Baurecht / Fremdautoren - Christoph Saunus

Baurecht und Fremdautoren

Hinweis-Empfehlung: Unter „Archiv“ befindet sich meine  hochinteressante Veröffentlichung:   Alles was Recht ist, oder auch nicht!  Gutachterliche Selbsterfahrung im Strafprozess.

Gesamtübersicht

I. Baurecht: Aktuelle Urteile aus www. Baurechtszentrum.de

 

II. Bauvertrags-Regelwerk: BVO/V versus VOB/B

 

III. Fremdautoren:

1. RA Martin Liebert

2. RA Friedrich-Wilhelm Stollmann ()

3. RA Ralf Suhre (Teil 1 bis 3)

 

IV. Fremdautor: Prof. Dr. Ing. habil. Claus Meier (2 Beiträge)


 

I. Baurecht: Aktuelle Urteile aus www. Baurechtszentrum.de

1. Auch ohne Vereinbarung der Leistungsphase 9 trifft den Architekten, wenn ihn innerhalb der Gewährleistungsfrist Baumängel angezeigt werden, eine Unter­suchungs- und Mitteilungspflicht!

Kommt der Architekt dieser Verpflichtung nicht nach, haftet er wegen Verletzung dieser Untersuchungs- und Mitteilungspflicht zehn Jahre ab Kenntnisnahme des mitgeteilten Mangels. So die gestern veröffentlichte Entscheidung des OLG Celle, vom 05.03.2015 ‑ 6 U 101/14. Dieses Urteil ist durch die Nichtannahme der Revision vom BGH indirekt bestätigt worden.

Das OLG Celle hat in der bezeichneten Entscheidung eine erhebliche verlängerte Haftung des Architekten auch bei nicht vereinbarter Leistungsphase 9 ange­nommen.

2. LG Mönchengladbach - AG Mönchengladbach-Rheydt, 17.06.2015, 4 S 141/14

Verwendet der Unternehmer Bauprodukte, die weder ein Übereinstimmungszeichen noch die Konformitätskennzeichnung der Europäischen Gemeinschaft (CE-Kennzeichnung) tragen, stellt sich das Werk regelmäßig als mangelhaft dar.

3. BGH, Urteil vom 30.7.2015 - VII ZR 70/14

Ein Mangel liegt auch dann vor, wenn eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit nicht zu einer Beeinträchtigung des Werts oder der Gebrauchstauglichkeit des Werks führt.

Quelle:  www. blog-baurecht.de


II. Bauvertrags-Regelwerk: BVO/V versus VOB/B

1. BVO/V versus VOB/B
Ist die Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B
(VOB/B) noch aktuell?
www.baurechtscentrum.de

Zwei von remonierten Rechtsanwälten verfasste  Veröffentlichungen über Bauvertragsrecht
2. Gewährleistung, Abnahme, Fristen, Recht und Unrecht bei Bauverträgen Urteil zu Wartungsgeschäften und Verjährungsfristen (von Rechtsanwalt  Friedrich-Wilhelm Stohlmann  )

3. Das Mängelhaftungsrecht im Werkvertragsrecht –  „Irrungen und Wirrungen“ der am Bau Beteiligten (von Rechtsanwalt Ralf Suhre)


Zwei vom renommierten Prof. Dr. Ing. habil. Claus Meier verfasste kritische Fachbeiträge allgemein über DIN-Normen und Bauphysik (Heizungs-Kriterien etc.)
4. DIN-eine Standortbestimmung

5. Pathologische Bauphysik

 

1. BVO/V versus VOB/B

Die BVO/V - ein neuer Standard für Verträge mit privaten Bauherren.

Sehr geehrte Damen und Herren,

der neuen BVO/V - Bauvertragsordnung für Verbraucher -  liegt die Überlegung zugrunde, dass es widersinnig ist, etwas zur Vertragsgrundlage zu machen, was in weiteren Bereichen rechtswidrig ist,  wie das bei der VOB/B der Fall ist.

Mittlerweile sind folgende Passagen der VOB/B durch den Bundesgerichtshof oder durch Oberlandesgerichte in Verbindung mit Verbraucherverträgen für rechtswidrig erklärt worden:

- § 1 Nr. 3 VOB/B

- § 1 Nr. 4 VOB/B

- § 2 Nr. 6 Abs. 1 Satz 2

- § 2 Nr. 10 VOB/B

- § 4 Nr. 7 VOB/B

- § 8 Abs. 2 VOB/B

- § 12 Nr. 5 VOB/B

- § 13 Nr. 4 Abs. 1 und 2 VOB/B

- § 13 Nr. 7 Abs. 1 - 3 VOB/B

- § 15 Nr. 3 Satz 5 VOB/B

- § 16 Nr. 3 VOB/B

- § 17 Nr. 8 Abs. 2 VOB/B

Sind Sie überrascht?

Statt uns anzufeinden, sollten sich die vielfältigen Kammern und Vertretungen der unterschiedlichen Berufsgruppen fragen lassen, warum sie insoweit nicht für mehr Aufklärung sorgen.

Wir sind unabhängig, neutral und niemanden verpflichtet. Wir werden uns weiterhin für faire und vernünftige Bauverträge einsetzen.

Bis zu 50 % aller Bauprozesse befassen sich mittlerweile mit der Rechtmäßigkeit von Vertragsformulierungen. Ein unhaltbarer und unnötiger Zustand. Wenn sich die Verfasser der VOB/B nicht in der Lage sehen, eine rechtlich einwandfreie VOB/B zu formulieren, machen wir das mit der neuen BVO/V.

Mehr in unserem beigefügten neuen "Baurechtlichen Text Nr. 13 - VOB/B versus BVO/V".

Das Gesamtpaket der BVO/V besteht aus:

- einer umfassenden Einleitung

- dem Text der BVO/V

- umfassenden Erläuterungen zum Text

- einer BVO/V in Kleinschriftversion als Vertragsbeilage

- einer Synopse BVO/V zu VOB/B

- 6 Bauvertragsmustern

- einem Abnahmeprotokoll

- 39 Formulierungshilfen zu allen Rechtsbereichen der neuen BVO/V.

Das Gesamtpaket der BVO/V können Sie formlos per Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! zum Preis von 30,00 ? zuzüglich MwSt beziehen.

Die Rechnungsstellung erfolgt nach Auslieferung.

 

Auf die BVO/V können alle Kommentare, weitere Literatur und Gerichtsentscheidungen aus dem VOB/B-Bereich angewandt werden. Durch den Wegfall der rechtswidrigen Passagen aus der VOB/B ist die Handhabung sogar deutlich einfacher geworden.

RechtsCentrum.de GmbH Ginsterweg 13 30890 Barsinghausen 05105/8 23 14 Fax: 05105/80 92 72 Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

 

 

 

 

In Memoriam

Mit tiefer Betroffenheit habe ich während des Lesens eines gerade erschienenen hochinteressanten Fachbeitrages des von mir hochgeschätzten Herrn Rechtsanwalt Friedrich Wilhelm Stollmann,  völlig überraschend erfahren, dass er gestorben ist.
Diese erschütternde Nachricht hat mich deswegen besonders berührt, da ich Herrn Stollmann seit vielen Jahren persönlich kenne und wir gemeinsam dem   charismatischen Jahrgang 1941mit der Aura der 68ger angehören.
F.-W.  Stollmann habe ich als außerordentlichen kompetenten  und  engagierten Fachanwalt schätzen gelernt und kenne ihn seit Jahrzehnten als sehr aufrichtige und stets hilfsbereite Persönlichkeit. Seine kostenlose Lektor- Tätigkeit für mich im Bauvertragsrecht, sowohl beim Schreiben der Fachbücher, als auch die juristische Unterstützung beim Verfassen diverser Fachveröffentlichungen bleiben ein unvergessenes Andenken.
Was mache ich jetzt bloß  ohne die profunde Unterstützung vom uneigennützigen Sympathieträger??
Als bleibende Erinnerung und  besonders erwähnenswert sind u. a. auch die in der SHK-Branche hochgeschätzten regelmäßig erschienen Fachveröffentlichungen  aus seiner bewundernswert kreativen und zugleich investigativen  Edelfeder (bisweilen auch als Florett verwendet) und die diversen zur Bauvertrags-Standartliteratur zählenden Fachbücher.
Die immer erwartungsvoll mit Spannung zu lesenden, überaus informativen Juristen-Unikate, z. B. die monatliche Bauvertrags-Info „Aktuelles Urteil“ in der Sanitär + Heizungs-Technik als exorbitante Hilfe zur Selbsthilfe, sind alle akribisch bei mir archiviert und einige sind selbstverständlich auch auf meiner Homepage verewigt.
Mit seiner rhetorisch brillanten und unverwechselbar humorvollen  Vortragsdynamik,  welche die Zuhörer,  trotz des trockenen Juristenstoffes, immer wieder in Begeisterung versetzte,  hat sich das Multitalent ein  bleibendes Denkmal weit über die Grenzen der SHK-Branche  gesetzt.
Beispielhaft auch die persönliche Grußbotschaft von F.-W. Stollmann zu meinem 65igsten mit  dem Leitspruch einer gelebten Altersweisheit: „Fange nie an aufzuhören, höre nie auf anzufangen!“
Im Gedenken an eine sympathische Verbundenheit  mit gegenseitiger Wertschätzung in Jahrelang gemeinsamer Tätigkeit beim Krammer-Verlag.
Christoph Saunus


III. Fremdautoren:

1. RA Martin Liebert

2. RA Friedrich-Wilhelm Stollmann ()

3. RA Ralf Suhre (Teil 1 bis 3)

1. Allgemein anerkannte Regel der Technik

 

2. Gewährleistung, Abnahme, Fristen, Recht und Unrecht bei Bauverträgen

Urteil zu Wartungsgeschäften und Verjährungsfristen (Autor: Bernd Genath)

Baurechtler Friedrich-Wilhelm Stohlmann musste auf einer gemeinsamen Kundentagung der Firmen Vaillant und Mülheimer Handel Haustechnik sehr viele Fragen zum BGB- und VOB-Werkvertrag beantworten. Sehr unterschiedliche Fragen. Offensichtlich ist nach wie vor die Rechtsmaterie zwar kein Buch mit sieben aber doch mit mindestens zwei Siegeln.

Aktuell geht dieses Urteil zum Wartungsgeschäft  und  zu  den  Verjährungsfristen gerade durch die technischen Gazetten: Das Oberlandesgericht München hatte trotz einer vereinbarten Verjährungsfrist für Mängelansprüche von fünf Jahren dem Beklagten Recht gegeben, der sich bereits nach Ablauf von zwei Jahren aus der Gewährleistung sah, weil der Auftraggeber die Anlage nicht gewartet hatte. Es handelte sich um eine Aufzuganlage. Die streikte nach drei Jahren und als der Generalunternehmer den  Betrieb  zur  Mängelbeseitigung aufforderte, verwies der Betrieb auf die verkürzte zweijährige Gewährleistung nach § 13 Abs. 4 Nr. 2 VOB/B, da ihm die Wartung der Aufzugsanlage nicht übertragen worden war.

Sowohl das Landesgericht München als auch das Oberlandesgericht Münchenschlossen sich dieser Auffassung an. Einer der Leitsätze: „Für die Anwendung der kurzen Verjährungsfrist des § 13 Abs. 4 Nr. 2 VOB/B ist zudem nicht von Bedeutung, ob das mangelhafte Teil selbst der Wartung bedarf, wenn  die  Anlage  insgesamt  wartungsbedürftig ist.“ (OLG München, Beschluss vom 23.2.2010 Az. 28 U 5512/09).  Diese  Sonderregelung  – Rückstufung auf zwei Jahre – gilt aber nur bei einem VOB/B-Bauvertrag, so weit diese Regelung nicht ausdrücklich  von  den  Parteien  abbedungen wurde. Deshalb nur dort, weil das Bürgerliche Gesetzbuch BGB kein Äquivalent zu Absatz 2 der Nummer 4 in § 13 der VOB/B enthält.

Zu Wartung und Gewährleistung

Warum das mangelhafte Teil nicht unbedingt   selbst   wartungsbedürftig sein muss,ist so zu verstehen,dass bei einer regelmäßigen Kontrolle Schwächungen  auch  außerhalb  des  Verschleißbereichs sehr wahrscheinlich frühzeitig auffallen dürften und vor Ausfall  des  Teils  behoben  werden könnten, zumindest das nicht auszuschließen sei. Mit   der   Präsentation   des   Urteils weckte  Kanzlei-Inhaber  Stohlmann gleich zu Beginn seines Vortrags  „Gewährleistungsfristen“ die Hörbereitschaft des Publikums. Also, was haben wir an Gewährleistungsfristen?

1.Nach BGB-Werkvertrag für Arbeiten an Bauwerken fünf Jahre. Diese fünf Jahre gelten sowohl für Neu bautenalsauch dann für Altbauten, wenn wesentliche Arbeiten im Bestandsobjekt  vorgenommen  werden sollen.

2.Im VOB-Werkvertragrecht verkürzen  sich  die  ansonsten  beinahe identischen   Bestimmungen   zum BGB auf vier Jahre. Die Regelfrist von vier Jahren nach VOB können jedoch  die  Vertragsparteien  auf fünf Jahre anheben.

3.Für kleinere Arbeiten,etwa Reparaturarbeiten,  gelten  sowohl  nach BGB als auch nach VOB/Teil B zwei Jahre.

4.Die Frist nach VOB/B reduziert sich auf zwei Jahre, wenn für wartungsbedürftige Anlagen kein Wartungsvertrag abgeschlossen wird. Diese Sonderlösung gilt allerdings nur bei Anwendung der VOB/B.

5.Sonstige Arbeiten im Gegensatz zu Bauwerksarbeiten, verjähren nach BGB und nach VOB nach zwei Jahren. Es  handelt  sich  um  kleinere Werksverträge, Wartungs- und Reparaturarbeiten.

6.Schließlich gibt es noch nach VOB und BGB die 10-jährige Haftung. Rechtsanwalt

Stohlmann: „Die 30 Jahre,die immer noch im Handwerk herumgeistern, dürfen Sie vergessen. Die hat die Novelle des Schuldrecht-Modernisierungsgesetzes 2002 gekippt.“

Die 10 Jahre Haftung greifen aber nur im Falle von Arglist, die bei dem Unternehmer vorliegen muss.

Zum Begriff Arglist

„Und zwar unterscheiden wir im Prinzip drei Fälle der Arglist. Fall eins – und hier liegt auch ganz frisch ein Urteil des LG Hamburg vor :Der Auftragnehmer weicht arglistig von der vereinbarten Qualität ab. Im Fassadenbereich wird eine bestimmte Paneelplatte vorgeschrieben und zwar eine Marke, die nachweislich feuchtigkeitsfest ist. Der Auftragnehmer nimmt eine andere  Platte.  Nach  sieben  Jahren kommt  es  zu  Feuchtigkeitseinbrüchen. Der Sachverständige des Auftragnehmers argumentiert damit,seine Platte sei x-mal stabiler als die vor geschriebene Marke. Daraufhin sagt das Landgericht Hamburg, ‚Sie, Herr Unternehmer, sind ohne Zusammenwirken mit dem Bauherrn von einem bestimmten  Gütematerial  abgewichen. Sie haben Ihren Auftraggeber auf diese Abweichung nicht aufmerksam gemacht. Sie haben,abweichend von den Qualitätsvorgaben des Bauherrn, ein schlechteres Material gewählt.’ Das ist der erste Fall der Arglist.“

Und der zweite Fall der Arglist? Stohlmann:„Wenn Sie bei der Abnahme einen Mangel sehen und ihn verschweigen. Beispiel Schwimmbad. Ihr Monteur hat unten im Keller Material verwendet, das zu Korrosion neigt. Sie als Unternehmer erkennen das bei der Begehung, sagen sich aber, na ja, es wird schon ein paar Jahre dauern,ehe die Korrosion die Anlage zerfressen hat. Bis dahin bin ich Rentner auf Mallorca.  Also  verschweigen  Sie  den Mangel arglistig und haften 10 Jahre –und das ist eine lange Zeit. Alles,was Sie  heute, 2010, arglistig  verschulden,kann Sie 2020 noch teuer zu stehen kommen. Unter Umständen auch darüber hinaus,nämlichin15,16oder 17 Jahren. Denn solange dauert es vielleicht,bis der Schadensfall bewiesen und durch alle Instanzen gegangen ist. Dann macht Ihnen Ihr Rentner-Dasein auf Mallorca auch keine Freude mehr.“ Als dritten Fall der Arglist nennt der Baurechtler das so genannte Organisationsverschulden. „Wenn ein Unternehmer eine Teilleistung an einen Subunternehmer  delegiert,  hat  er nach Meinung der Gerichte auch die Pflicht und Schuldigkeit, den Subunternehmer ordnungsgemäß zu überwachen. Wenn durch eine nicht-ordnungsgemäße Bauüberwachung des Subunternehmers  ein  grober  Bauschaden entsteht,kann ebenfalls eine 10-jährige Haftung die Folge sein.“ Zum Wartungsurteil des OLG München Die drei Fälle der Arglist waren an jenem Vormittag in Papenburg freilich erst später ein Thema. Das Wartungsurteil des OLG München hatte zuvor einige Diskussionszeit aufgebraucht. Denn es bedurfte der Interpretation.

Frage:Wie sieht es aus,wenn ein Dritter  die Technik  wartet? Stohlmann: „Wenn ich als Auftraggeber nein zum Wartungsvertrag des Erstellers der Anlage sage und warte gar nicht oder warte  durch  ein  Drittunternehmen, fällt für den Installateur,der die Anlage ursprünglich gebaut hat, die Gewährleistung auf zwei Jahre herunter.“

Frage:  Wer  muss  hinsichtlich  des Wartungsvertrags  initiativ  werden? Stohlmann:„Ich bin mit anderen Juristen der Meinung,zum Abnahmezeitpunkt muss der Unternehmer (Auftragnehmer) einen Wartungsvertrag für wartungsbedürftige Anlagenteile anbieten.  Ich  vertrete  den  Standpunkt, das ist eine Bringschuld. Der Auftragnehmer muss den Auftraggeber über die Wartungsbedürftigkeit bestimmter Teile informieren. Wenn der  dann  zu  dem Wartungsvertrag nein sagt, sollte das durch Aktenvermerk dokumentiert werden.“

Wortwörtlich steht in VOB/B § 13Abs. 4 Nr. 2: Ist für Teile von maschinellen und     elektrotechnischen/elektronischen Anlagen, bei denen die Wartung Einfluss auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat,nichts anderes vereinbart, beträgt für diese Anlagenteile die Verjährungsfrist für Mängelansprüche, abweichend von Nr. 1, zwei Jahre,wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat,dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist  nicht  zu  übertragen. Dies gilt auch, wenn für weitere Leistungen eine andere Verjährungsfrist vereinbart ist.

Stohlmann: „Von Bringschuld oder Holeschuld ist hier nichts gesagt. Es dürfte aber wahrscheinlich sein, dass sich ein Richter auf Seiten des Auftraggebers stellen wird, wenn offensichtlich ist,dass er,der Auftraggeber, nicht den technischen Sachverstand hat, um zu erkennen, dass die Anlage wartungsbedürftig ist.“

Zu ungebührlich hohen Wartungskosten

Frage:Wenn nun der Auftragnehmer mit einen ungebührlich hohen Wartungsvertrag  an  den  Auftraggeber herantritt und der aufgrund der Kosten nein sagt,was dann?

Stohlmann: „Sie als SHK-Unternehmen kommen also auf die Idee, den Wartungsvertrag für 2000 Euro statt für 500 Euro anzubieten und Sie glauben, Sie seien fein heraus, wenn daraufhin der Auftraggeber nein sagt. Die Rechnung geht nicht auf. Der Wartungsvertrag muss eine übliche, taxmäßige Gebühr beinhalten. Wenn um Geld vor Gericht gestritten wird,heißt es grundsätzlich, wie ist der ortsübliche Preis? Das Gericht würde sich einen   Sachverständigen   holen,   der würde 500 Euro ermitteln. Daraufhin würde das Gericht sagen: Sie haben keinen  Wartungsvertrag  zum  üblichen Preis angeboten. In diesem Fall würde es keine Rolle mehr spielen,ob Sie  die Wartung  angeboten  haben oder nicht. Ein unseriöses Angebot mit    zu    hohen    Wartungskosten schließt  die  verkürzte Verjährungsfrist aus.“

Frage: Der normale Handwerker und der normale Bürger gehen davon aus, dass, wenn innerhalb der Gewährleistungsfrist etwas bricht, der Schaden kostenfrei behoben werden muss.

Zu Verschleiß und Nacherfüllungspflicht

Stohlmann: „Nein, das stimmt auch nicht. Das glauben viele Auftraggeber und Verbraucher. Eine Nacherfüllungspflicht, wie es heute heißt, gilt nur, wenn die Anlage zum Zeitpunkt der Abnahme nicht vertragsgerecht war." Ererläutert diese Aussagen einem einfachen Beispiel: „Ein verzinktes Eisenrohr, das innerhalb der Gewährleistungsfrist von sagen wir vier Jahren deshalb Korrosionserscheinungen zeigt, weil es für den Einsatzzweck ungeeignet war/ist, etwa wegen der Wasserparameter, fällt in die Gewährleistung. Denn dann lag bei Abnahme der Anlage keine vertragsmäßige Leistung vor. Und der Unternehmer haftet nun mal nicht nur für seine Installationsleistung, er haftet auch für alles Material, das er einsetzt." Auf der anderen Seite: „Wählt der Anlagenbauer dagegen das Rohr sorgfältig aus und es kommt trotzdem zu Korrosionsdurchbrüchen, die auf Drittursachen beruhen, liegt keine vertragswidrige Leistung vor. Vielleicht hat das Wasserwerk irgendetwas Unverträgliches ins Netz geschwemmt oder es hat sich von anderen Rohrleitungen etwas gelöst und sich als Korrosionselement festgekrallt - für diese Schäden gewährleistet das Installationsunternehmen nicht. Umwälzpumpen sind hier vielleicht das bessere Beispiel. Wenn die innerhalb einer Gewährleistungsfrist stehen bleiben, und zwar aufgrund von zu viel Rostprodukten im Kreislaufwasser, dann liegt kein üblicher Verschleiß vor. Hier handelt es sich also nicht um einen Gewährleistungsfall. Diese Pumpen müssen Sie nicht auf Ihre Kosten ersetzen."

Zur Beweispflicht

Der Anwalt verweist auf einen berühmten Fall vor dem OLG Braunschweig aus der Vergangenheit, der aber nichts an seiner Gültigkeit verloren habe. Der Auftragsnehmer hatte eine Speisewasserpumpe eingebaut und die hatte nach 1 % Jahren ihren Dienst aufgegeben. Der Auftraggeber verlangte Gewährleistung. Die sprach ihm das OLG Braunschweig nicht zu. Der Auftragsnehmer habe nur für vertragswidrige Leistungen einzustehen. Stohlmann: „Für die Gewährleistung muss also zum Zeitpunkt der Abnahme bereits die Anlage oder das Bauteil mit einem Fehler behaftet sein. Er, der Auftraggeber, muss diesen Fehler nachweisen können oder dass falsches Material verwendet wurde oder ein Konstruktionsmangel vorliegt usw., weil sich mit der Abnahme die Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers geändert hat."

