichtungsmanschetten gemeinsam mit in die aktuellen abP Material-Gesamtprüfung einbezogen. Darüber hinaus erfolgen die Prüfverfahren nunmehr realitätsnah mit  Druckwasserbeaufschlagungen, die, je nach Beanspruchungsklasse, max. 2,5 bar betragen können.

Da abP-Prüfzertifizierungen allerdings eine Gültigkeit von 5 Jahre besitzen, kann sich  jeder die zwangsläufig daraus resultierende allgemeine Verunsicherung, um nicht den Begriff unzumutbares Gültigkeits-Kaos zu verwenden, vorstellen.

Hinweis: Folglich ist zur eigenen Absicherung dringend anzuraten bei Ausschreibungen und/oder Einbau von Verbundabdichtungssystemen und Fliesenkleber so wie Dichtbänder etc. nur Produktkombinationen mit derzeit aktueller bzw. jeweils neuester abP - Qualitätszertifizierung inklusive Wasserdruckprüfung zu verwenden.

Anmerkung: Wie allerdings die Beitragsfolge verdeutlicht, garantiert auch ein offiziell akkreditiertes Prüfzertifikat keine 150 % Funktionssicherheit.

Verarbeitungs- und Ausführungsprobleme

Darüber hinaus gibt es nämlich auch noch die nicht unproblematischen Verarbeitungskriterien der Verbundabdichtung unter den hinlänglich bekannten üblicherweise am Bau herrschende Unwegsamkeiten. So müssen die Trocknungsschichtdicken im Unterwasserbereich je nach Produktherstellervorgaben für Kunststoff-Mörtelkombinationen (Zementäre-Dichtungsschlämmen) in 2 Schichten aufgetragen insgesamt mind. 2 mm betragen und bei zweischichtigen Reaktionsharzabdichtungen insgesamt nur mind. 1mm. Bei letzterer Reaktionsharzabdichtung ist noch zusätzlich die Untergrund-Restfeuchte und die nachträglich ebenfalls vorzusehende vorschriftsmäßige Abdichtungs-Besandung als Fliesen-Haftgrund zu beachten. Diese ultimativ geforderte Haftung gilt im doppelten Wortsinn auch für die vom Handwerker Pi mal Daumen zu bestimmende Massengewicht für die Quarzsandabstreuung in Verbindung mit der zweiten Abdichtungsebene. In der o. g. letzten Abdichtungsschicht werden handverlesene Korngrößen (nicht zu fein und nicht zu grob) mit vorgegebener Sand-Streuintensität (nicht zu viel und nicht zu wenig) mit Korngrößen unter 1 mm kraftschlüssig eingebunden. Obendrein darf die Besandung bzw. die Körnchenbestreuung die beiden Beschichtungen mit insgesamt nur mind.1 mm Trockenschichtdicke in den Andockpunkten nicht durch unzulässige Material-Schichtdickenreduzierung irreparabel schädigen. Dafür, wie man so eine hochanspruchsvolle bzw. hochriskante Uhrmacherarbeit in der rauen Baupraxis fachgerecht realisieren soll, erklären mit zeitlosem Zweckoptimismus,  wehende Weißkittel-Laborexperten, für die das Tragen von Bauhelmen sicherlich ein Fremdwort ist.

Merke: Bei filigranen, unter Baustellenunwegsamkeiten zu verarbeitenden Abdichtungs-Kunstwerk im monolithischen Millimeterbereich ist für den Auftragnehmer gegenüber seinen Auftraggeber vertraglich dauerhaft druckwasserdicht - ohne Wenn und Aber - Pflicht. Weitere noch zusätzlich bauvertraglich zu beachtende ultimative Verarbeitungsforderungen für die beiden o. g. Abdichtungssysteme: Untergrundprüfung mit Restfeuchte- und Haftzugmessungen, Beachtung der maximalen und minimalen Umgebungstemperaturen und Aushärtungszeiten, fachgerechte Eindichtung der Abdichtungsdurchdringungen, Dichtigkeitsproben der Abdichtung usw. usw.

Authentische Abdichtungs-Härtefälle

Dafür, was derzeit alles im Abdichtungs- Business abläuft oder treffender dilettantisch durchläuft, stehen die 3 W´s: Wunderheilung, Widersprüche, Wertschöpfung! Facts: Chloroformierte Undercover- Realitätsverweigere mimen beim 3 D Shutter-Tauchtripp in Neptuns Reich den souveränen Erlenkönig, ohne hierbei zu berücksichtigen, dass  Wasser einen spitzen Kopf hat.

Klischee-Meinung, dass Papier geduldig ist, mag durchaus stimmen. Nicht hingegen, was die Geduld von kompetenten Handwerkern betrifft, nämlich dann, wenn  in Belästigungs-Hochglanzwerbung bestimmte Unterwasser-Detailzeichnungen verewigt sind, die, höflich formuliert,  bereits augenscheinlich alles andere als wasserdicht sind. Die begründete Betroffenheitsreaktion Leidtragender: Von (ge)wissenlosen Weichzeichnern werden in blindem Aktionismus und Vollbesitz ihrer Ahnungslosigkeit mit produktkontaminierter Triebfeder auf bleiverätzten Festmetern unschuldiges (Klo)Papier kollaterale Detailzeichnungen mit Beton zerstörenden Trümmerfugen zur Unterwasser-Inplantation von Verbundabdichtungen auf den aufgezeigten Paradigmen-Pfad so lange dummdreist als Primärabdichtung propagiert, bis der selbstkasteiende Adaptioshumbug als kostbares Humankapital für die Ewigkeit in narkotisierte Betonköpfe eingemeißelt ist und gleichzeitig saublöde Baumalocher an massiven Schluckbeschwerden leiden. Was für ein leseverhaspelnder Marathonzynismus, den verstehe wer kann.

Befund: Irreparable Leckstelle in Vordenkerhirnen- neudeutsch Risse in der Festplatte!

Tatbestand: Hauptsache Aktivismus, bei dem jeder Abdichtungs- (Sani)Täter im ambulanten OP-Lazarett „Schwimmbad“ ob er will oder nicht zwangsweise mit muss!

Diagnose: Laut Bauvertragsrecht sind derartige klinische Unterwasser-Ertüchtigungen als angeblich wasserfeste Beton-Trostpflaster mit erhofften Klebeeffekt , auch wenn es für solche kopflastigen Beruhigungspillen medizinisch gesehen noch keinen Namen gibt, ein eklatanter Verstoß gegen das geltende Arzneimittel-Betäubungsgesetz.

4 nackte Fakten für ein Halleluja

Als signifikanter Härtefall-Beweis dafür, dass Praxis zwar nicht alles, aber ohne Praxis alles nichts ist, die folgenden 4 authentischen Fallbeispiele mit dem Postulat: „Vom professionellen Spa-User zum realitätsverweigernden Pool-Looser“.

