Teuer & Flamme? - Christoph Saunus

Teuer & Flamme? -Schwimmbad-Brandschutz im Kreuzfeuer der Kritik

Der mehrdeutige Brandsatz „Mit Sicherheit baden gehen" gilt im übertragenen Sinne selbstverständlich auch für den in öffentlichen Schwimmbädern häufig unterschätzten vorbeugenden Gebäudebrandschutz. Denn das sprichwörtliche Vorbeugen ist bekanntlich besser als (heilen) löschen. Um den Dauerbrenner Brandschutz etwas zu entschleunigen, wurde der Beitrag in gewohnter Weise lesefreundlich veredelt.

Normative Ohnmacht

Inzwischen gibt es fast keine größeren Bauprojekte ohne Beteiligung von unantastbaren Brandschutzberatern bei deren wackelnd erhobenem Zeigefinger nicht nur postwendend die Luft brennt sondern gleichzeitig auch bei Planern und Anlagenbauern nach der Devise „Wasser marsch" sofort Feuer unterm Dach ist. Die Gründe hierfür sind ebenso vielfältig wie der damit verbundene Vorschriften-Dschungel in unserem verregelten Rechtsstaat. So gibt es im unendlichen Brandschutz- Kosmos, getreu der Binsenweisheit „wer lesen kann ist im Vorteil", sage und schreibe über 200 (!) relevante DINVorschriften, sowie mindestens ebenso viele weitere technische Regelwerke etc. Dass diese sehr leicht zu zündende Vorschriftenlunte hin und wieder auch gezielt als Allzweck-Waffe eingesetzt wird, um sie zur unberechtigten Kürzung von Schlussrechnungen o. ä. zu missbrauchen, wie unlängst zu lesen (etwa 2/3 der Handwerker-Insolvenzen basieren auf Zahlungsverweigerungen), soll einmal unkommentiert als „Ethik der Monetik" dahingestellt sein. Der vorbeugende Gebäudebrandschutz ist, darüber sind sich auch selbst Experten einig, nach wie vor ein brandheißes Spezialthema, das sich hervorragend instrumentalisieren lässt. Denn kein normal sterblicher Bauhelm träger kann diese komplexe und zugleich verregelte Materie allumfassend beherrschen. Nicht von ungefähr ist bekanntlich die Klage der Gruß kommerzieller Wertschöpfer. Ungeachtet dessen erwartet man aber von seriösen Bauschaffenden, dass sie im Ernstfall für andere die Kohlen aus dem Feuer holen. Hauptursache des frustrierenden Leidendruckes ist die allseits herrschende Unsicherheit an der überlebenswichtigen Schnittstelle zwischen den Elementen Wasser und Feuer aufgrund ständiger regelungstechnischer Auf- und Hochrüstungen, so wie die juristische und bauvertragsrechtiiche Fallhöhe als Folge sich teilweise ergänzenden und bisweilen auch widersprechenden Vorschriften. So besteht das zu quantifizierende Brandschutz - Arsenal aus europäischen EN-Normen, unterschiedliche länderspezifische Bauordnungen (LBO), die unzähligen Normteile der Brandschutz DIN 4102, das Bauvertragsrecht (VOB Teil C), die Muster-Leitungs- Richtlinien des jeweiligen Bundeslandes (LAR-RbA Lei), die Brandschutzhoheit bzw. Weisungsbefugnisse der Feuerwehr und/oder der Oberen und Unteren Brandschutzbehörden etc. Die Frage aller Fragen lautet daher auf den Brennpunkt gebracht, sind einfache und praxisbewährte Brandschutzlösungen nicht letztlich volkswirtschaftlich sinnvoller als ständig neue völlig realitätsferne Theorien von behäbigen Schreibtischtätern? Wenn beim selbstherrlichen Umsetzen der allgemein anerkannten Regel der Technik, dessen vieldeutiger Wortbegriff erstmalig im Preußischen Allgemeinen Landrecht von 1794 verwendet wurde, die Sollbruchstelle der Widersprüche erreicht ist, erinnert man sich unwillkürlich an die couragierte Brandschutz- Tonschöpfung von Mike Krüger: „Mein Gott Walter, reiß endlich den Feuerlöscher aus dem Halter".