Frage: Wir sind gerade bei einer Vaillant- Veranstaltung, wenn also in einem Vaillant-Kessel ein Kesselglied reißt, muss demnach der Bauherr nachweisen, dass hier ein Produktionsfehler vorliegt?

Stohlmann: „Jein. Bei einem Streit geht es im Prinzip um die Frage, ist es ein normaler Verschleiß oder nicht. Unter Umständen kann das erst ein Beweisverfahren klären, und das müsste der Auftraggeber, der Kunde, einleiten. Auf der anderen Seite gibt es Lebensdauer-Abschätzungen, Standards, zum Beispiel für die Wirtschaftlichkeitsberechnungen nach VDI. Die gehen für bestimmte Bauteile von 20,25 oder 30 Jahren aus. Diese Teile unterliegen keinem schnellen Verschleiß. Hier muss also nicht ein Auftragnehmer teuer ein Materialprüfungsamt beauftragen, den Schaden zu untersuchen. Hier liegt der Konstruktions- oder Fertigungsfehler auf der Hand. In vielen Schadensfällen sind die Dinge eindeutig."

Zur vergriffenen ZVSHK-Broschüre

Vorjahren hatte der ZVSHKin Form einer Broschüre die Fachinformation „Abnutzungs- und Verschleißprozesse in haustechnischen Anlagen" herausgegeben. Die Broschüre warnte letztlich vor der unentgeltlichen Nachbesserung für Verschleißteile, wie von Auftraggebern häufig gefordert. In der Broschüre war/ist genau definiert, wann von einem Mangel am Werk auszugehen ist. Die Passagen verdeutlichen, wie typische Abnutzungsverläufe von Bauteilen aussehen. Durch die Ermittlung solcher Modellverläufe lassen sich Instandhaltungsmaßnahmen für stark beanspruchte Gruppen optimieren und damit die Betriebssicherheit erhöhen. Leider liegt diese Publikation nicht mehr vor. Vielleicht können sich die technischen Abteilungen im ZVSHK dazu entschließen, sie zu überarbeiten und wieder neu aufzulegen? Planer und Handwerker würden es ihnen danken. Weiter oben kam bei der Frage, was ist Bauwerk, was ist Grundstück – und damit bei der Frage nach den Gewährleistungsfristen - schon das Problem der Abgrenzung beziehungsweise nicht eindeutiger Begriffsbestimmungen zur Sprache. Ähnliches gilt für „Arbeiten am Bauwerk" versus „Reparatur". Die Reparaturleistung löst nur eine zweijährige Gewährleistung aus. Die Arbeit am Bauwerk eine vier-oder fünfjährige.

Zur Abnahme der Bauleistung

Stohlmann: „Die Grenzfälle entscheiden die Gerichte. Wenn ein OLG ein bestimmtes Grundsatzurteil gesprochen hat, dürfen Betriebe, die in den Bereich dieses OLG fallen, sich auf dieses Urteil berufen. Wenn allerdings der Bausenat eines anderen OLG eine andere Meinung vertritt, hat der Auftragsnehmer im Zuständigkeitsbereich dieses OLG, der auf Reparaturleistung pocht, schlechte Karten. So ist das leider. Der Austausch eines Kessels kann der Austausch eines nackten Bauteils sein; es kann aber auch der Kessel das Filetstück einer Heizungsanlage und damit der Austausch eine Bauleistung sein." Verbunden mit Gewährleistungsfristen ist unter anderem der Zeitpunkt der Abnahme. Sie fällt unter die Hauptleistungspflichten des Auftraggebers. Sie erfolgt förmlich, konkludent (stillschweigend) oder fiktiv. Wobei sich fiktiv und konkludent auch überlappen. Im Zivilrecht spricht man von einer konkludenten Abnahme, wenn sie ohne ausdrückliche Erklärung sozusagen aus dem schlüssigen Verhalten ablesbar ist. Stohlmann: „Die typischste Form der konkludenten Abnahme ist die Zahlung der Rechnung. Die förmliche Abnahme dem gegenüber vereinbaren die Parteien in der Regel per Vertrag. Wem in Ihrem Vertrag die förmliche Abnahme steht, rate ich Ihnen dringend, diese förmliche Abnahme auch durchzuführen beziehungsweise zu verlangen." Denn mit der Abnahme seien vier wesentliche Rechtsfolgen verbunden. „Erstens wird mit der Abnahme der Werklohn fällig, so steht es in § 641 BGB. Zweitens beginnt mit der Abnahme die Gewährleistungsfrist. Drittens geht mit der Abnahme die Gefahr einer zufälligen Beschädigung oder Zerstörung der Leistung auf den Auftraggeber über. Brennt vor der Abnahme der Heizungskeller ab, haben Sie ein Problem. Brennt er nach der Abnahme ab, steht Ihnen der Werklohn zu, es sei denn, Sie haben das Feuer selbst gelegt." Vierte Rechtsfolge ist die Beweislast. Mit der Abnahme muss der Bauherr als Auftraggeber einen Mangel darlegen und vor Gericht beweisen. Das ist nicht mehr Sache des Auftragsnehmers.

Zu den Formen der Abnahme

Bleiben wir noch bei den drei Formen der Abnahme, der konkludenten, der förmlichen und der fiktiven. Zu den konkludenten gehört die vorbehaltlose Zahlung der Werklohnforderung oder auch die Auszahlung von Sicherheitsbeträgen, wie auch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Anlage. Die förmliche Abnahme müssen die Parteien im Bauvertrag vereinbart haben. Ihr Kern ist die gemeinsame Begehung der Baustelle mit einer Niederschrift des Befunds. § 12 Punkt 4 VOB/B beschreibt die Regularien. Schließlich besteht bei einem VOB-Vertrag noch die Möglichkeit einer fiktiven Abnahme. Sie unterstellt sozusagen den Abnahmewillen des Auftraggebers, obwohl er sich nicht mündlich oder schriftlich oder schlüssig geäußert hat: Nach § 12 VOB/B gilt nach Nr. 1 die Leistung „als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung." Während § 12 VOB/B detailliert das Abnahme-Prozedere beschreibt, hält sich das Bürgerliche Gesetzbuch in seinem Abnahme-§ 640 mit einigen konkreten Bestimmungen zurück, etwa mit Bestimmungen zu den Fristen nach Fertigstellung, innerhalb derer die Abnahme zu erfolgen hat, wie zum Beispiel die erwähnten 12 Werktage nach VOB/B. Hier spricht das BGB lediglich von einer „angemessenen Frist", das heißt, der Unternehmer muss dem Besteller eine angemessene Frist zur Durchführung der Abnahme einräumen.

Zu Verträgen mit privaten Bauherrn

Nun wickelt gerade das kleinere und mittlere Handwerk einen Großteil seiner Aufträge mit privaten Bauherren ab. Inwieweit darf da überhaupt das Werkvertragsrecht nach VOB Vertragsgrundlage sein? Der BGH (Bundesgerichtshof) hat sich in der Vergangenheit schon mehrfach zu Gunsten des BGB ausgesprochen. Der Werkvertrag nach BGB sei Verbraucherfreundlicher. In der Vergangenheit musste der private Bauherr die VOB/B akzeptieren, wenn sie ausdrücklich im Bauvertrag als Vertragsbestandteil aufgeführt war und der Bauunternehmer dem Bauherrn ein Exemplar der Verdingungsordnung für Bauverträge überreicht hatte Der BGH hat nun mit Urteil vom 24.7.2008 die Privilegierung der VOB/B gegenüber Verbrauchern (private Auftraggeber) nicht mehr zugelassen. Auch deshalb nicht, weil die Verbraucher, vertreten durch ihre Verbände, nicht an der Erarbeitung der VOB mitgewirkt hatten. Die VOB als privilegiertes, in sich geschlossenes System ist demnach nur noch zwischen Unternehmern möglich. Das heißt, Betriebe dürfen nach wie vor Bauleistungen auf der Grundlage der VOB mit Privaten vereinbaren. Nur unterliegen einzelne Bestimmungen gegenüber Verbrauchern nunmehr der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle.

Stohlmann: „Ein Vertrag, in den Sie hineinschreiben, es gilt die VOB ,als Ganzes', dürfen Sie in den Mülleimer entsorgen." Diese Grundsatzregelung sei aber nicht zum Nachteil der Betriebe. Stohlmann: „Wenn Sie Bauleistungen für einen Unternehmer erbringen, sollten Sie in jedem Fall die VOB verwenden. Für Privatverbraucher dagegen das BGB, denn das beschert Ihnen heute überhaupt keine Nachteile mehr. Im Gegenteil, vielfach auch Vorteile."

Zu dubiosen Verträgen

Das BG B sei in den letzten zehn Jahren mindestens zwölf Mal geändert worden. Die Regelungen, gerade zur Bezahlung und zur Fälligkeit, seien inzwischen an die VOB/B angeglichen. Ohnehin sei das AGB-Recht das höhergestellte Recht, das mithin auch in die Bauverträge hineinwirke. Damit würden, trotz im Vertrag enthalten, automatisch viele Klauseln herausrutschen. Stohlmann: „Wenn man verschiedene Verträge durchforstet, gerade von dubiosen Guss, die das Examen gerade mit ausreichend geschafft haben, da lesen Sie Sachen, da können Sie nur mit dem Kopf schütteln. Diese Verträge stimmen hinten und vorne nicht. Die verstoßen gegen wichtige AGB-Bestimmungen." Sein Lieblingssatz in Schulungen - „und deswegen trage ich ihn auch jetzt hier vor" - lautet: „'Glauben Sie nicht alles, was Sie einmal unterschrieben haben'. Das gilt insbesondere dann, wenn Ihnen Ihre Vertragspartner Verträge mit Vorformulierungen, Vorbemerkungen, besonderen Bedingungen vorgelegt und Sie unterschrieben haben. Da steht bestimmt Vieles drin, was mit unseren gesetzlichen Bestimmungen nicht einhergeht. Der Gesetzgeber hat eine sehr enge Schiene angelegt, aus der kommt auch der Auftraggeber nicht heraus. Der Unternehmer kann sich dann auf Unwirksamkeit der Klausel berufen." Zum Beispiel die Abnahmefrist: „Wie vorhin gesagt, nennt zwar hier das BGB keinen genauen Zeitraum, da die VOB aber 12 Werktage (14 Kalendertage) vorsieht, zieht die VOB für BGB-Entscheidungen eine Richtschnur. Der Auftraggeber kann bei BGB-Verträgen die Frist vielleicht auf Wochen verlängern, doch nicht sechs Wochen oder bis er alle Wohnungen vermietet hat. Das geht nicht."

 

www.kanzlei-stohlmann.de

 

3. Das Mängelhaftungsrecht im Werkvertragsrecht –

„Irrungen und Wirrungen“ der am Bau Beteiligten
(von Rechtsanwalt Ralf Suhre)

Als Justiziar des Fachverbandes Sanitär-, Heizung- und Klimatechnik Bayern beschäftigt sich der Autor der nachfolgenden Ausführungen fast täglich mit (An- ) Fragen von Handwerksunternehmen der SHK- Branche zum Thema Mängelhaftungsrecht. Dabei fällt auf, dass sowohl die Auftragnehmer- als auch die Auftraggeberseite sehr oft von zahlreichen Irrtümern, Falschinformationen und Vorurteilen sowie von einem (gefährlichen) Halbwissen geleitet und beeinflusst werden. Für den Auftraggeber mag das oftmals keine gravierenden Konsequenzen haben. Als Auftragnehmer trägt man ein weitaus größeres Risiko. Schon eine nur geringfügige Fehleinschätzung kann verheerende Auswirkungen – insbesondere finanzieller Natur – haben.

Daher will dieser Aufsatz noch einmal die Grundlagen zum Mängelhaftungsrecht des Werkvertragsrechtes in Erinnerung rufen, um zukünftig Fehler in der rechtlichen Beurteilung von Sachverhalten zu vermeiden. So können Streitigkeiten mit den anderen am Bau Beteiligten verhindert und dadurch nicht nur Geld, sondern auch Zeit und Nerven gespart werden.

Allgemeines

Das Mängelhaftungsrecht oder auch Gewährleistungsrecht (die beiden Begriffe sind synonym, inhaltlich ergeben sich keine Unterschiede) regelt die Ansprüche des Auftraggebers bei Vorliegen einer mangelhaften Leistung durch den Auftragnehmer. Letzterer hat dem Auftraggeber ein vertragsgemäßes, mangelfreies und funktionales (Bau-)Werk zu verschaffen.

Mit anderen Worten handelt es sich ganz allgemein betrachtet um

-  Art und Umfang des Einstehens des Auftragnehmers

-  für seine Leistungspflicht(en) aus dem Vertrag

-  ab der Abnahme bis zum Eintritt der Verjährung der Mängelansprüche. 
Dieses Einstehen für Mängel ist aber keinesfalls unbegrenzt, wie im folgenden noch aufzuzeigen sein wird. 
Gesetzlich ist das Mängelhaftungsrecht des Werkvertragsrechtes im Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt (vgl. §§ 633 ff BGB). Bei wirksamer Vereinbarung der VOB Teil B (VOB/B) beinhaltet der § 13 VOB/B die relevanten Regelungen. Obwohl Text und Inhalt in § 633 BGB und in § 13 VOB/B voneinander etwas abweichen1 und sich die Mängelansprüche nach der VOB/B von denen des BGB sowohl hinsichtlich der Voraussetzungen als auch teilweise in ihrer Art unterscheiden, ist die Grundkonstruktion des Mängelhaftungsrechtes in beiden Regelwerken gleich ausgebildet. Die Vorschriften des BGB gelten für Werkvertragsverhältnisse aller Art, unter anderem eben auch für Bauverträge, während die Regelungen der VOB/B speziell auf die Belange der am Bau Beteiligten abgestimmt sind. Wesentliche Unterschiede gibt es vor allem bei der Verjährung von Mängelansprüchen.

Die Haftung für Mängel

Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber seine Leistung frei von Sachmängeln zu verschaffen (vgl. § 633 Abs. 1 BGB bzw. § 13 Abs. 1 Satz 1 VOB/B). Im Mittelpunkt steht somit die Frage, wann ein (Bau-)Werk mit Mängeln behaftet ist.

Die vereinbarte Beschaffenheit (Stufe 1)

Gedanklich auf einer ersten Stufe ist die Leistung generell frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat (vgl. § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 13 Abs. 1 Satz 2 VOB/B). Gut beweisbar ist die vereinbarte Beschaffenheit, wenn sie schriftlich oder per Auftragbestätigung festgelegt ist, zum Beispiel durch ein Leistungsverzeichnis oder einem detaillierten Angebot. Folgenden Grundsatz sollte man sich merken: Jede Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit stellt einen Sachmangel dar. Einem Sachmangel steht es demzufolge gleich, wenn der Auftragnehmer ein anderes als das entsprechend der vereinbarten Beschaffenheit bestellte Werk herstellt (§ 633 Abs. 2 Satz 3 BGB). Wird hiergegen verstoßen, hat der Auftraggeber Anspruch auf das vereinbarte Produkt oder Bauteil. Der Einbau eines "anderen", auch "gleichwertigen" oder sogar "höherwertigen" Produktes ändert hieran nichts. Die Werkleistung bleibt mangelhaft mit der Folge, dass der Auftraggeber das Produkt/Bauteil nicht akzeptieren muss und Nacherfüllung verlangen kann. Gleiches gilt im Übrigen, wenn das bestellte Werk in zu geringer Menge hergestellt wird. Beispiele für Mängel hinsichtlich einer vereinbarten Beschaffenheit:

- Bestellt der Auftraggeber Heizkörper für sein Haus, verlegt der Auftragnehmer jedoch eine Fußbodenheizung, die die gleiche Leistung erbringt, leistet er nicht vertragsgemäß, sondern mangelhaft, auch wenn die Fußbodenheizung funktioniert und eigentlich viel „schöner“ ist.

- Ist eine „0815“-Heizung vom Hersteller XYZ vom Auftraggeber gewünscht und baut der Auftragnehmer ein höherwertiges Markenprodukt eines angesehenen Herstellers ein, weil er es gut mit dem Kunden meint, produziert er letztlich einen Sachmangel.

- Werden für ein großes Wohnbauvorhaben mit 50 Wohneinheiten jeweils Fußbodenheizungen bestellt, aber nur in 49 Wohneinheiten welche montiert, reden wir aufgrund der einen, die vergessen wurde, von einem Sachmangel, auch wenn alle anderen 49 Fußbodenheizungen mangelfrei sind.

Vorausgesetzte Verwendung (Stufe 2)

Soweit die Beschaffenheit einer Werkleistung nicht vereinbart wurde, ist die Werkleistung dann frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (gedachte zweite Stufe). Dies ergibt sich aus § 633 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BGB bzw. § 13 Abs. 1 Nr. 1 a VOB/B. In diesem Zusammenhang kommt es bei der Beurteilung der Mängelfreiheit in erster Linie darauf an, ob das Werk für den Verwendungszweck tauglich ist. Dabei ist zunächst die Funktion zu bestimmen. Danach ist der Frage nach der Eignung des Werkes entsprechend der vom Auftraggeber beabsichtigten und dem Auftragnehmer bekannt gegebenen Verwendung nachzugehen.

Beispiel für vertraglich vorausgesetzte Verwendungen:

- Beim Einbau einer Heizungsanlage wird vertraglich vorausgesetzt, dass hierdurch eine ausreichende Beheizung des Gebäudes möglich ist. Erfüllt die Heizungsanlage seine Funktion (nicht vollständig), liegt wiederum ein Sachmangel vor.

Gewöhnliche Verwendung (Stufe 3)

Liegt keine Beschaffenheitsvereinbarung vor und auch keine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendungseignung, so ist das Werk dann frei von Sachmängeln, wenn es sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann (vgl. § 633 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BGB bzw. § 13 Abs. 1 Nr. 1 b VOB/B). Diese fiktive dritte Stufe ist als Auffangtatbestand gedacht und knüpft an objektive Bewertungsmaßstäbe an. Die geschuldete Beschaffenheit eines Werkes richtet sich bei der gewöhnlichen Verwendung danach, was bei Werken der gleichen Art üblich ist und was vom Besteller nach der Art des Werkes erwartet werden kann, wobei es nicht auf die subjektive Vorstellung des Bestellers ankommt, sondern auf den durch die Verkehrssitte ausgedrückten hypothetischen Parteiwillen.

Fazit: Je genauer die geschuldete Werkleistung beschrieben und somit in ihrer vereinbarten Beschaffenheit festgelegt ist, umso sicherer ist für Auftraggeber und Auftragnehmer zu bestimmen, ob die Werkleistung frei von Mängeln ist. Andersherum lässt sich konstatieren, dass je geringer die Werkleistung beweisbar umrissen ist, das Streitpotential der Parteien umso höher anzusetzen ist. Bei allem ist eines noch zu beachten. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 VOB/B muss die Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme außerdem den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Dieser Mindeststandard wird aber auch bei einem BGB- Werkvertrag grundsätzlich geschuldet, auch wenn dies im BGB ausdrücklich so nicht drin steht. Das heißt, ein Sachmangel kann auch dann vorliegen, wenn die Leistung gegen die anerkannten Regeln der Technik verstößt, auch wenn bisher noch kein Schaden erkennbar ist und das Werk funktioniert. Umgekehrt kann ein Mangel auch dann vorliegen, wenn die anerkannten Regeln der Technik beachtet wurden, gleichwohl ein Fehler vorliegt, insbesondere weil das Werk nicht funktioniert.2

Weitergehende Mängelhaftung des Auftragnehmers

Darüber hinaus muss der Auftragnehmer ganz allgemein einstehen für:

-  Fehler in der Leistungsbeschreibung,

-  Anordnungen des Auftraggebers,

-  für vom Auftraggeber gelieferte oder vorgeschriebene Baustoffe oder Bauteile,

-  für die Vorleistung anderer Unternehmer, soweit darauf der Auftragnehmer seine 
eigene Leistung aufbaut.

Das mag für den ein oder anderen etwas überraschend sein. Jedoch entsprechen diese Haftungsgrundsätze (vgl. § 13 Abs. 3 VOB/B), dem Interesse des Auftraggebers auf Erhalt einer vertragsgerechten bzw. mangelfreien Leistung.

Dieser sehr weit reichenden Haftung kann der Auftragnehmer dadurch begegnen, in dem er seiner Prüf- und Hinweispflicht nachkommt – Stichwort: Bedenken anmelden! Setzt sich der Auftraggeber dann über die vom Auftragnehmer schriftlich erhobenen Bedenken hinweg und verlangt der Auftraggeber dennoch

-  die Ausführung nach der Leistungsbeschreibung,

-  die Befolgung seiner Anordnungen,

-  den Einbau der von ihm gelieferten oder vorgeschriebenen Baustoffe oder Bauteile 
oder

-  den Weiterbau auf der vorhandenen Leistung, 
so ist der Auftragnehmer im Falle des Auftretens von Mängeln von seiner Mangelhaftung grundsätzlich befreit (vgl. § 13 Abs. 3 VOB/B). Vorsicht ist dennoch geboten. Die Freistellung von der Mängelhaftung wirkt nur gegenüber dem eigenen Vertragspartner, nicht aber im Verhältnis zu Dritten! Kommt beispielsweise ein Dritter aufgrund eines Baumangels zu Schaden, so entlastet das Anmelden von Bedenken den Auftragnehmer gerade nicht.

Zeitpunkt der Bewertung der Mangelhaftigkeit

Ob ein Mangel vorliegt, beurteilt sich danach, ob die Leistung des Auftragnehmers zum Zeitpunkt der Abnahme mangelhaft ist. Ein Mangel ist danach gegeben, wenn er bei der Abnahme dem Werk anhaftet, das heißt, wenn er bereits zum Zeitpunkt der Abnahme (zumindest im Keim) vorhanden bzw. angelegt ist, selbst wenn er oder seine Auswirkungen sich erst nach der Abnahme zeigen. Die Mängelrechte des Auftraggebers bestehen somit erst ab der Abnahme. Davor hat der Auftraggeber gegen den Auftragnehmer einen Erfüllungsanspruch, das heißt, er kann die vertragsgerechte Leistung unter Umständen solange verlangen, bis er sie auch tatsächlich wie vereinbart bekommt. Eine kleine Ausnahme davon, gewährt die VOB/B dem Auftraggeber, indem sie ihm die Möglichkeit gibt, bei nicht vertragsgerechten Leistungen schon vor der Abnahme eingreifen zu können (siehe § 4 Abs. 7 VOB/B). 
Demzufolge stellt die Abnahme einen Schnittpunkt in der Abwicklung bei einem Werkvertrag dar und hat somit auch wesentliche Auswirkungen auf das Mängelhaftungsrecht. In diesem Zusammenhang sind insbesondere hervorzuheben:

- es beginnt die Frist für die Verjährung von Mängelansprüchen

- die Beweislast für das Vorhandensein eines Mangels, den der Auftragnehmer zu vertreten hat, geht auf den Auftraggeber über

- die Gefahr des Werkes geht auf den Auftraggeber über 
Unter Abnahme versteht man die Billigung des Werkes als vertragsgemäße Leistung und körperliche Entgegennahme der geschuldeten Leistung durch den Auftraggeber. Bei einem Bauvertrag spielt die körperliche Hinnahme aufgrund der tatsächlichen Umstände eine eher untergeordnete Rolle. Hier genügt meist die Billigung des hergestellten (Bau-)Werkes durch den Auftraggeber. Die Abnahme ist neben der Zahlung des Werklohnes die Hauptleistungspflicht des Auftraggebers. Auch wenn hier das Mängelhaftungsrecht im Vordergrund steht, kommt man nicht daran vorbei, sich ein wenig intensiver mit der Abnahme zu beschäftigen3. Dies geschieht im Folgenden jedoch immer im Lichte ihrer Bedeutung für das Mängelhaftungsrecht.