1. Szenario: Hochdramatisch werden Abdichtungssituationen besonders dann, wenn es Ausführungsberatungen mit absurden Harakiri-Empfehlungen gibt, dass nämlich flüssig zu verarbeitende Verbundabdichtungen problemlos irgendwo unter dem druckbelasteten Dauerunterwasserbereich enden können. Dabei ist bauphysikalisch nicht nur hinlänglich bekannt, zu welchen Druckbelastungen es in den Untiefen von Schwimmbecken kommen kann:  50 cm Wassertiefe entsprechen 0,5 m Wassersäule = 0,05 bar geodätischem Wasserdruck (1 bar = 1 kg/cm² Flächendruck). Fachleuten ist ebenfalls hinlänglich bekannt, dass Druckwasser ca. 3 cm in normkonformen WU-Beton eindringen darf und folglich das latente Risiko einer folgenschweren  Selbsthäutung der Abdichtung aufgrund kapillarer Unter- bzw. Hinterwanderungen der Betonbeschichtung besteht. Desweiteren fehlen in den Firmen Newsletter für diese hochriskanten Realisierungen nicht nur Hinweise auf erforderliche Materialanalysen bei älteren Beton-Becken. Darüber hinaus wird obendrein auch noch die äußerst wichtige Tatsache verschwiegen, dass solche hochriskanten  Sonderlösungen mit der verantwortungslos empfohlenen Unterwasser-Sch(n)ittkante aufgrund des bauvertragsrechtlich drohend geschwungenen Damoglesschwertes weder den abP-Prüfgrungsätzen noch den allgemein anerkannte Regel der Technik oder dem ZDB- Fliesen-Merkblatt für Schwimmbäder entsprechen.

1a. Szenario:Daher muss so ein Tatbestand auch vor der Realisierung mit  dem Auftraggeber bauvertraglich besonders schriftlich vereinbart werden, da es sich hierbei, so wie ein Geschädigter frustriert meint, um einen faulen nicht wasserdichten Kompromiss auf Kosten des überforderten Handwerkers handelt. Schlussendlich haftet er nämlich ohne irgend einen Schadens-Deckungsbeitrages seitens des Produktlieferanten für das unberechenbare Abdichtungsrisiko. Es ist durchaus möglich, dass so einer Risiko-Sonderlösung obendrein auch noch in einem existenziellen Gutachten ein Baupfusch-Todesurteil attestiert wird. Oder übernehmen Produkthersteller für ihre Copyright-Lösungen lecksichere Planungs-Eigenverantwortung respektive das damit verbundene Haftungsrisiko wie in der Folge unter Absatz „Mangelhafte Verarbeitungs-Anleitungen = Produktmangel“ anschaulich dokumentiert ? Bitte melden! Aber nicht nur mündlich, sondern rechtskräftig  mit schriftlicher Haftungs-Versicherungspolice sowohl für ihre Sonderlösung als auch für die Beratung einschl. eigener örtlicher Qualitätssicherung. Wird angesichts der o. g. Fakten mit Händen und Füssen ängstlich zurück gerudert, sind solche theoretischen Detail-Darstellungen aus dem bequemen und zugleich Verantwortung delegierenden Ohrensessel  für in der Regel nicht Vollkasko abgesicherte Handwerker, wie ich meine, unseriöse Makulatur zur direkten Zwangsentsorgung in die senkrechte Rundablage. Oder besser wohl in den Aktenschredder!

Übrigens: Nach den einschlägigen Regelwerken und anerkannten Regeln der Technik wird bei Unterwasser-Abdichtungen grundsätzlich eine komplette Schwimmbeckenauskleidung gefordert ohne irgendwelche kopflastige Druckwasser-Experimente. Warum wohl?

2. Szenario: Die Wirkung der vorstehenden, im werksvertraglichen Stellungskrieg  tickenden Zeitbombe lässt sich juristisch nochmals bilateral verschärfen, wenn man nämlich Empfehlungen bestimmter multifunktionaler Schwimmbad-Entwicklungshelfer kritiklos übernimmt. So wird in sogenannten Leer-Kompendien wider dem tierischen Ernst doch tatsächlich behauptet, dass man Verbundabdichtungen im Druckwasserbereich problemlos als angeblich wasserundurchlässige Symbiose in nachträglich hergestellten WU-Beton-Schlitzen mit anschließenden Epoxydharzfüllungen verwahren kann. Dieser groteske Wissenstransfer erfolgt selbstverständlich, ohne konkrete Hinweise auf zwingend notwendig zu beachtenden Bauvertragskriterien und in Kenntnis diverser betontechnischer Realisierungsprobleme. Gegen derartiges Verwahren muss man sich mit aller Entschiedenheit verwahren. Bei der o. g. Empfehlung von profunden Steinklopfern (wer einen Hammer hat ist nicht zwangsläufig bekloppt) handelt es sich nämlich u. a. auch um vorsätzliche  Zerstörung eines Fremdgewerkes, mit dem zusätzlichem Funktions- Handicap der unbekannten, tatsächlich vorhandenen Betonqualität bzw. bestehenden Material-Oberflächenstrukturen aufgrund fehlender Materialüberprüfung. Eine weitere zusätzliche Schadensrisiko-Unbekannte ist die nicht  genau Lage der statischen hochrelevanten Beton-Bewehrungseisen. Ein elementarer rechtlicher Kritikpunkt ist auch, dass es keinerlei  konkrete Hinweise auf  bauvertragliche Risiken und Nebenwirkungen etc. für derartige Unterwasser-Sonderlösungen gibt (siehe Ziffer 1 und 4).

3. Szenario: Bezeichnend sind auch folgenschwere Pseudoaussagen von uneinsichtigen Rechthabern, die partout nicht begreifen wollen, dass man nämlich flüssig zu verarbeitende Abdichtungen im Unterwasserbereich nicht auf geschäumten Baustoffen, Porenbeton etc. bedenkenlos verarbeiten darf. Dabei fordern Produkthersteller in ihren Produktdatenblättern respektive Verarbeitungshinweisen eindeutig und zweifelsfrei Untergründe in Massivbauweise. Bevorzugt wird hierbei natürlich WU-Beton in der Hoffnung, dass man mögliche Leckagen erst nach abgelaufener Gewährleistungszeit bemerkt. Sinnfrage: Wer ist im Schadensfall dann wohl der Looser, wenn wer oder was nicht ganz dicht ist?