Tatort: Schwimmbeckenüberlaufrinne

 

Darüber, dass der vorbeugende Brandschutz die Ausbreitung von Feuer und Rauch verhindern soll, mit dem erklärten Ziel Menschenleben zu retten, d. h. primär dem Personenschutz und darüber hinaus zusätzlich auch dem Sachwertschutz dient, besteht in der Baubranche zweifelsohne Einvernehmlichkeit. Das gleiche gilt sinngemäß auch für die Tatsache, dass in der Regel Geschossdekken und häufig auch Technikzentralen als Brandabschnitte mit so genannten F90 Rauch- und Brandabschottungsansprüchen gelten. Inzwischen hat auch die Sanitärbranche diesem aktuellen Thema in Verbindung mit Fußboden Entwässerungen durch praxisgerechte Lösungen entsprechend Rechnung getragen. Bei Rohrdurchdringung in Hallen- Schwimmbecken gab und gibt es, wie ich meine, bis dato für praktische Realisierungen keine speziellen diesbezüglichen konkreten Vorschriften oder ähnliche gezielte Brandschutz-Regelungen. Aber bekanntlich keine Regel ohne Ausnahme oder umgekehrt! Wie bereits eingangs angedeutet, gibt es im Gebäudebrandschutz einige übereifrige Heilsbringer, die glauben, dass bei ihrem blinden Aktionismus, oder wohl treffender Dilettantismus, jeder mit muss, ohne dass die Roten Hähne hierbei die eigene Götterdämmerung bemerken. Im besagten Härtefall geht es um vermeintlichen präventiven Brandschutz bei Kunststoff-Rohrdurchführungen in Schwimmbeckenüberlaufrinnen. Bausituation: Das permanent in die Überlaufrinne fließende Beckenwasser strömt hierbei ständig in die im Geschoss darunter befindliche Kunststoff- Sammelleitung. Anschließend wird das Beckenwasser im kontinuierlichen Kreislauf der Filteranlage zur Aufbereitung zugeführt. Das Beckenwasser muss entsprechend der Schwimmbad-Norm DIN 19643 ununterbrochen, also 24 Stunden am Tag, über die Überlaufrinne und damit durch die Rinnenabläufe geführt werden. Durch diese ständig im Fluss befindliche Beckenwasser-Kreislauffunktion ist definitiv kein direktes Brandrisiko über die Wasserabläufe in Schwimmbecken-Überlaufrinnen erkennbar. Folglich haben Schwimmbadexperten bisher für die besagten Rinnenablaufrohre auch keine zusätzlichen brandschutztechnischen Maßnahmen planerisch vorgesehen. Von ö. b. u. v. Schwimmbad-Sachverständigen wurde bis dato das Fehlen derselben ebenfalls nicht als Baumangel gutachterlich beanstandet. Bis auf den geschilderten Härtefall ist mir bisher auch noch kein öffentliches Bäderprojekt mit einem derart praxisfernen Rohr- Brandabschottungskonzept unter die Feder geraten. Dass es diesbezügliche hin und wieder zum Glück fehlgeschlagene Brandanschläge gegen den logischen Sachverstand seitens amtlicher Würdenträger gibt, ist allerdings nicht unbekannt.