Gefahrübergang

Der Gefahrtragung wird bei Mängelrügen in der Praxis oftmals nur wenig oder gar keine Beachtung geschenkt. Dennoch kommt ihr entscheidende Bedeutung bei der Beurteilung der Frage zu, ob und in welchem Umfang der Auftragnehmer nacherfüllungspflichtig ist oder nicht. Generell gilt, dass der Auftragnehmer bis zur Abnahme die Gefahr für die zu erbringende Werkleistung trägt, das heißt, geht die Werkleistung vor der Abnahme unter (zum Beispiel durch Zerstörung oder Diebstahl) oder verschlechtert sie sich (Witterungseinflüsse) sie sich, ist das das Risiko des Auftragnehmers und er muss noch einmal tätig werden, um dem Auftraggeber das vertragsgemäße Werk zur Verfügung zu stellen. Im Zeitpunkt der Abnahme geht die Gefahr dann auf den Auftraggeber über, das heißt, es fällt in den Risikobereich des Auftraggebers, wenn die Anlage zerstört wird oder sich verschlechtert (beispielsweise durch eine unterlassene bzw. mangelhafte Wartung oder natürliche Abnützung). Im Rahmen dieser Gefahrtragung hat der Auftraggeber, insbesondere bei technischen Anlagen und im Sinne einer langjährigen Nutzung, folgende Obliegenheiten zu erfüllen:

-  Er darf die Anlage nur bestimmungsgemäß gebrauchen, z. B. hat er in einem holzbetriebenen Heizkessel keine Müllverbrennung vorzunehmen.

-  Er darf die Anlage nicht nachteilig verändern oder verändern lassen, z. B. durch nachteilige Eingriffe in die Regelungstechnik.

-  Er muss die Anlage, wie jede technische Anlage, regelmäßig warten lassen.

-  Er muss Teile, die einer nutzungsadäquaten natürlichen Abnutzung unterliegen 
(=Verschleißteile) regelmäßig auswechseln lassen.

Diese Obliegenheiten fallen unter das Betreiber- oder Nutzerrisiko; Verstöße hiergegen können Mängelansprüche zunichte machen.

Beweislastverteilung

Ebenso wie bei der Gefahrtragung wird in der Praxis auch der Beweislastverteilung nur wenig Bedeutung beigemessen. Beweislastverteilung bedeutet, dass der Auftragnehmer bis zur Abnahme den Vollbeweis dafür zu erbringen hat, dass die von ihm ausgeführte Bauleistung frei von Mängeln ist. Im Zeitpunkt der Abnahme kehrt sich diese Beweislast um, das heißt, der Auftraggeber hat im Rahmen einer Mängelrüge den Vollbeweis dafür zu erbringen, dass der Auftragnehmer während der Ausführungszeit, also spätestens bis zum Zeitpunkt der Abnahme, vertragwidrig geleistet hat. Wichtig ist in diesem Zusammenhang: Eine bloße Mängelrüge ist kein Vollbeweis für eine vertragwidrige Ausführung! Jedoch ist zu beachten, dass es zugunsten des Auftragnehmers Beweiserleichterungen gibt. So spricht etwa der Anscheinsbeweis bei einem Wasseraustritt an einer Rohrverbindungsstelle dafür, dass diese Verbindung vertragswidrig hergestellt wurde. Andererseits kann der Vollbeweis für das Vorhandensein eines nachleistungspflichtigen Mangels für den Auftraggeber schwierig werden, zum Beispiel:

-  wenn es sich um einen Mangel handelt, der an der Schnittstelle zweier oder gar 
mehrerer Gewerke aufgetreten ist,

-  wenn die Bauleistung von einem Drittunternehmer verändert, ergänzt oder erweitert 
wurde.

Hier muss im Rahmen des Vollbeweises der Ursachenzusammenhang erforscht werden, bevor man eine Aussage treffen kann, in wessen Risikobereich der Mangel einzustufen ist,

- wenn sich der Mangel im Gewerke(teil) eines Auftragnehmers zeigt, der seine 
Ursache im Gewerke(teil) eines anderen Auftragnehmers hat. 
In den drei oben dargestellten Fällen genügt der Auftraggeber seiner Beweisverpflichtung keinesfalls, wenn er beide möglichen Gewerke in Anspruch nimmt. Der Vollbeweis ist erst dann erbracht, wenn zweifelsfrei feststeht, dass nur das eine oder nur das andere Gewerk den Mangel zu vertreten hat, wobei auch manchmal eine Verursachung mehrerer möglich ist. Kann dieser Beweis nicht geführt werden, kann der Auftraggeber seine Mängelansprüche in der Regel nicht realisieren.

Die einzelnen Mängelansprüche

Liegt ein Sachmangel nach den oben dargestellten Ausführungen resp. Kriterien vor, kann der Auftraggeber folgende Mängelrechte geltend machen:

- Nacherfüllung verlangen,
-den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen 
verlangen,

-  vom Vertrag zurücktreten (nur beim BGB-Werkvertrag möglich) oder die Vergütung 
mindern,

-  Schadensersatz oder Ersatz der vergeblichen Aufwendungen verlangen (letzteres 
wiederum nur nach BGB-Werkvertrag möglich).

Die Mängelansprüche stehen in einem Stufenverhältnis dahingehend, dass der Anspruch auf Nacherfüllung den anderen Mängelansprüchen vorausgeht und diese erst dann geltend gemacht werden können, wenn eine dem Auftragnehmer zur Nacherfüllung gesetzte angemessene Frist fruchtlos abgelaufen ist.

Recht auf Nacherfüllung

Verlangt der Auftraggeber Nacherfüllung (bei einem Vertrag, dem die VOB/B zugrunde liegt, hat dies schriftlich zu erfolgen), so kann der Auftragnehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen (vgl. § 635 Abs. 1 BGB, § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 1 VOB/B). Es ist also dem nacherfüllungspflichtigen Auftragnehmer freigestellt, auf welche Art er den Mangel zu beseitigen gedenkt. Schließlich ist der Auftragnehmer verpflichtet, die vereinbarte Beschaffenheit herzustellen; wie er dieses Ziel erreicht, ist seine Angelegenheit. Ein uneingeschränktes Wahlrecht besteht indes nicht. Die gewählte Art der Nacherfüllung muss für Auftraggeber zumutbar sein.

Beispiel: Bei einer mangelhaften Heizungsanlage wäre ein Austausch in den Wintermonaten über mehrere Wochen für den Auftraggeber unzumutbar, wenn eine Reparatur der Anlage nicht nur viel schneller, sondern auch unter Aufrechterhaltung des Betriebes möglich wäre. Im Rahmen der Nacherfüllung hat der Auftragnehmer alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, und Materialkosten zu tragen. Mit umfasst sind alle Aufwendungen, die vorbreitend notwendig sind, um den Mangel zu beheben. Ebenso gehören hierzu alle Arbeiten, die erforderlich sind, um nach durchgeführter Mängelbeseitigung den zuvor vorgefundenen Zustand wieder herzustellen.

Beispiel: Bei einer defekten Unterputzarmatur können – neben der eigentlichen Beseitigung des Mangels – im Rahmen der Nacherfüllung noch diverse Arbeiten erforderlich sein:

-  Wandfließen entfernen

-  die Wand muss aufgestemmt werden

-  Abtransport und Entsorgung des Bauschutts

-  Mängelbeseitigung an der Armatur

-  Wand wieder verputzen

-  Wandfließen neu anbringen

Regelmäßig hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Bei der Bestimmung der angemessenen Frist ist zum einen die Interessenlage des Auftraggebers an einer zügigen Mängelbeseitigung zu bewerten, zum anderen der Zeitaufwand, den der Auftragnehmer benötigt, um die Nacherfüllungsleistung ordnungsgemäß durchführen zu können. 
Der Auftragnehmer ist nicht nur verpflichtet, Mängel während der Verjährungsfrist zu beseitigen, sondern er hat auch ein Recht auf eigene Nacherfüllung – man dies auch „Chance zur zweiten Andienung“. Schneidet der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Möglichkeit auf Nacherfüllung ab, indem der Auftraggeber den Auftragnehmer nicht zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist auffordert, sondern vorschnell durch einen Drittunternehmer den Mangel beseitigen lässt, so hat er gegenüber dem Auftragnehmer keinen Ersatzanspruch in Höhe der Nachbesserungskosten durch den Drittunternehmer, selbst dann, wenn der Auftragnehmer verpflichtet gewesen wäre, Nacherfüllung zu leisten. 
Es kommt immer wieder vor, dass der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer einen Mangel anzeigt sowie Nacherfüllung begehrt und sich dann beim Ortstermin herausstellt, dass der in Anspruch genommene Auftragnehmer den Mangel gar nicht zu vertreten hat. In derartigen Fällen kann der Auftragnehmer vom Auftraggeber seine Kosten für An- und Abfahrt sowie für die Zeit der Untersuchung des Mangels dann ersetzt verlangen, wenn er vorher die Geltendmachung dieser Kosten gegenüber dem Auftraggeber, möglichst schriftlich, angezeigt hat. Das Problem ist jedoch, wenn sich der Auftraggeber auf eine solche Vereinbarung nicht einlassen will, insbesondere weil er (irrtümlich) der Meinung ist, es sei ein Fehler, der im Rahmen der Mängelhaftungsfrist zu beseitigen wäre. Aufgrund neuerer Urteile der Rechtsprechung verbleibt das Risiko letztlich beim Auftragnehmer, wie er mit der Situation umgehen soll. Kommt keine Beauftragung zustande und handelt der Auftraggeber nicht, obwohl er müsste, weil ein Mängelhaftungsfall vorliegt, könnte es teuer für ihn werden, weil der Auftraggeber die gesamte Klaviatur der rechtlichen Möglichkeiten ausnutzen kann. Handelt er, ohne beauftragt worden zu sein, und es stellt sich heraus, dass es gerade kein Fall des Mängelhaftungsrechts ist, bleibt er auf seinen Aufwendungen sitzen, wenn dem Auftragnehmer keine Verschulden vorzuwerfen ist. Letztlich eine unbefriedigende Situation für den Auftragnehmer.

Verweigerungsrechte des Aufragnehmers bei der Nacherfüllung

Der Auftragnehmer kann die Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist (§ 635 Abs. 3 BGB). So einfach, wie das hier dargestellt wird, ist es aber nicht. In der Praxis muss immer der Einzelfall betrachtet werden, wobei es insoweit schon sehr juristisch wird. Nach der Rechtsprechung ist der mit der Nacherfüllung zu erzielende Erfolg unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls mit den dazu erforderlichen Kosten abzuwägen. Eine Vertiefung der Problematik soll an dieser Stelle nicht erfolgen, insbesondere weil das Kriterium der Unverhältnismäßigkeit auch sehr restriktiv zu handhaben ist. Sollte die Beseitigung des Mangels für den Auftragnehmer tatsächlich einmal unzumutbar resp. unmöglich sein oder eben einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern und wird sie deshalb vom Auftragnehmer verweigert, kann der Auftraggeber durch Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer die Vergütung mindern (vgl. § 638 BGB, § 13 Abs. 6 VOB/B) und ggf. Schadensersatz verlangen. Der Auftragnehmer hat darüber hinaus ein (vorübergehendes) Leistungsverweigerungsrecht, wenn der Auftraggeber mit der Werklohnzahlung in Verzug ist und gleichzeitig Nacherfüllung begehrt. Hierbei ist anerkannt, dass der Auftraggeber bei Mängeln im Regelfall die zweifachen Mangelbeseitigungskosten zurückbehalten darf, den verbleibenden Restwerklohn hat er an den Auftraggeber zu bezahlen (vgl. § 641 Abs. 3 BGB). Übersteigt der zurückbehaltene Werklohn die zweifachen Mängelbeseitigungskosten, kann der Auftragnehmer die Nacherfüllungsleistung zunächst verweigern und von der vorherigen Auszahlung des Differenzbetrages abhängig machen, das heißt, der Auftragnehmer braucht so lange nicht nachzuleisten, bis der Differenzbetrag bei ihm eingegangen ist. In dem Zusammenhang ist aber Vorsicht geboten, weil unter Umständen auch ein deutlicher höherer „Druckzuschlag“ vom Auftraggeber geltend gemacht werden kann. Insbesondere lässt die Rechtsprechung bei geringfügigen Mängelbeseitigungskosten, bei Ungewissheit über die Mängelrechte und Höhe der Mängelbeseitigungskosten oder bei bereits gescheiterten Mängelbeseitigungsversuchen Abweichungen vom oben dargestellten Grundsatz zu.

Allgemein besteht für den Auftraggeber jedoch die Schwierigkeit, die voraussichtliche Höhe der Mängelbeseitigungskosten vorab zu schätzen. Im Streitfall muss der Auftragnehmer darlegen und beweisen, dass der vom Auftraggeber einbehaltene Betrag überhöht ist.

 

Das Mängelhaftungsrecht im Werkvertragsrecht –

„Irrungen und Wirrungen“ der am Bau Beteiligten,

Teil 2 (von Rechtsanwalt Ralf Suhre)

Nachdem im ersten Teil das Nacherfüllungsrecht des Auftraggebers als Primärrecht der Mängelrechte herausgearbeitet wurde, werden nun im Folgenden die sog. Sekundärrechte des Auftraggebers im (bau-)werkvertraglichen Mängelhaftungsrecht dargestellt. Um dies noch einmal in Erinnerung zu rufen: Auf diese Mängelrechte kann der Auftraggeber grundsätzlich erst zurückgreifen, wenn die dem Auftragnehmer gesetzte Nacherfüllungsfrist erfolglos abgelaufen ist. Entscheidend ist dabei eine angemessene Frist für den Abschluss der Arbeiten; eine Frist für den Beginn der Nacherfüllung ist regelmäßig irrelevant.

Bevor auf die weiteren Mängelrechte des Auftraggebers eingegangen wird, soll an dieser Stelle kurz auf die Symptomrechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) hingewiesen werden. Denn immer wenn hier von einem Mangel gesprochen wird, ist dies für den Auftraggeber gar nicht so einfach, einen solchen zutreffend zu beschreiben und erst recht dessen Ursache zu bestimmen. Dem BGH genügt es aber, wenn der Auftraggeber – beispielsweise im Rahmen seines Nacherfüllungsverlangens – das objektive Erscheinungsbild („Symptom“) des Mangels darstellt. Nicht erforderlich sind Angaben zu den Ursachen des Mangels. Keine Antwort gibt die Symptomrechtsprechung aber auf die Frage, wer die Beweislast trägt. Es wird nur die Darlegung des Mangels erleichtert, quasi als vorgelagerte Stufe zur Beweisaufnahme.

Beispiel: Bei einem neu errichteten Gebäude zeigen sich an der Fassade Mängel hinsichtlich der Abdichtung. Bereits in 4 der insgesamt 20 Räume dieser Gebäudeseite zeigt sich Feuchtigkeit. Wenn nun der der Auftraggeber Feuchtigkeit im Bereich der Außenfassade dieser 4 Räume rügt, dann gilt der Mangel als insg. gerügt, weil eine einheitliche Ursache vorliegt und der Mangel bisher erst teilweise hervorgetreten ist.

Die weiteren Mängelrechte: Selbstvornahme

Nach fruchtlosem Fristablauf zur Nacherfüllung kann der Auftraggeber den Mangel selbst beseitigen – also in Eigenleistung – oder durch ein Drittunternehmen beseitigen lassen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen (vgl. § 637 Abs. 1 BGB bzw. § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B). Auch wenn sich der Wortlaut von BGB und VOB/B insoweit etwas unterscheidet, ergeben sich keine inhaltlichen Unterschiede dieses Selbstvornahmerechtes. Einer Fristsetzung zur Nacherfüllung bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Auftraggeber unzumutbar ist oder wenn der Auftragnehmer beispielsweise seine Nacherfüllungspflicht ernsthaft und endgültig verweigert. In diesem Zusammenhang kann die Ausführung einer Selbstvornahme für den Auftraggeber unter Umständen gefährlich sein. Beachtet er die Anforderungen des BGB resp. der VOB/B hier nicht genau, hat er gerade keinen Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen.

Greift der Auftraggeber zur Selbstvornahme, so kann er vom Auftragnehmer für die zu erbringenden Nachbesserungsleistungen einen Vorschuss verlangen, dessen Geltendmachung in einem eigenständigen Klageverfahren durch die sog. Kostenvorschussklage möglich ist. Voraussetzung dafür ist, dass er tatsächlich ein Recht zur Selbstvornahme hat und zudem auch beabsichtigt, den Mangel zu beseitigen. Den erlangten Kostenvorschuss muss der Auftraggeber nach der Durchführung der Mängelbeseitigung gegenüber dem Auftragnehmer abrechnen. Bleibt vom Vorschuss etwas übrig, ist der Restbetrag an den Auftragnehmer zurückzuzahlen. Sollte der Vorschuss nicht ganz die Kosten der Mängelbeseitigung gedeckt haben, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber den Fehlbetrag nachzuzahlen. Sollte der Auftraggeber einmal die avisierte Selbstvornahme nicht in einer angemessenen Frist realisieren (Einzelfallbetrachtung) oder gänzlich davon Abstand nehmen, hat er den erhaltenen Vorschuss dem Auftragnehmer zurückzugewähren.

Rücktritt vom Vertrag

Nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung hat der Auftraggeber auch die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten (vgl. § 634 Nr. 3 Alternative 1 BGB). Auch hier kann das Setzen einer Frist ausnahmsweise entbehrlich sein, wobei insoweit auf die obigen Ausführungen zur Selbstvornahme verwiesen werden kann. Daneben setzt der Rücktritt wiederum einen Mangel voraus, der nicht nur unerheblich sein darf. Freilich tut sich bei der Frage, unerheblich oder erheblich, auch die Rechtsprechung nicht leicht. Sie nimmt zur Beantwortung meist eine umfassende Interessenabwägung vor, wobei bereits Mängelbeseitigungskosten in Höhe von ca. 10 % der vereinbarten Vergütung für die Bejahung der Erheblichkeit eines Mangels ausreichen können. Das Rücktrittsrecht ist als Gestaltungsrecht ausgeprägt, das heißt, erst mit der Erklärung des Rücktritts durch den Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer ist der Rücktritt erfolgt. Der Auftragnehmer kann den Rücktritt nicht ablehnen oder ihm widersprechen. Es ist ihm lediglich möglich, das Nichtvorhandensein der tatbestandlichen Voraussetzungen des Rücktritts darzutun.

Beim Bauvertrag kommt der Rücktritt vom Vertrag relativ selten vor. Geschuldet ist dies vor allem dem Umstand, dass die Leistung des Auftragnehmers meist am Grundstück oder auch am/im Bauwerk eines anderen – in der Regel des Auftraggebers – durchzuführen ist. Daher kennt die VOB/B als „Allgemeine Vertragsbedingungen für die für Ausführung von Bauleistungen“ auch nicht die Möglichkeit vom Vertrag zurückzutreten. Nur beim BGB-Werkvertrag kann der Auftraggeber also von diesem Mängelrecht Gebrauch machen. Tut er dies, erfolgt die Rückabwicklung bereits ausgetauschter Leistungen, wobei regelmäßig nur das Leisten eines Wertersatzes möglich sein wird.

Minderung des Werklohnanspruches

Sowohl das BGB als auch die VOB/B sehen die Minderung des Werklohnanspruchs als Mängelrecht des Auftraggebers vor. Dennoch erfolgt nachstehend eine getrennte Betrachtung des Ganzen.

Minderung nach dem BGB

Nach §§ 634 Nr. 3 Alternative 2, 638 BGB kann der Auftraggeber statt des (nach BGB möglichen) Rücktritts die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer mindern. Durch das Wörtchen „statt“ wird ausgedrückt, dass für das Minderungsrecht die im vorstehenden Abschnitt darstellten Voraussetzungen des Rücktritts vorliegen müssen. Allerdings kommt die Minderung im Gegensatz zum Rücktritt auch bei unerheblichen Mängeln als wirksames Instrument in Betracht und ist zum Beispiel gerade bei „Schönheitsfehlern“ nicht ausgeschlossen.

Beispiel: Sind bei einer umfassenden Badsanierung auch über 20 qm neue Fliesen verlegt worden, so spricht vieles dafür, von einem unerheblichen Mangel zu sprechen, wenn 3-4 Fugen nicht ganz perfekt ausgeführt wurden und geringe optische Defizite hinterlassen. Wenn – warum auch immer – keine Nacherfüllung seitens des Auftragnehmers erfolgt, bleibt dem Auftraggeber neben der Selbstvornahme lediglich das Recht zur Minderung. Ein Rücktritt vom Vertrag wäre verständlicherweise ausgeschlossen. Da die Minderung wie der Rücktritt als Gestaltungsrecht ausgestaltet ist, kann sie der Auftragnehmer nicht einfach ablehnen oder ihr widersprechen. Er muss vortragen, dass die Minderungsvoraussetzungen nicht gegeben sind. Für die Minderung kann die nachstehende Berechnungsformel herangezogen werden, ansonsten erfolgt die Wertermittlung durch Schätzung (vgl. § 638 Abs. 3 BGB Satz 1 BGB):

vereinbarter Werklohn x Wert des mangelhaften Wertes Wert des mangelfreien Werkes

Minderung nach der VOB/B

Gem. § 13 Abs. 6 VOB/B ist die Minderung bei einem VOB/B-Vertrag nur möglich wenn,

- die Mangelbeseitigung für den Auftraggeber unzumutbar ist oder

- die Beseitigung des Mangels (objektiv) unmöglich ist oder

-einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde und sie deshalb vom Auftragnehmer verweigert wird.

Beispiele für die Unzumutbarkeit der Mangelbeseitigung für den Auftraggeber:

- Auftragnehmer hat mehrfach erfolglos versucht, die Mängel zu beseitigen

- es besteht völlige Ungewissheit, ob die Mangelbeseitigung auch nur im Ansatz

erfolgreich sein kann

Beispiel für die Unmöglichkeit der Mängelbeseitigung: Der Mangel besteht darin, dass das hergestellte Werk nicht der vertraglich vorgesehenen Nutzung entspricht und sich aufgrund baurechtlicher Bestimmungen auch nicht ändern lässt. Weder der Auftragnehmer noch sonst irgendjemand können in diesem Fall den Mangel beseitigen.