4. Schadens-Szenarium: Wer WU-Beton als Fremdgewerk einfach 3 cm und tiefer aufschlitzt und obendrein auch noch bei Beckeneinbauteilen zusätzlich den Beton in ca. 5 bis 10 cm Breite entfernt bzw. eigenständig wegstemmt und hierbei das Risiko folgenschwerer Schädigungen z. B. an statischen Beton-Stahlbewehrungen etc. billigend in Kauf nimmt bzw. so ein gravierendes Haftungsrisiko ignoriert, handelt  ggf. nicht nur fahrlässig. Im Gegenteil. Der völlig naive Betonschänder erfüllt nämlich nicht zuletzt auch aufgrund der mutwilligen Zerstörung eines fremden Bau-Hauptgewerkes in Verbindung mit hochriskanter Beton-Dichtigtungskosmetik im Dauer-Druckwasserbereich den Tatbestand des Vorsatzes. Übrigens handelt es sich bei solchen eigenmächtigen, schier unglaublichen Bauaktivitäten mit den unter Ziffer 2 beschriebenen aktenkundigen Rechtfertigungshinweisen nicht etwa um exotische Ausnahmefälle. Der hochnotpeinliche voyeuristische Blick  in das intime Baugeschehen mit exhibitionistischer Verantwortungsdelegation lässt zweifelsohne erahnen, wie im Bauchemie-Management bisweilen in eklatanter Weise nicht nur Bauvertragsrecht  in „bewusster“ Unkenntnis  zweckoptimistisch mit Verkaufsrecht verwechselt wird. Hier herrscht offensichtlich die Gewissheit, dass die Kugel beim Russisch-Bauroulette mit tödlicher Sicherheit nicht den Schützen, sprich Triebtäter trifft, sondern in weiser voraussucht die attraktive Zielgruppe der sich wie Deppen verantwortungsvoll abrackernden Bau-Handwerker. Derweil schaffen oder vielmehr raffen die Croupiere beim Rien ne va plus – Überlebensspiel im Casino Schwimmbad flugs die lukrativen Chips vom Jackpot bei Seite.

Theorie versus Praxis

Die vorstehende beschriebene dubiose  Inplantationsdiagnostik lässt sich in medias res unter paramedizinischen Aspekten auf den folgenden I-Punkt bringen: Hier haben ahnungslose Nonsens-Wunderwuzzis heimlich vom Gemischtwaren- Ramschwühltisch unterste Erkenntnis-Schublade bauphysikalisches Hokuspokus-Praktikantenwissen über chirurgische Unterwasser-Beton-Transplantationen illegal entwendet. Anschließend wird mit zweifelhaft verarztendem Dichtungs-Equipment und Epoxi-Konfigurationen an der dualen Schnittstelle zwischen Hoffen und Bangen gnadenlos mit Hammer und Meißel Beton vergewaltigend herumgeklopft ohne irgendwelche  materialtechnologische Grundkenntnisse. Daher sei an die Plagiats-Ehrendoktorhüte mit der Dissertation „Beton-Hydrophobie“ in besorgter Ernsthaftigkeit appelliert: Kümmert euch bitte beim operativen Unterwassergeschäft mit der empfohlenen Betonamputation mittels chirurgischem Geburtshelferschnitt  und anschließendem Epoxid verschmierter Betonwundheilung auch einmal verantwortungsbewusst, um die drei folgenden bauvertraglich entscheidenden Sicherheits-Fragen aus der „Rechtsmedizin“.

1. Wer trägt die Verantwortung, wenn vorsätzlich gegen die Bauwerksabdichtungs-Norm DIN 18195, Blatt 1 (Stand März 2011) verstoßen wird?

2. Wer führt die gemäß DIN EN 1504-10 (Mai 2004) zwingend geforderte operative Qualitätssicherung bei solcher hochgefährlichen Beton-Präimplantate (PIP) vor Ort durch?

3. Wer trägt in der ewigen Rehabilitations- Baustellenklinik „Schwimmbad“ in wasserdichter Eigenverantwortung die verifizierbare Haftung, wenn sich später aufgrund von Material-Immunschwäche in Verbindung mit einem überflüssigen Beton-Chirurgieeingriffs irreparabler Schaden aufgrund obligatorischem Totalausfall entsteht?

Hier geht es, meine Herren Hoch- oder wohl treffender Merkwürden, nicht nur um Handwerker abwatschende Chaos-Theorien mit esoterischer Beton-Wund(er)heilung appliziert vom Voodoo -Gurus mittels homöopathischer Beton-Trostpflaster nach der diagnostischen Devise: „Der Zweck heiligt die Mittel - Augen zu und Wasser marsch, egal in welche Richtung!“ Es geht u. a. um sogenannte Kamikaze-Produkte und/oder verantwortungslose Harakiri-Empfehlungen bei denen Schwimmbecken zum Moloch verkommenen. Nicht mehr und auch nicht weniger.

 

Mangelhafte Verarbeitungs-Anleitung = Produktmangel

Bevor Produkthersteller die oben beschriebenen Betonschädigungs-Empfehlungen offiziell in Wort und Schrift publizieren, müssten sie eigentlich wissen, dass es sich hierbei ggf. nicht nur um technische und juristische Fallstricke zur Selbststrangulierung des betroffenen Delinquenten (Handwerker) handelt, sonder Gleiches auch für sie gilt. Produktinfos, Verarbeitungsanleitungen und sonstige Hochglanz-Firmenhinweise etc. von  Materialherstellern gehören – bitte jetzt aufgepasst – sowohl  kauf- als auch bauvertragsrechtlich automatisch im gemeinsamen Doppelpack mit zum gelieferten Produkt. Diese duale Faktum gilt somit  selbstverständlich auch für die besagten Abdichtungs- und/oder Verfliesungsmaterialien. Wer bitte schön hat von der Mediatoren-Personality: Macher, Optimierer, Folkloretalker, Prokuristen, Economisten und andere Misten die folgenschweren Auswirkungen der Tatwaffe - mangelhafter Informationsschrott - für den Tatort Baustelle gewusst? Danach haften nämlich Materialhersteller respektive Produkthalbleiter in Verbindung mit den orientierenden Checklisten DIN EN 62079 „Erstellung von Anleitungen“ und DIN EN 61730-1 bereits bei mangelhaften Informationen, Anleitungen, Hinweisen usw. unabhängig der gelieferten Materialqualität.

Die juristische Bedeutung hinsichtlich evtl. Schaden-Ersatzforderungen aufgrund der o.g.  mangelhaften Firmen-Informationen definiert bzw. regelt sich nach dem Kaufvertragsrecht BGB § 434 (Gewährleistung) und BGB § 823 (Haftung bei schuldhafter Pflichtverletzung) respektive Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG). Angesichts dieser eindeutigen und zweifelsfreien Faktenlage erstaunt es wie bisweilen leichtfertig und teilweise völlig unbedarft das verantwortliche Management bzw. Minimatoren, selbst vom zertifizierten Produkt-Business, mit diesem zwingend an sie gerichtetes hohes Anforderungsprofil ohne erforderlichen Realitäts-Update umgehen. Der (de)generierte, nein erektile, nicht doch phallische, egal wie Sie es definieren, Schnellschuss - Revolverfinger ist hierbei mit augenzwinkerndem Faktenscheck auf folgende Tatbestände im Archiv Utopia gerichtet: Bonsai-Materialinformationen, und Blutleere-Verarbeitungsanweisungen, Magnum Leer-Kompendien mit nicht wasserdichten Ausführungs-Projektzeichnungen in XXL=Nix-Formaten, Fachveröffentlichungen von Superior-Edelfedern  und produktinfizierte Fachvorträge von ständig auf Tournee befindliche Talkshow–Touristen usw. usw. Bitte nicht schon wieder die abgedroschene Standardfrage nach Ross und Reiter! Es muss reichen, dass ich nicht nur berufsbedingt weiß wovon ich schreibe, sondern auch als multifunktionaler Troubleshooter zur Genüge die weichgerittenen Folgen der stattlichen Rittmeister für die im doppelten Wortsinn Betroffenen, mit ihren tragischen Bautätigkeits-Biografien bis ins Detail kenne. Falls gewünscht lassen sich die über ihre eigenen bauvertraglichen Hindernißparcours  verstolperten Pferdeflüstere handverlesen präsentieren!