Schneller als das Feuer erlaubt

Beim beschriebenen Projekt handelt es sich um eine umfangreiche Freizeitanlage mit mehreren größeren Schwimmund Badebecken, die als großflächige Attraktionsebene in einem multifunktional genutzten Baukomplex mit integriert ist. Von einem vielseitig tätigen Brandschutz- Profitcenter einer renommierten Institution wurde, man lese und staune, ultimativ die Nachrüstung von Brandschutzmanschetten exakt an jeder einzelnen der unzähligen Schwimmbecken Überlaufrinnen Rohrdurchführungen DN 100 gefordert. Dass man bei dem angegliederten Außenpool sämtliche im Beckenumgang befindlichen Rinnenabläufe im Eifer des Brandschutzgefechtes ebenfalls mit Safety-Brandschutzpräser versehen hat, ist bei der verquasten Brandbekämpfungsdenke nur folgerichtig. Dabei fasst man sich jedoch als gestandener Bäderfachmann an den Kopf. Die Folge: Im doppelten Wortsinn betroffene Anlagenbauer verzichten vor Ehrfurcht erstarrt, auf eine plausible Erklärung von den überschlauen Brandschutzbesserwissern, da es eh' keine Logik gibt. Aufgrund der multifunktionalen Tätigkeit ihrer Organisation glauben die alimentierten Universal-Hassadeure mit exorbitanter Narrenfreiheit, aller Orten herumwildern zu können um ihren penetranten Brandgeruch bis in alle Ewigkeit zu hinterlassen. Nicht zuletzt auch in Kenntnis der Tatsache, dass Planer und/oder Ausführende in vorauseilender Demut auf berechtigte Einsprüche verzichten, da sie zu recht später anderweitige Repressalien befürchten. Entweder man glaubt oder muss dran glauben! Wenn diese o.g. absurden Brandschutzbegehrlichkeiten nach der Devise „Schneller als das Feuer erlaubt" tatsächlich notwendig bzw. zwingend erforderlich wären, müssten nach dieser Veröffentlichung zwangsläufig sämtliche Kunststoff Schwimmbecken-Überlaufrinnenabläufe in öffentlichen Schwimmbädern mit darunter befindlichen Geschossen bzw. Technikkellerbereichen zusätzliche Brandschutzmaßnahmen erhalten. Denn Sicherheit ist bekanntlich nicht teilbar und hätte somit nicht nur Priorität gegenüber baulichen Bestandsschutz sondern und auch gegenüber personellem Artenschutz, neurotische Denkmalspflege technischer Auslaufmodelle mit inbegriffen. Man stelle sich einmal deutschlandweit die kostenmäßigen Auswirkungen so eines Lauffeuers bei konsequenter Realisierung der o. g. Brandschutz-Nachrüstung in der Praxis vor.

Brandschutz mit Placebo

 

Auch bei diesem besagten Projekt ließ sich der Brandschutz ad absurdum nochmals nach der Devise „Es geht immer noch schlimmer" eindrucksvoll steigern. Bei Kunststoff-Überlaufrinnen-Abläufen verwendet man in der Regel im Technikkeller- Rohranschlussbereich platzbedingt direkt am Beton-Schwimmbeckenkopf Formteile bzw. Fittinge oder Flanschverbindungen, deren Außendurchmesser zwangsläufig größer als die der Rohraußendurchmesser sind. Hieraus ergibt sich automatisch eine Verdoppelung der Werkstoffdicke oder noch mehr. Da die Schwimmbadfirma in diesem Fall handelsübliche R90 Brandmanschetten mit ABP/ABZ Systemzertifizierung verwendet hatte, war man folglich gezwungen, diese im Brandfall aufschäumenden Brandschutzmanschetten mit entsprechend größerer Rohrdimension zu wählen, ohne zu prüfen, ob die amtliche Prüfzertifizierung dieses funktionstechnisch überhaupt zuließ. Bei der Montage ergaben sich automatisch umlaufende Fugen mit Abstandsbereichen von mehreren Zentimetern. Als Notlösung wurde zur Schließung dieser Schlupflöcher allen Ernstes angedacht, jedoch letztendlich „vergessen", den Zwischenraum vom PVC-Rohr zur Brandmanschette mit Glaswolle zu schließen bzw. auszustopfen.