Beispiel für die Unverhältnismäßigkeit der Nachbesserungskosten: Der Werklohn für Fliesenarbeiten beträgt 1.000,- €. Es treten vereinzelt Risse auf. Wenn die Mängelbeseitigung aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort nur durch komplette Neuherstellung möglich ist, diese aber einen Aufwand von 10.000,- € erfordert, spricht einiges für einen unverhältnismäßig hohen Aufwand der Mängelbeseitigung. Es sei aber davor gewarnt, im hier beschriebenen Fall nur auf die Kosten zu schauen. Für die Frage der Unverhältnismäßigkeit der Nachbesserungskosten kommt es nicht auf das Verhältnis dieser Kosten zu dem ursprünglichen Herstellungsaufwand an. Vielmehr ist das Wertverhältnis zwischen dem zur Beseitigung erforderlichen Aufwand und dem Vorteil (mehr als nur die Kosten), den die Mängelbeseitigung dem Auftraggeber gewährt, entscheidend. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ist hier keine Voraussetzung. Das leuchtet ein, wäre sie doch in den drei genannten Fallkonstellationen sinnlos. Vor allem zielen die Mängelrechte der VOB/B mehr noch als beim BGB darauf ab, dem Auftraggeber ein mangelfreies Werk zu verschaffen. Das Minderungsrecht konterkariert dies ein wenig.

Hinsichtlich der Umsetzung und Berechnung der Minderung wird auf die Ausführungen zur Minderung nach dem BGB verweisen.

Schadensersatz

Des Weiteren kann der Auftraggeber gem. § 634 Nr. 4 Alternative 1 BGB resp. § 13 Abs. 7 VOB/B auch Schadenersatz verlangen. Im Gegensatz zu den bisher erörterten Mängelrechten ist beim Schadensersatzanspruch ein Verschulden erforderlich. Der Auftragnehmer muss den Mangel entweder vorsätzlich oder zumindest fahrlässig verursacht haben (vgl. § 276 BGB). Er haftet auch, wenn nicht er, sondern sein Erfüllungsgehilfe für die mangelhafte Leistung verantwortlich ist (vgl. § 278 BGB). Das kann ein Subunternehmer von ihm sein; in den meisten Fällen wird er aber für seine Arbeitnehmer einstehen müssen. Da das Schadensersatzrecht des BGB und der VOB/B unterschiedlich ausdifferenziert ist, hat wiederum eine Trennung bei der Darstellung zu erfolgen:

Anspruch auf Schadensersatz nach dem BGB

Da Schäden des Auftraggebers aus unterschiedlichen Gründen entstehen können, sieht das BGB verschiedene Formen des Schadensersatzes vor. Generell wird zwischen Schadensersatz statt der Leistung (§§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 3, 281 BGB), Schadensersatz neben der Leistung (§§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB) oder auch Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung (§§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 2, 286 BGB) unterschieden.Vom Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung werden alle Schäden erfasst, die durch Nacherfüllung ausgeglichen werden können. Vor allem die Kosten der Nacherfüllung selbst werden damit angesprochen, sodass der Auftraggeber diese auch im Wege des Schadensersatzes ersetzt verlangen kann. Auch hier ist vor Geltendmachung des Schadensersatzes grundsätzlich der erfolglose Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung notwendig. Nur in Ausnahmefällen ist die vorherige Fristsetzung entbehrlich, beispielsweise wenn der Auftragnehmer die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, wobei hieran strenge Anforderungen gestellt werden. Mit der o. g. Unterteilung der Schadensersatzformen ist es aber nicht getan. Der Schadensersatz statt der Leistung lässt sich weiter untergliedern. Je nachdem, ob der Auftraggeber das Werk behält oder an den Auftragnehmer zurückgibt, ist zwischen „kleiner Schadensersatzanspruch“ und „großer Schadensersatzanspruch" zu unterscheiden. Beim „kleinen Schadensersatz“ behält der Auftraggeber die mangelhafte Leistung bzw. das mangelbehaftet Werk und verlangt so gestellt zu werden, als ob der Auftragnehmer vertragsgemäß geleistet hätte. Somit erhält er als Schadensersatz z. B. die Wertdifferenz oder die Reparaturkosten. Im Unterschied dazu, gibt der Auftraggeber beim „großen Schadensersatz" (bzw. Schadensersatz statt der ganzen Leistung) das Werk an den Auftragnehmer zurück. Dafür erhält der Auftraggeber den bereits gezahlten Werklohn zurück. Darüber hinaus werden weitere Schäden (z. B. Kosten einer Ersatzbeschaffung, entgangener Gewinn etc.) ersetzt. Der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Mangel unerheblich ist. Es sei angemerkt, dass der Auftraggeber anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung auch Ersatz seiner Aufwendungen verlangen kann, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise auch machen durfte (vgl. §§ 634 Nr. 4 Alternative 2, 284 BGB). Eine Ausnahme gilt lediglich für solche (freiwilligen) Aufwendungen, deren Zweck auch ohne die mangelhafte Leitung nicht erreicht worden wäre (Beweislast trägt Auftragnehmer).

Beispiele für vergebliche Aufwendungen: Darlehenszinsen für die Finanzierung des Bauvorhaben, Makler- und Notarkosten, Kosten einer Werbeaktion etc.

Von Bedeutung ist beim Schadensersatzrecht des Werkvertragsrechts auch der vom Auftragnehmer bei mangelhafter Leistung zu ersetzende Mangelfolgeschaden. Darunter versteht man denjenigen Schaden, der durch die Mangelhaftigkeit des Werkes an anderen Rechtsgütern des Auftraggebers eingetreten ist. Hierbei handelt es sich um Schäden, die nicht durch Nacherfüllung ausgeglichen werden können, Das sind solche, die auch bei (fiktiver) ordnungsgemäßer Nacherfüllung bestehen bleiben. Für solche „sonstigen Schäden" bietet der Schadensersatz neben der Leistung die passende Anspruchsgrundlage zugunsten des Auftraggebers. Einer Fristsetzung bedarf es hier nicht. Sie wäre vollkommen sinnlos, da diese Schäden durch Nacherfüllung ja gerade nicht beseitigt werden können.

Beispiele: Heilungskosten und Schmerzensgeld infolge von Schäden an Leib und Leben; Rechtsverfolgungskosten (Mahnkosten, Gutachterkosten, Anwaltskosten u. s. w.); Betriebsausfallkosten bzw. Einkommensausfälle; Hotelkosten etc.

Beispielsfall (entschieden vom Thüringischen Oberlandesgericht): Ein Sanitärinstallateur überprüft die von ihm verlegten Wasserrohre nicht gemäß DIN 1988 „Technische Regeln für Trinkwasser-Installationen" auf Dichtigkeit und Festigkeit der Installation (Druckprüfung mit filtriertem Trinkwasser), mithin ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik. Es kommt zum Wasserschaden und in dessen Folge zur Durchfeuchtung der Wände, zu Beschädigungen von Wand- und Bodenbelägen, zu zerstörten Einrichtungsgegenstände etc. Diese Schäden kann der Sanitärinstallateur nicht durch eine Nachbesserung seiner Rohrleistungen beheben. Es handelt sich um Schäden „neben der Leistung", die dem Auftraggeber zu ersetzen sind.

Ist der Auftragnehmer mit seiner Nacherfüllung in Verzug ist, kann der Auftraggeber einen dadurch entstandenen Verzögerungsschaden ersetzt verlangen. Der Auftragnehmer hat daher die durch den Verzug begründeten Vermögensnachteile des Auftraggebers auszugleichen. Welchen Schaden der Auftraggeber erleidet, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.

Beispielsfall: Ein Heizungsbauer verpflichtet sich zur Installation einer Heizung in den neuen und vergrößerten Räumlichkeiten seines Auftraggebers, der eine exklusive Modeboutique betreibt. Die Heizung ist aufgrund eines Mangels nicht funktionstüchtig; der Mangel war für den Heizungsbauer aber nicht erkennbar.

Daraufhin verlangt der Auftraggeber vom Auftragnehmer Nacherfüllung und setzt ihm hierfür eine angemessene Frist von 10 Tagen. Aufgrund des schönen Wetters entschließt sich der Auftragnehmer spontan, für 3 Tage in den Skiurlaub zu fahren. Dadurch und infolge zahlreicher anderweitiger Aufträge durch die kalten Wintermonate beginnt der Auftragnehmer mit den Arbeiten erst kurz vor Ablauf der Frist. Vollendet wird die Leistung erst 6 Tage nach Fristablauf, was zur Folge hat, dass der Auftraggeber sein Geschäft nicht zum anvisierten Zeitpunkt eröffnen kann, sondern erst 3 Tage später. Der Auftraggeber weist nach, dass ihm durch die verspätete Wiedereröffnung pro Tag ein Gewinn von 5.000,- € entgangen ist. Als Schadensersatz kann er somit 15.000,- € vom Auftragnehmer verlangen, da sich dieser in Verzug befand (Nacherfüllungsverlangen mit Fristsetzung stellt eine Mahnung dar) und mit der Reparatur fahrlässig zu spät begann. Um nicht zu juristisch zu werden, ist eine weitere Vertiefung des Ganzen an dieser Stelle bewusst unterblieben. So macht es für eine Grundlagenabhandlung wenig Sinn, bei den einzelnen Anspruchsgrundlagen die jeweiligen Voraussetzungen im Detail darzustellen und alle möglichen Ausnahmen bzw. Fallkonstellationen aufzuzeigen. Insoweit wird auf die einschlägige Literatur verwiesen. Gleiches gilt für die folgenden Ausführungen zum Schadenseratzrecht der VOB/B, das in der gebotenen Kürze skizziert wird.

Anspruch auf Schadensersatz nach VOB/B

§ 13 Abs. 7 VOB/B setzt wie das BGB in allen Fällen Vorsatz oder Fahrlässigkeit (sprich: Verschulden) des Auftragnehmers oder seines Erfüllungsgehilfen voraus. Die Vorschrift differenziert dann je nach dem Grad des Verschuldens und abhängig vom geschädigten Rechtsgut wie folgt:

Soweit es durch einen vorsätzlichen oder fahrlässig verursachten Mangel zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Auftraggebers gekommen ist, ist der Auftragnehmer uneingeschränkt schadensersatzpflichtig, § 13 Abs. 7 Nr. 1 VOB/B. Dies gilt ebenso, wenn der Auftragnehmer einen Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, § 13 Abs. 7 Nr. 2 VOB/B.

Nach § 13 Abs. 7 Nr. 3 Satz 1 VOB/B ist der Auftragnehmer dem Auftraggeber im Übrigen zum Schadensersatz an der baulichen Anlage verpflichtet, wenn ein wesentlicher Mangel vorliegt, der die Gebrauchsfähigkeit erheblich beeinträchtigt und auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist. Dieser Schadensersatzanspruch („kleine Schadensersatz“) umfasst alle Aufwendungen, die für die ordnungsgemäße Herstellung des vom Auftragnehmer vertraglich geschuldeten Werks erforderlich sind. Er beschränkt sich nicht auf die geringeren Kosten einer Ersatzlösung, die den vertraglich geschuldeten Erfolg nicht herbeiführt. Letztlich werden damit alle Schäden an der vom Auftragnehmer erbrachten Bauleistung erfasst sowie Schäden, die damit im Zusammenhang stehen („unmittelbare Mangelfolgeschäden).

Beispiele: Mehrkosten wegen überhöhten Energieverbrauchs, Gutachterkosten zur Erforschung der Schadensursache, Mietminderungen

Den über den Schaden an der baulichen Anlage hinausgehenden Schaden hat der Auftragnehmer gemäß § 13 Abs. 7 Nr. 3 Satz 2 VOB/B („großer Schadensersatz“) zu ersetzen, wenn der Mangel auf einem Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik beruht oder im Fehlen der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit besteht oder durch eine Versicherung hätte versichert werden können. Danach werden vor allem sog. „entfernte Mängelfolgeschäden“ erfasst.

Beispiele: Schäden an Einrichtungsgegenständen von Dritten, Kosten der Rückabwicklung des Vertrages, Zinsverluste, Kosten für Nachtragsbaugenehmigung

 

Das Mängelhaftungsrecht im Werkvertragsrecht –

„Irrungen und Wirrungen“ der am Bau Beteiligten,

Teil 3 (von Rechtsanwalt Ralf Suhre)

In den ersten beiden Teilen wurde unter anderem der Grundsatz herausgearbeitet bzw. aufgestellt, dass dem Auftraggeber seine Mängelrechte erst mit der Abnahme zustehen, da er vorher einen Anspruch auf Erfüllung der vertragsgemäßen Leistung hat. Es wurde an einigen Stellen aber auch schon angedeutet, dass es von diesem Grundsatz – wie so oft im Recht – Ausnahmen gibt. Damit angesprochen sind Mängelrechte vor der Abnahme.

Liegt ein (Bau-)Werkvertrag vor, der als Grundlage das BGB hat, ist es sehr umstritten, ob dem Auftraggeber Mängelrechte schon vor der Abnahme zustehen, jedenfalls hat der BGH diesen Fall noch nicht abschließend beantwortet. Im Gegensatz zum BGB sieht die VOB/B in § 4 Abs. 7 die Möglichkeit vor, dass der Auftraggeber schon vor der Abnahme Mängelansprüche geltend machen kann. Danach kann er die Beseitigung von Mängeln verlangen. Kommt der Auftragnehmer dem nicht nach, kann ihm der Auftraggeber eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels setzen und erklären, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe.

Sowieso-Kosten und Abzug Neu für Alt

Sehr oft bedarf es gegenüber sämtlichen Mängelansprüchen des Auftraggebers der Prüfung, ob sich der Auftragnehmer auf die sog. Sowieso-Kosten berufen kann. Angesprochen sind damit Fälle, in denen der Auftragnehmer seine Leistung entsprechend dem Leistungsverzeichnis bzw. der zugrunde liegenden Planung des vom Auftraggeber beauftragten Architekten/Ingenieurs erbracht hat, diese aber dennoch mangelhaft ist.

Beispiel: Der Auftragnehmer stellt eine mangelhafte Leistung unter Verwendung der im Leistungsverzeichnis vorgesehenen Materialien her. Es stellt sich heraus, dass eine Mängelbeseitigung nur möglich ist, wenn höherwertigere und damit einhergehend teurere Materialien eingesetzt und ein aufwendigeres Herstellungsverfahren angewendet werden. Der Auftraggeber muss sich in solchen Fällen an Mängelbeseitigungsaufwendungen in Höhe der Sowieso-Kosten beteiligen. Denn er hätte auch ursprünglich für diese teurere Ausführung mehr bezahlen müssen. Allerdings steht dem Auftragnehmer kein Anspruch auf Erstattung der Sowieso-Kosten zu, wenn er die zusätzlich erforderlichen Maßnahmen von Anfang an schuldete. Ob dies der Fall ist, richtet sich danach, was zwischen den Parteien vereinbart wurde. Wesentlich ist dabei die Leistungsbeschreibung und vor allem, wie detailliert und differenziert die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen beschrieben wurden.

Des Weiteren muss sich im Einzelfall der Auftraggeber im Rahmen des Vorteilsausgleiches einen Abzug "Neu für Alt" anrechnen lassen, wenn er durch die erneuerte Anlage oder eines Anlagenteiles einen Nutzungsvorteil erlangt

Beispiel: Kurz vor Ablauf der 5-jährigen Verjährungsfrist wird ein Heizkessel ausgetauscht. Bei einer durchschnittlichen Nutzungsdauer eines Heizkessels von ca. 15 Jahren erlangt der Auftraggeber einen Nutzungsvorteil von 5 Jahren, das heißt, er muss sich mit einem Drittel an den Kosten des neuen Kessels beteiligen. Sinn und Zweck dieser Regelung ist, dem Auftraggeber durch den Zeitpunkt der Mängelbeseitigung keine ungerechtfertigten Vorteile zu gewähren. Dies setzt wiederum voraus, dass der Auftraggeber das nun mangelhafte Werk im relevanten Zeitraum bis zur Mängelbeseitigung uneingeschränkt nutzen konnte.

Mängelverantwortung mehrerer Beteiligte – Gesamtschuldnerhaftung

In aller Kürzung soll erwähnt werden4, dass es gerade bei Bauvorhaben oft mehrere Verantwortliche für einen Mangel geben kann. Es stellt sich beispielsweise für den Handwerker oft die Frage, ob neben ihm auch andere am Bau Beteiligte für den entstandenen Mangel verantwortlich oder zumindest mitverantwortlich sein können. Gemeint sind hier insbesondere Architekten und Ingenieure, die der Bauherr für Planung und/oder für die Bauüberwachung beauftragt hat.

Ist der Handwerker gemeinsam mit dem Architekten/Ingenieur für den Mangel verantwortlich, sind prinzipiell zwei Konstellationen zu unterschieden:

Bei einem Bauüberwachungsfehler des Architekten/Ingenieurs und einem Ausführungsfehler des Handwerkers, haften beide dem Auftraggeber gegenüber im sog. Außenverhältnis in voller Höhe als Gesamtschuldner. Damit ist gemeint, dass der Auftraggeber beide gemeinsam zur Zahlung der Mängelbeseitigungskosten in voller Höhe in Anspruch nehmen und notfalls verklagen kann. Hinsichtlich der Vollstreckung kann sich der Auftraggeber dann einen von beiden aussuchen. Derjenige, der vom Auftraggeber „auserwählt“ wurde, kann dann im Innenverhältnis von demjenigen, den der Auftraggeber „verschont“ hat, einen entsprechenden Ausgleich verlangen. Etwas anders stellt sich die Situation in der zweiten Konstellation dar. Der vom Auftraggeber mit der Planung bzw. Koordinierung beauftragte Architekt/Ingenieur ist sog. Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers, das heißt, er muss sich das Verschulden des planenden Architekten/Ingenieurs zurechnen lassen (vgl. § 278 BGB). Demnach haftet der Handwerker gegenüber dem Auftraggeber nur anteilig, wenn sowohl ein Planungs- oder Koordinierungsfehler des Architekten/Ingenieurs als auch ein Ausführungsfehler des Handwerkers vorliegen.

Verjährung der Mängelansprüche

Verjährung bedeutet, dass ab dem Zeitpunkt des Verjährungseintrittes zwischen den Werkvertragsparteien Rechtsfrieden einkehren soll, so dass (auch berechtigte) Ansprüche des Auftraggebers auf die Einrede der Verjährung des Auftragnehmers hin nicht mehr durchgesetzt werden können. BGB und VOB/B sehen bei der Verjährung der Mängelansprüche bzw. der Gewährleistungsfrist verschieden lange Zeiträume vor. In beiden Fällen beginnt die Verjährung im Zeitpunkt der Abnahme zu laufen und endet nach dem entsprechenden Zeitablauf an exakt dem gleichen Tages- und Monatsdatum, an dem die Abnahme vorgenommen wurde.

Beispiel: Erfolgt die Abnahme am 18.04.2012 (Uhrzeit egal), so beginnt die Verjährungsfrist einen Tag später, also am 19.04.2012 um 0.00 Uhr, an zu laufen. Die Frist endet bei einer 2-jährigen Verjährungsfrist am 18.04.2014, 24.00 Uhr bzw. bei einer 5-jährigen Verjährungsfrist am 18.04.2017, 24.00 Uhr.

Verjährung nach BGB

Wurde ein BGB-Werkvertrag geschlossen, so beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Bauwerken 5 Jahre (vgl. § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Ein solcher Vertrag liegt bei Arbeiten des Auftragnehmers vor, die

–  der Neuerrichtung eines Gebäudes dienen, und zwar im Grundsatz alle in diesem Zusammenhang durchgeführte Arbeiten, wie zum Beispiel die Herstellung einzelner wesentlicher Teile des Gebäudes oder auch Erweiterungen der Gebäudesubstanz wie Auf-/Anbauarbeiten

oder

–  als Reparatur-, Erneuerungs-, Einbau- oder Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk einzustufen sind,

  • wenn die Arbeiten für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder 
Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind,

  • wenn die Arbeiten bei Neuerrichtung des Gebäudes zu den 
Bauwerksarbeiten zählen würden und

  • wenn die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden.

    Arbeiten bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht, unterliegen einer 2-jährigen Verjährungsfrist (vgl. § 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB). Es handelt sich letztlich um einen Werkvertrag, bei dem der Auftragnehmer ein Werk schuldet, dessen Erfolg in der

Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht (beispielsweise Reparatur-, Ausbesserungs-, Wartungs-, Instandhaltungs-, Instandsetzungs-, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten),

wobei die Arbeiten keine wesentliche Bedeutung für die Konstruktion, den Bestand, die Erhaltung oder die Benutzbarkeit des Gebäudes haben.

Folglich kommt es sowohl bei einem BGB-Werkvertrag als auch bei einem VOB- Werkvertrag – wie anschließend noch aufgezeigt wird – ganz entscheidend darauf an, ob es sich der vom Auftragnehmer geschaffenen Leistung um Bauwerksarbeiten handelt. Nach der Rechtsprechung handelt es sich unter anderem bei folgenden Bauleistungen um „Arbeiten bei Bauwerken":

- Arbeiten zur Beseitigung von Kellernässe an einem bestehenden Gebäude, wodurch die Außenwände des Kellers neu isoliert und an den Seiten des Hauses Drainagerohre im Kies verlegt werden

Umstellung von Koks- auf Ölfeuerung im Anschluss an andere Installationsarbeiten zur Wiederherstellung des Hauses

Austausch sämtlicher Fensterscheiben eines Hauses durch Isolierglasscheiben

(nachträglicher) Einbau eines Kachelofens mit entsprechender Planung

die über die bloße Instandsetzung hinaus gehenden Arbeiten an einem in das 
Erdreich eingebetteten Heizöltank

Projektierungsarbeiten eines Ingenieurs für Sanitär-, Heizungs- und

Elektroarbeiten

- Einbau oder Umbau einer Zentralheizung

Keine Arbeiten an einem Bauwerk hat die Rechtsprechung unterdessen in folgenden Fällen angenommen:

Neuanstrich von Fenstern eines bestehenden Hauses

Arbeiten zur Anbringung einer Neon-Leuchtreklame an einem Ladengeschäft

Erdauffüllungs- und Bodenverdichtungsarbeiten in den Außenanlagen eines Neubaus

Reparaturarbeiten an einem Kanal eines Hausgrundstücks – Beseitigung einer 
Verstopfung des Abwasserrohres

Verjährung nach VOB/B

Wurde ein VOB/B-Werkvertrag geschlossen, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Bauwerken 4 Jahre, bei der Ausführung von Wartungs- und Unterhaltsarbeiten sowie für die vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen 2 Jahre5 (vgl. § 13 Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 VOB/B). Im Gegensatz zum BGB-Werkvertragsrecht sieht die VOB/B in § 13 Abs. 4 Nr. 2 folgende Besonderheit vor. Bei maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen oder Teilen davon, bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche abweichend von § 13 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B nur 2 Jahre, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen.