Bilder: Mangelhafte und unhygienische Verfliesung ohne im Buttering-Floating-Verfahren

(K)ein notwendiges Übel

Beim gnadenlosen Bau-(Un)wesen ist nach der Devise, wer zuckt hat verloren und wer die normative Messlatte reist eh, juristisch wasserdichtes  Consulting- und Vertragsrechtmanagement gefordert, dessen knallharte Verhaltensregeln lautet: „Vorsicht, latente Existenzgefahr für Planer, Bauleitung und Handwerker bei der Planungen und Realisierungen von toxischen Hightech-Verfliesungsprodukten in Verbindung vollmundigen Problemlösungszusagen infiziert mit unvorhersehbarer Lebensmittel-Vergiftungsgefahr“! Es liegt nunmehr am Bauchemie-Monitoring die o. g. moralischen  und hygienisch cleanen Langzeit-Erkenntnis bauvertraglich in wasserdichter No(r)menklatura umzusetzen statt das (über)lebenswichtige Thema weiterhin zu tabuisieren. Daher sollte ein zielgerichteter, professionell von der Industrie zur Verfügung gestellte Kommunikationsservice höchste Priorität besitzen. Hierbei müssen die in den Positivblättern enthaltenen Ausführungs- bzw. Anwendungs-Verhaltensregeln etc. auch tatsächlich in der Praxis problemlos realisierbar sein. Dieser bauvertragliche Schadens-Deckelungsbeitrag dient nämlich gleichzeitig auch als Rettungsring für das Bauhandwerk, um einerseits die juristischen Klippen und Untiefen in Schwimmbecken möglichst schadlos zu umschiffen und andererseits nicht ungewollt baden zu gehen.

Alles was Recht ist: Bei fehlerhaftem Produkt- und Informations- Firmenschrifttum mit typischer PR-Weichspülerpraxis droht künftig das domestizierende Büßerhemd. Recht so! Oder nicht so? Oder doch so? Auf hoher See und vor Gerichten, Sie wissen schon……

Kompensationsfugen-Einfalt trifft auf Silicon-Vielfalt

(Zusätzliche Silicon-Kompensationsfugen als Ergänzung zu vorschriftsmäßigen Dehnfugen innerhalb fachgerechter Fliesenbeläge bei WU-Betonbecken sind bauphysikalische Placebo-Rechtfertigungen für Verfliesungs- und/oder Materialmängel inkl. Wartungskosten, in Verbind mit dem latenten Risiko einer evtl. Verfilzungs- sorry Verpilzung-Gefahr etc. – siehe hierzu auch Beton-Merkblatt DGfdB R 25.01).

Ein weiteres, für schier unmöglich gehaltenes Fliesenfiasko mit vorprogrammiertem Silicon Valley Virussyndrom lässt nicht lange auf sich warten. Spätestens dann, wenn nämlich dilettantische Dehnfugen-Einfalt auf total überdehnte Silicon-Vielfalt trifft. Selbst in Zeiten ultimativer Aufklärung gibt es immer noch genügend Freiräume für obskure  Heilsbotschaften über Fliesen-Wund(er)heilungen. Diesmal geht es  um sintflutartig aus den Fugen geratene Silikon-Schwemmen ungeahnten Ausmaßes aufgrund angeblich hochdramatischer Schrumpfungsdynamik bei Beton-Schwimm- und Badebecken. Einige Bauchemie-Visionäre glauben nämlich, endlich die Ursache für die sich neuerdings allerorten seuchenartig ausbreitenden irreparablen Fliesenablösungen in Beton-Becken erkannt zu haben, nämlich „Silicon-Denerminismus“. Sie haben die vorstehende Wortkreation richtig gelesen, sinngemäß übersetzt lautet sie: Es gibt zu wenig Fliesen-Dehnfugen. Die hypothetische Selbst-Erkenntnis geht hierbei nicht etwa wie naheliegend zunächst in Richtung schwächelnde Verfliesungsprodukte oder überforderte Klebematerialien. Es geht um plötzlich unter Druck geratene Keramikflächen aufgrund von unkontrollierten Spannungsübertragungen auf Fliesenbelägen durch angeblich schadensträchtig ablaufende Beton-Schrumpfungsprozesse. Eine unglaubliche Offenbarung: Nach vielen Jahrzehnte langen problemlosen Unterwasser-Verfliesungen in Beton-Schwimmbecken, die bis in die zementäre Steinzeit zurückgeht, in der man bekanntlich ohne irgendwelche zusatzveredelnde polymere Kunststoff-Derivate auskam, ist plötzlich der statische Beton-Bauwerkstoff  als Verfliesungs-Problemenauslöser identifiziert. Schuld haben bekanntlich immer die Anderen!

Empfohlene (Schein)lösung

Laut hochflexibler Silicon-Geografen sollen künftig geflieste Schwimmbeckenböden kreuz und quer quadratisch praktisch mit 4 m bis 5 m langen  Dehnfugen in asymmetrischer  Kubatur versiegeln werden, und schon sind mögliche und unmögliche Spannungen in keramischen Beckenbelägen auf wundersame Weise ein für allemal behoben. Sie wissen schon: Der Zweck heiligt bekanntlich die Mittel oder auch nicht. Auch hier geht es schließlich um die Ethik der Monetik, denn Silicon-Outfit-Inplantate haben halt ihren Preis, und der ist, wie wir alle wissen, heiß, - na und ?

Ästeten meinen hingegen, dass dieser Bashing geprimerte Silicon-Quatsch nicht nur gefliest Schwimmbecken diesseits und jenseits der Unvernunft würdelos und schändlich verhunzt, sondern produktbedingt die altbewährte Minimal-Fugenpraxis völlig grundlos konterkariert. Hierbei verschweigen die Silicogetriebenen taktisch clever die hinlänglich bekannten Probleme mit den dauerplastischen Frustverstärkern in Schwimmbecken durch biodynamische Verpilzungspopularität und den allseits bekannten Realisierungsproblemen bei der Unterwasser-Wartung mit den regelmäßig anfallenden Pflegekosten etc.