Zur allgemeinen Info:

 

Handelsübliche Glaswolle ist wegen ihres Schmelzpunktes 1000°C zur Anwendung käme. Die Tatsache bzw. das Faktum, dass das große Freizeitschwimmbad trotz des geschilderten brandschutztechnischen Placebo- Interieurs seit längerem in Betrieb ist, bedarf wohl keiner näheren Kommentierung, oder?

Der Lack ist ab, die Korrosion geht weiter

Unter der Prämisse „Mehr Schein als sein" bedarf es aber weitergehender Kommentierungen in andere Brandschutzrichtungen. Wenn Brandschützer in ihrer Security-Funktion als Bau-TÜV Forderungen aufstellen, sollte man zu mindestens erwarten können, dass sie die Brandabschottungsmaterie auch ganzheitlich unter dem Aspekt ihrer Nachhaltigkeit technisch beherrschen. Dieses Faktum ist in sofern interessant, da die Eignung von handelsüblichen Brandmanschetten auch bei sehr hoher Luftfeuchtigkeit so wie zusätzlichen korrosiven Atmosphäreeinflüssen insbesondere durch hohe Chlor- und/oder Chloridbelastung bzw. Anreicherung wie sie in Schwimmbad-Technikräumen oder ggf. auch in Schwimmhallen üblich sind, ohne Wenn und Aber sichergestellt sein muss. Diese zusätzlichen sehr wichtigen Produkteigenschaften erfüllen bauaufsichtliche Zulassungen bzw. Bauartzertifizierungen (ABP/ABZ) handelsüblicher Brandmanschetten in der Regel nicht. Dass sich die geschilderte Korrosionsproblematik bei hoch chloridhaltiger Sole- und Meerwasser-Atmosphäre nochmals um ein Vielfaches erhöht, sei der Vollständigkeit halber gleichzeitig mit erwähnt. Darüber hinaus gibt es eine Fülle weiterer ungeklärter Fragen: Die Prüfzertifizierungen gelten nur für eine Rohrdicke entsprechend der jeweiligen Norm. Was passiert jedoch, wenn sich gleichzeitig in den besagten Brandmanschettenbereichen üblicherweise gleichzeitig Form- respektive Verbindungsteile oder gar Flanschverbindungen befinden mit den daraus resultierenden Werkstoff- und Montageproblemen? Wie verhält es sich weiterhin mit den in offiziellen Zertifizierungen nicht näher definierten Befestigungsmaterialien, beispielsweise bei der Verwendung von irgendwelchen Kamikazeprodukten z. B. Kunststoffdübel, statt Metall Spezialdübel mit Brandschutzzertifizierung oder beim Einsatz korrosionsgefährdeter Metallwerkstoffe einschl. Schrauben etc.? Und was ist mit den unter den gegebenen Umständen eigentlich zwingend notwendigen, regelmäßigen Prüf- und Wartungsintervallen für die installierten Brandschutzmanschetten? Um der beweisbaren Aufklärungspflicht seriös nachzukommen, müssten nämlich die Langzeitkriterien bekannt sein, egal ob man diese als Haltbarkeit, Lebensdauer, Nutzungs- oder Sicherheitszeit bezeichnet. Folgenschwere Rostschäden sind nicht von ungefähr in der Bäderbranche hinlänglich bekannt und gefürchtet. Was nützen da die in den Prüfzertifizierungen geforderten Fremdüberwachungen bei den Produktherstellern und die zwingend vorgeschriebene Kennzeichnungspflicht mit dauerhaften Beschilderungen am Tatort pardon Montageort, wenn sich anschließend keiner mehr für diese ev. tickenden Zeitbomben z. B. durch regelmäßige Wartung verantwortlich fühlt?