Wer als Auftragnehmer gut arbeitet und von seiner Leistung überzeugt ist, dem empfiehlt sich, dem Auftraggeber nach Abschluss der Arbeiten, mit der Zusendung der Schlussrechnung oder kurz danach, einen Wartungsvertrag anzubieten. Entscheidet sich der Auftraggeber gegen den Abschluss eines derartigen Wartungsvertrages, verkürzt sich automatisch die 4-jährige Gewährleistungsfrist auf 2 Jahre; eines besonderen Hinweises des Auftragnehmers an den Auftraggeber bedarf es bei wirksamer Vereinbarung der VOB/B bzgl. dieser Fristverkürzung nicht. Verjährung von arglistig verschwiegenen Mängeln (gilt für BGB und VOB/B). Hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber Leistungsmängel arglistig verschwiegen, so verbleibt es bei der allgemeinen Verjährungsfrist von 3 Jahren ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Mangels. Unabhängig von der Kenntnis des Mangels endet die Verjährungsfrist aber grundsätzlich spätestens 10 Jahre nach Entstehung des Mangels (vgl. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Von einem arglistigen Verschweigen eines Mangels spricht man, wenn der Auftragnehmer den Mangel kennt, diesen aber dem Auftraggeber bei Abnahme nicht mitteilt, mithin ihn bewusst verschweigt. Es obliegt dem Auftraggeber zu beweisen, dass der Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschwiegen hat.

Hemmung und Neubeginn der Verjährung

Die Hemmung der Verjährung bewirkt, dass der Zeitraum währenddessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird (§ 209 BGB). Die Mängelhaftungsfrist wird somit um den Zeitraum der Hemmung verlängert. Bei einem Neubeginn der Verjährung beginnt die Verjährungsfrist erneut zu laufen. Die Hemmung der Verjährung tritt ein durch gerichtliche Maßnahmen, wie zum Beispiel Klageerhebung oder Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens und durch Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände (vgl. § 203 BGB). Der Neubeginn der Verjährung tritt ein bei Anerkenntnis zum Beispiel durch eine Mangelbeseitigungsmaßnahme und bei einem VOB-Werkvertrag (nicht bei einem BGB- Werkvertrag) durch schriftliches Nachbesserungsverlangen gemäß § 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B. Das Schriftformerfordernis des § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 1 VOB/B ist hierbei zwingende Voraussetzung für den Neubeginn der Verjährung von 2 Jahren. Liegt nur eine mündliche Mängelrüge vor, ist diese nicht geeignet den Neubeginn der Verjährung herbeizuführen.

Zusammenfassung/Fazit

Im Zusammenhang mit den Ausführungen der ersten zwei Teile folgt aus der obigen Darstellung, dass der typische, nacherfüllungspflichtige Mangel ursächlich nur während der Ausführungszeit, also spätestens bis zum Abnahmezeitpunkt, in die Welt gesetzt werden kann und dieser Mangel während der Verjährungsfrist für Mängelansprüche in Erscheinung tritt. Alle anderen Mängel, deren Ursache nach der Abnahme gesetzt worden sind, fallen aufgrund des Gefahrüberganges in den Risikobereichs des Auftraggebers und sind von vornherein keine, durch den Auftragnehmer nacherfüllungspflichtige Mängel.

Tritt ein Mangel nach dem Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche auf, deren Ursache während der Ausführungsfrist gesetzt wurde, so verbleibt es bei einem Mangel an der Werkleistung, der Auftragnehmer kann den Mängelansprüchen des Auftraggebers jedoch erfolgreich die Einrede der Verjährung entgegenhalten und braucht dann zum Beispiel nicht mehr nacherfüllen. Nicht begründbare Ansprüche, die immer wieder versucht werden, finden sich oft zum Stichwort "versteckte Mängel". Dieses „Phänomen“ kennt weder das BGB noch die VOB/B! Es fällt aber immer wieder auf, dass insbesondere nach dem Ablauf der 2-, 4- bzw. 5-jährigen Verjährungsfrist für Mängelansprüche der Versuch von so manchen Auftraggebern, wie auch Architekten, Projektanten und Sonderfachleuten unternommen wird, mit Kunstbegriffen, wie "versteckter Mangel", “verdeckter Mangel“, "nicht erkennbarer Mangel", "nicht sichtbarer Mangel" usw. Mängelansprüche durchzusetzen, die aufgrund der Einrede der Verjährung nicht mehr realisiert werden können. All diesen Wortschöpfungen muss entgegen gehalten werden, dass es für derartige Mängelbegriffe und allen künftig erfundenen Bezeichnungen dieser Art weder im BGB noch in der VOB/B keinerlei Anspruchsgrundlage gibt. Sie führen auch nicht zu einer wie immer gearteten Erweiterung der Mangelhaftung oder einer Verlängerung der Verjährungsfrist.

Verschleißteilproblematik

Es ist systemimmanent, dass technische Anlagen, wie zum Beispiel jedes Kraftfahrzeug, in bestimmten Bereichen einer natürlichen Abnutzung unterliegen. Den Begriff „Verschleißteil“ oder „Teile, die einer gewöhnlichen Abnutzung unterliegen“ findet sich weder im Mängelhaftungsrecht des BGB noch in dem der VOB/B. Da diese natürliche Abnutzung nach dem Zeitpunkt der Abnahme auf die Anlage einwirkt, fällt sie grundsätzlich auf Grund des Gefahrüberganges in den Risikobereich des Auftraggebers. Um die Gefahr einer Störung einer Anlage oder ihres Ausfalles zu vermindern, ist jeder Auftraggeber gut beraten, technische Anlagen, auch haustechnische Anlagen, regelmäßig warten zu lassen. Die Werkvertragsregelungen des BGB sowie die Regelungen der VOB/B eröffnen dem Auftraggeber keine (besondere) Anspruchsgrundlage dafür, dass der Auftragnehmer für Mängel, die auf eine gewöhnliche Abnutzung (= Verschleiß) zurückzuführen sind, nacherfüllungspflichtig ist. Die Haftung des Auftragnehmers für während der Verjährungsfrist auftretende Mängel ist begrenzt, vor allem ist sie nicht mit einer allumfassenden Funktionsgarantie zu verwechseln. Im Regelfall funktioniert das Teil einer Anlage, das einem natürlichen Verschleiß unterliegt, eine gewisse Zeitspanne ab der Abnahme und kann aufgrund von Verschleiß erst im Laufe der Zeit ausfallen, vielleicht auch erst am Ende der Verjährungsfrist. Hat das Anlagenteil also eine Zeit lang ordnungsgemäß funktioniert, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Auftragnehmer im Zeitpunkt der Abnahme ordnungsgemäß und vertragsgerecht geleistet hat. Auf Grund der Beweislastverteilung bleibt es dem Auftraggeber bei Teilen, die einer natürlichen Abnutzung unterliegen, unbenommen, den Vollbeweis dafür zu erbringen, dass der Auftragnehmer die Ursache des Mangels bereits vor der Abnahme gesetzt hat. Gelingt dieser Vollbeweis, so ist der Auftragnehmer nacherfüllungspflichtig. Mit einem Mangel behaftet ist deshalb ein Verschleißteil nur dann, wenn seine Haltbarkeit hinter der üblichen Lebensdauer für Teile der gleichen oder ähnlichen Art zurück bleibt. Der Auftraggeber kann keine längere Lebensdauer von Verschleißteilen verlangen, als er sie üblicherweise oder aufgrund der besonderen vertraglichen Zusicherung des Auftragnehmers erwarten kann. Dem Auftraggeber stehen also unabhängig von der Verjährungsfrist keine Mängelansprüche zu, wenn das eingebaute Verschleißteil die übliche, nach den anerkannten Regeln der Technik angemessene bzw. zugesicherte Lebensdauer aufweist. Bei Verschleißteilen muss es sich nicht zwangsläufig um „bewegliche“ oder „drehende“ Teile handeln, es gibt auch andere Teile, wie Sicherungen, Relais, Kontrolllampen u. v. m., die einer natürlichen Abnutzung unterliegen.Es ist damit zu konstatieren, dass bei Teilen, die einer natürlichen Abnutzung unterliegen, die Ursache des Mangels regelmäßig erst nach der Abnahme, also während des Betriebes, infolge Verschleiß gesetzt wird. Da der Auftraggeber auf Grund des Gefahrüberganges für den Zeitraum ab Abnahme das Risiko des Betriebes allein trägt, scheiden Mängelhaftungsrechte aus, die auf eine natürliche Abnutzung zurückzuführen sind. Soweit der Auftragnehmer bei Mängeln im Zusammenhang mit Verschleißteilen Nachbesserungsarbeiten bzw. Austauscharbeiten durchführt, handelt es sich um reine Reparaturarbeiten, die auch innerhalb der Verjährungsfrist für Mängelansprüche vergütungspflichtig sind. Der Auftragnehmer ist gut beraten, den Auftraggeber vor dem Austausch von Verschleißteilen darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um eine vergütungspflichtige Leistung handelt, die nicht der Mangelbeseitigungspflicht des Auftragnehmers unterfällt. Aus Gründen der Beweisbarkeit empfiehlt es sich weiter, vor der Vornahme derartiger Arbeiten sich einen schriftlichen Reparaturauftrag erteilen zu lassen. In diesem Sinne wird der Komplex „Verschleißteile“ auch in der Literatur behandelt:

Kleine-Möller/Merl/Oelmaier: Handbuch des privaten Baurechts, § 12, Rdnr. 779: „Ein Verschleißteil ist nur dann mit einem Mangel behaftet, wenn seine Haltbarkeit hinter der üblichen Lebensdauer für Teile der gleichen oder ähnlichen Art zurückbleibt. Der Auftraggeber kann dementsprechend keine längere Lebensdauer von Verschleißteilen verlangen, als sie üblicherweise erwartet werden.“

Ingenstau/Korbion, Kommentar zur VOB, 17. Auflage, § 13 Abs. 5 Rdnr. 25:

Dagegen liegt ein dem Auftragnehmer zur Nacherfüllung verpflichtender Mangel nicht vor, wenn es sich lediglich um die Abnutzung oder den Verschleiß einer sonst vertragsgerecht erbrachten Leistung handelt. Insoweit kommt es für die Abgrenzung auf die technische Beurteilung der Beschaffenheit des betreffenden Bauteils sowie auf den unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang mit dessen Gebrauch an. Die Frage der Abnutzung oder des Verschleißes bestimmter Bauteile, für die der Auftragnehmer nicht einzustehen hat, spielt nicht zuletzt im Bereich der technischen Gebäudeausrüstung eine Rolle. Werden bestimmte Teile über einen Zeitraum von einer Reihe von Monaten oder sogar 1 oder 1 1⁄2 Jahre unbeanstandet benutzt, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass sie bei der Abnahme vertragsgerecht waren. Dann dürfte es dem Auftraggeber schwer fallen - der nach der Abnahme ohnehin die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Mangels hat - diesen Anscheinsbeweis zu erschüttern.“

Auch die Rechtsprechung hat sich mit der Verschleißteilproblematik gerade für den hier angesprochenen Adressatenkreis schon auseinandersetzen müssen:

OLG Braunschweig, Urteil vom 20.4.1983 (Aktenzeichen: 3 U 105/80):

Der Auftraggeber kann sich nicht darauf berufen, dass der Auftragnehmer die Reparatur im Rahmen seiner Gewährleistungsfrist kostenlos hätte ausführen müssen; vielmehr schuldet er dem Auftragnehmer Werklohn aufgrund eines zwischen den Parteien neu geschlossenen Reparaturvertrages.

Nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B6 (neue Fassung) hat der Auftragnehmer nur für vertragswidrige Leistungen einzustehen; als vertragswidrig gilt im Rahmen eines VOB-Bauvertrages die Leistung, wenn sie nicht den in § 13 Nr. 1 bis 3 VOB/B im einzelnen festgelegten Voraussetzungen entspricht, also etwa im Zeitpunkt der Abnahme mit Fehlern behaftet ist. Dabei obliegt es grundsätzlich dem Auftragnehmer, die vertragsgemäße Erfüllung zu beweisen. Das gilt jedoch nur bis zur Abnahme der Leistung, danach kehrt sich die Beweislast zu Lasten des Auftraggebers teilweise um, d. h. nach der Abnahme muss der Auftraggeber dem Auftragnehmer die objektive Pflichtverletzung beweisen, während der Auftragnehmer sich hinsichtlich eines etwaigen Verschuldens zu entlasten hätte.

Unstreitig ist, dass die Heizungsanlage am 30. September 1977 abgenommen ist. Der Auftraggeber hat nicht dargelegt, dass die Speisewasserpumpe bei Abnahme der Anlage fehlerhaft gewesen sein könnte. Danach hatte die Anlage einwandfrei funktioniert, d. h. auch die Speisewasserpumpe musste zu diesem Zeitpunkt in Ordnung gewesen sein. Der Schaden an der Speisewasserpumpe stellte sich erst wesentlich später ein, erst im März 1979. Nach Abnahme der Anlage war die Speisewasserpumpe ca. 1 1⁄2 Jahre intakt; dieser relativ lange Zeitraum spricht dagegen, dass die Pumpe bereits bei der Abnahme der Anlage fehlerhaft gewesen sein könnte. Unter diesen Umständen hat der Auftraggeber eine objektive Pflichtverletzung des Auftragnehmers hinsichtlich des Einbaues der Speisewasserpumpe weder ausdrücklich dargetan noch bewiesen. Eine Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers ist nicht festzustellen, so dass der Auftraggeber die Reparaturkosten zu tragen hat.

AG Memmingen, Urteil vom 11.2.1988 (Aktenzeichen: 2 C 1677/87):

Gemäß § 633 BGB ist ein Unternehmer verpflichtet, im Rahmen eines Werkvertrages ein Werk so herzustellen, dass es die zugesicherten Eigenschaften hat und dass es nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Ist ein Werk nicht von dieser Beschaffenheit, so kann ein Besteller Beseitigung des Mangels verlangen. Voraussetzung eines Mangelbeseitigungsanspruches ist aber in jedem Fall der Nachweis, dass bei der Abnahme ein derartiger Fehler vorhanden gewesen ist. Die erste Luftwärmepumpe, die der Auftraggeber im Frühjahr 1983 eingebaut hat, hat immerhin bis Anfang des Jahres 1984 funktioniert. Dass diese Luftwärmepumpe bereits beim Einbau im Frühjahr 1983 fehlerhaft gewesen sein könnte, hat der Auftraggeber nicht dargetan und nicht bewiesen.Die vom Auftragnehmer eingebaute Luftwärmepumpe war immerhin etwa ein Jahr lang intakt. Dieser relativ lange Zeitraum spricht dagegen, dass die Pumpe bereits bei Abnahme der Anlage fehlerhaft gewesen sein könnte. Eine Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers ist daher nicht festzustellen. Die Reparaturkosten und Austauschkosten hat somit der Auftraggeber selbst zu tragen.

Für Verschleißteile gelten damit grundsätzlich die gleichen Regeln des Mängelhaftungsrechts wie für die Gesamtleistung des Auftragnehmers. Wenn allerdings die allgemeine Lebensdauer von Verschleißteilen auch bei ordnungsgemäßer Ausführung hinter der Lebensdauer der übrigen Leistungsteile zurückbleibt, besteht nach dem oben Gesagten kein Mangel, so dass der Auftragnehmer zum Austausch dieser Verschleißteile nicht im Wege der Mängelhaftung verpflichtet ist.

 

1 Auch wenn das BGB im Bereich des Werkvertrages von „Besteller“ und „Unternehmer“ spricht, werden diese hier im Text einheitlich mit „Auftraggeber“ und „Auftragnehmer“ bezeichnet, um einen Gleichlaut mit der VOB/B zu erreichen.
2 Eine vertiefte Auseinandersetzung mit den anerkannten Regeln der Technik erfolgt in einem der Folgehefte.
3 Die Abnahme wird ebenfalls Gegenstand einer vertieften Auseinandersetzung in einem der Folgehefte sein.
4 Eventuell erfolgt eine umfangreichere Abhandlung zu dieser Thematik in einem der nächsten Hefte.
5 Für feuerberührte und abgasdämmende Teile von industriellen Anlagen beträgt die Verjährungsfrist 1 Jahr
6 Im Urteil selbst wird freilich noch die alte Fassung der VOB/B zitiert. Aus Vereinfachungsgründen zitiert der Bearbeiter hier aber die aktuelle Fassung der VOB/B.


IV. Fremdautor: Prof. Dr. Ing. habil. Claus Meier (2 Beiträge)

1. DIN — eine Standortbestimmunug

(Text von Prof. Dr.-Ing. habil. Claus Meier)

Das Bauen steht gegenwärtig im dialektischen Gegenüber zwischen langjährigem und bewährtem Erfahrungswissen und einer "Neuinterpretation" von Bautechnik, die sich nun auch in dem sich daraus entwickelten Rechtsrahmen, vertreten und ausgefüllt auch durch Juristen und Gerichte mit ihren Urteilen, niederschlägt. Als Verbindungsglied zwischen diesen beiden leider sich herausstellenden Antipoden »Erfahrungswissen« und »Neuinterpretation« fungiert der Bausachverständige, der mit seinem erworbenen Sachverstand Hilfestellung für die Rechtsprechung leisten soll - und muss. Ihm obliegt somit, auch als Mittler zum Bauherrn, eine hohe Verantwortung, denn es geht bei den immer häufiger auftretenden Schadensprozessen weitgehend um die technische und rechtliche Würdigung eines im Grunde genommen richtigen bzw. falschen Bauens.

Nach welchen Regularien der Bautechnik muss gebaut werden? Diese Frage erfordert eine klare Antwort, denn einige Begriffe werden in diesem Zusammenhang immer wieder verwendet: Allgemein anerkannte Regel der Technik, anerkannte Regel der Technik, Stand der Technik, DIN-Normen. Aus diesem breiten Fächer-Kanon gilt es, das für Kunden und Anwender richtige und damit Recht bringende Instrumentarium zu wählen. Dieses Bemühen allerdings unterliegt bedauerlicherweise einer mannigfachen Meinungsvielfalt, wenn nicht sogar einer gezielten Meinungsdiktatur, hervorgerufen durch interessenorientierte Werbung und Propaganda, die die Fachwelt zu beeinflussen beabsichtigt - und dies auch »mit Erfolg« macht. Klärungsbedarf ist deshalb vonnöten. Nach allgemeiner Vorstellung sind DIN-Normen für ein richtiges Bauen eine gute Grundlage. Stimmt das?

Zitate von DIN:

Die Selbsteinschätzung von DIN (Deutsches Institut für Normung e.V.) sieht wie folgt aus [1]:

Durch das Anwenden von Normen entzieht sich niemand der Verantwortung für eigenes Handeln. Jeder handelt insoweit auf eigene Gefahr.

Die DIN-Normen haben kraft Entstehung, Trägerschaft, Inhalt und Anwendungsbereich den Charakter von Empfehlungen.

DIN-Normen an sich haben keine rechtliche Verbindlichkeit.

DIN-Normen dienen der Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe, z. B. des Begriffes Stand der Technik.

Beim Anwenden von DIN-Normen bleibt also der Anwender auf sich allein gestellt, denn DIN sichert sich juristisch ab, wenn die Verantwortung hierfür beim Anwender liegt. Dank der »Entstehung« und der festzustellenden Resultate so mancher DIN-Norm ist allerdings »Richtigkeit« nicht gerade oberstes Prinzip im DIN, zu viel ist inhaltlich zu beanstanden. Auf DIN-Normen ist somit selten Verlass und »Empfehlungen« müssen doch wohl auch nicht übernommen werden. Der Begriff »Stand der Technik« als unbestimmter Rechtsbegriff wird ebenfalls von DIN vereinnahmt und ist, gemessen an den nachzuweisenden inhaltlichen Fragwürdigkeiten auch mehr als Negativum zu sehen.

Wie und wodurch kommen DIN-Vorschriften zustande? Dazu sagt nun DIN[1|:

Die Mitgliedschaft im DIN sichert einen Einfluss auf die normungspolitischen Entscheidungen des DIN.

DIN ist auf Kostenbeiträge der Wirtschaft angewiesen, mit denen die Arbeit der Normenausschüsse gefördert wird. Die Förder- und Kostenbeiträge sind ein Gradmesser für die Notwendigkeit von Normungsvorhaben und ein praxisnahes Steuerungsinstrument für die Normungsprogramme.

An der Normungsarbeit interessierte Firmen, Institutionen und Verbände können Förderbeiträge zentral abführen.

Wer die Normungsarbeit weder durch einen Förderbeitrag noch durch einen Kostenbeitrag finanziell unterstützt, kann von der Mitarbeit ausgeschlossen werden.

Wer also zum finanziellen Gedeihen des DIN beiträgt, kann mit entsprechenden Normungsleistungen (Normungsgefälligkeiten?) rechnen, die den Geldemsatz dann wohl mehr als auszugleichen in der Lage sein dürften.

Diese Vermutung wird sogar durch DIN selbst bestätigt. Dort gibt es einen »Ausschuss Normenpraxis« (ANP), der sich beim »Produzieren« von Normen als Bindeglied zwischen dem Normungsinstitut auf der einen und den normungsinteressierten Kreisen der Wirtschaft auf der anderen Seite versteht und seine Stimme zu Gehör und Geltung bringt, auch zu dem Thema »Wirtschaftlichkeit der Normung - Aufwand und Nutzen für den eigenen Betrieb«. Dies wird konkretisiert, indem es dort heißt [2]: Die Teilnahme an den ANP-Sitzungen und die Mitgliedschaft im ANP bringen für ihre Firma eindeutige Vorteile. Wirtschaftlichkeitsberechnungen belegen, dass den zeitlichen und finanziellen Aufwendungen für ein Mitwirken im ANP das 6- bis 7-fache an Nutzeffekt gegenübersteht.

Also bitte sehr, hier wird schwarz auf weiß dokumentiert, dass Normungsarbeit für eine Firma, allgemein gesehen dann für die »interessierte« Wirtschaft, äußerst lukrativ und »wirtschaftlich« ist. Bestehen also für ein Produkt, das für den Markt vorgesehenen ist, gewisse Absatzschwierigkeiten, so kann hier eine »Normung« Wunder wirken. Dies wird auch vom Präsidenten des DIN, Dietmar Har-tmg, klar zum Ausdruck gebracht [3]: »Normen sind die Türöffner, um Technologien und Innovationen erfolgreich am Markt zu etablieren und damit für Unternehmen ein wertvolles Instrument zur Sicherung ihrer Wettbewerbs- wie ihrer Zukun ftssicherheit«.

DIN bedeutet also nicht die Umsetzung von Erkenntnissen der Wissenschaft, wie allgemein von der Fachwelt erwartet wird, sondern lediglich Bekenntnisse zur Wirtschaft, um die Bestandssicherung eines »innovativen« Betriebes zu unterstützen. Umsatzsteigerungen durch »Normung« werden also erwartet. Das sagt alles über den Stellenwert von DIN-Normen aus. Dieser Grundtenor sollte deshalb bei Überlegungen zu DIN und ihrer Einsatzfähigkeit immer präseat sein und bleiben. Bei dieser Grundeinstellung von DIN wird das Zustandekommen so mancher fragwürdiger und fehlerhafter DIN-Norm, die es wirklich zuhauf gibt, verständlich. Darüber wird im nächsten Beitrag berichtet.