Ultimative Frage: Kennen die eifrigen Siliconfugensammler eigentlich das riesige Gesamtpaket der zu beachtenden IVD-Merkblätter der Dichtstoff-Industrie z. B. das ganz neu aktualisierte Merkblatt Nr. 3 „Konstruktive Ausführung…“ (auch wenn dieses Merkblatt nicht direkt für Schwimmbecken gilt) so wie Nr. 14/2001 „Allgemein-Fugen“ mit 22 Seiten und Nr. 15 „Wartung“ mit 18 Seiten???

Mit der typischen Rechtfertigungsthese: „Eine starke Behauptung ist überzeugender als ein schwaches Argument“ verbreiten derzeit zum Glück nur einige wenige freie Radikale wie z. B. produktinfizierte Schreiberlinge und Vortragstouristen ihre Heilsbotschaft über die angeblich zwingend notwendige Dehnfugenvermehrung, um Fliesenbeläge in Dauerhaftung zu nehmen.

Zur korrekten Klarstellung: Lo ve`rite`bless – die Wahrheit tut weh! Fungizide Silicon-Fugendichtstoffe werden vom Schwimmbadwasser oder Mikroben- Pilzinvasionen wie Kaugummi ausgelutscht und danach als profitable Wartungsfugen wieder ausgespukt. Anschließend wird die lukrative Knete-Masse von den Glückspilzen erneuert, damit sich der monetäre Überlebenskreislauf wieder ökonomisch schließt. So ein nachhaltig wirkendes Argumentations-Recycling nennt man unter Schwimmbad-Aquademikern triviales Volkswirtschafts-Studium erstes Semester oder ökologisch, Baumschule höheren Zweig.

Die Offenbarung

Bis zum heutigen Tag, der bauphysikalischen Offenbarung, sind bei klassischen, rein mineralischen bzw. zementären Verfliesungen  mit fachgerechter Verarbeitung in WU-Betonbecken keine relevanten Fliesenablösungen bekannt. Im Gegensatz hierzu  sind derartige Unterwasser-Baumängel z. B. in Verbindung mit Polymerkunststoff infizierten Material mit und ohne Flüssig-Verbundabdichtungen immer häufiger im direkten Kausalzusammenhang zu beobachten. Seit vielen Jahrzenten gibt es auch keine bewiesenen Fakten, dass WU-Betonbecken unter solcher Schrumpfspannung stehen, dass sich deswegen die Fliesenbeläge gezwungener Maßen fluchtartig von Beckenwänden und -böden lösen. Außerdem fehlen bis heute wissenschaftlich abgesicherte Beweise und/oder empirisch seriöse Fakten über Beton-Schrumpfungen, die zwangsweise flächenartige Fliesenablösungen tatsächlich plausibel begründen. Daher stellt sich automatisch die Sinnfrage, interpretieren die Vordenker unwissentlich oder gar mit Vorsatz in ihrem alt ehrwürdigen, seit 16 Jahren nach wie vor gültigen ZDB Fliesen-Merkblatt „Bewegungsfugen in Bekleidungen und Belägen aus Fliesen und Platten“ (September 1995) die Hinweise über die Feldbegrenzungs-Seitenlängen und der Flächenbegrenzung tatsächlich falsch? Kann es sein, dass die o. g. Hinweise über Jahrzehnte hinweg von Fliesenlegern unter falschen Voraussetzungen umgesetzt wurden ohne dass es relevante Fliesenablösungsprobleme gegeben hat?  Bemerkenswert ist auch die Tatsache, dass das Merkblatt 25.01 der DGfdB über Verbundverhalten von Fliesen bei Betonbecken keine diesbezüglichen negativen Schrumpfungshinweise enthält. Daher bitteschön ihr maßlosen Siliconfugen-Multiplikatoren eindeutige wissenschaftlich zweifelsfreie Beweise und keine wilden Spekulationen, um mit scheinheiligen Selbstzweckbehauptungen von evtl. ureigenen und/oder produktspezifischen Problemursachen abzulenken. Wie zu hören, soll das Silicon-Wettrüsten an der Schwimmbeckenfront mit Placebo-Fugenfüllern nichts Weiter als ein miss(t)ratenes Fliesen- sorry Krisenmanagement mit unerlaubtem Denkdoping sein. Statt mit nachhaltigen Konzepten wird offensichtlich naiv mit homöopathischen Rezepten versucht, die grassierende Fliesen-Mängelursachen mittels Mottenkugeln zu bekämpfen. Im Eifer des Strohfeuer-Gefechts haben nassforsche Halali-Froschmänner die implodierende Rohrkrepierer-Wirkung der nicht wasserdichten Torpedos verkannt, so die kolportierte Meinung eines erfahrenen Frontkämpfers.

Die Klarstellung

Die im o. g. Merkblatt genannten Feldbegrenzungen mittels Bewegungsfugen gelten ausschließlich für  Bodenbelägen und sind dort auch zweifelsfrei in Anwendungsbereiche definiert, z. B. Fliesenbelag auf Trennschicht (Seitenlänge 8 m ohne Flächenbegrenzung) oder auf Dämmschichten (Seitenlänge bis 8 m und Feldgröße von 40 m²). Für Fliesenbeläge direkt auf Beton oder Verbundestrichen gibt, wie bereits erwähnt, definitiv keine Feldbegrenzungen, folglich gilt letztere Feststellung auch für Fliesenbeläge in Schwimm- und Badebecken. Die öffentlich geforderte Aufteilung der Unterwasser-Fugenanordnung von 16 m² bis max. 25 m² Fliesenflächen stehen in so einem diametralen Widerspruch zur gängigen Baupraxis, dass man die Begründung von den Silicofugen-Mediatoren mittels eindeutiger Beweiserbringung eigentlich als seriöse Selbstverständlichkeit erwarten darf. Andernfalls nehme ich mir auch unbenommen das Recht der folgenden  Situations-Komikbeschreibung  in Form einer Realsatire, allerdings mit ernstem Hintergrund. Hierbei geht es,  basierend auf fast 40-jähriger leidvoller Praxiserfahrung an vorderster Baufront, nicht um verklärter Vergangenheitsbewältigung sondern um Kommunikationsprobleme mit unverbesserlichen Frustverstärkern die, aufgrund sorgfältig gepflegter Profilneurosen, immer noch nicht in der realen Gegenwart angekommen sind.

Hinweis: Bauvertragsrechtliches Faktum ist, dass bis zur eingeforderten Beweissicherung die Planer und Handwerker mit so einer monitär verseuchten Silicon-Schwimmbeckenschändung in voller Eigenverantwortung gegenüber dem Auftraggeber stehen. Das gleiche gilt sinngemäß auch für die Tabuisierung des hinter vorgehaltener Hand zu hörende Verdachtes, dass es sich bei der Fugenoffenbarung im göttliche gesegneten Schwimmbecken-Weihwasser um eine Silicon geschwängerte Unterwasser-(Fehl)Geburt eines Bauchemie-Retortenbabys handelt, dessen Erzeuger(rin) unbefleckter Empfängnis nach derzeitigen Recherchen unbekannt ist.