Rauchinferno als tödliche Branddimension

Ein Thema, das in Verbindung mit Brandsmanschetten bei der beschriebenen Bausituation bisher überhaupt noch keine Berücksichtigung fand, ist die Tatsache der Rauchausbreitung mit den sich nicht selten hieraus ergebenden tragisehen Folgen. Bekanntlich fürchten praxiserfahrene Brandschutzexperten, insbesondere die Feuerwehr, aus vielerlei Gründen, wie z. B. Ersticken an Rauchvergiftung, Sichteinschränkungen etc., den Rauch zu Recht mehr wie das Feuer. Statistisch gesehen fallen über 80 % aller Brandtoten nicht Flammen zum Opfer, sondern den giftigen Rauchgasen. Da es sich bei Überlaufrinnenabläufen, im Gegensatz zu geschlossenen sanitären Abflusssystemen um offene Rohrleitungen handelt, besteht folgende Problematik: Wenn Kunststoff-Überlaufrinnen- Sammelleitungen durch direkte Brandeinwirkung wegschmelzen, ist noch längst nicht sichergestellt, dass gleichzeitig auch eingebaute Brandmanschetten tatsächlich wirksam werden um selbsttätig den Rohrquerschnitt feuer- und rauchdicht zu verschließen. Brandmanschetten benötigen nämlich ein entsprechend hohes Temperaturniveau von ca. 180 °C respektive direkte Feuereinwirkung. Folglich könnte sich beim Wegschmelzen des Kunststoffrohrsystems oder entsprechender Leitungsbereiche die dabei entstehende sehr gefährliche Rauchentwicklung bei einem entfernt liegenden Geschossbrandherd, trotz Einbau von Brandschutzmanschetten, ungehindert in die Schwimmhalle gelangen und sich dort evtl. folgenschwer auswirken. Eine wie ich meine, plausible Begründung dafür, dass bei den ständig auf einem Feuerstuhl sitzenden verantwortungsbewussten Rauchwarnmeldern (Planer und Anlagenbauer)trotz Brandmanschetteneinbau durchaus angstvoll die Köpfe weiter rauchen können. Bundesländer haben hieraus entsprechende überzogene Konsequenzen gezogen und eine gesetzliche Rauchwarnmelde-Vorsorgepflicht auch für den Privathausbereich in ihren Landesbauordnungen verankert.

Brandschutz in seiner heißesten Phase

 

Wie Phönix aus der Asche hat sich das Lauffeuer des Brandschutzes inzwischen auch auf den privaten Schwimmbadbereich übertragen. Dass es sich hierbei zweifelsohne um ein satirisches Strohfeuer nach dem Filmklassiker „Manche mögen's heiß" handelt, verdeutlicht der folgende authentisch geschilderte Baupfusch. In einem exklusiven Privatschwimmbecken mit standesgemäßer Überlaufrinne und nicht etwa i n irgend so einem biotopischen Wohlstandstümpel wurde von einem so genannten brandschutztechnischen Durchlauferhitzer nachträglich gefordert, sämtliche Kunststoff-Rohrdurchdringungen im betonierten Schwimmbeckenkörper zusätzlich von außen mit Brandmanschetten zu versehen. Hierbei handelte es sich im Einzelnen um diverse Überlaufrinnen-Abläufe und Wasserattraktionsanschlüsse in entsprechender Anzahl und darüber hinaus sogar auch noch völlig unverständlich um weit unter der Wasserfläche befindliche Beckenwasserein- und Ausläufe. Da das Beton-Schwimmbecken von außen, d.h. vom Beckenumgang aus, offiziell nicht angebohrt werden durfte, was an sich schon völliger Unsinn ist, hat man diesen Schwachsinn nochmals brandschutztechnisch potenziert. Statt diese Brandschutz-Inplantate, wie in der Zulassungs-Zertifizierung zwingend gefordert, mittels Metallschrauben und Metalldübel fachgerecht zu befestigen, wurden die Brandmanschetten nunmehr kurzer Hand, völlig deplaziert, einfach auf den Rohbeton geklebt. Ja, Sie haben richtig gelesen „geklebt". Welch' Pein. Dort wo die besagten Kunststoffrohre schräg aus dem Beton herausragten, wurde diese außerdem mit nicht brennbarem Promatec rechtwinkelig verkleidet und anschließend mit zusätzlichen Brandschutzmanschetten versehen. Den Gesetzmäßigkeiten der Dummheit folgend, wurden diese Brandschützenden Ornament ebenfalls geklebt..