Beim Bauen können deshalb keinesfalls der »Stand der Technik«, sondern nur die »allgemein anerkannten Regeln der Technik« gelten. Immerhin kennt das Strafgesetzbuch im § 323 »Baugefährdung« auch nur diesen Begriff der a.a.R.d.T., von DIN ist dort nicht die Rede.

DIN-Norm und allgemein anerkannte Regel der Technik

Den grundsätzlichen Unterschied dieser beiden geläufigen Rechtsbegriffe charakterisiert Prof. C. Soergel, ehemaliger Vors. Richter am OLG Stuttgart, in [4] mit folgenden Erläuterungen und Hinweisen: »Bei der Planung sind allgemein anerkannte Regeln der Technik zu beachten, wer diese außer Acht läßt und damit die Ursache für einen Bauwerksmangel setzt, dem ist ein schuldhafter Planungsfehler anzulasten«.

Maßgebend für die Planung von Gebäuden sind also die »allgemein anerkannten Regeln der Technik«, andere Optionen sind somit zweitrangig. »Mit der Beachtung der a. a. R. d. T ist jedoch nicht gesagt, dass die in Normen festgehaltenen Regeln mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik identisch sind. Die Nichtbeachtung einer Norm braucht deswegen kein Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu sein und die Beachtung einer Norm gibt noch keine Gewähr dafür, dass allgemein anerkannte Regeln der Technik beachtet worden sind.«

Hier wird es deutlich: Normen und a.a.R.d.T sind nicht gleichzusetzen. Normengerechtes Bauen kann deshalb fehlerhaft, die Nichtbeachtung einer Norm dagegen fehlerfreies Bauen bedeuten. Hier wird klargestellt: Die in DIN-Normen vorzufindenden Empfehlungen können durchaus fehlerhaft sein, was leider ja allzu häufig der Fall ist. »Wesen und Begriff der allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht einem berechtigtem Schutzbedürfnis des Bauherrn, nur ein Bauwerk errichtet zu bekommen, das auf Dauer gebrauchstauglich und haltbar ist. In den allgemein anerkannten Regeln der Technik finden wir solche Regeln wieder, die dieser Anforderung zu genügen vermögen, weil sie sich einmal in der Wissenschaft als richtig durchgesetzt haben und weil sie sich zum anderen in der Praxis als richtig und brauchbar bewährt haben«.

Wichtig wird hier der Hinweis auf die »dauerhafte Gebrauchstauglichkeit und Haltbarkeit«, die nur dann gewährleistet ist, wenn die allgemein anerkannten Regeln der Technik beachtet werden. Gerade bei »innovativen« Neukonstruktionen ist dies oft nicht gegeben. Schadensseminare und Schadensprozesse sprechen hierfür eine deutliche Sprache. »Der Stand der Technik umfasst die Gesamtheit der bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gewonnenen technischen Erkenntnisse. Von diesem Stand der Technik sind jedoch die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu unterscheiden. Von solchen kann man nur sprechen, wenn sich die Regeln als theoretisch richtig erwiesen und sich in der Praxis bewährt haben. Die Regel ist theoretisch richtig, wenn sie ausnahmslos wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht und keinem Meinungsstreit ausgesetzt ist«.

Eine von der Wirtschaft und »Wissenschaft« ausgedachte »innovative« Konstruktion wird als »Stand der Technik« bezeichnet. Einer solchen kurzfristig eingeführten Konstruktion fehlt jedoch die langjährige Praxisbewährung, wobei es oft sogar an der theoretischen Richtigkeit mangelt. Auch ein Meinungsstreit, der auf eine fehlerhafte DIN-Norm hinweist, ist charakteristisch für einen »Stand der Technik«. Insofern kann dann nie von einer anerkannten Regel der Technik gesprochen werden.

»Dass allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht schriftlich festgehalten zu sein brauchen, versteht sich von selbst«.

Dieser Satz ist für das Verständnis wichtig, denn es gliedert zunächst all die doch schriftlich niedergelegten Aussagen von DIN-Normen aus dem Kreis der allgemein anerkannten Regeln der Technik aus. Außerdem verweist dieser Satz auf die unbestrittene Tatsache, dass allgemein anerkannte Regeln der Technik aus der Erfahrung, eben aus den tradierten Erkenntnissen einer in langen Jahrzehnten entwickelten und bewährten Bautechnik entstanden sind. Bautradition und vererbtes Bauwissen bilden die Grundlagen von allgemein anerkannten Regeln der Technik. »Wenn nach allgemein anerkannten Regeln der Technik zu bauen ist, dann erhebt sich die Frage, ob man schlechthin nach Normen bauen darf. Dies wäre ohne Umschweife zu bejahen, wenn die in den Regelwerken zusammengefassten Normen allgemein anerkannte Regeln der Technik zum Inhalt hätten. Dem ist aber nicht so. Normen sind im Allgemeinen allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gleichzusetzen«.

Das eben Gesagte wird hier voll bestätigt. Man unterliegt somit einem Irrtum, wenn DIN-Normen und allgemein anerkannte Regeln der Technik gleichgesetzt werden.

»Wird in das Normenwerk eine Regel aufgenommen, deren theoretische Richtigkeit ungewiss und deren praktische Bewährung noch aussteht oder noch nicht sicher festzustellen ist, dann kann die Norm nicht einer allgemein anerkannten Regeln der Technik gleichgeachtet werden«.

Neuerungen in der Bautechnik unterliegen grundsätzlich der Ungewissheit einer langjährigen praktischen Bewährung, wobei oft sogar noch nicht einmal die theoretische Richtigkeit gegeben ist, denn methodische Fehler in den Normen treten recht häufig auf - nachweisbar. »Beweisvermutungen verhelfen den in Regelwerken zusammengefassten Normen zur rechtlichen Brauchbarkeit. Dies bedeutet, dass für die Norm die tatsächliche Vermutung spricht, das in ihr schriftlich Niedergelegte sei mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik identisch. Wer behauptet, dies sei nicht so, mag das Gegenteil beweisen. Es muss der Beweis dafür geführt werden, dass die Norm entweder theoretisch unrichtig ist - z. B. durch bessere Erkenntnisse überholt ist - oder dass sie sich in der Praxis nicht bewährt hat«.

Nur Beweisvermutungen sind also dafür verantwortlich zu machen, dass Normen als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten könnten. Da jedoch die Fehlerhaftigkeit und Fragwürdigkeit so mancher DIN-Norm nachgewiesen werden kann, entfällt der allgemeine Anspruch von DIN, als allgemein anerkannte Regel der Technik zu gelten.

Andere Regularien

Auch andere Begriffe sind in Umlauf. Oft wird nur von »anerkannter Regel der Technik» gesprochen. Hier muss die Frage beantwortet werden, von wem wird diese Regel anerkannt? Keinesfalls kann hier von einer » allgemeinen Anerkennung» gesprochen werden, denn diese lässt z. B. überhaupt keinen Meinungsstreit zu.

Beliebt ist auch der Gebrauch nur des Wortes »Regel der Technik« wie sie die Energieeinsparverordnung verwendet. Im § 23 »Regeln der Technik« heißt es unter anderem auch: »Zu den anerkannten Regeln der Technik gehören auch Normen, technische Vorschriften oder sonstige Bestimmungen. « Hier wird also alles vereinnahmt, was sich sonst so auf dem europäischen Markt an Regelungen tummelt, herausgegeben von bestimmten Berufsgruppen und Interessenverbänden. Und so etwas muss nun wirklich nicht alles unbedingt richtig sein.

Über den »Stand der Technik« ist bereits ein Urteil gesprochen worden. Es handelt sich um ein bestimmtes bautechnisches Meinungsbild, das von der »DIN-gestaltenden Wirtschaft« produziert und projiziert wird und damit interessenorientiert fungiert.

Es wird immer wieder verdeutlicht: DIN-Normen sind keine anerkannten Regeln der Technik. Auch der Bundesgerichtshof bestätigt die Unverbindlichkeit von DIN-Normen:

Urteile des Bundesgerichtshofes

BGH, Urteil vom 22.01.1998 Muss ein Architekt die Wirtschaftlichkeit eines Gebäudes optimieren?

BGB § 634 (Wandelung und Minderung nach Fristablauf), § 635 (Schadensersatz). [IBR 1998, Architekten und Ingenieurrecht, S. 157]

Ein Mangel des Architektenwerks kann vorliegen, wenn übermäßiger Aufwand getrieben wird. Sofern die Nutzflächen und Geschoßhöhen nicht den Vorgaben entsprächen, könne die Planung mangelhaft sein. Das gleiche gelte, wenn bei der Wärmedämmung oder der Dachkonstruktion überflüssiger Aufwand betrieben worden sei. Eine unwirtschaftliche Planung könne auch dann mangelhaft sein, wenn sie sich im Rahmen der vorgegebenen Kosten halte.

Fazit

Entscheidend ist also die Wirtschaftlichkeit einer Baukonstruktion (Vermeidung übermäßigen Aufwandes). Ist die Wirtschaftlichkeit nicht gegeben, und dies ist bei den jetzigen energetischen Anforderungen der Energieeinsparverordnung immer gegeben, kann die Planung mangelhaft sein - mit allen Konsequenzen (Minderung des Werklohnes).

BGH, Urteil vom 14.05.1998

Luftschallschutz: Wann liegt Mangel vor?

BGB § 633 (Mangelbeseitigung). [IBR 1998, Privates Baurecht, S. 376] Der BGH wendet sich gegen die DIN-Gläubigkeit vieler Baubeteiligten. Es kommt in erster Linie nicht auf die Einhaltung der DIN-Normen an; wichtig ist:

Welches Schalldämm-Maß haben die Parteien vereinbart?

Aus der bloßen Beachtung der DIN-Normen folgt noch nicht, dass damit auch die anerkannten Regeln der Technik genügt ist.

Gibt es keine Vereinbarung, so kommt es auf die anerkannten Regeln der Technik an. Fazit

In der juristischen Rangfolge kommen zunächst die vertragliche Vereinbarung und dann die anerkannten Regeln der Technik. DIN-Normen spielen für die Beurteilung damit eine untergeordnete Rolle.

 

BGH, Urteil vom 14.05 1998

Welche Bedeutung haben DIN-Normen?

BGB § 633 (Mangelbeseitigung). [IBR 1998, Privates Baurecht, S. 377] Die DIN-Normen sind keine Rechtsnormen, sondern private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter. Sie können die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben oder hinter diesen zurückbleiben. Nach BGH kommt es auf die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik an. Diese dürfen keineswegs mit den DIN-Normen identisch gesetzt werden. Die Mangelfreiheit kann nicht ohne weiteres einer DIN-Norm entnommen werden. Maßgebend ist nicht, welche DIN-Norm gilt, sondern ob die Bauausführung zur Zeit der Abnahme den anerkannten Regeln der Technik entspricht.

Fazit

Selbst bei Einhaltung der gültigen Norm besteht ein Mangel, wenn die anerkannten Regeln der Technik nicht eingehalten werden. Vorsicht also bei der Anwendung von DIN-Normen.

Meersburg-Urteil

Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass DIN durch »Vereinbarungen interessierter Kreise eine bestimmte Einflussnahme auf den Markt bezweckt. Konstruktionen gemäß DIN können fehlerhaft, Konstruktionen nicht gemäß DIN können fehlerfrei sein. Den Anforderungen, die etwa an die Neutralität und Unvoreingenommenheit gerichtlicher Sachverständiger zu stellen sind, genügen sie deswegen nicht« [5].

Hier wird noch einmal verdeutlicht, dass DIN-Normen durchaus fehlerhaft sein können und dass dadurch die Bedeutung und Wertigkeit von Bausachverständigen, vor allem aber deren Unvoreingenommenheit und Neutralität wichtig wird.

Schlussbemerkung

Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass viel Fehlerhaftes zur Grundlage von bautechnischen Entscheidungen gemacht wurde. Die Schadens-Seminare erleben Hochkonjunktur. Hier besteht die Gefahr, dass durch intensive einseitige Beeinflussung Sachverständigenwesen und Rechtsprechung falsche Pfade beschreiten. Insbesondere müssen Vorstellungen vieler Fachleute über DIN korrigiert werden. All die in den vielen DIN-Vorschriften verankerten Hinweise und Empfehlungen sind oft voller Widersprüche und Fehler und führen zu bauphysikalisch-technisch bedingten Schäden am Bauwerk. Fehlerhaftes Bauen wird damit sogar durch DIN gefördert [6], [7]. Dies verwundert nicht, denn DIN ist ein privatrechtlicher Verein der Wirtschaft mit Sitz in Berlin und damit ein willkommenes Instrument, um Eigeninteressen wirkungsvoll durchzusetzen. Dass DIN-Normen allgemein anerkannte Regeln der Technik seien, ist zwar eine allgemein verbreitete Meinung, jedoch trotzdem ein fataler Irrtum. DIN-Normen werden allerdings rechtsverbindlich, wenn sie vertraglich vereinbart werden (wie z. B. in den Vertragsbedingungen der Leistungsverzeichnisse). Dies birgt ein großes bautechnisches Risiko. DIN-Normen sollten deshalb kritisch unter die Lupe genommen werden, bevor sie Vertragsbestandteil werden.

Was passiert, wenn nachweislich eine fehlerhafte und falsche Norm - und die gibt es in der Tat reichlich - unfreiwillig zum Vertragsbestandteil wird, wie dies mit jedem Leistungsverzeichnis geschieht? Juristisch gesehen handelt es sich dann hier um eine völlig verfahrene bautechnische Situation. Baut man richtig, wird gegen den Vertrag verstoßen; beachtet man jedoch den Vertrag, dann wird fehlerhaft gebaut. Damit ergibt sich ein bautechnisches Chaos und ein Eldorado für juristische Streitereien.

Gutachter und Sachverständige, vor allem aber öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige (ö.b.u.v. Sachverständige), sollten deshalb darauf achten, nicht allzu DIN-gläubig zu sein, sondern Sachverstand und bautechnisches Wissen aus der Erfahrung heraus in den Vordergrund ihrer Arbeit zu stellen. Nur so können sie ihre fachliche Glaubwürdigkeit unter Beweis stellen. DIN-Normen sind hierfür weniger hilfreich. Bezeichnend für die Arbeit von DIN ist eine Notiz in der Tagespresse vom 28.06. 2008: »Nun ist es also amtlich: Das große ß hat eine Zukunft - wenn auch eine ungewisse. Erstmals wurde der Buchstabe in den internationalen Zeichensätzen ISO-10646 ... verankert. Damit hatte ein Antrag der DIN-Leute. eine Norm für das große ß zu schaffen, teilweise Erfolg. Inwieweit es sich durchsetzt, ist fragwürdig. Die Geschäftsführerin meint: »Die Menschen werden entscheiden, ob sie es verwenden«.

Das wäre neu. Als ob die Menschen eine freie Wahl hätten, ob sie eine »DIN-Norm» anwenden wollen oder nicht - sie werden dazu doch wie immer durch Administration und Wirtschaft gewissermaßen gezwungen, gerade bei bautechnischen Regelungen. Und Widerspruch wird verworfen - das ist solides und langjähriges Erfahrungswissen.

Kontakt/Information

Prof. Dr.-Ing. habil. Claus Meier

Literaturhinweise:

[1 ] Hinweise für den Anwender von DIN-Normen» in DIN-Taschenbücher sowie Die Finanzierung des DIN und DIN - etwas über DIN. Herausgeber: Deutsches Institut für Normung e.V. 1998

[2] Ausschuss Normenpraxis, Deutsches Institut für Normung e. V 2005.

[3] Die Deutsche Normungsstrategie. Deutsches Institut für Normung e. V 2004.

[4] Soergel, C: Tauwasserbildung in Außenwandecken; Kritische rechtliche Anmerkungen zu einem Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm. Deutsches Architektenblatt 1983, H. 10, S. 1048.

[5] Meersburg-Urteil: Bundesverwaltungsgericht Aktenzeichen 4 C 33 - 35/83, Urteil vom 22.05.87. Fundstelle: Neue Juristische Wochenschrift 1987, H. 45, S. 2888 (Quelle: Raimund Probst-Frankfurt).

[6] Meier, C: Richtig bauen - Bauphysik im Zwielicht - Probleme und Lösungen. Renningen: expert vertag; 5. durchges. Auflage 2008,463 Seiten. ISBN: 978-3-8169-2801-0.

[7] Meier, C: Mythos Bauphysik - Irrtümer, Fehldeutungen, Wegweisungen. Renningen: expert verlag 2007,181 Seiten. ISBN: 978-3-8169-2717-4.

 

2. Pathologische Bauphysik

Von Prof. Dr.-Ing. habil. Claus Meier

Prolog

Das derzeitige Bauen wird durch die etablierte Bauphysik stark beeinflußt. Diese entwickelt sich jedoch mittlerweile zu einer sehr fragwürdigen Disziplin, denn allbekannte Naturgesetze, die Logik und die Mathematik werden vernachlässigt, negiert oder mißbraucht. Die Bauphysik mit ihren offiziellen Aussagen mutiert zu einer gefährlichen Pseudowissenschaft.

Bei [Ratzinger] ist deshalb auch zu lesen: ”Heute sind drei Werte im allgemeinen Bewußtsein führend, deren mythische Vereinseitigung zugleich die Gefährdung der moralischen Vernunft im Heute darstellt. Diese ... sind Fortschritt, Wissenschaft, Freiheit.

 

Was alles mit ”Fortschritt” begründet wird, entpuppt sich oft als fataler Rückschritt. Aber auch eine schrankenlose Freiheit wird meist missbraucht; man begründet sie mit dem notwendigen Pluralismus, eben mit der vorhandenen Vielfalt der Meinungen.

Hier aber gilt das Wort von Bertrand Russel:

”Selbst wenn alle Fachleute einer Meinung sind, können sie sehr wohl im Irrtum sein”.

Der große Trugschluß besteht doch im Glauben, Meinung sei bereits Wissen. Weit gefehlt. Was die ”Medienlandschaft” zu leisten imstande ist, beweist die teilweise sogar zum Meinungsterror ausufernde geistige Berieselung. Meinung ist produzierbar, manipulierbar und ist meist selektiv.

Aber auch ein Wort von Jean-Jacques Rousseau ist bedenkenswert:

 

”Es ist nicht nötig, den Charakter der Leute zu kennen, sondern nur ihre Interessen, um ungefähr zu erraten, was sie zu jeder Sache sagen werden".

Interessen aber sind oft von der Wahrheit weit entfernt.

Bei der Wissenschaft spricht Ratzinger sogar von der Pathologie der Wissenschaft. Die Folge sind falsche und praxisferne Empfehlungen, die den Kunden dann als "moderne Erkenntnisse", eben als ”Fortschritt” präsentiert werden. Die Propaganda-Maschinerie mit Allgemeinplätzen läuft auf Hochtouren, Gehirnwäsche ist angesagt. Niedrigenergie- und Passivhäuser sollen die bautechnische Zukunft bedeuten. All dies sind falsche Wege und der Kunde ist dabei der Dumme, der zahlt drauf. Bei der Frage ”Richtig oder Falsch” geht es wahrlich nicht um Meinungen, sondern um solides und handfestes Wissen, um zwischen Wahrheit und Täuschung unterscheiden zu können. Das ist wichtig.

Wissenschaft ist nach allgemeinem Verständnis stets der Wahrheit verpflichtet, ein Grundsatz, der nicht leichtfertig aufgegeben werden darf. Allerdings sind hier bedenkliche Wandlungen festzustellen. Wissenschaft muß deshalb immer Einflüssen merkantiler Art widerstehen können, wenn sie nicht ins moralische Abseits geraten will. Allerdings ist dies zum Teil bereits gelebte Realität.

Natürlich läßt sich über wahr oder falsch trefflich streiten, doch hier gibt es eine vorzügliche Richtschnur. Sie stammt von Karl Raimund Popper und wird in [Di Trochio] wie folgt beschrieben: ”Karl Popper zeigte, dass immer nur der Beweis dafür möglich ist, daß etwas falsch ist, während es sich nie letztgültig beweisen lässt, dass etwas wahr ist. Dies bedeutet, dass alle wissenschaftlichen Theorien, die wir für wahr halten, nicht deshalb als wahr betrachtet werden können, weil ihre Wahrheit wirklich bewiesen worden ist, sondern nur, weil es den Wissenschaftlern, die sie formuliert haben, gelungen ist, ihren Kollegen und uns glaubhaft zu machen, dass sie wahr seien. Normalerweise schließt das die Verwendung mehr oder weniger schwerwiegender Fälschungen und Tricks mit ein, die jedoch nicht als solche erkannt werden, oder wenn, dann erst nach langer Zeit".

An derartigen Fälschungen und Tricks mangelt es nicht; bedauerlicherweise ist dies auch der derzeitige Zustand. Hubert Markl, Präsident der Max Planck Gesellschaft, sagte auf der EXPO in Hannover: ”Lügen und Betrug seien integrale Bestandteile des Forschens”, s. a. [Markl]. Auch die Bauphysik tangiert damit den Straftatbestand des Betrugs.

§263 StGB ”Betrug” lautet: ”(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil

zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Die Vorspiegelung falscher und die Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen sind in der heutigen fortschrittlichen und freiheitlichen Medienlandschaft mit ihren wohlfeilen Werbesprüchen leider zum Standard geworden.

Strahlungs- oder Konvektionsheizung

Die physikalischen Grundlagen beider Heizsysteme sind grundverschieden. Während bei der Konvektionsheizung (Luftheizung) zum Wärmetransport die Wärmeströmung von warmer Luft wirksam wird (Thermodynamik), vollzieht sich bei einer Strahlungsheizung der Wärmetransport durch Wärmestrahlung (Quantenmechanik). Wärmestrahlung ist physikalisch etwas ganz anderes und hat für den Kunden viele Vorteile. Das Phänomen der Strahlung ist uns ja durch die Sonne recht geläufig. Eine Strahlungsheizung stützt sich nun auf folgende physikalische Grundlagen:

1. Wärmestrahlung als Infrarot-Strahler ist eine elekromagnetische Welle, wie das Licht, der Strom, die Mikrowelle, die Radiowellen.

2. Die für Heizzwecke in Frage kommenden Wellenlängen liegen etwa zwischen 2 und 50 μm und sind insofern völlig gefahrlos (im Gegensatz zu z. B. Radar- und Röntgenstrahlen).

3. Die Strahlungsleistung gehorcht dem Stefan-Boltzmannschen Gesetz, das heißt, sie ist proportional zur vierten Potenz der absoluten Temperatur. Eine Konvektionsheizung dagegen braucht ”Übertemperaturen”, also eine Temperaturdifferenz zwischen Heizkörper und Luft. Übertemperaturen aber sind bei einer Strahlungsheizung unsinnig, da jede temperierte Fläche, unabhängig von der Umgebungstemperatur, Wärme abstrahlt.

4. Eine Wärmestrahlung erwärmt keine Luft, sondern nur feste und flüssige Körper. Die Raumluft ist Wärmestrahlen durchlassend (diatherm) und bleibt deswegen kühl und angenehm. Eine Erwärmung angrenzender Luftschichten erfolgt erst aus ”Zweithand” durch die wärmeren Oberflächen.