Die nackten Fakten

Wie erklärt sich das konfuse Paradoxon: Einerseits ist man in der Bäderbranche redlich bemüht, das Risiko von Wartungs-Silicon-Fugen im Schwimmbecken-Unterwasserbereich aufgrund hinlänglich bekannter Crashs-Stresstestfakten sinnvoll weiter zu reduzieren. Stichworte: Pilzfrischzellenkur, Investitionskosten, Wartungs-Bertriebskosten, Hygiene- und Verarbeitungsproblematik und Haftungsrisiken im doppelten Wortsinn. Andererseits wird grundlos eine peinliche Placebodiskussion mit apokalyptischer Drohkulisse losgetreten, um sich offensichtlich vor sich selbst zu schützen. Folglich sollte in Kenntnis der o.g. kostenmäßigen Fugenrisiken und/oder den damit evtl. verbundene hygienischen Kollateralschäden usw. die Silicon-Devise lauten: „So wenig wie möglich und so viel wie notwendig“! Bevor im nautischen Unterwasserbereich panikartig die Realität mit grenzenloser Silicon-Offensive zugekleistert wird, sollten Verfliesungs-Produkthersteller daher einmal weitsichtig über den eigenen Material-Horizont schauen,  um produktneutral folgendes zu hinterfragen: Warum benötigt z. B. die renommierte Firma Steuler-KCH seit vielen Jahren in Schwimm- und Badebecken überhaupt keine einfältigen bzw. anfälligen Silicon-Dehnfugen (Boden-Feldbegrenzungsfugen und Anschlussfugen in Ecken und Kanten)! Dieses Phänomen lässt sich nicht nur mit ihrer Bahnenabdichtungs-System Kuh 7- tschuldigung- Q 7 erklären.

Vorsicht Flüssig-Verbundabdichtung: Im logischen Umkehrschluss wäre dieses der Beweis dafür, dass flüssig zu verarbeitende Verbundabdichtungen zwangsläufig mit produktspezifischer Abschusslizenz ins tödliche Fadenkreuz geraten inkl. des damit zwangsläufig verbundenen Produkt-Offenbahrungs(mein)eides. Oder als gezielten Blattschuss formuliert: Ein Wissensanspruch mit sich selbst kontrahierender Logik im plausiblen alles oder nichts Kontext einer sich selbst demontierenden Legitimation. Was für ein wundervoll unverständlicher Dialektik-Code der sicherlich von den direkt Ge- oder Betroffenen problemlos dechiffriert  werden kann. Decodierung: Der weidwunde Patient Verbundabdichtung muss dringend  auf die ambulante Intensivstation.  Übrigens gibt es als weiteres überzeugendes Gegenargument zur inflationären Siliconschwemme inzwischen auch Kunststoff-Schwimmbecken z. B. aus duroplastischen Polyester oder GFK verstärktem thermoplastischen PVC mit ganzflächigen Mosaik-Auskleidungen, ohne dass hierbei die Flächenästhetik von elastomeren Silicon-Fugenkolorit optisch unnötig verhunzt werden.

Auch ich erlaube mir so einen monetären Luxus, nämlich bei Fugenproblemen in Schwimmbecken gänzlich auf Silicongrafiken als kaschierende Baupfuschhilfe zu verzichten. In der Regel handelt es sich hierbei, wie allgemein bekannt oder auch nicht: a) um gesondert mit Auftraggebern abrechenbare Bauleistungen und b) um Placeboplaste da die besagten Eck-Dehnfugen eh einen nicht erlaubten kraftschlüssigen Fliesenverbund aufweisen und c) die prognostizierte Ablösung von Keramikbelägen trotzdem nicht stattfindet .

Die Erklärungsversuche

Die Ursache von sich ablösenden keramischen o. ä. Schwimmbecken-Belägen im druckbelasteten Unterwasserbereich sind, sofern es diese tatsächlich gibt, aufgrund der Verfliesungs-Produktvielfalt und den unterschiedlichen Material-Verarbeitugsvorgaben sowie den jeweiligen individuellen örtlichen Gegebenheiten zweifelsohne hoch komplex. Daher kann man davon ausgehen, dass diese Materie entgegen langläufigem Zweckoptimismus im Gesamtkontext gesehen nicht allumfassend beherrschbar ist und sich folglich auch nicht bequem auf Beton-Schrumpfwissen reduzieren lässt. Wenn man dann Betonköpfe obendrein auch noch versucht, hypothetische Horrorzahlen über Schrumpfungen von ca. 0,5 bis 0,7 mm/m einfach wie flüssige Betonmische verzweifelt an die Wand zu nageln, ist nicht nur die bauphysikalische Sollbruchstelle erreicht, sondern bereits bei weiten überschritten. Bei Beton-Schwimmbecken mit 50 m Länge würden sich laut der umtriebenen Zahlenfresser demnach Beckenreduzierungen von 2,5 cm bis 3,5 cm ergeben. Sinnfrage: Ist das o. g. Zahlen-Monopolyspiel mit den unzähligen Unbekannte evtl. die plausible Erklärung für die unvermindert anhaltende Weltrekordschwemme im Schwimmsport? Mit Sicherheit nicht! Nach FINA - und DSV - Wettkampfbestimmungen § 136 darf nämlich bei nominalen Beckenlängen von 50 m und 25 m die offiziell beglaubigte Toleranz, man lese und staune, im Bereich von 0,30 m über und 0,80 m unter der Wasserfläche minus 0,00 Meter betragen. Nach der mathematischen Nullsummen-Relativitäts-Formel bedeutet diese:  O , X = nix !

Nach dem geforderten Reinheitsgebot soll  die von der Bauchemie behauptete Betonschrumpfung, wie zu hören, ein unberechenbarer 00-Zahlen-Code sein, für den es nicht einmal eine Abwrackprämie gibt. Dem Vernehmen nach kann die cleane Zwangsentsorgung der Zahlen-Kakofonie  daher als Bullshit problemlos mit Hilfe der folgenden Locations-Hygiene erfolgen: Servus, wisch & weg!

Die frohe WC-Botschaft: Nach dem Waterloo auf dem Klo, muss die internationale FINA – Federation ihr Regelwerk nicht mehr zur Rettung der deutschen Fliesenbeläge nach dem Credo: „Am Germanica (Un)Wesen soll die ganze Welt genesen“ ändern.

Die schlechte Botschaft aus der Toiletten-Bedürfnisanstalt öffentlichen Rechts: Kein Geschäft ohne Papierkram, denn der Stuhlgang mit dem druckvollen Remixe aus Glauben – Wagen – Wollen – Schweigen wird härter!