Schall und Rauch

Durch den Schallschutz gemäß D IN 4109 erhält der Brandschutz nach D IN 4102 nochmals Flügel, nicht zuletzt wegen seiner bauvertraglich u nd bauvertragsrechtlich sehr gefährlichen dualen Initialzündung. Von diesem gebäudetechnischen Infektionsherd ist die Schwimmbadbranche besonders betroffen. Denn dort werden nämlich sehr häufig die elementarsten Grundsätze des funktionstechnischen Zusammenwirkens von Schall- und Brandschutz aus Unkenntnis missachtet. Das beginnt mit den fehlenden theoretischen Grundkenntnissen von Körper- und Luftschallschutz, geht weiter über die i n der Branche weitgehend unbekannten Schallimmissionswerte für die einzelnen zum Einbau kommenden Anlagenkomponenten und endet zwangsläufig bei der dann mit gravierenden Mängeln behaftete Montage. Da werden dann z. B. bei Brandwänden und -decken Kunststoffrohre schalltechnisch nicht entkoppelt sondern kraftschlüssig eingemauert bzw. fest einbetoniert. Obendrein fehlen dann auch noch die Brandabschottungen. Anschließend wundert man sich in der „Wellnassbranche", wenn aufgrund fehlender Schallpräservation die Wände Ohren haben indem sie als proaktiver Resonanzkörper die Schallimmissionen, respektive Schallinformationen unüberhörbar auf direktem Weg 1:1 bis in den letzten Bauwinkel transportieren.

Die beschriebene Installationspraxis mag in eigenständigen kommunalen Schwimmbädern auf der grünen Wiese o.ä., aus welchen Gründen auch immer, toleriert werden. Bei schall- und brandschutztechnisch anspruchsvollen Bauprojekten, wie z.B. in Hotels, multifunktional genutzten Gebäuden o.ä., kann in Verbindung mit integrierten Schwimmbädern diese Tabuisierung im Sinne der Existenzgefährdung durchaus tödlich sein. Denn nachträgliche Schall- und Brandschutzsanierungen sind, soweit nicht bereits irreparabel, in der Regel äußerst kostenträchtig. Hierzu folgendes Beispiel: Bei handelsüblichen Schwimmbad- Filterpumpen und sonstigen Bekkenwasser- Attraktionspumpen betragen die Schalldruckpegel weit über 50 dB (A) und gehen sogar, je nach Fabrikat, bis zu 70 dB(A). Überlaufrinnen-Sammelleitungen haben ebenfalls Schallwerte mit einem unüberhörbaren Schallpegel von 55 dB(A) und höher.

Zur Verdeutlichung: Gemäß den Bäderrichtlinien (KOK-Richtlinien) darf bei betriebstechnischen Anlagen der Geräuschpegel von LA=45 dB(A) nicht überschritten werden. Nach der Schallschutz- DIN 4109, die offiziell auch für Schwimmbadanlagen gilt, betragen die max. zulässigen Schallwerte in Wohnund Schlafräumen respektive Hotelzimmern 30 dB(A) und in Tagungs-, Unterrichts- und sonstigen Arbeitsräumen 35 dB(A). Angesichts dieser Fakten verwundern auch nicht die hinlänglich bekannten Abzockerpraktiken von dem Resonanz verstärkenden Trio-Infernale, bestehend aus notorischen Zahlungsverweigerern, hörgeschädigten Gefälligkeitsgutachtern und auftragshungrigen schwarzen Roben o.ä. Schallmaien. Die Tatsache dass sich Montageschallsünden in der Regel von selbst Gehöhr verschaffen, wird von hellhörigen Akustik-Profitören konsequenter weise als hochwirksames Totschlagargument verwendet, um damit drohend die Keule des Baumangels gegenüber der scheinbar unbegrenzt leidensfähigen Baubranche zu schwingen. Zu weiteren Risiken und Nebenwirkungen in Verbindung mit dem dualen Schall- und Brandschutzthema sei redaktionell auf die praxisgerechten Problemlösungen in dem vom Autor kürzlich als 5. Neuauflage im Krammer Verlag, Düsseldorf erschienenen Standardfachbuch „Schwimmbäder, Planung - Ausführung - Betrieb" hingewiesen.