5. Da die Temperaturen der Raumumfassungsflächen deshalb höher sind als die Lufttemperatur, entsteht auch kein Schimmelpilz – Luft kondensiert nur bei Abkühlung.

6. Bei dem aus hygienischen Gründen notwendigen Luftaustausch wird infolge der niedrigen Lufttemperaturen Energie gespart.

7. Infolge der ruhenden Luft (keine Staubaufwirbelung) wird eine geringe Luftwechselrate ermöglicht. Dies spart wiederum Energie.

8. Alle Oberflächentemperaturen im Raum gleichen sich infolge des Strahlungsausgleiches an. Die höher temperierte Fläche gibt an die niedriger temperierte Fläche Energie durch Strahlung ab. Umgekehrt geschieht dasselbe, so dass die Größe des Strahlungsaustausches durch die Differenz bestimmt wird. Es entstehen dadurch gleichmäßig temperierte Umfassungsflächen einschließlich der Möbel – man fühlt sich wohl und behaglich.

9. Eine Wärmestrahlung mit einer Wellenlänge größer als 2,7 μm durchdringt kein normales Glas. Da die Wellenlängen für Heizzwecke hierunter fallen, verbleibt die Wärmestrahlung im Raum und erzeugt damit einen ”Treibhauseffekt”. Dadurch werden ”Wärmeschutzgläser” mit kleinen U-Werten überflüssig.

Diese physikalischen Gegebenheiten erzwingen geradezu die Wahl einer Strahlungsheizung. Es wäre geradezu unklug, sich auf Konvektionsheizungen zu konzentrieren. Die Heiztechnik und die DIN-Normen jedoch berücksichtigen diese Vorzüge leider nicht. Im Gegenteil: Mit den üblich gewordenen Konvektionsheizungen wird eine widersinnige, energieaufwendige und gesundheitsgefährdende Heiztechnik protegiert.

Konsequenz: Die Heiztechnik muss durch eine Strahlungsheizung für temperierte Umfassungsflächen sorgen, die Raumlufttemperaturen sind dann zweitrangig (Konvektionsheizung).

 

Rechenfehler bei der Strahlungsheizung

Neben der Nichtbeachtung physikalischer Grundlagen wird nun auch noch in Theorie und Praxis fehlerhaft gerechnet. Der ständig vorliegende Strahlungsaustausch (Punkt 8.) wird als Strahlungsleistung interpretiert. Dies aber ist ein Irrtum. Warum ist dies so? Bei gleichen Oberflächentemperaturen wird der ”Strahlungsausgleich” zwar zu null – das ist richtig, aber dies kann doch wohl nicht die Summe der Strahlungsleistung sein. Man stelle sich nur zwischen zwei 100°C heiße Strahlplatten, der Strahlungsausgleich ist durchaus null, aber es wird einem sicher ziemlich warm dabei. Die Strahlungsleistung wird also nicht durch die Differenz, sondern durch die Summe der einzelnen Strahlungsleistungen bestimmt.

Dieser Irrtum wird kaschiert, indem die Wärmeleistungen von Strahlungsheizungen ”thermodynamisch” analog wie die Konvektionsheizungen bestimmt werden, wobei dann automatisch die Abhängigkeit von der ”Übertemperatur” als Grundlage genommen wird. Hier wird also alles durcheinander gebracht; das rechnerische Chaos ist vollkommen.

Konsequenz: Strahlungsheizungen werden in Theorie und Praxis arg benachteiligt, weil die Wärmeleistungen viel zu niedrig angesetzt werden. Dies hat dann aber auch zur Folge, dass Strahlungsheizungen stark überdimensioniert und damit zu groß ausgelegt werden.

 

Thermografie

Die physikalische Fehldeutung der Strahlung führt auch zu fehlerhaften Schlussfolgerungen bei der Thermografie. Die Infrarot-Kamera misst lediglich Oberflächentemperaturen. Eine hohe Oberflächentemperatur wird nun aber mit einem hohen Wärmedurchgang in Verbindung gebracht, also müsse man – so wird geschlussfolgert - wegen der ”schlechten” Dämmung nachdämmen, um den Wärmedurchfluß zu mindern. Dies ist ein Trugschluss. Einer Temperatur kann nie Richtung und Größe eines vorliegenden Wärmestromes entnommen werden. Gerade bei massiven Altbauten rührt die hohe Temperatur von der Absorption der von außen wirkenden Solarstrahlung her. Eine hohe Oberflächentemperatur wird damit schlichtweg falsch gedeutet. Unsinnige ”Therapievorschläge” sind dann die Folge.

Konsequenz: Sehr eindrucksvollen, farbigen Thermografiebildern muss man mit Vorsicht begegnen; meist wird damit nur versucht, eine unsinnige Dämmverbesserung der Fassade zu begründen.

 

Wärmeschutz

Instationäre Betrachtungsweise

Schon immer wird unser Klima von der Sonne, von der Solarstrahlung bestimmt. Da der 24stündige Tag/Nacht- Rhythmus stets vorliegt, gibt es bei speicherfähigem Material, also bei Massivbauten wie z. B. beim Altbau, Phasen der Solarenergieaufladung durch Speicherung am Tage und Phasen der Energieentladung bei Nacht. Dieses Wechselspiel von Energieflüssen wird als instationär bezeichnet und führt infolge der Nutzung der kostenlosen Solarenergie zur Entlastung der Heizanlage. Die Wärmeverluste werden damit deutlich reduziert. Die offizielle Bauphysik allerdings negiert bei den massiven Wänden den Einfluss der Solarenergie und denkt somit stationär. In den Fachbüchern wird dann vom Beharrungszustand gesprochen.

Stationäre Betrachtungsweise

Der Beharrungszustand besagt, dass sich bei konstanten Lufttemperaturen innen und außen die Temperaturverteilung im Bauteil eingependelt und stabilisiert hat; bei massiven Bauteilen kann dies viele Tage und Wochen dauern. Der 24stündige Tag/Nacht-Rhythmus jedoch führt zu ständig wechselnden Luft- und auch Oberflächentemperaturen und verhindert somit das Einpendeln in den Beharrungszustand. Somit sind die Temperaturverhältnisse im Bauteil nie in Ruhe, so dass ein Beharrungszustand in Realität nie eintreten kann.

Alle Energiebedarfsberechnungen jedoch basieren auf dem Beharrungszustand; das steht in jedem Fachbuch und auch in der DIN ist dies nachzulesen. Das Maß dieser Rechnerei ist dabei der U-Wert. Somit ist der U-Wert für die Berechnung von realen Wärmeverlusten nicht brauchbar. Ein glühender Vertreter des Beharrungszustandes bestätigt dies sogar und beschreibt die Wirkungsweise des U-Wertes wie folgt [Hauser]:

"Folgendes ist vorauszuschicken: der k-Wert (jetzt U-Wert) eines Bauteils beschreibt dessen Wärmeverlust unter stationären, d. h. zeitlich unveränderlichen Randbedingungen. Die Wärmespeicherfähigkeit und somit die Masse des Bauteils geht nicht in den k-Wert ein. Außerdem beschreibt der k-Wert nur die Wärmeverluste infolge einer Temperaturdifferenz zwischen der Raum- und der Außenluft. Die auch während der Heizperiode auf Außenbauteile auftreffende Sonneneinstrahlung bleibt unberücksichtigt".

 

Präziser kann die einschränkende Gültigkeit des U-Wertes nicht beschrieben werden. Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des U-Wertes sind unveränderliche Randbedingungen, keine Speicherfähigkeit, keine Sonne. All dies aber ist in Realität nicht gegeben, also ist der U-Wert unbrauchbar.

Auch in [Gösele/Schüle] steht: ”Beim Aufheizen und Auskühlen eines Raumes, bei Sonnenzustrahlung zu einem Bauteil, schnellen Änderungen der Lufttemperaturen zu beiden Seiten von Bauteilen treten Temperaturänderungen und Änderungen von Wärmeströmen auf, die durch die Werte 1/L (oder R in m²K/W) und k (jetzt U in W/m²K) nicht erfaßt werden können. In diesen Fällen spielt das Wärmespeichervermögen der Stoffe und Bauteile im Zusammenhang mit der Zeit die entscheidende Rolle”.

Diese Aussagen sind klar und eindeutig. Die argumentativen Versuche, den U-Wert auch für instationäre Verhältnisse, also für speicherfähige Stoffe und Bauteile, gelten zu lassen, bedeuten Täuschung auf der ganzen Linie. Alles ”Rechnen” mit dem U-Wert ist somit fehlerhaft – nachweisbar und nachvollziehbar. Insofern gehören Berechnungen mit dem U-Wert wie Energiebedarfsberechnungen oder Wärmebedarfsausweise in den Papierkorb.

Die überproportional hohen Energieverluste gegenüber den ”Bedarfsberechnungen” mittels U-Wert werden nun auch noch ungerechterweise den ”Wärmebrücken” angelastet. Dies ist wiederum der Versuch, die grundsätzliche Fehlerhaftigkeit der Rechnung durch herbeigezauberte Einflüsse zu begründen. Insofern werden fälschlicherweise die Wärmebrückeneffekte völlig überbewertet; eine ”Wärmebrückenhysterie” ist ausgebrochen.

Wird der Beharrungszustand nun trotzdem zur Grundlage energetischer Überlegungen gemacht, also die nicht vorliegende Gültigkeit des U-Wertes angenommen, so ist darüber hinaus folgendes festzustellen:

Die U-Wert-Funktion ist eine Hyperbel. Das Typische der Hyperbel ist: 4 bis 6 cm Dämmstoff erbringen eine große U-Wert-Verbesserung, dagegen bedeutet eine Dämmung ab 8 bis 10 cm eine nur noch sehr geringe zusätzliche UWert- Verbesserung. Der Effizienzabfall ist gewaltig: In Zahlen ausgedrückt:

Verbesserung um

5 cm Dämmstoff = 0,8 W/m²K

10 cm Dämmstoff = 0,4 W/m²K 50%

20 cm Dämmstoff = 0,2 W/m²K 50%

40 cm Dämmstoff = 0,1 W/m²K 50%

Die Verdoppelung der Dämmstoffmenge (Aufwand) führt lediglich zur Halbierung des U-Wertes (Nutzen); das ist das Dilemma der Hyperbel (Hyperbeltragik). Kleine U-Werte dienen also lediglich der Steigerung des Dämmstoffumsatzes, die Dämmstoffverkäufer jubilieren. Die immer wieder ständig prognostizierten und geforderten zusätzlichen Energieeinsparungen aber sind, selbst bei stationärer Betrachtung, nominell eine Fata Morgana. Deshalb wird ständig von ”prozentualen” Verbesserungen gesprochen. Immerhin kann bei obiger Abfolge jeweils eine 50%ige ”Verbesserung” festgestellt werden, obgleich die nominellen Verbesserungen gegen Null gehen. Wer also 15, 20, 30 oder sogar 40 cm Dämmstoff propagiert, kann eindeutig als Vasall und Lakai der Dämmstoffindustrie und ihrer Gewinnmaximierungsstrategie entlarvt werden. Der Kunde jedoch wird an der Nase herumgeführt.

Infolge dieser U-Wert-Ideologie wird beim ”verordneten” Wärmeschutz lediglich die Dämmung berücksichtigt. Deshalb wird ständig auch von der ”Dämmverbesserung” gesprochen und eine U-Wert-Minimierung gefordert – diese Strategie aber ist unrealistisch, unfair und falsch. Wärmeschutz besteht aus Dämmung und Speicherung.

Konsequenz: Energiebedarfsberechnungen mit dem U-Wert sind Scheinrechnungen und dienen nur der Vermarktung von Dämmstoff, der jedoch für eine zu erzielende Behaglichkeit durch Temperaturstabilität von Gebäuden ungeeignet ist.

Lichtenfelser Experiment

Die Hilflosigkeit von Dämmstoff bei Temperaturveränderungen zeigt sehr eindrucksvoll das Lichtenfelser Experiment. Es wurden Temperaturveränderungen verschiedener Baustoffe ermittelt, wobei die Einstrahlung einer 150 W Lampe dann auf der Rückseite einer 4 cm Schicht zu sehr unterschiedlichen Temperaturen führte:

 

Anfangstemperatur

rückseitige Temperatur

Mineralwolle

21,4°C

59,8°C

Polystyrol

21,4°C

35,4°C

Holzfaserplatte

21,4°C

22,2°C

Fichte

20,6°C

20,9°C

Vollziegel

20,9°C

23,4°C

Diese Ergebnisse lösten Überraschung und Erstaunen, aber auch Protest aus, denn immerhin wird der Fachwelt seit über 20 Jahren erzählt, die Dämmung (sprich U-Wert) sei der entscheidende Part im Wärmeschutz von Gebäuden. Der Tabelle jedoch ist zu entnehmen, dass bei den ”Dämmstoffen” die Wärme im Bauteil sehr schnell hindurcheilt und auf der Rückseite zu hohen Oberflächentemperaturen von knapp 36 und 60°C führt. Dies aber ist eine Folge fehlenden Speichervermögen der ”Dämmstoffe”. Immerhin steht in [Cords-Parchim]: ”Für alle Räume, die unter Sonneneinstrahlung leiden können, sollte ein gewisser Wärmeinhalt der Wände sichergestellt sein”. Hohe Wärmeinhalte garantieren aber nur schwere, massive Baustoffe.

Temperaturstabilität

Da infolge der ständigen Temperaturveränderungen im Tagesrhythmus Temperaturstabilität gefragt ist, kann auf die Speicherfähigkeit (und damit auf die Schwere des Baustoffes) nicht verzichtet werden. Dämmstoff ist hier machtlos, es fehlt das notwendige Speichervermögen. Niedrigenergiehäuser und Passivhäuser aber bestehen weitgehend aus ”Dämmstoff” und sind deshalb nicht temperaturstabil – es entsteht ein Barackenklima, das durch eine aufwendige Lüftungstechnik nur unzureichend gemildert werden kann. Von einer mechanischen Lüftungsanlage aber muss aus hygienischen Gründen abgeraten werden. Temperaturstabile Bauten benötigen schwere, massive Konstruktionen, das ”Lichtenfelser Experiment” zeigt dies sehr deutlich.

Konsequenz: Um wohnbehagliche Räume zu erhalten, darf auf eine schwere, massive, also speicherfähige Konstruktion nicht verzichtet werden. Dies bezieht sich auf Wände, aber auch auf Dächer; hier muss dann massives Holz eingesetzt werden.

Heizkostenvergleiche

Im Rahmen eines Auftrages der Stadt Wedel im Jahre 1988 wurden neben den errechneten Energiebedarfswerten auch die Energieverbrauchsdaten der Stadtwerke statistisch ausgewertet. Abgesehen von den zum Teil großen Streuungen einzelner Daten wurden Trends für die in Massivbauweise erstellte Gebäude vor 1945 und für Gebäude von 1977 bis 1988, die damit in die Periode der Wärmeschutzverordnungen fallen, in Form von Regressionsgeraden festgestellt, die sehr bedeutsam sind und deshalb Aufmerksamkeit verdienen.

Das Ergebnis ist ernüchternd. Bei den vor 1945 errichteten Massivbauten wird ein höherer Bedarf berechnet als der tatsächlich anfallende Verbrauch. Bei den von 1977 bis 1988 errichteten Gebäuden, die somit der Wärmeschutzverordnung unterliegen, wird jedoch demgegenüber ein niedrigerer Bedarf berechnet, als der tatsächlich anfallende Verbrauch. Es wird in Realität also mehr verbraucht, als die Rechnung ermittelt. Da je nach Konstruktionsart einmal mehr, jedoch auch einmal weniger ”berechnet” wird, liegt hier ein methodischer Fehler vor. Bei dieser Sachlage stellt sich automatisch die Frage nach der Allgemeingültigkeit und Richtigkeit des U-Wert - Verfahrens.

Ein sehr interessantes Ergebnis zur Energieverbrauchsanalyse steuert auch Prof. Fehrenberg aus Hildesheim bei. Es wurden die Heizkosten dreier gleichartiger und großer Wohngebäude ab dem Jahre 1976 miteinander verglichen. Die Heizkosten der drei Gebäude verliefen fast völlig synchron. Dann wurde im Jahre 1988 ein Haus mit einem WDV-System versehen (4 cm Polystyrol + 1 cm Verblender). Was war nun der energetische Erfolg? An den Heizkosten änderte sich nichts, sie verliefen weiterhin synchron. Die energetische Aufrüstung mit Dämmstoff war zwecklos. Die ausgesperrte Solarenergie machte alles zunichte. Vor allem aber wurde durch diese ”Sanierung” die Feuchteproblematik verschärft.

Interessant erscheint nun die Interpretation dieser gleichbleibenden Heizkosten zur Rechtfertigung dieser energetisch zwecklosen Maßnahme. Bis 1988 wurden für das ”zu sanierende” Haus mittlere Heizkosten von 36000 DM errechnet, ab 1988 dann mittlere Heizkosten von 24000 DM. Aus diesen beiden Zahlen wurde dann eine ”Ersparnis” von über 30% konstatiert – und damit war man dann vollauf beruhigt und zufrieden. Dass die beiden anderen ”unsanierten” Häuser die gleichen Reduzierungen aufwiesen, dies wurde tunlichst verschwiegen.

Dies ist ein besonders markantes Beispiel manipulativer Interpretation von Meßdaten; ein Verfahren, das sich allgemein großer Beliebtheit erfreut.

Konsequenz: Energieverbrauchsnachweise unterliegen meist einer schönfärberischen Tendenz und sind deshalb nicht ernst zu nehmen.

Feuchteschutz

Schimmelhäuser gehören bereits zum Alltag. Was sind die Ursachen? Mangelhaftes Lüften und Heizen, aber auch eine problembehaftete Konstruktion.

Eine gute Konstruktion muß den Feuchtetransport von innen nach außen gewährleisten. Darunter fällt der Transport in Form von Wasserdampf (Wasserdampfdiffusion) und der Transport von Wasser in flüssiger Form (kapillarer Feuchtetransport). Ein Schichtenaufbau der Konstruktion sowie Folien zur Luftdichtheit, Dampfbremsen (Dampfsperren) und dichte Außenputze (z. B. kunststoffvergütet) be- und verhindern diesen notwendigen Feuchtetransport. Vor allem der kapillare Feuchtetransport wird unterbrochen – der aber ist besonders wichtig. Durchfeuchtete Dämmungen sind die Folge, die Entfeuchtung erfolgt verstärkt nach innen. Dies aber begünstigt den Schimmelpilz. Besonders Wärmedämmverbundsysteme fördern diese negativen Tendenzen. Algenbildung bei Wärmedämmverbundsystemen tritt in letzter Zeit ebenfalls in zunehmendem Maße auf. Infolge ungenügender Wärmespeicherfähigkeit der äußeren dünnen Putzschicht unterkühlt nachts die Fassade und es kommt zur Kondensation der kühlen Nachtluft – eine Durchfeuchtung ist die Folge. Derartige Konstruktionen sind deshalb einfach schlecht und müssen vermieden werden.

Bei Schimmelpilzbildung müssen drei Voraussetzungen gegeben sein:

1. Eine Optimaltemperatur von 20° bis 30°C. Die ist immer gegeben.

2. Eine ausreichende Feuchte. Dies ist der entscheidende Part im Kampf gegen den Schimmel. Es werden heutzutage einfach zu viel ”Feuchtbuden” gebaut, die sogar durch DIN-Vorgaben empfohlen und damit unsinnigerweise toleriert werden.

3. Ein guter Nährboden (Zucker, Eiweiß, Lignin) und ein saures Milieu mit pH-Werten zwischen 4,5 und 6,5 (neutral pH = 7). Stark alkalische Materialien wie Kalkputz, Kalkmilch und Kalkanstriche wären damit die probaten Mittel zur Vermeidung von Schimmelpilz. Rauhfasertapeten in Verbindung mit Dispersionsfarben begünstigen dagegen den Schimmel.

Die dominierende Ursache für Schimmelpilz ist neben fragwürdigen Dämmkonstruktionen die zu hohe relative Feuchte im Innenraum. Wenn es sich also um eine Konvektionsheizung handelt, dann muss dafür gesorgt werden, dass diese hohe Feuchte erst garnicht entstehen kann. Dies geschieht durch Lüften.

Lüftungsgewohnheiten

1. Ursprünglich geschah dies auch durch die Kippstellung des Fensters. Diese Art des Lüftens muss jedoch verworfen werden, weil damit die aufsteigende warme Luft beim Heizkörper direkt ins Freie geleitet wird. Energieverschwendung ist die Folge.

2. Gegenwärtig wird die Stoßlüftung propagiert. In regelmäßigen Abständen (etwa morgens, mittags, abends) soll durch Querlüftung die Raumluft ausgetauscht werden. Aber auch dies ist bedenklich, weil bei geschlossenen, dichten Fenstern in der Zeit zwischen dem Lüften langsam die relative Feuchte ansteigt. Eine feuchte Luft jedoch enthält mehr Energie (Wärmeinhalt) als trockene. Wenn also sehr feuchte Luft ausgetauscht wird, dann wird damit auch energiereiche Luft hinausgelüftet. Auch dies bedeutet Energieverschwendung.

3. Es muss also eine Lüftungsart gefunden werden, die bei der Raumluft ein Ansteigen der relativen Feuchte verhindert. Das aber ist die permanente Lüftung. Hier gibt es zwei Möglichkeiten: Die Lüftungsanlage (von der muss aus hygienischen Gründen jedoch abgeraten werden) und das undichte Fenster. Nur die zweite Variante kann empfohlen werden. Immerhin wird ja zur Sanierung von schimmelpilzbelasteten Räumen bereits empfohlen, Lüftungsschlitze in den Rahmen einzufräsen oder besondere Lüftungskanäle im Rahmen vorzusehen. Die geforderte Dichtheit der Fenster wird damit wieder aufgehoben – Schizophrenie des Konstruierens.

Die Dämmfanatiker sind allerdings der Meinung, eine unzureichende Dämmung sei Ursache des Schimmels. Weit gefehlt, dies ist auch eine der großen Irrtümer der Bauphysikbranche. Bei zu hoher relativer Luftfeuchte kann selbst ein ”guter U-Wert” den Schimmel nicht verhindern, dagegen besteht bei einer normalen relativen Feuchte von etwa 50% überhaupt keine Gefahr einer Schimmelpilzbildung.

Verursacht werden diese Missstände durch eine ”missverstandene Energieeinsparungseuphorie”. Weil ständig von den hohen ”Lüftungswärmeverlusten” geredet wird, glaubt der Bewohner, diese nun reduzieren zu müssen, indem er nicht oder kaum lüftet. Eine mangelhafte Lüftung wird allerdings auch unterstützt durch den Einbau der in der Energieeinsparverordnung geforderten dichten Fenster. Es hat sich gezeigt, dass etwa zwei Jahre nach Einbau ”neuer” Fenster sich meist Schimmelbildung einstellt.