Die Verdeutlichung

Zur Verdeutlichung der prekären Verfliesungsproblematik seien stellvertretend nur einige wenige mit zu berücksichtige Verformungs-Parameter hinsichtlich der physikalischen Adhäsions- und Kohäsionsstrukturen, d. h. dem mechanischen Haftverbund von Unterwasser-Fliesenbelägen in Verbindung mit Dünnbettverlegung genannt: Rissbildungspotentiale, undefiniertes Unterwasser-Klebstoff Molekular-Strukturverhalten, überwässerter oder gestreckter  Flexmötel und Fugenmaterial o. ä., bauliche Dehn-, Zug- und Schubspannungen und Verfliesungs - und Verfugungs - Materialeigenspannungen (N/mm²) in Verbindung mit  Elastizitätsmodulen (N/mm²)  sowie Temperatur-Ausdehnungskoeffizient (Wärmedehnzahl in mm/mmK), Untergrund-,Verlege- und Materialeigentemperaturen, Beckenwasser-Betriebstemperaturen, Beckenwassereigenschaften z. B. Süßwasser, aggressives Meerwasser, Mineralwasser, Sole etc. und Haftungsprobleme aufgrund zu glatter Keramik-Rückseiten, zu geringer Untergrundhaftung, zu schmale Fugen usw.

Sinnfreie Frage: Wer von den instrumentalisierten Fugen-Triebtätern kennt tatsächlich die Risiken von zu schmalen „Schattenfugen“ und die Nebenwirkungen hochfester, teilweise mit Wasserglas als Bindemittel er- bzw. getränkten Fugen, versehenen mit den Attributen Wasserdicht und  Fliesenglasur-Materialhärte? Härtefall-Diagnose?

Bau-Hinweis: Eine nach wie vor völlig ungelöste Praxisfrage eines renommierten Schwimmbad-Architekten: Wie sollen korrekte Bauleiter, pflichtbewusste Architekten und verantwortungsvolle Handwerker ohne blindes Vertrauen in die von den Verfliesungs- Produktmanufakturen empfohlenen  Materialien und deren Langzeiteignung vor Ort mit sich ständig ändernden Applikationen unter vertragsrechtlichen Aspekten  überprüfen z. B. Produktmatrix, Kunststoffmixturen, Materialcocktails usw.? Da die Hoffnung bekanntlich zuletzt stirbt, bleibt nur der Glaube an die Unwissenheit, dass nämlich bei vorschriftsmäßig ausgehärtetem WU-Beton, geeigneter Materialwahl und fachgerechter Fliesenverlegung negative Materialspannungen bei Fliesenbelägen aufgrund von entsprechenden positiv wirkenden Elastisitäts-Koeffizienten beispielsweise beim Fugenmaterial, in der Regel nichts zu befürchten ist.

Idealvorstellung: Der Fliesenbelag sollte in Schwimmbecken entspannt schwimmen damit Branche problemlos baden kann!

Die Erkenntnis

Aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse sollte man daher das gepredigte Pontifikat: „Glauben und glauben lassen“ einfach als unerlaubten Ablasshandel gegenüber der nunmehr hoffentlich erleuchteten Bäderbranche  betrachten. Nicht mehr und nicht weniger. Oder soll hier evtl. expressis verbis ein ketzerischer Verdacht gegenüber eines  erkannten oder bereits länger bekannten Unterwasser-Verfliesungs-Materialproblems wie z. B. mittel- bzw. langfristiger Verlust der Klebstoff-Haftzugfestigkeit o. ä. Grenzflächen-Klebstofferosionen aufgrund genmanipulierter Polymer-Erbsubstanzen auf Kosten andere saniert werden? Sollen hier wieder einmal, unter Ausschluss der Öffentlichkeit versteht sich, ein Problem auf dem Scheiterhaufen der der Erkenntnis oder dem gescheiterten Haufen der Verdammnis schadenbegrenzend durch zeitliches bzw. heidnisches Aussitzen oder christliches Ausschwitzen gelöst werden? Amen oder Erbarmen?

Für verantwortungsvolle Planer und seriöse Bauunternehmer stellt sich angesichts der ständigen Zwangsbeglückungen die alles entscheidende Grundsatzfrage, wer kann tatsächlich reinen Gewissens das bauvertragliche Gewährleistungs- bzw. Haftungsrisiko bei einer Realisierung  aufgrund von Produkthersteller-Empfehlungen übernehmen, wenn er die Eventual-Risiken über unkontrollierbare Kettenreaktionen überhaupt nicht kennt respektive gar nicht kennen kann? Diese allgemeine Frage richtet sich insbesondere an die Industrie, deren kleingedruckte Verarbeitungsempfehlungen sich bei lupenreiner Vergrößerung aufgrund der verklausulierten Verantwortungsdelegierung wie ein funktionales  Eingeständnis liest. Originaltext: „Aussagen sind nur nach schriftlicher Bestätigung der Hauptzentrale verbindlich,die volle Eigenverantwortung trägt der Verarbeiter, ggf. hat nämlich der Handwerker die Produkte für den Anwendungsfall zu prüfen, Gewährleistung wird nur für die genannten Eigenschaften übernommen“. Das ist der juristische fatale Unterschied zwischen Kaufrecht und Baurecht mit den vielen Wahrheiten zwischen Glauben, Wissen, Halb- und Unwissen. Halleluja!

ZDB Fliesenmerkblatt: Schwach- oder Unsinn?

Wohin die Bäder-Erkenntnis: „Theoretisch verkopfte Regellust schafft in der Praxis Planungs- und Ausführungsfrust!“ führt, verdeutlicht u. a. sehr eindrucksvoll das aktuelle ZDB Fliesenmerkblatt: „Hinweise für Planung und Ausführung keramischer Beläge im Schwimmbadbau“. In der Ziffer 6.3 „Durchdringungen – Einbauteile“ werden, auch dank meiner Intervention, für das fachgerechte Eindichten von Verbundabdichtungen bei Schwimmbecken-Einbauteilen Los- und Festflansche, als sogenannte Pressflansch-Verbindungen, gefordert. Nur dann beginnt der funktionstechnisch nicht ganz dichte Sinnlosigkeit mit der wörtlich zitierten Ergänzungsforderung: „Flanschbreiten von mind. 5 cm sind vorzusehen“. Da sämtliche handelsüblichen Flanschbreiten bei Schwimmbad-Einbauteilen für Schwimmbadfolien respektive Verbundabdichtungen lediglich 2 bis 3 cm betragen und sich dieses Stichmaß bei fachgerechtem Einbau seit Jahrzehnten in der Praxis hervorragend und problemlos bewährt hat, stellt sich die evtl. nicht wasserdichte Sinnfrage nach „Dichtung & Wahrheit?“

Zum Glück sind derartige kopflastige Aussagen in Merkblättern nicht allgemein anerkannte Regel der Technik (aaRdT). Sehr geehrte Herren Merk- sorry Hochwürden, sind Sie sich eigentlich über derartige kostentreibenden Schreibtisch- Sonderkonstruktion-Forderungen und den obendrein damit evtl. verbundenen bauvertragsrechtlichen juristischen Folgen z. B. bei sinnvoll und fachgerechten Abweichungen vom o. g. theoretischen Unsinn tatsächlich nicht bewusst. Derartige Verantwortung delegierende Aussagen sind doch nur möglich, wenn die Verfasser derartiger Pamphlete, wie bereits erwähnt, hierfür keine Verantwortung übernehmen müssen.