Müssen wir uns vor dem Brandschutz

Angesichts der vorstehend geschilderten brandschutztechnischen Kunst am Bau stellt sich einem technisch abgewandelt zwangsläufig die Shakespeare- Sinnfrage „Brandschutz-Design oder nicht sein". Denn, wenn die Schwimmbadbranche diese Art von Brandschutz- Phobie widerspruchslos akzeptiert, respektive man diese brandgefährliche Duftnote der verbrannten Erde skrupelloser Profiteure nicht Schadens begrenzend Einhalt gebietet, wird der ohnehin schon steinige Weg immer weiter bürokratisch zugepflastert. Diese unsägliche Brandschutzsituation würde nämlich im Umkehrschluss bedeuten, dass man ohne sehr kostenaufwendige Brandabschottungsmaßnahmen auch keine Kunststoff-Schwimmbecke und/oder Whirlpools einschl. ihrer Verrohrung etc. direkt in Decken, bzw. Fußbodenbereichen öffentlicher Gebäude integrieren darf. Wie solch eine exquisite Brandabschottung mit Promatec o.ä. allerdings fachtechnisch realisiert in der Praxis tatsächlich aussieht, bleibt der funktionalen und ästhetischen Fantasie jedes einzelnen Brandschutz-Verpackungskünstlers überlassen.

Muster-Versammlungsstättenverordnung

Damit die brennende Frage der Brandschutz- Thermi nicht unnötigerweise noch weiter spekulativ angeheizt wird und hierdurch Schwimmbäder immer mehr in den Brennpunkt geraten, ist es an der Zeit, endlich die Muster- Versammlungsstättenverordnung (MVStättV), Fassung 2005, als wirksame Rauch- und Brandschranke Praxis relevant zu entschlacken, um sie dann anschließend fachgerecht aktiviert auch problemlos realisieren zu können. Hierbei wäre dann vordringlich zu klären, ob es nicht sinnvoll ist, Schwimmhallen mit darunter befindlichem Technikgeschoss bzw. Technikkeller brandschutztechnisch grundsätzlich als einen gemeinsamen Brandabschnitt zu betrachten, integriert mit einer rechtzeitig warnenden Brandfrüherkennung. Dann kann nämlich das häufig zu Unrecht gescholtene Projekt-Management, Bauherr, Planer und Anlagenbauer entsprechend der Devise: "Sparen bei den Über-Lebenskosten kann sehr schnell das Leben kosten!" endlich seine Hände angstfrei für einen fachgerecht und problemlos realisierbaren Bäderbrandschutz ins Feuer legen. Vorausgesetzt die Technikräume werden dann nicht mehr, wie häufig der Fall, gleichzeitig mit als multifunktionale Abstellmüllhalde genutzt bzw. zweckentfremdet. Wenn sich nach dieser hochaktuellen Bestandsaufnahme über den kolportierten Pseudo-Brandschutz die Rauchschwaden gelichtet haben, bleibt zu hoffen, dass hiermit das brandheiße Thema „vorbeugender Brandschutz bei Schwimm- und Badebecken" im Sinne der Bäderbranche augenzwinkernd und zugleich augenöffnend mit kalter Flamme abgefackelt wurde, ohne dass sich die kritische Edelfeder bei dieser brandgefährlichen Analyse die Finger verbrannt hat.

 

Literatur:

C. Saunus, Schwimmbäder - Planung - Ausführung - Betrieb

Krammer Verlag Düsseldorf

Christoph Saunus

Sanitär + Heizungstechnik 3 / 2007

 

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