Die fehlerhafte Annahme, eine mangelhafte Dämmung sei Schuld an der Schimmelbildung, wird nun auch in den DIN-Normen übernommen. Es wird dort zur Vermeidung von Schimmelpilz ein Verfahren vorgeschrieben, das die eigentliche Ursache, nämlich die zu hohe relative Feuchte, überhaupt nicht enthält. Dies aber ist absurd und ist ein weiteres Beispiel für völlig verworrene DIN-Normen. Nicht die Ursachen von Schäden werden beseitigt, sondern es wird an den Symptomen herumlaboriert – und das noch mit fehlerhaften Mitteln.

Konsequenz: Es muss deshalb auf die schadenträchtigen Nachteile einer ”energetischen Sanierung” hingewiesen werden (Wärmedämmverbundsysteme in Verbindung mit dem Einbau ”neuer” Fenster). Aber gerade dies wird immer wieder von ”Energieberatern” und neuerdings auch von ”zertifizierten Schimmelpilzsanierer” empfohlen. Die nächste Sanierung aber wird unausweichlich, die Auftragslage für die Zukunft ist damit gesichert.

Wirtschaftlichkeit

Das im Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und der Energieeinsparungsverordnung (EnEV) enthaltene

Wirtschaftlichkeitsgebot wird durch die geforderten Anforderungsniveaus (U-Werte) permanent mißachtet. Selbst die mit dem U-Wert fehlerhaft und damit zu groß berechneten Energieeinsparungen sind viel zu gering, um eine Amortisation der Investitionskosten sicherzustellen - man investiert für eine unwirtschaftliche Maßnahme, halt für die Katz. Die nach der EnEV durchgeführten Energieeinsparungsmaßnahmen sind deshalb auch aus wirtschaftlicher Sicht abzulehnen. Darüber hinaus werden die vorhergesagten Energieeinsparungen ja nicht erzielt; dies verschlimmert noch die wirtschaftliche Situation. Geforderte Superdämmungen mit kleinen U-Werten sind allein schon wegen der Hyperbeltragik automatisch unwirtschaftlich - und damit gesetzwidrig. ”Dämmstoff- Maximierung” bedeutet deshalb Täuschung der Kunden, das aber stetig und systematisch. Der in der EnEV enthaltene § 17 ”Befreiungen” weist hier den Weg aus der wirtschaftlichen Sackgasse. Dieser Paragraph 17 lautet: "Die nach Landesrecht zuständigen Stellen können auf Antrag von den Anforderungen dieser Verordnung befreien, soweit die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen. Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer, bei Anforderungen an bestehende Gebäude innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können”.

Dieser Paragraph ermöglicht den Einstieg zum Ausstieg aus der Energieeinsparverordnung, denn die in der EnEV geforderten Maßnahmen sind durchweg unwirtschaftlich. Der §17 ”Befreiungen” wird deshalb zur generellen Anwendung empfohlen.

In Bayern gibt es darüber hinaus noch eine ”Zuständigkeits- und Durchführungsverordnung EnEV” (ZVEnEV), die im §9 die Zuständigkeit und Durchführung des § 17 EnEV regelt. Dieser §9 in der ZVEnEV lautet: ”Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung wegen besonderer Umstände, die durch unangemessenen Aufwand zu einer unbilligen Härte führen, muß von einem Sachverständigen im Sinn des § 2 Abs. 1 bescheinigt werden”.

Es genügt also, dass das Vorliegen der Voraussetzungen lediglich bescheinigt wird; ein Nachweis ist somit nicht erforderlich.

Der entsprechende ”§ 2 Sachverständige” der ZVEnEV lautet nun:

(1) Sachverständige im Sinn dieser Verordnung sind:

 

1. Architekten und im Bauwesen tätige Ingenieure nach Art. 4 Abs. 2 Bayerisches Ingenieurkammergesetz Bau (BayIKaBauG) mit mindestens drei Jahren zusammenhängender Berufserfahrung in der Erstellung oder Prüfung von Nachweisen des baulichen und energiesparenden Wärmeschutzes (Bilanzverfahren) oder

2. im Bauwesen tätige Ingenieure nach Art. 4 Abs. 2 (BayIKaBauG) mit mindestens drei Jahren zusammenhängender Berufserfahrung in der energetischen Planung oder Bewertung von Anlagen für Heizung, Warmwasser und Lüftung, die in einer von der Bayerischen Architektenkammer oder von der Bayerischen Ingenieurkammer geführten Liste eingetragen sind.

(2) Sachverständige dürfen nicht tätig werden, wenn sie oder ihre Mitarbeiter bereits, insbesondere als Entwurfsverfasser, Nachweisersteller, Vorgutachter, Bauleiter oder Unternehmer, mit dem Gegenstand der Bescheinigung befaßt waren oder wenn ein sonstiger Befangenheitsgrund vorliegt.

Die Eintragung in die Liste der Kammern muss beantragt werden.

Konsequenz: Wegen der wirtschaftlichen Schieflage bei der Erfüllung der Anforderungen der

Energieeinsparverordnung kann generell davon ausgegangen werden, dass der §17 die Bauwilligen, die sich dem Dämm-Diktat der EnEV entziehen möchten, von der Anwendung der EnEV befreit.

 

DIN-Vorschriften

Die Vorstellungen vieler Fachleute über DIN müssen korrigiert werden. All die bauphysikalisch – technischen Widersprüche und Fehler beim Bauen sind nun auch in DIN-Vorschriften zu finden. Fehlerhaftes Bauen wird damit durch DIN legitimiert. Dies ist nicht verwunderlich, denn DIN ist ein privatrechtlicher Verein und ein Instrument der Wirtschaft. DIN sagt selbst:

§ Durch das Anwenden von Normen entzieht sich niemand der Verantwortung für eigenes Handeln. Jeder handelt insoweit auf eigene Gefahr.

§ Die DIN-Normen haben kraft Entstehung, Trägerschaft, Inhalt und Anwendungsbereich den Charakter von Empfehlungen.

§ DIN-Normen an sich haben keine rechtliche Verbindlichkeit.

§ DIN-Normen dienen der Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe, z. B. des Begriffes Stand der Technik.

Beim Anwenden von DIN-Normen sichert sich DIN juristisch ab, denn die Verantwortung liegt beim Anwender. Auf DIN-Normen ist somit kein Verlaß und ”Empfehlungen” müssen doch auch nicht übernommen werden. Der Begriff ”Stand der Technik”, also eine DIN-Norm, ist auch nur ein unbestimmter Rechtsbegriff. Maßgebend für das Bauen und juristisch relevant sind deshalb nur die Regeln der Technik. DIN-Normen (Stand der Technik) sind im allgemeinen den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gleichzusetzen.– diese Unterscheidung muß klar gesehen werden.

Wie und wodurch kommen DIN-Vorschriften zustande? Dazu äußert sich DIN ebenfalls:

§ Die Mitgliedschaft im DIN sichert einen Einfluß auf die normungspolitischen Entscheidungen des DIN.

§ DIN ist auf Kostenbeiträge der Wirtschaft angewiesen, mit denen die Arbeit der Normenausschüsse gefördert wird. Die Förder- und Kostenbeiträge sind ein Gradmesser für die Notwendigkeit von Normungsvorhaben und ein praxisnahes Steuerungsinstrument für die Normungsprogramme.

§ An der Normungsarbeit interessierte Firmen, Institutionen und Verbände können Förderbeiträge zentral abführen.

§ Wer die Normungsarbeit weder durch einen Förderbeitrag noch durch einen Kostenbeitrag finanziell unterstützt, kann von der Mitarbeit ausgeschlossen werden.

Wer also zum finanziellen Gedeihen des DIN beiträgt, kann mit entsprechenden Normungsleistungen rechnen, die den Geldeinsatz dann mehr als ausgleichen dürften. Das Zustandekommen so mancher fragwürdigen und dubiosen DIN-Norm wird damit verständlich.

DIN-Normen werden allerdings rechtsverbindlich, wenn sie vertraglich vereinbart werden (wie z. B. in den Vertragsbedingungen der Leistungsverzeichnisse). Dies birgt eine großes bautechnisches Risiko. DIN-Normen sollten deshalb kritisch unter die Lupe genommen werden, bevor sie Vertragsbestandteil werden.

Was aber passiert, wenn nachweislich eine fehlerhafte und falsche Norm zum Vertragsbestandteil wird, wie dies mit jedem Leistungsverzeichnis geschieht? Juristisch gesehen handelt es sich hier dann um eine völlig verfahrene Situation. Baut man richtig, wird gegen den Vertrag verstoßen; beachtet man jedoch den Vertrag, dann wird falsch gebaut. Ein bautechnisches Chaos und ein Eldorado für juristische Streitereien.

Konsequenz: Wer sich also in bautechnischen Fragen auf DIN stützt, kann böse Überraschungen erleben - es sei denn, zur Rechtfertigung von gemachten bautechnischen Fehlern beruft man sich vehement auf DIN, um dem Schadenersatz nach BGB eventuell zu entkommen.

Energieeinsparverordnung

Bei den inhaltlichen und methodischen Fehlern in der ”angewandten Bauphysik” kann dann natürlich auch die Energieeinsparverordnung nicht stimmen. Unwirtschaftlichkeit und bautechnische Fehlerhaftigkeit werden somit zum Standard neuzeitlichen Bauens. Widersprüchlicher und absurder kann die Bausituation nicht sein.

Makaber wird es, wenn die Einhaltung dieser Verordnung nun mit der Verpflichtung der Bundesregierung, CO2 einzusparen, begründet wird. Wegen der bevorstehenden Klimakatastrophe müssten anthropogene CO2- Emissionen reduziert und deshalb Energie eingespart werden. Dies ist falsch und irreführend. Die seit Urzeiten vorliegende Wellenbewegung der globalen Temperatur, was ja nicht bestritten wird, hängt von den Sonnenflecken ab, nicht aber vom CO2-Gehalt der Atmosphäre. Hier reicht allein folgender Hinweis: Die sechs Eiszeiten, beginnend im Pleistozän vor etwa 1,5 Millionen Jahren, wurden durch fünf Warmzeiten unterbrochen. Schuld an diesen Warmzeiten waren mit Sicherheit nicht die Lagerfeuer des homo erectus. Die größte Ausdehnung des Eises in Europa war die Linie Prag-Frankfurt-Südengland-Irland. Heute beschränkt sich das Eis auf Grönland und ein paar Alpengletscher. Es ist einfach naiv zu glauben, der Mensch könne je globales Klima beeinflussen. Die Wellenbewegungen der globalen Temperaturen sind ja durchaus vorhanden, aber hier einen anthropogenen Einfluss feststellen zu wollen, ist einfach absurd. Diese ”Mär von der Klimakatastrophe” wird, Indizien sprechen dafür, von der Atomindustrie verbreitet, da Atomreaktoren kein CO2 emittieren. Um diese nach der Katastrophe von Tschernobyl wieder hoffähig zu machen, wird die Hysterie vom Treibhausgas CO2 immer wieder angeheizt; dabei beträgt der CO2-Anteil in der Atmosphäre nur 0,03%. Mit dem Märchen einer anthropogen verursachten Klimakatastrophe aber wird auch der Umweltschutzgedanke arg missbraucht.

In Kenntnis der vielen inhaltlichen und methodischen Mißstände muß dann natürlich auch die Aussagekraft der EnEV gesehen und bewertet werden – und die ist miserabel. Die Fehlerhaftigkeit in den Energiebedarfsberechnungen wird sogar durch DIN-Normen bestätigt. Die DIN EN 832 ”Berechnung des Heizenergiebedarfs” gilt für die EnEV als rechnerische Grundlage. Das vorgeschriebene Nachweisverfahren wird mim Anhang L an einem Beispiel erläutert, das Ergebnis für die Heizperiode lautet:

30 000 MJ ± 13 000 MJ

oder in kWh: 8333 kWh ± 3611 kWh

Mit solchen Abweichungen von ± 43,3% werden alle ernst zu nehmenden Berechnungen in den Ingenieurwissenschaften verhöhnt. Mögliche Ergebnisse liegen dann zwischen:

Mit solchen Abweichungen von ± 43,3% werden alle ernst zu nehmenden Berechnungen in den Ingenieurwissenschaften verhöhnt. Mögliche Ergebnisse liegen dann zwischen:

4722 kWh und 11944 kWh

bzw. zwischen 52,8 kWh/m²a und 133,5 kWh/m²a

und das ist immerhin das 2,53 fache. Eine derartige Streuung entbehrt jeder soliden wissenschaftlichen Arbeit und bestätigt die Unzuverlässigkeit der verwendeten Rechenmethoden. Bei den Rechenverfahren handelt es sich um exzellente Scharlatanerie; Dilettantismus gepaart mit Unvermögen standen hier getreulich Pate.

Verantwortungsloser kann sich Ingenieursdenken nicht manifestieren. Berechnungen sind deshalb nicht ernst zu nehmen. Die EnEV ist ein monströses Machwerk mit Phantomergebnissen. Die Kompliziertheit und Unübersichtlichkeit sind weitere Indizien für die Fehlerhaftigkeit der Rechenmethoden. Ein derartiges Chaos kann dann nur noch mit käuflichen Programmen bewältigt werden – dies aber führt dann dazu, dass die Anwender nicht mehr erkennen, wie gerechnet wird. Sicher wird dies auch angestrebt, denn nichts braucht eine gewinnträchtige Industrie mehr als willfährige Helfershelfer, die das alles für richtig halten.

Wenn die Möglichkeit zur Befreiung von der EnEV nach §17 genutzt wird, sollte bei Widerspruch immer darauf bestanden werden, für die vorgebrachten Gegenargumente und offerierten Aussagen Garantie und Haftung zu übernehmen. Es ist dann sehr schnell zu erkennen, dass man davor – aus verständlichen Gründen – zurückschreckt und dieses Ansinnen zurückweisen wird. Damit aber trennt sich beim Bauen dann sehr schnell die Spreu vom Weizen. Die Scharlatane entlarven sich selbst, wenn sie für ihre Aussagen haften müssen.

Konsequenz: Die Möglichkeiten der Befreiung von den Anforderungen der Energieeinsparverordnung sollten konsequent genutzt werden. Es ist Bauherren nicht zuzumuten, dass sie sich dem bautechnischen Unfug verschreiben.

Zusammenfassung

Gehört das bisher Gesagte erst einmal zum festen Repertoire der Wissenschafts-, Industrie- und Politikergemeinde (wann wird das geschehen?), dann ergeben sich daraus weitreichende Konsequenzen, die schleunigst eingeleitet werden müssen:

§ Normen und Richtlinien sind zu überarbeiten, damit nicht Unsinniges Bestandteil der verordneten ”offiziellen” Empfehlungen wird. Den Kunden wird es nicht überzeugen, plötzlich mit ”Unfug” konfrontiert zu werden.

§ Da nur stationär mit dem U-Wert gerechnet wird und die vorgegebene ”Dynamik” sich auf die Beschreibung von Randbedingungen, wie z. B. die Lufttemperaturen zu beiden Seiten der Konstruktion beschränken, sind vorliegende und benutzte Simulationsmodelle zu überprüfen, inwieweit diese grundlegende Naturgesetze berücksichtigen,.

§ Besonders die Wirtschaftlichkeit von Energieeinsparungsmaßnahmen interessiert den Kunden. Selbst wenn der U-Wert akzeptiert werden würde, der Effizienzabfall kleiner U-Werte ist gewaltig. Die in der EnEV empfohlenen U-Werte sind deshalb alle unwirtschaftlich. Auf diesem Gebiet wird unvorstellbar viel geflunkert und gelogen.

§ Auch rechtliche Folgerungen sind zu berücksichtigen. Besteht ein Rechtsanspruch auf die ”berechneten (falschen) Energiebedarfswerte”? Aus der technischen Misere ergibt sich damit auch ein kaum entwirrbares rechtliches Durcheinander.

Was also bleibt von der ganzen Rechnerei übrig? Nur Schrott. Aufgrund des bisher Gesagten wird, um sich realistischen Verhältnissen wieder zu nähern, ein durchaus umfangreiches Umdenken notwendig.

Grundlagenarbeit ist gefragt, sie wird aber nicht geleistet – die ”tonangebende” Industrie ist nicht daran interessiert. Sie erwartet vielmehr von der ”Wissenschaft” im Rahmen der Drittmittelforschung die Bestätigung ihrer auf Gewinnmaximierung abgestimmten Aktivitäten.

Deshalb muss besonders darauf hingewiesen werden: Anzustreben ist der monolithische Massivbau (Speicherung) ohne Folien und Dampfbremsen und der Masivholzbau (Bohlen im Dach) in Verbindung mit einer Strahlungsheizung.

Epilog

Das Bauen wird verbürokratisiert, parallel dazu schwillt das Richtlinien- und Verordnungswesen zu einer Informationsflut an, die quantitativ und damit auch qualitativ zum Informationsmüll degeneriert. Bautechnik wird zur Farce, das Bauen betritt Irrwege, dubiose Entwicklungen sind zu verzeichnen. Die Bauphysik wird immer abwegiger, sie befindet sich in einer Sackgasse. Mit der These der ”Pluralität der Meinungen” nistet sich überall Lug und Trug ein. Die Baconsche Aufforderung zur Verwirklichung ”nützlicher” Wissenschaft wird konsequent im lobbyistischen Sinne umgesetzt. Die einen sind naiv und unwissend genug, dass sie das, was sie vertreten, selbst glauben, die anderen sind raffiniert und trickreich genug, um bei diesem Treiben zur Genüge abzuschöpfen und dabei treuherzig den Biedermann zu mimen. Die Wissenden und Sachkompetenten jedoch werden eliminiert, diffamiert und beschimpft – sie stören nur. Aber gerade diese integren und seriösen Fachleute sind in der Lage, endlich die richtigen Weichen für die Zukunft zu stellen, der Kunde, der Verbraucher hat ein Recht darauf, denn die Benachteiligten sind immer die Bauherren und Investoren – sie müssen den Plunder auch noch bezahlen.

Wenn Erkenntnisse der Vergangenheit vergessen und stattdessen dubiose Richtlinien und Vorschriften – national und europaweit - offeriert werden, dann führt dies zu einem produzierten bautechnischen Chaos. Das Märchen ”Des Kaisers neue Kleider” wird zur traurigen Wirklichkeit. Es wird mehr falsch als richtig gemacht; die Bauten sind die Leidtragenden, die tagtägliche Praxis und die vielen Bauschadensseminare beweisen es.

Es ist schon recht makaber, was hier abläuft. Die reale Welt des Seins wird ersetzt durch die virtuelle Welt des Scheins. Die Bauphysik baut eine pseudowissenschaftliche Märchenwelt auf, die gläubig akzeptiert werden soll. Eloquente Rhetorik vernebelt die Wirklichkeit. Das (manipulierte) Geschäft steht im Vordergrund. Die Tyrannei der Meinungsbildung nimmt immer schlimmere Formen an. Nicht Wissen, also Erkenntnisse, sondern ideologische Bekenntnisse sind gefragt. Es werden Glaubenssätze verbreitet – analog der mittelalterlichen Scholastik. Geistig und moralisch sind wir, so scheint es, bereits wieder im Mittelalter angelangt – in der Zeit vor der Aufklärung. Dieses aber wird heute dringender denn je [Postman].

All dies führt zu einem bautechnischen Trend, der mit Baukultur und Baugewissen nichts mehr gemein hat, mit Wissenschaft hat dies alles nichts mehr zu tun. Es sind Kräfte am Werk, die traditionelles Wissen zu unterminieren versuchen. Wie kann man sich diesem (auch moralischen) Strudel entziehen?

Es muß ein gemeinsamer Nenner gefunden werden, der die Basis für sachbezogene bautechnische Empfehlungen abgeben kann. Naturgesetze, die Mathematik und die Logik sind deshalb unverzichtbare Werkzeuge, um hier zügig voranzukommen. Die Zeit ist reif. Wenn es gelingt, kursierende Aussagen zu widerlegen, so muß dieses Vorgehen im Interesse einer notwendigen Wahrheitsfindung akzeptiert werden. Alles andere führt am Thema vorbei.

Meist liegen von offizieller Seite Argumentationsschwächen und -schwierigkeiten vor, so dass auf allgemeine, unverbindliche und nichtssagende Erklärungen und Erläuterungen ausgewichen wird, um den Sachverhalt eher zu vernebeln und zu verschleiern, als ihn zu klären. Die semantischen Verwerfungen nehmen in erheblichem Maße zu [Steinbuch]. Auch muß die Interessenlage des Argumentierenden berücksichtigt werden, die sich nicht immer mit den Interessen der Kunden, die die ganze Wahrheit erfahren wollen, decken muß. Eine Desinformation ist deshalb im Interesse der Seriosität wissenschaftlicher Aktivitäten abzulehnen. Wissenschaft ist doch kein Marktplatz (der Eitelkeiten).

Literatur:

[Cords-Parchim]
Cords-Parchim, W:: Technische Bauhygiene. Teubner Verlag Leipzig, 1953.

[Di Trochio]
Di Trocchio, F:: Der große Schwindel, Betrug und Fälschung in der Wissenschaft. Campus Verlag Frankfurt/Main New York, 1995.

[Gösele/Schüle]
Gösele, K.; Schüle, W:: Schall, Wärme, Feuchte. Bauverlag Wiesbaden Berlin 1985.

[Hauser]
Hauser, G:: Der k-Wert im Kreuzfeuer - ist der Wärmedurchgangskoeffizient ein Maß für Transmissionswärmeverluste? Bauphysik 1981, H. 1, S. 3.

[Markl]
Markl, H:: Wissenschaft: zur Rede gestellt - Über die Verantwortung der Forschung. R. Pieper Verlag, München 1989, Serie Pieper - Aktuell.

[Meier]
Meier, C:: Richtig bauen – Bauphysik im Widerstreit – Probleme und Lösungen. Renningen-Malmsheim: expert verlag, 3. Auflage 2004, 271 Seiten.

[Postman]
Postman, N:: Die zweite Aufklärung. 1999, Berlin Verlag

[Ratzinger]
Ratzinger, Josef Kardinal: Werte in Zeiten des Umbruchs. Verlag Herder, Freiburg im Breisgau 2005, in HERDER spektrum Band 5592.

[Steinbuch]
Steinbuch, K:: Maßlos informiert. Die Enteignung unseres Denkens. Goldmann Sachbuch 11248, 11/1979.

Der Autor

Prof. Dr.-Ing. habil. Claus Meier

Jahrgang 1932, Architekt SRL, Studium TU Berlin. Tätigkeit im Industriebau. Assistent am Institut für Städtebau TU Berlin (Promotion, Habilitation), Lehrtätigkeit an der TU Berlin bis 1997. Leiter des Hochbauamtes Nürnberg, Wissenschaftlicher Direktor am Baureferat Nürnberg bis 1997. Mitglied des Beirates für Denkmalerhaltung (BFD) der Deutschen Burgenvereinigung (DBV). Mitglied des Arbeitskreises Gesundes Haus (AGH). Methodische Grundlagenarbeiten auf den Gebieten Wärmeschutz, Feuchteschutz, Schallschutz, Ökonomie und Ökologie. Autor von Fachbüchern und umfangreichen Fachveröffentlichungen. Bundesweite Aktivitäten zur bauphysikalischen Versachlichung des Bauens.

02.03.2006

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