Merke: Planer und Handwerker sind als letztes Glied der Verantwortungs-Kette stets die Loser.

Wie groß die funktionstechnische Überforderung des Fliesenmerkblattes scheinbar ist, beweist die Bauwerks-Abdichtungs-Norm DIN 18195. Sie nennt nämlich korrekt ohne und so wie technisch auch notwendig, weitergehende konkrete Konstruktions-Forderungen z. B. Materialdicken, Schraub-Bolzen-Gewindedurchmesser, untereinander einzuhaltenden Abstände, Drehmoment-Anzugskräfte etc. Den Merkblattnern ist angesichts des gehüteten Luxusgeheimnis, fremde Hilfe von kompetenten Fachleuten einfach zu ignoriert offensichtlich entgangen, dass dieses hervorragend die investigative Möglichkeit der augenzwinkernden Kommentierung bietet. Auf wessen Kosten wohl? Bingo und Danke!

Die Versöhnung

Damit nicht der falsche Eindruck eines vordergründigen Interessenkonfliktes oder einer generellen Produkt-Verteufelung mit weit geöffnetem Tor zur Schwimmbad-Hölle entsteht, soll abschließend zum o. g. Thema der Fairnesshalber und mit gebührenden Branchenrespekt  folgendes nicht unerwähnt bleiben: Wer mit seinem richtig eingestellten Navi in der Bäderbranche unvoreingenommen über oder unter Wasser ortet, stellt selbstverständlich sehr schnell recherchierend fest, dass es dort zweifelsohne exzellente Fachkompetenz gibt von der man durchaus partizipieren kann. Darüber hinaus biete die seriöse Industrie  funktionierende und in der Praxis sowohl bewerte Verbundabdichtungs-Verfahren als auch erprobte Bahnen-Abdichtungssysteme mit runderneuerten abP- Prüfzeichen, die nicht automatisch auf Recyclingbörsen als Bauabfall oder Verfliesungsschrott gehandelt werden. Bisweilen kann man sich allerdings nicht des Eindruckes erwehren, dass die Bauchemie sehr viele Lösungen und Heilmittel mit vielversprechenden Beipackzetteln für alle möglichen Baukrankheiten hat, die es, man prüfe und staune, derzeit überhaupt noch nicht gibt. Im gleichen Atemzug stellt man sich die Sinnfrage, warum es immer wieder einige Produkthersteller gibt die im Baudschungel hausgemachter Probleme verzweifelt herumirren? Ist der Durchblick schon so eingefahren, das die Augen bereits Spurrillen aufweisen? Drum sei`s, der Ingenör hat`s schwör!.

Nach der branchenloyalen Charmeoffensive und dem kiloweisen Verzehr von Kreide ist nun hoffentlich wieder alles Gut! Oder ist im Sinne von weniger Selbstverwirklichung und mehr Verantwortlichkeit evtl. gute Besserung angesagt? Ein Narr ist, der da hinterfragt!

Zu guter Letzt ein aktualisiertes Kultur pur Brecht-Zitat in drei Akten: Die Zeit ist um,Vorhang zu und alle Fragen offen! Adieu, gleiche Welle - gleiche Stelle, bis zur nächsten Opus-Vorführung, je nach persönlicher Betroffenheit,  als poetisches Drama, lyrische Tragödie oder seichte Komödie als Realsatire im Pool der Erkenntnis. Klappe zu und Vorhang!

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Duschbad Fliesen-Pfusch

(kein Heller für die Batzen)

Bauherrn mit Heller-Batzen beschwatzen

Exhibitionistisches Future-Fliesen-Design oder nicht sein?

vs.

Arte deco Fliesenpfusch als Kunst am Bau

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Schwimmbecken Planungs- und Ausführungsmängel

mit Natur-Schieferwandbelag bis zum Beckenboden

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Undichtes WU-Beton Schwimmbecken

Undichter Arbeitsfugen-Bereich

(Beckenwand - Beckenboden)

Undichtigkeiten im Schwimmbecken-Umgang

aufgrund mangelhafter Überlaufrinnen-Konstruktion


Gutachterliche Schwimmbecken-Mängelüberprüfung

in vier Phasen


Massiver Fliesen - Rostbelag beim einem nostalgischen,
aus den 70 er Jahren stammenden Schwimmbecken,
in einem Nonnenkloster
(liebevoll als Pinguinbecken bezeichnet)
aufgrund inzwischen total verrosteter Gusseisen- und Stahl-Beckenverrohrung 

   

Demontierte Schwimmbeckenverrohrung:
Überläuferinnen-Sammelleitung aus Gusseisen- Muffen - Abflussrohr
(SML-Rohr)
Filter- Reinwasserleitung aus verzinktem Abfluss-Stahlrohr
(Loro-X-Rohr) 

 

Seit ca. 1960 in Betrieb befindliche Gussrohr-Abflussleitung
für Schwimmbad-Duschbereiche und Beckenumgänge

   

    

    

     

 

Attraktives Naturstein-Schwimmbeckenunikat


Sichtbeton-Schwimmbecken mit Überlaufrinnen-Design


Firma AQUANALIS (http://www.aquanalis.de/)


Kriterien für Schwimmbecken aus Sichtbeton

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Mangelhaftes Sichtbeton-Schwimmbecken mit Bewehrungskorrosionen

  

   

 

   

   

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Irreparable Schadens-Chronologie im gefliestem WU-Beton-Schwimmerbecken mit falsch geplanten und ausgeführten Verfliesungsaufbau:

WU-Beton mit korrodierten Bewehrungsstahl, falsch angeordnete und durchfeuchtete Verbundabdichtung, ca. 3 cm total durchfeuchteter bewährter Mörtel mit mangelhaften Verbund, nicht fachgerecht eingedichtete Beckeneinbauteile und Spaltplattenbelag mit nicht vorgeschriebener Haftzug-Festigkeit

Hinweis: Der Ausgleichsmörtel muss sich bei o.g. Fliesenaufbau geschützt hinter der fachgerecht wasserundurchlässigen Verbundabdichtung befinden und nicht davor.

Sie können sich auch bei youtube die gesamten Sanierungsarbeiten ansehen:

https://www.youtube.com/watch?v=BABjZ16pc2c

Sie können sich auch bei youtube die gesamte Bausanierung ansehen:

https://www.youtube.com/watch?v=BABjZ16pc2c

Irreparable Schadenschronologie mit Schwimmbecken-Unterwasse-Anstrich-Abdichtung

Vorsicht für Schwimmbecken gibt es keine druckwasserhaltige Farbanstrich-Abdichtung

 

Aktualisiert: 2022